Beschluss
1 S 3254/21
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen § 6 Abs. 1 und 2 sowie § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 im Studienbetrieb (Corona-Verordnung Studienbetrieb – CoronaVO Studienbetrieb) vom 20.09.2021 in der Fassung der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Corona-Verordnung Studienbetrieb, die seit dem 15.10.2021 Geltung beansprucht. 2 § 6 und § 7 der genannten Verordnung lauten: 3 „§ 6 Präsenzveranstaltungen; Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (1) 1 Die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen in geschlossenen Räumen ist von dem Vorliegen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises im Sinne des § 4 Absatz 2 sowie § 5 Absätze 2 bis 4 CoronaVO ( d.h. der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 [Corona-Verordnung – CoronaVO] vom 15.09.2021, zuletzt in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 20.10.2021, Anm. d. Senats ) abhängig. 2 Die Hochschulleitung kann bei Prüfungsleistungen nach Maßgabe ihres Hygienekonzepts Abweichungen von der Voraussetzung des Vorliegens eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises zulassen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zuverlässig eingehalten werden kann oder eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder eines Atemschutzes nach § 4 besteht. 3 Für den Testnachweis nach Satz 1 ist ein negativer Antigentest oder ein negativer PCR-Test nach § 5 Absatz 4 CoronaVO erforderlich. 4 Abweichend hiervon kann die Hochschulleitung eine Testung zweimal pro Woche zulassen; Zeitpunkte und Organisation der Testung und des Nachweises bestimmt die Hochschulleitung. Die Umsetzung eines Testkonzepts ist im Hygienekonzept nach § 3 Absatz 2 darzustellen. (2) 1 Die Hochschule ist zur Überprüfung der Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. 2 Die Hochschule kann unentgeltlich einen Hochschulnachweis über einen vorhandenen Impf-, Genesenen- oder Teststatus ausstellen; in diesem Fall kann sie für die weitere Überprüfung nach Satz 1 Nachweise im Sinne der §§ 4 und 5 CoronaVO ausschließen; Teilsatz 2 findet auf Lehrende keine Anwendung. 3 Der Hochschulnachweis über einen vorhandenen Impf-, Genesenen- oder Teststatus enthält die Angabe, dass ein Impf-, Genesenen- oder Teststatus nach §§ 4 oder 5 CoronaVO bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegt, den Namen sowie die Matrikelnummer oder das Geburtsdatum. 5 Die Hochschule darf einen Nachweis außer in den Fällen des Satzes 5 Nummer 1 nicht speichern. 6 Die Hochschule kann 1. Nachweise mittels Pseudonymen im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 35) abgleichen, um Mehrfachverwendungen desselben Nachweises in derselben Veranstaltung zu verhindern, 2. in einer Veranstaltung die Anzahl der geprüften Nachweise mit der Anzahl der anwesenden Teilnehmenden abgleichen, 3. festlegen, dass der Nachweis nach Satz 1 bereits beim Zugang zum Hochschulgelände oder zu einem bestimmten Hochschulgebäude zu erbringen ist. (3) 1 Abweichend von Absatz 2 kann das Vorliegen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises bei Lehrveranstaltungen modellhaft anhand von Stichproben überprüft werden. 2 Die Anforderungen hierfür sind im Hygienekonzept festzulegen und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Durchführung der Überprüfung anhand von Stichproben ist dem Wissenschaftsministerium und dem Gesundheitsamt anzuzeigen. 3 Die Hochschule hat die Durchführung wissenschaftlich zu begleiten und nach jeweils vier Wochen dem Wissenschaftsministerium und dem Sozialministerium einen Bericht vorzulegen. 4 Die Hochschule hat die an Lehrveranstaltungen Teilnehmenden über die jederzeitige Möglichkeit der Durchführung der Kontrolle anhand von Stichproben zu informieren und auf die Rechtsfolgen bei Verstößen hinzuweisen. § 7 Studentische Lernplätze, Archive und Bibliotheken; Impf-, Genesenen- oder Testnachweis (1) 1 Im Studienbetrieb ist die Nutzung studentischer Lernplätze sowie der Zutritt zu Archiven und Bibliotheken von dem Vorliegen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach § 6 Absatz 1 Satz 1 abhängig; § 6 Absatz 1 Sätze 3 bis 5 sowie Absatz 2 gelten entsprechend. 2 Für die Abholung und Rückgabe von Medien in Archiven und Bibliotheken ist ein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis nicht erforderlich. 3 Für die Überprüfung des Vorliegens eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises bei der Nutzung studentischer Lernplätze außerhalb der Bibliotheken findet § 6 Absatz 3 entsprechend Anwendung. 4 Die Hochschulleitung kann in der Basisstufe nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 CoronaVO nach Maßgabe ihres Hygienekonzepts für einzelne Räume für Lerngruppen Ausnahmen von der Maskenpflicht zulassen, wenn alle im Raum Anwesenden einen vorhandenen Impf- oder Genesenenstatus nachweisen; Satz 3 findet hierauf keine Anwendung; § 5 Absatz 1 Satz 3 CoronaVO gilt entsprechend. (2) Für den Zugang zu studentischen Lernplätzen, einschließlich der Räume für Lerngruppen, der Überäume und Räume für Arbeiten am Werk, ist eine Voranmeldung erforderlich; die Hochschulleitung kann den Zugang zu Lernplätzen der Bibliotheken von der Voranmeldung nach Halbsatz 1 ausnehmen. (3) Für den Publikumsverkehr finden die für Landesbibliotheken und Archive nach § 14 Absatz 1 und 5 CoronaVO geltenden Regelungen Anwendung.“ 4 Der Antragsteller trägt vor, er studiere Pharmazie im 9. Semester an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Zur erfolgreichen Durchführung seines Studiums sei er darauf angewiesen, Zugang zu den Räumlichkeiten und der Infrastruktur der Universität zu haben. Nach der Studienordnung müsse er ausweislich des für ihn maßgeblichen Studienplans für das 7. Semester an - in der Antragsschrift näher bezeichneten und in der Replik konkretisierten - Präsenzveranstaltungen (Vorlesungen, Seminaren) teilnehmen, um nicht seine vorgeschriebene Studienzeit zu überschreiten und ggf. exmatrikuliert zu werden. Er sei außerdem darauf angewiesen, die Universitätsbibliothek zur Prüfungsvorbereitung und für Studienarbeiten und dergleichen zu nutzen. Zum Bestehen von Praktika müsse er ein bestimmtes Pensum erfüllen, um zu den Klausuren zugelassen zu werden, andernfalls gelte die jeweilige Veranstaltung als nicht bestanden. An der Universität Freiburg gebe es keine kostenlosen Testmöglichkeiten mehr. Durch die Einschränkungen der kostenlosen Testmöglichkeiten in der seit dem 11.10.2021 geltenden Neufassung des § 4a der Coronavirus-Testverordnung (TestV) habe er auch keine Möglichkeit mehr, sich kostenlos in der erreichbaren Umgebung testen zu lassen und einen Testnachweis zu beschaffen. In der näheren Umgebung der Universität sowie seines Wohnsitzes seien nur wenige Testmöglichkeiten vorhanden. Ein Test koste 10,-- bis 20,-- EUR. Da die Tests nur 24 Stunden gültig seien, benötige er von Montag bis Freitag und während der Praktikumszeit jeden Tag einen Schnelltest. Das seien 40,-- bis 100,-- EUR pro Woche und 160,-- bis 400,-- EUR pro Monat (Antragsschrift) oder (Replik) bei Testkosten von jedenfalls mindestens 12,-- EUR 144,-- bis 240,-- EUR. Das übersteige seine finanziellen Möglichkeiten. Er beziehe Unterhalt von seinen Eltern in Höhe von 280,-- EUR pro Monat. Demgegenüber habe er Mietkosten in Höhe von 309,-- EUR zu tragen. Die Differenz finanziere er mittels eines Nebenjobs, mit dem er in diesem Jahr durchschnittlich 442,29 EUR netto pro Monat habe verdienen können. Für die Zukunft hoffe er zwar, diese Nebeneinkünfte weiterhin erarbeiten zu können. Das Studium habe für ihn jedoch Vorrang, er wolle es bestmöglich abschließen und daher den Nebenjob notfalls aufgeben oder einschränken, sollte andernfalls das Studium zu kurz kommen. Danach sei absehbar, dass er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne, wenn Kosten für Testnachweise von bis zu 400,-- EUR oder jedenfalls 240,-- EUR pro Monat hinzukämen. Die Kostenlast zur Erfüllung der Testpflicht bedeute daher, dass die Fortsetzung und der Abschluss seines Studiums gefährdet sei und der Zugang zu den von ihm angestrebten beruflichen Möglichkeiten für einen Pharmazeuten verschlossen zu werden drohe. Dies alles verschärfe die bereits eingetretenen Beeinträchtigungen des Studiums in den vergangenen drei Semester infolge von Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung. Der durch die Kostenlast der Testpflicht ausgelöste Druck, Präsenzveranstaltungen nicht zu besuchen, erschwere es ihm, die bereits entstandenen Defizite auszugleichen und wieder aufzuholen. Die Chancen, auf einen möglichst erfolgreichen Studienabschluss würden dadurch mehr als unerheblich beeinträchtigt. Die Kostenbelastung führe zugleich dazu, dass das sozio-kulturelle Existenzminimum in seinem Fall und dem zahlreicher Studierender unterschritten werde. 5 Eine COVID-19-Impfung sei für ihn keine zumutbare Alternative. Auf ihn träfen keinerlei Risikofaktoren für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Erkrankung zu. Als Mensch unter 25 Jahren sei sein Risiko, wegen COVID-19 hospitalisiert zu werden, nicht größer als das Risiko, während einer der gewöhnlichen Grippewellen an Influenza zu erkranken und deshalb im Krankenhaus behandelt zu werden. Die verfügbaren COVID-19-Impfstoffe seien noch nicht abschließend auf Wirksamkeit, Sicherheit, Nutzen und mögliche Nebenwirkungen geprüft. Sie verfügten noch nicht über eine Voll-Zulassung als Impfstoffe, sondern hätten in Europa nur eine bedingte Marktzulassung. Impfungen seien per se nicht ohne jedes Risiko und gerade bei den neuartigen COVID-19-Impfstoffen seien einige nicht unerhebliche Nebenwirkungsrisiken (Myokarditis, Perikarditis, Anaphylaxie, akute periphere Fazialisparese, Thrombozytopenie, Guillain-Barré-Syndrom) bekannt geworden. Mit Blick auf die – wenn auch geringen – Risiken von gegebenenfalls dann aber auch erheblichen Impfnebenwirkungen halte er den Verweis auf diese Alternative für nicht für zumutbar. 6 Der Antragsteller macht weiter - unter anderem und in der Antragsschrift sowie Replik jeweils näher ausgeführt - geltend, die angefochtenen Vorschriften seien mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Zur Begründung verweist er auf das im Auftrag des Vereins „Initiative freie Impfentscheidung e.V.“ unter dem 04.10.2021 von Prof. Dr. ... erstellte Rechtsgutachten mit dem Titel „Freiheitseinschränkungen für Ungeimpfte – Die Verfassungswidrigkeit des indirekten COVID-19-Impfzwangs“ (Anlage A5, im Folgenden: „Rechtsgutachten“). Daraus teils zitierend und teils ergänzend trägt der Antragsteller - unter anderem und mit jeweils näherer Begründung - vor, die angefochtenen Regelungen entsprächen bereits nicht den einfachgesetzlichen Voraussetzungen aus § 28a Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 IfSG. Voraussetzung für Maßnahmen nach § 28a IfSG sei das Bestehen einer vom Bundestag festgestellten „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“. Der Bundestag habe am 25.08.2021 das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite festgestellt. Das Bestehen einer solchen Lage sei nicht nur formell durch den Bundestag festzustellen, sie müsse auch materiell gegeben sein. Dazu bedürfe es nach § 5 Abs. 1 IfSG einer „ernsthaften Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik.“ Diese Voraussetzung liege nicht vor und der Bundestag habe seinen Beurteilungsspielraum bei der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite überschritten. Er sei offensichtlich von der falschen Annahme ausgegangen, dass schon die bloße Möglichkeit, es könne im Herbst im Rahmen der erwarteten „vierten Welle“ zu einer Überlastung des Gesundheitssystems kommen, als „ernsthafte Gefahr“ einzustufen sei. Dies sei evident falsch. Es sei auch keine ernsthafte Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems ersichtlich. 7 Unabhängig davon seien auch die weiteren einfachgesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Regelungen in §§ 6 und 7 CoronaVO Studienbetrieb seien als Auflagen für die Fortführung des Betriebes von Hochschulen gemäß § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG zu qualifizieren, die als „weitergehende Schutzmaßnahmen“ gemäß § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG (nur) unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen werden sollten, eine drohende Überlastung der regionalen und überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden. Sie könnten dagegen nicht als Maßnahmen des sog. „präventiven Infektionsschutzes“ im Sinne des § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG eingestuft werden, die beim Bestehen einer „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ jedenfalls nach dem Gesetzeswortlaut ohne weitere Voraussetzungen angeordnet werden dürften. Zwar sehe § 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG die Möglichkeit der Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises als Maßnahmen des sog. „präventiven Infektionsschutzes“ im Sinne des § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG vor. Jene Vorschrift ermächtige jedoch nicht zu weitergehenden Rechtsfolgen wie Zugangsverboten zu Einrichtungen und Veranstaltungen für den Fall, dass solche Nachweise nicht vorgelegt würden. Soweit es um den Zugang zu Hochschulen gehe, sei § 28a Abs. 1 Nr. 16 die speziellere Ermächtigungsnorm und die in Rede stehenden Zugangsbeschränkungen bei Nichtvorlage der genannten Nachweise eine „weitergehende Schutzmaßnahme“ im Sinne des § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG. Die Zugangsbeschränkungen seien davon ausgehend als pauschale Maßnahmen, die bereits in der sog. „Basisstufe“ ohne weitere Voraussetzungen wie eine drohende Überlastung der stationären regionalen oder überregionalen Versorgung gälten, von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. Die nach § 1 Abs. 2 CoronaVO maßgeblichen Schwellenwerte der 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz bzw. der Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patienten für die Warnstufe und die Alarmstufe seien aktuell (im Zeitpunkt der Vorlage der Antragsschrift) auch bei weitem nicht erreicht und es sei nicht erkennbar, dass sie alsbald erreicht würden. Vorsorglich werde auf die statistische gutachterliche Stellungnahme zu den Pandemie-Indikatoren der baden-württembergischen Corona-Verordnung vom 15.09.2021 von Dr. Wieland vom 06.10.2021 verwiesen (Anlage A6), die zeige, dass diese Grenzwerte der Hospitalisierungsinzidenz und der Intensivbettenbelegung eher unterdurchschnittliche oder bestenfalls durchschnittliche Hospitalisierungsdichten darstellten. Daher wäre selbst bei Erreichen dieser Schwellenwerte noch nicht von einer drohenden Überlastung der stationären Versorgung auszugehen. Die Maßnahmen ließen sich auch nicht auf § 28 IfSG stützen. 8 § 6 Abs. 2 der CoronaVO Studienbetrieb, der die Hochschulen zur Überprüfung sog. 3G-Nachweise verpflichte, sei außerdem mit dem institutionellen Gesetzesvorbehalt des Art. 70 Abs. 1 Satz 1 LV nicht vereinbar. Die Zuständigkeiten der Landesverwaltung seien durch Gesetz zu regeln. Für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes seien grundsätzlich die Gesundheitsämter zuständig. Durch bloße Verordnung des Wissenschaftsministeriums dürften die Hochschulen nicht für Vollzugs- und Kontrollaufgaben des Infektionsschutzes in Dienst genommen werden. Dies widerspräche auch dem Rechtsgedanken des Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LV, weil die Hochschulen einen gänzlich anderen Zweck hätten. 9 Die angefochtenen Vorschriften begründeten darüber hinaus unverhältnismäßige Eingriffe in die Grundrechte der Normadressaten auf Berufsfreiheit (Berufsausbildungsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG) und das Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Als Zwecke, die mit den angefochtenen Maßnahmen verfolgt werden könnten, kämen zum einen die Vermeidung einer systemischen Überlastung der Intensivstationen und zum anderen die Minimierung von schweren COVID-19-Verläufen zum individuellen Gesundheitsschutz bzw. zum Schutz der Bevölkerung in Betracht. In Bezug auf beide Zwecke seien die Maßnahmen jeweils weder erforderlich noch angemessen. 10 In Bezug auf die Vermeidung einer Überlastung der Intensivmedizin fehle es insbesondere deshalb an der Erforderlichkeit, weil die bloße Risikovorsorge keine erheblichen Grundrechtseingriffe und vor allem nicht die Inanspruchnahme von nicht verantwortlichen Personen („Nichtstörern“) rechtfertige und eine hinreichende Gefahr einer systemischen Überlastung der Intensivkapazitäten nicht bestehe. Dies ergebe sich aus der aktuellen Entwicklung aller maßgeblichen Indikatoren sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene, insbesondere aus einer Stagnation der sog. 7-Tage-Inzidenz und einem Oszillieren des sog. 7-Tage-R-Wertes um 1, zumal die Prognosen des Robert Koch-Instituts (RKI) und des Landesgesundheitsamts (LGA) auf unzureichenden Daten zur Intensivbettenbelegung und zur tatsächlichen Immunisierung der Bevölkerung beruhten, ferner aus einem Vergleich mit den vergangenen drei Pandemiewellen in Deutschland, die das Krankenhaussystem nicht an die Belastungsgrenze gebracht hätten, sowie mit anderen Staaten. Auch aus bisherigen Modellierungsstudien ließen sich bislang keine Überlastungsszenarien mit hinreichender Aussagekraft ableiten. Außerdem gebe es mildere Mittel. Das wesentliche Mittel für den Schutz der intensivmedizinischen Versorgung vor einer Überlastung sei die Impfung. Es gebe keinen Grund für die Annahme, dass sich nicht genügend Menschen, die zu einer Risikogruppe gehörten, bereits geimpft hätten oder noch impfen lassen würden. Die Impfquote sei tatsächlich hoch. Die Erforderlichkeit weiterer Maßnahmen könne sich vor diesem Hintergrund allenfalls daran bemessen, ob sie vulnerable Gruppen vor der Inanspruchnahme – und Überlastung – intensivmedizinischer Behandlungen wegen COVID-19 schütze, weil sie sich entweder aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, oder weil bei ihnen aufgrund hohen Alters bzw. Vorerkrankungen der Impfschutz unzureichend sei und auch durch Auffrischungsimpfungen nicht hinreichend verbessert werden könne. Der Staat könne als milderes Mittel zudem die Vorsorgekapazitäten erweitern und einer Überlastung der Intensivstationen dadurch entgegenwirken, dass er vulnerable Gruppen besonders schütze. Auch zur Minimierung schwerer COVID-19-Verläufe seien die angefochtenen Vorschriften nicht erforderlich. Es gebe keine Evidenz, dass durch die Zugangsverbote und Befreiungsmöglichkeit durch Testnachweise für ungeimpfte Personen mehr Infektionen verhindert würden, als durch die Verlagerung sozialer Kontakte in risikoreichere häusliche Umgebungen entstünden. Jedenfalls stelle es ein milderes Mittel dar, wenn der Staat den Weg weiter ausbaue, den der Antragsgegner mit seinem Kontaktnachverfolgungskonzept vom 14.09.2021 eingeschlagen habe, nämlich den gezielten Schutz vulnerabler Gruppen. Dazu geeignet seien insbesondere kostenlose Testmöglichkeiten für alle Kontaktpersonen von und innerhalb dieser vulnerablen Gruppen. Erst wenn trotz solcher Maßnahmen die Zahl schwerer COVID-19-Erkrankungen unter den vorerkrankten und älteren Bevölkerungsgruppen zunehmen sollte und eine starke Belastung des Gesundheitssystems absehbar wäre, kämen weitergehende Maßnahmen in Betracht. Jedenfalls sei eine kostenfreie Testung als milderes Mittel anzusehen. 11 Die angefochtenen Maßnahmen erwiesen sich auch in Bezug auf beide oben genannten Ziele als nicht angemessen (verhältnismäßig i.e.S.). Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Zugangsbeschränkung als Eingriff in die Berufsausbildungsfreiheit schwer wiege. Das gelte besonders für die Kostenlast durch Beendigung der kostenlosen Testmöglichkeiten ab dem 11.10.2021. Mangels finanzierbarer Testmöglichkeiten komme die Testpflicht für ihn (den Antragsteller) einem Ausschluss vom Studium über kurz oder lang gleich. Dies gelte auch für zahlreiche andere Studierende. Die vom Antragsgegner getroffene Maßnahme verfolge zwar den Schutz von abstrakt hohen Gemeingütern, erbringe dafür aber einen äußerst geringen Nutzen. 12 Die angefochtenen Verordnungsbestimmungen begründeten außerdem einen Verstoß gegen das Gleichheitsgrundrecht (Art. 3 Abs. 1 GG). Durch die angefochtenen Zugangsbeschränkungen würden Ungeimpfte im Vergleich zu Geimpften und Genesenen ungleich behandelt. Geimpfte und Genesene hätten uneingeschränkt Zugang zu Präsenzveranstaltungen an Hochschulen und ihren räumlichen Einrichtungen, während Ungeimpften der Zugang nur bei Vorlage des Nachweises eines negativen Tests erlaubt sei, dessen Kosten und Aufwendungen er (der Antragsteller) selbst aufbringen müsse. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Studierende stellten zudem keine Belastung für die Intensivstationen dar, wenn sie sich mit SARS-CoV-2 infizierten. Soweit es aber nicht darum gehe, zu vermeiden, dass nicht-immunisierte Studierende die Intensivstationen belasteten, sondern darum, die Virusausbreitung einzudämmen, gebe es keinen Grund, die nicht-immunisierten Studierenden schlechter zu behandeln als die Geimpften. 13 Die beanstandeten Vorschriften begründeten darüber hinaus einen verfassungswidrigen indirekten Impfzwang. Die angefochtene Zugangsbegrenzung, bei der Geimpfte gegenüber Ungeimpften im Hinblick auf den Verzicht auf eine Testnachweispflicht, die für die Ungeimpften mit erheblichen Kosten verbunden sei, ungleich behandelt würden, erzeuge einen Druck auf die Studierenden – und andere Besucher und Mitarbeiter von Hochschulen – sich impfen zu lassen. Hierdurch seien die Rechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und auf individuelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG) sowie das Recht auf Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) betroffen. 14 Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. 