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Urteil

13 O 136/19

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGBN:2020:0320.13O136.19.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 358.584,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2018 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 143.823,51 € vom 22.12.2018 bis zum 28.08.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 358.584,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2018 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 143.823,51 € vom 22.12.2018 bis zum 28.08.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um einen Pflichtteilsanspruch der Klägerin nach § 2303 BGB. Die Parteien sind Töchter der Erblasserin, Frau A. Die Erblasserin verstarb am 00.00.2015. Weitere Kinder hatte die Erblasserin nicht. Ihr Ehemann war bereits verstorben. Mit gerichtlich protokolliertem Vergleich vom 29.01.1985 vor dem Landgericht Bonn zum Aktenzeichen 15 O 7/84 erklärte die Beklagte gegenüber der Erblasserin u.a. einen Verzicht auf gesetzliches Erbrecht. Die Erblasserin nahm die Verzichtserklärung an. Wegen der Einzelheiten wird auf den protokollierten Vergleich gemäß Anlage K1 auf Bl. 14 ff. d.A. Bezug genommen. Durch notarielles Testament des Notars Dr. C vom 22.03.2010, Urkunden-Nr. 000/2010, widerrief die Erblasserin alle ihre bislang errichteten Verfügungen von Todes wegen und setzte die Beklagte unter Enterbung der Klägerin zur Alleinerbin ein. Wegen der Einzelheiten wird auf das Testament, Bl. 226 f., Bezug genommen. Mit an die Erblasserin gerichtetem Schreiben des Notars Dr. C vom 30.03.2010 führte dieser u.a. aus: „(…) bezugnehmend auf den Beurkundungstermin für das Testament in Ihrem Hause, die von Ihnen danach mir eingereichten Unterlagen und das gestrige Gespräch mit Ihrer Tochter, D, die weitere Unterlagen beigebracht hat, kann ich folgendes mitteilen: 1. Die in dem Verfahren vor dem Landgericht Bonn 15 O 7/84 durch Vergleich von Ihrer Tochter D abgegebene Verzichtserklärung bezieht sich ausschließlich auf ihr gesetzliches Erbrecht und ihr gesetzliches Pflichttsrecht gegenüber der Mutter. Die Einsetzung Ihrer Tochter als Alleinerbin durch Testament vom 22.03.2010 wird durch diese Verzichtserklärung nicht desweitere berührt. Verbleibt es also bei dieser testamentarischen Erbeinsetzung, wird die Rechtsstellung Ihrer Tochter D als Alleinerbin durch den Verzicht nicht beeinträchtigt. (…)“ Die Erblasserin errichtete im Jahr 2011 weitere Testamente, wonach die Klägerin als Alleinerbin eingesetzt wurde. Das Erbscheinsverfahren wurde mit Blick auf die Testierfähigkeit der Erblasserin im Zeitpunkt der Errichtung der weiteren Testamente streitig geführt. Mit Beschluss des Nachlassgerichts Bonn vom 12.06.2018 wurden die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinsantrags der Beklagten erforderlich sind, für festgestellt erachtet. Am 26.11.2018 erteilte das Amtsgericht Bonn unter dem Aktenzeichen 35 VI 892/15 einen Erbschein, der die Beklagte als Alleinerbin ausweist. Die Alleinerbenstellung der Beklagten auf Grundlage des notariellen Testaments vom 22.03.2010 steht zwischen den Parteien nunmehr außer Streit. Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. C vom 12.07.2019, UrkundenNr. 