V ZR 260/88
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. März 1990 V ZR 260/88 BGB § 415 Abs. 1 S. 1, § 812 Abs. 1 S. 1 1. Altern.; ZPO § 767 Abs. 1 Genehmigung einer Schuldübernahme kann wegen nichtiger Ausbietungsgarantie kondiziert werden Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau lung der Lebenshaltungskosten gewährleistete, daß Kaufpreis und Zinsen in derjenigen Höhe getilgt werden, die dem Realwert der Forderung bei Abschluß des Vertrages entsprach. Hätte hingegen die Erhöhung der Raten nur zu einer schnelleren und damit vorzeitigen Tilgung führen sollen, wie die Revision in Übereinstimmung mit dem Landgericht meint, so wäre der bis dahin entstandene Kaufkraftverlust zu Lasten der Verkäufer gegangen. Diese Betrachtungsweise hätte für den umgekehrten Fall eines Absinkens der Lebenshaltungskosten zur Folge, daß die Käufer zwar entsprechend geringere Monatsraten, diese dann aber länger als 15 Jahre zahlen müßten, nämlich bis zur vollständigen Tilgung von Kaufpreis und Zinsen. Der Zweck der Gleitklausel, einen Kaufkraftschwund der Währung durch eine Erhöhung und einen Kaufkraftanstieg durch eine Ermäßigung der Tilgungsraten auszugleichen, wäre somit ins Gegenteil verkehrt. Für eine solche widersinnige Zweckvorstellung findet sich in der notariellen Vertragsurkunde kein Anhaltspunkt. Demnach sind Kaufpreis- und Zinsforderung noch nicht erfüllt. Die Vollstreckungsabwehrklage ist mithin unbegründet. 3. BGB § 415 Abs. 1 Satz 1, § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Altern.; ZPO § 767 Abs. 1 (Genehmigung einer Schuldübernahme kann wegen nichtiger Ausbietungsgarantie kondiziert werden) Hat der Schuldner die Genehmigung einer befreienden Schuldübernahme ohne Rechtsgrund erlangt, so kann der Gläubiger in der Regel aus der alten Schuldurkunde weiter vollstrecken. BGH, Urteil vom 9.3.1990 — V ZR 260/88 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 5.10.1982 kaufte der Kläger von den Eheleuten L. eine Eigentumswohnung zurück, die er ihnen zwei Jahre vorher verkauft hatte. In Anrechnung auf den Kaufpreis von 190.000 DM übernahm der Kläger die durch Grundschulden über 130.000 DM und 40.000 DM gesicherten Schulden der Eheleute gegenüber der Beklagten mit befreiender Wirkung. Zugleich unterwarf er sich wegen der übernommenen Verbindlichkeiten im Umfang der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung. Am 29.10.1982 bestellte der Kläger mit notarieller Urkunde zugunsten der Beklagten eine weitere Grundschuld über 50.000 DM an seinem Wohnungseigentum. In der Urkunde übernahm er außerdem die persönliche Haftung für die Zahlung im Umfang der Grundschuld und unterwarf sich wegen dieser Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Mit notariellem Vertrag vom 5.10.1983 verkaufte der Kläger das Wohnungseigentum an einen Dritten für 260.000 DM. Der Käufer übernahm in Anrechnung auf. den Kaufpreis mit befreiender Wirkung für den Kläger die bei der Beklagten bestehenden, durch die eingetragenen Grundschulden über insgesamt 220.000 DM gesicherten Verbindlichkeiten einschließlich der Forderung aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis. Er bestellte zugunsten der Beklagten eine weitere Grundschuld über 30.000 DM. Die Beklagte erklärte sich bereit, die Schuldübernahme gegen die Gewährung von Sicherheiten, zu denen auch die Unterzeichnung einer Ausbietungsgarantie gehören sollte, zu genehmigen. Am 1.9.1983 verpflichtete sich der Klägerin einer von der Beklagten vorbereiteten, von beiden damals für formwirksam erachteten privatschriftlichen Erklärung, die zugunsten der Beklagten eingetragenen Grundschulden von 250.000 DM im Falle