IV ZR 211/91
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 14. Oktober 1992 IV ZR 211/91 BGB § 2311 Pflichtteilsberechnung bei werterhellenden Tatsachen - hier: Verkauf von Nachlassgrundstücken Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau schaft zu sichern (vgl. Art. 119 WRV , BVerfGE 6, 55 /73 f.; Wi/luた幻 a.a.O. S. 118). Nur-unter der Pramisse der geschlechtsverschiedenen Ehe sind deshalb die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschotzte Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewahlten Partner einzugehen, und die sonstigen von den Beschwerdefuhrern angefohrten, das Grundrecht der EheschlieBungsfreiheit konkretisierenden Entscheidしngen des Bundesverfassungsgerichts zu verstehen. Auch die sog. Transsexuellenentscheidung (BVerfGE 49, 286) laBt die EheschlieBung eines mannlichen Transsexuellen nach seiner Geschlechtsumwandlung mit einem Mann nur zu, weil der Transsexuelle nach Berichtigung des Geschlechtseintrags im Geburtenbuch rechtlich als Frau gilt. Die Ablehnung der Anordnung des Aufgebots beinhaltet daher k&nen VerstoB gegen die EheschlieBungsfreiheit ( Art. 6 Abs. 1 GG ). Da sich die 山bensgemeinschaft zwischen gleichgeschlechtlichen 恥rsonen von einer Ehe wesensgemaB unterscheidet, liegt hierin auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie des allgemeinen Person I ichkeitsrechts. Eine Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Personen Ist somit nicht m6glich. Soweit Regelungen zur ぬrmeidung rechtlicher Nachtei le bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften erforderlich werden sollten, bleibt es dem Gesetzgeber vorbehalten zu profen, wie sie auszugestalten sind. 2. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten sind deshalb als unbegrondet zur0ckzuweisen. 8. BGB§2311 (Pflichtteilsberechnu四 bei werte功el/enden 乃tsachen 一 hier: ぬ承auf von Nach后Bgrundstoc肥n) Wenn NachlaBgrundstocke fonf Jahre nach dem Erbfall erheblich teurer als von Sachverst首ndigen gesch首tzt ver・ 首uBert werden, der Pflichtteilsberechtigte im wesentlichen unver谷nderte Marktve巾谷Itnisse seit dem Erbtall nachweist und die Erben keine wesentliche Ver苔nderung der Bau・ substanz in dei Zwischenzeit darlegen knnen, ist der Ver・ kehrswert der Grundstocke grunds谷tzlich aus den tats首ch・ lich erzielten Preisen unter Berocksichtigung der allgemei・ nen Entwicklung der Bodenpreise rockschlieBend zu bestimmen (W引terentwicklung von BGH, Urteil vom 13.3.1991 一 IV ZR 52190 WM 1991, 1352 ). BGH, Teilurteil vom 14.10.1992 一 IV ZR 211/91 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Thtbestand: Der Klager Ist das einzige Kind des am 1. 8. 1983 gestorbenen Dr. A. G. (Erbiasser). Er fordert den Pflichtteil am NachlaB seines ぬters. DIe Beklagten sind dessen testamentarische Erben bzw. deren Rechtsnachfolger. Die ぬrteien streiten vor allem um die Bewertung von Grundstocken, die am 22.4.1988 im Wege der Teilungsversteigerung verauBert worden sind. Die dab& erzielten Erl6se liegen weit o ber den Werten, die von Sachverstandigen sowohl for den Zeitpunkt des Erbfalls als auch for den der ぬrsteigerung geschatzt worden waren. Der KI含ger meint, fUr die Berechnung seines Pflichtteils sei von den tatsachlich erreichten Preisen auszugehen. Die Beklagten berufen sich dagegen auf die Sachverstandigengutachten for den 西itpunkt des Erbfalls. Darin sind ihnen die Vorinstanzen gefolgt und haben den weitergehenden Anspruch des Klagers abgewiesen. Seine Revision hatte im wesentlichen ErfolQ. Aus den Grnden: _ I. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die bei der Teilungsversteigerung erzielten Erl6se hier schon deshalb nicht maBgebend, weil es gem.