000/2019, erklärte die Beklagte ihr Einverständnis zur Aufhebung des Erbverzichts. Die Erblasserin verfügte zum Zeitpunkt des Erbfalles über ein Girokonto bei der Sparkasse Köln Bonn in Höhe von 13.699,00 € und ein Sparbuch mit einem Guthaben von 25.061,00 €. Auf der Passivseite des Nachlasses befand sich eine Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 21.650,00 € und eine weitere Darlehensverbindlichkeit in Höhe von 23.135,00 €. Es entstanden Erballkosten in Höhe von 7.083,43 €. Ferner erfolgte eine Abschlusszahlung an die Seniorenresidenz E in Höhe von 1.496,99 €. Ferner hinterließ die Erblasserin ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück in Bonn, Straße 1. In der Immobilie befindet sich im Erdgeschoss eine Verkaufsfläche, die derzeit an den Betreiber eines Supermarktes vermietet ist. Zu Lebzeiten hatte die Erblasserin dort zusammen mit ihrem Ehemann ein Geschäft betrieben; mit Beendigung dieser eigenen gewerblichen Nutzung wurde dieser Gewerbebetrieb zum Ruhen gebracht. Im ersten Obergeschoss befinden sich Wohnräumlichkeiten, die die Erblasserin bis zu ihrer Umsiedlung in ein Pflegeheim selbst bewohnte. Die Klägerin ließ das Grundstück nach dem Tod der Erblasserin durch einen von der Industrie- und Handelskammer Bonn Rhein-Sieg öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, Dipl. Ing. B, bewerten. Ausweislich des von beiden Parteien nicht angegriffenen privaten Verkehrswertgutachtens vom 14.06.2018 betrug der Verkehrswert der Immobilie zum Wertermittlungsstichtag 12.02.2015 unter Anwendung der Ertragswertmethode 1.050.000,00 €. Zwischen Frühjahr 2015 und Spätherbst 2018 wurden Pacht- und Mieteinnahmen in Höhe von ca. 320.000 € erzielt. Die Klägerin entnahm nach dem Erbfall zu privaten Zwecken aus dem Nachlassvermögen 15.288,83 € und rechnete mit diesem Betrag auf. Mit anwaltlichem Schreiben ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 18.12.2018 machte die Klägerin ihren Pflichtteilsanspruch bei der Beklagten geltend und unterbreitete einen Vorschlag zur Abwicklung der Pflichtteilsangelegenheiten. Ferner forderte sie die Beklagte in diesem Schreiben zur Bestätigung eines Verzichts einer Verjährungseinrede hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs mit Frist bis zum 21.12.2018 auf. Die Beklagte reagierte hierauf mit anwaltlichem Schreiben ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 10.01.2019, ohne inhaltlich Stellung zu nehmen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, der durch Vergleich geschlossene Erbverzicht zwischen der Erblasserin und der Beklagten habe Bestand. Aufgrund des Erbverzichts betrage die Pflichtteilsquote 1/2, da bei der Ermittlung des für die Pflichtteilsquote maßgebenden Erbteils nach § 2310 S. 2 BGB diejenigen nicht mitgezählt seien, die durch Erbverzicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen seien. Eine wirksame Aufhebung des Erbverzichts läge schon mangels notarieller Beurkundung im Sinne des § 2348 BGB nicht vor. Das insoweit von der Beklagten angeführte notarielle Testament der Erblasserin vom 22.03.2010 enthalte keine Hinweise auf die Aufhebung eines Erbverzichts. Sie meint weiter, bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs sei kein Abzug von latenten Steuern vorzunehmen; weder handele es sich bei latenten Steuern, die vom Erblasser herrühren, um Nachlassverbindlichkeiten, noch könne die latente Steuerlast bei der Bewertung der in den Nachlass gefallenen Immobilie Berücksichtigung finden, da es sich bei dem übergegangenen Gewerbebetrieb um einen ruhenden Gewerbebetrieb gehandelt habe und eine Berücksichtigung der latenten Ertragssteuer ohnehin nur dann in Betracht komme, wenn der Wert des betroffenen Nachlassgegenstandes nach dem Liquidations- oder dem Substanzwert bestimmt werde. Der Wert des pflichtteilsrelevanten Nachlasses betrage daher 1.043.975,00 €. Die Klägerin beantragt mit am 29.08.2019 zugestellter Klage, die Beklagte zu verurteilen, an sie 507.429,01 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.12.2018 zu zahlen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung am 03.02.2020 die Klageforderung in Höhe eines Betrages von 143.823,51 € zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz anerkannt. Im Übrigen beantragt die Beklagte, 2. die Klage