Beschluss
3 EN 729/20
Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zu den rechtlichen Voraussetzungen des Erlasses einer Rechtsverordnung nach §§ 32, 28 IfSG in der aktuellen Corona-Pandemie siehe Beschlüsse des Senats vom 8. November 2020 - 3 EN 735/20 -: 10. April 2020 – 3 EN 248/20 –, vom 09. April 2020 – 3 EN 238/20 – und vom 08. April 2020 – 3 EN 245/20 – jeweils veröffentlicht in juris.(Rn.95)
2. Es bestehen nach einer angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine solchen Bedenken gegen die vorübergehende Schließung von Fitnessstudios durch die ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO (juris: CoronaVSonderV TH), die eine materielle Rechtswidrigkeit zwingend nahelegen.(Rn.99)
3. Die Thür-SARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO (juris: CoronaVSonderV TH) verfolgt generell und mit ihren einzelnen Maßnahmen, wie der Schließung der Gastronomie, das legitime Ziel einer Kontaktreduzierung, das ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Eindämmung der dynamisch ansteigenden pandemischen Lage ist. Allein die Einhaltung von Hygieneplänen führt nicht auf die gewollte Kontaktreduzierung.(Rn.109)
(Rn.126)
4. Nach der summarischen Prüfung ist auch nicht zwingend anzunehmen, dass die Regelungen unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen ersichtlich unangemessen sind.(Rn.136)
5. Allerdings wirft die Schließung von Fitnessstudios im spezifischen Zusammenhang mit den den Sportbereich betreffenden Bestimmungen der ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO (juris: CoronaVSonderV TH) gleichheitsrechtliche Zweifel auf.(Rn.137)
6. Verbleibt es bei offenen Prozessaussichten, gebietet eine Folgenabwägung es nicht, die einstweilige Anordnung zu erlassen. Hierbei fällt auch ins Gewicht, dass die gravierenden wirtschaftlichen Nachteile der betroffenen Unternehmen in erheblichem Maße durch die zahlreichen staatlichen Hilfsprogramme zur Überbrückung in der Krisenphase kompensiert werden. (Rn.142)
7. Ungeachtet der hier vorgenommenen Folgenabwägung bleibt der Verordnungsgeber jedoch verpflichtet, bei seinen weiteren Entscheidungen über infektionsschutz-rechtliche Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung die Differenzierung im Bereich sportlicher Betätigung weiter sachlich zu begründen und sie gegebenenfalls zu modifizieren.(Rn.145)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den rechtlichen Voraussetzungen des Erlasses einer Rechtsverordnung nach §§ 32, 28 IfSG in der aktuellen Corona-Pandemie siehe Beschlüsse des Senats vom 8. November 2020 - 3 EN 735/20 -: 10. April 2020 – 3 EN 248/20 –, vom 09. April 2020 – 3 EN 238/20 – und vom 08. April 2020 – 3 EN 245/20 – jeweils veröffentlicht in juris.(Rn.95) 2. Es bestehen nach einer angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine solchen Bedenken gegen die vorübergehende Schließung von Fitnessstudios durch die ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO (juris: CoronaVSonderV TH), die eine materielle Rechtswidrigkeit zwingend nahelegen.(Rn.99) 3. Die Thür-SARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO (juris: CoronaVSonderV TH) verfolgt generell und mit ihren einzelnen Maßnahmen, wie der Schließung der Gastronomie, das legitime Ziel einer Kontaktreduzierung, das ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Eindämmung der dynamisch ansteigenden pandemischen Lage ist. Allein die Einhaltung von Hygieneplänen führt nicht auf die gewollte Kontaktreduzierung.(Rn.109) (Rn.126) 4. Nach der summarischen Prüfung ist auch nicht zwingend anzunehmen, dass die Regelungen unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen ersichtlich unangemessen sind.(Rn.136) 5. Allerdings wirft die Schließung von Fitnessstudios im spezifischen Zusammenhang mit den den Sportbereich betreffenden Bestimmungen der ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO (juris: CoronaVSonderV TH) gleichheitsrechtliche Zweifel auf.(Rn.137) 6. Verbleibt es bei offenen Prozessaussichten, gebietet eine Folgenabwägung es nicht, die einstweilige Anordnung zu erlassen. Hierbei fällt auch ins Gewicht, dass die gravierenden wirtschaftlichen Nachteile der betroffenen Unternehmen in erheblichem Maße durch die zahlreichen staatlichen Hilfsprogramme zur Überbrückung in der Krisenphase kompensiert werden. (Rn.142) 7. Ungeachtet der hier vorgenommenen Folgenabwägung bleibt der Verordnungsgeber jedoch verpflichtet, bei seinen weiteren Entscheidungen über infektionsschutz-rechtliche Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung die Differenzierung im Bereich sportlicher Betätigung weiter sachlich zu begründen und sie gegebenenfalls zu modifizieren.(Rn.145) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung der Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung, soweit sie die Schließung von Fitnessstudios anordnet. Die Antragstellerin betreibt nach ihren Angaben ein Fitnessstudio im Hoheitsgebiet des Antragsgegners. Die Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sowie mit deren Einverständnis der Thüringer Minister für Bildung, Jugend und Sport erließen am 31. Oktober 2020 in Ergänzung der bis zum 30. November 2020 geltenden 2. Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GVBl. S. 544), die Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-COV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-SondereindmaßnVO), die im Wege einer Notveröffentlichung nach § 9 Thüringer Verkündungsgesetz noch am selben Tag auf der Internetseite des Ministeriums und am 4. November 2020 im Thüringer Gesetz- und Verordnungsblatt (Nr. 26, S. 547) veröffentlicht wurde. Die Rechtsverordnung, soweit im vorliegenden Streit erheblich, hat folgenden Wortlaut: Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBI. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBI. I S. 1385) und § 7 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürlfSGZustV0) vom 2. März 2016 (GVBI. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. September 2020 (GVBI. S. 501), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und aufgrund des § 32 Satz 1 IfSG und § 7 Abs. 2 ThürlfSGZustV0 verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie: § 1 Anwendungsvorrang (1) Ergänzend zu den Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundV0) vom 7. Juli 2020 (GVBI. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GVBI. S. 544), und den Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 19. August 2020 (GVBI. S. 430) gelten die Bestimmungen dieser Verordnung. (2) Bei Abweichungen haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang; insoweit treten die Bestimmungen der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie der Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb zurück. (3) Weitergehende Anordnungen und Maßnahmen nach § 13 2. ThürSARS-CoV-2-IfSGrundV0 bleiben unberührt. § 2 Kontaktbeschränkung Jede Person ist angehalten, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. … § 6 Veranstaltungen, Freizeiteinrichtungen und -angebote, Sport (1) Veranstaltungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundV0 sind untersagt. Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag von der zuständigen Behörde nach § 12 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-lfS-GrundV0 erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. (2) Angebote und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Angebote und Einrichtungen nach Satz 1 sind: 1. Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos, 2. Museen, ausgenommen entgeltfreie bildungsbezogene Angebote, 3. Ausstellungen, ausgenommen Messen im Sinne des § 64 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBI. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung ohne Freizeitzwecke, 4. Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten, 5. geschlossene Räume der zoologischen und botanischen Gärten sowie in Tierparks, 6. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen, 7. Prostitutionsstätten im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBI. I S. 2372) in der jeweils geltenden Fassung, Bordelle und ähnliche Einrichtungen, 8. Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder sowie Thermen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Vorsorge und Rehabilitation, des Schwimmunterrichts nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 und des Trainings- und Wettkampfbetriebs nach Absatz 3 Satz 3, 9. Saunen, 10. Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen, mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation. (3) Der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen sind untersagt. Ausgenommen sind 1. der Individualsport ohne Körperkontakt, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts und 2. der Sport- und Schwimmunterricht nach den Lehr-, Ausbildungs- und Studienplänen. Abweichend von Satz 1 ist der Trainings- und Wettkampfbetrieb von Profisportvereinen sowie von olympischen und paralympischen Kaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2, Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes) nach Maßgabe der Infektionsschutzkonzepte erlaubt. Sportveranstaltungen mit Zuschauern sind untersagt. Abweichend von § 49 Abs. 2 Satz 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sind Profisportvereine im Sinne dieser Verordnung Vereine im Sinne des Vereinsrechts und aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind und am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen und semiprofessionellen Bereich teilnehmen. … § 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 73 IfSG und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Ordnungswidrigkeiten werden nach § 73 Abs. 2 IfSG mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 Euro geahndet. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 a Nr. 24 in Verbindung mit den §§ 32 und 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig … 6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 als verantwortliche Person untersagte Veranstaltungen ohne Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 durchführt, 7. entgegen § 6 Abs. 2 als verantwortliche Person geschlossene Angebote und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, nicht schließt, betreibt oder wiedereröffnet, 8. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 untersagten Freizeitsport durchführt oder daran teilnimmt, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 oder Satz 3 vorliegt, 9. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 als verantwortliche Person organisierten Sportbetrieb durchführt, soweit keine Ausnahme nach Satz 2 oder Satz 3 vorliegt, 10. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 4 als verantwortliche Person Sportveranstaltungen mit Zuschauern durchführt, … (4) Die verantwortliche Person nach Absatz 3 bestimmt sich nach § 5 Abs. 2 2. ThürlfSGrundVO. § 11 Parlamentsvorbehalt Die für Infektionsschutz zuständigen Ministerien haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit diese Verordnung ganz oder teilweise zu ändern oder aufzuheben, sofern der Landtag durch Beschluss dazu auffordert. § 12 Einschränkung von Grundrechten Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes, Artikel 10 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt. § 13 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter. § 14 lnkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 2. November 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft. Mit der Thüringer Verordnung zur Fortschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 7. November 2020, veröffentlicht noch an demselben Tag nach § 9 Thüringer Verkündungsgesetz auf der Homepage der Landesregierung und nachfolgend unter dem 11. November 2020 im Thüringer Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl. 2020 S. 551), ist in Art. 2 die Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung wie folgt geändert, soweit im vorliegenden Streit erheblich: Aufgrund des § 32 Satz 1 und den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 und des § 17 Abs. 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), und des § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. September 2020 (GVBl. S. 501), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie und aufgrund des § 32 Satz 1 IfSG und § 7 Abs. 2 ThürIfSGZustVO verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie: … Artikel 2 Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Sondermaßnahmeneindämmungsverordnung Die Thüringer SARS-CoV-2-Sondermaßnahmeneindämmungsverordnung vom 31. Oktober 2020 (GVBl. S. 547) wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 1 werden die Verweisung „Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GVBl. S. 544),“ durch die Verweisung „Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung“ und die Verweisung „Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 19. August 2020 (GVBl. S. 430)“ durch die Verweisung „Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) vom 19. August 2020 (GVBl. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 8 werden nach der Verweisung „Absatz 3 Satz 2 Nr. 2" ein Komma und die Angabe „des Trainingsbetriebs nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. ccc) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt: „3. der Trainingsbetrieb von Schülern an den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes und 4. der Trainingsbetrieb des organisierten Sportbetriebs von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres." bb) In Satz 5 wird nach dem Wort „Bereich" die Angabe „oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball" eingefügt. … Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 8. November 2020 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Vierte Thüringer Quarantäneverordnung vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GVBl. S. 544), außer Kraft. Die Antragstellerin hat am 2. November 2020 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf die Außervollzugsetzung der Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung, soweit in ihr die Schließung von Fitnessstudios angeordnet wird, und zugleich eine Normenkontrolle nach § 47 VwGO in der Hauptsache (Az. 3 N 730/20) beantragt. Zur Begründung trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, dass bereits die Ermächtigungsgrundlage des § 28 IfSG dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG und dem aus dem rechtsstaatlichen Wesentlichkeitsprinzip zu folgernden Parlamentsvorbehalt nicht entspreche. § 28 IfSG käme hier auch nicht als taugliche Ermächtigungsgrundlage in Betracht, da die angegriffene Verordnung im Hinblick auf die Untersagung des Betriebes von Fitnessstudios ausschließlich präventiven Charakter habe; Fälle von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern seien im Zusammenhang mit dem Betrieb von Fitnessstudios nicht bekannt. Schließungsanordnungen könnten daher allein auf § 16 IfSG gestützt werden. Die Verordnung sei jedenfalls unverhältnismäßig. Der Antragsgegner habe eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Hinblick auf Fitnessstudios nicht nachgewiesen; der