§2311 Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Wert zur Zeit des Erbfalls ankommt. Zwar sei es denkbar, diesen Wert zu ermitteln, indem mit Hilfe eines Sachverstandigen aus 雰n fonf Jahre spater erreichten Ver steigerungsergebnisse可zurockgeschlossen werde. Dem Ge・ setz entspreche aber eine unmittelbar auf den Erbfall bezogene Bewertung; die nicht durch Unsicherheiten infolge spaterer Veranderungen an den Objekten und am Markt be・ lastet sei. Es gebe auch keinen Erfahrungssatz, daB der VerkehrswertregelmaBig dem bei einer ぬrsteigerung erzielten Erl6s entspreche. Jedenfalls stehe im vorliegenden Fall aufgrund der Beweis aufnahme fest, daB die Versteigerungserl6se U bersetzt seien. Bei dem Ahwesen 1-StraBe musse die Spekulation mit der 一 spater tatsachlich erfolgten 一 Umwandlung in Wohnungseigentum eine Rolle gespielt haben. Die Ersteigerer des mindestens 250 Jahre alten, unter Denkmalschutz stehenden Schlosses H. seien unerfahren und daher bereit gewesen, einen angesichts notwendiger SanierungsmaBnahmen unrealistischen Preis zu bezahlen. Ob es schon beim Erbfall Interessenten gegeben habe, die dieselben Preise wie bei der Versteigerung im Jahre 1988 zu zahlen bereit gewesen waren oder entsprechend der Entwicklung der Baupreise geringfogig weniger, sei nach Auffassung des Sachverstandigen nicht zu beurteilen. 2. Diese Wordigung Ist nicht frei von Rechtsfehlern. a) Zwar ist eine bestimmte Wertberechnungsmethode for die Ermittlung des NachlaBwertes gem.§2311 BGB nicht vorgeschrieben (BGH, Urteil vom 26. 4. 1972 一 IV ZR 114/70 一 NJW 1972, 1269 ). Nach dem Grundgedanken des Gesetzes ist der Pflichtteilsberechtigte aber wirtschaftlich so zu stellen, als sei der NachlaB beim Tode des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Deshalb hat der Senat ausgespro・ chen, daB sich die Bewertung von NachlaBgegenstanden, die bald nach dem ErbfallverauBert wo川en sind, von auBer・ gew6hn lichen ぬrhaltnissen abgesehen, grundsatzlich an dem tatsachlich erzielten ぬrkaufspreis orientieren muB. Dafor war einmal die Erwagung maBgebend, daB es nicht gerechtfertigt sei, im erbrechtlichen Bewertungsrecht die (relativ) gesicherte Ebene tatsachlich erzielter Verkaufserl6se zu verlassen. Weiter hat der Senat auch keinen Grund gesehen, den Pflichtteilsberechtigten von dem Vorteil auszuschlieBen, der durch einen tatsachlich erfolgten Verkauf den Grundst0ckserben zugefallen ist (Urteil vom 13. 3. 1991 一 IV ZR 52/90 一 WM 1991, 1352 , 1353; vgl. schon Urteil vom 17. 3. 1982 一1V a ZR 27/81 一 WM 1982, 692 unter4. c「= Mitt・ BayNot 1983, 187]). b) Im vorliegenden Fall sind die Grundstocke des Erblassers erst fast fonf Jahre nach seinem Tod verauBert worden. Dieser zeitliche A廃tand vom Bewertungsstichtag Ist zwar so groB, daB nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, entsprechende Erl6se hatten schon zur Zeit des Erbfalls erzielt werden k6nnen. Wenn der Pflichtteils・ berechtigte aber beweist oder es sonst ersichtlich Ist, daB die Marktverhaltnisse seit dem Erbfall im wesentlichen unverandert geblieben sind, und die Erben auch keine wesentliche Veranderung der Bausubstanz darlegen k6nnen, behalt der tatsachlich erreichte Verkaufspreis auch nach fonf Jahren noch Aussagekraft for die Ermittlung desVerkehrs156 MittB町Not 1993 Heft 3 werts im Zeitpunkt des Erbfalls. Eine Bewertung, die an einem konkreten ぬrkauf des betreffenden Gegenstandes anknopfen kann, verdient den Vorzug vor einer Schatzung, die sich nur an allgemeinen Erfahrungswerten orientiert. 