abzuweisen; 3. hilfsweise für den Fall ihrer Verurteilung, die Vollstreckung der Entscheidung davon abhängig zu machen, dass die Klägerin zuvor eine unbefristete Sicherheit nach ihrer Wahl in der durch § 232 Abs. 1 BGB bestimmten Höhe des zu vollstreckenden Urteilsbetrages leistet. Die Beklagte ist der Ansicht, der Erbverzicht sei wirksam aufgehoben; die Pflichtteilsquote der Klägerin betrage daher nur 1/4. Die Formvorschriften für die Aufhebung des Erbverzichtes aus dem Jahr 1985 seien als dadurch gewahrt anzusehen, dass sie notariell zur uneingeschränkten Alleinerbin eingesetzt worden sei. Hierzu behauptet sie, die Erblasserin und sie seien bei der Beurkundung des notariellen Testaments am 22.03.2010 davon ausgegangen, dass mit der Alleinerbeinsetzung zugleich auch die Aufhebung des Erb- und Pflichtteilsverzichts erklärt worden sei. Die Beurkundung sei in ihrer Anwesenheit erfolgt. Die Frage des Erbverzichts sei im Beurkundungstermin mündlich erörtert worden. Das Schreiben des Notars Dr. C vom 30.03.2010 beziehe sich allein darauf, dass nachträglich dann entsprechende Unterlagen eingereicht worden seien. Überdies ist sie der Auffassung, die Aufhebung des Erbverzichts sei (nochmals) vor dem Notar Dr. C am 12.07.2019 vereinbart bzw. bekräftigt worden. Hinsichtlich des Nachlasswertes ist die Beklagte der Meinung, im Hinblick auf die im Betriebsvermögen des ruhenden Gewerbebetriebs verhaftete Immobilie sei eine latent vorhandene Ertragssteuerlast zu berücksichtigen; hinsichtlich der vermieteten Fläche im Erdgeschoss erkläre sie gegenüber dem Finanzamt keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern solche aus Gewerbebetrieb. Hierzu behauptet sie, die latente Steuerschuld liege unter Berücksichtigung eines Buchwertes des Objektes von rund 56.000,00 € bei einem Betrag von gerundet 231.500,00 €; dieser Betrag sei in Abzug zu bringen. Sie meint, bei der Berechnung des pflichtteilrelevanten Nachlasses seien kapitalisierte Grabpflegekosten in Höhe von 7.500,00 € zu berücksichtigen. Sofern eine Anrechnung der latenten Steuerlast im Rahmen eines Bereicherungsanspruchs des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten in die Zukunft verschoben werde, bedürfe es jedenfalls einer Sicherheitsleistung des Pflichtteilsberechtigten in Höhe des Bereicherungsanspruchs, der der anteiligen latenten Steuerlast entspreche; hierauf sei der Hilfsantrag gerichtet. Sie behauptet, für noch nicht bestandskräftig festgesetzte Kosten des streitigen Nachlassverfahrens 35 VI 892/15 sei ein Betrag von 14.704,71 €, für das Beschwerdeverfahren 2 Wx 386/18 ein Betrag von 9.282,95 € und für das weitere, noch nicht abgeschlossene Beschwerdeverfahren ein geschätzter Betrag von 1.000,00 € anzusetzen. Ferner habe die Erblasserin zum Todeszeitpunkt über Schmuck im Verkehrswert von 20.000,00 € verfügt, die Klägerin, die diesen zwischenzeitlich in Besitz gehabt habe, habe ihr allerdings nur Modeschmuck übergeben. Die Beklagte macht Zurückbehaltungsrechte geltend hinsichtlich der Kosten der Nachlass- sowie Beschwerdeverfahen in Höhe von 24.987,66 € sowie hinsichtlich ihres Anspruchs auf Herausgabe des Schmucks in Höhe von 20.000,00 €. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 03.02.2020 Bezug genommen. Die Kammer hat auf das Anerkenntnis der Beklagten am 03.02.2020 ein entsprechendes Teil-Anerkenntnisurteil verkündet. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Pflichtteilsanspruch gem. § 2303 BGB in Höhe von insgesamt 502.408,46 €. Dies entspricht einem Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte der Erbmasse. Sie hat daher gegen die Beklagte über den anerkannten Betrag von 143.823,51 € nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hinaus einen weiteren Pflichtteilsanspruch in Höhe von 358.584,95 € gem. §§ 2303 Abs. 1 S. 1, 2310 S. 2 BGB. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Pflichtteilsanspruch setzt sich wie folgt zusammen: Auf der Aktivseite zu berücksichtigen sind der Verkehrswert des Grundstückes mit unstreitig 1.050.000 € zum Wertermittlungsstichtag, Todestag der Erblasserin (12.02.2015). Hinzu kommen 13.699,00 € (Girokonto Sparkasse KölnBonn) und 25.061,00 € (Sparbuch). Auf der Passivseite zu berücksichtigen sind Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 21.650,00 € und 23.135,00 € sowie Erbfallkosten in Höhe von 7.083,43 € und eine Abschlusszahlung an die Seniorenresidenz E in Höhe von 1.496,99 €. Hieraus errechnet sich ein Nachlasswert von 1.035.394,58 €. Die Hälfte hiervon beträgt 517.697,29 €. Aufgrund der seitens der Klägerin in Höhe von 15.288,83 € erklärten Aufrechnung für private Entnahmen verbleibt hiernach ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 502.408,46 €. Im Einzelnen: 1. Grundsätzlich besteht die Pflichtteilsquote in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquote, dies entspräche vorliegend einem Viertel der Erbmasse. Etwas anderes ergibt sich hier jedoch gemäß § 2310 S. 2 BGB daraus, dass die Beklagte am 29.01.1985 durch gerichtlich protokollierten Vergleich auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet hat mit der Folge, dass sie bei der Feststellung des Erbteils für die Berechnung des Pflichtteils nicht mitgezählt wird und die Pflichtteilsquote der Klägerin 1/2 beträgt. Eine wirksame Aufhebung des Erbverzichts liegt nicht vor. Weder wurde der Erbverzicht durch notarielles Testament vom 22.03.2010, noch durch das notariell erklärte Einverständnis zur Aufhebung eines Erbverzichts vom 12.07.2019 wirksam aufgehoben. a) Eine wirksame Aufhebung des Verzichts durch die notarielle Beurkundung des Testaments am 22.03.2010 liegt nicht vor. Auf einen Vertrag, durch den ein Erbverzicht aufgehoben wird, findet gem. § 2351 BGB die Vorschrift des § 2348 BGB Anwendung. Ebenso wie der Erbverzichtsvertrag bedarf dessen Aufhebung einer notariellen Beurkundung. Das notarielle Testament der Erblasserin vom 22.03.2010 enthält keinen Hinweis auf eine Aufhebung des Erbverzichts. Zwar kann ein Erbverzicht, bei Einhaltung der Form, auch stillschweigend geschlossen werden, sofern der Wille hierdurch, wenn auch unvollkommen, zum Ausdruck kommt (vgl. Palandt-Weidlich, BGB, 78. Aufl. 2019, § 2348 Rn. 3). Gleiches muss daher für die Aufhebung des Erbverzichts gelten. Die Beklagte hat jedoch bereits nicht darlegen können, dass die Erblasserin und die Beklagte einen – auch stillschweigenden – Vertrag über die Aufhebung des Erbverzichts geschlossen haben, der in die Beurkundung des notariellen Testaments vom 22.03.2010 Eingang gefunden hat. So ist schon nicht dargelegt, dass der im Zeitpunkt der Beurkundung 25 Jahre zurückliegende Erbverzicht der Erblasserin vor und während des Beurkundungstermins vom 22.03.2010 überhaupt präsent und Gegenstand des Beurkundungstermins war. Es gelingt der Beklagten in der Folge auch nicht darzulegen, was konkret in Bezug auf den Erbverzicht vor und mit dem Notar besprochen worden sein soll; die Beklagte hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Verhandlungstermin vom 03.02.2020 dementsprechend auch nur vage erklärt, es sei „ausführlich darüber gesprochen worden, wie das mit dem Erbverzicht ist“; konkrete Gesprächsinhalte und –abläufe konnten nicht dargestellt werden. Aus dem Schreiben des Notars Dr. C vom 30.03.2010 ergibt sich zudem, dass dem Notar die Unterlagen zum Erbverzicht erst nach dem Beurkundungstermin vom 22.03.2010 übermittelt wurden. Sofern die Beklagte diesen Umstand damit zu erklären versucht, dass dem Notar zwar die schriftlichen Unterlagen erst im Nachgang übergeben worden seien, der