ihm allein obliegende Nachweis, dass durch den Betrieb von Fitnessstudios eine Infektionsgefahr bestehe, gelinge ihm nicht. Allein der Hinweis auf die Infektionszahlen sei unzureichend. Es sei durch die Praxis der letzten Monate wie auch durch entsprechende Studien belegt, dass bei Betrieb von Fitnessstudios unter Beachtung entsprechender Hygienepläne kein erhöhtes Infektionsrisiko bestehe. Sie seien keine Infektionstreiber und könnten besser als die weiterhin geöffneten Gewerbebetriebe die Einhaltung von Hygienemaßnahmen kontrollieren und auch die Nachverfolgbarkeit sicherstellen. Die Schließung der Fitnessstudios sei jedenfalls nicht geeignet einen erhöhten Infektionsschutz zu erzielen. So habe die Schließung von Fitnessstudios in verschiedenen bayerischen Regionen gegenüber Berliner Stadtteilen ohne solche Maßnahmen keine Folgen für das Infektionsgeschehen gezeigt. Haupttreiber der Infektionen seien private Feiern und ausufernde Freizeitaktivitäten. Insgesamt sei das Problem nicht der Kontakt zwischen Menschen, sondern die Art und Weise der Kontakte. Die streitige Maßnahme sei jedenfalls unverhältnismäßig, da die Fitnessstudios keine Gefahrenquellen darstellten. Der Antragsgegner habe versäumt über den Sommer hinweg genügend Kapazitäten bei den Gesundheitsämtern zu schaffen, um nunmehr eine Nachverfolgbarkeit der Infektionsketten sicherzustellen. Die Fitnessstudios leisteten jedenfalls nur einen geringen Beitrag zum gesamten Infektionsgeschehen. Dagegen bedeuteten die Maßnahmen einen gravierenden Eingriff für die Betriebe bis zu deren wirtschaftlichen Existenzgefährdung, was auch negative volkswirtschaftliche Folgen zeitigen würde. Insgesamt sei in der Folgenabwägung zu berücksichtigen, dass durch die rechtswidrige Verordnung vollendete Tatsachen geschaffen würden, wie die wirtschaftliche Existenzgefährdung der Fitnessstudiobetreiber. Die Antragstellerin beantragt, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO die ThürSARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung vom 31.10.2020 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen, soweit diese den Betrieb von Fitnessstudios untersagt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er führt zunächst umfassend zum Verhältnis von § 16 ff. zu § 28 ff. IfSG aus und meint, dass diese - entgegen anderer obergerichtlicher Rechtsprechung - nebeneinander zur Anwendung kommen könnten, also nicht in einem Ausschlussverhältnis stünden. Ferner verweist er - teilweise unter Bezug auf sein Vorbringen aus vorangegangenen Verfahren, in denen der Bevollmächtigte der Antragstellerin aufgetreten ist - darauf, dass im Hinblick auf den Vorhalt mangelnder parlamentarischer Billigung auf Bundesebene eine zügige Novellierung des Infektionsschutzgesetzes zur Klarstellung beabsichtigt sei; im Übrigen würden die diesbezüglich geäußerten Bedenken in der Rechtsprechung nicht einhellig geteilt. Die Verordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere seien die angefochtenen Maßnahmen verhältnismäßig. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Verordnung nur eine kurze Geltungsdauer habe und den Fitnessstudios weiterhin einen eingeschränkten Betrieb im Hinblick auf den Reha-Sport ermögliche. Sie diene angesichts der dramatisch gestiegenen Infektionszahlen dem höherrangigen Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems, insbesondere im Bereich der Intensivpflege und Beatmungsmöglichkeiten. Fitnessstudios seien aufgrund von zusätzlich eröffneten Kontaktmöglichkeiten sowie den Besonderheiten der sportlichen Aktivitäten und damit von Multiplikatoreffekten mit besonders beachtlichen Infektionsrisiken verbunden. Die dabei bestehende Infektionsgefahr durch Übertragung von Tröpfchen und Aerosolen könnten auch nicht wirksam durch andere Hygienemaßnahmen unterbunden werden. Ziel sei es Einschleppungskontakte zu verringern. Dies geschehe auch vor dem Hintergrund, dass zwischenzeitlich ganz Thüringen Risikogebiet und eine steigende Belastung der Intensivplätze in den Krankenhäusern festzustellen sei. Bei der Belastung der Betriebe seien die staatlichen Hilfsmaßnahmen zu berücksichtigen. Es habe auch eine Evaluierung der laufend auf ihre Berechtigung überprüften Maßnahmen auf Bundes- und Landesebene durch Wissenschaft und Politik stattgefunden. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Der Senat bezieht in das Verfahren die Änderungen der Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung durch die im Wege der Notveröffentlichung erlassene Verordnung vom 7. November 2020 im Sinne eines effektiven und zügigen Rechtsschutzes in die Antragstellung mit ein. Die Statthaftigkeit des Antrags insgesamt ergibt sich aus § 47 Abs. 6 VwGO in Verbindung mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 4 ThürAGVwGO. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht auch außerhalb des Anwendungsbereiches des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von - wie hier - im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Die Antragstellerin ist als Betreiberin eines Fitnessstudios aufgrund der angeordneten Schließung ihres Betriebs ersichtlich gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie ist insoweit in ihren Grundrechten aus Art. 14 GG und jedenfalls auch aus Art. 12 GG betroffen. 2. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in Anlehnung an die Regelung in § 32 BVerfGG (vgl. auch § 26 ThürVerfGHG). An die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm, an deren Vollzug ein erhebliches Allgemeininteresse besteht, ist deshalb ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Insoweit sind die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, ein Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die aufträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nur dann als Bestandteil der Folgenabwägung in die Bewertung einzubeziehen, wenn sich schon bei summarischer Prüfung im Anordnungsverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Normenkontrollantrag unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet ist (st. Rspr. des Senats: vgl. nur Beschluss vom 23. August 2011 - 3 EN 77/11 - LKV 2011, 472 m. w. N.). Die begehrte einstweilige Anordnung ist - selbst bei nicht auszuschließenden Erfolgsaussichten der Normenkontrolle in der Hauptsache - jedenfalls nicht auf Grund der nach den genannten Maßgaben erforderlichen Folgenabwägung geboten. a. Es sprechen durchaus Gesichtspunkte für einen Erfolg des Normenkontrollantrags, gleichwohl ist der Ausgang noch offen. Wie der Senat wiederholt betont hat, wirft der aktuelle Erlass infektionsschutzrechtlicher Regelungen angesichts der dynamischen Entwicklung der Corona-Pandemie und damit einhergehender Gefährdungen existentieller Rechtsgüter wie Leib und Leben sowie der vom Antragsgegner intendierten Abwendung erheblicher Risiken für den Einzelnen und die Gesellschaft einerseits und den damit verbundenen gravierenden Beschränkungen grundrechtlich geschützter Freiheitsräume bis hin zu deren vorübergehender Außerkraftsetzung andererseits schwierigste Rechts- und Tatsachenfragen auf, die in der fachjuristischen Erörterungen kontrovers diskutiert werden. Diese Rechtsfragen - insbesondere hier zum Parlamentsvorbehalt, zur Verhältnismäßigkeit der hier streitigen Maßnahmen und zur Beachtung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 GG - sind einer abschließenden Klärung in einem Eilverfahren nicht zugänglich. Dies muss dem Hauptsacheverfahren und gegebenenfalls abschließender verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung nach notwendiger