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Beschluss

1 S 2111/21

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 22. Juni 2021 - 4 K 1827/21 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen wird - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - auf jeweils 5.000,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragstellerin ihre Schule ohne Maske besuchen darf. 2 Die am ... geborene Antragstellerin besucht die 12. Klasse eines in Ulm gelegenen ... Gymnasiums. Sie macht geltend, das Tragen einer medizinischen Maske sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. Seit dem Herbst 2020 besteht zwischen ihr und ihren Eltern auf der einen sowie dem Leiter der Schule auf der anderen Seite Uneinigkeit darüber, ob die Antragstellerin die Schule deshalb ohne Maske besuchen kann. 3 Im Rahmen dieser Auseinandersetzung legte die Antragstellerin am 04.11.2020 ein auf den 28.07.2020 datiertes Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin W. aus ..., Bayern, und am 02.12.2020 ein weiteres, ebenfalls auf den 28.07.2020 datiertes, anders formuliertes Attest derselben Ärztin vor. Der Schulleiter wies das Begehren der Antragstellerin und die genannten Atteste zurück. Er verwies unter anderem auf Einschätzungen des von ihm kontaktierten Ärztlichen Kreisverbands Mittelschwaben, Bayern. Dieser hatte erklärt, die Atteste genügten den von der Rechtsabteilung der Bayerischen Landesärztekammer formulierten Anforderungen an ein Attest zur Glaubhaftmachung einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit des Maskentragens nicht. 4 Am 09.06.2021 hat die Antragstellerin bei dem Verwaltungsgericht Sigmaringen beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass sie vom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung oder Maske auf dem Schulgelände befreit ist, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu Erteilung einer Befreiung zu verpflichten. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat sie ein auf den 10.06.2021 datiertes weiteres Attest der Fachärztin W. vorgelegt. Im Juni 2021 erfolgte Bemühungen der Mutter der Antragstellerin, den Schulbesuch mithilfe des Polizeivollzugsdienstes durchzusetzen, sind ohne Erfolg geblieben. 5 Mit Beschluss vom 22.06.2021 - 4 K 1827/21 - hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag der Antragstellerin den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig den Zutritt zu dem näher bezeichneten Schulgebäude ohne medizinische Maske oder Atemschutz zu gewähren. 6 Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht unter anderem und mit jeweils näherer Begründung ausgeführt, die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO (Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 - Corona-Verordnung - in der damals geltenden Fassung der Änderungsverordnung der Landesregierung vom 18.06.2021 [CoronaVO alter Fassung ]) erfülle, wonach eine Ausnahme von der Maskenpflicht für Personen gelte, „die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat“. Die Antragstellerin habe das Attest der Allgemeinmedizinerin W. vom 10.06.2021 vorgelegt. Dieses genüge den gesetzlichen Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO (a.F.). Die Corona-Verordnung und die Corona-Verordnung Schule (Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen - Corona-Verordnung Schule - in der damals maßgeblichen Fassung der Änderungsverordnung des Kultusministeriums vom 19.06.2021) enthielten keine ausdrückliche Definition des Begriffs der ärztlichen Bescheinigung. Nach der Vorstellung des Verordnungsgebers sei damit kein qualifiziertes ärztliches Attest gemeint, das Angaben zu Diagnosen, den Befundtatsachen und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Verpflichtung zum Tragen einer Maske enthalte. Vielmehr reiche es aus, dass die Bescheinigung den Namen, die Anschrift und die Fachrichtung des ausstellenden Arztes erkennen lasse und von diesem unterschrieben sei. Die Nennung konkreter medizinischer Befunde sei grundsätzlich nicht erforderlich. Das entspreche auch der allgemeinen Auffassung des Rechtsverkehrs, der ärztlichen Attesten eine gehobene Beweiswirkung zuspreche. Die verpflichtende Angabe von Gesundheitsdaten stehe zudem in einem Spannungsverhältnis mit dem grundrechtlich geschützten informationellen Selbstbestimmungsrecht. Davon ausgehend sei jedenfalls das (damals) zuletzt vorgelegte Attest vom 10.06.2021 ausreichend. Zweifel an dessen Richtigkeit und daher der Beweiskraft bestünden nicht. Es sei auch nichts ersichtlich, was die Glaubwürdigkeit der Ärztin in Zweifel ziehen könne. 