Urteil
3 S 192/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0510.3S192.22.00
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Leitsätze
1. Die Regelung des § 94 Abs. 2 WG (juris: WHG 2009), wonach nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist weitere Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden, ist jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung eines Antrags auf Erteilung einer einfachen Erlaubnis auf die Folge des § 94 Abs. 2 WG (juris: WasG BW 2014) nicht hingewiesen wurde, weil die Hinweispflicht des § 93 Abs. 2 Nr. 2 WG (juris: WasG BW 2014) nach dem Wortlaut dieser Regelung auf einfache Erlaubnisse nicht anwendbar ist.(Rn.33)
2. Belange Dritter sind im Rahmen der Ermessensausübung nach § 12 Abs. 2 WHG (juris: WHG 2009) nur zu berücksichtigen, wenn diese durch die zu erlaubende Gewässerbenutzung individuell nachteilig betroffen sind. Zwischen der Gewässerbenutzung und dem Eintritt der Nachteile muss ein adäquater Ursachenzusammenhang bestehen.(Rn.37)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. August 2020 - 4 K 3933/19 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung des § 94 Abs. 2 WG (juris: WHG 2009), wonach nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist weitere Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden, ist jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung eines Antrags auf Erteilung einer einfachen Erlaubnis auf die Folge des § 94 Abs. 2 WG (juris: WasG BW 2014) nicht hingewiesen wurde, weil die Hinweispflicht des § 93 Abs. 2 Nr. 2 WG (juris: WasG BW 2014) nach dem Wortlaut dieser Regelung auf einfache Erlaubnisse nicht anwendbar ist.(Rn.33) 2. Belange Dritter sind im Rahmen der Ermessensausübung nach § 12 Abs. 2 WHG (juris: WHG 2009) nur zu berücksichtigen, wenn diese durch die zu erlaubende Gewässerbenutzung individuell nachteilig betroffen sind. Zwischen der Gewässerbenutzung und dem Eintritt der Nachteile muss ein adäquater Ursachenzusammenhang bestehen.(Rn.37) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. August 2020 - 4 K 3933/19 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet worden. Die Berufungsbegründung erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Sie enthält einen bestimmten Antrag, verweist auf die Zulassungsbegründung vom 19.10.2020 und führt zusammenfassend aus, die angefochtene Erlaubnis sei ermessensfehlerhaft, weil das konkurrierende Entnahmebegehren des Klägers nicht berücksichtigt worden sei. B. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger wird durch die angefochtene, der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Klage ist als Drittanfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zulässig. 1. Der Kläger ist klagebefugt. Die streitgegenständliche der Beigeladenen erteilte Erlaubnis zur Einleitung von Regenmischwassermengen aus dem RÜ Nr. 150 in die ... beruht auf §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 4, 10, 12, 57 WHG. Das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer bedarf nach §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist nach § 12 Abs. 1 WHG zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (Nr. 1) oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden (Nr. 2). Weitere Voraussetzungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) begründet § 57 Abs. 1 WHG. Liegen keine der in § 12 Abs. 1 WHG oder § 57 Abs. 1 WHG (vgl. dazu OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 30.09.2015 - 20 A 2660/12 - juris Rn. 18; Schendel/Scheier in BeckOK UmweltR, WHG, 65. Edition Stand 01.01.2023, § 57 Rn. 7) genannten Gründe vor, aus denen eine wasserrechtliche Erlaubnis zu versagen ist, hat die Wasserbehörde nach § 12 Abs. 2 WHG eine am Bewirtschaftungszweck orientierte Ermessensentscheidung zu treffen, in die auch die Interessen Dritter mit einzubeziehen sind. § 12 Abs. 2 WHG hat insoweit drittschützende Wirkung. Eine wasserrechtliche Erlaubnis kann dementsprechend von einem Dritten mit der Begründung angegriffen werden, die Behörde habe seine Interessen bei ihrer Entscheidung fehlerhaft gewürdigt (Senatsurt. v. 13.06.2019 - 3 S 2801/18 - juris Rn. 56 f.). Der Kläger macht geltend, sein Interesse, nicht durch Schmutzwasser aus dem Regenüberlauf Nr. 150 verunreinigtes Hangwasser aus der über das Grundstück Flst.