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Schlussurteil

4 O 118/03

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:0406.4O118.03.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10%. Die Kosten der Nebenintervention der Streithelferin der Beklagten trägt der Kläger zu 90%. Im Übrigen trägt die Streithelferin der Beklagten ihre Kosten selbst. Die Kosten der Nebenintervention der Streithelferin des Klägers trägt die Beklagte zu 10%. Im Übrigen trägt die Streithelferin des Klägers ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10%. Die Kosten der Nebenintervention der Streithelferin der Beklagten trägt der Kläger zu 90%. Im Übrigen trägt die Streithelferin der Beklagten ihre Kosten selbst. Die Kosten der Nebenintervention der Streithelferin des Klägers trägt die Beklagte zu 10%. Im Übrigen trägt die Streithelferin des Klägers ihre Kosten selbst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um Auskunfts-, Wertermittlungs-, Zahlungs- sowie Feststellungsansprüche aus Pflichtteilsrecht. Den Klagebegehren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 18.11.2002 verstarb der Vater des Klägers, welcher bis zu seinem Tod der Ehemann der Beklagten war. Der Kläger ist eines von 3 Kindern aus der ersten Ehe des Erblassers. Die Ehe mit der Beklagten blieb kinderlos. Der Erblasser errichtete unter dem 6.09.2002 ein Testament, in dem er seine Frau und seine Kinder G und P als Erben einsetzte. Den Kläger beschränkte er auf den Pflichtteil. Der Erblasser ordnete Testamentsvollstreckung an und bestimmte Herrn Dr. Q, Herrn N und seine Ehefrau zu Testamentsvollstreckern. Zum Nachlass des Erblassers gehörte auch ein Gemälde mit dem Namen „Mädchen mit Katze“, welches mit dem Kürzel von Paul Gauguin gezeichnet ist. Der Erblasser führte zu seinen Lebzeiten eine Korrespondenz mit dem Wildenstein Institut in Paris, welches einen Werkkatalog von Gauguin führt. Ausweislich des Schriftverkehrs war eine Aufnahme in den Werkkatalog und die damit einhergehende Qualifizierung des Gemäldes als „echter Gauguin“ seitens des Wildenstein Instituts nicht vorgesehen. Nachdem die Parteien auch im hiesigen Verfahren über die Echtheit des Gauguin in Streit standen, ist das Gemälde nunmehr vom Wildenstein Institut als echt anerkannt worden. Im Jahr 2014, mithin 12 Jahre nach dem Erbfall, erfolgte die Veräußerung des Gemäldes zu einem Kaufpreis von 4 Mio. €. Von diesem Betrag sind entsprechend des hälftigen Miteigentumsanteils des Erblassers 2 Mio. € zur Erbmasse gelangt. Das Kunstwerk „Ansicht von Nijmwegen“ des Malers Jan van Goyen, welches ebenfalls zur Erbmasse gehört, ist – und war dies bereits auch schon im Zeitpunkt des Erbfalls – in der Datenbank der Kunstplattform „Lost Art“ als Beutekunst des zweiten Weltkriegs registriert. Bisher hat der Kläger einen Betrag in Höhe von 970.000 € von der Beklagten auf seinen Pflichtteilsanspruch erhalten. Die Zahlungen an den Kläger ergingen wie folgt: 26.05.2003: 250.000 € 18.03.2004: 500.000 € 01.06.2004: 140.000 € 15.06.2004: 80.000 € Mit Schreiben vom 10.04.2003 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung des ihm zustehenden Pflichtteilanspruchs auf und setzte für einen Teilbetrag in Höhe von 430.000 € eine Frist bis zum 25.04.2003. Anfang Mai ließ der Kläger sich bezüglich Aktienanlagemöglichkeiten von der T-Kasse beraten. Mit Schreiben vom 22.05.2003 empfahl die T-Kasse die Anlage in Aktien der B, J und W Group. Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte erst in Reaktion auf ein weiteres Schreiben des Klägers vom 13.06.2003 am 26.05.2003 in Höhe von 250.000 €. Die empfohlene Anlage tätigte der Kläger nicht. Mit Schreiben vom 30.01.2004 nahm die T-Kasse Bezug auf ihre Anlageempfehlung vom 22.05.2003 und riet dem Kläger zur Gewinnmitnahme. Mit Beschluss vom 05.05.2004 ist das Verfahren 118/03 (Stufenklage) mit dem Verfahren 4 O 250/04 (Zahlungsklage) verbunden worden. Im Hinblick auf den mit der verbundenen Zahlungsklage unter anderem geltend gemachten Betrag in Höhe von 140.000 € aus Pflichtteilsrecht haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem eine Zahlung seitens der Beklagten in der geltend gemachten Höhe am 01.06.2004 erfolgt ist. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Anerkenntnis und Teil-Urteil des Landgerichts Köln vom 19.11.2004 ist dieses durch das Oberlandesgericht Köln unter dem 05.10.2005 teilweise geändert und insgesamt neu gefasst worden. Die Beklagte ist im oberlandesgerichtlichen Urteil sodann zur Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses über den Nachlass des verstorbenen Vaters des Klägers verurteilt worden, nachdem die Parteien die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung über den Nachlass übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Ein solches notarielles Nachlassverzeichnis ist durch die Beklagte bereits im Laufe des Berufungsverfahrens unter dem 10.03.2005 erstellt und dem Kläger daraufhin vorgelegt worden. Auf die Berufung des Klägers gegen ein weiteres Teil-Urteil des Landgerichts Köln vom 21.04.2006 ist dieses teilweise aufgehoben worden. Im Übrigen ist die Beklagte vom Oberlandesgericht Köln zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilt worden, welche sie daraufhin auch geleistet hat. Der Kläger behauptet, dass ihm ein Gewinn in Höhe von 209.980,85 € durch die nicht erfolgte Investition entgangen sei, wenn man von einer Anlage von je 150.000 € je empfohlener Aktie ausginge. Er habe die konkrete Absicht gehabt, einen Betrag in Höhe von 450.000 € jeweils zu gleichen Teilen in die vorgeschlagenen Aktien zu investieren. Mangels fristgerechter und vollständiger Zahlung der Beklagten sei es zu der Investition dann nicht mehr gekommen. Zur konkreten Schadensberechnung wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 14.04.2004 auf Seite 5 verweisen. Der Kläger behauptet weiterhin, dass es sich bei dem zum Nachlass gehörenden Kunstwerk „Ansicht von Nijmwegen“ des Malers Jan van Goyen nicht um Beutekunst des zweiten Weltkrieges handele. Hierbei bezieht er sich auf vorgelegte Privatgutachten von Dr. Z und Prof. Dr. D. Er ist weiterhin der Ansicht, dass der Gauguin - aufgrund der Tatsache, dass nun feststeht, dass er immer echt war - mit einem Wert in Höhe von 5 Mio. € zu beziffern sei und demnach mit dem hälftigen Wert von 2,5 Mio. € bei der Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus behauptet der Kläger, dass der Gesamtwert der zum Nachlass gelangten Kunstgegenstände (ohne den Gauguin) mit 2.759.970,00 € zu beziffern sei. Auch sei im Hinblick auf die zur Erbmasse gelangte 75-prozentige Beteiligung des Erblassers an der GbR „K-Straße“, für dessen Berechnung es auf den Grundstückswert ankommt, auf das von der Beklagten eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen V abzustellen. Zudem seien im Rahmen der zum Nachlass gehörenden Verbindlichkeiten lediglich Steuernachzahlungen in Höhe von 4370,23 € begründet. Etwaige Regressansprüche oder ungewisse Verbindlichkeiten bestünden nicht. Die für die Pflichtteilsberechnung maßgebliche Erbmasse könne auch nicht mit den Lagerkosten für die Kunstsammlung belastet werden. Die zu Lebzeiten vorgenommenen Geldgeschenke an die Beklagte seien mit 610.139,76 € zu beziffern und die Geldschenkung an ihn aufgrund einer späteren Rückabwicklung lediglich in Höhe von 95.867,23 € zu berücksichtigen. Die Schwester des Klägers, die Erbin G, ist mit Schriftsatz vom 21.07.2005 auf Seiten des Klägers dem Rechtsstreit beigetreten. Mit Schriftsatz vom 03.08.2004 hat die Beklagte den Rechtsanwälten Y den Streit verkündet. Diese sind mit Schriftsatz vom 09.02.2006 dem Rechtsstreit auf Seite der Beklagten beigetreten. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 349.980,85 € abzüglich am 1. Juni 2004 gezahlter 140.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.März 2003 zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger einen seiner Pflichtteilsquote entsprechenden Betrag von dem Wert des Bildes „Mädchen mit Katze“ auszuzahlen, soweit sich das Bild doch noch als echter Gauguin erweist, 3. die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, an den Kläger auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch einen Teilbetrag in Höhe von 1.767.085,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.März 2003 abzüglich am 27.06.2003 gezahlter 250.000 €, weiterer am 18.03.2004 gezahlter 500.000 €, weiterer am 1.Juni 2004 gezahlter 140.000 € und weiterer am 15.Juni 2005 gezahlter 80.000 € zu zahlen, 4. die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, an den Kläger den Pflichtteil und die Pflichtteilergänzung in Höhe von 1/6 des sich aus der eidesstattlichen versicherten Auskunft ergebenden Nachlasswertes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.April 2003 zu zahlen, soweit