7 Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts wendet sich der Antragsgegner mit der vorliegenden Beschwerde, der die Antragstellerin entgegengetreten ist. Sie verweist auf ein weiteres, auf den 24.06.2021 datiertes Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie B., ..., und macht zuletzt mit Schriftsatz vom 08.07.2021 unter anderem geltend, aus dem Attest ergebe sich, dass es ihr gänzlich gesundheitlich unzumutbar sei, eine Maske zu tragen, weshalb es dahingestellt bleiben könne, ob die Maskentragepflicht im Unterricht derzeit entfalle und sie die Maske nur kurzzeitig zu tragen habe. Außerdem sei auf die derzeitige Inzidenzlage hinzuweisen, bei der die Maskentragepflicht ohnehin zu entfallen habe. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie die erst- und zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze der Beteiligten einschließlich der oben genannten Atteste Bezug genommen. II. 9 Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO), geben dem Senat Anlass, über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abweichend vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin zutreffend sachdienlich (vgl. § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO) als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) ausgelegt, diesem Antrag aber zu Unrecht stattgegeben. Er ist zulässig, jedoch nicht begründet. 10 1. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. 11 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Verhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sog. Regelungsanordnung). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist in beiden Fällen, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich - glaubhaft - sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 12 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 13 Welche Anforderungen zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs an die Erfolgsaussichten im jeweiligen Einzelfall zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, weil sie faktisch nicht mehr rückgängig zu machen ist, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen und die befürchteten wesentlichen Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andernfalls schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.08.1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258, 262; Senat, Beschl. v. 09.12.2019 - 1 S 2580/19 - und v. 12.10.2007 - 1 S 2132/07 - ESVGH 58, 99, juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.1994 - 9 S 687/94 - DVBl. 1995, 160, v. 20.12.2013 - 10 S 1644/13 - VBlBW 2014, 231, v. 05.02.2015 - 10 S 2471/14 - DVBl. 2015, 579; jeweils m.w.N.). Dabei sind die grundrechtlichen Positionen des Antragstellers zu berücksichtigen. Je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden. Entscheidend ist, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 ; Beschl. v. 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1 ; Senat, Beschl. v. 09.12.2019, a.a.O., und v. 07.07.2015 - 1 S 802/15 -). 14 An diesen Maßstäben gemessen, hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie begehrt der Sache nach, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens das Schulgebäude ohne Maske betreten zu dürfen, und damit die Schaffung von irreversiblen Tatsachen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Die in einem solchen Fall ausreichenden, aber grundsätzlich auch erforderlichen überwiegenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen nicht (a). Es ist auch kein Raum dafür, die begehrte einstweilige Anordnung ohne hinreichende Erfolgsaussichten allein wegen der ohne ihren Erlass für die Antragstellerin zu erwartenden Nachteile zu erlassen (b). 15 a) Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass für ihr Begehren in der Hauptsache überwiegende Erfolgsaussichten bestehen. 