-Nr. ... zur ... führenden Entlastungsleitung zu entnehmen, habe im Rahmen der Ermessensausübung Berücksichtigung finden müssen. Damit besteht jedenfalls die Möglichkeit einer Verletzung des Klägers in eigenen Rechten; es ist nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise von vornherein ausgeschlossen, dass dem Kläger ein Anspruch auf eine abwägende Berücksichtigung seiner Belange im Rahmen einer insoweit ermessensfehlerfreien Entscheidung über den Erlaubnisantrag der Beigeladenen zukommt. Ob seine Interessen tatsächlich in die Ermessensentscheidung einzubeziehen gewesen wären, ist hingegen eine Frage der Begründetheit seiner Klage. 2. Eines Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 93 Abs. 1 WG i.V.m. §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 70 LVwVfG, § 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwGO nicht, denn das Landratsamt hat die angefochtene Erlaubnis in einem formalisierten Verfahren nach § 93 Abs. 1 WG getroffen (s.a. Senatsurt. v. 13.06.2019 - 3 S 2801/18 - juris Rn. 46 ff.). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Erteilung der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis erging ohne Verletzung den Kläger schützender Normen. Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass keiner der in §§ 12 Abs. 1, 57 WHG genannten Versagungsgründe vorliegt. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich; hierauf kommt es aber im Ergebnis nicht an, weil die genannten Normen insoweit keine subjektiven Rechte des Klägers begründen. Ein Dritter kann sich nicht darauf berufen, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis aus einem der in § 12 Abs. 1 WHG oder § 57 Abs. 1 WHG genannten Gründen nicht hätte erteilt werden dürfen (vgl. Senatsurt. v. 13.06.2019 - 3 S 2801/18 - juris Rn. 56; Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2022, § 12 WHG Rn. 78 m. w. N.). Liegen keine Versagungsgründe vor, hat die Wasserbehörde eine am Bewirtschaftungszweck orientierte Ermessensentscheidung zu treffen, in die auch die Interessen Dritter einzubeziehen sind (vgl. Senatsurt. v. 13.06.2019 - 3 S 2801/18 - juris Rn. 56). Im Rahmen der streitgegenständlichen Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Regenmischwassermengen aus dem RÜ Nr. 150 in die ... vom 31.07.2019 wurde das mit dem Antrag des Klägers vom 24.03.2019 konkretisierte Interesse an einer Ableitung und Nutzung von gefassten Quell- und Grundwasser aus der Entlastungsleitung des RÜ Nr. 150 ausweislich der Begründung vom Landratsamt Ravensburg nicht in das Ermessen eingestellt, sondern „privatrechtlichen Unstimmigkeiten zwischen dem Einwender und der Gemeinde ...“ zugeordnet und als vom Wasserrechtsverfahren unberührt auch nicht am 20.03.2019 erörtert. Ein die Rechte des Klägers verletzender Ermessensfehler ergibt sich hieraus jedoch nicht. 1. Die Interessen des Klägers an der Ableitung von Grund- und Quellwasser aus dem Entlastungskanal konnte allerdings nicht schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil die privatrechtliche Interessenlage eine Verwirklichung des Vorhabens nicht zuließe. Das eindeutige und offenkundige Fehlen einer privatrechtlichen Berechtigung des Klägers zur Entnahme gegenüber der Beigeladenen als Eigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ... und Betreiberin der über das Grundstück führenden Anlage ist hier nicht anzunehmen (zum Maßstab siehe auch BVerwG, Beschl. v. 12.08.1993 - 7 B 123.93 - juris Rn. 3 f.; Senatsbeschl. v. 16.01.2018 - 3 S 2677/17 - unveröff., S. 14). Im Tauschvertrag vom 26.04.2016 wurde dem Kläger als Eigentümer der Restfläche von Flst.