1-11er i st for den Zeitpunkt des Erbfalls der ぬrkehrswert des Anwesens T.-StraBe auf 652.000 DM und des Schlosses 1-1. auf 425.OOO DM gesch台tzt worden; ersteigert wurde ersteres for 1.020.000 DM und letzteres for 898.000 DM. Wie gerade diese groBen Unterschiede belegen, sind auf dem Markt unter Umstanden Preise zu erzielen,die auch Sachverstandige nicht erwartet haben. Umgekehrt bleibt der tatsachlich erreichte Preis auch dann ein wesentlicher Anhaltspunkt for die Sch谷tzung des ぬrkehrswerts gem.§287 ZPO, wenn er niedriger ausfallt als anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu erwarten gewesen ware. c) Die hier erzielten Preise sind nicht etwa deshalb for die Schatzung auBer Betracht zu lassen, weil sie in einer Versteigerung zustande gekommen sind. Der Gesetzgeber hat zwar in §§74 a, 85 a, 114 a ZVG die M6glichkeit ins Auge gefaBt, daB eine Versteigerung nicht den nach Anh6rung von Sachverstandigen festgesetzten ぬrkehrswert erbringt. Wenn der Versteigerungserl6s aber wie hier weit o ber den von Sachverst谷ndigengeschatzten Werten liegt, ist er jeden・ falls ein nicht zu vernachlassigender Anhaltspunkt dafor, daB sich ein a hnlicher Preis auch bei freihandiger ぬrauBerung im gewohnlichen Geschaftsverkehr ergeben hatte. Dazu bedarf es naherer P田fung der Gronde, die zu dem ぬrsteigerungse円ebnis gefohrt haben. d) Das Miethaus T.-StraBe in A. ist von dem Ersteigerer in Wohnungseigentum umgewandelt worden. Wenn die Umwandlung des Miethauses in Wohnungseigentum in A. schon im Zeitpunkt des Erbfalls rechtlich zulassig war, tatsachlich durchfohrbar erschien und interessierten Anlegern genUgend Anreiz bot, ist sie als wertbildende Nutzungsm6glichkeit dieses Objekts anzuerkennen und bei der Schatzung des ぬrkehrswerts zu berocksichtigen (in diesem Sinne auch SoergeuDieckmann, BGB 12.Auf 1.§2311 Rdnr.33). Dann kann von einer nur spekulativen Erwartung, von der das Berufungsgericht ohne weitere Feststellungen ausgegangen ist, nicht die Rede sein (zur Abgrenzung vgl. BGHZ 39, 198 , 204 f.; BGH, Urteil vom 22. 4. 1982 一 III ZR 13 1/80 一 WM 1982, 878 unter II. 5.). (e) Bei dem SchloB H. handelt es sich um ein historisches Bauwerk, das etwa acht Ki lometer vom Stadtzentrum A. entfernt auf dem Land liegt. Ausweislich des Versteigerungsprotokolls gab es neben den Erstehern jedenfalls einen Mit- 、 bieter, dem es fast den gleichen Preis wert gewesen ware. Einer der Ersteher hat als Zeugeausgesagt, er habe schon mit 的m Erblasser o ber den Verkauf gesprochen. Danach liegt eher fern, daB der Preis von 898.000 DM auf einem ungewohnlichen, pers6nlichen Liebhaberinteresse der Erwerber beruhen ko nnte (dazu vgl. BGH, Urteil vom 15. 11. 1979 一 III ZR 78/78 一 NJW 1980, 1633 unter II. 3. e); BGI-1, Urteil vom 27.9.1990 一 III ZR 97/89 一 BGHR BauGB §194, Wertermittlung 1). Vielmehr wird zu profen sein, ob for derartige rep庖sentative Objekte in GroBstadtnahe nicht mit finanzkraftigen Kaufinteressenten zu rechnen war, im Hinblick auf die sich eine von allgemeinen Erfahrungswerten abweichende Bestimmung des Verkehrswerts rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 2.7.1992 一 III ZR 162/90 一 zur ぬr6ffentlichung i n BGHZ vorgesehen, unter 3 e). MittBayNot 1993 Heft 3 3. Bei dieser Sachlage spricht einiges dafor, daB die bei der Versteigerung deutlich gewordenen Kaufinteressen schon im Zeitpunkt des Erbfalls mit wertbestimmend waren und etwaige Kaufpreise ebenfalls weit o ber die geschatzten Werte hinaus getrieben hatten. Aus dem Gutachten des Sachverstandigen B. vom 1. 10. 