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V ZR 217/75

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 07. Februar 1985 BReg. 3 Z 12/85 GmbHG §§ 53, 54 Zum Prüfungsrecht des Registerrichters Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau teien geschlossene Vertrag vom 28. Dezember 1981 seinem ganzen Inhalte nach, also einschließlich des Teils II (Inventarkauf), wirksam geworden ( BGHZ 59, 269 , 272; Senatsurt. v. 17. März 1978, V ZR 217/75, NJW 1978, 1577 ). Auch wenn die Parteien die Formunwirksamkeit ihrer Schwarzgeldabrede gekannt haben sollten, würde dies eine Heilung nicht hindern (Senatsurt. v. 15. November 1974, V ZR 78/73, NJW 1975, 205 [= MittBayNot 75, 78 ]). Damit ist auch ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises für das Inventar in Höhe von 39 550 DM entstanden. Es geht hier auch nicht darum, daß der Unterwerfungserklärung in unzulässiger Weise eine andere Forderung „unterlegt" würde (vgl. Senatsurt. v. 23. November 1979, V ZR 123/76, NJW 1980, 1050 , 1051). Die Unterwerfungserklärung bezog sich auf den Kaufpreisanspruch für das Inventar, der damals zwar noch nicht bestand, nunmehr aber nach der Heilung ( § 313 Satz 2 BGB ) entstanden ist. Die Identität der zu vollstreckenden Forderung ist damit gewahrt. Es kommt indiesem Zusammenhang auch nicht darauf an, daß — wie das Berufungsgericht in Auseinandersetzung mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln ( NJW 1970, 1881 ) ausführt — die Höhe des wirklich vereinbarten Kaufpreises für das Teileigentum streitig ist. Aus diesem Streit der Parteien ergibt sich für den vorliegenden Fall keine Besonderheit. Die Beklagten vollstrecken wegen des ihrer Ansicht nach noch offenen Inventarkaufpreises, dessen Grund und Höhe zwischen den Parteien nicht streitig ist. Unerheblich sind die Angriffe der Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die (ursprüngliche) Nichtigkeit des Inventarkaufs angenommen hat. Es genügt, daß der Inventarkauf jedenfalls nach § 313 Satz 2 BGB gültig geworden ist. Es sind demnach weitere tatrichterliche Feststellungen dazu erforderlich, ob der Kläger den Inventarkaufpreis bezahlt hat. Das hängt davon ab, in welcher Höhe die Beklagten eine Kaufpreisforderung wegen des Teileigentumskaufs gegen den Kläger hatten und welche der Forderungen in welcher Höhe mit welcher Zahlung erlosch (vgl. § 366 BGB ; zur Beweislast vgl. BGH Urteile vom 30. Mai 1974, III ZR 86/73, WM 1974, 836, 838 und vom B. Mai 1978, II ZR 208/76, WM 1978; 1046). c. Handelsrecht einschließlich Registerrecht 12. GmbHG §§ 53, 54 (Zum Prüfungsrecht des Registerrichters) Ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrages (Satzungsänderung) angemeldet worden, so ist das Registergericht nicht berechtigt, unklare oder mißverständliche neue Satzungsbestandteile zu beanstanden, die nur gesellschaftsinterne Bedeutung haben. BayObLG, Beschluß vom 8.2.1985 - BReg. 3 Z 12/85 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG und Notar Dr. Manfred Asam, München Aus dem Tatbestand: 1. Im Handelsregister ist die Firma A. GmbH eingetragen. Am 22.11.1984 meldete der Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister an, daß die §§ 5, 7 und 10 der Gesellschaftssatzung durch Beschluß der-Gesellschafterversammlung vom gleichen Tage geändert worden sind. § 7 der Satzung hat einen neuen Absatz 2 erhalten und lautet jetzt insgesamt: 1. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht diese Satzung oder das Gesetz zwingend eine andere Mehrheit vorschreiben. 2. Gesellschafterbeschlüsse, die Satzungsänderungen jedweder Art, einschließlich Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung, die Auflösung der Gesellschaft und die Verschmelzung der Gesellschaft zum Gegenstand haben, bedürfen einer Mehrheit von 213 aller vorhandenen Stimmen. 3. Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen. Je DM 100,— eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. 