16 aa) Als Rechtsgrundlage für das von der Antragstellerin verfolgte Begehren kommt § 1a Abs. 1 Satz 2 Corona-Verordnung Schule in der im Zeitpunkt der vorliegenden Senatsentscheidung maßgeblichen Fassung der Zweiten Änderungsverordnung des Kultusministeriums vom 26.06.2021 (im Folgenden: CoronaVO Schule) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 25.06.2021 (im Folgenden nur noch: CoronaVO) in Betracht. 17 Nach § 1a Abs. 1 Satz 1 CoronaVO Schule besteht in den Schulen sowie den Grundschulförderklassen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie den Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, flexiblen Nachmittagsbetreuung und den Horten an der Schule die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Diese Verpflichtung gilt in Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie einigen weiteren, in § 1a Abs. 2 CoronaVO Schule näher geregelten Fällen nicht. Sie entfällt zudem nach § 1a Abs. 3 CoronaVO Schule bei - wie aktuell auch im Stadtkreis Ulm - Unterschreitung der dort näher geregelten Inzidenzwerte und weiterer Voraussetzungen im Freien auf dem Schulgelände sowie in den Unterrichtsräumen und in Räumen, die für Betreuungsangebote genutzt werden. Auch im Anwendungsbereich des § 1a Abs. 3 CoronaVO Schule beansprucht die Regelung zur Maskenpflicht in § 1a Abs. 1 Satz 1 CoronaVO Schule allerdings in den übrigen Bereichen des Schulgebäudes Geltung. Nach § 1a Abs. 1 Satz 2 CoronaVO Schule gelten die Ausnahmebestimmungen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 CoronaVO. § 3 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO „gilt eine Ausnahme von der Maskenpflicht für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat“. 18 bb) Ausgehend von diesen Verordnungsbestimmungen, die entgegen der von der Antragstellerin angedeuteten, allerdings nicht näher begründeten Rechtsauffassung mit höherrangigem Recht aller Voraussicht nach vereinbar sind (vgl. Senat, Beschluss vom 20.04.2021 - 1 S 1121/21 - juris m.w.N. zu Vorgängerbestimmungen), hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie berechtigt ist, die aktuell noch der Maskenpflicht unterliegenden Bereiche ihres Schulgebäudes ohne Maske zu betreten. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie die Voraussetzungen des in ihrem Fall einzig in Betracht kommenden Ausnahmetatbestands aus § 3 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO erfüllt. Sie hat nicht im Sinne dieser Vorschrift glaubhaft gemacht, dass ihr das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Sie hat insbesondere keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, die zur Glaubhaftmachung geeignet wäre. 19 (1) Welche Anforderungen an die „Glaubhaftmachung“ eines medizinischen Grundes im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO zu stellen sind, hat der Verordnungsgeber in der Corona-Verordnung selbst nicht ausdrücklich näher geregelt. Sie sind deshalb im Wege der Auslegung zu ermitteln. Der dazu im ersten Schritt heranzuziehende Wortlaut der Norm spricht angesichts des aus dem Prozessrecht entlehnten Tatbestandsmerkmals der „Glaubhaftmachung“ dafür, dass der Verordnungsgeber regeln wollte, dass die für eine Unzumutbarkeit des Maskentragens von dem jeweiligen Normadressaten im Einzelfall vorgetragenen Tatsachen zwar nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Überzeugung der zur Durchsetzung der CoronaVO Schule berufenen Stellen feststehen, aber auf der anderen Seite doch mit immerhin überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegen müssen (vgl. zum Begriff der „Glaubhaftmachung“ im Anwendungsbereich von § 123 VwGO, § 294 ZPO oben unter 1.). Für die Notwendigkeit einer wenigstens überwiegenden Wahrscheinlichkeit spricht auch die Begründung des Verordnungsgebers zu § 3 CoronaVO. Der Verordnungsgeber hat dort unter Verweis auf aktuelle Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts - per se rechtsfehlerfrei - sinngemäß hervorgehoben, dass sich das Tragen von medizinischen Masken in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen habe, besonders in geschlossenen Räumen wegen der bei Anwesenheit mehrerer