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Beschluss

10 K 5217/25

VG Karlsruhe 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2025:0703.10K5217.25.00
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Leitsätze
Bei der Einstellung als Polizistin dürfte sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Untersagung des Tragens einer dezenten, kleinen Tätowierung im sichtbaren Bereich hinter dem Ohr im vorliegenden Fall als unverhältnismäßig erweisen.(Rn.18) (Rn.22)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch vom 11. Juni 2025 gegen den Bescheid der Hochschule für Polizei vom 2. Juni 2025 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (Anwärterin) einzustellen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 9.292,68 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Einstellung als Polizistin dürfte sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Untersagung des Tragens einer dezenten, kleinen Tätowierung im sichtbaren Bereich hinter dem Ohr im vorliegenden Fall als unverhältnismäßig erweisen.(Rn.18) (Rn.22) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig bis zur bestandskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch vom 11. Juni 2025 gegen den Bescheid der Hochschule für Polizei vom 2. Juni 2025 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (Anwärterin) einzustellen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 9.292,68 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Baden-Württemberg. Sie trägt hinter dem linken Ohr eine ca. 2 cm x 0,5 cm große Tätowierung, die aus drei chinesischen Schriftzeichen mit der Bedeutung „immerwährende Sonne“ besteht. Der Antrag hat Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Da der vorläufige Rechtsschutz seiner Zweckbestimmung nach die Hauptsacheentscheidung lediglich offen halten soll, kann er grundsätzlich dem Antragsteller nicht bereits das gewähren, was er in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Wenn allerdings die zeitliche Verzögerung durch die Dauer des Klageverfahrens die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise gegenstandslos oder unmöglich macht, kann das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise auch eine Vorwegnahme der Hauptsache gebieten. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 - 2 VR 1.99 - juris). Diese besonders strengen Maßstäbe sind hingegen dann abzumildern, wenn - wie hier - die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung endgültig, weil faktisch nicht mehr rückgängig zu machen, eingeräumt werden soll, während über diesen Zeitpunkt hinaus - wegen der Möglichkeit des Widerrufs nach § 23 Abs. 4 BeamtStG - keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In dieser Situation können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen, und die zu befürchtenden Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden (siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.10.2007 - 1 S 2132/07 - juris m.w.N.). In diesem Sinne hat die Antragstellerin das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruchs als auch eines Anordnungsgrunds glaubhaft gemacht. 1. Die Eilbedürftigkeit und damit der Anordnungsgrund ergibt sich aus dem unmittelbar bevorstehenden Beginn des Vorbereitungsdienstes zum 15. Juli 2025. 2. Die Antragstellerin hat nach der allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich auch einen Anspruch darauf, vorläufig in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (Anwärterin) eingestellt zu werden. a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies bedeutet, dass öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese bzw. des Leistungsgrundsatzes zu besetzen sind. Der Grundsatz gilt unbeschränkt und vorbehaltlos. Er dient primär dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Ämter des öffentlichen Dienstes und daneben dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen. Dem trägt er dadurch Rechnung, dass er das grundrechtsgleiche Recht auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt die entscheidenden Maßstäbe für die Bewerberauswahl abschließend vor. Eine Auswahlentscheidung kann demnach grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Dabei erfasst die Eignung im engeren Sinne insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind. Der in Ausfüllung des Begriffs der Eignung ebenso wie der Begriffe Befähigung und fachliche Leistung dem Dienstherrn eröffnete Beurteilungsspielraum unterliegt einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Beschluss vom 28.05.2021 - 2 VR 1.21 - juris Rn. 15 m.w.N.). Diese ist auf das auch sonst in Fällen eines Beurteilungs- oder Einschätzungsspielraums anerkannte Prüfprogramm beschränkt, nämlich ob die zuständige Stelle von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - 2 A 2.16 - juris Rn. 15, hier bezogen auf die Ablehnung der Einstellung wegen eines Sicherheitsrisikos; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2022 - 4 S 1317/22 - juris Rn. 8). Ein Unterfall der persönlichen Eignung eines Einstellungsbewerbers ist dessen charakterliche Eignung. Hierfür ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 - 2 B 17.16 - juris Rn. 26 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2022 - 4 S 1317/22 - juris Rn. 10). b) Aller Voraussicht nach steht dem Anspruch der Antragstellerin auf Einstellung kein Hinderungsgrund