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Leitsatz

IX ZR 238/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:110517UIXZR238
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:110517UIXZR238.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 238/15 Verkündet am: 11. Mai 2017 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Ein Rechtsanwalt, der entsprechend einer wirksamen Weisung des Bevollmächtigten seines Mandanten eine für diesen eingezogene Forderung an einen Dritten auskehrt, handelt nicht pflichtwidrig, wenn es an einem evidenten Missbrauch der Vertretungsmacht fehlt. BGB § 168 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 1 Ein Untervertreter ist nicht berechtigt, namens des Vertretenen die dem Hauptvertreter erteil- te Vollmacht zu widerrufen. BGB § 398 Die Abtretung einer Forderung ist mangels Bestimmtheit unwirksam, wenn sie zur Siche- rung mehrerer laufenden Schwankungen unterworfener Forderungen erfolgt und der Dritt- schuldner nicht in zumutbarer Weise erkennen kann, wie hoch sich die gesicherten Forde- rungen belaufen. BGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - IX ZR 238/15 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth ECLI:DE:BGH:2017:110517UIXZR238.15.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2017 durch die Richter Grupp, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. November 2015 auf- gehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. März 2013 wird zurück- gewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der den Streit- helfern entstandenen Kosten fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Die m. oHG, deren persönlich haftende Gesellschafter die Streithelfer zu 2 und 3 (nachfolgend: Streithelfer) sind, machte vor dem Landgericht Köln eine Forderung gegen die K. GmbH geltend. Diese Forderung trat die m. oHG an die Klägerin, die Schwiegermutter des Streithelfers zu 2 und Mutter der Streithelferin zu 3, ab. In der Abtretungsurkunde ist wörtlich ausgeführt: 1 - 3 - "Die Firma m. oHG … und deren persönlich haftende Gesellschafter S. … und M. … treten hiermit folgende Forderungen ab: 1. Alle gegen die Firma K. GmbH … in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln … geltend gemachten und ihnen zustehenden Ansprüche… an Frau K. … in Höhe ihrer fortlaufenden Forderungen …" Nachdem die m. oHG vor dem Landgericht Köln ein der Klage teilweise stattgebendes Urteil erwirkt hatte, zahlte die K. GmbH auf Verlangen der Streithelfer den Verurteilungsbetrag in Höhe von 50.000 € nebst Zinsen, insgesamt 73.032,30 €, auf ein Konto der Rechts- anwaltskanzlei L. . Die durch die Streithelfer vertretene m. oHG beauftragte die beklagten Rechtsanwälte (nachfolgend: die Be- klagten) namens der Klägerin, von der Rechtsanwaltskanzlei L. die Aus- kehr des eingezogenen Betrages zu erwirken. Entsprechend einer Zahlungsauf- forderung der Beklagten entrichtete die Rechtsanwaltskanzlei L. den Zahlungsbetrag von 73.032,30 € auf ein Konto der Beklagten. Auf Verlangen der Streithelferin zu 3 überwiesen die Beklagten den Betrag auf ein Konto der R. GmbH, deren Gesellschafter die Streithelfer sind. Mit vorliegender Klage nimmt die Klägerin die Beklagten auf Schadens- ersatz in Anspruch, weil sie die ihr zustehende Forderung pflichtwidrig an die R. GmbH ausgezahlt hätten. Das Oberlandesgericht hat der erstin- stanzlich abgewiesenen Klage teilweise stattgegeben. Mit der von dem Senat 2 3 - 4 - zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur- teils und zur Wiederherstellung des die Klage vollständig abweisenden Erstur- teils. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge- führt: Die Beklagten hätten gegenüber der Klägerin eine Pflichtverletzung be- gangen, weil sie den von der Rechtsanwaltskanzlei L. erhaltenen Betrag nicht an die Klägerin, sondern an die R. GmbH weitergeleitet hätten. Es könne offen bleiben, wer den Beklagten das Mandat erteilt habe. Jedenfalls seien diese gehalten gewesen, die Interessen der Klägerin zu wahren und das erhaltene Geld ausschließlich an sie abzuführen. Die von der Klägerin der m. oHG erteilte Inkassovollmacht habe diese im Außenver- hältnis berechtigt, die Forderung einzuziehen. Im Innenverhältnis sei jedoch ohne weiteres erkennbar gewesen, dass der Betrag materiell-rechtlich der Klä- gerin zustehe und auf ihr Konto zu bezahlen sei. Zudem hätten die Beklagten die der m. oHG erteilte Vollmacht ausdrücklich im Anforde- rungsschreiben gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei L. widerrufen. Mit- 4 5 6 - 5 - hin habe die m. oHG keine die Klägerin bindende Weisung erteilen können, die Zahlung an die R. GmbH auszukehren. An der Wirksamkeit der Abtretung zugunsten der Klägerin bestünden keine Bedenken. Zwar müsse die Höhe der Forderung auch für den Dritt- schuldner ohne besondere Nachforschungen feststellbar sein. Hier sei zwi- schen Zedentin und Zessionarin feststellbar, wie hoch die den Umfang der Ab- tretung bestimmenden Forderungen der Klägerin gegenüber der m. oHG seien. Zudem sei die K. GmbH durch die Gestal- tung der Vereinbarung insoweit geschützt, als sie auf jeden Fall befreiend an die m. oHG habe leisten können. Die Abtretung sei nicht deswegen als unbestimmt unwirksam, weil eine Mehrzahl von Einzelforderun- gen zur Sicherung eines niedrigeren als des Gesamtbetrages abgetreten wor- den sei. Die K. GmbH sei nämlich durch das Landgericht Köln zur Zahlung einer einheitlichen Verbindlichkeit von 50.000 € und nicht zur Zah- lung von mehreren Einzelforderungen verurteilt worden. Die Abtretung sei in Höhe von 38.250 € wirksam geworden, weil sich die Forderung der Klägerin lediglich auf diesen Betrag belaufe. II. Diese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Entgegen der Würdigung des Berufungsgerichts tragen seine bisheri- gen tatsächlichen Feststellungen nicht die Annahme, dass den Beklagten eine Pflichtverletzung anzulasten ist, weil sie den von der Rechtsanwaltskanzlei 7 8 9 - 6 - L. eingezogenen Geldbetrag entsprechend der Weisung der Streithelfer an die R. GmbH weitergeleitet haben. Beruhte diese Weisung, wie das Berufungsgericht unterstellt, auf einer den Streithelfern von der Klägerin wirk- sam erteilten Vollmacht, scheidet mangels durchgreifender Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Vertretungsmacht eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten aus. a) Das Mandatsverhältnis ist nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt zwischen der durch die m. oHG ver- tretenen Klägerin und den Beklagten zustande gekommen. Die m. oHG war von der Klägerin bevollmächtigt, in ihrem Namen mit den Be- klagten einen Anwaltsdienstvertrag zu schließen. aa) Ausweislich der Abtretungsurkunde wurden die Streithelfer von der Klägerin ermächtigt, die Forderungen der m. oHG gegen die K. GmbH im eigenen Namen einzuziehen und den betref- fenden Rechtsstreit fortzuführen. Eine entsprechende Ermächtigung erteilte die Klägerin den Streithelfern und der m. oHG für "weitere eventuell anstehende Forderungen". Vor diesem Hintergrund war in Einklang mit der Würdigung des Vordergerichts eine umfassende Ermächtigung der m. oHG gewollt, die auch die hier geltend gemachte, ursprüng- lich von ihr vor dem Landgericht Köln verfolgte Forderung umfasst. Zugleich erteilte die Klägerin den Streithelfern und der m. oHG eine "Inkassovollmacht/Handlungsvollmacht". Mit dem Begriff der Handlungsvoll- macht wird regelmäßig die Befugnis zur allgemeinen - umfassenden - Vertre- tung zum Ausdruck gebracht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - III ZR 107/10, ZInsO 2011, 1303 Rn. 25). 