Personen ansteigenden Aerosolkonzentration zur Pandemiebekämpfung beitrage und aufgrund des Auftretens der besonders ansteckenden Virusmutationen nach wie vor wichtig sei (vgl. die Begründung zur 9. Corona-Verordnung vom 25.06.2021, Einzelbegründung zu § 3 Abs. 2 CoronaVO, S. 20 f., abrufbar unter www.baden-wuerttemberg.de). Die Vorschrift über die grundsätzliche Maskenpflicht dient damit der Abwehr von - auch konkreten - Gefahren für die körperliche Unversehrtheit und das Leben einer potenziell großen Zahl von Menschen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und der Erfüllung der diesbezüglichen staatlichen Schutzpflicht (vgl. zu dieser Pflicht nur BVerfG, Beschl. v. 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 - juris; Senat, Beschl. v. 18.02.2021 - 1 S 398/21 - juris, m.w.N.). Dieser Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigt bei der gebotenen teleologischen Auslegung der Norm, dass die Rechtsanwender an die „Glaubhaftmachung“ eines Ausnahmetatbestands von der Maskenpflicht keine zu geringen Anforderungen stellen dürfen und im Anwendungsbereich von Nummer 4 des § 3 Abs. 2 CoronaVO deshalb zumindest eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der jeweils geltend gemachten, medizinisch bedingten Unzumutbarkeitsgründe feststellen müssen. 20 Wortlaut, Telos und die Materialien zu § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 4 CoronaVO zeigen zugleich, dass der Verordnungsgeber mit dem letzten Halbsatz des Ausnahmetatbestands, wonach „die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat“, keine uneingeschränkte Bindung der zur Durchsetzung der Corona-Verordnung und der CoronaVO Schule berufenen Stellen an von Normadressaten vorgelegte ärztliche Bescheinigungen normiert hat. Der baden-württembergische Verordnungsgeber hat zwar keine näheren Anforderungen an den Inhalt einer solchen Bescheinigung normiert (anders zuletzt der bayerische Verordnungsgeber, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 der 12. BayIfSMV: „konkrete Angaben darüber (...), warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist“; BayVGH, Beschl. v. 26.04.2021 - 20 CE 21.1141 - juris). Deshalb setzt die Eignung einer ärztlichen Bescheinigung zur Glaubhaftmachung einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit insbesondere nicht in jedem Fall voraus, dass die Bescheinigung alle Anforderungen an ein sog. qualifiziertes Attest erfüllt und ausnahmslos stets sämtliche Diagnosen und Befundtatsachen aufführt und diese näher erläutert (ähnlich VG Freiburg, Beschl. v. 10.03.2021 - 3 K 477/21 - juris; insoweit teilweise anders zum dortigen Landesrecht BayVGH, Beschl. v. 26.10.2020 - 20 CE 21.85 - juris; ähnl. OVG NRW, Beschl. v. 24.09.2020 - 13 B 1368/20 - juris Rn. 16). Die ärztliche Bescheinigung muss aber, sollen mit ihr Unzumutbarkeitsgründe glaubhaft gemacht werden, die zur Durchsetzung der Corona-Verordnungen berufenen Stellen in die Lage versetzen, das Vorliegen dieser Gründe insbesondere in Zweifelsfällen eigenständig zu prüfen. Ärzte können im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts beitragen. Sie sind aber nicht zur Beantwortung der - für sie auch fachfremden - rechtlichen, eine juristische Subsumtion erfordernden Frage berufen, ob ausgehend von dem jeweils bestehenden Sachverhalt die Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 CoronaVO erfüllt sind (vgl. zur diesbezüglichen Beschränkung der Bedeutung selbst einer amtsärztlichen sachverständigen Äußerung nur BVerwG, Urt. v. 05.06.2014 - 2 C 22.13 - BVerwGE 150, 1, m.w.N. zum öffentlichen Dienstrecht). Diese rechtlichen Frage haben die zur Anwendung und Durchsetzung der Verordnung berufenen Stellen der Verwaltung und gegebenenfalls die Gerichte selbständig zu prüfen und abschließend zu beantworten (im Ergebnis insoweit ebenso oder ähnlich zu Ausnahmen von der sog. Maskenpflicht BayVGH, Beschl. v. 26.04.2021 - 20 CE 211141 - juris, und v. 26.10.2020 - 20 CE 21.85 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 02.03.2021 - 13 B 1885/20 - juris, und v. 24.09.2020 - 13 B 1368/20 - juris Rn. 16; VG Freiburg, Beschl. v. 10.03.2021, a.a.O.; VG Stuttgart, Beschl. v. 30.11.2020 - 12 K 5502/20 - [PM]). Eine ärztliche Bescheinigung muss deshalb im Bedarfsfall - gegebenenfalls auch erst auf Nachfragen zur weiteren Sachverhaltsermittlung - plausible und nachvollziehbare Angaben enthalten, die es den genannten Stellen ermöglichen festzustellen, ob die geltend gemachten Gründe tatsächlich vorliegen. Welche Angaben dazu in Umfang und Detailgrad konkret erforderlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls, gegebenenfalls auch vom Anlass für etwaige Zweifel an dem Vortrag des Normadressaten ab und entzieht sich deshalb einer schematischen Betrachtung. Erforderlich ist aber zumindest, dass die Bescheinigung erkennen lässt, dass der Arzt sich über allgemeine Erwägungen zum Infektionsschutz hinaus mit der konkreten medizinischen Situation des Normadressaten befasst hat, dass die Bescheinigung aktuell ist - sich also auf den jeweils gegenwärtigen Gesundheitszustand des Betroffenen bezieht - und dass ihr eine zutreffende Einschätzung der Situation, in welcher der Normadressat die Maske gegebenenfalls tragen muss, zugrunde liegt (vgl. zu Letzterem - jeweils im Ergebnis ähnlich - OVG NRW, Beschl. v. 24.09.2020, a.a.O.; VG Freiburg, Beschl. v. 10.03.2021, a.a.O., Rn. 25). 21 (2) An diesen Maßstäben gemessen, hat die Antragstellerin - auch im Beschwerdeverfahren - nicht glaubhaft gemacht, dass ihr das Tragen einer medizinischen Maske aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen aktuell nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Sie hat insbesondere keine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, die zur Glaubhaftmachung dieses Ausnahmetatbestands geeignet wäre. 22 Das von der Antragstellerin am 04.11.2020 vorgelegte Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin W. vom 28.07.2020 genügte den oben genannten Anforderungen bereits im Zeitpunkt der Vorlage nicht. Denn es war Anfang November 2020 schon über drei Monate alt. Im für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Senatsentscheidung ist das inzwischen fast ein Jahr alte Attest erst recht kein taugliches Mittel zur Glaubhaftmachung eines Ausnahmegrundes im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO mehr. Das am 02.12.2020 vorgelegte zweite, erneut auf den 28.07.2020 datierte Attest der Allgemeinmedizinerin W. ist ebenfalls nicht mehr ausreichend aktuell. Das gilt auch dann, wenn zugunsten der Antragstellerin unterstellt wird, dass ihre Ärztin dieses Attest versehentlich falsch datiert und es tatsächlich Ende November oder Anfang Dezember 2020 ausgestellt hat. Es bedarf daher keiner Ausführungen dazu, ob die beiden genannten Atteste den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine ärztliche Bescheinigung genügten. 23 Das von der Antragstellerin während des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegte Attest der Allgemeinmedizinerin W. vom 10.06.2021 und das im Beschwerdeverfahren ergänzend eingereichte Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie B. vom 24.06.2021 sind noch ausreichend aktuell, erfüllen aber die oben genannten inhaltlichen Mindestanforderungen an die Nachprüfbarkeit und Plausibilität der darin bescheinigten Unzumutbarkeit des Maskentragens nicht. 24 Das Attest des Arztes B. bezieht sich auf gesundheitliche Störungen für die Zeit „während und nach länger anhaltendem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung“. Der Arzt führt aus, die beklagten psychischen und somatischen Symptome entwickelten sich „zweifelsfrei und ausschließlich in unmittelbarer Folge auf das längere Tragen einer MNB“. Dieser in dem Attest auch an anderen Stellen wiederholte Verweis auf Belastungen durch ein langanhaltendes Maskentragen weist keinen ausreichenden Bezug zu der konkreten Situation, in der die Antragstellerin die Maske in der Schule gegebenenfalls tragen muss, auf. Die 7-Tages-Inzidenz liegt im Stadtkreis Ulm aktuell (Stand 07.07.2021) bei 15 und im Alb-Donau-Kreis bei 8,1 (vgl. Landesgesundheitsamt [LGA], Tagesbericht COVID-19 vom 27.06.2021, abrufbar unter www.gesundheitsamt-bw.de). Auch im Stadtgebiet ist deshalb der Anwendungsbereich von § 1a Abs. 3 CoronaVO Schule eröffnet. Auf diesen Umstand - der bereits im Zeitpunkt