Leitsatz: 1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts. Insbesondere die Gefahrenbeurteilung hat Umstände mit in den Blick zu nehmen, die erst nach Erlass der Verfügung eingetreten sind. 2. Schwerwiegende Gründe im Sinne des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU liegen vor, wenn die drohende Beeinträchtigung zu schweren Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit führt. Sie sind insbesondere bei der drohenden Wiederholung von Verbrechen oder besonders schweren Vergehen anzunehmen. 3. Bei der notwendigen Einzelfallbetrachtung sind insbesondere das für die Tat angedrohte Strafmaß, die Höhe der verhängten Strafe, die Umstände der Tatbegehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt einzubeziehen. 4. Bei der anzustellenden Gefährdungsprognose ist auch das Verhalten sowie die Entwicklung des Betroffenen im Strafvollzug zu berücksichtigen; dies gilt insbesondere bei dem Vollzug von Jugendhaft. Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert. Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin M. aus N. bewilligt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren ist begründet. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht – auch nicht zum Teil oder in Raten – aufbringen kann und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO). Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsschutzbegehrens darf dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. August 2001 – 2 BvR 569/01 –, juris, Rn. 19 bis 21, und vom 13. Juli 2005 – 1 BvR 175/05 –, juris, Rn. 10 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2023 – 18 E 339/23 –, juris Rn. 2, vom 20. September 2022 – 18 E 493/22 –, juris, Rn. 5, und vom 13. April 2018 – 18 E 172/18 –, juris, Rn. 3 f. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem das Verwaltungsgericht bei einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang die Erfolgsaussichten prüfen und über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entscheiden kann. Dies ist regelmäßig nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme der Fall. Ergeht die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags, sind zwischenzeitliche Änderungen zu Gunsten des Antragstellers in der Regel zu berücksichtigen. In einem solchen Fall ist aus materiell-rechtlichen Gründen der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage und damit auch des Prozesskostenhilfeantrags zu Grunde zu legen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2022 – 18 E 493/22 –, juris, Rn. 8, und vom 9. Januar 2012 – 18 E 1327/11 –, juris, Rn. 5 ff., m.w.N. Hiervon ausgehend bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht nur fernliegende Erfolgsaussichten für das erstinstanzliche Klageverfahren. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung, wonach die angegriffene Verlustfeststellung sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife als rechtmäßig erweise, auf seinen Beschluss vom selben Tag in dem Verfahren 7 L 2099/23 Bezug genommen. Dort hat es im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Verlustfeststellung sei § 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 FreizügG/EU. Die hiernach erforderlichen schwerwiegenden Gründe lägen angesichts des persönlichen Verhaltens des Klägers sowie der anzustellenden aktuellen Gefährdungsprognose vor. Der Kläger sei wegen Mordes zu einer Jugendstraße von 9 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Der Straftatbestand sehe im Erwachsenenstrafrecht mit lebenslanger Freiheitsstrafe die höchstmögliche Strafe vor und schütze eines der hochrangigsten Rechtsgüter. Auch aus der konkreten Tatausführung folge die besondere Gefährlichkeit des persönlichen Verhaltens. Das äußerst brutale Vorgehen offenbare ein enormes Aggressions- und Gewaltpotential; zugleich sei die Tatausführung besonders planvoll gewesen. Gefahrerhöhend sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller in der Vergangenheit in erheblichem Umfang illegale Drogen konsumiert und später auch hiermit gehandelt habe. Das Landgericht habe in seinem Urteil den ganz besonders hohen Erziehungsbedarf festgestellt, der dazu geführt habe, dass es den Strafrahmen des JGG fast bis zur Obergrenze ausgeschöpft habe. Im Strafprozess habe der Sachverständige deutliche Anhaltspunkte für eine dissoziale und eine narzisstische Akzentuierung der Persönlichkeit festgestellt. Aus den getroffenen Feststellungen ergebe sich ein tief verwurzeltes verobjektivierendes Frauenbild, dessen Gefährlichkeit sich in der Tathandlung verwirklicht habe. Auch die konkrete Tat zeuge von einer frauenverachtenden Einstellung des Antragstellers. Zwar habe sich das Verhalten des Antragstellers während des laufenden Strafvollzugs zum Teil gebessert. Er habe die Ausbildung zum Industriemechaniker mit guten Noten abgeschlossen und habe zudem mit sehr guten schulischen Leistungen die Qualifikation für den Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben. Er nehme seit längerem