1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers vom 18.03.2015 gegen das am 06.03.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu der beabsichtigten Zurückweisung der Berufung Stellung zu nehmen. 3. Der Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Ausfertigungen der notariellen Grundschuldurkunden des Notars X vom 05.05.1989, vom 30.01.1995 und vom 12.05.1997 mit den Urkunden- Nummern ###/1989 ; ###/1995 und ###/1997 wird zurückgewiesen. 4. Der Antrag des Klägers, ihm für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Y zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Kläger wehrt sich gegen die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Ausfertigungen der notariellen Grundschuldurkunden des Notars X vom 05.05.1989, vom 30.01.1995 und vom 12.05.1997 mit den Urkunden- Nummern ###/1989 ; ###/1995 und ###/1997, welche die Beklagte seit Ende August 2010 gegen ihn betreibt. Der Kläger begründet seine Klage mit dem Hinweis, die Beklagte habe verjährte Grundschuldzinsansprüche titulieren lassen. Hinsichtlich der vor dem 01.01.2007 fällig gewordenen Zinsen erhebe er die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Das Landgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage als unzulässig zurückgewiesen. Das erforderliche Rechtschutzbedürfnis fehle. Zum einen werde die Zwangs-vollstreckung wegen der verjährten Zinsen nicht betrieben. Zum anderen habe die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.02.2015 einen materiell unwiderruflichen Anspruchsverzicht betreffend der vor dem 01.01.2007 entstandenen Grund-schuldzinsen erklärt. Auf die Entscheidungsgründe im Einzelnen wird Bezug genommen. Der Kläger greift diese Entscheidung mit seiner Berufung an und verfolgt seine in erster Instanz gestellten Anträge weiter. Das Landgericht habe das Rechtschutz-interesse seiner Zwangsvollstreckungsabwehrklage zu Unrecht verneint und dabei insbesondere die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und anderer Obergerichte außer Acht gelassen. Wegen der weiteren Einzelheiten seiner Argumentation wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 18.03.2015 (Bl. 213 ff) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Ausfertigungen der notariellen Grundschuldurkunden des Notars X vom 05.05.1989, vom 30.01.1995 und vom 12.05.1997 mit den Urkunden- Nummern ###/1989 ; ###/1995 und ###/1997 hinsichtlich der vor dem 01.07.2007 fällig gewordenen Grundschuldzinsen für unzulässig zu erklären; 2. die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Ausfertigungen der notariellen Grundschuldurkunden des Notars X vom 05.05.1989, vom 30.01.1995 und vom 12.05.1997 mit den Urkunden- Nummern ###/1989 ; ###/1995 und ###/1997 bis zum Erlass des Urteils im vorliegenden Verfahren einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen; 3. ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Y aus Z zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil, indem sie u.a. auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22.12.2014 mit dem Aktenzeichen 5 U 80/14 (veröffentlicht in WM 2015, 673 f) verweist. II. Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO. Zudem ist die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Gem. § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis und im Kern ihrer Begründung zutreffend. 1. Grundsätzlich ist nach der Rechtsprechung des BGH zwar ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO solange gegeben, wie der Gläubiger den Titel in den Händen hält (st. Rspr., vgl. Zöller/Herget, § 767 ZPO m. w. N.; BGH, Urteil vom 08. Februar 1984 – IVb ZR 52/82 –, juris m. w. N.; BGH, Urteil vom 19-09-1988 - II ZR 362/87 (Stuttgart) = NJW-RR 1989, 124 m. w. N.; BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 – XI ZR 166/91 –, juris m. w. N.; BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - IX ZR 230/09 = BeckRS 2012, 00067). Dies gilt selbst dann, wenn der Gläubiger auf sein Recht aus dem Titel verzichtet oder zwischen ihm und dem Schuldner Einigkeit darüber