2. Das Registergericht beanstandete die Anmeldung, weil der neue § 7 Abs. 2 der Satzung § 53 Abs. 2 GmbHG widerspreche. Hiergegen legte der verfahrensbevollmächtigte Notar, der die Unterschrift des Anmelders beglaubigt und Vollzugsantrag gestellt hatte, namens der „Beteiligten" Beschwerde ein; § 7 Abs. 2 der neuen Satzung verschärfe die Voraussetzungen für die Beschlußfassung einer Satzungsänderung, weil zu der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheit von 314 der abgegebenen Stimmen zusätzlich eine Mehrheit von 213 aller vorhandenen Stimmen verlangt wurde. Der Registerrichter half der Beschwerde nicht ab, weil der Satzung nicht zu entnehmen sei, daß die Voraussetzungen in § 7 Abs. 2 nur kumulativ zu der gesetzlichen Regelung gelten sollten. Für den Regelfall der Anwesenheit aller Gesellschafter bedeutet die neue Satzungsvorschrift einen Verstoß gegen § 53 Abs. 2 GmbHG . Das Landgericht verwarf die Beschwerde als unbegründet. § 7 Nr. 2 der Satzung bringe in keiner Weise zum Ausdruck, daß damit nur eine kumulative Regelung neben § 53 Abs. 2 GmbHG vorgesehen sei; der klare Wortlaut erlaube vielmehr für den Fall 100%iger Vertretung aller Stimmen in einer Gesellschafterversammlung, daß eine Satzungsänderung mit 2/3 aller Stimmen vorgenommen werden könne. Diese Auslegung werde verstärkt dadurch, daß § 7 Abs. 1 der Satzung ausdrücklich den kumulativen Charakter der dort vorgesehenen Regelung neben zwingenden gesetzlichen Vorschriften anspreche. Der wesentliche Zweck des Handelsregisters gehe dahin, dem Einsicht nehmenden Publikum Klarheit über die eingetragenen Rechtsverhältnisse zu vermitteln. Diese Klarheit könne in ihrer Bedeutung nicht überschätzt werden; hier komme hinzu, daß die vom Registergericht verlangte Satzungsänderung ohne jede Schwierigkeit vorgenommen werden könne. Unklare Satzungsinhalte ließen komplizierte Prozesse entstehen, die vermieden werden könnten, wenn die Formulierung der Satzung von vornherein klar vorgenommen werde. 3. Gegen die landgerichtliche Entscheidung wendet sich der Anmelder mit der durch seinen Verfahrensbevollmächtigten eingelegten weiteren Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt: § 53 Abs. 2 GmbHG sei vom Landgericht unrichtig angewendet worden; bei der beanstandeten Bestimmung des § 7 Abs. 2 der Gesellschaftssatzung handle es sich um nichts anderes als um ein „anderes Erfordernis" im Sinne von § 53 Abs. 2 Satz 2 GmbHG ; statutarisch werde das Erfordernis einer bestimmten Kapitalmehrheit neben der allein in § 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG angesprochenen Stimmenmehrheit festgelegt. Die beanstandete Regelung in § 7 Abs. 1 einerseits und § 7 Abs. 2 der Satzung andererseits sei klar, von einer offensichtlichen Mehrdeutigkeit oder Unklarheit könne nicht die Rede sein. Es könne sein, daß eine andere Formulierung vielleicht zweckmäßiger gewesen wäre; bloße Zweckmäßigkeitsrücksichten lägen aber außerhalb der Grenzen des Beanstandungsrechts des Registerrichters. Der angefochtene Beschluß gehe im übrigen in keiner Weise auf die Frage der allgemein anerkannten Auslegungsfähgkeit von Satzungsbestimmungen ein. § 7 Abs. 2 der Satzung sei jedenfalls dahin auslegbar, daß er ein kumulatives Erfordernis neben § 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG begründen wolle. Ein Grundsatz dahin, daß eine Satzungsbestimmung im Zweifel so auszulegen sei, daß sie gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoße, bestehe nicht. Aus den Gründen: Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. 1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in beiden Instanzen ist nur das in der Zwischenverfügung bezeichnete, noch nicht erledigte Eintragungshindernis, nicht jedoch die Entscheidung über die Anmeldung der Satzungsänderung selbst ( BayObLGZ 1983, 176 /178 [= MittBayNot 1983, 179 ]. Es ist somit nur darüber zu befinden, ob die Beanstandung des neu gefaßten § 7 Abs. 2 der GmbH-Satzung zu Recht besteht und demnach die Eintragung der Satzungsänderung hindert. 