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Beschluss

1 L 180/22

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0513.VG1L180.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 12. Mai 2022 gegen den Bescheid der Polizei Berlin vom 12. Mai 2022 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch unbegründet. 1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Verbotsbescheid der Polizei Berlin vom 12. Mai 2022 genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Vorschrift, nach der das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist, normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts; ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutreffen, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich. Die Begründung darf zwar nicht bloß formelhaft, sondern muss einzelfallbezogen sein. Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr die den Erlass des Bescheides rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09, juris, Rn. 3). Gemessen daran wird die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass wegen der unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Ausgang eines eventuellen Rechtsstreits nicht abgewartet werden könne. Bei Durchführung der Versammlungen seien elementarste Rechtsgüter in erheblichem Umfang in Gefahr oder verletzt, insbesondere das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Darüber hinaus nimmt der Antragsgegner in zulässiger Weise auf die vorausgehende ausführliche Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles aus der Begründung der Verbotsverfügung Bezug. In ausreichendem Maße hat er damit deutlich gemacht, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. 2. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verbotsbescheids der Polizei Berlin vom 12. Mai 2022 überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben. Denn der Verbotsbescheid erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung als materiell rechtmäßig. Zudem besteht ein besonderes Vollziehungsinteresse. Rechtsgrundlage des Versammlungsverbots ist § 14 Abs. 1 VersFG BE. Danach kann die zuständige Behörde die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken oder verbieten und die Versammlung nach deren Beginn auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahme erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die Vorschrift, die § 15 Abs. 1 VersammlG ersichtlich nachgebildet ist, setzt die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die sich namentlich aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben (siehe hierzu Gesetzesbegründung des Abgeordnetenhauses von Berlin, Drs. 18/2764, S. 39 f.), in Landesrecht um. Deshalb kann zur Auslegung des § 14 Abs. 1 VersFG BE auf die Literatur und Rechtsprechung zu § 15 Abs. 1 VersammlG zurückgegriffen werden. Der Antragsgegner hat die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 VersFG BE hier zu Recht bejaht. Eine Untersagung einer Versammlung kommt nur in Betracht, wenn eine unmittelbare, aus erkennbaren Umständen herleitbare Gefahr für mit der Versammlungsfreiheit gleichwertige, elementare Rechtsgüter vorliegt. Für das Vorliegen der „unmittelbaren“ Gefährdung bedarf es einer konkreten Gefahrenprognose. Bloße Belästigungen Dritter, die sich aus der Gruppenbezogenheit der Grundrechtsausübung ergeben und sich ohne Nachteile für den Versammlungszweck nicht vermeiden lassen, reichen hierfür nicht. Sie müssen in der Regel hingenommen werden. Sind unmittelbare Gefährdungen von Rechtsgütern zu befürchten, ist diesen primär durch Auflagen entgegenzuwirken. Die Untersagung einer Versammlung kommt als ultima ratio nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen anders nicht verhindert werden können (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06, juris Rn. 90). Der Begriff der öffentlichen Sicherheit in § 14 Abs. 1 VersFG BE umfasst dabei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Es steht im Grundsatz außer Zweifel, dass zu dessen Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können (siehe nur Beschluss der Kammer vom 27. August 2021 – VG 1 L 424/21, juris Rn. 7).Daneben umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit den Schutz der Unversehrtheit der Rechtsordnung