besteht, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht kommt (BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - IX ZR 230/09 = BeckRS 2012, 00067 m. w. N.). Es fehlt lediglich, wenn eine Zwangsvollstreckung unzweifelhaft nicht mehr droht (BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - IX ZR 230/09 = BeckRS 2012, 00067 m. w. N.). Dies ist etwa der Fall, wenn der Gläubiger den Titel an den Notar unter Verzicht auf Rücknahme herausgegeben hat mit dem Auftrag, diesen an den Schuldner herauszugeben (BGH, Urteil vom 21.01.1994 - V ZR 238/92 (München) = NJW 1994, 1161; MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann ZPO § 767 Rn. 43). Ein bloßer Verzicht des Gläubigers auf die Zwangsvollstreckung ohne Herausgabe des Titels an den Schuldner beseitigt das Rechtsschutzinteresse nicht (vgl. Zöller/Herget, § 767 ZPO m. w. N.; BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 – XI ZR 166/91 –, juris m. w. N.). Das gilt selbst dann, wenn der Gläubiger nach Teilerfüllung für den Forderungsrest noch einen Titel benötigt; er kann dann nach § 733 ZPO eine beschränkte weitere Ausfertigung erwirken und den weitergehenden ursprünglichen Titel dem Schuldner aushändigen (BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 – XI ZR 166/91 –, juris m. w. N.; BGH, Urteil vom 23. November 1973 – V ZR 23/72 –, juris; BGH, Urteil vom 12. Juli 1955 – V ZR 11/53 –, juris = NJW 1955, 1556). Lediglich dann, wenn der Gläubiger den Titel noch für künftig fällig werdende (Unterhalts-) Leistungen benötigt und nach den Umständen des Einzelfalls bezüglich der bereits erfüllten titulierten Ansprüche eine Zwangsvollstreckung unzweifelhaft nicht mehr droht, ist nach der Rechtsprechung des BGH ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben (BGH, Urteil vom 08. Februar 1984 – IVb ZR 52/82 –, juris; BGH, Urteil vom 19. September 1988 – II ZR 362/87 –, juris ; BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 – XI ZR 166/91 –, juris m. w. N.; BGH, Urteil vom 21. Januar 1994 – V ZR 238/92 –, juris). Der vorliegende Fall ist mit dem zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.2.1984 (Az. IVb ZR 52/82) jedoch nicht vergleichbar. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Schuldner der hinsichtlich der streitbefangenen, für vergangene Zeiträume bereits erfüllten Unterhaltsansprüche erst in zweiter Instanz seine Klage in eine Vollstreckungsgegenklage geändert und die dortige Beklagte hatte sich mit dem Einwand verteidigt, die Klage sei unzulässig, da die Zwangsvollstreckung bereits deshalb unzweifelhaft nicht mehr drohe, weil die streitbefangenen Unterhaltsansprüche längst erfüllt seien. Hierzu hat der BGH dann ausgeführt, damit habe sie sich in Bezug auf diese Unterhaltsforderungen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise für befriedigt erklärt; eine Vollstreckung aus dem Unterhaltsvergleich drohe daher insoweit unzweifelhaft nicht mehr. Ob die genannte Ausnahmeentscheidung auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, weil die Beklagte zwischenzeitlich einen materiell unwiderruflichen Anspruchsverzicht betreffend der vor dem 01.01.2007 entstandenen Grundschuldzinsen erklärt hat, kann dahinstehen. 2. Der Klage fehlt nämlich das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie rechtsmissbräuchlich ist. Für eine rechtsmissbräuchliche Klage besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. a) Soweit das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses auf dem Umstand beruht, dass die Geltendmachung des dem Kläger ggf. zustehenden Anspruchs rechtsmissbräuchlich ist, handelt es sich zwar um eine Einwendung nach § 242 BGB, die grundsätzlich im Rahmen der Begründetheit zu berücksichtigen wäre. Der Senat folgt jedoch der insbesondere in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass eine Klage wegen Rechtsmissbrauchs bereits unzulässig sein kann, wenn nicht lediglich ein Gestaltungsrecht, sondern ein prozessuales Recht missbraucht wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 23. 1. 