10 11 - 7 - bb) Bei dieser Sachlage verbindet sich mit der Ermächtigung zum Forde- rungseinzug regelmäßig die Erteilung einer Vollmacht zur Einschaltung Dritter, um den Forderungseinzug sicherzustellen. Der Bevollmächtigte ist insbesonde- re zur Erteilung einer Untervollmacht befugt, soweit es sich um Maßnahmen handelt, die er selbst nicht im Interesse des Vertretenen wahrnehmen kann (vgl. RGRK/Steffen, BGB, 12. Aufl., § 167 Rn. 21). Im Streitfall bedurfte es der Ein- holung rechtlichen Rats, um den Forderungseinzug gegenüber der Rechtsan- waltskanzlei L. zu bewerkstelligen. Mithin umfasste die Hauptvollmacht auch die Erteilung einer Untervollmacht an die Beklagten. Die Untervollmacht wurde den Beklagten zum Zwecke des Forderungseinzugs im Interesse der Klägerin ersichtlich in der Weise erteilt, unmittelbar im Namen der ursprüngli- chen Vollmachtgeberin, der Klägerin, zu handeln (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1960 - III ZR 83/59, BGHZ 32, 250, 253). Mithin wurden die Beklagten im Rah- men der Einziehung des Verurteilungsbetrages gegenüber der Rechtsanwalts- kanzlei L. als wirksam bevollmächtigte Vertreter der Klägerin tätig. b) Die von der Klägerin erteilte umfassende Handlungsvollmacht begrün- det mangels entgegenstehender tatrichterlicher Feststellungen grundsätzlich die Befugnis des Vertreters, gegenüber den Beklagten eine bindende Anord- nung über die Verwendung der von ihnen zugunsten der Klägerin eingezoge- nen Gelder zu treffen. Bei dieser Sachlage durften die Beklagten entsprechend der ihnen durch die Streithelfer erteilten Weisung den von der Rechtsanwalts- kanzlei L. eingezogenen Zahlungsbetrag an die R. GmbH wei- terleiten. aa) Die den Streithelfern und der m. oHG von der Klägerin erteilte Vollmacht war nicht im Rahmen eines von den Beklagten an 12 13 14 - 8 - die Rechtsanwaltskanzlei L. gerichteten Schreibens widerrufen worden (§ 167 Abs. 1, § 168 Abs. 1 Satz 3 BGB). (1) Die Beklagten waren als Unterbevollmächtigte der m. oHG nicht berechtigt, die dieser von der Klägerin erteilte Vollmacht zu widerrufen. Eine Vollmacht kann, auch wenn es sich um eine Innenvollmacht han- delt, durch Erklärung gegenüber dem Geschäftsgegner widerrufen werden (MünchKomm-BGB/Schubert, 7. Aufl., § 168 Rn. 18). Der Widerruf bringt die Vollmacht ex nunc zum Erlöschen (MünchKomm-BGB/Schubert, aaO § 168 Rn. 19). Eine Untervollmacht kann einen geringeren oder gleichen, aber keinen weitergehenden Umfang als die Hauptvollmacht haben (BGH, Urteil vom 7. März 1990 - VIII ZR 25/89, ZIP 1990, 610, 613; Staudinger/Schilken, BGB, 2014, § 167 Rn. 67; Soergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 167 Rn. 61; Erman/ Maier-Reimer, BGB, 14. Aufl., § 167 Rn. 64). Darum kann der Hauptbevoll- mächtigte kraft seiner umfassenderen Vertretungsbefugnis die Vollmacht des Unterbevollmächtigten widerrufen (Staudinger/Schilken, aaO § 167 Rn. 69; So- ergel/Leptien, BGB, 13. Aufl., § 167 Rn. 61; Bamberger/Roth/Schäfer, 2017, § 167 Rn. 36; NK-BGB/Ackermann, 2. Aufl., § 167 Rn. 69; Frensch in Prüt- ting/Wegen/Weinreich, BGB, 11. Aufl., § 167 Rn. 56). Umgekehrt ist jedoch der Unterbevollmächtigte, weil der Widerruf mit der Erteilung der Vollmacht korres- pondiert (Müller-Freienfels, Die Vertretung beim Rechtsgeschäft, 1955, S. 108), nicht befugt, die Hauptvollmacht seines Vollmachtgebers zu beenden. Bei die- ser Sachlage konnte die Vollmacht der Streithelfer und der m. oHG nicht durch das Schreiben der Beklagten an die Rechtsanwalts- kanzlei L. wirksam widerrufen werden. 