2. Die Entscheidung des Landgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung ( § 27 FGG , § 550 ZPO ) nicht stand. Soweit das Registergericht die Neufassung des § 7 Abs. 2 der GmbHMittBayNot 1985 Heft 2 83 Satzung beanstandet hat, ist eine unzulässige Zweckmäßigkeitskontrolle hinsichtlich der Satzungsgestaltung vorgenommen worden, die das Landgericht rechtsfehlerhaft gebilligt hat. Einer zulässigen und gebotenen Rechtskontrolle hält die neue Satzungsbestimmung stand. a) Wird eine Satzungsänderung angemeldet (§ 54 Abs. 1 Satz 1 GmbHG), so hat das Registergericht neben der Legitimation des Anmelders die Form der Anmeldung (§ 12 Abs. 1 HGB) sowie die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der eingereichten Unterlagen ( § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG ) zu prüfen (HachenburglUlmer GmbHG 7. Aufl. § 54 Rdnr. 42). Der Inhalt des satzungsändernden Beschlusses ist an Hand der eingereichten Unterlagen weiter daraufhin zu überprüfen, ob Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründe zu verzeichnen sind (HachenburglUlmer aaO Rdnr. 43; vgl. auch RGZ 140, 174/181). Verletzt die — geänderte — GmbH-Satzung keine zwingenden Rechtsvorschriften, so ist das Registergericht nicht befugt, eine Anmeldung deshalb zurückzuweisen oder zu beanstanden, weil es eine statutarische Bestimmung für unzweckmäßig oder bedenklich hält ( BayObLGZ 1974, 479 /483; 1982, 368/373 [= MittBayNot.1983, 24], je m.w. Nachw.) oder weil die Regelung einen möglichen Konflikt nicht interessensgerecht zu lösen imstande sein wird (BayObLGZ 1982, 368/373; Schoiz/Winter GmbHG 6. Aufl. § 10 Rdnr. 3). Eine bloße Zweckmäßigkeitskontrolle statutarischer Bestimmungen findet dagegen nicht statt (BayObLG aaO; HachenburglUlmer § 54 Rdnr. 44). Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich einer Kontrolle, ob geänderte Satzungsteile offensichtlich unklar oder unrichtig sind, jedenfalls dann, wenn diese nur gesellschaftsinterne Bedeutung haben, somit für außenstehende Dritte nicht bedeutsam sind (vgl. BayObLGZ 1971, 242/245; HachenburglUlmer aaO; im Ergebnis ebenso OLG Köln Rpfleger 1981, 405 [= MittBayNot 1982, 403 ]). Eine über die Rechtskontrolle hinausgehende Zweckmäßigkeitskontrolle griffe in unzulässiger Weise in die Satzungsgestaltungsfreiheit ein, die der Gesellschaft in Art. 9 Abs. 1 GG als Grundrecht garantiert ist ( BayObLGZ 1982, 368 /373). Es darf auch nicht übersehen werden, daß Recht und Pflicht zur Zweckmäßigkeitskontrolle den Kreis der Amtspflichten des Registerrichters ( § 839 BGB ) ohne gebotene Notwendigkeit erweitern würde. b) Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ergibt, daß der geänderte § 7 Abs. 2 der GmbH-Satzung nicht beanstandet werden kann. (1) Nach dem Gesetz ( § 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ) kann die Abänderung des Gesellschaftsvertrages (Satzungsänderung) nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Das Landgericht stellt nicht fest, daß § 7 Abs. 2 der GmbH-Satzung diese zwingende Vorschrift des GmbH-Gesetzes (Hachenburg/Ulmer § 53 Rdnrn. 3, 75) abändert oder abändern will. Es meint nur, in bestimmten Fallkonstruktionen könnten sich Zweifel hinsichtlich der maßgebenden Mehrheit ergeben. Die Annahme eines tatsächlichen oder beabsichtigten Verstoßes läßt sich aus dem Inhalt der vorgelegten Urkunden nicht rechtfertigen. Die insoweit vom Landgericht angenommene Unklarheit setzt begrifflich voraus, daß die neue Satzungsbestimmung die vom Gesetz geforderte Mindestmehrheit bewußt habe unterschreiten wollen. Eine solche Annahme verbietet sich aber. Das Landgericht verkennt, daß der in § 7 Abs. 1 der Satzung hervorgehobene Vorrang des Gesetzes für alle