der Versteigerung des Grundbesitzes auszubieten und die Beklagte wegen der Grundschulden zu befriedigen. Die Beklagte genehmigte die Schuldübernahme. Da der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkam, beantragte die Beklagte die Zwangsversteigerung in das Wohnungseigentum aus ihrer erstrangigen Grundschuld von 130.000 DM. Sie forderte den Kläger auf, den Versteigerungstermin wahrzunehmen und die Grundschuld auszubieten. Der Kläger kam dem nicht nach. Im Termin wurden Gebote nicht abgegeben. Nachdem der Kläger es auch abgelehnt hatte, für die offene Darlehensvaluta aus der in den notariellen Urkunden vom 5. und 20.10.1982 enthaltenen persönlichen Haftungsübernahme einzustehen, ließ die Beklagte die beiden Urkunden zustellen. Das Wohnungseigentum wurde versteigert. Der an die Beklagte ausgekehrte Erlös betrug 120.267,11 DM. Wegen einer behaupteten Restforderung in Höhe von 187.828,83 DM betreibt sie nunmehr die Zwangsvollstreckung aus den zugestellten -Urkunden. Der Kläger hat verlangt, die Zwangsvollstreckung aus den beiden Urkunden für unzulässig zu erklären, soweit die Hauptsache durch die Auskehrung des Zwangsversteigerungserlöses nicht erledigt sei. Er hält die Vollstreckung für unzulässig, weil die Beklagte die zwischen ihm und dem Käufer L. vereinbarte Schuldübernahme genehmigt habe. Die Klage ist in allen Instanzen erfolglos geblieben. Aus den Gründen: Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger könne sich auf die Genehmigung der Schuldübernahme nicht berufen, weil er um sie wegen Formnichtigkeit der Ausbietungsgarantie auf Kosten der Beklagten ungerechtfertigt bereichert sei. Dies hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand. IL Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß nicht nur die von dem Kläger abgegebene Ausbietungsgarantie formnichtig ist (vgl. BGHZ 85, 245 , 250 [= DNotZ 1984, 241 ]), sondern auch das zugrundeliegende Kausalgeschäft, durch das die Beklagte sich verpflichtet hat, die Schuldübernahme gegen die Gewährung bestimmter Sicherheiten, einschließlich der geforderten Ausbietungsgarantie, zu genehmigen. Denn auch die Verpflichtung zur Abgabe einer Ausbietungsgarantie enthält schon eine, bedingte Erwerbsverpflichtung im Sinne des § 313 Satz 1 BGB . Die Revision zieht dies auch nicht in Zweifel. Sie wendet sich nur gegen die Annahme eines Kausalgeschäfts, ohne jedoch bei den entsprechenden Feststellungen des Berufungsgerichts einen Rechtsfehler aufzuzeigen. Allein die Tatsache, daß die befreiende Schuldübernahme nach § 415 BGB durch einen Vertrag zwischen Schuldner und Übernehmer zustande kommt, schließt entgegen der Annahme der Revision nicht aus, daß Schuldner und Gläubiger über die ausstehende Genehmigung einen Vertrag schließen und die Bedingungen für deren Ernichtig, dann hat der Schuldner die Genehmigung ohne Hat der Schuldner die Genehmigung der Schuldübernahme ohne Rechtsgrund erlangt, so kann der Gläubiger verlangen, die alte Verbindlichkeit durch entsprechende Willenserklärung wieder herzustellen. Handelt es sich um eine fällige Forderung, braucht der Gläubiger allerdings nicht erst auf Abgabe einer solchen Willenserklärung zu klagen, sondern kann sogleich Erfüllung verlangen (vgl. im Ergebnis zum Forderungserlaß: BGB-RGRK/Heimann-Trosien, 12.Aufl., § 818 Rdnr. 4; Errnan/H.RWestermann, BGB 8.Aufl. §818 Rdnr. 7;. Staudinger/Lorenz, BGB 12.Aufl. § 818 Anm.3). War die ursprüngliche Forderung — wie hier — durch eine vollstreckbare Urkunde tituliert, so braucht der Gläubiger sich in der Regel keinen neuen Vollstreckungstitel zu beschaffen. Er kann aus der alten Urkunde vollstrecken, weil die Vollstreckbarkeit