15 16 - 9 - (2) Zudem handelt es sich um einen auf das Verhältnis zur Rechtsan- waltskanzlei L. beschränkten Vollmachtswiderruf, welcher die Befugnisse der Streithelfer und der m. oHG gegenüber den Beklagten nicht berührte. Ein Widerruf muss die Vollmacht nicht insgesamt beseitigen. Auch ein teilweiser Widerruf ist möglich, durch den die fortbestehende Vollmacht lediglich beschränkt wird (Staudinger/Schilken, aaO § 168 Rn. 7; Soergel/Leptien, aaO § 168 Rn. 19). Insbesondere ist die Möglichkeit eines Teilwiderrufs der Voll- macht gegenüber einzelnen Dritten anerkannt (Staudinger/Schilken, aaO; So- ergel/Leptien, aaO). In dieser Weise verhält es sich im Streitfall, weil der Wider- ruf der Vollmacht nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich dazu diente, die Rechtsanwaltskanzlei L. zur Zahlung zu bewegen. Bei dieser Sachlage sollte die Vollmacht der Streithelfer und der m. oHG im Übrigen, insbesondere gegenüber den Beklagten, fortbestehen. bb) Auf der Grundlage der mit Wirkung zur Klägerin gültigen Vollmacht durften die Beklagten der Weisung der Streithelferin zu 3 folgen, den bei der Rechtsanwaltskanzlei L. eingezogenen Betrag auf ein Konto der R. GmbH zu transferieren. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat grund- sätzlich der Vertretene das Risiko eines Missbrauchs der Vertretungsmacht zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618; vom 9. Mai 2014 - V ZR 305/12, WM 2014, 1964 Rn. 18; vom 14. Juni 2016 - XI ZR 74/14, BKR 2016, 383 Rn. 21). Den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Ge- 17 18 19 20 - 10 - brauch zu machen (BGH, Urteil vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 29; vom 14. Juni 2014, aaO). Etwas anderes gilt zum einen in dem - hier nicht gegebenen - Fall, dass der Vertreter kollusiv mit dem Vertragsgeg- ner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt. Ein solches Ge- schäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (§ 138 BGB, vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 218/99, WM 2000, 2313, 2314; vom 28. Januar 2014 - II ZR 371/12, WM 2014, 628 Rn. 10; vom 14. Juni 2016, aaO Rn. 22). Zum anderen ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel be- stehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Ver- tretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente vo- raussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1994 - XI ZR 239/93, BGHZ 127, 239, 241; vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, WM 2012, 2020 Rn. 21; vom 9. Mai 2014 - V ZR 305/12, WM 2014, 1964 Rn. 18; vom 14. Juni 2016, aaO). Die objektive Evidenz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertretenen geradezu auf- drängt (BGH, Urteil vom 14. Juni 2016, aaO). (2) Ein durch massive Verdachtsmomente zutage getretener evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht war für die Beklagten ersichtlich nicht gege- ben. Die Klägerin hatte die Streithelfer und die m. oHG ausweislich der den Beklagten vorgelegten Urkunde mit dem Einzug der hier in Rede stehenden Forderung im Rahmen einer Inkasso- und Handlungsvollmacht beauftragt. Gleiches galt nach dem Inhalt der Urkunde für weitere an die Kläge- rin abgetretene Forderungen. Bei dieser Sachlage durften die Beklagten davon 21 - 11 - ausgehen, dass die Streithelferin zu 3 berechtigt war, über den Einzug der hier betroffenen Forderung frei zu disponieren. Der Vollmachtswiderruf durch die Beklagten ist insoweit nicht von Bedeutung, weil er lediglich durch den Zweck geleitet war, die Rechtsanwaltskanzlei L. zur Zahlung zu veranlassen. Dem bloßen Hinweis der Abtretungsurkunde auf das Konto der Klägerin war nicht zu entnehmen, dass Zahlungen nur auf dieses Konto erfolgen durften, zumal der Verurteilungsbetrag zunächst unbeanstandet von der Klägerin durch die Rechtsanwaltskanzlei L. eingezogen worden war. Auch vor dem Hin- tergrund der nach außen fortbestehenden familiären Verbundenheit der Streit- helfer zu der Klägerin war die Weisung, die Zahlung an die R. GmbH auszukehren, nicht als verdächtig zu bewerten. Anhaltspunkte für eine Rückfra- ge der Beklagten an die Klägerin waren folglich nicht gegeben. c) Bislang fehlt es jedoch an abschließenden tatrichterlichen Feststellun- gen zur Reichweite der von der Klägerin der m. oHG und den Streithelfern erteilten Vertretungsmacht. Einer Zurückverweisung zur Klä- rung dieser Frage bedarf es indessen nicht, weil die Klägerin - selbst wenn man eine Pflichtverletzung der Beklagten im Rahmen