Gesellschafterbeschlüsse zu gelten hat, auch für die in Abs. 2 erwähnten Satzungsänderungen und auch dann, wenn dort der Vorrang nicht ausdrücklich wiederholt wird. Ein zur Nichtigkeit führender Verstoß gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift ist somit nicht gegeben. (2) Selbst wenn man mit dem Landgericht meint, daß § 7 Abs. 2 der GmbH-Satzung klarer hätte gefaßt werden können, etwa durch Wiederholung des Gesetzesvorrangs, so hätte es gleichwohl die Beanstandung des Registerrichters nicht billigen dürfen. Es ist nämlich nicht dessen Aufgabe, auf die Beseitigung seiner Meinung nach unklarer oder mißverständlicher Satzungsbestandteile hinzuwirken, die nur gesellschaftsinterne Bedeutung haben. Die hier in Rede stehende Satzungsänderung hat für Dritte keine Bedeutung; es berührt auschließlich die Gesellschafter, mit welchen zusätzlichen Erschwerungen sie eine Änderung des Gesellschaftsvertrages zulassen wollen. 4. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Die Justiz 1980, 354) ist der Auffassung, daß der Registerrichter vor der Eintragung einer GmbH die Klarstellung mißverständlicher Satzungsbestandteile verlangen müsse. Dem folgt der Senat nicht; gleichwohl ist eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG nicht veranlaßt. Das genannte Gericht ist nämlich weiter der Auffassung, daß eine Bestimmung dann nicht mißverständlich sei, wenn sich ihr Sinn durch Auslegung eindeutig ermitteln lasse. Hier ist eine Auslegung des neu gefaßten § 7 Abs. 2 der GmbH-Satzung dahin möglich, daß es bei den gesetzlich vorgeschriebenen Mehrheiten bleiben soll, daß aber darüber hinaus auch ein weiteres, statutarisch angeordnetes Mehrheitsverhältnis gegeben sein muß. Der Senat hätte demnach ebenso 'entschieden, wenn er der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart gefolgt wäre. Dann beruht aber seine Entscheidung nicht auf einer abweichenden Ansicht, so daß eine Vorlegung nicht geboten ist (vgl. OLG Köln WPM 1981, 1263/1265 [= MittBayNot 1982, 403 ]). 13. GmbHG § 10 Abs. 1 und 2, § 54 (Bezeichnung von Satzungsbestimmungen bei Anmeldung der Neufassung der GmbH-Satzung) Sind bei der Neufassung der Satzung einer GmbH auch die in § 10 Abs. 1 und 2 GmbHG genannten Angaben geändert worden, so müssen die Änderungen in der Anmeldung konkret, wenn auch nur schlagwortartig bezeichnet werden (Bestätigung von. BayObLGZ 1978, 282 ). BayObLG, Beschluß vom 22.2.1985 — BReg. 3 Z 16/85 — mitgeteilt von Dr. Martin Pfeuffer, Richter am BayObLG und Notar Dr. Wolfgang Reuss, Aschaffenburg Aus dem Tatbestand: 1. Im Handelsregister des Amtsgerichts W. sind die Firma S. GmbH mit dem Sitz in G. und als Gegenstand des Unternehmens die Vermietung und der Vertrieb von Haushalts- und Küchengeräten, insbesondere von Spülmaschinen eingetragen. Weiter ist in Spalte 6 „Rechtsverhältnisse" auch derzeit noch vermerkt, daß der Geschäftsführer T. alleinvertretungsberechtigt ist. Am 5.11.1984 erwarb der Fotograf H. die sämtlichen Geschäftsanteile an der GmbH. Der Alleingesellschafter beschloß in einer am gleichen Tage abgehaltenen Gesellschafterversammlung die Abberufung der (bisher noch nicht eingetragenen) Geschäftsführerin B. und die Bestellung des beteiligten Anmelders als neuen Geschäftsführer, der vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit wurde; außerdem wurde die Satzung der Gesellschaft neu gefaßt. Danach soll deren Firma nunmehr „F. GmbH" lauten (§ 1); als Sitz der Gesellschaft wurde W. (§ 2) und als Gegenstand des Unternehmens der Einkauf und Verkauf von Textilien DOB/HAKA im Einzelhandel, auch im Franchise-System bestimmt (§ 3); die Dauer der Gesellschaft wurde als unbestimmt bezeichnet (§ 5 Abs. 3). MittBayNot 1985 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 07.02.1985 Aktenzeichen: BReg. 3 Z 12/85 Erschienen in: MittBayNot 1985, 83-84 MittRhNotK 1985, 77-79 Normen in Titel: GmbHG §§ 53, 54