Beschluss
12 S 3014/18
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Streit um Gewährung von Jugendhilfe ist regelmäßig nur der Zeitraum bis zur letzten Behördenentscheidung Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung, es sei denn, die Behörde hat den Hilfefall durch Auslegung des Bescheids für einen längeren Zeitraum geregelt.
• Lehnt die Behörde die Leistung ohne zeitliche Begrenzung ab, ist die Klage nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, sondern als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft.
• Wechselt der Kläger in der Berufungsinstanz das Klageziel von Feststellung auf Verpflichtung, stellt dies eine Klageänderung dar, die grundsätzlich nur als Anschlussberufung möglich ist; eine nachträgliche Änderung ist oft nicht mehr zulässig.
• Fehlt ein Antrag auf Verpflichtungsklage, ist die Klage unzulässig, auch wenn in der Sache noch keine Entscheidung über einen Folgeantrag der Klägerin vorliegt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bei unbefristeter Ablehnung von Jugendhilfe • Bei einem Streit um Gewährung von Jugendhilfe ist regelmäßig nur der Zeitraum bis zur letzten Behördenentscheidung Gegenstand der gerichtlichen Nachprüfung, es sei denn, die Behörde hat den Hilfefall durch Auslegung des Bescheids für einen längeren Zeitraum geregelt. • Lehnt die Behörde die Leistung ohne zeitliche Begrenzung ab, ist die Klage nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, sondern als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft. • Wechselt der Kläger in der Berufungsinstanz das Klageziel von Feststellung auf Verpflichtung, stellt dies eine Klageänderung dar, die grundsätzlich nur als Anschlussberufung möglich ist; eine nachträgliche Änderung ist oft nicht mehr zulässig. • Fehlt ein Antrag auf Verpflichtungsklage, ist die Klage unzulässig, auch wenn in der Sache noch keine Entscheidung über einen Folgeantrag der Klägerin vorliegt. Die Klägerin ist Mutter eines schwerhörigen und sprachentwicklungsgestörten Kindes und beantragte bei der Beklagten die Übernahme der Kosten für einen Hausgebärdensprachkurs (50 Unterrichtsstunden) nach § 27 SGB VIII. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11.08.2017 ab und bestätigte die Ablehnung im Widerspruchsbescheid vom 16.02.2018 mit der Begründung, die Eltern könnten sich die Gebärdensprache durch Eigeninitiative aneignen. Die Klägerin klagte; das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Feststellungsantrag statt und verurteilte die Beklagte zur Kostenübernahme. Die Beklagte legte Berufung ein. Die Klägerin hatte den Kurs bislang nicht durchgeführt und es waren noch keine Kosten entstanden. In der Berufungsinstanz stellte die Beklagte weiter darauf ab, dass die Klage nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig sei, da die Ablehnung der Leistung zeitlich nicht begrenzt sei. • Rechtsweg und Klageart: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts; bei andauernder, nicht zeitlich begrenzter Ablehnung der Leistung ist keine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S.4 VwGO gegeben, sondern die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt.2 VwGO. • Prüfungszeitraum: Grundsatzlich kann ein Hilfeanspruch gerichtlich nur in dem zeitlichen Umfang überprüft werden, in dem die Behörde den Hilfefall geregelt hat; regelmäßig bis zum Widerspruchsbescheid, Ausnahmen möglich, wenn der Bescheid den Zeitraum durch Auslegung für längere Zeit regelt. • Auslegung der Bescheide: Weder Ausgangs- noch Widerspruchsbescheid enthielten eine Begrenzung der Ablehnung; der Widerspruchsbescheid verweist auf dauerhafte eigene Leistungsfähigkeit der Klägerin, daher ist die Ablehnung als auf Dauer gerichtet anzusehen. • Kostenvoranschlag und Zeitplanung: Aus dem vorgelegten Kostenvoranschlag ergab sich kein Anfangs- oder Enddatum für den Kurs; somit liegt keine Fixierung des Leistungszeitraums vor, die eine Beschränkung auf den Zeitraum bis zum Widerspruchsbescheid nahelegen würde. • Klageänderung und Verteidigungsstand: Da die Klägerin weiterhin keine Kurseinheiten wahrgenommen hat und keine Verpflichtungsklage beantragt wurde, wäre bei Annahme der Verpflichtungsnatur des Begehrens eine Klageänderung erforderlich gewesen. Eine solche Änderung in der Berufungsinstanz ist nur als Anschlussberufung möglich, die Klägerin hat keine Anschlussberufung eingelegt und die Frist hierfür ist abgelaufen. • Folge: Mangels statthaftem Klageantrag (Verpflichtungsklage) ist die erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig; eine Entscheidung über die materielle Anspruchsberechtigung war damit nicht erforderlich. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg wird geändert und die Klage abgewiesen. Begründung: Die Klage war unzulässig, weil die Behördenbescheide die Ablehnung der Kostenübernahme für den Gebärdensprachkurs nicht auf einen begrenzten Zeitraum beschränkten und damit keinerlei Fortsetzungsfeststellungsanspruch gegeben war, sondern eine Verpflichtungsklage statthaft gewesen wäre, die die Klägerin jedoch nicht beantragt hat. Eine nachträgliche Umwandlung des Klageziels in der Berufungsinstanz wäre eine Klageänderung gewesen, die nur durch Anschlussberufung möglich ist; eine solche wurde nicht eingelegt und die Frist ist abgelaufen. Daher konnte nicht über die materielle Frage entschieden werden, ob ein Anspruch nach § 27 SGB VIII besteht; die Klage ist deshalb aus formellen Gründen abzuweisen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.