dieser Betrag den bereits auf den Pflichtteil und die Pflichtteilsergänzung gezahlten Betrag von 970.000 € und den weiteren bereits geltend gemachten Teilbetrag in Höhe von (1.761.113,37 € - 970.000 €) 797.085,79 € übersteigt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Streitverkündeten der Beklagten haben sich dem Klageabweisungsantrag insoweit angeschlossen, als die Abweisung des Klageantrags zu 1) begehrt wird. Die Beklagte trägt vor, dass dem Kläger keine Ansprüche aus Pflichtteilsrecht mehr zustünden, da er bereits überzahlt sei. Zudem bestreitet sie, dass der Kläger überhaupt konkret vorhatte, 450.000 € anzulegen. Das Schreiben der Sparkasse sei nicht geeignet, einen konkreten Anlagewillen des Klägers nachzuweisen. Ihm seien weder konkrete Anlagesummen zu entnehmen, noch die vom Kläger behauptete Aufteilung von 150.000 € je empfohlenem Aktienanbieter. Zudem zeige das Verhalten des Klägers nach Erhalt der 250.000 € am 26.05.2003, dass er nie vorhatte, zu investieren, da er dieses Geld nicht angelegt habe. Die Beklagte behauptet weiterhin, dass der Gauguin mangels Nachweises seiner Echtheit zur Zeit des Erbfalls wertmäßig nicht bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des Klägers zu berücksichtigen sei. Der fehlende Verkehrswert ergebe sich bereits daraus, dass das Kunstwerk im Zeitpunkt des Erbfalls vom Wildenstein Institut nicht als echt anerkannt gewesen und daher auf dem Kunstmarkt unverkäuflich gewesen sei. Gleichermaßen sei das Kunstwerk „Ansicht von Nijmwegen“ von van Goyen mit einem Wert von 0 € für die Pflichtteilsberechnung zu versehen, da auch dieses Kunstwerk aufgrund der Eintragung im „Lost-Art“ Register im Zeitpunkt des Erbfalls unverkäuflich gewesen sei. Zudem ist die Beklagte der Ansicht, dass der Feststellungsantrag des Klägers unzulässig sei, da ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass die zur Erbmasse gelangte 75-prozentige Beteiligung des Erblassers an der GbR „K-Straße“ lediglich mit dem Wert beziffert werden könne, der im Rahmen des zeitnahen Verkaufs des Grundstücks erzielt wurde. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19.11.2004 durch Vernehmung des Zeugen C sowie gemäß den Beweisbeschlüssen vom 18.07.2008, 14.05.2010, 08.06.2012, 30.12.2013 durch Einholung von Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 10.02.2006 (426-432 d.A.) sowie auf die Gutachten Bl. 1160-1204 d.A., Bl. 1287-1290 d.A., Bl. 1473-1478 d.A. sowie Bl. 1600-1615 d.A. verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die erhobene Feststellungsklage ist unzulässig. Die zulässige Zahlungsklage ist unbegründet. Ein Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Spekulationsgewinns in Höhe von 209.980,85 € steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Darüber hinaus steht dem Kläger kein weiterer Zahlungsanspruch aus Pflichtteilsrecht zu. Dem Feststellungsantrag fehlt das für § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da die rechtsschutzintensivere Leistungsklage möglich ist. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2008 letztmalig seine Anträge gestellt und hierbei neben seinen Leistungsanträgen den Feststellungsantrag aufrecht erhalten (Bl. 1027 d.A.). In der darauffolgenden letzten mündlichen Verhandlung am 01.07.2011 sind keine Anträge gestellt worden. Auch im weiteren Verfahrensverlauf hat der Kläger seinen Feststellungsantrag nicht zurückgenommen und stattdessen einen Leistungsantrag im Hinblick auf den Gauguin gestellt, obwohl eine Wertbezifferung dem Kläger durchaus möglich gewesen wäre, da der Gauguin zwischenzeitlich vom Wildenstein Institut als echt anerkannt worden ist und auch ein Sachverständigengutachten zur Frage des Bildwerts unter Zugrundelegung der neuen Sachlage eingeholt worden ist. Darüber hinaus fehlt es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Ein Rechtsverhältnis ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder Gegenständen. Einzelne Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses oder bloße Grundlagen für die Berechnung eines Anspruchs können nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein (Vgl. BGHZ 22, 43, 47f; BGHZ 68, 331, 332; BGH NJW 1984, 1556; BGH NJW 1995, 1097). Der BGH hat das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses also auch für den Fall verneint, in dem es um die Feststellung einer Berechnungsgrundlage geht. Dies macht der Kläger