der Ausstellung des Attests galt - weist die Schule der Antragstellerin auch auf ihrer Homepage ausdrücklich hin (vgl. unter www.....de: „Für die Woche ab 21.06. gilt eine neue Maskenregelung. Da die Inzidenz in Ulm dauerhaft unter 35 liegt, muss in den Klassenräumen keine Maske mehr getragen werden. Dasselbe gilt auch für das Schulgelände. In allen anderen Bereichen innerhalb des Schulgebäudes ist das Tragen einer medizinischen Maske weiterhin vorgeschrieben“). Die Antragstellerin ist deshalb bereits seit geraumer Zeit und bis auf Weiteres nicht dazu verpflichtet, in ihrer Schule eine Maske „länger anhaltend“ zu tragen. Denn zusätzlich zu den ohnehin bestehenden, insbesondere die Nahrungsaufnahme erfassenden Bereichsausnahmen im Sinne von § 1a Abs. 2 CoronaVO Schule besteht aktuell im gesamten Unterricht sowie im Freien auf dem Schulgelände keine Maskenpflicht. Die Pflicht zum Tragen einer Maske beschränkt sich auf die verbleibenden, vergleichsweise kurzen Zeiträume des sonstigen Aufenthalts im Gebäude. Das Attest des Arztes B. geht an dieser konkreten Situation vorbei und ist bereits deshalb zur Glaubhaftmachung eines Ausnahmegrundes im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 CoronaVO nicht geeignet. Daran ändert der von der Antragstellerin angesprochene Umstand nichts, dass in dem Attest im Schlusssatz ausgeführt wird, ihr sei das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung „generell nicht möglich“. Diese zusammenfassende Beurteilung ändert nichts daran, dass das Attest auf Betrachtungen zu einem „länger anhaltenden Tragen“ von Masken aufbaut. Dass selbst ein kurzfristiges Aufsetzen der Maske zu - zumal unzumutbaren - gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen könnte, wird in dem Attest nicht ausgeführt und wäre darin gemessen an dem voranstehenden Text auch nicht plausibel begründet. 25 Das im Wesentlichen auf die Nennung von Diagnosen beschränkte Attest der Allgemeinmedizinerin W. vom 10.06.2021 nimmt die konkrete Lage, in der Masken im Schulbereich aktuell (nur) noch getragen werden müssen, erst recht nicht in den Blick. 26 Bei diesem Sachstand bedarf es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keiner weiteren Ausführungen zu der Frage, ob die bereits aus den genannten Gründen zur Glaubhaftmachung untauglichen ärztlichen Bescheinigungen die oben (unter (1)) genannten Anforderungen unabhängig davon auch deshalb nicht erfüllen, weil sie möglicherweise trotz berechtigter Zweifel des Antragsgegners am Vorliegen einer ärztlichen Einzelfallprüfung inhaltlich nicht plausibilisiert wurden (Attest vom 10.06.2021) bzw. allgemeine infektionsschutzbezogene Ausführungen enthalten, die eine - wie gezeigt nicht ausreichende - einzelfallunabhängige Unzumutbarkeit des Maskentragens bescheinigen sollen (vgl. Attest vom 10.06.2021, S. 2). 27 b) Es ist auch kein Raum dafür, die begehrte einstweilige Anordnung ohne hinreichende Erfolgsaussichten allein wegen der ohne ihren Erlass für die Antragstellerin zu erwartenden Nachteile zu erlassen. 28 Der Senat verkennt nicht, dass die Antragstellerin in dem verbleibenden Bereich, in dem sie gegenwärtig im Falle des Schulbesuchs eine Maske zu tragen verpflichtet ist, spürbare Beeinträchtigungen und Eingriffe in ihr Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht erleidet (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Diese Eingriffe sind allerdings aller Voraussicht nach verfassungsrechtlich gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 20.04.2021, a.a.O., m.w.N.), und eine erhebliche, die von dem Antragsgegner vorgebrachten Interessen des Schutzes von Leib und Leben überwiegende Beeinträchtigung der Belange der Antragstellerin ist nicht ersichtlich. Die bestehenden Einschränkungen sind ihr gegenwärtig zumutbar. 29 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 30 Die Änderung und Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Für eine Halbierung des Auffangstreitwerts aus § 52 Abs. 2 VwGO bestand im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des Umfangs der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache kein Anlass. 31 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).