Urteil
3 S 2801/18
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
6mal zitiert
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die wasserrechtliche Erlaubnis kann im vereinfachten Verfahren erteilt werden; fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung kann Fristversäumnis heilen.
• Nach § 12 WHG sind Erlaubnisse zu versagen, wenn schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind; liegen solche Gründe nicht vor, steht der Behörde ein Bewirtschaftungsermessen zu, in das Interessen Dritter einzubeziehen sind.
• Eine wasserrechtliche Erlaubnis begründet keine gleich starke gesicherte Rechtsposition wie eine Bewilligung; dies schließt aber eine gebotene Abwägung nach Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung nicht aus.
• Die Behörden dürfen zulasten eines Dritten bestehende Entnahmerechte bis zu einer ökologisch vertretbaren Gesamtmenge begrenzen; die wissenschaftlich gestützte Schätzung des zulässigen Förderbetrags ist für die Behörde tragfähig.
• Ein isolierter Pumpversuch ist nicht in jedem Fall geeignet, die hydrogeologischen Wirkungen abschließend zu klären; vor erheblichen Entnahmen sind weitergehende hydrogeologische Untersuchungen geboten.
Entscheidungsgründe
Bewirtschaftungsermessen bei konkurrierender Grundwasserentnahme und Zulässigkeit vereinfachter Erlaubnisverfahren • Die wasserrechtliche Erlaubnis kann im vereinfachten Verfahren erteilt werden; fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung kann Fristversäumnis heilen. • Nach § 12 WHG sind Erlaubnisse zu versagen, wenn schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind; liegen solche Gründe nicht vor, steht der Behörde ein Bewirtschaftungsermessen zu, in das Interessen Dritter einzubeziehen sind. • Eine wasserrechtliche Erlaubnis begründet keine gleich starke gesicherte Rechtsposition wie eine Bewilligung; dies schließt aber eine gebotene Abwägung nach Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung nicht aus. • Die Behörden dürfen zulasten eines Dritten bestehende Entnahmerechte bis zu einer ökologisch vertretbaren Gesamtmenge begrenzen; die wissenschaftlich gestützte Schätzung des zulässigen Förderbetrags ist für die Behörde tragfähig. • Ein isolierter Pumpversuch ist nicht in jedem Fall geeignet, die hydrogeologischen Wirkungen abschließend zu klären; vor erheblichen Entnahmen sind weitergehende hydrogeologische Untersuchungen geboten. Die Klägerin und die Beigeladene sind Mineralwasserhersteller mit Brunnen in benachbarten Gemarkungen. Das Landratsamt erteilte der Beigeladenen befristete Erlaubnisse zur Grundwasserentnahme aus mehreren Muschelkalk-Brunnen und genehmigte 2014 zusätzlich Entnahme aus einem neu errichteten Brunnen E15 mit einer Gesamtbewirtschaftungsbeschränkung auf 1,5 l/s. Die Klägerin beantragte eigene Pumpversuche und Erlaubnisse für ihre 2011 neu geborenen Brunnen Se6/Se7; ein Test wurde abgebrochen, weil bei der Beigeladenen starke Wasserspiegelschwankungen auftraten. Das LGRB sah eine starke hydraulische Wechselwirkung und schätzte das nachhaltige Dargebot auf ca. 1,5 l/s; umfangreichere Untersuchungen seien nötig, um Einzugsgebiete abzugrenzen. Die Klagen der Klägerin gegen die Bescheide wurden erstinstanzlich teilweise stattgegeben; Land und Beigeladene legten Berufung ein. Der VGH prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Erlaubnis und des Ablehnungsbescheids der Klägerin. • Zulässigkeit: Die Klagen waren auch nach Durchführung eines (vereinfachten) Widerspruchsverfahrens zulässig; eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung heilte etwaige Fristversäumnisse. • Prüfung nach §12 WHG: Die Behörde hat die Erlaubnis nicht wegen zu erwartender schädlicher Gewässerveränderungen zu versagen befunden; das LGRB-Gutachten begründete die Annahme, dass bei Begrenzung auf insgesamt ca. 1,5 l/s keine schädlichen Veränderungen zu erwarten sind. • Bewirtschaftungsermessen (§12 Abs.2 WHG): Liegen keine Versagungsgründe vor, hat die Behörde das Bewirtschaftungsermessen auszuüben und konkurrierende Interessen abzuwägen; die Verwaltungsbehörde und das Regierungspräsidium haben dies gestützt auf das LGRB getan und die Gesamtentnahme auf 1,5 l/s begrenzt. • Rechtsposition der Beigeladenen: Eine Erlaubnis schafft keine gesicherte Rechtsposition wie eine Bewilligung; dennoch war im konkreten Widerspruchsbescheid zutreffend festgestellt, dass die Beigeladene aufgrund bestehender, noch befristeter Entnahmerechte eine beachtliche Rechtsposition innehatte, die bei der Abwägung zu berücksichtigen war. • Keine Ermessenfehler: Die Annahme der Behörde, eine Aufteilung der knappen, ökologisch vertretbaren Fördermenge zugunsten eines weiteren Nutzers käme nur mit zusätzlicher Einschränkung der bisherigen Nutzung in Betracht, ist durch die hydrogeologischen Stellungnahmen plausibel begründet und nicht ermessensfehlerhaft. • Neue Entnahmerechte und Umverteilung: Die Behörde hat die erlaubte Gesamtfördermenge deutlich reduziert; die Formulierung, es erfolge keine "Neuvergabe" von Rechten, war unglücklich, änderte aber nichts am rechtmäßigen Ergebnis der Begrenzung auf eine verträgliche Gesamtmenge. • Sachverständigenbegehren und Pumpversuche: Das LGRB legte dar, dass für belastbare Aussagen zum Einzugsgebiet und zu Wechselwirkungen weitergehende hydrogeologische Untersuchungen erforderlich sind; ein einzelner kurzer Pumpversuch genügt hierfür nicht, sodass die Behörde die beantragten Versuche ablehnen durfte. Die Berufungen des Landes und der Beigeladenen sind erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde insoweit geändert, dass die Klagen insgesamt abgewiesen werden. Die wasserrechtlichen Bescheide des Landratsamts vom 29.01.2014 (Erlaubnis für E15 und Anpassung der Entnahmemengen) und vom 24.09.2015 (Ablehnung der Anträge der Klägerin auf Erlaubnisse für Se6/Se7) sind rechtmäßig. Maßgeblich war die hydrogeologische Einschätzung des LGRB, wonach das nachhaltig verträgliche Fördervolumen im betroffenen Muschelkalk-Aquifer bei etwa 1,5 l/s liegt; die Behörde durfte die Gesamtentnahmemenge hierauf begrenzen und eine zusätzliche Nutzung durch die Klägerin nur unter weiteren einschneidenden Einschränkungen in Betracht ziehen. Ein einzelner kurzer Pumpversuch genügte nach Auffassung des Gerichts nicht, um die erforderlichen Aussagen über Einzugsgebiete und Wechselwirkungen zu treffen; weitergehende Untersuchungen wären vor größeren Änderungen der Bewirtschaftung erforderlich. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.