Erbverzicht gleichwohl mündlich Gegenstand des Beurkundungstermins gewesen sei, ersetzt dies nicht die mangelnde Darlegung eines Aufhebungsvertrages. Als fernliegend auszuschließen ist zudem die Annahme, der Erbverzicht sei Gegenstand des Beurkundungstermins gewesen, sei aber an keiner Stelle in die notarielle Urkunde vom 22.03.2010 eingeflossen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass - hätten die Beteiligten bei unterstellter Anwesenheit der Beklagten an den Erbverzicht gedacht - sie dessen Aufhebung auch im Hinblick auf § 2351 iVm § 2348 BGB ausdrücklich in die notarielle Urkunde aufgenommen hätten. Entgegen § 9 Abs. 1 BeurkG ist die Beklagte indes in der notariellen Urkunde weder als Beteiligte aufgenommen, noch enthält die Urkunde ihre Unterschrift. Im Übrigen spricht gegen die behauptete Anwesenheit der Beklagten im Beurkundungstermin vom 22.03.2010 auch, dass dort festgehalten ist: „auf die Hinzuziehung von Zeugen wird verzichtet.“ Insofern wirkt die Beweiskraft des Testaments, dass die Beklagte nicht anwesend war. Im Übrigen spricht auch gegen die Behauptung der Beklagten der weitere Inhalt des Schreibens des Notars Dr. C vom 30.03.2010, soweit ausgeführt wird: „die Einsetzung Ihrer Tochter als Alleinerbin durch Testament vom 22.03.2010 wird durch diese Verzichtserklärung nicht desweitere berührt. Verbleibt es also bei dieser testamentarischen Erbeinsetzung, wird die Rechtsstellung Ihrer Tochter D als Alleinerbin durch den Verzicht nicht beeinträchtigt.“ Dies impliziert, dass der Notar selbst am 30.03.2010, also nach dem Beurkundungstermin, von der Wirksamkeit des Verzichtes ausging. Zwar vertrat er die Auffassung, dass der Verzicht die Rechtsstellung der Beklagten nicht berühre. Diese rechtliche Einschätzung ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass er ausweislich des Schreibens vom 30.03.2010 unzweifelhaft vom Fortbestand des Erbverzichts ausging, dieser also auch nicht durch die Beurkundung am 22.03.2010 aufgehoben worden war. Aus Vorstehendem folgt zugleich, dass auch ein stillschweigender Aufhebungsvertrag nicht dargelegt ist. Die notarielle Beurkundung des Aufhebungsvertrages wird auch nicht dadurch obsolet, dass es sich um eine einheitliche notarielle Amtstätigkeit gehandelt haben mag, was vorliegend dahinstehen kann. Selbst wenn man die Beurkundung vom 22.03.2010, das Folgegespräch am 29.03.2010 und die schriftliche Stellungnahme vom 30.03.2010 rechtlich als eine einheitliche notarielle Amtstätigkeit sieht (der von der Beklagte vorgebrachte BGH-Beschluss vom 31.01.2013 – V ZB 168/12 stellt auch nur klar, dass auch Hilfs- und Nebentätigkeiten, wie beispielsweise Auskunftserteilungen, zu den notariellen Amtstätigkeiten zählen), wird immer noch nicht hinreichend dargelegt, wann und unter welchen Umständen genau das Kausalgeschäft, also der Aufhebungsvertrag, zustande gekommen ist und wer bei welchem Termin anwesend war. Nach alledem war dem Beweisangebot der Beklagten durch Zeugnis des Notars Dr. C nicht nachzugehen, da es sich um einen Ausforschungsbeweis handelt. Die Beklagte konnte nicht darlegen, dass und unter welchen Umständen der behauptete Aufhebungsvertrag zwischen ihr und der Erblasserin zustande gekommen ist. Nicht ausreichend ist insoweit insbesondere die durch Zeugnis des Notars unter Beweis gestellte Behauptung, dass dieser über den Erbverzicht informiert war. Auch die Erklärung des Notars Dr. C mit Schreiben vom 12.07.2019 (Anlage 1, Bl. 279 d.A.), die Erblasserin habe bei der Beurkundung der Alleinerbeinsetzung auch den Erbverzicht aufheben lassen wollen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die diesbezüglichen Ausführungen enthalten schon keine Anhaltspunkte, dass die Aufhebung des Erbverzichts tatsächlich stattgefunden hat, sondern beziehen sich allein auf eine Absichtserklärung der Beklagten. b) Ferner kann auch das notariell beurkundete einseitige „Einverständnis zur Aufhebung eines Erbverzichts“ vom 12.07.2019 eine Aufhebung des Erbverzichts nicht bewirken. Ein Aufhebungsvertrag nach dem Tod des Erblassers ist nicht mehr möglich (Palandt-Weidlich, § 2351 Rn.2). Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Abschluss eines zweiseitigen Vertrages bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien fordert. 2. Bei der Berechnung der Höhe des Nachlasswertes sind weder eine latente Steuerlast, noch kapitalisierte Grabpflegekosten oder Schmuck der Erblasserin zu berücksichtigen. a) Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs der Klägerin sind latente Steuerlasten aus der Nachlassimmobilie nicht zu berücksichtigen. Keiner Klärung bedarf daher, ob die von der Beklagten behauptete Höhe einer etwaigen Steuerlast schlüssig dargelegt und zutreffend ermittelt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die latente Steuerlast grundsätzlich nicht als Nachlassverbindlichkeit anzusehen, aber für die Pflichtteilsberechnung im Rahmen der Bewertung jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn der Wert nur durch Verkauf realisiert werden kann (BGH, Urteil vom 22.10.1986, IVa ZR 143/85, juris Rn. 28). Ferner ist die latente Steuerlast schon bei der Ermittlung des Nachlasswertes zu berücksichtigen, wenn die Veräußerung oder Aufgabe des Geschäftsbetriebes in engem Zusammenhang mit dem Erbfall steht (BGH, Urteil vom 14.10.1992, IV ZR 211/91, juris Rn. 19). Ob bei der Bewertung von Betrieben oder Betriebsteilen latente Ertragssteuern abzuziehen sind, die bei einer Veräußerung angefallen wären, hängt von der Bewertungsmethode ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind latente Steuern nicht abzuziehen, wenn der Wert nach dem Ertragswert bzw. Fortführungswert ermittelt und der betreffende Nachlassgegenstand nicht in engem Zusammenhang mit dem Erbfall veräußert oder aufgegeben wird. Wird dagegen der Wert nach dem Liquidations- oder Substanzwert bestimmt, sind die latenten Ertragssteuern zu berücksichtigen (OLG Hamm, Urteil vom 27.10..2016, I-10 U 61/07, juris Rdn. 151 m.w.N.). Die vorgenannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach dem unstreitigen und von beiden Parteien akzeptierten Gutachten des Privatsachverständigen Dipl. Ing. B hat dieser den Verkehrswert aufgrund der Ertragswertmethode ermittelt. Dass die Ermittlung des Verkehrswertes auf dieser Basis falsch wäre, behauptet auch die Beklagte nicht. Bei einem bebauten und vermieteten Grundstück ist regelmäßig allein auf den Ertragswert abzustellen und nicht auf die Substanz- oder Liquidationsmethode. Die Vermietung des Gebäudes an den Biosupermarkt stellt den maßgebenden Umstand dar, dass die Ertragswertmethode zu Recht angewandt wurde. Dass die Beklagte gegenüber dem Finanzamt Einnahmen aus Gewerbebetrieb und nicht aus Vermietung erklären mag, führt nicht dazu, dass sie ein Unternehmen oder eine Beteiligung hieran geerbt hat. So steht zwischen den Parteien auch außer Streit, dass ein Unternehmenswert des ruhenden Gewerbebetriebes für die Bestimmung des Nachlasswertes ohne Belang ist, Entsprechendes wird von den Parteien nicht vorgebracht. Maßgebend ist daher allein der Verkehrswert der Immobilie. Es ist auch nicht dargetan oder ersichtlich, dass der Wert der Immobilie allein durch deren Verkauf realisiert werden kann. Vielmehr hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass in einem Zeitraum von rund drei Jahren nach dem Erbfall Mieteinnahmen von rund 320.000,00 € realisiert werden konnten. Auch ist der ruhende Gewerbebetrieb nicht in engem Zusammenhang mit der Erbfall veräußert oder aufgegeben worden. Zudem wäre es verfassungsrechtlich