des Forderungseinzugs unter- stellt - keinen Schaden erlitten hat. 2. Der Klägerin ist kein Schaden (§ 249 Abs. 1 BGB) entstanden, weil die über die Rechtsanwaltskanzlei L. eingezogene und sodann an die R. GmbH abgeführte Forderung nicht wirksam an sie abgetreten worden war (§ 398 BGB). a) Die Abtretung entbehrt zum einen der notwendigen Bestimmtheit, weil die m. oHG eine Mehrzahl von gegen die K. GmbH gerichteten Forderungen lediglich teilweise an die Klägerin, näm- 22 23 24 - 12 - lich in Höhe von deren Forderungen, abgetreten hatte, ohne dass erkennbar ist, auf welche konkreten Forderungen der m. oHG sich die Abtretung erstreckt. aa) Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist. Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtsnatur der Abtretung, die ein dingliches Rechtsge- schäft ist. Die Abtretung bewirkt, dass das Gläubigerrecht an einer Forderung von dem bisherigen Gläubiger auf eine andere Person als neuen Gläubiger übergeht (§ 398 BGB). Wie ein Gläubigerrecht nur an einer bestimmten oder mindestens bestimmbaren Forderung bestehen kann, so kann auch nur das Gläubigerrecht an einer bestimmten oder bestimmbaren Forderung Gegenstand der Abtretung sein. An dem Erfordernis der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit fehlt es, wenn von mehreren selbständigen Forderungen ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar ist, von welcher oder von welchen Forderungen ein Teil abgetreten werden soll (BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 260/10, NJW 2011, 2713 Rn. 6 mwN). bb) In dieser Weise verhält es sich im Streitfall. (1) Die m. oHG hatte "alle gegen die Firma K. GmbH in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln geltend gemachten und ihnen zustehenden Ansprüche" an die Klägerin "in Höhe ihrer fortlaufenden Forderungen" abgetreten. Entgegen der Würdigung des Beru- fungsgerichts betraf die Abtretung nicht eine Einzelforderung, sondern eine sich aus einer Vielzahl von Forderungen zusammensetzende Gesamtforderung über zunächst 519.397,72 €. Die beklagte K. GmbH hatte insoweit auf der Grundlage eines den Bestand der einzelnen Forderungen nicht berüh- 25 26 27 - 13 - renden deklaratorischen Schuldanerkenntnisses (vgl. BGH, Urteil vom 11. De- zember 2015 - V ZR 26/15, WM 2016, 1748 Rn. 13) Provisionsforderungen über 50.000 € unstreitig gestellt. Nachdem das Landgericht Köln selbst Provisi- onsforderungen über 41.553,11 € als berechtigt ansah, verurteilte es die K. GmbH entsprechend dem Anerkenntnis zur Zahlung von insge- samt 50.000 €, wobei die Verzinsung nach Maßgabe der Höhe der sieben Ein- zelforderungen gestaffelt wurde. Bei dieser Sachlage betrifft die Abtretung, so- weit es um die "geltend gemachten und zustehenden Ansprüche" geht, eine Mehrzahl von Forderungen. (2) Der Bestimmtheitsgrundsatz verbietet, aus der Gesamtsumme meh- rerer Forderungen nur einen summenmäßig bestimmten Teil abzutreten (BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 260/10, NJW 2011, 2713 Rn. 7). In dieser Wei- se sind indessen die Klägerin und die m. oHG verfahren, indem sie alle der m. oHG gegen die K. GmbH zustehenden Forderungen an die Klägerin abgetreten und diese Abtre- tung im Umfang auf die "Höhe ihrer fortlaufenden Forderungen" eingeschränkt haben. Abgetreten wurden sämtliche Forderungen der m. oHG gegen die K. GmbH, zugleich wurde das Abtretungsvo- lumen durch die offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und der m. oHG beschränkt. Vor diesem Hin- tergrund bleibt ungeklärt, welche Einzelforderungen von der Abtretung betroffen sind. Es ist nicht erkennbar, auf welchen Teil der Forderungen der m. oHG sich die Abtretung bezieht, weil die abgetretenen Forderun- gen über 50.000 € den gesicherten Betrag von 38.250 € übersteigen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 170/07, nv Rn. 2). 