Urteil
1 S 803/19
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
36mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
36 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einer Ansammlung kommt es auf das objektive Gesamtgepräge an: strategische, gewalttätige Verhinderungsblockaden sind keine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes.
• Polizeiliche Einkesselung und Ingewahrsamnahme sind zulässig, wenn aus ex-ante-Perspektive konkrete Tatsachen eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit begründen und mildere Mittel nicht geeignet sind (§ 28 Abs.1 Nr.1, Nr.3 PolG a.F.).
• Fixierung und Transport in Gewahrsam sind zulässig, soweit sie verhältnismäßig und zur Gefahrenabwehr erforderlich sind; Versorgungspflichten (Toilette, Trinkwasser) müssen jedoch gewährleistet bleiben.
• Die Feststellung der Identität und erkennungsdienstliche Maßnahmen sind zulässig, wenn zumindest ein Anfangsverdacht besteht (§ 26 PolG a.F.; § 163b StPO).
• Das Versammlungsgesetz schützt auch unfriedliche Versammlungen; es greift jedoch nicht bei Zusammenkünften, deren primärer Zweck die Verhinderung einer anderen Veranstaltung ist (Verhinderungsblockade).
Entscheidungsgründe
Einkesselung, Ingewahrsam und Maßnahmen gegen gewalttätige Verhinderungsblockade rechtmäßig • Bei einer Ansammlung kommt es auf das objektive Gesamtgepräge an: strategische, gewalttätige Verhinderungsblockaden sind keine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes. • Polizeiliche Einkesselung und Ingewahrsamnahme sind zulässig, wenn aus ex-ante-Perspektive konkrete Tatsachen eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit begründen und mildere Mittel nicht geeignet sind (§ 28 Abs.1 Nr.1, Nr.3 PolG a.F.). • Fixierung und Transport in Gewahrsam sind zulässig, soweit sie verhältnismäßig und zur Gefahrenabwehr erforderlich sind; Versorgungspflichten (Toilette, Trinkwasser) müssen jedoch gewährleistet bleiben. • Die Feststellung der Identität und erkennungsdienstliche Maßnahmen sind zulässig, wenn zumindest ein Anfangsverdacht besteht (§ 26 PolG a.F.; § 163b StPO). • Das Versammlungsgesetz schützt auch unfriedliche Versammlungen; es greift jedoch nicht bei Zusammenkünften, deren primärer Zweck die Verhinderung einer anderen Veranstaltung ist (Verhinderungsblockade). Die AfD hielt Ende April 2016 einen Bundesparteitag in der Landesmesse Stuttgart. Gegenveranstaltungen wurden angekündigt; die Polizei hatte Hinweise auf zahlreiche gewaltbereite Störer. Am Morgen fuhren zahlreiche Busse mit Demonstrierenden auf; auf einem Kreisverkehr zündeten Personen Pyrotechnik, errichteten Barrikaden und trugen Transparente mit Parolen wie „AfD-Parteitag verhindern“. Eine Gruppe zog zur Flughafenstraße, wurde dort von Polizeikräften umschlossen und schließlich etwa 419 Personen, darunter der Kläger, in Gewahrsam genommen. Der Kläger wurde gefesselt, mit Bussen zur Halle 9 gebracht, erkennungsdienstlich behandelt und später entlassen; ihm wurde ein Platzverweis erteilt und er wurde nach Esslingen verbracht. Der Kläger klagte auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zahlreicher polizeilicher Maßnahmen (Einschließung, Ingewahrsam, Fesselung, Transport, Verweigerung Toilettengang/Trinkwasser, Identitätsfeststellung, Fotos, Platzverweis). Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; der VGH änderte das Urteil überwiegend zuungunsten des Klägers. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig; es besteht ein berechtigtes Feststellungsinteresse, auch wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art.19 Abs.4 GG). • Anwendbares Recht/Versammlungsbegriff: Das Versammlungsgesetz gilt nur für Zusammenkünfte, deren wesentlicher Zweck die öffentliche Meinungsbildung ist; demonstrative Blockaden fallen darunter, verhindernde, gewalttätige Blockaden (Verhinderungsblockaden) nicht. • Tatbestandliche Würdigung: Die umschlossene Personengruppe verfolgte nach objektiver Gesamtwürdigung primär das Ziel, den AfD-Parteitag zu verhindern; das Verhalten war koordiniert, vermummt und von wiederholtem Einsatz pyrotechnischer und blockierender Mittel geprägt; daher lag keine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes vor. • Rechtsgrundlage der Maßnahmen: Mangels Anwendung des Versammlungsgesetzes konnten die Maßnahmen auf die allgemeinen polizeirechtlichen Befugnisse gestützt werden, insbesondere § 28 Abs.1 Nr.1 und Nr.3 PolG a.F., da eine erhebliche Störung eingetreten war bzw. die Identität nicht festgestellt werden konnte. • Ex-ante-Prognose und Verhältnismäßigkeit: Aus Sicht der handelnden Polizei lagen konkrete Tatsachen und polizeiliche Erkenntnisse vor, die eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung nahelegten; mildere Mittel (Platzverweis, Sperren) waren untauglich oder nicht durchsetzbar; daher waren Einkesselung und Ingewahrsam erforderlich und verhältnismäßig. • Anscheinsstörerprinzip: Der Kläger konnte ex-ante als Verhaltens- bzw. Anscheinsstörer behandelt werden; seine nachträglichen Einlassungen änderten die erforderliche Gefahrenprognose nicht. • Fortdauer des Gewahrsams und richterliche Entscheidung: Die Fortdauer des Gewahrsams bis in den späten Nachmittag war vor dem Hintergrund der Lage nicht rechtswidrig; die richterliche Vorführung war ausnahmsweise entbehrlich, weil eine Entscheidung vor dem Wegfall des Gewahrsams voraussichtlich nicht möglich gewesen wäre. • Zwangsmaßnahmen und Transport: Fixierung mit Einweghandschließen war zur Eigensicherung und Gefahrenabwehr verhältnismäßig; der stehende Transport über kurze Strecke war nicht unverhältnismäßig. • Versorgungs- und Menschenwürdepflichten: Die Verweigerung eines Toilettengangs über Stunden und das Vorenthalten von Trinkwasser stellten eigenständige, über den Gewahrsam hinausgehende Grundrechtsverletzungen dar und waren rechtswidrig (Art.1 GG; Art.2 GG). • Identität und Fotos: Identitätsfeststellung und erkennungsdienstliche Aufnahmen waren zulässig, da ein Anfangsverdacht wegen Landfriedensbruchs bestand (§§26 PolG a.F., 163b StPO; §81b StPO). • Platzverweis/Verbringung: Der erteilte Platzverweis bis 01.05.2016 war wegen fortbestehender Gefahrenlage verhältnismäßig; die Verbringung nach Esslingen als Maßnahme zur Distanzierung und Gefahrenabwehr war auf §3 i.V.m. §1 PolG gestützt und nicht ermessensfehlerhaft. Der Berufung des Beklagten wurde im Wesentlichen stattgegeben: Die Klage wurde insoweit abgewiesen, als die Einkesselung, die Ingewahrsamnahme, die Fixierung, der Bustransport, die Identitätsfeststellung und Fotos, der Platzverweis sowie die Verbringung nach Esslingen angegriffen waren; diese Maßnahmen waren rechtmäßig. Rechtswidrig waren allein die Verweigerung eines Toilettengangs und das Vorenthalten von Trinkwasser gegenüber dem Kläger; insoweit ist die Klage begründet. Die Entscheidungsfindung stützt sich auf die ex-ante-Gefahrenerkennung, die Abgrenzung zwischen demonstrativer und verhindernder Blockade, die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Zwangsmittel sowie auf die besonderen Schutzpflichten gegenüber Ingewahrsamgenommenen. Die Kostenentscheidung und die Zulassung der Revision in den abgewiesenen Teilen folgten.