1990 geht hervor, daB die Gebaude seit dem Erbfall bauhch nicht verbessert worden sind, sondern Mangel und Uberalterungserscheinungen aufweisen, die schon zum Zeitpunkt des Erbfalls vorgelegen haben mossen. Ergeben sich auch nach erneuter Verhandlung der Sache keine hinreichenden Anhaltspunkte fur eine abweichende Wordigung, ist der Verkehrswert der Grundstocke beim Erbfall aus den 1988 erzielten ぬrstei g eru n gs・ erl6sen anhand der allgemeinen Entwicklung der Bodenpreise rockschlieBend zu bestimmen. 9; BGB§§2306 Abs. 1 Satz 1, 2075 (Unwirksamkeit von Pflicht加ilsklauseln im Bereich des ダ 2306 Abs. 1 BGB) Eine schlichte Verwirkungsklausel (cautela Socini) ist unwirksam, wenn dem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen ist, der die Halfte des gesetzlichen Erbteils nicht o bersteigt (Abweichung von RG WarnR 1913 Nr.250). BGH, Urteil vom 28.10.1992 一 IV ZR 221/91 一,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGI-1 Aus dem Tatbestand: Die Klagerin und die Beklagte sind die einzigen Kinder der am 14.1.1987 verstorbenen Apothekerin und Zahnarztin Dr. R. (Erblasse-rin). Diese hinterlieB ein eigenhandiges Testament, in dem es heiBt: ,, Meine Tochter Johanna . . .(Klagerin) erbt meine Apotheke . . als Vorerbe. Nacherbe ist meine Enkeltochter Sandra . . Mein Ehemann . . . erhalt auf Lebenszeit von dem Gewinn der Apotheke monatlich 5.000 DM. Meine Tochter Maria . . .(Beklagte) erbt die Hauser und Grundst0cke S.-straBe und F.-Platz .. Wegen der hohen Hypotheken erbt Maria auch den Inhalt meines Hauses SIstraBe . . Maria erbt auch meine Privatkonten. Maria ist befreite Vorerbin. Nach ihr erbt meine Enkeltochter Sandra . . . Meinen Schmuck erbt Sandra gleich. Er muB aber bis zu ihrem 23. Lebensjahr von Maria verwaltet werden. Wenn meine Tochter Joha而a mit dem Testament nicht einverstanden Ist, hat sie nur Anspruch auf Auszahlung eines Pflichtteils. Die Apotheke soll im Familienbesitz bleiben, da Sandra Apothekerin werden will . . .'' Die Klagerin ist selbst Apothekerin und hat die Fロhrung der Apotheke der Erblasserin nach deren Tod o bernommen. Sie hat die Auffassung vertreten, die ihr zugewiesene Apotheke habe nur einen Wert von 135.000 DM, wahrend der NachlaB insgesamto ber 2.800.000 DM wert sei. Infolgedessen gelte die Anordnung der Erblasserin o ber die Aufteilung des Nachlasses gem. §2306 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht. Die Klagerin hat deshalb im vorliegenden Verfahren zun白chst eine Auseinandersetzung dahin begehrt, wonach sie auBer der Apotheke auch das ApothekengrUndstock zu 112 und eine Zuzahlung von 87.850 DM erhalten solle, sowie hilfsweise Zahlung eines Pflichttellsrestes ( §2305 BGB) in H6he von 393.881 DM. Das Landgericht hat den Hauptantraci durch Teilurteil rechtskraftia abaewiesen. weil die 八lagerin, aucn wenn sie Miteroln sei, was oTTen DielDe, jedenTalls keinen Anspruch auf einen l/2-Miteigentumsanteil an dem Grundst0ck habe. Darauf hat die Klagerin die Klage geandert. Sie hat nunmehr beantragt, 1. festzustellen, daB sie frei von den Beschrankungen in dem Testament (Nacherbschaft von Sandra; Verbleiben der Apotheke im Familieribesitz) geerbt habe, 2. die Beklagte zur Zahlung eines Pflichtteilsrestes von 171.077,83 DM und 3. zur Auskehr einer Erstattung des Finanzamtes in H6he von 11.558,41 DM, jeweils nebst Zinsen, zu verurteilen. Diese Antrage hat das Landgericht abgewiesen, weil die Kl 含 gerin damit gegen den Willen derErblasserin v6r Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 14.10.1992 Aktenzeichen: IV ZR 211/91 Erschienen in: MittBayNot 1993, 156-157 Normen in Titel: BGB § 2311