in Form der fehlenden persönlichen Eignung entgegen, weil sie hinter dem Ohr drei chinesische Schriftzeichen eintätowiert hat. aa) Anforderungen hinsichtlich der Eignung des Bewerbers für das erstrebte Statusamt kann der Dienstherr nicht nur in fachlicher und gesundheitlicher Hinsicht, sondern auch im Hinblick auf Merkmale stellen, welche die Persönlichkeit und Charaktereigenschaften des Bewerbers betreffen. Ein Eignungsmangel kann etwa dann gegeben sein, wenn der Bewerber den besonderen Anforderungen des angestrebten Amtes von seinem Auftreten her nicht gerecht wird. Im Rahmen seines Einstellungsermessens ist dem Dienstherrn die Möglichkeit eröffnet, bestimmte Anforderungen an das äußere Erscheinungsbild des künftigen (Polizeivollzugs-)Beamten zu stellen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021 darf in das Beamtenverhältnis nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Abs. 2 BeamtStG nicht vereinbar sind. Gemäß § 34 Abs. 2 BeamtStG in der Fassung vom 28. Juni 2021 haben Beamtinnen und Beamte bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen (§ 34 Abs. 2 Sätze 1-3 BeamtStG). Beim Tragen einer Tätowierung ist stets eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände erforderlich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.07.2022 - 4 S 1317/22 - juris Rn. 12 m.w.N.). Dabei ist als legitimes Ziel des Antragsgegners auch die Neutralitäts- und Repräsentationsfunktion zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.2020 - 2 C 13.19 - juris Rn. 26 ff. m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist § 55 Abs. 6 LBG vorliegend nicht einschlägig. Nach § 55 Abs. 6 LBG in der Fassung vom 18. Juni 2024, der auf § 34 Abs. 2 Satz 5 BeamtStG beruht, können die Ministerien für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten nach § 34 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BeamtStG hinsichtlich des Erscheinungsbilds der Beamtinnen und Beamten durch Rechtsverordnung bestimmen. Zwar beruft sich der Antragsgegner im Zusammenhang mit § 55 Abs. 6 LBG auf die Leitlinien des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Dienst- und Zivilkleidung sowie zum äußeren Erscheinungsbild der Polizei Baden-Württemberg vom 28. Januar 2014 und das Schreiben zur Umsetzung der Neuregelung „Tätowierungen bei Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten“ vom 23. Dezember 2016. Allerdings ist darin keine Rechtsverordnung im Sinne des § 55 Abs. 6 LBG zu sehen. Eine solche hat das Ministerium soweit ersichtlich noch nicht erlassen. Vielmehr ist nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. den Wortlaut „können untersagt werden“, vgl. Meister in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, § 34 BeamtStG Rn. 73, Stand: Dezember 2024). Hierbei sind die genannten Leitlinien und das Schreiben zur Umsetzung der Neuregelung „Tätowierungen bei Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten“ vom 23. Dezember 2016 als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften zu berücksichtigen (vgl. dazu, dass § 34 Abs. 2 BeamtStG eine bereits auf Vollzug angelegte, hinreichende gesetzliche Grundlage für Entscheidungen über das zulässige Ausmaß von Tätowierungen bei Beamten darstellt: Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, § 34 BeamtStG Rn. 34, Stand: Juni 2022; Kenntner, NVwZ 2023, 1468, 1473; a.A. Meister in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, § 34 BeamtStG Rn. 75, Stand: Dezember 2024, der die Gesetzgebungskompetenz des Bundes anzweifelt und die Vorschrift nach der Wesentlichkeitstheorie nicht als Ermächtigungsgrundlage für konkrete Verbote als ausreichend erachtet). Nach Ziffer 3.3 der Leitlinien des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Dienst- und Zivilkleidung sowie zum äußeren Erscheinungsbild der Polizei Baden-Württemberg vom 28. Januar 2014 dürfen im Dienst - ausgenommen beim Dienstsport - jegliche Tätowierungen, Brandings oder ähnlicher Körperschmuck nicht sichtbar sein. Das Schreiben zur Umsetzung der Neuregelung „Tätowierungen bei Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten“ vom 23. Dezember 2016 führt im Vorgriff auf eine noch erfolgende Anpassung der Leitlinien aus: „Dezente und inhaltlich nicht zu beanstandende Tätowierungen, Brandings oder ähnlicher Körperschmuck im Bereich der Ober- und Unterarme und an den Händen dürfen im Dienst sichtbar getragen werden. An sonstigen Körperstellen dürfen im Dienst - ausgenommen beim Dienstsport - jegliche Tätowierungen, Brandings oder ähnlicher Körperschmuck nicht sichtbar sein.“ bb) Bei der vorliegenden Tätowierung handelt es sich um eine Tätowierung im sichtbaren Bereich im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG. Die Sommeruniform zugrunde gelegt, handelt es sich bei dem sichtbaren Körperbereich der Polizeivollzugsbeamten um den Kopf, den Hals, die Hände und die Unterarme (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.2020 - 2 C 13.19 - juris Rn. 13). Sichtbar im Hinblick auf das nach außen erkennbare Erscheinungsbild des Beamten ist nur, was mit bloßem Auge bei einem natürlichen Mindestabstand erkennbar ist. Damit fallen dauerhafte äußere Körpermodifikationen - etwa Mini-Tattoos - an sämtlichen Körperteilen weg, die so klein sind, dass sie von Dritten als solche nicht ohne Weiteres zu erkennen sind (BVerwG, Urteil vom 14.05.2020 - 2 C 13.19 - juris Rn. 15; aufgehoben durch BVerfG, Beschluss vom 18.05.2022 - 2 BvR 1667/20 - juris; vgl. auch BTDrucks. 