bedenklich, den Pflichtteilsberechtigten anteilig mit einer auf den Stichtag berechneten Einkommenssteuer zu belasten, von der nicht absehbar ist, ob und in welcher Höhe sie jemals anfallen wird. Aus Vorstehendem folgt, dass auch der Hilfsantrag der Beklagten jedenfalls unbegründet ist. Die Vorschriften der §§ 232 ff BGB setzen die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung voraus (Palandt-Ellenberger, Überblick vor § 232 Rdn. 1). Da latente Steuern nicht zu berücksichtigen sind, scheidet auch ein – zukünftiger – Bereicherungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB aus, so dass die Klägerin bereits aus diesem Grund keine Sicherheitsleistung in Höhe des Bereicherungsanspruchs, der der anteiligen latenten Steuerlast entspricht, zu leisten hat. b) Es ist auch kein Abzug für laufende Grabpflegekosten in Höhe eines kapitalisierten Betrages von 7.500 € vorzunehmen. Gemäß § 1968 BGB trägt der Erbe die Beerdigungskosten. Diese Kosten sind auch Nachlassverbindlichkeiten (Palandt-Weidlich, § 1968 Rn. 1). Kosten für die laufende Grabpflege nach erstmaliger Herrichtung der Grabstätte sind jedoch keine Beerdigungskosten i.S.d. § 1968 BGB (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 06. Oktober 2009 – 3 U 98/08, Palandt, aaO, Rn. 4). Die Kosten nach erfolgter Erstanlage des Grabes, also die üblichen Kosten, sind lediglich sittlich und nicht rechtlich Pflicht (Palandt, aaO, Rn. 4). c) Bei der Berechnung des Nachlasswertes und damit bei der Pflichtteilsberechnung findet auch keine Berücksichtigung der Wert von Schmuckstücken der Erblasserin in Höhe von 20.000,00 €. Die Beklagte hat mit erst im Verhandlungstermin überreichten Schriftsatz vom 31.01.2020 nicht ansatzweise dargelegt, wie sich der von ihr behauptete Wert der Schmuckstücke zusammensetzt. Sie ist insoweit aber auch beweisfällig geblieben. Allein die Inbezugnahme von nicht näher kommentierten Lichtbildern ist weder zur Darlegung, noch zum Beleg des Wertes geeignet. 3. Zurückbehaltungsrechte stehen der Beklagten bereits deshalb nicht zu, weil die Klägerin die Forderungen, hinsichtlich derer sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft, bereits nicht substantiiert dargelegt und im Übrigen auch beweisfällig geblieben ist. Soweit es die aus dem Nachlass- bzw. den Beschwerdeverfahren geltend gemachten Kostenerstattungsansprüche in Höhe von insgesamt 24.987,66 € betrifft, hat die Beklagte diese weder nach Grund, noch nach Höhe in irgendeiner Form substantiiert und belegt. Hierauf hat bereits die Klägerin mehrfach hingewiesen, so dass es eines weiteren Hinweises der Kammer nicht bedurfte. Soweit es den angeblich nicht herausgegeben Schmuck im Wert von angeblich 20.000,00 € betrifft, wird auf obige Ausführungen Bezug genommen. 4. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die mit anwaltlichem Schreiben vom 18.12.2018 gesetzte dreitägige Frist bis zum 21.12.2018 war vor dem Hintergrund der mit Ablauf des Jahres im Raum stehenden Verjährung ausnahmsweise angemessen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO. § 93 ZPO findet vorliegend keine Anwendung. Zwar hat die Beklagte mit Klageerwiderung vom 11.10.2019 angekündigt, den Anspruch in Höhe von 158.823,51 € in der mündlichen Verhandlung anzuerkennen. Ob es sich hierbei um ein sofortiges Anerkenntnis handelt, welches grundsätzlich spätestens in der Klageerwiderung und nicht erst in der ersten mündlichen Verhandlung zu erklären ist (vgl. Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 39. Aufl. 2018, § 93 Rdn. 9), kann dahinstehen, da die Beklagte jedenfalls Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat, wie der vorgelegt vorprozessuale Schriftwechsel belegt. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. Streitwert: 507.429,01 €