V ZR 238/92
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 21. Januar 1994 V ZR 238/92 ZPO § 767; BGB § 371 Rechtsschutzinteresse bei Vollstreckungsgegenklage Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ZPO § 767; BGB § 371 Rechtsschutzinteresse bei Vollstreckungsgegenklage Hat der Gläubiger die Erstausfertigung einer vollstreckbaren Urkunde dem Notar unter Verzicht auf ihre Rücknahme mit der Weisung übergeben, sie dem Schuldner gegen Löschung von Eintragungen im Grundbuch auszuhändigen, so entfällt das Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsabwehrklage, nicht dagegen das für eine Klage auf Herausgabe des Titels. Ist der Verkäufer vom Kaufvertrag zurückgetreten, muß er den über den Kaufpreisanspruch bestehenden Titel nur Zug um Zug gegen Löschung der Auflassungsvormerkung und zwischenzeitlich im Interesse des Käufers eingetragener Grundschulden herausgeben. BGH, Urt. v. 21.01.1994 - V ZR 238/92 Kz.: L I 1 - § 371 BGB Problem Hat der Schuldner Einwendungen, die den in der Unterwerfungsurkunde vollstreckbar gestellten Anspruch selbst betreffen, so muß er diese gemäß § 767 ZPO im Wege der sogenannten Vollstreckungsgegenklage geltend machen. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung besteht für die Vollstreckungsgegenklage so lange ein Rechtsschutzbedürfnis, als der Gläubiger den Vollstreckungstitel noch in Händen hat; dies gilt selbst dann, wenn der Gläubiger auf seine Rechte aus dem Titel verzichtet hat oder zwischen ihm und dem Schuldner Einigkeit darüber besteht, daß eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht komme (vgl. BGH WM 1992, 1269 ). Nur wenn der Schuldner in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise auf Dauer vor einer uneingeschränkten Vollstreckung aus dem Titel geschützt ist, entfällt das Rechtsschutzinteresse. Lösung Diesen Schutz sah der BGH im vorliegenden Fall gewährleistet, da der Notar auch dem Schuldner gegenüber ausdrücklich erklärt habe, im Sinne der erteilten Weisungen zu verfahren und zugleich durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Titel sichergestellt habe, daß dieser dem Gläubiger auch nicht aus Versehen wieder zurückgegeben wird. Wenn die primären Leistungspflichten aus einem Schuldverhältnis durch Rücktritt entfallen sind, Erfüllung also nicht mehr verlangt werden kann, sieht der BGH den Schuldner als berechtigt an, entsprechend § 371 BGB vom Gläubiger den Vollstreckungstitel herauszuverlangen. Da der Rücktritt den Kaufvertrag in ein Abwicklungsverhältnis umwandle, könne der Gläubiger den daraus entstehenden Löschungsanspruch dem Verlangen des Schuldners auf Herausgabe des Vollstreckungstitels auch einredeweise entgegensetzen. DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 7/1994 April 1994 5 DNotI-Report 7/1994 April 1994 6 © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Gerberstraße 19, 97070 Würzburg. Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 21.01.1994 Aktenzeichen: V ZR 238/92 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 5-6 Normen in Titel: ZPO § 767; BGB § 371