19/26839, S. 41 f., 45). Danach ist die Tätowierung im sichtbaren Bereich, nämlich am Hals der Antragstellerin, hinter dem linken Ohr. Sie ist mit einer Größe von 2 cm x 0,5 cm auch mit bloßem Auge bei einem natürlichen Mindestabstand erkennbar, wie sich aus den vorgelegten Fotos ergibt. Nicht erheblich ist dabei, dass die Haare in offener Tragweise die Tätowierung verdecken. Denn nach Ziffer 3.1 der Leitlinien des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Dienst- und Zivilkleidung sowie zum äußeren Erscheinungsbild der Polizei Baden-Württemberg vom 28. Januar 2014 dürfen lange Haare vor allem im Hinblick auf erhöhte Angriffsmöglichkeiten nicht offen getragen werden. Soweit in der von der Antragstellerin angeführten Werbekampagne Polizistinnen mit offenen Haaren abgebildet sind, dürfte dies - worauf der Antragsgegner hinweist - der Sondersituation der Werbung geschuldet sein. Aus Gründen der Eigensicherung ist es nachvollziehbar, dass lange Haare im Einsatz grundsätzlich nicht offen getragen werden dürfen. cc) Allerdings fehlt es voraussichtlich an der weiteren Voraussetzung des § 34 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG, dass die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten die Untersagung des Tragens der Tätowierung erfordert (vgl. Sennekamp, BeckOK Beamtenrecht Baden-Württemberg, Brinktrine/Hug, 33. Edition, Stand: 01.01.2025 § 55 Rn. 26). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung dürfte sich die Untersagung als unverhältnismäßig erweisen. Der Antragsgegner dürfte seinen Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten haben. Zwar entspricht die Untersagung des Tragens der Tätowierung der in den Leitlinien niedergelegten Verwaltungspraxis des Antragsgegners, keine Tätowierungen am Hals zu dulden. Jedoch kann bei der Beurteilung der Frage, ob die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten tangiert ist (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG), auch der Aspekt der gegenwärtigen gesellschaftlichen Wahrnehmung von Tätowierungen einzustellen sein (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2022 - 2 B 10974/22 - juris Rn. 15; Nitschke, NVwZ 2022, 1131, 1132). Tätowierungen haben mittlerweile eine hohe gesellschaftliche Akzeptanz und sind daraus resultierend zunehmend weit verbreitet (vgl. Meister in: v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, § 34 BeamtStG Rn. 80, Stand: Dezember 2024). Die Tätowierung der Antragstellerin schürt aller Voraussicht nach beim Betrachter nach dem Erscheinungsbild keine Ängste und erweckt deshalb auch keinen achtungs- und vertrauensunwürdigen Eindruck. Die Kammer verkennt nicht, dass die Bedeutung der chinesischen Schriftzeichen sich für viele nicht erschließen dürfte. Gleichwohl ist dies allein nicht ausreichend, um bei der Gesamtwürdigung auf die charakterliche Ungeeignetheit der Antragstellerin schließen zu können. Die persönliche, inhaltliche Bedeutung der Tätowierung - „immerwährende Sonne“ - ist nicht zu beanstanden. Zudem handelt es sich um eine dezente Tätowierung, weil sie eine sehr geringe Größe aufweist und hinter dem Ohr je nach Frisur, beispielsweise einem niedrig gebundenen Zopf oder schulterlangen Haarsträhnen hinter dem linken Ohr, durch die Haare verdeckt werden kann. Im täglichen Einsatz wäre die Tätowierung somit kaum sichtbar. Soweit der Antragsgegner auf die starke individualisierende Wirkung der Tätowierung abstellt, weshalb die Antragstellerin bei bestimmten Einsätzen nicht verwendet werden könnte und ihre Verwendungsbreite nicht gegeben wäre, überzeugt dies deshalb nicht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die amtliche Funktion der Beamtin im Sinne von § 34 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG durch die über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art in den Hintergrund gedrängt würde. Dies gilt umso mehr, als die Ablehnung der Tätowierung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG der Antragstellerin eingreift, indem sie ihr verwehrt, sich am Hals tätowieren zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.05.2020 - 2 C 13.19 - juris Rn. 24). Die Untersagung des Tragens der Tätowierung bzw. Beendigung des Bewerbungsverfahrens aufgrund der Tätowierung dürfte sich vor diesem Hintergrund als unverhältnismäßig erweisen. Andere Hinderungsgründe als die Tätowierung stehen einer Einstellung nach den Angaben des Antragsgegners nicht entgegen, weshalb eine vorläufige Einstellung anzuordnen ist. dd) Offen bleiben kann nach dem Vorstehenden, ob zusätzlich ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin liegt, dass sichtbare dezente Tätowierungen an den Händen zugelassen werden, nicht hingegen am Kopf. Auch kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG daraus folgt, dass nach den Angaben der Antragstellerin andere Polizisten mit Tätowierungen an vergleichbaren sichtbaren Stellen eingestellt wurden bzw. mit Tätowierungen tätig sein sollen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 1 Nr. 2 GKG (1.548,78 EUR x 6). Wegen Vorwegnahme der Hauptsache ist im Eilverfahren keine Minderung gemäß Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2025 vorzunehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.07.2018 - 4 S 1439/18 - juris Rn. 12).