vorliegend jedoch geltend. Er will mit dem Feststellungsantrag aufklären, ob er im Fall der Echtheit des Gauguin einen höheren Pflichtteil beanspruchen kann. Folglich geht es um die Klärung einer im Rahmen der Abwicklung der Pflichtteilsansprüche zu beantwortenden Vorfrage. Auch hinsichtlich des geltend gemachten Verzugsschadens ist die Klage unbegründet. Zwar ist grundsätzlich auch ein entgangener Spekulationsgewinn im Rahmen des § 252 BGB ersatzfähig. § 252 BGB enthält insoweit auch eine Beweiserleichterung, wonach der Anspruchsteller nur die Umstände darzulegen und zu beweisen hat, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit eines Gewinneintritts ergibt (BGH, BKR 2002, S. 499 ff.). Zu diesen „Umständen“, die Anhaltspunkte für einen wahrscheinlichen Gewinneintritt darstellen, zählen neben der konkreten Spekulationsabsicht auch eine tatsächliche Umsetzung der geplanten Aktienanlage im Umfang der zum behaupteten Verzugseintritt bestehenden finanziellen Möglichkeiten (vgl. BGH, a.a.O.). Vorliegend hat der Kläger die Wahrscheinlichkeit des von ihm berechneten Schadens nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Der Zeuge C hat zwar bekundet, dass er davon ausgegangen sei, dass der Kläger gemäß der Empfehlung der Sparkasse investieren wolle und demnach eine Spekulationsabsicht gehabt habe. Der Kläger hat sich jedoch nicht zu dem Einwand der Streithelferin der Beklagten geäußert, warum er die Investition nicht zumindest in Höhe der – nur 4 Tage nach dem Angebot der T-Kasse – von der Beklagten erhaltenen 250.000 € vorgenommen habe. Ein solches Anlageverhalten des Klägers wäre notwendig gewesen, um in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung von einem hinreichend wahrscheinlichen Gewinneintritt auszugehen. Darüber hinaus steht dem Kläger kein weiterer Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus Pflichtteilsrecht zu. Die Zahlungsansprüche gegen die Beklagte aus Pflichtteilsrecht gemäß §§ 2303, 2325 BGB betragen 951.717,12 € und sind im Wege der Erfüllung durch die geleisteten Zahlungen der Beklagten bereits erloschen. Nachdem die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits entsprechend ihrer Verurteilungen durch das Oberlandesgericht Köln ein notarielles Verzeichnis über den Nachlass ihres verstorbenen Ehemanns hat anfertigen lassen und ihre Angaben an Eides statt versichert hat, herrscht zwischen den Parteien über einige Positionen des Nachlasses im Hinblick auf die wertmäßige Beurteilung noch Streit. Im Einzelnen sind folgende Postionen im Bereich der Aktiva noch streitig: 1. 75-prozentige Beteiligung an der GbR „K-Straße“ Ansatz Kläger: 1.481.250 € Ansatz Beklagte: 742.500 € 2. Bargeld Ansatz Kläger: 500 € Ansatz Beklagte: 0 € 3. Kunst (ohne Gauguin) Ansatz Kläger: 2.759.970,00 € Ansatz Beklagte: 1.140.720,00 € 4. Gauguin („Mädchen mit Katze“) Ansatz Kläger: 2,5 Mio. € Ansatz Beklagte: 0 € Die 75-prozentige Beteiligung des Erblassers an der Grundstücks-GbR „K-Straße“ ist entgegen der Ansicht des Klägers im Rahmen der Pflichtteilsberechnung lediglich mit 742.500 € anzusetzen. Die Beklagte ist hier an die wertmäßige Begutachtung des Sachverständigen V nicht gebunden, da zeitnah nach dem Erbfall der Grundstückverkauf stattgefunden hat, dessen Erlös für die Pflichtteilsberechnung einen werterhellenden Faktor darstellt. Ausgangspunkt der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist nach § 2311 Abs.1 S.1 BGB der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls. Der Pflichtteilsberechtigte ist wirtschaftlich so zu stellen, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden (BGHZ 14, 368, 376; BGH NJW-RR 1993, 131; BGH NJW-RR 1991, 900). Abzustellen ist demnach auf den gemeinen Wert, das heißt den Verkaufswert im Zeitpunkt des Erbfalls. Der 4. Senat des BGH geht jedoch aufgrund der mit Wertschätzungen verbundenen Unsicherheiten in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Bewertung von Nachlassgegenständen, die bald nach dem Erbfall veräußert worden sind, von außergewöhnlichen Verhältnissen abgesehen, sich grundsätzlich an dem tatsächlich erzielten Verkaufspreis orientieren muss (BGH NJW-RR 1993, 834; BGH NJW 1982, 2497; BGH - Az. IV ZR 124/09). Hierbei ist die Maßgeblichkeit des Veräußerungserlöses nicht auf die Fälle beschränkt, in denen der Veräußerungserlös über dem Schätzwert des Gutachtens liegt. Vielmehr hat der 4. Senat des