jedenfalls insoweit, als deren eine strafbare Verletzung droht. Soweit sich der Verbotsbescheid außerdem – wie hier – auf den Inhalt von Aussagen bezieht, ist er auch am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG zu beurteilen. Die Äußerung verliert den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG nicht allein wegen ihres Inhalts, es sei denn, der Inhalt ist strafbar. Die verfassungsrechtlichen Grenzen der Inhalte einer auf einer Versammlung geäußerten Meinung richten sich nicht nach Art. 8 Abs. 2 GG, sondern nach Art. 5 Abs. 2 GG. Die Grenze verläuft nach letztgenannter Vorschrift dort, wo Meinungsäußerungen auf verfassungsgemäße Weise rechtlich verboten, insbesondere unter Strafe gestellt sind (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 22. März 2006 – 11 K 632/06, juris Rn. 4). Ausgehend von diesem Maßstab begegnet die Prognose des Antragsgegners, durch die angezeigten Versammlungen bestehe eine unmittelbare Gefahr für das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, weil aus diesen Versammlungen heraus Pyrotechnik gezündet werde und Flaschen und Steine insbesondere auf Polizeibeamte geworfen würden, keinen durchgreifenden Bedenken. Ebenso ist die Gefahrenprognose nicht zu beanstanden, soweit der Antragsgegner davon ausgeht, aus den Versammlungen heraus würden Straftaten in Form von Äußerungsdelikten verübt werden. Die Gefahrenprognose nimmt dabei im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf frühere Versammlungen Bezug, die am 9. Mai 2021, 14. Mai 2021, 15. Mai 2021, 19. Mai 2021, 16. April 2022, 22. April 2022 und 23. April 2022 stattfanden. Anerkannt ist, dass bei der Gefahrenprognose Ereignisse im Zusammenhang mit früheren Versammlungen herangezogen werden können, soweit diese u. a. bezüglich des Mottos sowie des Teilnehmenden- und Organisatorenkreises deutliche Ähnlichkeiten zu einer geplanten Versammlung aufweisen (BVerfG, Beschluss vom 21. November 2020 – 1 BvQ 135/20, juris Rn. 11; s. a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. April 2022 – OVG 1 S 31/22, S. 3). So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat in der angegriffenen Untersagungsverfügung im Einzelnen dargelegt, dass die Versammlungsteilnehmenden bei den vorangegangenen Versammlungen, die alle aus dem propalästinensischen Umfeld angezeigt und veranstaltet worden waren, zahlreiche Gewalttätigkeiten verübt haben. So wurden von Teilnehmenden Flaschen und Steine auf die die Versammlungen begleitenden Polizeibeamten geworfen (Versammlung am 16. April 2022: Flaschenwurf [siehe Verbotsbescheid S. 5 letzter Absatz]; Versammlung am 22. April 2022: mehrfache Steinwürfe [siehe Verbotsbescheid S. 6 erster Absatz]), darüber hinaus wurde gezündete Pyrotechnik geworfen (Versammlung am 22. April 2022 [siehe Verbotsbescheid S. 6 erster Absatz]). Zudem weist der Antragsgegner darauf hin, dass es nach Beendigung der Versammlung am 9. Mai 2021 zu erheblichen körperlichen Angriffen auf Polizeieinsatzkräfte, Flaschen- und Steinwürfen sowie zu vereinzelten Versuchen kam, Barrikaden zu errichten [siehe Verbotsbescheid S. 4 vorletzter Absatz]. Daneben geht der Antragsgegner in Ansehung der Geschehnisse aus der Vergangenheit nachvollziehbar von der unmittelbaren Gefahr aus, dass aus den Versammlungen heraus Äußerungen mit strafbarem Inhalt getätigt werden. So kam es bei der Versammlung am 14. Mai 2021 wiederholt zu den Ausrufen „Bombardiert Tel Aviv“. Zudem zeigten Versammlungsteilnehmende ein Transparent mit der Aufschrift „Juden = Kindermörder“ [siehe Verbotsbescheid S. 5 erster Absatz]. Die Kammer teilt die rechtliche Würdigung des Antragsgegners, dass es sich bei dem Ausruf „Bombardiert Tel Aviv“ um eine öffentliche Aufforderung zu Straftaten im Sinne von § 111 StGB handelt und bei dem Zeigen eines Transparents mit der Aufschrift „Juden = Kindermörder“ um Volksverhetzung gemäß § 130 StGB (zweifelnd hinsichtlich eines Banners mit der Aufschrift „Kindermörder Israel“: VGH Mannheim, Beschluss vom 5. Juni 2021 – 1 S 1849/21, juris Rn. 15). Eine „ethnische Differenzierung“, die – wie der Antragsteller meint – gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen könnte, liegt damit nicht vor. Denn vom Antragsgegner wird allein auf die