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Beschluss

8 ZB 25.1468

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Beseitigung einer Straßenböschung auf ihrem Grundstück. Die Klägerin ist Eigentümerin des unbebauten Grundstücks FlNr. 425 Gemarkung H. …, an das die B. … Straße der Beklagten (FlNr. 424) im Nordosten grenzt. Im Jahr 2020 ließ die Beklagte die Straße sanieren und einen Gehweg anbauen. Der bauzeitlichen Inanspruchnahme ihres Grundstücks hatte die Klägerin zugestimmt; die Beklagte sicherte ihr schriftlich zu, den ursprünglichen Zustand des Grundstücks nach Abschluss der Bauarbeiten wiederherzustellen. Am 18. Dezember 2020 informierte die Beklagte die Klägerin über die Abnahme der Baumaßnahme am 21. Dezember 2020; im Fall eines „begründeten Nachbesserungsbedarfs“ wurde um kurzfristige vorherige Mitteilung gebeten. Die Klägerin reagierte zunächst nicht. Am 29. September 2022 forderte sie die Beklagte auf, die auf ihrem Grundstück errichtete Böschung zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Am 6. Dezember 2023 erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth mit den Anträgen, die Beklagte zu verurteilen, die von ihr unmittelbar an der Grenze zum öffentlichrechtlichen Straßengrundstück „B. … Straße“ auf ihrem Grundstück FlNr. 425 im Zuge einer Straßenbaumaßnahme hergestellte Straßenböschung zu beseitigen und an sie 818,20 € nebst 5% Zinsen seit 1. November 2022 zu bezahlen. Mit Urteil vom 17. Juni 2025 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, die auf dem Grundstück der Klägerin FlNr. 425 im Zuge der Straßenbaumaßnahme „Sanierung der B. … Straße“ in der Gemeinde H. … entstandene Böschung zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Die Zahlungsklage hat es mit Beschluss vom selben Tag abgetrennt und an das Landgericht Bayreuth verwiesen. Gegen das stattgebende Urteil beantragt die Beklagte die Zulassung der Berufung und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils geltend. Das Verwaltungsgericht hätte nicht auf einen Überbau von 250 m 2 abstellen dürfen, sondern den Umfang der in Anspruch genommene Fläche ermitteln müssen. Die Folgenbeseitigung sei der Beklagten unzumutbar; dem hohen finanziellen Beseitigungsaufwand stehe ein nur geringes Nutzungsinteresse der Klägerin gegenüber. Die Bebaubarkeit des Grundstücks werde durch die Böschung nicht beeinträchtigt. II. A. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der von der Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) und liegt nicht vor. Das Zulassungsvorbringen stellt einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Ersturteils nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage (vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2022 – 2 BvR 1232/20 – NVwZ 2022, 789 – juris Rn. 23 m.w.N.). 1. Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt – den Umfang des Folgenbeseitigungsanspruchs – nicht hinreichend aufgeklärt, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Werden ernstliche Richtigkeitszweifel mit einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) begründet, ist eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur möglich, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu einer Zulassung führen würde. Dies ist geboten, um die Konsistenz der Zulassungsgründe zu sichern (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2025 – 3 ZB 25.95 – juris Rn. 14; OVG Berlin-Bbg, B.v. 25.9.2025 – OVG 4 N 48/21 – juris Rn. 4; OVG Schleswig, B.v. 11.9.2023 – 4 LA 96/21 – juris Rn. 16; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2025, § 124 VwGO Rn. 26g). Der Zulassungsantrag erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Aufklärungsrüge. Dies erfordert u.a. die Darlegung, dass im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung durch entsprechende Beweisanträge, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, BVerwG, B.v. 12.4.2024 – 9 B 30.23 – juris Rn. 9; U.v. 5.4.2016 – 1 C 3.15 – BVerwGE 154, 328 – juris Rn. 54; BayVGH, B.v. 16.3.2021 – 8 ZB 20.1873 – BayVBl 2021, 556 – juris Rn. 31). Einen Beweisantrag hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Juni 2025 ausweislich des Sitzungsprotokolls (vgl. Gerichtsakte S. 146 ff.) nicht gestellt. Der Zulassungsantrag zeigt auch nicht auf, dass sich dem Ausgangsgericht eine Ermittlung des Umfangs (m 2 ) der mit der Böschung überbauten Grundstücksfläche aufdrängen musste. Nach dem insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Standpunkt der Vorinstanz (stRspr, vgl. nur BVerwG, B.v. 11.3.2025 – 10 B 14.24 – juris Rn. 22) war eine exakte Vermessung der in Anspruch genommenen Grundstücksfläche für die richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht notwendig (vgl. Urteilsabdruck [UA] S. 6). Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind frei von Rechtsfehlern. Der Umfang des titulierten Folgenbeseitigungsanspruchs ist auch ohne Vermessung des Überbaus und ohne Festlegung konkreter Maßnahmen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands eindeutig bestimmbar. Der ursprüngliche Zustand des Grundstücks entlang der Straße ist bekannt und dokumentiert (vgl. Foto 2019, Behördenakte [BA] S. 111; zur Bestimmtheit einer Wiederherstellungsanordnung vgl. auch BayVGH, B.v. 17.2.2023 – 8 CE 22.2113 – juris Rn. 36 f. m.w.N.). Die Angabe konkreter Maßnahmen zur Beseitigung des Überbaus ist entbehrlich, weil die Beklagte einen Handlungserfolg schuldet. Auch im Zuge der Anwendung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Frage der Zumutbarkeit einer Folgenbeseitigung auf den vorliegenden Einzelfall bedurfte es keiner weiteren Aufklärung des durch den Straßenbau verursachten Überbaus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entfällt ein Anspruch auf Folgenbeseitigung, wenn die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes für den verpflichteten Rechtsträger unzumutbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand – insbesondere finanzieller Art – verbunden ist, der zu dem erreichbaren Erfolg – bei allem Respekt für das Verlangen nach rechtmäßigen Zuständen – in keinem vernünftigen Verhältnis mehr steht (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.1993 – 4 C 24.91 – BVerwGE 94, 100 = juris Rn. 59; B.v. 12.7.2004 – 7 B 86.04 – NVwZ 2004, 1511 = juris Rn. 7). Voraussetzung ist ein grobes Missverhältnis zwischen dem Leistungsinteresse des Anspruchsberechtigten (hier: Klägerin) und dem Erfüllungsaufwand beim Schuldner (Beklagte) entsprechend § 275 Abs. 2 BGB; an einen solchen Ausnahmefall sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2023 – 8 ZB 22.2586 – juris Rn. 33; B.v. 11.11.2022 – 8 ZB 22.1469 – juris Rn. 33; OVG RhPf, U.v. 4.4.2017 – 1 A 10865/16 – NVwZ-RR 2017, 605 – juris Rn. 33). In Fällen eines grob fahrlässigen Überbaus kommt ein Leistungsverweigerungsrecht nur ausnahmsweise in Betracht, weil die Abwägung dann in der Regel dazu führt, dem Überbauenden die Einrede zu versagen (vgl. BayVGH, U.v. 26.4.2022 – 8 B 20.1655 – NVwZ-RR 2022, 657 – juris Rn. 110; B.v. 5.11.2012 – 8 ZB 12.116 – BayVBl 2013, 473 – juris Rn. 15; BGH, B.v. 20.7.2023 – V ZB 3/23 – juris Rn. 11). Dass ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab kein Ausnahmefall vorliegt, konnte das Erstgericht, das eine grob fahrlässige Überbauung angenommen hat (vgl. UA S. 7), rechtsfehlerfrei auf der Grundlage der geschätzten überbauten Fläche von ca. 250 m 2 treffen. 2. Das Erstgericht hat das Eigentümerinteresse der Klägerin auch nicht überbewertet. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass schon vorher eine Böschung zur Straße bestanden hat und Auswirkungen auf die Bebaubarkeit des Grundstücks verneint, zeigt sie keine ernstlichen Zweifel an der Wertung des Ausgangsgerichts auf, wonach es sich bei dem Überbau um eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks der Klägerin handelt (vgl. UA S. 6). Die Beklagte greift durch die Nutzung des Grundstücks in die der Klägerin zustehende Befugnis zur Disposition über ihr Eigentum ein (Art. 14 Abs. 1 GG; § 903 BGB). Der Eingriff widerspricht dem Inhalt des Eigentumsrechts. Die Klägerin kann grundsätzlich die Beseitigung des hierdurch eingetretenen Zustands verlangen. Ein besonderes Interesse an der Störungsfreiheit ihres Grundstücks braucht sie nicht darzulegen (vgl. BGH, U.v. 23.10.2009 – V ZR 141/08 – BauR 2010, 457 – juris Rn. 25). Im Übrigen ist die Behauptung der Beklagten, die Bebaubarkeit des Grundstücks und der zu erzielende Veräußerungserlös blieben trotz Böschung unverändert, durch nichts belegt. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. dazu bereits der Senatsbeschluss vom 17.9.2025 – 8 C 25.1276). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).