15 Er trägt unter anderem vor, der Antragsteller habe bereits nicht glaubhaft gemacht, dass die grundsätzlich kostenpflichtigen Tests, die erst seit Beginn der Vorlesungszeit zum 18.10.2021 für Studierende erforderlich sein dürften, für ihn tatsächlich eine derart hohe Belastung darstellten, die für ihn eine Weiterführung seines Studiums unmöglich mache oder in unzumutbarer Weise erschwere. Die von ihm behauptete Gefährdung seiner universitären Ausbildung könne schon deshalb nicht überzeugen, weil die dieser Behauptung zugrundeliegende Berechnung deutlich überhöht sei. Er (der Antragsgegner) habe sich bei der Universität Freiburg zu den Pflichtveranstaltungen für das 7. Semester des Studiengangs Pharmazie erkundigt und näher bezeichnete Auskünfte zu Präsenzveranstaltungen und -pflichten erhalten. Die Auskunft zeige zusammenfassend, dass eine vollständige Rückkehr in die Präsenzlehre im Wintersemester 2021/2022 nicht erfolge. Ebenso wenig könne von einer umfassenden Präsenzpflicht die Rede sein. Gehe man von tatsächlichen Kosten für die Durchführung eines Antigen-Schnelltests von 15,-- Euro aus (vgl. z.B. das Angebot des Testzentrums Freiburg Bahnhof, abrufbar unter https://wirtestenuns.de/, das nur wenige Minuten vom Institut für Pharmazeutischen Wissenschaften entfernt liege) und berücksichtige man, dass eine Teilnahme an Präsenzveranstaltungen nach den genannten Auskünften tatsächlich nur an wenigen Tagen in der Woche erforderlich sei, werde deutlich, dass die vom Antragsteller veranschlagten Kosten deutlich überhöht seien. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass er – wozu er nicht verpflichtet sei – an weiteren Präsenzveranstaltungen in der Woche teilnehme, dürften die wöchentlichen Kosten eher zwischen 30,-- und 45,-- Euro liegen, was auf den Monat gerechnet einer Kostenlast von ca. 120,-- bis 180,-- Euro entspräche. Ein Anbieter in Freiburg biete sogar zehn Testungen zum Preis von 99,-- EUR an, was Kosten für eine Testung von unter 10,-- EUR entspreche, bzw. 30 Testungen zum Preis von 189,-- EUR, also einem Einzelpreis von 6,30 EUR (vgl. https://www.coronatest-freiburg.de/). Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller die Nachweise gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 CoronaVO i.V.m. § 2 Nr. 7 Buchst. c SchAusnahmV und § 6 Abs. 1 TestV auch für andere Aktivitäten wie dem Zutritt zu Gastronomiebetrieben, Vergnügungsstätten und Veranstaltungen nutzen könne. Es sei daher unrealistisch, wenn er suggeriere, dass die im vorliegenden Verfahren allein streitgegenständlichen Regelungen zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung von bis zu 400,-- EUR pro Monat führten. 16 Der Antragsgegner macht weiter - mit jeweils näherer Begründung - geltend, die Antragsbegründung zeuge von einer grundsätzlichen Fehleinschätzung und -beurteilung der Entwicklung des Infektionsgeschehens im Land und im Bund. Die positiven Wirkungen von COVID-19-Schutzimpfungen auch im Hinblick auf die Senkung des Übertragungsrisikos seien wissenschaftlich belegt. Signifikante Risiken hinsichtlich möglicher Nebenwirkungen von COVID-19-Schutzimpfungen hätten bislang nicht festgestellt werden können, sodass der Nutzen einer Impfung das Risiko einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus und einer Erkrankung an COVID-19 deutlich überwiege. Das sog. 3G-Modell sei eine zentrale Voraussetzung für die schrittweise Rückkehr zu einem Präsenzbetrieb an den Hochschulen im Land. Es sei das Ziel der Landesregierung, nach drei Semestern, in denen fast ausschließlich eine Online-Lehre stattfinden konnte, die Durchführung von Präsenzveranstaltungen innerhalb geschlossener Räumlichkeiten wieder zu ermöglichen, wenn auch unter Pandemiebedingungen. Deshalb stießen die vom Antragsteller angegriffenen Regelungen auf große Akzeptanz bei den Studierenden, da sie Infektionsrisiken verringerten, die mit einer Teilnahme an Präsenzveranstaltungen in geschlossenen Räumen verbunden seien. Gerade für Studierende, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen könnten oder die einer vulnerablen Gruppe angehörten und deshalb auch im Falle einer COVID-19-Schutzimpfung einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterlägen, werde die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen aufgrund der Reduzierung von Infektionsrisiken durch das sog. 3G-Modell ermöglicht. Davon unabhängig bleibe es dem Antragsteller unbenommen, sich nicht impfen zu lassen. Es gelte weder eine Impfpflicht, noch existiere ein „indirekter Impfzwang“. Die angefochtenen Vorschriften stünden insgesamt mit höherrangigem Recht in Einklang. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten einschließlich der oben genannten und übrigen Anlagen sowie der Replik des Antragstellers verwiesen. II. 18 Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung mit drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Die Besetzungsregelung in § 4 AGVwGO ist auf Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.12.2008 - GRS 1/08 - ESVGH 59, 154). 19 Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 20 1. Der Antrag ist zulässig. 21 Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. zu dieser Voraussetzung Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 47 Rn. 387) und die gesonderten Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO erfüllt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 22 a) Die Statthaftigkeit des Antrags in der Hauptsache folgt aus § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO. Danach entscheidet der Verwaltungsgerichtshof auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verordnungen - wie hier - eines Landesministeriums. 23 b) Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. 24 c) Der Antragsteller ist antragsbefugt. 25 Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat jede natürliche oder juristische Person, die geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint (ausf. dazu Senat, Urt. v. 29.04.2014 - 1 S 1458/12 - VBlBW 2014, 462 m.w.N.). 26 Nach diesem Maßstab besteht die Antragsbefugnis. Es ist nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass der Antragsteller durch die angefochtenen Vorschriften in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO Studienbetrieb in seinen Grundrechten auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt ist. Die - für die Zulässigkeit des Eilantrags ausreichende - Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten besteht darüber hinaus auch in Bezug auf § 6 Abs. 2 CoronaVO Studienbetrieb. Die dortigen Vorschriften regeln zwar teils Pflichten und Befugnisse der Hochschulen (vgl. insbesondere Satz 1 und 2) und der Antragsteller kann sich im Rahmen der Antragsbefugnis nicht auf deren Rechte berufen. § 6 Abs. 2 CoronaVO Studienbetrieb enthält aber auch Bestimmungen, die im Kern auf eine Durchsetzung der in § 6 Abs. 1 CoronaVO geregelten Teilnahmevoraussetzungen zielen. Angesichts dieses Regelungszusammenhangs ist es nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen, dass die in § 6 Abs. 2 CoronaVO Studienbetrieb normierten Regelungen den Antragsteller in seinen Rechten verletzen. 27 d) Für einen etwaigen Antrag in der Hauptsache und den nach § 47 Abs. 6 VwGO liegt auch ein Rechtsschutzinteresse vor. Denn mit einem Erfolg dieser Anträge könnte der Antragsteller seine Rechtsstellung jeweils verbessern. 28 2. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist aber nicht begründet. 29 Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ist danach der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Ergibt diese Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Satzung oder Rechtsvorschrift zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381; Beschl. v. 16.09.2015 - 4 VR 2/15 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2016 - 5 S 437/16 -, juris m.w.N.; Beschl. v. 13.03.2017 - 6 S 309/17 - juris). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18.05.1998 - 4 VR 2/98 - NVwZ 1998, 1065). 30 An diesen Maßstäben gemessen ist der Antrag des Antragstellers nicht begründet. Ein Normenkontrollantrag gegen § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO Studienbetrieb, die die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen und die Nutzung von universitären Lernplätzen, Archiven und Bibliotheken vom Vorliegen eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweis abhängig machen, hätte im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg (a). Das Gleiche gilt für ein Normenkontrollhauptsacheverfahren gegen § 6 Abs. 2 CoronaVO Studienbetrieb, der Vorgaben zur Überprüfung der genannten Nachweise normiert (b). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in Bezug auf beide Regelungskomplexe auch nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten (c). 31 a) Ein gegen § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO Schule gerichteter Normenkontrollantrag hätte voraussichtlich keinen Erfolg. 32 aa) Für die Verordnungsbestimmungen über Testnachweisobliegenheiten für nicht-immunisierte Personen besteht für die Dauer der vom Deutschen Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG – derzeit bis zum 25.11.2021 – voraussichtlich eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 32 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 2a und 16 IfSG, die ausdrücklich Nachweisobliegenheiten und damit teils verbundene Zutrittsbeschränkungen der hier fraglichen Art für Hochschulen am Maßstab des einfachen Gesetzesrechts gemessen grundsätzlich tragen kann. Das hat der Senat in Bezug auf inhaltlich im Wesentlichen gleich gelagerte Verordnungsbestimmungen bereits zu früheren infektionsschutzrechtlichen Verordnungen, die den Zugang zu Schulen und anderen Einrichtungen von Testnachweisen abhängig machten, wiederholt entschieden (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senat, Beschl. v. 14.10.2021 - 1 S 3032/21 -, zu § 10 CoronaVO Schule, und Beschl. v. 12.10.2021 - 1 S 3038/21 - zu §§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1, 14 Abs. 4 Nr. 1, 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, 17 Abs. 2 Nr. 1 CoronaVO jeweils i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO; ferner zu Vorgängerbestimmungen Beschl. v. 11.06.2021 - 1 S 1533/21 -, v. 18.01.2021 - 1 S 69/21 - juris, v. 07.09.2021 - 1 S 2893/21 - juris, und v. 22.09.2021 - 1 S 2944/21 - juris). Daran hält der Senat auch für den im vorliegenden Verfahren betroffenen Bereich der Hochschulen (vgl. § 28a Abs. 1 Nr. 16 Var. 2 IfSG) fest. 33 Ohne Erfolg wendet der Antragsteller hiergegen unter Verweis auf das Rechtsgutachten vom 04.10.2021 ein, der Bundestag habe bei der zuletzt am 25.08.2021 erfolgten Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite und seither seinen Beurteilungsspielraum „evident“ überschritten, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 6 IfSG bereits damals nicht und danach erst recht nicht mehr vorgelegen hätten, da keine „ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ im Sinne dieser Vorschrift und insbesondere keine ernsthafte Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems ersichtlich sei. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Anwendung von § 28a Abs. 1 IfSG neben dem formalen Vorliegen einer Feststellung des Deutschen Bundestages nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG überhaupt eine Inzidentkontrolle der materiellen Voraussetzungen aus § 5 Abs. 1 IfSG voraussetzt (abl. VG Mainz, Beschl. v. 22.10.2021 - 1 L 787/21.MZ). Denn es ist nichts substantiiert dazu vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Deutsche Bundestag bei seiner am 25.08.2021 getroffenen Feststellung die Vorgaben des § 5 IfSG verletzt haben könnte. 