an einer Sozialtherapie und einer Behandlungsgruppe für Gewalt- und Sexualstraftäter teil, wobei er auch Verantwortung für sein Handeln übernehme. Angesichts der sehr hohen Gefährlichkeit, die durch die Tathandlung und die Begleitumstände indiziert werde, reiche für die Gefährdung der öffentlichen Ordnung aber eine verhältnismäßig geringe Wiederholungsgefahr. So habe sich seine frauenverachtende Einstellung noch nicht grundlegend geändert. Er habe bisher lediglich erste Ansätze von Empathie entwickeln können. Zur Bearbeitung des frauenverachtenden Weltbildes sei die Verlegung in die sozialtherapeutische Behandlungsabteilung der JVA X. für notwendig erachtet worden. Eine Indikation für eine sozialtherapeutische Maßnahme sei weiterhin gegeben. Zudem habe sich der Kläger in seiner Drogenabstinenz noch nicht in Freiheit bewährt; angesichts der nach der Haftentlassung zu erwartenden schwierigen Lebensumstände bestehe die Gefahr eines erneuten Konsums mit Rückfall in alte Muster. Schließlich habe die Beklagte ihr Ermessen auch rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung ist aufgrund der im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bestehenden tatsächlichen Erkenntnisse abzuändern. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verlustfeststellung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts. Insbesondere die Gefahrenbeurteilung hat Umstände mit in den Blick zu nehmen, die erst nach Erlass der Verfügung eingetreten sind. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 2018 – C-316/16 und C-424/16 –, juris, Rn. 89 ff.; BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 2021 – 1 C 60.20 –, juris, Rn. 15, und vom 3. August 2004 – 1 C 30.02 –, juris, Rn. 38; OVG NRW, Urteil vom 14. März 2013 – 18 A 2263/08 –, juris, Rn. 26 und 36; Bay. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2023 – 10 ZB23.2152 –, juris, Rn. 6, und Urteil vom 27. September 2022 – 10 B 22.263 –, juris, Rn. 20; Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 6 FreizügG/EU, Rn. 11. Etwas anderes gilt für Tatbestandsmerkmale, die – wie die Voraussetzungen des gesteigerten Schutzes vor Ausweisung nach § 6 Abs. 4 und 5 FreizügG/EU – nach dem materiellen Recht bereits bei Verfügung der Verlustfeststellung vorliegen müssen. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 2018 – C-316/16 und C-424/16 –, juris, Rn. 84 ff.; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 1 C 60.20 –, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Urteil vom 27. September 2022 – 10 B22.263 –, juris, Rn. 20. Rechtsgrundlage für die von der Beklagten getroffene Verlustfeststellung ist § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 FreizügG/EU. Danach kann der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 unbeschadet des § 2 Abs. 4 und des § 5 Abs. 4 nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 45 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 AEUV) festgestellt und die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte eingezogen werden. Gründe der öffentlichen Ordnung, die nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU eine Verlustfeststellung rechtfertigen, erfordern eine gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 FreizügG/EU). Nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU darf eine Feststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden. Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um eine Verlustfeststellung zu begründen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU). Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Die Vorschriften des Freizügigkeitsgesetz/EU sind zur Durchführung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen des Europäischen Unionsrechts erlassen worden. Sie sind folglich im Sinne der entsprechenden unionsrechtlichen Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen. Danach sind Ausnahmen von dem Grundsatz der Freizügigkeit eng zu verstehen. Bei jeder Beschränkung der Freizügigkeit haben die Ausländerbehörden und die Gerichte die besondere Rechtsstellung der vom Unionsrecht privilegierten Personen und die entscheidende Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 – 1 C 30.02 –, juris, Rn. 22; Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 6 FreizügG/EU, Rn. 3. Ob die Begehung einer Straftat nach deren Art und Schwere ein persönliches Verhalten erkennen lässt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, lässt sich nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilen. Erforderlich und ausschlaggebend ist in jedem Fall die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Bewertung des persönlichen Verhaltens des Unionsbürgers und die insoweit anzustellende aktuelle Gefährdungsprognose. Dabei sind insbesondere das für die Tat angedrohte Strafmaß, die Höhe der verhängten Strafe, die Umstände der Tatbegehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt einzubeziehen. Das Erfordernis einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung besagt nicht, dass eine „gegenwärtige Gefahr" im Sinne des deutschen Polizeirechts vorliegen müsste, die voraussetzt, dass der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist. Es verlangt vielmehr eine hinreichende – unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende – Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig die öffentliche Ordnung in dem vorgenannten Sinne beeinträchtigen wird. Dabei sind insbesondere die einschlägigen strafrichterlichen Entscheidungen heranzuziehen, soweit sie für die Prüfung der Wiederholungsgefahr bedeutsam sind. Zu prüfen ist u. a., ob eine etwaige Verbüßung der Strafe erwarten lässt, dass der Unionsbürger künftig keine die öffentliche Ordnung gefährdenden Straftaten mehr begehen wird, und was ggf. aus einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) unter Anlegung eines ausländerrechtlichen Maßstabs folgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 – 1 C 30.02 –, juris, Rn. 24 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 25. März 2021 – 19 ZB 19.950 –, juris, Rn. 11 f.; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 135./136. AL, § 6 FreizügG/EU, Rn. 66. Die nach § 6 Abs. 4 FreizügG/EU gesteigerten Anforderungen an die vom Freizügigkeitsberechtigten ausgehende Gefahr greifen im Fall des Klägers, weil er ein Daueraufenthaltsrecht im Sinne von § 4a Abs. 1 FreizügG/EU – zwischen den Beteiligten unstreitig – erworben hat. Schwerwiegende Gründe im Sinne des § 6 Abs. 4 FreizügG/EU liegen vor, wenn die drohende Beeinträchtigung zu schweren Gefahren für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit führt. Die Gründe für eine Verlustfeststellung müssen deutlich gewichtiger sein als bei einem Einschreiten im „Normalfall“. Durch das Tatbestandsmerkmal „schwerwiegende“ wird an das geschützte Rechtsgut angeknüpft, sodass gesteigerte Anforderungen an das berührte Grundinteresse der Gesellschaft zu stellen sind. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung sind insbesondere bei der drohenden Wiederholung von Verbrechen oder besonders schweren Vergehen anzunehmen. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 27. September 2022 – 10 B 22.263 –, juris, Rn. 31; Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 135./136. AL, § 6 FreizügG/EU, Rn. 102; Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, § 6 FreizügG/EU, Rn. 18; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 6 FreizügG/EU Rn. 67. Insoweit hat das Verwaltungsgericht maßgeblich auf die Verurteilung des Klägers vom 27. Februar 2019 durch das Landgericht N. zu einer Jugendstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten wegen Mordes abgestellt. Hinsichtlich der diesbezüglichen Würdigung des Strafrahmens und der Bedeutung des geschützten Rechtsguts, der konkreten Ausführung und Umstände der Tat einschließlich des Konsums von und Handels mit Betäubungsmitteln, der sich aus der Tat ergebenden frauenverachtenden, diese verobjektivierenden Einstellung sowie des durch das Landgericht festgestellten ganz besonders hohen Erziehungsbedarfs und der sich daraus ergebenden Gefährlichkeitsprognose nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts und tritt diesen bei. Bereits das Verwaltungsgericht hat angeführt, dass für die Gefährdungsprognose auch das Verhalten sowie die Entwicklung des Klägers im Strafvollzug zu berücksichtigen sind. Die im Zeitraum seit der erstinstanzlichen Entscheidung erfolgten Feststellungen, namentlich die vollzuglichen Einschätzungen und Stellungnahmen, insbesondere der Vollzugskonferenz vom 5. August 2024 sowie das vom Amtsgericht Heinsberg beauftragte, am 10. Mai 2024 erstellte Gefährlichkeitsgutachten lassen die Erfolgsaussichten im Klageverfahren nicht (mehr) als fernliegend in dem oben genannten, für die Gewährung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen Maßstab erscheinen. Das Verhalten des Klägers im Vollzug, das über die gesamte Haftzeit nicht als durchweg positiv bezeichnet wurde, ist bereits im Juli 2023 als sich stetig verbessernd beschrieben worden. Dies gelte auch für sein Verhalten in der Gruppe. Soweit ihm im Mai 2023 beim Sport noch ein stark ausgeprägter Eigenwille und aufbrausende Momente zugeschrieben worden waren, wobei er Zurechtweisungen aber annehme, ist ihm im Mai 2024 attestiert worden, es gelinge ihm nun gut sich zu beherrschen und seine Mitspieler zu motivieren. Das zur Entwicklung einer verbesserten Impulskontrolle absolvierte Anti-Gewalt-Training habe er ausweislich der Stellungnahme aus Mai 2023 mit äußerst positiven Rückmeldungen der Trainer abgeschlossen. Er sei daher eingeladen worden, an einer weiteren Gruppe als Vorbild teilzunehmen; sein Einwirken auf die Teilnehmer, die sich schlecht auf die Maßnahme hätten einlassen können, sei als überaus nützlich und positiv bewertet worden. Im Mai 2024 ist darüber hinaus seitens des Sozialdienstes festgehalten worden, dass es im Berichtszeitraum nicht einmal zu einem Regelverstoß gekommen sei. Der