-... vielmehr ausdrücklich das Recht eingeräumt, aus dem Kontrollschacht dieses Kanals „Quellwasser“ zu entnehmen. Welche Bedeutung dabei dem Umstand zukommt, dass die Beigeladene ausdrücklich keine Gewähr für die Nutzung des Wassers übernahm und dem Vertragsbestandteil gewordenen Lageplan zu entnehmen ist, dass es sich um einen aus einem Regenüberlauf führenden Kanal handelt, ist vorliegend nicht zu klären. Die offenen Fragen der Vertragsauslegung belegen vielmehr, dass eine privatrechtliche Berechtigung des Klägers jedenfalls nicht schlechthin fehlt. 2. Eine Berücksichtigung der Interessen des Klägers ist auch nicht nach § 94 Abs. 2 WG ausgeschlossen. Nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist werden nach dieser Norm weitere Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht mehr berücksichtigt. Nach § 93 Abs. 1 WG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG können Einwendungen bis zwei Wochen nach dem - hier auf den 09.01.2019 fallenden - Ablauf der Auslegungsfrist erhoben werden. In seiner Stellungnahme vom 28.12.2018 verweist der Kläger insoweit lediglich auf seinen vertraglichen Anspruch, Quellwasser für sein Grundstück zu entnehmen. Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist weder diesem noch einem anderen innerhalb der Einwendungsfrist eingegangenen Schreiben des Klägers zu entnehmen, sondern wurde von ihm erst am 24.03.2019 gestellt. Gleichwohl sind sein Antrag und sein mit diesem verfolgten Interesse nicht schon nach § 94 Abs. 2 WG unbeachtlich. Bei der Bekanntmachung der Auslegung eines Antrags auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis oder einer Bewilligung ist gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 2 WG darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingehende Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis, einer gehobenen Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt werden. Eine entsprechende gesetzliche Hinweispflicht bei Anträgen auf Erteilung einer einfachen Erlaubnis fehlt. Dementsprechend wurde in der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung des Antrags der Beigeladenen, der weder auf eine gehobene Erlaubnis nach § 15 WHG noch auf eine Bewilligung im Sinne von § 10 Abs. 1 Hs. 2 WHG zielte, lediglich auf eine Einwendungspräklusion nach § 93 Abs. 1 WG i. V. m. § 73 Abs. 4 LVwVfG, nicht aber auf etwaige Folgen nach § 94 Abs. 2 WG hingewiesen. Wäre der Antrag vom Landratsamt in einem vereinfachten Verfahren nach § 93 Abs. 3 WHG verbeschieden worden, wäre mangels einer Einwendungsfrist der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgebend (vgl. Senatsbeschl. v. 16.01.2018 - 3 S 2677/17 - unveröff., S. 15; Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für Baden-Württemberg, 3. Aufl. Stand: Dezember 2021, § 94 Rn. 20). Für ein förmliches Verfahren nach § 93 Abs. 1 WG zur Erteilung einer einfachen, d.h. nicht im Sinne von § 15 WHG gehobenen Erlaubnis könnten hingegen nach dem Wortlaut des § 94 Abs. 2 WG verspätet gestellte weitere Anträge unberücksichtigt bleiben, ohne dass § 93 WG eine entsprechende Hinweispflicht vorsieht. Dies ist ersichtlich gesetzgeberisch nicht gewollt und rechtsstaatlich bedenklich. Bis zum Inkrafttreten des Wassergesetzes vom 03.12.2013 bestand die Hinweispflicht gemäß § 108 Abs. 2 Nr. 2 WG a.F. bei jeder Bekanntmachung der Auslegung eines Gestattungsantrags; es wurde nicht zwischen Anträgen auf Erteilung einer einfachen und solchen auf Erteilung einer – bundesrechtlich mit dem Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009 eingeführten – gehobenen Erlaubnis differenziert. Eine Begründung für die Beschränkung der Hinweispflicht auf Anträge auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis in § 93 Abs. 2 Nr. 2 WG n.F. findet sich in dem Gesetzentwurf nicht. Vielmehr ging der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg (LT-Drs. 15/3760 S. 163) davon aus, dass § 93 Abs. 2 WG