34 Der Antragsteller nimmt bei seinen Erwägungen zum Stand des Corona-Pandemiegeschehens nicht ausreichend in den Blick, dass der Bundesgesetzgeber das Tatbestandsmerkmal der „ernsthaften Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ aus dem Teilsatz 2 des § 5 Abs. 1 Satz 6 IfSG in Teilsatz 3 daran geknüpft hat, dass entweder (1.) die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht oder (2.) eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet. Dass der Deutsche Bundestag bei der Annahme, aktuell bestehe (weiterhin noch) eine „dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit“ und deshalb bestehe eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit, seinen Beurteilungsspielraum überschritten haben könnte, ist nicht ersichtlich. 35 Der Antragsteller geht bei seinem anderslautenden Vortrag hier wie an anderen Stellen seiner Antragsbegründung davon aus, der seit Anfang Juli zu beobachtende Anstieg der 7-Tages-Inzidenz setze sich aktuell nicht fort, die Hospitalisierungsrate der COVID-19-Patienten sinke, die Fallzahlen der COVID-10-Intensivpatienten gehe zurück, der 7-Tage-R-Wert oszilliere um 1 und ein Erreichen der Schwellenwerte der sog. Warnstufe im Sinne von § 1 Abs. 2 CoronaVO sei nicht zu befürchten (vgl. u.a. S. 11 f., 20 ff. der Antragsbegründung). Dieses vom Antragsteller in der Antragsschrift gezeichnete Bild des Pandemiegeschehens geht auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens in der Replik am tatsächlichen Geschehen im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Senatsentscheidung vorbei. 36 Für die behauptete deutliche Verbesserung der Pandemielage seit dem Sommer 2021 ist nichts erkennbar (ebenso bereits Senat, Beschl. v. 03.11.2021 - 1 S 3271/21 -). Nach einer vorübergehenden Stagnation der Fallzahlen im Spätsommer ist in den vergangenen Wochen ein starker Wiederanstieg der übermittelten Neuinfektionen zu beobachten. Die 7-Tage-Inzidenz ist bundesweit auf jüngst 213,7 pro 100.000 Einwohner angestiegen und der 7-Tage-R-Wert liegt bei 1,07. Die Hospitalisierungsrate sinkt bundesweit nicht, sondern ist zuletzt auf 4,31 angestiegen und beträgt in dem Bereich der vulnerablen Gruppe der Menschen ab 60 Jahren 10,00 (vgl. RKI, Lagebericht vom 09.11.2021, abrufbar unter www.rki.de, zuletzt abgerufen am 09.11.2021). Die Situation in Baden-Württemberg ist im Vergleich zu diesem Bundesdurchschnitt insgesamt teils noch schlechter. Hier liegt die 7-Tage-Inzidenz bei 256,8 (darunter die Gruppe der Personen, die keinen vollen Impfschutz haben, mit einer 7-Tage-Inzidenz von 647,8) bei einem R-Wert von 1,14 und die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz bei 4,9 (vgl. LGA, Tagesbericht COVID-19 vom 08.11.2021, abrufbar unter www.gesundheitsamt-bw.de, zuletzt abgerufen am 09.11.2021). Nach den Daten des DIVI-Intensivregisters (www.intensivregister.de) von Krankenhaus-Standorten mit Intensivbetten zur Akutbehandlung sind mit Datenstand 08.11.2021, 16 Uhr, 347 COVID-19-Fälle in Baden-Württemberg in intensivmedizinischer Behandlung, davon werden 161 (46,4 %) invasiv beatmet. Der Anteil an COVID-19 Fällen in intensivmedizinischer Behandlung an der Gesamtzahl der betreibbaren ITS-Betten beträgt 15,3 %. (vgl. LGA, Tagesbericht COVID-19 vom 08.11.2021, a.a.O.). 37 Das RKI gelangt vor diesem Hintergrund aktuell zusammenfassend und auszugsweise zu folgender Risikobewertung: 38 „Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung durch COVID-19 für die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat eingeschätzt, steigt aber mit zunehmenden Infektionszahlen an. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern. (…) Die 7-Tage-Inzidenzen steigen derzeit in allen Altersgruppen an. Die Fallzahlen sind höher als im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Ein weiterer Anstieg der Infektionszahlen ist zu erwarten. Gründe dafür sind unter anderem die noch immer große Zahl ungeimpfter Personen, mehr Kontakte in Innenräumen. Die Zahl der Todesfälle zeigt eine steigende Tendenz. Die Zahl schwerer Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus evtl. auch intensivmedizinisch behandelt werden müssen, steigt ebenfalls wieder an. Es lassen sich nicht alle Infektionsketten nachvollziehen, Ausbrüche treten in vielen verschiedenen Umfeldern auf. Das Virus verbreitet sich überall dort, wo Menschen zusammenkommen, insbesondere in geschlossenen Räumen. Häufungen werden oft in Privathaushalten und in der Freizeit (z.B. im Zusammenhang mit Reisen) dokumentiert, Übertragungen und Ausbrüche finden aber auch in anderen Zusammenhängen statt, z.B. im Arbeitsumfeld, in Schulen, bei Tanz- und Gesangsveranstaltungen und anderen Feiern, besonders auch bei Großveranstaltungen und in Innenräumen. COVID-19-bedingte Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen und Krankenhäusern treten wieder zunehmend auf. Davon sind auch geimpfte Personen betroffen. Für die Senkung der Neuinfektionen, den Schutz der Risikogruppen und die Minimierung schwerer Erkrankungen und Todesfälle ist die Impfung der Bevölkerung von zentraler Bedeutung. (…) Die Fallfindung und die Nachverfolgung der Kontaktpersonen bleibt eine wichtige Komponente bei der Eindämmung. Darüber hinaus müssen die individuellen Infektionsschutzmaßnahmen – Kontaktreduktion; Abstand halten, Hygiene beachten, Alltag mit Maske und regelmäßiges intensives Lüften; bei Krankheitssymptomen zuhause bleiben und sich testen lassen – weiterhin angewandt werden. Das gilt unabhängig davon, ob man ungeimpft, genesen oder geimpft ist. Die Nutzung der Corona-Warn-App wird zur Erkennung von Risikokontakten und erleichterten Nachverfolgung weiterhin empfohlen. Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und erst wenige Therapieansätze haben sich in klinischen Studien als wirksam erwiesen. (…)“ (RKI, Risikobewertung zu COVID-19, Stand 04.11.2021, abrufbar unter www.rki.de, zuletzt abgerufen am 09.11.2021; Hervorhebung im Original). 39 Diese Risikobewertung wurde unter Auswertung der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorgenommen und ist vor dem Hintergrund der oben skizzierten Lage des aktuellen Pandemiegeschehens nachvollziehbar. Das gilt insbesondere für die vom RKI am 05.11.2021 erfolgte Verschärfung der Gefahrenprognose für geimpfte Personen auf „moderat, aber steigend“ und für nicht-geimpfte Menschen auf „sehr hoch“. Die Annahme des Antragstellers, dass gleichwohl keine „ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit“ im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 6 IfSG bereits damals nicht und danach erst recht nicht mehr vorgelegen hätte, ist daher nicht glaubhaft. 40 Das vom Antragsteller vorgelegte Rechtsgutachten vom 04.10.2021 rechtfertigt keine andere tatsächliche oder rechtliche Beurteilung. Das gilt unabhängig davon, dass das Gutachten rechtsmethodisch wie inhaltlich unter teils unsachlichen Ausführungen leidet (vgl. etwa Rn. 269 des Gutachtens [„propagandistische Pressekommentare“], Rn 354 [Grenze zum „Vorsatz bezüglich der Herbeiführung einer Lage, die aus Sicht der Regierung die Freiheitseinschränkungen erfordert“]), sein Verfasser mit nicht belegten Überlegungen zu medizinischen Fragen, etwa mit Ratschlägen zum Vitaminkonsum, teils sein Fachgebiet verlässt (vgl. Rn. 133, 136, 324 ff.) und zum übrigen Sachverhalt teils auf Spekulationen sowie Gerüchte zurückgreift (vgl. Rn. 146, 189 [„seitens der Politiker sorgsam verschwiegene Zwecke“], 278 f., 355), darüber hinaus für die Gefahrenprognose und die rechtliche Würdigung unter anderem mit der Anwendung von Medikamenten gegen COVID-19-Erkrankungen argumentiert, obwohl diese, wie der Verfasser erkannt hat, aktuell nicht zugelassen sind (vgl. Rn. 133 bis 135), und auf eine Erhöhung der Zahl der Intensivbetten und des Pflegepersonals verweist, ohne substantiiert darzulegen, dass und wie dies in kurzer Zeit realistisch bewerkstelligt werden könnte (vgl. Rn. 137 ff.), ferner erklärtermaßen das einschlägige Landesrecht nicht in die Betrachtung einbezieht (vgl. Rn. 2, 3 ff., 26) und damit insgesamt normativ zu oberflächlich und undifferenziert bleibt (s. näher zu Letzterem auch nachfolgend unter cc). Das Gutachten ist unabhängig von den genannten Mängeln im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits deshalb nicht dazu geeignet, die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung darzulegen, weil auch der Verfasser des Gutachtens darin durchgehend von der gemessen am tatsächlichen Pandemiegeschehen, wie gezeigt, nicht überzeugenden Annahme ausgeht, es gebe zurzeit „nicht sehr viele Corona-Patienten auf den Intensivstationen“ und die Zahlen nähmen ebenso wie die Infektionszahlen seit Mitte September wieder ab (vgl. Rn. 57). 41 Auch aus den übrigen vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen folgt nichts anderes. Das gilt insbesondere für die als Anlage 6 vorgelegte „Gutachterliche Stellungnahme zu den Pandemie-Indikatoren der baden-württembergischen Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 15.09.2021“ des Dr. W. unabhängig davon, dass die Stellungnahme auf im Zeitpunkt der vorliegenden Senatsentscheidung überholten Sachverhaltsannahmen beruht und ihr Verfasser, wohl ein Geograph, zu medizinischen und epidemiologischen Fragen mangels beruflicher Qualifikation nichts aus eigener Fachkunde beitragen kann und dies mit seinen ausdrücklich auf eine „statistische Perspektive“ und die empirische Sozialforschung beschränkten Ausführungen auch einräumt (vgl. a.a.O., S. 15, 20), sind die dortigen Beanstandungen der statistischen Datenerfassung und -bewertungen - ebenso wie die diesbezüglichen, dort freilich fachfremden Ausführungen in dem genannten Rechtsgutachten, und der diesbezügliche ergänzende Vortrag des Antragstellers in seiner Replik - in einem etwaigen Hauptsacheverfahren voraussichtlich allenfalls dazu geeignet, Verbesserungspotenzial in diesem Bereich aufzuzeigen, nicht aber, den grundsätzlichen Stand und die sich aktuell verschlechternde Tendenz des Pandemiegeschehens und die damit verbundenen Gefahren für die individuelle Gesundheit der Grundrechtsträger (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und des Gesundheitssystems in Abrede zu stellen. Das gilt umso mehr, als der Verfasser der Stellungnahme vom 15.09.2021 der Sache nach selbst einräumt, dass das RKI „[m]ögliche Limitationen der Berechnungen“ erkannt hat (vgl. a.a.O., S. 4). Dass es diese bei seiner Risikobewertung nicht berücksichtigt, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst erkennbar (vgl. etwa ausdrücklich auf Meldedefizite und -verzögerungen bei den klinischen Daten betreffend die Hospitalisierung eingehend RKI, Wöchentlicher Lagebericht zu COVID-19 vom 04.11.2021, S. 10 und 12, abrufbar unter www.rki.de). Der Antragsgegner hat zudem glaubhaft sinngemäß vorgetragen, dass die Annahmen des Verfassers der Stellungnahme vom 15.09.2021 zu den seines Erachtens bestehenden Defiziten bei der dem DIVI-Intensivregister zugrundeliegenden Falldatenerfassung (vgl. a.a.O, S. 18) jedenfalls am Meldewesen der baden-württembergischen Krankenhäuser vorbeigeht (vgl. Antragserwiderung, S. 40 f.). 42 bb) Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen der genannten Ermächtigungsgrundlage, insbesondere aus § 28a Abs. 3 und 5 IfSG, sind gegenwärtig aller Voraussicht nach erfüllt. 