Entscheidung
IV ZR 150/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z R 1 5 0 / 1 4 vom 8. April 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 8. April 2015 beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Ber- lin-Schöneberg vom 27. März 2014 zugelassen, soweit das Berufungsgericht die Klage in Höhe von 346.621,01 € zuzüglich Zinsen abgewiesen hat. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Umfang der Zulassung der Revision sowie im Kosten- punkt aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 346.621,01 € Gründe: I. Der Kläger nimmt den Beklagten als Insolvenzverwalter über den Nachlass der am 9. Oktober 2006 verstorbenen Erblasserin (der Mutter des Klägers) auf Feststellung seiner Pflichtteilsforderung zur Insolvenz- tabelle in Anspruch. Mit notariellem Erbvertrag vom 28. Juni 2000 ent- erbte die Erblasserin den Kläger, setzte Erben ein und ordnete Test a- 1 - 3 - mentsvollstreckung an (Anl. K 1). In einem von dem vormaligen Testa- mentsvollstrecker in Auftrag gegebenen Gutachten vom 13. April 2007 ermittelte der Sachverständige Z. den Verkehrswert des unter ande- rem in den Nachlass fallenden Grundstücks I. D. 39 in Berlin im Zeit- punkt des Todes der Erblasserin mit 2 Mio. € (Anl. BE 4). Am 28. Oktober 2009 veräußerte der Testamentsvollstrecker das Grundstück für 1.310.000 €. Diesen Betrag hatte der Sachverständige Dr. G. zu- vor in einem Gutachten zum Stichtag 28. Oktober 2009 für den Käufer ermittelt (Anl. IV 11). In zwei weiteren Gutachten war der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Veräußerung durch den Sachverständigen V. im Auftrag des Beklagten mit 2.100.000 € (Anl. A 22a) sowie durch den Sachverständigen B. in einem vom Beklagten gegen die Erwerber des Grundstücks geführten Rechtsstreit mit 1.380.000 € (Anl. IV B 5) er- mittelt worden. Mit Beschluss vom 6. Mai 2010 wurde das Nachlassinsolvenzver- fahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt . Der Kläger meldete Forderungen in Höhe von 9.885.571,51 € zur Insolvenz- tabelle an, die der Beklagte zunächst in vollem Umfang bestritt. Der Klä- ger hat im Laufe des Rechtsstreits beantragt, die von ihm angemeldeten Forderungen zur Tabelle festzustellen. Das Landgericht hat den Bekla g- ten mit Teilanerkenntnis- und Teilurteil vom 21. August 2012, berichtigt durch Beschluss vom 15. Oktober 2012, verurteilt, die vom Kläger ange- meldete Forderung in einer Gesamthöhe von 9.113.099,65 € zur Tabelle festzustellen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergerich t das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und den Beklagten verurteilt, die von dem Kläger angemeldete Forderung in einer Gesamthöhe von 8.457.569,19 € zur Tabelle festzustellen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klä- 2 - 4 - gers, mit der dieser seinen in Höhe von 346.621,01 € abgewiesenen Pflichtteilsanspruch nebst Zinsen hieraus weiter verfolgt. II. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revision zuzula s- sen, soweit das Berufungsgericht die Klage in Höhe von 346.621,01 € zuzüglich Zinsen abgewiesen hat, das angefochtene Urteil im Umfang der Zulassung der Revision aufzuheben, und der Rechtsstreit gemäß § 544 Abs. 7 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zu- lassung der Revision folgt aus einem entscheidungserheblichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, weil es keinen Beweis über den Wert des Grundstücks I. D. 39 in B. und der Kunstgegenstände der Erb- lasserin im Zeitpunkt des Erbfalls durch Einholung eines Sachverständi- gengutachtens erhoben hat. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst von den Grundsä t- zen der Wertbemessung ausgegangen. Gemäß § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB werden bei der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalles zugrunde gelegt. Der Pflich t- teilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden (Senatsbeschluss vom 25. November 2010 - IV ZR 124/09, ZEV 2011, 29 Rn. 5; Senatsurteile vom 14. Oktober 1992 - IV ZR 211/91, NJW -RR 1993, 131 unter I 2 a; vom 13. März 1991 - IV ZR 52/90, NJW-RR 1991, 900). Abzustellen ist auf den so genannten gemeinen Wert, der dem Verkaufswert im Zei t- punkt des Erbfalles entspricht. Da derartige Schätzungen mit Unsiche r- heiten verbunden sind, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass sich die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, von außergewöhnlichen Ver- 3 4 - 5 - hältnissen abgesehen, grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Ve r- kaufspreis orientieren muss (Senatsbeschluss vom 25. November 2010 aaO; Senatsurteile vom 14. Oktober 1992 aaO unter I 2 b; vom 13. März 1991 aaO; Staudinger/Herzog, BGB (2015) § 2311 Rn. 102). Die Maßgeblichkeit des Veräußerungserlöses ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Veräußerungserlös über dem Schätzwert des Gutachters liegt. Der Senat hat bereits mehrfach ausdrücklich klarge- stellt, dass der tatsächlich erzielte Preis ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts gemäß § 287 ZPO auch dann ist, wenn er niedriger ausfällt als anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu erwarten gewesen wäre (Senatsbeschluss vom 25. November 2010 aaO Rn. 6; Senatsurteil vom 14. Oktober 1992 aaO). Ein Abstellen auf den tatsächlichen Veräußerungserlös ist grundsätzlich auch dann noch zu- lässig, wenn - wie hier - zwischen Erbfall und Veräußerungszeitpunkt ein Zeitraum von drei Jahren liegt (vgl. Senatsbeschluss vom 25 . November 2010 aaO Rn. 10). 2. Unter Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat das Berufungsgericht allerdings übersehen, dass eine Bindung an den tatsächlich erzielten Verkaufspreis dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn der darlegungs- und beweis- pflichtige Pflichtteilsberechtigte Tatsachen vorträgt und unter Beweis stellt, nach welchen der Verkaufserlös nicht dem tatsächlichen Ver- kehrswert im Zeitpunkt des Erbfalles entspricht. Dem Pflichtteilsberec h- tigten kann es nicht verwehrt werden nachzuweisen, dass der erzielte Veräußerungserlös nicht dem tatsächlichen Verkehrswert entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2010 aaO Rn. 7, 12; Staudinger/ Herzog aaO Rn. 105). Hier hat der Kläger unter Beweisantritt vorgetra- gen, dass sich der Wert des streitgegenständlichen Grundstücks im Zei t- 5 6 - 6 - punkt des Erbfalles auf 2 Mio. € belief (vgl. etwa Schriftsatz vom 14. Juli 2011 S. 13 f.). Dazu hat der Kläger ergänzend Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Z. vom 13. April 2007, der den Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin auf 2 Mio. € festgesetzt hatte, sowie auf das vom Beklagten eingeholte Gut- achten des Sachverständigen V. vom 19. März 2011, der für den Tag der Veräußerung des Grundstücks am 28. Oktober 2009 den Verkehrs- wert mit 2,1 Mio. € ermittelt hatte. Diesem Beweisantritt des Klägers musste das Berufungsgericht nachgehen und durfte sich nicht damit begnügen, dass der vom Käufer des Grundstücks eingeschaltete Gutachter Dr. G. den Verkehrswert für den Zeitpunkt des Verkaufs am 28. Oktober 2009 auf 1,31 Mio. € so- wie der Sachverständige B. in einem von dem Beklagten gegen die Erwerberin geführten Rechtsstreit ebenfalls zum Veräußerungsstichtag einen Wert von 1,38 Mio. € ermittelt hatte. Der Tatrichter kann bei meh- reren sich widersprechenden Gutachten den Streit der Parteien nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvol l- ziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt (Senatsb e- schlüsse vom 12. Januar 2011 - IV ZR 190/08, VersR 2011, 552 Rn. 5; vom 18. Mai 2009 - IV ZR 57/08, VersR 2009, 975 Rn. 7). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob bei Vor- liegen zweier Gutachten mit einem geringeren Wert nicht davon ausg e- gangen werden könne, dass es sich bei dem vom Testamentsvollstrecker erzielten Kaufpreis nicht um einen solchen gehandelt habe, der im g e- wöhnlichen Verkehr als zu niedrig bemessen anzusehen wäre. Maßge- bend für die Wertbemessung nach § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der ob- jektive Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalles. Dieser kann sich zwar grundsätzlich an dem erzielten Verkaufspreis orientieren. Legt der 7 - 7 - Pflichtteilsberechtigte aber - wie hier der Kläger - mit Substanz dar, dass der tatsächliche Wert im Zeitpunkt des Erbfalles nicht dem des erzielten Verkaufspreises entspricht, so muss der Tatrichter dem nachgehen, so- weit es sich nicht um bloße Behauptungen "ins Blaue hinein" handelt. Davon kann hier angesichts der vom Kläger vorgelegten Sachverständ i- gengutachten sowie der vom Berufungsgericht selbst für "höchst unge- wöhnlich" erachteten Umstände der Ermittlung des Kauf preises des Grundstücks nicht ausgegangen werden. 3. Aus denselben Gründen muss das Berufungsgericht auch dem Vortrag des Klägers nachgehen, der Wert eines Teils der Kunstgegen- stände habe bei 3.500 € und nicht lediglich bei den vom Beklagten ange- setzten 210 € gelegen. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 21.08.2012 - 9 O 177/07 - KG Berlin, Entscheidung vom 27.03.2014 - 1 U 32/12 - 8