dem früheren § 108 Abs. 2 WG a.F. entspricht. Ist aber schon eine Beschränkung der Hinweispflicht in § 93 Abs. 2 Nr. 2 WG auf Anträge auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt, so ist erst recht nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die rechtsverkürzende Regelung des § 94 Abs. 2 WG in förmlichen Verfahren zur Erteilung einer (einfachen) Erlaubnis ohne einen solchen Hinweis in seinen Willen aufgenommen hat. Darüber hinaus fehlt es auch an einem sachlichen Grund, in förmlichen Verfahren zur Erteilung einer gehobenen Erlaubnis einen entsprechenden Hinweis auf die Wirkungen des § 94 Abs. 2 WG zu verlangen, während in förmlichen Verfahren zur Erteilung einer nicht gehobenen Erlaubnis diese Wirkungen eintreten sollen, ohne dass es eines solchen Hinweises bedarf. Insbesondere lassen sich aus den Rechtswirkungen einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 Abs. 2 i.V.m. §§ 11 Abs. 2, 14 Abs. 3 bis 5 WHG keine solchen Gründe ableiten. Ob § 94 Abs. 2 WG dahingehend auszulegen ist, dass nur im Rahmen des § 93 Abs. 2 WG nach Ablauf der Einwendungsfrist weitere Gestattungsanträge in demselben Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden, oder eine Berücksichtigung derartiger Anträge nur dann unterbleibt, wenn – wie hier – die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Antrags einen entsprechenden Hinweis nicht enthält, kann dahingestellt bleiben. Ebenso offen bleiben kann, ob § 94 Abs. 2 WG vorliegend auch deshalb nicht anwendbar ist, weil die Anträge bzw. Interessen nicht auf die Nutzung desselben Gewässers gerichtet sind (vgl. zu einer solchen Konstellation Senatsurt. v. 13.06.2019 - 3 S 2801/18 - juris und Senatsbeschl. v. 03.07.2014 - 3 S 1917/13 - juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.1991 - 8 S 1426/91 - juris). 3. Das vom Kläger geltend gemachte Interesse an einer Ableitung von Grund- und Quellwasser aus dem Entlastungskanal gehört jedoch nicht zu den Belangen, die in das bei der Erlaubniserteilung für die Einleitung von Regenmischwassermengen aus dem RÜ Nr. 150 in die ... auszuübende Ermessen einzustellen gewesen wären. Das Gebot, im Rahmen der Ermessensausübung nach § 12 Abs. 2 WHG auf Belange Dritter Rücksicht zu nehmen, ergibt sich aus dem in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG genannten Ziel, Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen, und dem in § 13 Abs. 1 WHG ausdrücklich zugelassenen Zweck von Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis und der Bewilligung, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen. Der geschützte Personenkreis bildet sich in Anlehnung an § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WHG aus den rechtmäßigen Wasserbenutzern und denjenigen Personen, deren private Belange nach Lage der Dinge von der Benutzung betroffen werden und deren Beeinträchtigung nach dem Gesetz tunlichst zu vermeiden ist. Drittschutz vermitteln die Regelungen insoweit, als die Belange anderer in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind. Nur solche Betroffenheiten sind im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen (siehe zu allem bereits BVerwG, Urt. v. 03.07.1987 - 4 C 41.86 - juris Rn. 10 ff., Urt. v. 15.07.1987 - 4 C 56.83 - juris Rn. 11 ff. zu § 1a Abs. 1 WHG a.F., Urt. v. 12.04.2018 - 3 A 16.15 - juris Rn. 19). Festzuhalten ist damit, dass nur von der Gewässerbenutzung individuell nachteilig betroffenen Dritten ein Anspruch auf ermessensgerechte, vor allem Rücksicht nehmende Beachtung und Würdigung ihrer Belange zusteht. Dies setzt eine Beeinträchtigung des Dritten durch die zu erlaubende Gewässerbenutzung, mithin eine Folgewirkung der Gewässerbenutzung voraus. Nur wenn zwischen der Gewässerbenutzung und dem Eintritt der Nachteile ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht, ist eine Berücksichtigung der Belange des Benachteiligten bei der Ermessensentscheidung über die Gestattung der Gewässerbenutzung geboten (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 09.03.2016 - 20 A 2978/11 - juris Rn. 44 ff.). Vor diesem Hintergrund hatte das Landratsamt bei der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Regenmischwassermengen aus dem RÜ Nr. 150 in die ... die Belange des Klägers an einer Ableitung von gefasstem Grund- und Quellwasser in Höhe des Kontrollschachts des Entlastungskanals nicht zu berücksichtigen: a) Die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis bezieht sich auf die Nutzung der ... in Form der Einleitung von Regenmischwassermengen aus dem RÜ Nr. 150. Ursächlich mit dieser Gewässerbenutzung verbunden ist nicht der Umstand, dass aus dem Entlastungskanal des RÜ Nr. 150 Regenmischwasser und nicht wie vom Kläger begehrt, ausschließlich Grund- und Quellwasser fließt. Nicht deshalb, weil die Beigeladene das Regenmischwasser in die xx-... einleitet, kann der Kläger am Kontrollschacht kein Quellwasser beziehen, sondern weil die Beigeladene vor der Einleitung des Wassers in die ... schon vor dem Kontrollschacht das Quellwasser mit dem Regenmischwasser gemeinsam über ein und denselben Kanal weiterführt. Dass am Kontrollschacht kein „reines Quellwasser fließt“, ist somit keine Auswirkung der Erlaubnis, Regenmischwasser in die ... einzuleiten. Die erteilte Erlaubnis knüpft zwar mittelbar an den Betrieb des Regenüberlaufs an, legalisiert aber nicht diesen, sondern die Einleitung in die .... b) Darüber hinaus ist die Entscheidung über die Erteilung oder Versagung einer Erlaubnis oder Bewilligung in ihrer Rechtswirkung auf eine öffentlich-rechtliche Billigung der Gewässerbenutzung beschränkt; es wird lediglich über die Teilhabe am Gemeinschaftsgut Wasser befunden (Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand September 2022, § 12 WHG Rn. 63 m. w. N.). Ebenso wenig wie die mit dem Erlaubnisantrag der Beigeladenen begehrte Teilhabe am Gemeinschaftsgut Wasser im Zusammenhang mit der Frage steht, in welcher Höhe das in die ... einzuleitende Wasser zusammengefasst wird, umfasst die Billigung einer Teilhabe des Klägers am gefassten Grund- und Quellwasser die Pflicht der Beigeladenen zur Herstellung einer entsprechenden separaten Verrohrung. Besteht aber eine solche Pflicht allenfalls aus dem privatrechtlichen Vertrag, sind Belange des Klägers durch die Erlaubniserteilung schon deshalb nicht berührt – und daher nicht bei der Erlaubniserteilung zu berücksichtigen – weil auch bei einer mit Blick auf die klägerischen Interessen ablehnenden Entscheidung über den Antrag der Beigeladenen dadurch nicht sichergestellt wäre, dass (reines) Grund- und Quellwasser in Höhe des Kontrollschachtes durch die Entlastungsleitung fließen würde. Die Beigeladene hätte auch dann vielfältige Möglichkeiten der Weiterleitung des überlaufenden Abwassers und des Grund- und Quellwassers und wäre nicht auf die Durchleitung des unvermischten Grund- und Quellwassers durch den – dann nicht mehr als solchen zu bezeichnenden – Entlastungskanal verwiesen. Auch eine den Standort, wo das Grund- und Quellwasser und das Abwasser vermischt werden dürfen, einbeziehende Erlaubnis würde der Beigeladenen lediglich die Befugnis einer bestimmten Gewässernutzung gewähren, § 10 Abs. 1 WHG. c) Dass ein Interesse des Klägers an einer Entnahme von Quellwasser aus der Entlastungsleitung nicht in das Ermessen bei der Entscheidung über den Erlaubnisantrag der Beigeladenen für die Einleitung des Mischwassers aus dem RÜ Nr. 150 in die ... einzustellen war, zeigt auch der Regelungsgehalt des § 94 Abs. 1 WG, ohne dass es darauf ankäme, ob die Regelung als Versagungsgrund oder Einschränkung des Bewirtschaftungsermessens (vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG, 3. Aufl., 57. Lfg. Dezember 2021, § 94 Rn. 2; s.a. Siedler/Zeitler/Dahme/Knopp, BayWG, 37. Lfg. Februar 2019, Art. 68 Rn. 3) anzusehen ist. Treffen Anträge auf Zulassung für Benutzungen zusammen, die sich auch dann nicht nebeneinander ausüben lassen, wenn