umfassender tatsächlicher und rechtlicher Erörterung vorbehalten sein. Im Einzelnen gilt insoweit: aa. Rechtsgrundlage für die streitige Verordnungsbestimmung ist § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385). Nach § 32 Satz 1 IfSG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können gemäß § 32 Satz 2 IfSG die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen. Nach § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 269) wurde diese Verordnungsermächtigung differenziert nach Regelungsbereichen auf das für das Gesundheitswesen bzw. das für Bildung zuständige Ministerium übertragen. bb. Anders als von der Antragstellerin vorgetragen, sind hier nicht vorrangig die Vorschriften zur Verhütung übertragbarer Krankheiten nach §§ 16 ff. IfSG anzuwenden. Ungeachtet dessen, in welchem Verhältnis die Regelungsbereiche des 4. und 5. Abschnitts des Infektionsschutzgesetzes stehen (vgl. hierzu: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 13 MN 390/20 - juris Rn. 17 m. w. N.), ist der Anwendungsbereich der §§ 28 ff. IfSG jedenfalls eröffnet. Die Bestimmungen über die Verhütung übertragbarer Krankheiten knüpfen an eine Lage an, in der Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG). Der Kreis rein präventiver Maßnahmen wird jedoch dann verlassen, wenn eine übertragbare Krankheit diagnostiziert wird und deren Verbreitung „repressiv“ zu bekämpfen ist. Dies ist der Fall, soweit ein infizierter oder potentiell infizierter Personenkreis im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG (Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider) festgestellt wird. Allein der Umstand, dass mit solchen repressiven Bekämpfungsmaßnahmen zulässigerweise auch präventive Wirkungen verbunden sein können, die vom gefahrabwehrenden Gesetz bezweckt werden, schließt den Anwendungsbereich der §§ 28 ff. IfSG nicht aus (vgl. Beschluss des Senats vom 8. April 2020 - 3 EN 245/20 - juris Rn. 33; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 1 S 3201/20 - juris Rn. 39). cc. Durchgreifende, evidente Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bestehen - derzeit noch - nicht. Insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf seine bisherige Rechtsprechung (Beschlüsse des Senats vom 10. April 2020 - 3 EN 248/20 - juris Rn. 34 ff., vom 9. April 2020 - 3 EN 238/20 - juris Rn. 43 ff. und vom 8. April 2020 - 3 EN 245/20 - juris Rn. 36 ff.); insbesondere zur Bestimmtheit der gesetzlichen Ermächtigung macht sich der Senat die Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte zu eigen (vgl. nur zuletzt sehr eingehend: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11. November 2020 - 13 MN 485/20 - juris Rn. 14 - 18; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. November 2020 - OVG 11 S 106/20 - juris Rn. 27 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 9. November 2020 - 1 B 342/20 -). Die Antragstellerin macht auf zwischenzeitlich vorliegende Fachaufsätze und Rechtsprechung gestützte Zweifel dahingehend geltend, ob die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen, die im Wege der Rechtsverordnung erlassen werden, noch mit den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG vereinbar sind. Wie zuletzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof umfassend ausführt (Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 20 NE 20.2360 - juris), liegt es nahe, bei den im Raume stehenden erheblichen Grundrechtseingriffen über einen längeren Zeitraum hinweg ein vorheriges Tätigwerden des hierzu nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GG berufenen Bundesgesetzgebers zu fordern (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. April 2020 - 1 S 925/20 - juris Rn. 37 ff.; Volkmann, NJW 2020, 3153; Lepsius, RuP 2020, 258/265 ff.; Papier, DRiZ 2020, 180/183; Möllers, https://verfassungsblog.de/parlamentarische-selbstentmaechtigung-im-zeichen-des-virus/). Gleichwohl führt dies jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch nicht dazu, dass derzeit von einer verfassungswidrigen Gesetzeslage auszugehen wäre. Die Geltung und die Reichweite des Grundsatzes des Parlamentsvorbehalts in einer dynamischen Situation, in der es gilt, grundlegende Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung abzuwehren und die ein zeitlich zügiges Reagieren und Maßnahmen begrenzter Dauer erfordert, muss in Verfahren summarischer Rechtsprüfung offen bleiben. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen derzeit von einer breiten parlamentarischen Diskussion auf Bundes- und Landesebene begleitet werden. So könnte die vom Bundestag nach § 5 Abs. 1 IfSG festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite als eine parlamentarische Billigung verstanden werden. Ebenso waren die Maßnahmen der Landesregierung und der zuständigen Ministerien Gegenstand der Beratungen und Erörterungen im Thüringer Landtag, ohne dass deren Berechtigung mehrheitlich in Frage gestellt wurde. In die Bewertung ist zudem einzubeziehen, dass auf Bundesebene im Hinblick auf die geäußerten Bedenken derzeit zur Klarstellung der Rechtslage eine Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes um eine gesetzliche Regelung von Standardmaßnahmen zur Bekämpfung der derzeitigen Pandemie beabsichtigt ist (BT-Drs. 19/23944). dd. Es bestehen gegen den Erlass der Rechtsverordnungen auch keine durchgreifenden formellen Bedenken. Die streitigen Rechtsverordnungen wurden zunächst im Wege der Notveröffentlichung nach § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes (ThürVerkG) publiziert und mittlerweile im Thüringer Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht (GVBl. 2020 S. 547 bzw. S. 551). ee. Nach einer - angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit - nur möglichen vorläufigen Einschätzung bestehen zwar Bedenken gegen die erlassene Verordnung, die eine materielle Rechtswidrigkeit nicht ausschließen, diese jedoch auch nicht zwingend nahelegen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. (1) Der Anwendungsbereich des § 28 IfSG ist grundsätzlich eröffnet. Eine übertragbare Krankheit mit einer erheblichen Anzahl von Erkrankungen mit teilweise letalem Ausgang ist festgestellt. Es ist nicht ernstlich streitig, dass weiterhin - bzw. wieder verstärkt - eine nach dem Infektionsschutzgesetz zu bekämpfende übertragbare Krankheit zu konstatieren ist. Dass es sich bei der Coronavirus-Krankheit COVID-19 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt, unterliegt keinem Zweifel. Sie ist nach der Einschätzung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts (vgl. zu dessen Bedeutung: Beschlüsse des Senats vom 26. August 2020 - 3 EN 531/20 - juris Rn. 37 - 43 und vom 3. Juli 2020 - 3 EN 391/20 - juris) im ganzen Bundesgebiet - einschließlich Thüringen - verbreitet, nachdem die Weltgesundheitsorganisation bereits seit dem 11. März 2020 von einer weltweiten Pandemie ausgeht. Die pandemische Lage erlebt nach einer über den Sommer hinweg eingetretenen Abflachung seit Oktober 2020 eine erhebliche Steigerung nicht nur der Zahl der Neuinfektionen, sondern auch mit zeitlicher Verzögerung intensivmedizinisch notwendiger Behandlungen und Todesfälle (vgl. zuletzt Risikobewertung zum 27. Oktober 2020, aktualisiert am 11. November 2020: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung; zu den aktuellen Fallzahlen am 13. November 2020: https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4; für Thüringen: https://www.tmasgff.de/covid-19/fallzahlen?fbclid=IwAR1pz2b-tYg5ZHl9c-UazOs3fEqFaytMKK9CekQ76JjDSyZujSPiTH5t9BA). (2) Diese Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten können sich auch - wohl anders als die Antragstellerin meint - gegen Dritte richten; die Feststellung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern eröffnet zwar den Anwendungsbereich der Norm, begrenzt damit jedoch nicht den Kreis möglicher Adressaten infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen (Beschlüsse des Senats vom 10. April 2020 - 3 EN 248/20 - juris, vom 9. April 2020 - 3 EN 238/20 - juris und vom 8. April 2020 - 3 EN 245/20 - juris; BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - juris, Rn. 26, unter Hinweis auf BT-Drs. 8/2468, S. 