Kläger wirke in Bezug auf eine schwierige Gruppendynamik auf der Behandlungsabteilung als Korrektiv; er habe dort Vorbildfunktion und werde dieser Rolle gerecht. Auch in der für ihn schwierigen Situation des schwebenden ausländerrechtlichen Verfahrens habe er sich regulieren und besonnen handeln können. Sein diesbezügliches emotionales Erleben vermag er nach Einschätzung der Vollzugspsychologin verbal auszudrücken und adäquat zu kompensieren. Im täglichen Umgang differenziere er nicht zwischen männlichen und weiblichen Vollzugsbeschäftigten. Habe er zu Beginn der psychologischen Einzelgespräche noch ein eher patriarchisches Rollenverständnis gehabt, sei dies nun nicht mehr festzustellen. Die im forensischen Gutachten beschriebene dissoziale Akzentuierung sei deutlich rückläufig. In Bezug auf die Anlasstat und das Tatopfer zeige sich ein innerer Konflikt zwischen seiner Emotionalität und seinem Kontrollbedürfnis, dem der Kläger sich aber stelle. Der Kläger hat im Jugendstrafvollzug im Sommer 2023 die Ausbildung zum Industriemechaniker mit gutem Erfolg abgeschlossen und angesichts der damit verbundenen guten schulischen Leistungen die Qualifikation zum Besuch der gymnasialen Oberstufe erworben. Eine zunächst aus vollzuglichen Gründen – dem Kläger wurde attestiert, nachgereift und dem Jugendstrafvollzug entwachsen zu sein, eine weitere Behandlung könne besser im offenen (Erwachsenen-)Vollzug und dabei in der sozialtherapeutischen Abteilung der JVA F. erfolgen – angestrebte Verlegung kam nicht zustande, weil dort ein Behandlungsplatz nicht verfügbar war. Der Kläger befindet sich seit dem 6. August 2024 im offenen Vollzug und besucht seit dem 21. August 2024 die Höhere Handelsschule Berufskolleg Wirtschaft des Kreises I. in H. und strebt dort die Fachhochschulreife an. Ausführungen ohne Fesselung zur Vorbereitung des Schulbesuchs seien nach den Ausführungen der JVA ohne Beanstandungen und unter Einhaltung aller Absprachen durchgeführt worden. Gleiches gelte für eine Ausführung an den Tatort, die zu behandlerischen Zwecke erfolgt sei. Der Kläger habe affektiv adäquat seine Trauer zulassen können und habe sich auch hier als absprachefähig und kooperativ sowie im Kontakt mit den Mitarbeitern offen und authentisch gezeigt. Die JVA hat bestätigt, dass der Kläger nach dem Schulbesuch pünktlich und beanstandungsfrei zurückkehrt, weitere Erkenntnisse lägen dort nicht vor. Das durch das Amtsgericht I. eingeholte Gefährlichkeitsgutachten der psychologischen Sachverständigen C. vom 10. Mai 2024 stellt in Bezug auf die Persönlichkeitsentwicklung des Klägers eine erkennbare und über die letzten Jahre anhaltende Nachreifung fest. Der Kläger zeige inzwischen einen differenzierten Umgang mit Konflikten und weise verschiedene, auch anspruchsvolle Problemlösungsstrategien auf. Ihm sei es gelungen, die Risikofaktoren und destruktiven Strategien in seine Biografie einzuordnen und authentisch Alternativen herauszuarbeiten. Die gutachterlich festgestellten dissozialen Züge seien im geschützten, aber umfassend überwachten Raum des Vollzugs seit ungefähr zwei bis drei Jahren nicht mehr zu beobachten. Seine narzisstischen Züge ohne Krankheitswert hätten vermutlich den Platz übermäßigen Dominanzstrebens eingenommen. Aufrechterhalten bleibe sein Kontrollbedürfnis. Die von der Gutachterin eingesetzten Prognosemodelle zur Rückfallgefahr zeigen ein differenziertes Bild, wobei der Kläger einmal in Risikokategorie 6 von 9 und in einem anderen Testverfahren in einen unterdurchschnittlichen Risikobereich mit einem geschätzten geringen bis mäßigen Rückfallrisiko eingeordnet wird. Die Gutachterin führt in ihrer legalprognostischen Einschätzung aus, insgesamt sei die Prognose als günstig zu bewerten, wobei die Rückfallgefahr auch unterschätzt werden könne. Maßgeblich sei, dass die gelernten Strategien auch nach der Haftentlassung gezielt zum Einsatz kämen. Als günstig erweise sich insbesondere, dass der Kläger die Chance vollumfänglich genutzt habe, sich mit seiner Tat, dem Tatopfer, den Folgen für ihr Umfeld und seiner eigenen Persönlichkeit auseinanderzusetzen, und dafür jede verfügbare Hilfe angenommen habe. Eine weitere Behandlungsindikation bestehe nicht. Die behandelnde Vollzugspsychologin ist ausweislich ihrer Verfügung vom 11. Juli 2024 den Einschätzungen der Sachverständigen beigetreten und sieht eine weitere Behandlungsindikation für eine sozialtherapeutische Abteilung als nicht mehr gegeben an. Ob auf dieser Grundlage die nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 FreizügG/EU getroffene Verlustfeststellung aufzuheben ist, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die Beiordnung von Rechtsanwältin M. aus N. erfolgt gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO, da eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin erforderlich erscheint. Die Kostenentscheidung folgt aus Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG sowie § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.