den Anträgen nur teilweise oder unter Bedingungen oder Auflagen stattgegeben wird, so hat nach dieser Norm das Vorhaben den Vorrang, das den größten Nutzen für das Wohl der Allgemeinheit erwarten lässt. Zwar lagen bei Erlaubniserteilung am 31.07.2019 mehrere bearbeitungsfähige Anträge vor (vgl. zu diesem Erfordernis VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.11.1991 - 8 S 1426/91 - juris Rn. 23, anders Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, WG, 3. Aufl., 57. Lfg. Dezember 2021, § 94 Rn. 4). Denn der Kläger hat am 24.03.2019 einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Ableitung des gefassten Quell- und Grundwassers aus der Entlastungsleitung des RÜ Nr. 150 gestellt und die erforderlichen Antragsunterlagen lagen im Juli 2019 und damit zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis am 31.07.2019 vor. Auch dürfte unerheblich sein, dass der Kläger Quellwasser aus der Entlastungsleitung ableiten und die Beigeladene Regenmischwasser in die ... einleiten will, die Anträge somit unterschiedliche Gewässer betreffen. Zwar dürfte eine Konkurrenzsituation regelmäßig bei Nutzungskonflikten vorliegen, die sich auf ein und dasselbe Gewässer beziehen. Schon die Einbindung von Gewässern in den natürlichen Wasserkreislauf legt aber nahe, dass eine Gewässernutzung Auswirkungen auf andere Gewässer haben kann und so in gleicher Weise in Konkurrenz zur Nutzung dieses anderen Gewässers stehen kann wie zu einer entsprechenden Nutzung desselben Gewässers. Konkurrierende Benutzungen im Sinne des § 94 Abs. 1 WG sind jedoch deshalb nicht gegeben, weil sich die Nutzungen auch nebeneinander ausüben lassen. Durch die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis, das gesamte Wasser aus dem RÜ Nr. 150 bestehend aus Regenwasser, Abwasser und dem gefassten Quell- und Grundwasser in die ... einzuleiten, wird die Erteilung einer Erlaubnis an den Kläger, (nur) das gefasste Quell- und Grundwasser in Höhe des Kontrollschachts der Entlastungsleitung abzuleiten, nicht unmöglich gemacht oder ausgeschlossen. Die Ausübung einer solchen Erlaubnis durch den Kläger ist vielmehr davon abhängig, ob der Kläger gegenüber der Beigeladenen auf Grundlage der privatrechtlichen Vereinbarung durchsetzen kann, das gefasste Quell- und Grundwasser einerseits und das „Überlaufwasser“ andererseits bis zu diesem Kontrollschacht getrennt zu führen. Auch wenn man das mit seinem wasserrechtlichen Antrag konkretisierte Interesse des Klägers nicht auf die konkrete Entnahmestelle bezogen versteht, sondern auf die Nutzung des unvermischten gefassten Quell- und Grundwassers als solche, ist die Entnahme des Wassers, wie in dem Bescheid vom 18.12.2019 verfügt, vor dem Einlauf in den RÜ Nr. 150 möglich und bleibt durch die streitgegenständliche Erlaubnis unberührt. Ob der Kläger von der Beigeladenen eine getrennte Weiterleitung dieses Wassers verlangen kann, ist wiederum lediglich eine Frage privatrechtlicher Ansprüche. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, die das Verfahren nicht wesentlich gefördert hat. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss vom 10. Mai 2023 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Übereinstimmung mit dem Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts gemäß §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Regenmischwasser aus dem Regenüberlauf ... (RÜ Nr. 150) in der Straße ... auf dem Grundstück Flst.-... in die W.... Der Regenüberlauf wird seit den 1960er Jahren betrieben. Die im Jahr 2016 erneuerte Entlastungsleitung des RÜ Nr. 150 verläuft von dort unterirdisch auf dem heutigen Grundstück Flst.-Nr. ... zur W... (Gewässer II. Ordnung). Auf diesem Grundstück befindet sich ein Kontrollschacht. Durch den Regenüberlauf und die Entlastungsleitung fließt auch, unabhängig von Starkregenereignissen, aus umliegenden Hängen kommendes, vom Kläger als Quellwasser bezeichnetes Wasser. Südlich des Grundstücks Flst.