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2020 - OVG 11 S 12/20 - juris Rn. 8). Dies hat der Gesetzgeber durch die Novellierung des § 28 Abs. 1 IfSG durch Gesetz vom 27. März 2020 auch klargestellt, indem er ausdrücklich die zuständige Behörde ermächtigt, notwendige Schutzmaßnahmen auch gegenüber „Personen“ (also nicht nur Personen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG) zu treffen, um sie beispielsweise zu verpflichten, bestimmte Orte nicht zu betreten. (3) Die Feststellung einer übertragbaren Krankheit bedingt, dass die zuständige Stelle - sei es die zuständige Behörde im Wege des Erlasses von Verwaltungsakten oder die Landesregierung bzw. die von ihr ermächtigte Stelle im Wege des Erlasses einer Rechtsverordnung - zum Handeln verpflichtet ist. Die Stelle hat lediglich ein Ermessen hinsichtlich der Auswahl der anzuwendenden Schutzmaßnahmen. Die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, lässt sich nicht im Vorfeld bestimmen. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige“ Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, „soweit“ sie zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit „erforderlich“ sind. Weiterhin betont das Gesetz den zeitlichen Aspekt: Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, „solange“ sie erforderlich sind. Insgesamt sind dem Ermessen damit durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - juris Rn. 24 unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien: Bundestag-Drs. 8/2468, S. 27). Im Hinblick auf das gewählte Mittel ist dabei, solange eine epidemische Lage wie vorliegend durch erhebliche Ungewissheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägt ist, der zuständigen Stelle - hier dem Verordnungsgeber - ein entsprechender Einschätzungsspielraum einzuräumen, soweit sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen (vgl. im infektionsschutzrechtlichen Zusammenhang: BVerfG, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 - juris und vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - juris; BayVGH, Beschlüsse vom 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 60 und - 20 CS 20.611 - juris Rn. 22; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2020 - OVG 11 S 12/20 - juris Rn. 10). Den tatsächlichen Ungewissheiten und den darauf aufbauenden Gefahrprognosen liegen notwendigerweise Pauschalierungen, Verallgemeinerungen und Generalisierungen inne; die Regelungen bedürfen jedoch der Präzisierung mit fortschreitendem Erkenntnisgewinn. Wie der Senat wiederholt betont hat, kommt dem Verordnungsgeber im Rahmen solcher dynamischer Entwicklungen eine fortwährende Beobachtungs- und Überprüfungspflicht zu, ob und inwieweit er an den Einschränkungen festhält. Er hat für die Dauer der Gültigkeit der Verordnung fortlaufend zu überprüfen, ob die Aufrechterhaltung der Verbote noch erforderlich und angemessen ist, wobei die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit umso strenger werden, je länger die Beschränkungen gelten (OVG Saarland, Beschluss vom 28. April 2020 - 2 B 151/20 - juris, Rn. 20). Sollten einzelne Maßnahmen schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich sein oder sich als weitgehend nutzlos erweisen, müssen diese daher unverzüglich aufgehoben oder modifiziert werden (Beschlüsse des Senats vom 10. April 2020 - 3 EN 248/20 - juris, vom 9. April 2020 - 3 EN 238/20 - juris und vom 8. April 2020 - 3 EN 245/20 - juris; vgl. so auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE - juris). Eine gefahrerhöhende Entwicklung kann demgegenüber auch zu einer Fortschreibung oder Rückkehr einschränkender Maßnahmen führen. Ausgehend davon erkennt der Senat nicht zwingend die Unverhältnismäßigkeit der angegriffenen Maßnahmen. (a) Soweit dem Vortrag der Antragstellerin die Rüge zu entnehmen ist, der Antragsgegner habe grundsätzlich nicht hinreichend evaluiert bzw. abgewogen oder habe sich einseitig anhand von Inzidenzzahlen leiten lassen, kann dem der Senat nach einer allerdings nur vorläufigen Einschätzung nicht folgen. Bereits die Amtliche Begründung der streitigen Rechtsverordnung lässt erkennen, dass dem Erlass eine umfangreiche Berücksichtigung und Auswertung der wissenschaftlichen und politischen Erörterungen auf Bundes- und Landesebene zu Grunde liegt. So ist Rahmen der Verordnung der Beschluss der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020, TOP Bekämpfung der SARS-CoV2-Pandemie, (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/bund-laender-beschluss-1804936), die auf der Expertise von Wissenschaftlern nicht nur aus dem Bereich der Medizin, sondern auch anderer Fachbereiche beruht und der zudem eine - kontroverse - politische Diskussion vorausging. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Begleitung des Handelns der Landesregierung im Bereich der Bekämpfung des Coronavirus durch einen Wissenschaftlichen Beirat (https://www.landesregierung-thueringen.de/regierung/wissenschaftlicher-beirat). (b) Die angegriffene Verordnung zielt generell und mit ihren einzelnen Maßnahmen, wie die hier angegriffene Regelung der Schließung von Fitnessstudios, insgesamt auf eine Kontaktreduzierung. Sie hat damit eine andere Zielrichtung als die weiterhin geltende Zweite Thüringer SARS-CoV2-Infektionsschutz-Grundverordnung, die auf eine Reduzierung der Gefahr von Infektionsübertragungen durch Hygienemaßnahmen und Sicherung der Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten gerichtet ist. Allgemein formuliert dies § 2 ThürSARS-CoV-2-SondereindmaßnVO so, dass jede Person angehalten ist, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen (außer zu den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht) auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Dies dient dem legitimen Zweck der Bekämpfung der Infektion und damit einhergehend dem Schutz des gesamten Gesundheitssystems vor einer Überlastung. Angesichts des dynamischen Geschehens mit sprunghaft ansteigender Infektionszahlen, damit einhergehender verzögerter Zunahme der intensivmedizinischen Behandlungszahlen und Todesfällen thüringen-, deutschland-, europa- und weltweit zielen die Maßnahmen - in einer Situation, in der die Ursprünge der Ansteckungen überwiegend nicht mehr nachweisbar sind - darauf, massiv diesem Wachstum entgegenzutreten, um jedenfalls wieder eine Kontrollierbarkeit des Infektionsgeschehens zu erreichen (sog. „Wellenbrecher“; siehe zu allem auch: Beschluss der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 18. Oktober 2020, TOP Bekämpfung der SARS-CoV2-Pandemie, a. a. O.). In seiner, für das jetzige Verfahren maßgeblichen Risikobewertung vom 26. Oktober 2020, aktualisiert am 11. November 2020, führt das Robert-Koch-Institut aus: Allgemein Es handelt sich weltweit und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Weltweit und in angrenzenden Ländern Europas nimmt die Anzahl der Fälle rasant zu. Seit Ende August (KW 35) werden wieder vermehrt Übertragungen in Deutschland beobachtet. Der Anstieg wird durch Ausbrüche, insbesondere im Zusammenhang mit privaten Treffen und Feiern sowie bei Gruppenveranstaltungen, verursacht. Bei einem zunehmenden Anteil der Fälle ist die Infektionsquelle unbekannt. Es werden wieder vermehrt COVID-19-bedingte Ausbrüche in Alten- und Pflegeheimen gemeldet und die Zahl der Patienten, die auf einer Intensivstation behandelt werden müssen, ist in den letzten Wochen stark angestiegen. Nach wie vor gibt es keine zugelassenen Impfstoffe und die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und langwierig. Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland weiterhin als hoch ein, für Risikogruppen als sehr hoch. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern. … Krankheitsschwere Bei der überwiegenden Zahl der Fälle verläuft die Erkrankung mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Das individuelle Risiko kann anhand der epidemiologischen/statistischen Daten nicht abgeleitet werden. So kann es auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen zu schweren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Langzeitfolgen, auch nach leichten Verläufen, sind derzeit noch nicht abschätzbar. Ressourcenbelastung des Gesundheitssystems Die Belastung des Gesundheitssystems hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den hauptsächlich betroffenen Bevölkerungsgruppen, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (z.B. Isolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) ab. Sie ist aktuell in weiten Teilen Deutschlands bereits angespannt und kann sehr schnell weiter zunehmen, so dass das öffentliche Gesundheitswesen, aber auch die Einrichtungen für die ambulante und stationäre medizinische Versorgung örtlich stark belastet werden. Infektionsschutzmaßnahmen und Strategie Die drei Säulen der Strategie bestehen in der Eindämmung (Containment, dazu gehört auch die Kontaktenachverfolgung), Protection (Schutz vulnerabler Gruppen) und Mitigation (Milderung der Folgen). Bei der Bewältigung der Pandemie müssen die verschiedenen Maßnahmen der Strategie zusammenwirken und sich gegenseitig verstärken, um die Folgen der COVID-19-Pandemie für Deutschland zu minimieren. Die massiven Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) stellen die Grundlage dar, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und Ausbrüche und Infektionsketten einzudämmen. Um Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich so weit wie möglich zu vermeiden, ist eine Intensivierung der gesamtgesellschaftlichen Anstrengungen nötig. Hier können junge Erwachsene und Jugendliche und Personen mit vielen sozialen Kontakten durch Einhaltung der empfohlenen Maßnahmen (AHA + Lüften Regeln) in ganz besonderer Weise dazu beitragen, Übertragungen zu verhindern. Dazu zählen Hygienemaßnahmen, das Abstandhalten, das Einhalten von Husten- und Niesregeln, das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung/Alltagsmaske in bestimmten Situationen (AHA-Regeln). Dies gilt auch bei Menschenansammlungen im Freien, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten wird. Beim Aufenthalt in geschlossenen Räumen ist zusätzlich eine gute Belüftung wichtig, um eine mögliche Anreicherung von infektiösen Aerosolen zu reduzieren. Alle Personen, die unter möglichen Symptomen von COVID-19 leiden, sollten weitere Kontakte vermeiden, einen Arzt/Ärztin kontaktieren und zeitnah auf SARS-CoV-2 getestet werden. Derzeit warnt das Auswärtige Amt vor nicht notwendigen touristischen Reisen in eine Vielzahl von Ländern. Es ist von entscheidender Bedeutung, die Zahl der Erkrankten so gering wie möglich zu halten und Ausbrüche zu verhindern. Hierdurch soll die Zeit für die Entwicklung von antiviralen Medikamenten und von Impfstoffen gewonnen werden. Auch sollen Belastungsspitzen im Gesundheitswesen vermieden werden. Diese Bewertung findet ihre weitere Bestätigung in den indiziellen Fallzahlen der vergangenen Tage (Deutschland: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html; Thüringen: https://www.tmasgff.de/covid-19/fallzahlen?fbclid=IwAR1pz2b-tYg5ZHl9c-UazOs3fEqFaytMKK9CekQ76JjDSyZujSPiTH5t9BA; Europa und Welt: https://www.ecdc.europa.eu/en/covid-19/situation-updates). Die Zahl der Infektionen steigt gegenwärtig trotz der zahlreichen bisher getroffenen Maßnahmen mit hoher Dynamik an. Bundesweit wurden die Risikowerte in vielen Landkreisen und kreisfreien Städten in den letzten Wochen z. T. deutlich überschritten; Thüringen bildet insoweit keine Ausnahme. Im Ergebnis besteht in den Gesundheitsämtern die zunehmende Schwierigkeit, eine vollständige Kontaktnachverfolgung durchzuführen, was wiederum zu einer beschleunigten Ausbreitung des Virus beiträgt. Nach den Statistiken des Robert-Koch-Institutes sind die Ansteckungsumstände im Bundesdurchschnitt in mehr als 75 v. H. der Fälle unklar (so aus der Amtlichen Begründung, A. Allgemeines). Insgesamt ist demnach zu resümieren, dass die „zweite Welle“ der Pandemie zu Beginn der kalten Jahreszeit, wie von wissenschaftlicher Seite vorhergesagt, eingetroffen ist. (c) Von diesen Feststellungen ausgehend erweist sich das grundsätzliche Ziel der Kontaktreduzierung und der hier angegriffenen Maßnahmen als geeignetes Mittel zur Eindämmung der Pandemie. Nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis ist Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 die respiratorische Aufnahme virushaltiger Flüssigkeitspartikel, die beim Atmen, Sprechen und Singen sowie Husten und Niesen entstehen. Je nach Partikelgröße unterscheidet man Tröpfchen (größer als 5 µm) von kleineren Partikeln (Tröpfchenkerne oder infektiöse Aerosole, kleiner als 5 µm). Der Übergang ist fließend, durch Austrocknung in der Luft können aus Partikeln, die in Tröpfchengröße ausgeschieden werden, Tröpfchenkerne entstehen. Beim Atmen und Sprechen, aber noch weitaus stärker beim Schreien und Singen werden vorwiegend kleine Partikel (Aerosole) ausgeschieden, beim Husten und Niesen entstehen zusätzlich deutlich mehr Tröpfchen. Neben der steigenden Lautstärke können auch individuelle Unterschiede zur verstärkten Freisetzung beitragen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von 1 - 2 m um eine infizierte Person herum erhöht (zu allem mit Hinweis auf die Studienlage: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText1). Dementsprechend führt das Robert-Koch-Institut in seiner Risikobewertung zur Übertragbarkeit aus, dass SARS-CoV-2 grundsätzlich leicht von Mensch zu Mensch übertragbar ist. Das Infektionsrisiko ist stark vom individuellen Verhalten (AHA-Regel: Abstand halten, Hygiene beachten, Alltagsmasken tragen), der regionalen Verbreitung und von den Lebensbedingungen (Verhältnissen) abhängig. Hierbei spielen Kontakte in Risikosituationen (wie z. B. langer face-to-face Kontakt) eine besondere Rolle. Dies gilt auch in Situationen im privaten Umfeld mit Familienangehörigen und Freunden außerhalb des eigenen Haushalts und im beruflichen Umfeld. Die Aerosolausscheidung steigt bei lautem Sprechen, Singen oder Lachen stark an. In Innenräumen steigt hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich, auch über einen größeren Abstand als 1,5 m. Wenn der Mindestabstand von 1,5 m ohne Mund-Nasen-Bedeckung unterschritten wird, z. B. wenn Gruppen von Personen an einem Tisch sitzen oder bei größeren Menschenansammlungen, besteht auch im Freien ein erhöhtes Übertragungsrisiko. Davon ausgehend ist die - in der Amtlichen Begründung der Verordnung zum Ausdruck gebrachte - Annahme des Antragsgegners nicht zu beanstanden, dass