43 Wenn - wie im Fall des Coronavirus unstreitig der Fall - eine übertragbare Krankheit festgestellt ist, können nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 3 Satz 2 IfSG (in der Fassung vom 10.09.2021, gültig ab 15.09.2021), können zum präventiven Infektionsschutz insbesondere die in § 28a Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 4 und 17 genannten Schutzmaßnahmen - darunter Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (Nr. 2a) - ergriffen werden. Weitergehende Schutzmaßnahmen sollen gemäß § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende Überlastung der regionalen und überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden. Im Sinne dieser Vorschriften notwendige Schutzmaßmaßnahmen können entgegen den im Antragsschriftsatz anklingenden Bedenken grundsätzlich auch gegenüber Nichtstörern getroffen werden (st. Rpsr. des Senats, vgl. bereits Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - juris und v. 23.04.2020 - 1 S 1003/20 -, jeweils m.w.N.). 44 Verordnungsrechtliche Bestimmungen über die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und daran anknüpfende Zutrittsverbote für die in Nr. 16 genannten Einrichtungen - darunter Schulen und Hochschulen - erfüllen gegenwärtig aller Voraussicht nach die oben zitierten Voraussetzungen (vgl. für Schulen zuletzt Senat, Beschl. v. 14.10.2021, a.a.O.; für Einrichtungen im Sinne der Nrn. 5 bis 8 und 12 bis 14 auch Senat, Beschl. v. 12.10.2021, a.a.O., m.w.N.). Der Antragsteller kann dem nicht mit Erfolg seinen Einwand entgegensetzen, für auf Hochschulen bezogene Zutrittsverbote, die an die Nichtvorlage von Nachweisen anknüpften, sei § 28a Abs. 1 Nr. 16 IfSG lex specialis gegenüber § 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG, weshalb eine solche Maßnahme nicht nach Satz 2, sondern nur nach Satz 3 von § 28a IfSG erlassen werden könne. Unabhängig davon, ob die Auslegung des Antragstellers, Nr. 2a biete eine Rechtsgrundlage nur für Nachweisvorlagepflichten, aber nicht für daran anknüpfende Zutrittsverbote, zutrifft, übersieht der Antragsteller bei seinem Vortrag, dass Satz 2 des Absatzes 3 keine abschließende Aufzählung enthält, sondern lediglich einzelne Maßnahmen aus dem Katalog des Absatzes 1 hervorhebt („insbesondere“). Unabhängig davon ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, weshalb die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 3 aktuell nicht erfüllt sein sollten. Der Antragsgegner hat die beanstandeten Verordnungsbestimmungen insbesondere erkennbar, wie von § 28a Abs. 3 Satz 3 IfSG vorausgesetzt „unter Berücksichtigung des jeweiligen regionalen und überregionalen Infektionsgeschehens mit dem Ziel getroffen“, „eine drohende Überlastung der regionalen und überregionalen stationären Versorgung zu vermeiden“ (vgl. nur die Begründung zur Corona-Verordnung Studienbetrieb vom 23.08.2021, Allgemeiner Teil und Einzelbegründung zu § 5, ferner die Begründung zur Corona-Verordnung Studienbetrieb vom 14.10.2021, Allgemeiner Teil sowie die dort in Bezug genommene Begründung der Corona-Verordnung der Landesregierung, alle abrufbar unter www.baden-wuerttemberg.de). Inwiefern Satz 3 des § 28a Abs. 3 IfSG in Bezug auf Hochschulstandorte im Land zu einer regional differenzierenden Regelung Anlass geben sollte, hat der Antragsteller weder substantiiert dargelegt noch drängt sich dies bei dem aktuellen, oben skizzierten Stand des Pandemiegeschehens sonst auf. 45 Aus dem vom Antragsteller vorgelegten Rechtsgutachten vom 04.10.2021 folgt auch insoweit nichts anderes. Dessen Verfasser hat sich auf eine Betrachtung von bundesweiten „Regelungsansätzen“ beschränkt, die keine konkreten Rechtsvorschriften zum Untersuchungsgegenstand nimmt und insbesondere erklärtermaßen darauf verzichtet, das einschlägige Landesrecht - hier des Antragsgegners - in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. Rn. 2, 3 ff., 26 des Gutachtens). Das Gutachten setzt sich daher schon mit den oben genannten Verordnungsbegründungen nicht auseinander und befasst sich erst recht nicht mit den landesrechtlichen Ausnahmetatbeständen, Befreiungsmöglichkeiten und Experimentierklauseln (vgl. nur § 6 Abs. 1 Satz 2 und 4, Abs. 3 sowie § 7 Abs. 1 Satz 2 und 4 CoronaVO Studienbetrieb). Es ist mit diesem insoweit normativ zu oberflächlichen und inhaltlich zu undifferenzierten Ansatz insgesamt nicht dazu geeignet, etwas hinreichend Substanzielles zur Subsumtion unter die Tatbestandsmerkmale des § 28a Abs. 3 Satz 2 und 3 IfSG in Bezug auf die im vorliegenden Fall konkret angefochtenen Verordnungsbestimmungen des baden-württembergischen Landesrechts beizutragen. 46 Auch aus § 28a Abs. 5 IfSG ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen. Insbesondere ist die Verordnung gemäß § 28a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1, Satz 2 IfSG befristet (vgl. § 12 Abs. 2 CoronaVO Studienbetrieb) und, wie gezeigt, mit einer Begründung versehen (vgl. § 28a Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 IfSG). 47 cc) Die in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO Studienbetrieb geregelte Vorgabe, die Teilnahme an den dort näher bezeichneten Präsenzveranstaltungen und Einrichtungen grundsätzlich an die Vorlage eines Impf-, Genesenen oder Testnachweises zu knüpfen, und das korrespondiere Teilnahme- bzw. Zutrittsverbot stehen voraussichtlich auch mit Verfassungsrecht in Einklang. Verfassungswidrige Eingriffe in die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG auf Berufsfreiheit (1) und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf körperliche Unversehrtheit (2) liegen aller Voraussicht nach nicht vor. Eine Verletzung der durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Würde des Menschen (3) ist ebenfalls nicht erkennbar. Auch das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (4) und der in Art. 3 Abs. 1 GG normierte allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz werden durch die beanstandeten Verordnungsbestimmungen voraussichtlich nicht verletzt (5). 48 (1) Ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit des Antragstellers (Art. 12 Abs. 1 GG) liegt aller Voraussicht nach nicht vor. 49 Der Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ist eröffnet. Das Grundrecht schützt die freie Wahl unter anderem von „Beruf und Ausbildungsstätte“ und damit unter anderem die Zulassung zu Ausbildungen, die Voraussetzung für die Aufnahme eines bestimmten Berufs sind, einschließlich der für die Ausbildung notwendigen Tätigkeiten wie beispielsweise die Teilnahme an Prüfungen (Ausbildungsfreiheit, vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17 - BVerfGE 153, 1; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.12.2015 - 9 S 1611/15 - NVwZ-RR 2016, 384). In die Ausbildungsfreiheit des Antragstellers und der übrigen Studierenden als Normadressaten greift der Antragsgegner mit den angegriffenen Verordnungsbestimmungen ein. Dieser Eingriff wird sich in einem Hauptsacheverfahren aber voraussichtlich als verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig erweisen. 50 (a) Der Antragsgegner verfolgt mit den Regelungen in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO Studienbetrieb legitime Ziele. 51 Die mit der genannten Verordnung und insbesondere den zitierten Vorschriften verfolgten Zwecke hat der Antragsgegner in der Verordnungsbegründung vom 14.08.2021 wie folgt zusammengefasst: 52 „Ziel der Corona-Verordnung Studienbetrieb ist es einerseits, das Gesundheitssystem aufrechtzuerhalten, insbesondere die intensivmedizinische Versorgung vor einer Überlastung zu bewahren, und, insbesondere mit Blick auf schwere Krankheitsverläufe sowie die noch nicht abschließend erforschten Langzeitfolgen einer Erkrankung, die Gesundheit aller zu schützen. Auf der anderen Seite gilt es, nach einem für drei Semester stark eingeschränkten Präsenzstudienbetrieb weitere Belastungen zu vermeiden und so der gesellschaftlichen und sozialen Bedeutung des Studienbetriebs trotz Pandemie Rechnung zu tragen (…)“ (Verordnungsbegründung vom 14.10.2021, Allgemeiner Teil, a.a.O.; im Wesentlichen ebenso bereits die Verordnungsbegründung vom 23.08.2021). 53 Diese Ziele sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Ziel, das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Studierenden und Lehrenden, aber auch der mit ihnen in sozialen Kontakten stehenden Personen und damit einer potentiell sehr großen Zahl von Menschen zu schützen, dient der Erfüllung des sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden staatlichen Schutzauftrags, indem Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst verhindert werden und die Verbreitung des Virus zumindest verlangsamt wird (vgl. nur Senat, Beschl. v. 23.04.2020 - 1 S 1003/20 - und v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - juris; zu Testnachweispflichten und korrespondierenden Zugangsverboten im Schulbereich Senat, Beschl. v. 14.10.2021, a.a.O.). Auch das weitere Ziel, Universitäten geöffnet zu lassen und eine erneute Unterbrechung des Präsenzbetriebs zu vermeiden ist legitim (vgl. zum Schulbetrieb Senat, Beschl. v. 14.10.2021, a.a.O.). 54 (b) Zur Erreichung dieser Ziele ist das vom Verordnungsgeber gewählte Mittel voraussichtlich geeignet und erforderlich. 55 Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Gesetzgeber bei der Beurteilung der Eignung und der Erforderlichkeit jeweils ein Beurteilungsspielraum zusteht (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78 - BVerfGE 67, 157, 173 ff.; Beschl. v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 u.a. - BVerfGE 90, 145, 172 f.; je m.w.N.). 56 Die in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO Studienbetrieb geregelte Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und das im Falle des Nichtvorliegens bestehende grundsätzliche Zutritts- und Teilnahmeverbot können dazu beitragen, das Risiko, dass Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in die Universität und den dort versammelten - großen - Personenkreis eingetragen werden, zu reduzieren (vgl. zur Geeignetheit der sog. allgemeinen Testpflicht an Schulen Senat, Beschl. v. 14.10.2021, a.a.O., sowie v. 29.04.2021 - 1 S 1204/21 - und vom 22.09.2021 - 1 S 2944/21 - juris; zur grundsätzlichen Eignung von PCR-Tests ferner Senat, Beschl. v. 15.01.2021 - 1 S 4180/20 - juris). 57 Gleich wirksame, aber weniger einschränkende Mittel hat der Antragsteller weder in seinem eigenen Antragsvorbringen noch durch seinen Verweis auf das oben genannte Rechtsgutachten aufgezeigt. Soweit der Antragsteller - gemessen an seinem übrigen Vortrag nicht frei von Widersprüchen - hervorhebt, dass das wesentliche Mittel für den Schutz der intensivmedizinischen Versorgung vor einer Überlastung „die Impfung“ sei, übersieht er, dass eine Fortführung der Impfkampagne allein nicht ebenso effektiv zur Erreichung des genannten Zieles wie die Fortführung der Kampagne in Verbindung mit den angefochtenen Maßnahmen des sog. 3G-Modells zum Schutz von Neuinfektionen ist. Neuinfektionen werden nicht nur, aber ausgehend vom derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse in ganz wesentlichem Umfang von Personen verursacht, die nicht gegen das Coronavirus geimpft sind. Eine Testnachweispflicht kann zur Reduzierung gerade der in diesem Zusammenhang bestehenden Gefahren beitragen. 