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Beschluss

1 S 3201/20

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 6a Nr. 1 CoronaVO Schule, die eine Maskenpflicht im Unterricht bei Überschreiten einer landesweiten 7‑Tage‑Inzidenz von 35 anordnet, ist voraussichtlich verfassungskonform und ergibt sich aus § 32 i.V.m. § 28 IfSG sowie § 16 CoronaVO. • Die Maskenpflicht im Unterricht ist geeignet, erforderlich und im engeren Sinne angemessen, da sie dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit dient und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht (RKI, Virologie‑Stellungnahmen). • Eine landesweit ausgerichtete Regelung, die nicht primär auf lokale Inzidenzen abstellt, überschreitet den Beurteilungsspielraum des Verordnungsgebers nicht und verletzt voraussichtlich nicht Art. 3 Abs. 1 GG. • Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes überwiegen die Schutzinteressen der Allgemeinheit gegenüber den individuellen Beeinträchtigungen, sodass eine aufschiebende Wirkung des Vollzugs nicht zu gewähren ist.
Entscheidungsgründe
Maskenpflicht im Unterricht bei Pandemiestufe 3 verfassungsrechtlich tragfähig (VGH BW) • § 6a Nr. 1 CoronaVO Schule, die eine Maskenpflicht im Unterricht bei Überschreiten einer landesweiten 7‑Tage‑Inzidenz von 35 anordnet, ist voraussichtlich verfassungskonform und ergibt sich aus § 32 i.V.m. § 28 IfSG sowie § 16 CoronaVO. • Die Maskenpflicht im Unterricht ist geeignet, erforderlich und im engeren Sinne angemessen, da sie dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit dient und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht (RKI, Virologie‑Stellungnahmen). • Eine landesweit ausgerichtete Regelung, die nicht primär auf lokale Inzidenzen abstellt, überschreitet den Beurteilungsspielraum des Verordnungsgebers nicht und verletzt voraussichtlich nicht Art. 3 Abs. 1 GG. • Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes überwiegen die Schutzinteressen der Allgemeinheit gegenüber den individuellen Beeinträchtigungen, sodass eine aufschiebende Wirkung des Vollzugs nicht zu gewähren ist. Zwei Schülerinnen und Schüler aus Landkreis‑Gymnasien rügen die mit Wirkung vom 22.10.2020 geltende Vorschrift § 6a Nr. 1 der Corona‑Verordnung Schule, die bei landesweiter 7‑Tage‑Inzidenz >35 das Tragen nicht‑medizinischer Masken auch in Unterrichtsräumen vorschreibt. Sie beantragen beim Verwaltungsgerichtshof einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Vorschrift außer Vollzug zu setzen und machen vor allem Verhältnismäßigkeits‑, Geeignetheits‑ und Gleichheitsbedenken geltend. Die Antragsteller führen an, Masken wirkten nicht nachgewiesen, stellten eine unverhältnismäßige Belastung über viele Unterrichtsstunden dar und die Regelung berücksichtige lokale Infektionslagen nicht. Der Antragsgegner (Landesregierung/Kultusministerium) verteidigt die Regelung gestützt auf die 7‑Tage‑Inzidenz, wissenschaftliche Empfehlungen (RKI, Virologie‑Kommission, Heidelberger Studie) und die Ermächtigung nach IfSG sowie die CoronaVO; die Pandemiestufe 3 wurde am 19.10.2020 ausgerufen. Der VGH hat über Zulässigkeit und Erfolgsaussichten entschieden und die Anträge abgelehnt. • Zulässigkeit: Antragsbefugnis, Frist- und Rechtsweiskonstellation für einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO sind gegeben. • Rechtsgrundlage: § 6a Nr. 1 CoronaVO Schule findet voraussichtlich ihre Ermächtigung in § 32 i.V.m. § 28 IfSG und in der Übertragungskompetenz nach § 16 CoronaVO; die Ressortregelung des Kultusministeriums kann von Teil‑1‑Regelungen abweichen. • Eingriffsprüfung (Grundrechte): Das Gebot zum Tragen einer Mund‑Nasen‑Bedeckung greift in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und das Persönlichkeitsrecht ein, richtet sich aber voraussichtlich nicht gegen Art. 2 Abs. 2 GG; der Eingriff ist gerechtfertigt. • Eignung: Das Tragen von Alltagsmasken kann nach Einschätzung des Verordnungsgebers und einschlägiger wissenschaftlicher Stellungnahmen (RKI, Virologie, Studien) auf Populationsebene die Übertragungen reduzieren und ist daher geeignet. • Erforderlichkeit: Gleich geeignete, weniger einschneidende Mittel wurden nicht substantiiert dargetan; allein auf Hygienevorgaben oder rein lokale Differenzierung zu setzen erscheint nicht ebenso wirksam. • Angemessenheit: Der Eingriff ist gewichtsvoll, steht aber in einem angemessenen Verhältnis zu dem hohen Schutzgut Leben und Gesundheit der Allgemeinheit; Ausnahmen, Zumutbarkeitsvorbehalte und Möglichkeiten des Fernunterrichts mindern die Belastung. • Gleichheitsprüfung: Die Entscheidung, an landesweiten Schwellenwerten anzuknüpfen, überschreitet den gebotenen typisierenden Beurteilungsspielraum nicht und ist zur Vermeidung diffusen Infektionsgeschehens sachlich gerechtfertigt. • Eilrechtsschutz: Da ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg hätte und die Abwägung der Folgen keine überwiegenden individuellen Nachteile der Antragsteller gegenüber den Schutzinteressen der Allgemeinheit ergibt, ist eine einstweilige Außervollzugsetzung nicht dringend geboten. Die Anträge werden zurückgewiesen; die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens und der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt. Begründend führt der Senat aus, dass § 6a Nr. 1 CoronaVO Schule eine tragfähige Rechtsgrundlage im IfSG und der CoronaVO hat und die Maskenpflicht im Unterricht bei Überschreiten der landesweiten 7‑Tage‑Inzidenz von 35 nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Lokale Unterschiedlichkeiten rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts keine Beschränkung auf einzelne Landkreise, weil die Infektionsausbreitung diffus erfolgt und Schülerinnen und Schüler regelmäßig Gebietsschranken überschreiten. Damit überwiegen die gewichtigen Schutzinteressen der Allgemeinheit vor den durch die Maskenpflicht betroffenen individuellen Einschränkungen, sodass eine vorläufige Aussetzung der Regelung nicht zu erlassen ist.