eine Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung geeignet ist, das Infektionsgeschehen aufzuhalten und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner in einer Woche zu senken. (d) Dem Senat drängt sich weiterhin nicht die mangelnde Erforderlichkeit der angegriffenen Maßnahmen auf. Ein gesetzliche Regelung ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Gesetzgeber auch insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. März 1994 - 2 BvL 43/92 u. a. - und vom 20. Juni 1984 - 1 BvR 1494/78 - jeweils juris). Der Vorhalt der Antragstellerin, als milderes Mittel gegenüber der Schließung der Fitnessstudios käme die weitere Öffnung dieser Einrichtungen unter Beachtung strenger Hygienepläne in Betracht, verkennt die grundsätzliche Zielrichtung der Maßnahmen. Die Verordnung ist darauf gerichtet grundsätzlich Kontakte zwischen Personen zu vermeiden - ungeachtet der Möglichkeit zur Durchsetzung von Hygieneplänen. Diesem Ziel kann die Schließung von Fitnessstudios als Begegnungsort von Menschen ersichtlich dienen. Das Offenhalten ist im Hinblick auf dieses Ziel kein gleichgeeignetes und damit milderes Mittel. Das Ziel der Kontaktreduzierung hat auch nicht grundsätzlich hinter anderen, weniger grundrechtlich einschränkenden Maßnahmen zurückzustehen. Dies muss jedenfalls in der vom Antragsgegner festgestellten Situation gelten, in der angesichts der erheblichen dynamischen Entwicklung des Infektionsgeschehens eine Nachverfolgbarkeit der Infektionsketten nicht mehr besteht und damit eine Unbeherrschbarkeit des Infektionsgeschehens eintreten kann. Diese Situationsbeurteilung des Antragsgegners wird von den tatsächlichen Feststellungen getragen und ist jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht anzufechten. Dieser Feststellung steht auch nicht entgegen, dass - wie von der Antragstellerin wiederholt vorgetragen - ein wesentliches Infektionsgeschehen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Fitnessstudios nicht nachweisbar sei. Die von der Antragstellerin vorgelegten Statistiken und Untersuchungen, die im Übrigen auch von einem, wenn auch geringen Infektionsgeschehen im Sportbereich ausgehen, beziehen sich wie auch statistische Daten des Robert-Koch-Instituts (vgl. etwa Epidemiologisches Bulletin 38/2020 vom 17. September 2020, S. 6 ff., wo ein Datenstand von Mitte August 2020 ausgewiesen ist; abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/38_20.pdf?__blob=publicationFile) auf bereits länger zurückliegende Zeiträume, in denen die Lage noch deutlich weniger dynamisch war, und dürften insoweit zumindest zum Teil zeitlich überholt sein. Hinzu tritt die zwischenzeitlich nochmals erhöhte Diffusität des Infektionsgeschehens; der Verordnungsgeber geht von der von Seiten des Senats nicht weiter anzuzweifelnden Feststellung aus, dass mittlerweile in 75 % der Infektionen der Ausgangspunkt nicht mehr nachweisbar ist. Insgesamt drängen sich auch annähernd vergleichbar effektive Handlungsalternativen zu der Reduzierung von Kontakten jedenfalls nicht in einer Weise auf, dass allein diese in Frage kommen. (e) Nach der summarischen Prüfung ist auch nicht zwingend anzunehmen, dass die Regelung unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen unangemessen ist. Der beabsichtigte Verordnungszweck steht nicht offensichtlich außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs. Die Maßnahme führt zwar unverkennbar zu Grundrechtseinschränkungen von erheblicher Intensität, vorrangig in Bezug auf das erwerbsichernde Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Dieses Recht - wie auch andere Grundrechtspositionen - werden jedoch nicht unbeschränkt gewährt, sondern unterliegen einem Gesetzesvorbehalt. Dass diesen im Ergebnis ein unbedingter Vorrang gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gebührt, ist nicht festzustellen. Die existenzsichernde Erzielung von Einnahmen zur Bestreitung des Lebensbedarfs in einem Bereich von gefahrerhöhender Tätigkeit kann vorübergehend gegenüber der Durchsetzung überragend gewichtiger Gemeinwohlbelange zurückzustehen haben. Hierbei ist neben der zeitlichen Befristung der Maßnahme auch zu berücksichtigen, dass der Bund und der Antragsgegner zahlreiche Hilfsmaßnahmen beschlossen haben, die die Existenz von Unternehmen in der Corona-Krise sichern (siehe hierzu Pkt. b. / Interessenabwägung). (4) Allerdings ist eine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung in der Struktur der vorliegenden Verordnung nicht auszuschließen. Bei Differenzierungen ist der Verordnungsgeber grundsätzlich an den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich jedoch je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Grenzen für den Hoheitsträger, wobei das Niveau der Rechtfertigungsanforderungen sich nach den Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs bestimmt (sog. bereichsspezifische Anwendung, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 1237/85 - BVerfGE 89, 365 = juris Rn. 37 f. m. w. N., vom 18. April 2008 - 1 BvR 759/05 - juris Rn. 53 = DVBl 2008, 780, und vom 19. November 2019 - 2 BvL 22/14 u. a. - NJW 2020, 451, juris Rn. 96 m. w. N.). Für Rechtsbereiche der Gefahrenabwehr, wie das Infektionsschutzrecht, ist zu berücksichtigen, dass die Verwaltung ihre Entscheidungen hier oftmals - wie in der vorliegenden Krisensituation - unter Zeitdruck und unter Bedingungen einer sich ständig verändernden Lage zu treffen hat. Dass sie trotz dieses Handlungsrahmens bei ihren Entscheidungen im Hinblick auf den Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG einem Gebot innerer Folgerichtigkeit unterläge - wie dies in anderen Rechtsbereichen, etwa dem Steuerrecht, für das Handeln des Gesetzgebers anerkannt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - BVerfGE 84, 239 = juris Rn. 108; Beschluss vom 19. November 2019, juris Rn. 100 m. w. N.) - wird, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Literatur zu Recht nicht vertreten (Beschluss des Senats vom 9. April 2020 - 3 EN 238/20 - juris Rn. 67 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 - juris). Davon ausgehend bedarf zunächst die Beantwortung der grundsätzlichen Frage, ob und inwieweit es zulässig ist, hinsichtlich des Umfangs der gewollten Kontaktbeschränkungen zwischen dem Bildungs- und allgemeinen Wirtschaftsbereich sowie grundrechtlich besonders sensiblen Räumen - wie der Versammlungs- und Religionsfreiheit - auf der einen Seite und dem Bereich freizeitlicher Betätigung auf der anderen Seite in Zeiten drängenden infektionsschutzrechtlichen Handlungsbedarfs und der nachvollziehbaren Zielstellung, nicht das gesamte öffentliche Leben zum Erlahmen zu bringen (sog. „Shutdown bzw. Lockdown“), zu differenzieren, diffiziler tatsächlicher und rechtlicher Bewertungen (vgl. zu dieser Differenzierung: Amtliche Begründung; Beschluss der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 18. Oktober 2020, TOP Bekämpfung der SARS-CoV2-Pandemie, a. a. O.). Allerdings wirft die beanstandete Regelung im spezifischen Zusammenhang mit den den Sportbereich betreffenden Bestimmungen der Verordnung gleichheitsrechtliche Zweifel auf. Während der Verordnungsgeber in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 10 ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen (mit Ausnahme medizinisch notwendiger Angebote der Rehabilitation) schließt, sind zwar nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO der Freizeitsport und der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen ebenfalls untersagt. Jedoch wird dieses Verbot in § 6 Abs. 3 