BGH bereits in seinem Urteil vom 14.10.1992 (BGH – Az. IV ZR 211/91) ausgeführt, dass der tatsächlich erreichte Preis ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswertes ist, auch wenn er niedriger ausfällt als anhand allgemeiner Erfahrungswerte zu erwarten gewesen wäre. Vorliegend erfolgte die Veräußerung ca. 4 Jahre nach Eintritt des Erbfalls zu einem Verkaufspreis von 990.000 €. Unter Berücksichtigung der unstreitigen Tatsache, dass bereits zu einem früheren Zeitpunkt Verkaufsversuche stattgefunden haben und das Ergebnis dieser Verhandlungen war, dass der zu erzielende Verkaufserlös unter der Schätzung des Sachverständigen V lag, ist vorliegend noch von einer zeitnahen Veräußerung auszugehen, sodass ein Wert von 742.500 € anzusetzen ist (75 % von 990.000 €). Der Kläger, der für alle Tatsachen, von denen Grund und Höhe seines Anspruchs abhängen, darlegungs-und beweisbelastet ist, hat nichts zu einer Veränderung der Marktverhältnisse seit dem Zeitpunkt des Erbfalls vorgetragen. Ein solcher Vortrag wäre jedoch notwendig gewesen, um einen abweichenden Verkehrswert bei einer Veräußerung unter dem Schätzwert darzulegen (BGH – Az. IV ZR 124/09). Im Hinblick auf das vom Kläger behauptete, zum Zeitpunkt des Erbfalls vom Erblasser mitgeführte Bargeldvermögen in Höhe von 500 € fehlt es an Beweisantritten des Klägers. Demnach ist ein Wert von 0 € anzunehmen, wie er im notariellen Nachlassverzeichnis der Beklagten angegeben ist und von ihr an Eides statt versichert wurde. Da der Kläger, wie bereits ausgeführt, für alle Tatsachen, von denen Grund und Höhe seines Pflichtteilsanspruchs abhängen, beweisbelastet ist, reicht ein Bestreiten der von der Beklagten angegebenen Summe nicht aus. Vielmehr obliegt dem Kläger der Beweis, dass der Erblasser, wie von ihm behauptet, zumindest einen Barbetrag in Höhe von 500 € bei sich geführt hat. Die zum Nachlass gelangten Kunstgegenstände und Möbelstücke (ohne den Gauguin) sind mit einem Wert von 1.115.000 € anzusetzen. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Gutachten des Sachverständigen Schlenke vom 28.07.2009 und 04.10.2010 fest. Der Sachverständige gelangt in seinen Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Gesamtwert der zum Nachlass gehörenden Kunstsammlung 1.415.000 € beträgt (Gutachten vom 28.07.2009: 1.395.000 € plus Ergänzung auf Seite 4 des Gutachtens vom 04.10.2010 um 20.000 €). In diesem Betrag ist jedoch ein Schätzwert für den im „Lost Art“ Register eingetragenen van Goyen in Höhe von 300.000 € enthalten. Der Sachverständige führt dazu aus, dass das Gemälde „Ansicht von Nijmwegen“ von Jan van Goyen nur für die rechtmäßigen Eigentümer den benannten Wert habe, da die Eintragung im „Lost Art“ Register als Beutekunst des zweiten Weltkrieges das Gemälde für andere Besitzer unverkäuflich mache. Bringt man demnach aufgrund der Unverkäuflichkeit des van Goyen einen Betrag von 300.000 € zum Abzug, verbleibt ein Gesamtwert der Kunstsammlung in Höhe von 1.115.000 €. Die Gutachten des Sachverständigen sind insgesamt schlüssig, frei von Widersprüchen und nachvollziehbar, sodass keine Zweifel an deren inhaltlicher Richtigkeit bestehen. Der Sachverständige ermittelt seine Schätzungen unter anderem auf der Grundlage von Vergleichsmaßstäben, die er im Gutachten offen darlegt, sodass eine hohe Transparenz gewährleistet ist. Zudem erläutert er die übrigen Grundsätze der Wertermittlung vorab und wendet diese sodann nachvollziehbar und konsequent für jedes zu begutachtende Kunstwerk an. Dem Einwand des Klägers, dass die Kunstsammlung auch ohne den Gauguin bereits einen Wert von 2.759.970 € habe, ist nicht zu folgen. Das von ihm vorgelegte Privatgutachten des Prof. Dr. D ist nicht geeignet, um den Gegenbeweis zu führen, da es lediglich wie weiterer Parteivortrag des Klägers zu werten ist. Es handelt sich nämlich um eine privat in Auftrag gegebene Begutachtung, deren parteiliche Unabhängigkeit, trotz der nicht abzusprechenden Sachkompetenz des Gutachters, fragwürdig erscheint. Auch hat der Kläger bis auf die vom Sachverständigen Schlenke ermittelten Schätzwerte, die seiner Ansicht nach zu niedrig sind, keine Kritik an dem Gutachten im Hinblick auf die angewandten Bewertungsmaßstäbe, die Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit angebracht, die die Einholung eines Obergutachtens erforderlich gemacht hätte. Darüber hinaus ist auch der Einwand des Klägers, dass