58 Soweit der Antragsteller ergänzend vage auf eine Erweiterung der „Vorsorgekapazitäten“ verweist, bleibt sein Vortrag bereits in tatsächlicher Hinsicht ebenso unsubstantiiert wie die Überlegungen in dem vorgelegten Rechtsgutachten zur einer Erhöhung des Personalbestands im Pflegebereich. In welcher Hinsicht genau und mit welchen Mitteln diese Verbesserung zeitnah und damit zu einer effektiven Gefahrenabwehr geeignet umgesetzt werden sollen, bleibt bei dem Antragsvorbringen unklar. Unabhängig davon geht auch dieser Vortrag an dem Prüfungsmaßstab der Erforderlichkeitsstufe vorbei. Der Antragsteller zeigt mit seinem Vortrag Maßnahmen auf, die ihn persönlich weniger belasten würden, übersieht aber, dass sie zur Erreichung des genannten Zieles nicht ebenso geeignet wären wie die Ergreifung der aktuell möglichen Maßnahmen zur Stärkung der intensivmedizinischen Einrichtungen in Verbindung mit Maßnahmen zur Reduzierung der Zahl der Neuinfektionen und der intensivmedizinisch behandlungsbedürftigen Fälle, wie sie in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO Studienbetrieb geregelt sind. Der Antragsteller kann dem auch nicht mit Erfolg seinen Einwand entgegenhalten, es gebe keine Evidenz, dass durch die Zugangsverbote und Befreiungsmöglichkeit durch Testnachweise für ungeimpfte Personen mehr Infektionen verhindert würden, als durch die Verlagerung sozialer Kontakte in risikoreichere häusliche Umgebungen entstünden. Universitäten stellen Einrichtungen dar, in denen typischerweise eine sehr große Zahl von Menschen aus einer Vielzahl von Haushalten mit zumeist vielen Sozialkontakten aus verschiedenen Anlässen und in verschiedenen Räumen in - etwa bei Vorlesungen - teils sehr großen Gruppen und - etwa bei Übungen und Praktika - auf teils engem Raum zusammenkommen. Der Antragsgegner hat seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten, wenn er annimmt, dass in einem solchen Bereich die Einführung eines 3G-Modells die Gefahr von Neuinfektionen spürbar reduzieren kann. Die offenbar vom Antragsteller gehegte Vorstellung, dass sich etwa sämtliche Personen, die eine Vorlesung besuchen, ohne diese Möglichkeit privat - zumal zur selben Zeit im selben Raum - treffen und deshalb vergleichbare oder gar größere Infektionsgefahren bestehen, ist fernliegend. 59 Soweit der Antragsteller in der Replik ergänzend sinngemäß vorbringt, als milderes Mittel käme in Betracht, die Tests (wieder) kostenfrei anzubieten, zeigt er auch damit kein Mittel auf, das der Antragsgegner von Verfassungs wegen zwingend ergreifen müsste. Der Antragsteller übersieht, dass ein Angebot von „kostenfreien“ Tests bedeutet, dass die Tests auch in diesem Fall tatsächlich Kosten verursachen, die dann von anderer Stelle getragen werden, im Ergebnis aus öffentlichen Mitteln, die dann für andere Bereiche (auch) der Pandemiebekämpfung nicht mehr zur Verfügung stehen. Der Antragsgegner ist nicht verfassungsrechtlich verpflichtet, sich auf diese Alternative verweisen zu lassen. Es besteht erst recht kein Anspruch der Normadressaten auf weiterhin kostenlose Testung (vgl. näher zu Letzterem Senat, Beschl. v. 12.10.2021, a.a.O.). 60 (c) Das von dem Verordnungsgeber zur Erreichung der genannten Ziele gewählte Mittel einer Testpflicht als Voraussetzung zur Teilnahme an universitären Präsenzveranstaltungen und zur Nutzung von zugehörigen Einrichtungen stellt sich im Zeitpunkt der vorliegenden Senatsentscheidung auch als verhältnismäßig im engeren Sinne (angemessen) dar. 61 Der Eingriff in die Berufsfreiheit (Ausbildungsfreiheit) des Antragstellers und der anderen Studierenden ist von erheblichem Gewicht. Es ist dem Antragsteller, solange er keinen Genesenen- oder Impfnachweis vorlegen kann, grundsätzlich verwehrt, an Präsenzveranstaltungen teilzunehmen und studentische Lernplätze, Archive und Bibliotheken zu nutzen, wenn er nicht den Nachweis eines negativen Coronatests erbringt. Das Gewicht dieses Zutrittsverbots wird dadurch etwas verringert, dass die angefochtenen Vorschriften für Prüfungen und andere Bereiche regel- und modellhafte Abweichungen nach näherer Entscheidung der Universitäten zulassen und für die Nutzung der universitären Einrichtungen Bereichsausnahmen umfassen (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 und 4, Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 2 und 4 CoronaVO). Der durch die angefochtenen Vorschriften bewirkte Grundrechtseingriff behält gleichwohl ein beachtliches Gewicht. Der Antragsteller hat auch insbesondere nachvollziehbar sinngemäß dargelegt, dass er die mit dem grundsätzlichen Zutrittsverbot verbundenen Nachteile nicht dadurch vollständig kompensieren kann, dass er auf Online-Angebote und anderen Formen des Studiums ohne Präsenz ausweicht. Es ist glaubhaft, dass aktuell nicht alle Präsenzveranstaltungen durch Online-Angebote oder auf andere Weise ersetzt werden können und dass die bestehenden Alternativen teils qualitativ hinter den Präsenzoptionen zurückbleiben. Ebenfalls glaubhaft ist, dass die bei einem Verzicht auf die Nutzung der Präsenzangebote der Universität eintretenden Nachteile vor dem Hintergrund der seit März 2020 erfolgten Einschränkungen des universitären Betriebs ein zusätzliches Gewicht erlangen. Der Antragsteller hat zugleich im Ansatz nachvollziehbar dargelegt, dass die weitere Alternative, sich regelmäßig testen zu lassen, um die Präsenzangebote nutzen zu können, für ihn mit erheblichen wirtschaftlichen Belastungen verbunden ist. Nicht glaubhaft gemacht ist zwar, dass der Antragsteller ausgehend von wöchentlichen Kosten von 30,-- EUR bis 60,-- EUR (ausgehend von auch nach den letzten Angaben des Antragstellers in der Replik drei bis fünf Testnachweisen pro Woche und unter Berücksichtigung des Vortrags beider Beteiligter glaubhaften Kosten von 10,-- bis 12,-- EUR pro Test) tatsächlich gezwungen wäre, sein Studium abzubrechen. Hierzu fehlen bereits substantiierte Angaben des Antragstellers zum Stand seines Studiums, zu seinem Vermögen und zu ernsthaften Bemühungen vorübergehend zusätzliche Unterstützungsleistungen etwa seiner Eltern zu erhalten. Ebenso ist weder in der Antragsschrift noch in der Replik substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller bei einer zeitweisen, voraussichtlich einige Monate umfassenden Aufnahme einer Nebentätigkeit, die ihm einen Zusatzverdienst von 30,-- EUR bis 60,-- EUR pro Woche einbringt, aus wirtschaftlichen oder zeitlichen Gründen nicht mehr in der Lage wäre, sein Studium fortzusetzen. Ungeachtet dessen ist im Kern glaubhaft, dass der Antragsteller bei einer regelmäßigen Testung beachtliche wirtschaftliche und unter Umständen auch zeitliche Belastungen tragen muss, die für seine universitäre Ausbildung mit erheblichen Nachteilen verbunden sind. 62 Diesem spürbaren Eingriff stehen jedoch die ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands gegenüber. In die Abwägung einzustellen sind hier auch die Interessen der Mitstudierenden und Lehrenden daran, Präsenzveranstaltungen und universitäre Einrichtungen in einer möglichst sicheren Umgebung besuchen zu können und sich dort - im eigenen Interesse, aber auch im Interesse von Angehörigen insbesondere aus vulnerablen Gruppen - nicht zu infizieren. Angesichts der vom RKI inzwischen wieder als „sehr hoch“ eingestuften Gefährdungslage für nicht ausreichend geimpfte Bevölkerungsgruppen und der auch für vollständig Geimpfte wieder verschärften Risikobewertung („moderat, aber ansteigend“) der derzeitigen ungewissen Auswirkungen der sog. Deltavariante auf die Infektionszahlen (vgl. näher zum Ganzen oben unter aa)), weist das mit § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO Studienbetrieb verfolgte Ziel derzeit nach wie vor ein solches Gewicht und eine solche Dringlichkeit auf, dass die Testpflicht als Voraussetzung für die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen und für die Nutzung der genannten universitären Einrichtungen auch unter Berücksichtigung des von ihr bewirkten Eingriffs in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG gegenwärtig voraussichtlich verhältnismäßig im engeren Sinne ist (vgl. zu ähnlichen Regelungen im Schulbetrieb zuletzt Senat, Beschl. v. 14.10.2021, a.a.O.). Der Vortrag des Antragstellers, der Angemessenheit stehe (jedenfalls) entgegen, dass das Risiko, das Studierende ohne eine Testpflicht zur Infektion von vulnerablen Gruppen wie den „Großmüttern“ beitragen, „verschwindend gering“ sei (Replik), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Antragsteller nimmt hierbei in tatsächlicher Hinsicht bereits den oben skizzierten Anteil, mit dem Ungeimpfte aktuell zur Auslastung der Intensivstationen beitragen, und in rechtlicher Hinsicht vor dem Hintergrund der potentiell tödlichen und aktuell weiterhin nicht ausreichend mit Medikamenten behandelbaren COVID-19-Erkrankung das Gewicht von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht ausreichend in den Blick. 63 (2) Auch ein verfassungswidriger Eingriff in das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) liegt voraussichtlich nicht vor. 64 Es kann offenbleiben, ob die in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO Studienbetrieb geregelte Testpflicht wegen der mit der Durchführung eines Tests verbundenen Unannehmlichkeiten überhaupt in den Schutzbereich des Grundrechts des Antragstellers auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) eingreift (vgl. abl. für geringfügige, als „unerheblich“ zu qualifizierende Beeinträchtigungen SächsOVG, Beschl. v. 09.04.2021 - 3 B 114/21 - juris Rn.7; von einem allenfalls geringen Eingriff ausgehend OVG NRW, Beschl. v. 22.04.2021 - 13 B 559/21 - juris Rn. 101). Ein solcher Eingriff wäre jedenfalls aus den obenstehenden Gründen ebenfalls gerechtfertigt. 65 Einen verfassungswidrigen Eingriff in das genannte Grundrecht zeigt der Antragsteller auch nicht mit seinem Einwand auf, die angegriffenen Vorschriften bewirkten einen Eingriff in der Gestalt eines „indirekten Impfzwangs“. Ein solcher Eingriff liegt aller Voraussicht nach nicht vor (ebenso bereits Senat, Beschl. v. 12.10.2021, a.a.O., zu den nachweisabhängigen Zutrittsbeschränkungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 17 Abs. 2 Nr. 1 CoronaVO jeweils i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO i.d.F. vom 15.09.2021; ferner Senat, Beschl. v. 16.07.2021 - 1 S 1980/21 - zu § 7 CoronaVO i.d.F. vom 28.06.2021). Der Umstand, dass der Verordnungsgeber in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO Studienbetrieb Personen, die weder geimpft noch genesen sind, zur Vorlage eines aktuellen Tests verpflichtet, wenn sie Präsenzveranstaltungen oder bestimmte Einrichtungen besuchen möchten, findet seinen Grund darin, dass bei jenen Personen ein erhebliches - im Vergleich zu geimpften und genesenen Personen auch beachtlich größeres - Risiko besteht, dass sie - insbesondere unerkannt - infiziert sind, andere Personen anstecken und neue Infektionsketten, die bis hin zu besonders vulnerablen Gruppen reichen können, auslösen. Wenn sich Personen aufgrund der mit § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO Studienbetrieb für sie verbundenen Beeinträchtigungen für eine Impfung entscheiden sollten, handelt es sich dabei aller Voraussicht nach nicht um einen mittelbaren Eingriff des Staates in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, sondern um die auf einer autonomen Entscheidung beruhende bloße Nebenfolge des vom Antragsgegner unmittelbar verfolgten - wie oben gezeigt legitimen - Zieles der Reduzierung der Zahl der Neuinfektionen (vgl. Senat, Beschl. v. 12.10.2021, a.a.O., und v. 16.07.2021, a.a.O.). 