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO bedeutend eingeschränkt, nämlich nach Nr. 1 für den Individualsport ohne Körperkontakt, insbesondere Reiten, Tennis, Golf, Leichtathletik, Schießsport und Radsport allein zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts. Eine sachliche Begründung, diese Art individualsportlicher Betätigung in Fitnessstudios nicht zu ermöglichen und damit im Ansatz eine unterschiedliche Behandlung von Fitnessstudiobetreiber einerseits und sonstigen Betreibern von Sportanlagen andererseits vorzunehmen, findet sich in der Amtlichen Begründung der Verordnung nicht. Soweit in einer ähnlichen (jedoch nicht identischen) Regelungskonstruktion der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 12. November 2020 - 20 NE 20.2463 -) entschieden hat, dass allein der Hinweis auf die von vielen Personengruppen benutzbaren Fitnessgeräte eine unterschiedliche Behandlung der Regelungsbereiche nicht rechtfertigt, ist dies auch auf den vorliegenden Rechtsstreit in Thüringen grundsätzlich übertragbar. Gleichwohl folgt daraus nach Auffassung des Senats noch nicht zwingend eine Verletzung von Art. 3 GG. Wie oben ausgeführt, unterliegt der Handlungsrahmen des Verordnungsgebers aufgrund der besonderen zeitlich drängenden Umstände bei seinen Entscheidungen im Hinblick auf den Maßstab von Art. 3 Abs. 1 GG nicht einem strengen Gebot innerer Folgerichtigkeit. Dem kann es hier entsprechen, dass die Verordnung - hierin folgerichtig - Fitnessstudios in § 6 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO dem Bereich zu schließender institutioneller Freizeiteinrichtungen mit hohen Publikumsverkehr zuordnet und sie damit von vornherein dem Bereich zugelassener individueller Betätigung im Sportbereich entziehen will. Ob diese Differenzierung gerechtfertigt ist, muss der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Weiterhin ist im Eilverfahren zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Vorwurf gleichheitswidriger Behandlung zu den Bereichen des öffentlichen Lebens, in denen weiterhin wirtschaftliche Betätigung möglich ist, überhaupt auf eine Außervollzugsetzung der angegriffenen Bestimmungen führen muss (Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. April 2020 - 20 NE 20.793 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 47 Rn. 126 m. w. N.). Allein ein solcher Rechtsverstoß unterstellt, eröffnet dem Verordnungsgeber - soweit nicht andere rechtserhebliche Gesichtspunkte anderes gebieten (vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 22. Mai 2020 - 3 EN 341/20 - juris) - erneut einen Entscheidungsspielraum, diesen Gleichheitsverstoß zu beseitigen. Dies schließt vorliegend nicht aus, im Interesse des Infektionsschutzes und der Vermeidung weiterer Infektionen die bestehenden Untersagungen gegebenenfalls auch auf weitere, bislang geöffnete Bereiche des Sports zu erstrecken. b. Verbleibt es mithin bei offenen Prozessaussichten, gebietet eine Folgenabwägung es nicht, die einstweilige Anordnung zu erlassen. Dies legt weder der Vortrag der Antragstellerin nahe, noch ist dies ansonsten erkennbar (vgl. hierzu im Übrigen: ThürVerfGH, Beschluss vom 24. Juni 2020 - VerfGH 17/20 -; BVerfG, Beschlüsse vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 -; vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 - und vom 28. April 2020 - 1 BvR 899/20 - jeweils juris; zur aktuellen Rechtsprechung bei vergleichbarer Rechtslage: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2020 - 11 S 110/20 -; OVG Saarland, Beschluss vom 11. November 2020 - 2 B 308/20 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss 10. November 2020 - 2 KM 768/20 OVG -; OVG Bremen, Beschluss vom 9. November 2020 - 1 B 339/20 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 6. November 2020 - 13 MN 433/20 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. November 2020 - 13 B 1657/20.NE - alle juris oder Homepages der jeweiligen Gerichte). Bei der Folgenabwägung sind angesichts der Allgemeinverbindlichkeit der Entscheidung die Auswirkungen auf alle von der angegriffenen Regelung Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für die Antragstellerin. Würde der Aussetzungsantrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, erwiese sich im Ergebnis des Hauptsacheverfahrens die Verordnung aber als rechtswidrig, wären zwar die betroffenen Inhaber von Fitnessstudios in ihren (Grund-)Rechten erheblich beeinträchtigt. Dies wirkt umso schwerwiegender, als infolge der Dauer der Pandemie und deren wellenmäßiger Verlauf die betroffenen Unternehmen bereits mehrfach in ihrer wirtschaftlichen Betätigung beschränkt waren und daraus teilweise gravierende existenzielle Nachteile resultieren können. Jedoch werden diese Nachteile in erheblichem Maße durch die zahlreichen staatlichen Hilfsprogramme zur Überbrückung in der Krisenphase kompensiert. Insbesondere ist auf Bundesebene im Zusammenhang mit den aktuellen Maßnahmen beabsichtigt, für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen eine außerordentliche Wirtschaftshilfe zu gewähren, um sie für finanzielle Ausfälle zu entschädigen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Prozentsätze für größere Unternehmen werden nach Maßgabe der Obergrenzen der einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben ermittelt. Daneben treten die Programme des Bundes und der Länder zur wirtschaftlichen Bewältigung der Pandemiefolgen, wie die erweiterten Möglichkeiten der Gewährung von Kurzarbeitergeld, der Aussetzung von Insolvenzverfahren und branchenspezifische Hilfsprogramme (vgl. hierzu nur die Übersichten: Bund: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/info-unternehmen-selbstaendige-1735010; Land: https://wirtschaft.thueringen.de/corona/). Würde hingegen dem Aussetzungsantrag stattgegeben, erwiese sich die Verordnung im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig, träte damit eine konkrete - wie auch durch die Fallzahlenentwicklung in Deutschland und der Welt belegte - nicht unwahrscheinliche Risiko - und Gefährdungslage ein. Das muss insbesondere im vorliegenden Fall der Öffnung von Fitnessstudios gelten, da diesen - wie der Senat bereits mit seiner Entscheidung vom 22. Mai 2020 (Az. 3 EN 341/20) festgestellt hat - eine erhebliche quantitative Bedeutung im Bereich der sportlichen Betätigung der Bevölkerung zukommt. Das grundlegend zu billigende Konzept der Kontaktreduzierung würde in einem nicht unbedeutenden Bereich ausgesetzt. Auch nur eine vorläufige Außervollzugsetzung kann insofern durch das nicht unwahrscheinliche Risiko von Ansteckungen eine Gefahr für Gesundheit, Leib und Leben einer unüberschaubaren Vielzahl von Menschen begründen. Ungeachtet der hier vorgenommenen Folgenabwägung bleibt der Verordnungsgeber jedoch verpflichtet, bei seinen weiteren Entscheidungen über infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung die Differenzierung im Bereich sportlicher Betätigung hinreichend sachlich zu begründen und sie gegebenenfalls zu modifizieren. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat bemisst das Interesse des Antragstellers in Anlehnung an gewerberechtliche Untersagungsverfahren in Höhe von 15.000,00 € (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31.05.2005 / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage, Anhang § 164 Rn. 14), der hier im Hinblick auf die vorübergehende Dauer der Maßnahme zu halbieren ist. Eine weitere Halbierung ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache hingegen nicht angezeigt. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).