die Voraussetzungen für eine Löschung des van Goyen aus der Datenbank „Lost Art“ vorlägen und somit sehr wohl von einer Werthaltigkeit des Kunstwerks auszugehen sei, nicht zu berücksichtigen. Der Kläger stützt sich zur Untermauerung dieser These auf ein Privatgutachten von Dr. Z, die im Rahmen ihrer Begutachtung zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Verkauf aus dem jüdischen Privatbesitz auch ohne den Einfluss der nationalsozialistischen Herrschaft stattgefunden hätte. Diese, erneut nur im Rahmen des klägerischen Vortrags zu wertende These, wird vom Sachverständigen Schlenke kritisch betrachtet. Er führt aus, dass Voraussetzung für eine Löschung aus der Datenbank eine Einigung zwischen dem damaligen Eigentümer bzw. seiner Erben und dem heutigen Eigentümer sei. Da keine konkreten Anhaltspunkte für eine zu Unrecht erfolgte Eintragung als Beutekunst vorlägen, sei auch eine Einigung als nicht aussichtsreich anzusehen. Diesem Ansatz folgt die Kammer, da sie in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen keine konkreten Anhaltspunkte für einen Einigungsansatz sieht. Außerdem ist anzumerken, dass es auf die hypothetischen Voraussetzungen einer Löschung aus der „Lost-Art“ Datenbank auch gar nicht ankommt. Wie bereits eingangs zitiert, geht der BGH davon aus, dass der Pflichtteilsberechtigte wirtschaftlich so zu stellen ist, als sei der Nachlass beim Tod des Erblassers in Geld umgesetzt worden. Dies bedeutet ein Abstellen auf den gemeinen Wert, welcher dem Verkaufswert im Zeitpunkt des Erbfalls entspricht (BGHZ 14, 368, 376; BGH NJW-RR 1993, 131; BGH NJW-RR 1991, 900). Im Zeitpunkt des Erbfalls im Jahr 2002 lag der Datenbankeintrag bereits vor. Eine Verkäuflichkeit des Gemäldes ist mithin für den Zeitpunkt des Erbfalls, der für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs maßgeblich ist, nicht gegeben gewesen. Die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Löschung des Eintrags vorliegen, kann in der Sache nur die Werthaltigkeit des Bildes für die Zukunft betreffen. Das Kunstwerk „Mädchen mit Katze“ von Paul Gauguin, welches ebenfalls in den Nachlass gelangt ist, weist im Zeitpunkt des Erbfalls einen Verkaufswert von 0 € auf und ist folglich auch im Rahmen der Pflichtteilsberechnung mit diesem Betrag zu werten. Diese Einschätzung beruht auf der unstreitigen Tatsache, dass das Kunstwerk erst knapp 11 Jahre nach dem Erbfall vom Wildenstein Institut als echt anerkannt wurde und die Aufnahme in die nächste Werkauflage zugesichert wurde. Erst mit dieser Anerkennung hat das Bild einen Verkehrswert erhalten, da es vor der Echtheitsqualifizierung als „Gauguin“ auf dem Kunstmarkt nicht verkäuflich gewesen wäre. Dies ist auch die Einschätzung des Sachverständigen U. Er führt in seinem Gutachten vom 28.07.2009 ausführlich aus, welche Monopolstellung das Wildenstein Institut im Bereich der Echtheitsqualifizierung von Gauguin’s Kunstwerken hat, da das Institut marktführend einen Werkkatalog über die Kunstwerke von Gauguin führt. Der Sachverständige führt weiter aus, dass kein seriöses Auktionshaus ein Gemälde aufbieten werde, dessen Echtheit nicht vom Wildenstein Institut bestätigt worden ist. Folglich ist im Zeitpunkt des Erbfalls von einem fehlenden Verkehrswert des Gemäldes auf dem Kunstmarkt auszugehen, da unstreitig sogar die bereits vom Erblasser geführte Korrespondenz mit dem Wildenstein Institut keinen Schluss auf eine alsbaldige Aufnahme in den Werkkatalog zuließ. Der Einwand des Klägers, dass das Kunstwerk einen Verkehrswert von 2,5 Mio. € aufweise, da jetzt nach der Echtheitsqualifizierung feststehe, dass es sich schon immer um einen echten Gauguin gehandelt habe, verfängt hier nicht. Ausweislich der bereits zitierten BGH-Rechtsprechung kommt es für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs auf den Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalls an. Aufgrund des fehlenden Echtheitssiegels des Wildenstein Instituts wäre eine „Versilberung“ des Gauguin auf dem Kunstmarkt im Zeitpunkt des Erbfalls nicht realistisch gewesen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Gauguin nunmehr 12 Jahre nach dem Erbfall für 4 Mio. € verkauft wurde, wovon 2 Mio. € entsprechend dem Miteigentumsanteil des Erblassers zum Nachlass gelangt sind. Bei diesem Verkauf handelt es sich nicht mehr um einen solchen, der in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als „zeitnah“ zum Erbfall bezeichnet werden kann, sodass der Verkaufserlös kein Indiz für den Verkehrswert ist. Im Rahmen der zum Nachlass gehörenden Verbindlichkeiten sind folgende weiterhin zwischen den Parteien streitig: 1. Regressansprüche Ansatz Kläger: 0 € Ansatz Beklagte: 158.554,00 € 2. Ungewisse Verbindlichkeiten Ansatz Kläger: 0 € Ansatz Beklagte: 200.000 € 3. Lagerkosten Ansatz Kläger: 0 € Ansatz Beklagte: 72.088,14 € 4. Steuern Ansatz Kläger 4370,23 € Ansatz Beklagte: 120.691,89 € Etwaige berücksichtigungsfähige Regressansprüche der H AG oder ungewisse Verbindlichkeiten aus einer Betriebsprüfung, wie von der Beklagten eingewandt, sind nicht zu berücksichtigen. In beiden Fällen handelt es sich um Eventualverbindlichkeiten, deren Bestand bzw. Entstehung unsicher ist. Die Beklagte hat im Laufe des weiteren Verfahrens keine Ausführungen zum Eintritt einer Gewissheit über die Verbindlichkeiten gemacht, sodass davon auszugehen ist, dass diese den Nachlass nicht belasten. Auch die Lagerkosten in der von der Beklagten vorgetragenen Höhe von 72.088,14 € sind nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten zu zählen. Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 1967 Abs.2 BGB sind außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. Nachlasserbenschulden, das heißt solche Verbindlichkeiten, die der Erbe bei der Verwaltung des Nachlasses durch Rechtsgeschäft eingeht, führen grundsätzlich zu Eigenschulden, für die der Erbe aus seinem Vermögen haftet wie jeder andere (OLG Köln, Beschluss vom 14. 5. 1952 - 6 W 53/52). Im Hinblick auf bestehende Steuerverbindlichkeiten ist unter Berücksichtigung des Umsatzsteuerbescheids für das Jahr 2002 und des Einkommenssteuerbescheids für das Jahr 2000 von einer Steuerschuld von 4370,23 € auszugehen. Die Berechnungen der Beklagten, die eine Nachlassbelastung von 120.691,89 € ausweisen, sind nicht hinreichend schlüssig. Es fehlt an einer Abgrenzung, welche Zahlungsverpflichtungen bis zum Ableben des Erblassers entstanden sind und welche danach. Nach dem Stichtagsprinzip sind nur solche Steuerverbindlichkeiten berücksichtigungsfähig, welche bis zum Eintritt des Erbfalls entstanden sind. Das Fehlen dieser Differenzierung ist vom Kläger mehrfach gerügt worden sowie auch seitens des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2011. Eine näherer Konkretisierung ist dennoch nicht erfolgt, sodass der Vortrag der Beklagten im Hinblick auf eine Belastung des Nachlasses mit Steuerverbindlichkeiten, welche über den vom Kläger in Höhe von 4370,23 € zuerkannten Betrag hinausgehen, nicht berücksichtigt werden kann. Addiert man die unstreitigen Aktivpositionen sowie die im Rahmen der streitigen Aktivpositionen vom Gericht zugrundegelegten Werte, so ergeben sich Aktiva in Höhe von 4.387.428,26 €. Zieht man davon nun einen Betrag in Höhe von 130.288,76 € ab, der den Gesamtpassiva aus unstreitigen Werten und vom Gericht zugrundegelegten Werten entspricht, so verbleibt ein Nachlass in Höhe von 4.257.139,50 €. Der Pflichtteilsanspruch des Klägers gemäß § 2303 BGB beläuft sich somit auf 709.523,25 €. Die konkrete Berechnung ist der nachfolgenden tabellarischen Übersicht zu entnehmen. 1. Aktiva Ansatz Kläger Ansatz Beklagte Ansatz Gericht 75 prozentige Beteiligung GbR K-Straße 1.481.250 € 742.500 € 742.500 € Sonstiges Vermögen 2.329.581,56 € 2.329.581,56 € 2.329.581,56 € Einnahmen 28.445,45 € 28.445,45 € 28.445,45 € ESt 2002 Erstattung 36.161,85 € 36.161,85 € 36.161,85 € USt. 2003 Erstattung 0,00 € 0,00 € 0,00 € Bargeld 500,00 € 0,00 € 0,00 € Schmuck 29.070,00 € 29.070,00 € 29.070,00 € Hausrat 49,977,00 € 49,977,00 € 49,977,00 € Bücher 17.083,00 € 6.880,00 € 17.083,00 € 6.880,00 € 17.083,00 € 6.880,00 € Fahrzeug 32.729,40 € 32.729,40 € 32.729,40 € Kunst (ohne Gauguin) 2.759.970,00 € 1.140.720,00 € 1.115.000,00 € Gauguin 2,5 Mio. € 0,00 € 0,00 € Gesamt 4.387.428,26 € 2. Passiva Ansatz Kläger Ansatz Beklagte Ansatz Gericht Steuern 4.370,23 € 120.691,89 € 4370,23 € Sonstige Verbindlichkeiten 36.159,16 € 36.159,16 € 36.159,16 € Beerdigungskosten 32.718,06 € 32.718,06 € 32.718,06 € Wertermittlungskosten 36.441,37 € 36.441,37 € 36.441,37 € Notarnachlassverzeichnis 5034,98 € 5034,98 € 5034,98 € Erbscheinkosten 8776,56 € 8776,56 € 8776,56 € Etwaige Regressansprüche 0,00 € 158.554,00 € 0,00 € Verbindlichkeiten Sozialversicherung 6788,40 € 6788,40 € 6788,40 € Lagerkosten 0,00 € 72.088,14 € 0,00 € Ungewisse Verbindlichkeiten 0,00 € 200.000 € 0,00 € Gesamt 130.288,76 € Nachlasswert insgesamt 4.257.139,50 € Pflichtteil 1/6 709.523,25 € Im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs sind zwischen den Parteien noch die Höhe der an die Beklagte zugewandten Schenkungen sowie der Umfang der eigenen Beschenkung des Klägers streitig. Der Wert der der Beklagten zugewandten Kunstwerke ist auf 525.000 € anzusetzen. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der gutachterlichen Bewertung des Sachverständigen Schlenke fest. Dieser ist im Rahmen seiner Begutachtung zu dem Ergebnis gelangt, dass der erzielte Verkaufserlös für die Gemälde in Höhe von 525.000 € auch ihrem Verkehrswert zum Bewertungsstichtag entspricht. Zweifel an der Begutachtung bestehen nicht. Die Bewertungsmaßstäbe, die der Sachverständige seiner Begutachtung zugrunde gelegt hat, sind nachvollziehbar und konsequent angewandt worden. Die zugewandten Geldgeschenke für den Erwerb der Eigentumswohnung Bernhardstraße 145 in Köln hat die Beklagte im Rahmen des notariellen Nachlassverzeichnisses mit 481.410,00 € angegeben. Diesem Ansatz ist nicht zu folgen. Vielmehr ist aufgrund der unstreitigen Zahlungen auf das Konto der Beklagten in Höhe von 508.910 € von Geldgeschenken in dieser Höhe auszugehen. Der Einwand der Beklagten, dass es sich dabei nicht um Geldgeschenke, sondern um die Rückzahlung von Beträgen gehandelt habe, die der Erblasser vorher ihrem Konto entnommen habe, verfängt nicht. Nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2011 offengelegt hat, von welchen Werten es ausgeht und dabei auch im Hinblick auf die Geldschenkungen an die Beklagte von einem Wert von 508.910 € ausgegangen ist, ist eine weitergehende Erklärung der Beklagten zu vermeintlichen Rückzahlungen durch den Erblasser auf ihr Konto nicht erfolgt. Der pauschale Vortrag der Beklagten zu vermeintlichen Rückzahlungen des Erblassers ist demnach nicht geeignet, um den Einwand des Klägers zu entkräften. Die Beklagte hat auch keine Kontoauszüge oder ähnliche Belege vorgelegt, die ihre Behauptung stützen. Bezüglich der Schenkung an den Kläger ist von einem Betrag von 95.867,23 € und nicht, wie von der Beklagten eingewandt, 317.205 € auszugehen. Das Vorbringen der Beklagten, dem Kläger sei das gesamte Geldgeschenk vom Erblasser zum Zwecke der 25-prozentigen Beteiligung an der Grundstücks-GbR „K-Straße“ in Höhe von 317.205 € anzurechnen, obwohl unstreitig eine teilweise Rückabwicklung der Schenkung im Jahr 1991 stattfand, ist nicht überzeugend. Die Beklagte stützt sich hierbei mit der Behauptung, der Kläger habe den Erblasser zum Widereintritt in die GbR regelrecht „gezwungen“, auf Erwägungen, die keine Berücksichtigung finden können. Es steht unstreitig fest, dass eine teilweise Rückabwicklung dieser Schenkung stattgefunden hat, sodass dem Kläger auch nur der Betrag als Schenkung angerechnet werden kann, der ihm endgültig verblieben ist. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers gemäß §§ 2325, 2327 BGB beläuft sich somit auf 242.193,87 €. Die konkrete Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. 3. Pflichtteilsergänzung Ansatz Kläger Ansatz Beklagte Ansatz Gericht a) Schenkungen an Beklagte Möbel/Hausrat 6181,00 € 6181,00 € 6181,00 € Kunst 746.500 € 456.800 € 525.000 € Geld für Wohnung 610.139,76 € 481.410,00 € 508.910,00 € b) Schenkungen an Kläger Geld Grundstücks-GbR 95.867,23 € 317.205,00 € 95.867,23 € c) Schenkungen an Streithelferin Grundstücks-GbR 317.205,00 € 317.205,00 € 317.205,00 € Gesamt 1.453.163,23 € Pflichtteilsergänzung 1/6 242.193,872 € Der Gesamtanspruch des Klägers aus Pflichtteilsrechtsrecht beläuft sich somit auf 951.717,12 €. Dieser ist durch die bereits erbrachten Zahlungen der Beklagten erloschen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.1, 100 ZPO. Unter Berücksichtigung des Umfangs des Obsiegens und Unterliegens im vorliegenden Verfahren sowie den zwei durchgeführten Berufungsverfahren sind dem Kläger die Kosten zu 90 % und der Beklagten zu 10% aufzuerlegen. Die überwiegende Kostentragungslast des Klägers resultiert aus der hohen Verlustquote der vorliegenden Leistungsklage. Der überwiegende Erfolg in den Berufungsverfahren kann aufgrund der deutlich niedrigeren Streitwerte mit nicht mehr als 10 % berücksichtigt werden. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Streitwert : 1.007.066,64 €