66 (3) Die gemäß Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Menschenwürde des Antragstellers wird durch § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO ebenfalls nicht verletzt. Aus den diesbezüglichen Ausführungen in dem von ihm genannten Rechtsgutachten - das sich ohnehin auch in diesem Zusammenhang auf von konkreten Rechtsnormen losgelöste allgemeine Erwägungen beschränkt und das vorliegend streitbefangene Landesrecht nicht in den Blick nimmt - folgt nichts anderes. 67 Von der Vorstellung ausgehend, dass der Mensch in Freiheit sich selbst bestimmt und entfaltet (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.06.1999 - 2 BvE 2/08 u.a. - BVerf-GE 123, 267 m.w.N.), umfasst die Garantie der Menschenwürde insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 ). Damit ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum „bloßen Objekt“ staatlichen Handelns zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.01.2017, a.a.O., m.w.N.). Einer solchen ihn zum Objekt degradierenden Behandlung wird der Antragsteller durch die Vorgabe, dass er Präsenzveranstaltungen und bestimmte universitäre Einrichtungen nur bei Vorlage eines dem Gesundheitsschutz anderer dienenden Impf-, Genesenen- oder Testnachweises besuchen kann, nicht ausgesetzt (vgl. Senat, Beschl. v. 29.04.2021 - 1 S 1204/21 - juris, m.w.N., zur sog. Testpflicht an Schulen). 68 (4) Ein verfassungswidriger Eingriff in das grundrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragsteller (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) liegt aller Voraussicht nach nicht vor. Er hat bereits nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern durch die Testpflicht in den Schutzbereich dieses Grundrechts eingegriffen werden könnte (vgl. dazu und zu Testpflichten im Schulbereich Senat, Beschl. v. 29.04.2021, a.a.O.). Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine Erhebung, Speicherung oder Verarbeitung der Testdaten der betroffenen Personen wird in den angegriffenen Vorschriften (vgl. jenseits davon § 5 CoronaVO Studienbetrieb) nur punktuell geregelt, dort grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 1 CoronaVO Studienbetrieb) und im Übrigen nur nach Maßgabe von Art. 4 Nr. 5 der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016, ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, zuletzt ber. ABl. L 74 vom 04.33.2021, S. 35) zugelassen (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 2 i.V.m. Satz 5 Nr. 1 CoronaVO Studienbetrieb). Unabhängig davon würden sich - unterstellte - Eingriffe in die genannten Schutzbereiche aus den oben genannten Gründen aller Voraussicht nach als verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig, erweisen. Aus dem vom Antragsteller vorgelegten Rechtsgutachten folgt auch insoweit nichts anderes. Es befasst sich bereits nicht ansatzweise mit den konkreten landesrechtlichen Bestimmungen. 69 (5) Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt voraussichtlich nicht vor. Die § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO Studienbetrieb in Bezug auf Testnachweisobliegenheiten zugrundeliegende Unterscheidung zwischen Geimpften und Genesenen auf der einen und sonstigen (im Folgenden zusammenfassend und vereinfachend „nicht immunisierten“) Personen auf der anderen Seite begegnet aller Voraussicht nach keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken. 70 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. - BVerfGE 98, 365, 385; Beschl. v. 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 68 f.; Urt. v. 19.02.2013 - 1 BvL 1/11 u.a. - BVerfGE 133, 59, 86). Der allgemeine Gleichheitssatz enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen für jeden Regelungsbereich in gleicher Weise geltenden Maßstab. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. - BVerfGE 126, 400, 416; Beschl. v. 18.07.2012 - 1 BvL 16/11 - BVerfGE 132, 179, 188). 71 Der jeweils aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend. Jedoch ist der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger. Ein solcher besteht von vornherein nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen (Art. 80 Abs. 1 GG). Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden. In diesem Rahmen muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (BVerfG, Beschl. v. 23.07.1963 - 1 BvR 265/62 - BVerfGE 16, 332, 338 f.; Beschl. v. 12.10.1976 - 1 BvR 197/73 - BVerfGE 42, 374, 387 f.; Beschl. v. 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80 - BVerfGE 58, 68, 79; Beschl. v. 26.02.1985 - 2 BvL 17/83 - BVerfGE 69, 150, 160; Brenner, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., Art. 80 Abs. 1 GG Rn. 73). Der Verordnungsgeber soll das Gesetz konkretisieren und „zu Ende denken“, weiter gehen seine Befugnisse jedoch nicht. Er muss daher den Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind. Gesetzlich vorgegebene Ziele darf er weder ignorieren noch korrigieren (Nierhaus, in: BK, Art. 80 Abs. 1 GG Rn. 330, 336 [Stand: November 1998]). 72 Infektionsschutzrechtlich begründete Maßnahmen haben sich mithin an den Zwecken der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28a IfSG auszurichten, wenn sie Ungleichbehandlungen vornehmen. § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG bestimmt, dass bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Gemäß § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG können einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist. 73 An diesen Maßstäben gemessen, ist hier für eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 CoronaVO Studienbetrieb nichts ersichtlich (vgl. zu ähnlichen Verordnungsbestimmungen für den Schulbetrieb Senat, Beschl. v. 14.10.2021, a.a.O.; zu § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4 Nr. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 17 Abs. 2 Nr. 1 CoronaVO jeweils i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 CoronaVO i.d.F. vom 15.09.2021 Senat, Beschl. v. 12.10.2021, a.a.O., m.w.N., und v. 07.09.2021 - 1 S 2698/21 - juris). 74 Es bedarf keiner Entscheidung, ob genesene und geimpfte Personen auf der einen und nicht-immunisierte Personen auf der anderen Seite überhaupt eine „wesentlich gleiche“ Personengruppen bilden. Jedenfalls beruht die Entscheidung des Antragsgegners in den streitbefangenen Verordnungsbestimmungen, grundsätzlich nur diese und nicht jene Personengruppe Testnachweisobliegenheiten zu unterwerfen, auf sachlichen, an den Zwecken der Verordnungsermächtigung ausgerichteten Gründen. Der Differenzierung liegt im Kern die Annahme des Antragsgegners zugrunde, dass Personen, die über einen vollständigen Impfschutz verfügen oder im Sinne der Verordnung genesen sind, typischerweise gut gegen Neuinfektionen und gegen die Übertragung des Virus geschützt sind, während dies bei nicht-immunisierten Personen typischerweise nicht in gleichem Maße der Fall ist, und dass deshalb nur bei Nicht-Immunisierten Testnachweise zum Erreichen der oben genannten Ziele erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sind (vgl. erneut die oben zitierten Verordnungsbegründungen mit ihrem Verweis auf die Begründung der Corona-Verordnung der Landesregierung, dort die Begründung vom 15.09.2021, S. 1 ff., 25 f., 27 ff., 40 ff.). Die so begründete Differenzierung wurzelt im Infektionsschutz und trägt zusätzlich der Wertung des § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG Rechnung. 75 Die Differenzierung beruht auch - entgegen dem Vorbringen des Antragstellers und der diesbezüglichen Ausführungen in dem von ihm vorgelegten Rechtsgutachten - in tatsächlicher Hinsicht auf nicht zu beanstandenden Annahmen. Das RKI führt hierzu auf der Grundlage einer Auswertung der aktuellen Studienlage in seiner aktuellen Risikobewertung zusammenfassend aus: „Alle Impfstoffe, die aktuell in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach derzeitigen Erkenntnissen bei vollständiger Impfung sehr gut vor einer schweren Erkrankung“ (RKI, Risikobewertung zu COVID-19, a.a.O.). Näher heißt es dazu an anderer Stelle: 76 „Menschen, die eine Impfung gegen COVID-19 erhalten, sollten vollständig geimpft werden, damit eine starke Immunantwort induziert werden kann. Ziel ist es, ein Immunescape der Viren, d.h. ein Umgehen der Immunantwort, und damit die Selektion von Escapemutanten , d.h. ein Entstehen von Virusmutanten mit neuen Fähigkeiten, zu verhindern. Die zeitgerecht verabreichte zweite Impfstoffdosis verringert die Wahrscheinlichkeit eines Immunescape wesentlich. Aktuelle Studien zeigen, dass die verfügbaren Impfstoffe auch gegen Virusvarianten wirksam sind . Derzeit ist Delta (B.1.617.2) die vorherrschende Virusvariante in Europa. Die Delta-Variante dominiert das Infektionsgeschehen und andere Varianten sind verdrängt worden (…). Das living systematic review der STIKO-Geschäftsstelle zeigt, dass die Effektivität der COVID-19-Impfstoffe Comirnaty, Spikevax und Vaxzevria gegen jegliche Infektion für die Delta-Variante um 10-20 % unter der Effektivität gegen die Alpha-Variante liegt. Es gibt außerdem Hinweise darauf, dass die Effektivität gegen Delta bezüglicher jeglicher Infektion schneller abnimmt als die Effektivität gegenüber anderen Varianten. Die Schutzwirkung gegen eine schwere COVID-19-Erkrankung ist für die Impfstoffe Comirnaty, Spikevax sowie Vaxzevria weiterhin hoch (…) und auch die Wirksamkeit gegen eine symptomatische SARS-CoV-2-Infektion mit der Delta-Variante ist bei allen drei Impfstoffen gut. Bei der Virusvariante Gamma (P.1) liegen aktuell nicht genügend Daten vor, um sicher zu bewerten, wie wirksam in der EU zugelassene Impfstoffe gegen Gamma sind. Die Mehrzahl der hierzu publizierten Studien wurde mit nicht in der EU zugelassenen Impfstoffen durchgeführt, so dass keine Rückschlüsse auf die Situation in Deutschland möglich sind. Viren der Linie Gamma (P.1) sind in Deutschland allerdings auch bislang nur bei vergleichsweise wenigen Fällen nachgewiesen worden (Anteil der Variante etwa 1%, Stand: Juli 2021). Die COVID-19-Impfstoffe induzieren neutralisierende Antikörper sowie eine T-Zell-Immunität gegen viele unterschiedliche Bereiche (Epitope) des Spike-Proteins des SARS-CoV-2-Virus. Es wird hier also eine polyklonale Immunantwort induziert. Hierdurch haben einzelne Mutationen in der Regel keinen sehr großen Einfluss auf die Wirksamkeit der Impfstoffe, wenn diese nach dem empfohlenen Impfschema verabreicht werden. Da alle derzeit verfügbaren COVID-19-Impfstoffe für das Spike-Protein des ursprünglichen Wuhan-Typs kodieren, ist davon auszugehen, dass die Auswirkungen der Mutationen in den Virusvarianten auf die Wirksamkeit der zugelassenen Impfstoffe prinzipiell ähnlich sind. Sollte die Wirksamkeit der Impfstoffe jedoch durch weitere Mutationen der hier zirkulierenden Viren erheblich absinken, wäre es den Impfstoffherstellern möglich, die verfügbaren Impfstoffe innerhalb weniger Wochen entsprechend anzupassen. (…) (RKI, „Welchen Einfluss haben die neuen Varianten von SARS-CoV-2 auf die Wirksamkeit der COVID-19-Impfstoffe?“, abrufbar unter www.rki.de, Stand 02.11.2021, m.w.N.; zuletzt abgerufen am 09.11.2021; Hervorhebung im Original). 77 Zu der Frage, ob auch vollständig geimpfte Personen das Virus weiter übertragen können, führt das RKI nach Auswertung der aktuell vorhandenen Erkenntnisse ferner unter anderem aus: 78 „Daten aus Zulassungsstudien wie auch aus Untersuchungen im Rahmen der breiten Anwendung (sog. Beobachtungsstudien) belegen, dass die in Deutschland zur Anwendung kommenden COVID-19-Impfstoffe SARS-CoV-2-Infektionen (symptomatisch und asymptomatisch) in einem erheblichen Maße verhindern. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person trotz vollständiger Impfung PCR-positiv wird, ist signifikant vermindert. Darüber hinaus ist die Virusausscheidung bei Personen, die trotz Impfung eine SARS-CoV-2-Infektion haben, kürzer als bei ungeimpften Personen mit SARS-CoV-2-Infektion. In welchem Maß die Impfung die Übertragung des Virus reduziert, kann derzeit nicht genau quantifiziert werden. Aktuelle Studien belegen, dass die Impfung auch bei Vorliegen der derzeit dominierenden Delta-Variante einen Schutz gegen symptomatische und asymptomatische Infektionen bietet. Der Schutz ist im Vergleich zu der Alpha-Variante reduziert (…). Gleichzeitig liegt für die Verhinderung von schweren Erkrankungsverläufen (Hospitalisierung) ein unverändert hoher Schutz vor. In der Summe ist das Risiko, dass Menschen trotz Impfung PCR-positiv werden und das Virus übertragen, auch unter der Deltavariante deutlich vermindert. (…) (RKI, COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen [FAQ], abrufbar unter www.rki.de, Stand 02.11.2021, m.w.N.; Hervorhebung im Original). 79 In tatsächlicher Hinsicht wird diese auf einer Auswertung der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse beruhende Einschätzung des RKI gestützt durch die aktuellen Infektions- und Hospitalisierungszahlen in Baden-Württemberg (s. näher dazu bereits oben unter aa)). So liegt die 7-Tage-Inzidenz bei abgeschlossener Impfserie bei 48,4, wohingegen sie bei nicht (vollständig) Immunisierten 647,6 beträgt. Die 28-Tage Hospitalisierungsinzidenz mit Impfschutz liegt bei 8,3 und ohne vollen Impfschutz bei 49,7 (vgl. LGA, Tagesbericht COVID-19 , a.a.O.). Der Anteil der wahrscheinlichen Impfdurchbrüche an COVID-19-Fällen auf Intensivstationen betrug, jeweils betrachtet für die Kalenderwochen (KW) 05 bis 43, in der Gruppe der 18 bis 59-Jährigen 3,5 % und in der Gruppe der ab 60-Jährigen 10,3 % (betrachtet nur für die KW 40 bis 43 insgesamt 12,5 % bzw. 34,5 %, vgl. RKI, Wöchentlicher Lagebericht vom 04.11.2021, a.a.O., S. 21). Dass diese Erkenntnisse - zumal in der darin zum Ausdruck kommenden, eindeutigen Tendenz - insgesamt nicht valide sind, legt der Antragsteller auch in diesem Zusammenhang (vgl. oben aa)) weder in seiner Antragsschrift noch mit seiner Replik und den dort genannten Studien dar. Sie bieten in tatsächlicher Hinsicht Hinweise darauf, dass der durch die aktuell vermittelten Impfstoffe typischerweise vermittelte Impfschutz nach etwa sechs Monaten spürbar nachlässt, nicht aber, dass zwischen - erforderlichenfalls auch durch eine dritte oder weitere Impfung - immunisierten Personen und Menschen, die nicht geimpft oder genesen sind, in medizinischer und epidemiologischer Hinsicht, nicht zuletzt in Bezug auf die Verursachung von intensivmedizinisch behandlungsbedürftigen Fällen, keine Unterschiede von beachtlichem Gewicht bestehen. 80 Bei diesem Stand von Wissenschaft und Forschung ist die vom Antragsgegner in den angefochtenen Vorschriften gewählte Differenzierung gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller weist im Ansatz zutreffend und nachvollziehbar darauf hin, dass auch Menschen, die durch eine Impfung immunisiert wurden oder werden sollten, ein Risiko tragen, sich mit dem Coronavirus zu infizieren, daran (in seltenen Fällen auch schwer) zu erkranken und das Virus unabhängig von einer eigenen Erkrankung an Dritte weiterzugeben (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 12.08.2021 - 1 S 2315/21 - juris). All diese Risiken sind aber nach derzeitiger Erkenntnis im Vergleich zu Personen, die nicht immunisiert sind, in ganz erheblichem Maße reduziert (vgl. Senat, Beschl. v. 12.10.2021, a.a.O., und zum Schulbereich Beschl. v. 14.10.2021, a.a.O.). 81 b) Ein Normenkontrollantrag gegen § 6 Abs. 2 CoronaVO Studienbetrieb, der Vorgaben zur Überprüfung der Impf-, Genesenen- und Testnachweise im Studienbetrieb normiert, hätte im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach ebenfalls keinen Erfolg. Es ist weder substantiiert dargelegt noch sonst erkennbar, dass die genannte Vorschrift mit höherrangigem Recht nicht Einklang stehen könnte. 82 Ohne Erfolg macht der Antragsteller insbesondere geltend, § 6 Abs. 2 der CoronaVO Studienbetrieb, der die Hochschulen zur Überprüfung sog. 3G-Nachweise verpflichte, sei mit dem institutionellen Gesetzesvorbehalt des Art. 70 Abs. 1 Satz 1 LV nicht vereinbar, weil die Zuständigkeiten der Landesverwaltung durch Gesetz zu regeln und für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes grundsätzlich die Gesundheitsämter zuständig seien, weshalb die Hochschulen nicht durch eine „bloße Verordnung“ des Wissenschaftsministeriums für Vollzugs- und Kontrollaufgaben des Infektionsschutzes in Dienst genommen werden dürften. 83 Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 CoronaVO Studienbetrieb sind die Hochschule nach näherer Maßgabe von Absatz 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 3 grundsätzlich zur Überprüfung der Impf-, Genesenen- oder Testnachweise verpflichtet. Auch diese Vorschrift findet ihre Rechtsgrundlage in § 28a Abs. 1 Nr. 16 i.V.m. § 32 Satz 1 und 2 IfSG, wonach dem den Hochschulen durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder im Wege der Delegation das von ihr bestimmte Ministerium u.a. „Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs“ gemacht werden können. Eine solche Auflagen kann auch in der Vorgabe bestehen, Kontrollen zur Durchsetzung der Pflicht zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen durchzuführen (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 2a IfSG). Landesverfassungsrecht steht der vom Antragsgegner dazu konkret gewählten Zuständigkeitsverteilung (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 CoronaVO i.V.m. § 6 Abs. 2 CoronaVO Studienbetrieb) nicht entgegen. Das gilt insbesondere für Art. 70 Abs. 1 Satz 1 LV. Nach dieser Vorschrift werden Aufbau, räumliche Gliederung und Zuständigkeiten der Landesverwaltung durch Gesetz geregelt. Danach ist es Aufgabe der Landesgesetzgebers, über die wesentlichen Fragen der (unmittelbaren und nach Maßgabe der spezialgesetzlichen Bestimmungen insbesondere der Art. 20, 71 bis 75 LV auch mittelbaren) Landesverwaltungsorganisation selbst zu entscheiden (sog bereichsspezifischer Wesentlichkeitsgrundsatz) und in allgemeiner und grundlegender Weise den Aufbau der Landesverwaltung, die räumliche Gliederung und die Zuständigkeiten zu normieren, wobei in Bezug auf Letzteres im Rahmen von Art. 61 LV auch die Einräumung von Verordnungsermächtigungen landesverfassungsrechtlich zulässig ist (vgl. Pautsch, in: Haug, Verfassung des Landes Bad.-Württ., Art. 70 Rn. 7 ff., 12; Braun, Verfassung des Landes Bad.-Württ., Art. 70 Rn. 4 f., 11 ff., 14; Feuchte, Braun, Verfassung des Landes Bad.-Württ., Art. 70 Rn. 4, 14 ff.). Diesen Vorgaben ist der Antragsgegner im Bereich des Infektionsschutzrechts gerecht geworden. Die Zuständigkeiten sind in diesem Bereich in den wesentlichen Zügen im Gesetz geregelt und mit dessen Ermächtigung im Übrigen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verordnungsrechtlich normiert (vgl. § 5 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 1 Satz 2 LVwG in der Fassung vom 03.02.2005 und die Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 19.07.2007 in der Fassung der Verordnung vom 14.09.2021 ). Die bestehenden allgemeinen Regelungen schließen auch eine Einbeziehung der Hochschulen in dem hier fraglichen Umfang durch eine spezialgesetzliche infektionsschutzrechtliche Zuständigkeitsbestimmung wie in § 6 Abs. 2 CoronaVO Studienbetrieb nicht aus (vgl. nur den entsprechenden Vorbehalt in § 1 Abs. 6 Halbs. 1 der genannten Zuständigkeitsverordnung). 84 Auch der vom Antragsteller in Bezug genommene Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LV steht § 6 Abs. 2 CoronaVO Studienbetrieb nicht entgegen. Jene Vorschrift bestimmt, dass Aufgaben, die von nachgeordneten Verwaltungsbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, diesen zuzuweisen sind. Diese Vorschrift adressiert in erster Linie den Landesgesetzgeber und in zweiter Linie den mit seiner Ermächtigung tätigen Verordnungsgeber. Sie statuiert ein Subsidiaritätsprinzip, das vor allem die Regelung der Behördenzuständigkeit im Verwaltungsaufbau des Landes betrifft (vgl. Pautsch, a.a.O., Art. 70 Rn. Rn. 13) und die Grundsätze der Dezentralisierung und Dekonzentration der Aufgaben umschreibt (vgl. Braun, a.a.O., Art. 70 Rn. 19, Feuchte, a.a.O., Art. 70 Rn. 20). Dass der Antragsgegner bei der Ausgestaltung seines Verordnungsrecht betreffend die infektionsschutzrechtlichen Zuständigkeiten die Grenzen der durch Art. 70 Abs. 1 Satz 1 GG der Legislative und der Exekutive belassenen Gestaltungsfreiheit (vgl. Feuche ebd.) überschritten haben könnte, ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon, ob die dem Antragsteller wohl vorschwebende Kontrolle von Impf-, Genesenen- und Testnachweisen in den Hochschulen durch staatliche Behörden mit der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 20 Abs. 2 LV vereinbar wäre, ist bereits weder vom Antragsteller dargelegt noch sonst ersichtlich, dass es dem Subsidiaritätsprinzip des Art. 70 Abs. 1 Satz 2 LV besser entsprochen hätte, die Kontrolle von Nachweisen in der Hochschule nicht in deren Zuständigkeit, sondern in die Zuständigkeit außenstehender (etwa unterer) Verwaltungsbehörden zu legen. Das Gegenteil ist der Fall. Eine solche Kontrolle durch staatliche Behörden im Hochschulbereich würde weder zur Dekonzentration noch zur Dezentralisierung von staatlichen Aufgaben beitragen. 85 c) Der Erlass der von dem Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung ist auch nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO geboten. Dies folgt bereits daraus, dass ein Normenkontrollantrag gegen die von ihm beanstandeten Vorschriften in der Hauptsache, wie gezeigt, aller Voraussicht nach teilweise unzulässig und insgesamt unbegründet wäre. In einem solchen Fall ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. 86 Unabhängig davon ist eine erhebliche, die von dem Antragsgegner vorgebrachten Interessen überwiegende Beeinträchtigung der Belange des Antragstellers nicht ersichtlich. Die mit den angefochtenen Vorschriften für ihn verbundenen wirtschaftlichen und sonstigen Belastungen insbesondere für seine Ausbildung weisen ein beachtliches Gewicht auf, sind ihm aber aus den oben zur Verhältnismäßigkeit genannten Gründen derzeit zumutbar. 87 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 88 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Senat nimmt den Umstand, dass der Antragsteller mehrere Vorschriften angefochten hat, nicht zum Anlass, den Streitwert gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu erhöhen, da die Streitgegenstände eine weitgehende wirtschaftliche Identität aufweisen. Für eine Herabsetzung des Auffangstreitwerts aus § 52 Abs. 2 GKG bestand im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen der weitgehend begehrten Vorwegnahme der Hauptsache kein Anlass. 89 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.