2002 - 20 U 54/01 = NZG 2003, 1170; so wohl auch BGH, Urteil vom 17. 11. 2005 - I ZR 300/02 (OLG Hamburg) MEGA SALE = GRUR 2006, 243 in Bezug auf § 8 Abs. 4 UWG; vgl. auch Köhler/Bornkamm/Köhler UWG § 8 Rn. 4_1-4_9).). b) Auch im Streitfall geht es um den Missbrauch eines prozessualen Rechts; rechtsmissbräuchlich ist vorliegend nicht die bloße Erhebung der Verjährungs-einrede, der die Beklagte auch nicht entgegentritt. Rechtsmissbräuchlich ist vielmehr die Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage unter Berufung auf die eingetretene Verjährung. c) Für die Beurteilung dieser Frage greift der Senat zunächst auf die im Rahmen des Wettbewerbsrechts maßgeblichen Grundsätze zurück. Im Hinblick auf die so genannten Abmahnfälle im Wettbewerbsrecht enthält § 8 Abs. 4 UWG die folgende Regelung: „Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“ Im Rahmen der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen setzt die Unzulässigkeit der Klage nach § 8 Abs. 4 UWG voraus, dass das beherrschende Motiv des Mitbewerbers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind (OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2014 - 4 U 118/13 = BeckRS 2014, 08619). Als typischen Beispielsfall des sachfremden Motivs umschreibt das Gesetz das Gebührenerzielungsinteresse. Damit wird die Art der unzulässigen Geltendmachung eines solchen Anspruchs näher charakterisiert, aber der Weg zu anderen Missbrauchsformen durch die Rechtsverfolgung offen gelassen (OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2014 - 4 U 118/13 = BeckRS 2014, 08619). Das beschriebene Vorgehen selbst oder jedenfalls die Art des Vorgehens muss rechtsmissbräuchlich sein. Der Anspruchsberechtigte muss mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen verfolgen und diese müssen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen (OLG Hamm, Urteil vom 23.01.2014 - 4 U 118/13 = BeckRS 2014, 08619); vgl. u. a. BGH, Urteil vom 5. 10. 2000 - I ZR 237/98 (München) = GRUR 2001, 260 m w. N.; OLG Hamm, Urteil vom 22. 6. 2004 - 4 U 13/04 Sortenreinheit = GRUR-RR 2005, 141 m. w. N.). d) Zwar ist die Regelung des UWG vorliegend nicht anwendbar. Der ihr zugrunde liegende Rechtsgedanke kann jedoch auf den Streitfall übertragen werden. Danach ist eine Klage auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung dann wegen Rechtsmissbrauchs und daraus folgend mangelnden Rechtsschutz-bedürfnisses als unzulässig abzuweisen, wenn die Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls die Verfolgung sachfremder, vom Schutzzweck der Vollstreckungsabwehrklage nicht gedeckter und für sich gesehen nicht schutzwürdiger Interessen ist. Jedenfalls dann, wenn alleiniges Ziel der Vollstreckungsabwehrklage ist, die Zwangsvollstreckung durch einen sich redlich verhaltenden Gläubiger hinsichtlich bestehender und durchsetzbarer Ansprüche zu torpedieren und die drohende Zwangsversteigerung zu verzögern, ohne dass der Schuldner darüber hinausgehende Vorteile erlangen kann, ist von einer rechtsmissbräuchlichen und daher unzulässigen Klage auszugehen. e) Die so definierten Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs liegen hier vor: Bereits der zeitliche Ablauf des vorliegenden Verfahrens legt es nahe, dass der Kläger die Klage allein mit dem Ziel erhoben hat, den Zwangsversteigerungstermin zu torpedieren und das Zwangsversteigerungsverfahren zu verzögern. So hat er erst nach Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens durch das Amtsgericht Meschede und wenige Tage vor dem anberaumten Versteigerungstermin (vgl. den Vermerk auf Bl. 84 der Akte) die Vollstreckungsgegenklage erhoben, um Zeitdruck für das Gericht und die Beklagte aufzubauen. Damit sollte auch die Gefahr erhöht werden, den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne ausreichende Sachprüfung bescheiden zu müssen; hieraus ergab sich eine Chance des Klägers auf eine vollständige Einstellung der Zwangsvollstreckung (ohne Beschränkung auf die unstreitig verjährten Zinsen) mit der Folge einer sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerung des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass die Beklagte die Zwangsvoll-streckung von Anfang an nur wegen des Grundschuldkapitals sowie nicht verjährter Zinsen betrieben hat. Die Verjährungsfrage hätte deshalb ohne weiteres – ohne Zeitdruck und wohl auch ohne größeren Aufwand – außerhalb des laufenden Versteigerungsverfahrens geklärt werden können. Stattdessen hat der Kläger die bloße Titulierung (auch) verjährter Zinsen zum Anlass genommen, die vorliegende Vollstreckungsgegenklage zu erheben und insbesondere unter Hinweis auf das vermeintlich rechtswidrige Verhalten der Beklagten die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung insgesamt zu beantragen. Dieser Antrag war, weil die verjährten Zinsen überhaupt nicht Gegenstand der von der Beklagten betriebenen Vollstreckung waren, von vornherein offensichtlich unbegründet. Der Kläger ist auch dem Vortrag der Beklagten nicht entgegengetreten, wonach er mit seiner Klage keine sonstigen vom Schutzzweck der Vollstreckungsabwehrklage gedeckten Vorteile hätte erreichen können, die über die Verhinderung der Zwangs-versteigerung und die Verzögerung der Zwangsvollstreckung hinausgehen; er hat auch seinerseits ein über die Verhinderung der Zwangsversteigerung und die Verzögerung der Zwangsvollstreckung hinausgehendes schutzwürdiges Interesse nicht dargetan. Dafür reicht der Hinweis auf die theoretische (im Streitfall bei lebensnaher Bewertung nahezu ausgeschlossene) Möglichkeit, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus verjährten Grundschuldzinsen betreiben könnte, im vorliegenden Fall nicht aus. Zumal die Beklagte zwischenzeitlich einen materiell unwiderruflichen Anspruchs-verzicht betreffend der vor dem 01.01.2007 entstandenen Grundschuldzinsen erklärt hat. Aufgrund einer Gesamtwürdigung der oben diskutierten Gesichtspunkte ist der Senat davon überzeugt, dass es dem Kläger bei der Erhebung der Vollstreckungs-gegenklage gegen die Beklagte allein darum ging, das Zwangsversteigerungs-verfahren zu verzögern. Das Interesse des Klägers an einer solchen Verzögerung war nicht schutzwürdig, weil die Zwangsvollstreckung der Beklagten sich von Anfang an nicht auf die unstreitig verjährten Zinsen für die Zeit bis Ende 2006 erstreckt hat. Deshalb ist das Vorgehen des Klägers nach Auffassung des Senates als rechtsmissbräuchlich zu bewerten. Der Rechtsmissbrauch liegt hier mithin in der Geltendmachung des an sich gegebenen Anspruchs im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage zur alleinigen Verfolgung sachfremder und vom Schutzzweck der Norm nicht gedeckter Ziele. Auf die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang auch das Gebühreninteresse des Prozessbevollmächtigten des Klägers, der offenbar schon eine größere Anzahl vergleichbarer Prozesse geführt hat, Einfluss auf die Motivation hatte, kommt es nach alledem nicht an. 3. Wenn man die Klage – entgegen der Auffassung des Senates – für zulässig hält, so führt der oben festgestellte Rechtsmissbrauch jedenfalls dazu, dass sie unbegründet wäre. Die Erhebung der Verjährungseinrede als solche kann zwar nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wohl aber die Geltendmachung der Verjährungseinrede in der vorliegenden Form, d. h. unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger hiermit keine - über die Verzögerung der Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen bestehender und durchsetzbarer Forderungen hinausgehenden - Vorteile erlangen kann. III. Wegen der mangelnden Erfolgsaussicht der Berufung und der Zwangs-vollstreckungsgegenklage kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangs-vollstreckung gem. §§ 769, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795 ZPO nicht in Betracht. IV. Die Berufung des Klägers hat aus den unter II. dargestellten Gründen auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO, weshalb der Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückzuweisen ist. Auf den Hinweisbeschluss vom 10.08.2015 wurde die Berufung mit Beschluss vom 22.09.2015 zurückgewiesen.