unmittelbare Gefahr der Verübung von Straftaten abgestellt, ohne an die Herkunft der Täterinnen oder Täter anzuknüpfen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der Antragsteller selbst bei den vorangegangenen Versammlungen anwesend war oder diese sogar veranstaltet hat. Entscheidend ist allein, dass Motto und Thematik sowie der Teilnehmenden- und Organisatorenkreis deutliche Ähnlichkeiten zu den hier verfahrensgegenständlichen Versammlungen aufweisen. Nicht zu beanstanden ist weiterhin, dass der Antragsgegner annimmt, die Gefahrenlage verschärfe noch zusätzlich, als die vom Antragsteller angemeldete Versammlung am 15. Mai 2022 auf den Nakba-Tag fällt. Hieraus leitet der Antragsgegner nachvollziehbar ein hohes Mobilisierungspotential für die Versammlung ab (Verbotsbescheid S. 10 f.). Zutreffend stützt der Antragsgegner sein Verbot außerdem darauf, dass die Versammlungen des Antragstellers in der Art und Weise ihrer Durchführung geeignet seien, Gewaltbereitschaft zu vermitteln und dadurch einschüchternd zu wirken (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VersFG BE). Die für frühere Versammlungen festgestellte hochgradig israelfeindliche und in den Antisemitismus reichende Stimmung – bis hin zur Negierung des Existenzrechts Israels – ist geeignet, diese tatbestandlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Denn eine lautstarke Propagierung der Vernichtung des Staates Israel und/oder die Aufforderung zur Tötung seiner Bewohner vermittelt erhebliche Gewaltbereitschaft. Diese Äußerungen sind ihrem Inhalt nach auf Aggression und Rechtsbruch angelegt und wirken für einen Beobachter einschüchternd. Der Antragsteller tritt dieser Einschätzung nur mit dem unsubstantiierten Einwand entgegen, die Einschätzung sei zu unbestimmt. Zudem erweckt der Antragsteller selbst den Eindruck, das Existenzrecht Israels zu leugnen, indem er – ohne weitere Begründung – behauptet, ein völkerrechtlich definiertes Existenzrecht Israels bestehe nicht und es sei weder strafbar noch beleidigend das Existenzrecht eines Landes zu leugnen (S. 26 f. der Antragsschrift). Auch die weiteren Einwände des Antragstellers greifen nicht durch: Soweit der Antragsteller sich umfänglich zur Bewertung der BDS-Kampagne sowie zu den Bezügen zur PFLP und zur Hamas äußert, ist dies nicht entscheidungserheblich. Denn das Versammlungsverbot beruht nicht allein auf der Einschätzung dieses Netzwerkes durch den Antragsgegner, sondern auf die im Detail begründete unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit bei einer Durchführung der Versammlungen. Die Feststellung, dass die BDS-Bewegung antisemitisch sei, kann sich indes auf die Resolution des Deutschen Bundestages vom Mai 2019 (Drs. 19/10191) stützen. Ob die Versammlung „Wir suchen den Antisemiten des Jahres“ gleichfalls zu verbieten wäre, ist für den Ausgang des hiesigen Verfahrens ohne Belang, weil dies erkennbar einen anderen Sachverhalt betrifft. Die Verbotsverfügung ist auch ermessensfehlerfrei. Mildere Mittel in Gestalt von Auflagen kommen nicht in Betracht, denn der Antragsgegner hat nachvollziehbar unter Bezugnahme auf die Erfahrungen bei den vorangegangenen Versammlungen dargelegt, dass aufgrund der ähnlichen Zusammensetzung der Teilnehmenden erneut mit Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen zu rechnen sei. In Anbetracht der von der Versammlung ausgehenden Gefahren erweist sich deren Verbot auch als angemessen. Angesichts der unmittelbar bevorstehenden Versammlung besteht schließlich auch ein besonderes Vollziehungsinteresse. Ohne das sofort vollziehbare Versammlungsverbot käme es zu einer ungehinderten Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Dass der Verbotsbescheid erst am 12. Mai 2022 erlassen worden ist, hindert die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes für den Antragsteller nicht, wie aus dem vorliegenden Beschluss hervorgeht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG, wobei hier streitwerterhöhend berücksichtigt wird, dass das Verbot sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung drei angemeldete Versammlungen des Antragstellers umfasst. Aufgrund der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung auf den hälftigen Auffangstreitwert nicht angezeigt.