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Beschluss

A 2 S 111/20

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung wird nicht zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn die behauptete Gehörsverletzung nicht substantiiert dargelegt ist. • Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn Übersetzungen in der mündlichen Verhandlung erhebliche Mängel aufweisen; die Rüge erfordert jedoch konkreten Vortrag, welche Aussagen unzutreffend oder unterlassen wurden. • Ein lediglich hilfsweise gestellter Beweisantrag begründet regelmäßig keine Gehörsrüge; die Verfahrensgrundsätze verlangen, unbedingte Beweisanträge zu stellen, um Mängel sofort zu beheben. • Die Ablehnung eines hilfsweise gestellten psychiatrischen Gutachtenantrags ist gerechtfertigt, wenn der Antrag unbestimmt ist und nicht darlegt, welche konkreten Mängel im Vortrag damit behoben werden sollen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen unzureichender Gehörsrüge bei Dolmetscher- und Gutachtenvorwurf • Die Berufung wird nicht zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn die behauptete Gehörsverletzung nicht substantiiert dargelegt ist. • Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn Übersetzungen in der mündlichen Verhandlung erhebliche Mängel aufweisen; die Rüge erfordert jedoch konkreten Vortrag, welche Aussagen unzutreffend oder unterlassen wurden. • Ein lediglich hilfsweise gestellter Beweisantrag begründet regelmäßig keine Gehörsrüge; die Verfahrensgrundsätze verlangen, unbedingte Beweisanträge zu stellen, um Mängel sofort zu beheben. • Die Ablehnung eines hilfsweise gestellten psychiatrischen Gutachtenantrags ist gerechtfertigt, wenn der Antrag unbestimmt ist und nicht darlegt, welche konkreten Mängel im Vortrag damit behoben werden sollen. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart in einem Asylverfahren. Sie rügt, wesentliche Teile ihrer Verfolgungsgeschichte seien in der Anhörungsniederschrift des Bundesamts und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht oder fehlerhaft wiedergegeben worden. Die Klägerin behauptet, die Dolmetscherin habe nur einen Bruchteil ihrer Aussage übersetzt, und moniert fehlende Befragung zu ihrem Glauben. Ihr früherer Anwalt stellte hilfsweise den Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens wegen angeblicher posttraumatischer Belastungsstörung. Das Verwaltungsgericht lehnte den Hilfsbeweisantrag ab und bewertete den Vortrag der Klägerin als widersprüchlich. Die Klägerin rügt hierdurch Verletzung des rechtlichen Gehörs und unzureichende Sachverhaltsaufklärung. • Rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs.1 GG und §108 Abs.2 VwGO verlangt, dass Ausführungen der Parteien zur Kenntnis genommen und erwogen werden; erhebliche Mängel einer dolmetscherlichen Übersetzung können Gehörsverletzung begründen. • Bei Gehörsrügen ist substantiiert darzulegen, welche zusätzlichen Tatsachen vorgetragen worden wären bzw. welche konkreten Aussagen des Dolmetschers fehlerhaft oder unterlassen wurden; pauschale Behauptungen genügen nicht. • Die Klägerin hatte das Protokoll der Bundesamtsanhörung rückübersetzen lassen und die Richtigkeit mit Unterschrift bestätigt; im Protokoll sind Verständigungsschwierigkeiten nicht vermerkt und Fragen/Antworten zu ihrem Glauben enthalten. • Die Behauptung, die Dolmetscherin vor dem Verwaltungsgericht habe unvollständig übersetzt, bleibt unspezifisch; es fehlt an Darlegung, welche konkreten Passagen betroffen sind und welchen Einfluss dies auf die Sachentscheidung gehabt hätte. • Ein lediglich hilfsweise gestellter Beweisantrag (hier: psychiatrisches Gutachten) eröffnet regelmäßig keine Gehörsrüge; die Ablehnung eines solchen Antrags ist eine Aufklärungs- und keine Verfahrensfrage nach §86 VwGO. • Ein Sachverständigenantrag verlangt konkrete Darlegung, welche Mängel im Vortrag durch das Gutachten behoben werden sollen; ein allgemeiner Antrag, die Krankheit habe den Vortrag beeinträchtigt, ist zu unbestimmt und daher rechtlich unerheblich. • Selbst bei Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung bleibt der Asylbewerber materiell beweispflichtig; krankheitsbedingte Unfähigkeit, den Sachvortrag zu erbringen, kann die Anerkennung nicht begründen. • Die Rüge, das Gericht habe die Glaubenszugehörigkeit und Nachfluchtgründe nicht berücksichtigt, greift nicht: das Verwaltungsgericht hat diese Gesichtspunkte geprüft; unterschiedliche Würdigung begründet keinen Gehörsverstoß. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des zulassungsfreien Verfahrens. Die behaupteten Verfahrensfehler rechtfertigen keine Zulassung, weil die Gehörsrüge nicht substantiiert dargelegt ist und der hilfsweise gestellte Beweisantrag zum psychiatrischen Gutachten unbestimmt und deshalb rechtlich unerheblich war. Das Verwaltungsgericht hat das Protokoll der Anhörung berücksichtigt und die relevanten Fragen zum Glauben und Verfolgungsvortrag geprüft. Eine andere Beurteilung der Beweislage durch das Gericht stellt keinen Verfahrensfehler dar. Mit der Ablehnung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.