eines Titels von dem Schicksal des sachlich-rechtlichen Anspruchs unabhängig ist und nur auf eine Vollstreckungsabwehrklage hin beseitigt werden kann. Eine solche Klage hat aber dann keinen Erfolg, wenn der MittBayNot 1990 Heft 4 237 Schuldner nach § 242 BGB gehindert ist, die Übernahme der titulierten Verbindlichkeit durch einen Dritten einzuwenden. Dies ist der Fall, wenn und soweit er verpflichtet ist, im Zeitpunkt der Vollstreckung die Inanspruchnahme aus einer neu zu errichtenden vollstreckbaren Urkunde gleichen Inhalts zu dulden; denn dann fehlt ihm ein schutzwürdiges Interesse daran, die fehlende Passivlegitimation geltend zu machen. Entgegen der Annahme der Revision wird der titulierte Anspruch dadurch nicht — was unzulässig wäre (vgl. Senatsurt. v. 23.11.1979, V ZR 123/76, NJW 1980,. 1050, 1051 [= MittBayNot 1980, 64 ]) — ausgewechselt. Auch die übrigen Revisionsrügen sind nicht begründet. Die mit der Genehmigung erlangte Befreiung von der alten Verbindlichkeit hat insoweit zu einer Bereicherung des Klägers geführt, als die Darlehensforderungen der Beklagten mit dem in der Zwangsversteigerung realisierten Wert des Wohnungseigentums nicht getilgt werden konnten. Dieser verbliebene Rest ist Gegenstand der von dem Kläger bekämpften Vollstreckung. Daß er sich auf 187.828,83 DM beläuft, hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Da er aufgrund der bestehenden vertraglichen Beziehung zu dem Käufer von diesem Auskunft über den Schuldenstand hätte verlangen können, durfte er sich nicht damit begnügen, die konkreten Angaben der Beklagten einfach zu bestreiten. Schließlich läßt auch die. Verneinung eines Anspruchs wegen Verschuldens bei Vertragsschluß durch das Berufungsgericht keinen Rechtsfehler erkennen. Der Formmangel der Ausbietungsgarantie hätte den Kläger nicht gehindert, die Eigentumswohnung zu dem von ihm für angemessen erachteten Wert zu ersteigern. 4. BGB §§ 133, 157, 314 (Beim Verkauf von Landwirtschaftsflächen sind Zuckerrübenlieferungsrechte regelmäßig nicht mitverkauft) 1. Verkauft ein Hofeigentümer, dem Betriebslieferrechte für Zuckerrüben zustehen, eine Teilfläche seines Acker• landes, so erfaßt der Grundstückskaufvertrag ein anteiüges Lieferrecht für Zuckerrüben nur dann, wenn die Par• teien dies vereinbart haben. Aus einer Vertragsklausel, die den Übergang der „mit dem Kaufgegenstand verbun• denen Rechte" vorsieht, ergibt sich dies nicht. 2. Eine entsprechende Anwendung von § 314 BGB scheidet im vorliegenden Fall schon deshalb aus, weil die Rübenlieferrechte nicht zubehörähnlich mit der jeweiligen BGH, Urteil vom 30.3.1990 — V ZR 113/89 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 13.8.1986 verkaufte der Beklagte dem Kläger eine vorwiegend landwirtschaftlich genutzte Flache von 6,5848 ha für 127.000 DM, bei der es sich etwa zur Hälfte um Ackerland handelte. Die Fläche war Teil eines dem Beklagten gehörenden Hofes von mehr als 100 ha. § 4 des Vertrages lautet u.a.: „Die mit dem Kaufgegenstand verbundenen Rechte und Nutzungen, ebenso die Gefahr des Kaufgegenstandes und die darauf haftenden oder damit verbundenen öffentlichen Lasten und Abgaben gehen vom gleichen Tage an auf den Käufer über." Beide Parteien halten Betriebslieferrechte für Zuckerrüben gegenüber der Zucker-Aktiengesellschaft U. in U. (im folgenden: ZuckerAG). Sie sind nach den vertraglichen Bestimmungen nicht übertragbar. Unstreitig haben die Parteien weder bei Vertragsschluß noch in den vorausgegangenen Verhandlungen über eine Übertragung anteiliger Lieferrechte vom Beklagten auf den Kläger gesprochen. Im Januar 1987 beantragte der Kläger bei der Zucker-AG unter Hinweis auf den Vertrag vom 13.8.1986 die Übertragung von Rübenlieferrechten. Die Gesellschaft verweigerte ihre Zustimmung, nachdem der Beklagte einer Übertragung widersprochen hatte. Der Kläger hat mit der Klage vom Beklagten die Ubertragung der mit der veräußerten Fläche ;,verbundenen Rübenlieferrechte" verlangt; hilfsweise hat er beantragt, festzustellen, daß die Rübenlieferrechte auf ihn übergegangen seien. Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen dem Feststellungsantrag stattgegeben. Auf Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage (der Kläger hatte seinen Feststellungsantrag auf 450 dz/Jahr „vorbehaltlich der Zustimmung der Zucker-AG" präzisiert) abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter; der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Aus den Gründen: Die Revision ist erfolglos. Der Senat versteht den in der Revisionsinstanz noch maßgeblichen Klageantrag dahin, es solle festgestellt werden, daß der Grundstückskaufvertrag die Abtretung eines anteiligen Rübenlieferrechts in Höhe von 450 dz/Jahr enthalte. Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet, weil der Grundstückskaufvertrag ein anteiliges Betriebslieferrecht für Zuckerrüben nicht erfasse. 1. Soweit der Kläger im Rahmen der von ihm für richtig gehaltenen Vertragsauslegung'auf das Bestehen einer entsprechenden Verkehrssitte ( § 157 BGB ) abhebt, beurteilt das Berufungsgericht mit Recht seinen Vortrag als unschlüssig. Es geht zutreffend von einer entsprechenden Behauptungsund Beweislast des Klägers aus. Zwar hat die Vertragsauslegung mit der Beweislast nichts zu tun. Davon zu unterscheiden ist aber die Feststellung des zur Auslegung wesentlichen Tatsachenstoffs ( BGHZ 20, 109 , 111), wozu auch die Frage gehört, ob eine Verkehrssitte besteht oder nicht (BGH Urt. v. 12.12.1953, VI ZR 242/52, LM BGB § 157 (B) Nr.1; BGHZ 16, 71 , 81; 40, 332, 333 ff.). Nach richtiger Auffassung des Berufungsgerichts genügt hier für eine schlüssige Darlegung nicht die schlichte, unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung, es bestehe „eine allgemeine Übung dahin, daß Flächen, für die ein Rübenlieferungsrecht besteht, nur mit diesen verkauft werden und verkauft werden können" und daß „derjenige, der das Lieferrecht nicht mitveräußern will, dies ausdrücklich erklären muß`. Der Vortrag des Klägers geht schon zu Unrecht davon aus, daß ein Lieferungsrecht für eine bestimmte Fläche besteht. Wie noch auszuführen ist (vgl. unten 2 und 4), sind die Rübenlieferungsrechte nicht flächen-, sondern allenfalls betriebsbezogen. Das Berufungsgericht verlangt mit Recht einen konkreten Tatsachenvortrag dafür, wie sich bei der Natur der in Rede stehenden Lieferrechte eine Verkehrssitte des Inhalts gebildet haben soll, daß Kaufverträge über landwirtschaftliche Nutzflächen Lieferrechte für Zuckerrüben miterfassen, auch wenn dies im Vertrag nicht gesondert gesagt ist. Sie müßte bei den beteiligten Verkehrskreisen Zustimmung gefunden und während eines längeren Zeitraums bestanden haben (RGZ 110, 47, 48; BGH Urt. v. 27.10.1951, 11 ZR 102/50, NJW 1952, 257 ; Staudinger/Dilcher, BGB 12.Aufl. § 157 Rdnr. 35). Das Berufungsgericht hebt darauf ab, daß die Rübenlieferrechte als schuldrechtliche Beziehung zwischen Landwirten und Zucker-AG jährlich neu vereinbart werden, ohne daß dem ein auf Dauer geltendes Rahmenrecht oder etwas Vergleichbares zugrunde liegt und daß die Rübenlieferrechte nach MittBayNot 1990 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.03.1990 Aktenzeichen: V ZR 260/88 Erschienen in: MittBayNot 1990, 237-238 Normen in Titel: BGB § 415 Abs. 1 S. 1, § 812 Abs. 1 S. 1 1. Altern.; ZPO § 767 Abs. 1