28 - 14 - b) Die Abtretungsvereinbarung genügt zum anderen nicht dem Be- stimmtheitserfordernis, weil sie auf die Höhe der "fortlaufenden Forderungen" der Klägerin gegen die m. oHG beschränkt ist und darum für die K. GmbH als Drittschuldnerin der abgetretenen Forde- rungen der Umfang des Forderungsübergangs nicht erkennbar war. aa) Die Abtretungsvereinbarung verknüpft den Umfang der Forderungs- abtretung mit der zu sichernden Forderung, indem sie die Abtretung auf die "fortlaufenden Forderungen" der Klägerin begrenzt. Dadurch wird die Höhe der Abtretung ungewiss. Wie hoch die Forderung der Klägerin gegen die m. oHG war, ließ sich aus der Abtretungsvereinbarung allein weder ersehen noch errechnen, sondern nur mit Hilfe sonstiger Unterlagen je- weils für den maßgeblichen Stichtag feststellen. Insoweit war die abgetretene Forderung ihrer Höhe nach lediglich zwischen den Parteien des Abtretungsver- trags bestimmbar. Die Wirkungen eines solchen Abtretungsvertrags erstrecken sich jedoch notwendig auf den Schuldner der abgetretenen Forderung. Es kann deswegen nicht genügen, dass sich aufgrund des Vertrags nur im Verhältnis zwischen Zedenten und Abtretungsempfänger ermitteln lässt, wer von ihnen wie viel vom Schuldner fordern kann. Vielmehr muss auch der Schuldner, min- destens in gewissen Grenzen, aus dem Abtretungsvertrag oder sonstigen ihm erkennbaren Umständen entnehmen können, wie eine nur teilweise abgetrete- ne Forderung sich auf den Zedenten und Abtretungsempfänger aufteilt und wie viel er deshalb an jeden von beiden zu leisten hat (BGH, Urteil vom 22. Sep- tember 1965 - VIII ZR 265/63, NJW 1965, 2197 f; vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 24/99, ZIP 1999, 2058, 2059 f; OLG Dresden, NJW-RR 1997, 1070, 1071). bb) Diesen Mindestanforderungen ist im Streitfall nicht genügt, weil die K. GmbH als Drittschuldnerin weder aus der Abtretungsver- 29 30 31 - 15 - einbarung noch sonst in zumutbarer Weise erkennen konnte, in welcher Höhe die abgetretenen Forderungen der Klägerin und der m. oHG zustanden. Insbesondere war die K. GmbH völlig im Un- klaren darüber, wie hoch sich die "fortlaufenden Forderungen" der Klägerin ge- gen die m. oHG beliefen. Es fehlte dabei jede Eingren- zung, welche einzelnen Forderungen der Klägerin die Höhe der abgetretenen Forderungen bestimmen sollten. Darum konnte die K. GmbH nicht ermessen, in welchem Umfang die Klägerin und die m. oHG ihre Gläubigerin war. Diese Unsicherheit wurde nicht durch die von der Klägerin der m. oHG erteilte Einzugsermächtigung besei- tigt. Die Einzugsermächtigung gab ihrem Inhalt nach der K. GmbH keinen Aufschluss über die auf beide Gläubiger entfallenden Forde- rungsanteile. Der Schuldner muss unabhängig von einer - zudem widerrufli- chen - Einzugsermächtigung wissen, wer in welcher Höhe Gläubiger einer ge- gen ihn gerichteten Forderung ist. Insbesondere bestand die Unsicherheit un- geachtet der Einzugsermächtigung fort, sofern sich die K. GmbH von der Verbindlichkeit gegenüber einer der Gläubigerinnen aufgrund einer nach Kenntnis der Abtretung erlangten Forderung im Wege der Aufrech- nung befreien konnte. In dieselbe Richtung weist die Rücksichtnahme auf die Interessen konkurrierender Gläubiger. Würde einem solchen die Abtretungs- vereinbarung vorgelegt, so bliebe er in völliger Ungewissheit, in welcher Höhe die Forderung etwa noch seinem Zugriff unterliegt (BGH, Urteil vom 22. Sep- tember 1965, aaO S. 2198). c) Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung darauf, die Abtretung sei nachträglich in ausreichend bestimmter Form vorgenommen worden. Für diese Schlussfolgerung fehlt es an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten. 32 - 16 - III. Auf die begründete Revision der Beklagten ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Grupp Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.03.2013 - 17 O 9273/11 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 18.11.2015 - 2 U 693/13 - 33