-Nr. ... liegt das Grundstück des Klägers (Flst.-Nr. ...), auf dem sich ein Biotopteich befindet. Das Grundstück Flst.- Nr. ... hatte die Beigeladene u.a. im Zusammenhang mit der Erneuerung des Entlastungskanals vom Kläger aufgrund eines notariell beurkundeten Tauschvertrags vom 26.04.2016 als Teilfläche des Grundstücks Flst.-Nr. ... erworben. Die Vertragspartner räumten „dem jeweiligen Eigentümer der Restfläche von Flst.-Nr. ... zusätzlich auf Dauer das uneingeschränkte jederzeitige Recht ein, aus dem neu gebauten Kontrollschacht des zwischenzeitlich erneuerten Kanals das gesamte Quellwasser oder Teile davon zu entnehmen". Die Beigeladene bzw. der Eigentümer des belasteten Grundstücks übernahm „ausdrücklich keine Gewähr für die Nutzung des Wassers". Die Beigeladene erklärte sich mit der Nutzung einverstanden, machte aber keine Zusagen im Hinblick auf etwaige Genehmigungen zur Nutzung des Wassers von dritter Seite. In dem als Anlage 2 Vertragsbestandteil gewordenen Lageplan vom 29.01.2016 ist die Entnahmestelle am „Kanal vom RÜ“ gekennzeichnet. Nachdem der Beigeladenen zuletzt mit Bescheid vom 09.10.2003 eine bis zum 31.12.2018 befristete Genehmigung zur Einleitung von Wasser aus dem RÜ Nr. 150 in die ... erteilt worden war, beantragte sie mit Schreiben vom 17.10.2018 erneut die Erlaubnis zur Einleitung. Der Antrag wurde in ihrem Mitteilungsblatt vom 22.11.2018 bekanntgemacht. Der Kläger wandte sich bereits zuvor unter Vorlage des Tauschvertrags mit Schreiben vom 28.03.2017 und 25.03.2018 an das Landratsamt Ravensburg und widersprach dem „Fortbestand des Entlastungsbauwerks im Mischsystem RÜ Nr. 150“ in Gestalt der „Einleitung von fäkalienhaltigem Oberflächenwasser zu Nasswetterzeiten in das dort fließende reine Quellwasser“ und verwies u.a. auf die ihm vertraglich eingeräumte Möglichkeit, nicht verunreinigtes Quellwasser aus dem Kontrollschacht zu entnehmen. Über die Fäkalieneinleitung sei er erst im Juli 2016 informiert worden. Mit Schreiben vom 28.12.2018, eingegangen am 03.01.2019, wiederholte und vertiefte der Kläger seine Einwendungen und verwies wiederum u.a. auf seinen Anspruch, „Quellwasser“ aus dem Kontrollschacht zu entnehmen. Auf Grundlage eines Berichts über die gewässerökologische Untersuchung vom 25.06.2018 und nach einem Erörterungstermin unter Teilnahme des Klägers am 20.03.2019 erteilte das Landratsamt Ravensburg der Beigeladenen mit Bescheid vom 31.07.2019 befristet bis zum 31.12.2034 die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Regenmischwassermengen (Bemessungsregen r15, n=0,5), u. a. von 1.829 l/s aus dem Regenüberlauf ... (RÜ Nr. 150) in die ... (Ziff. I.1 d) und wies die Einwendungen des Klägers gegen diese Einleitung zurück. Mit Bescheid vom 18.12.2019 erteilte das Landratsamt Ravensburg dem Kläger auf seinen Antrag vom 24.03.2019, der im Juli 2019 vollständig der Behörde vorlag, eine bis zum 31.12.2034 befristete wasserrechtliche Erlaubnis „zur Ableitung des gefassten Quell- und Grundwassers aus dem Ableitungsgraben oder der Verrohrung auf dem Flurstück ..., Gemarkung ..., Gemeinde ..." in einer näher bestimmten Menge „zur Versorgung des Biotopteiches auf dem Flurstück ...“. In den Nebenbestimmungen zu der Entscheidung heißt es, die Entnahme des Quell- und Grundwassers dürfe nicht aus der Entlastungsleitung des RÜ Nr. 150 erfolgen, „da es sich hier um Abwasser handelt" (Ziffer 1). Die Entnahme des gefassten Quell- und Grundwassers müsse vor dem Einlauf in den RÜ Nr. 150 erfolgen (Ziffer 2). Die Erlaubnis ersetze nicht die „Zustimmung und Abstimmung mit der Gemeinde ... im Bereich des Zivilrechts" (Ziffer 3). Zur Begründung heißt es, dem Antrag des Klägers auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Ableitung und Nutzung von gefasstem Quell- und Grundwasser aus der Entlastungsleitung des RÜ Nr. 150 könne so nicht zugestimmt werden, da das dortige Wasser nicht als Quell- und Grundwasser, sondern als Abwasser einzustufen sei. Der Kläger hat gegen die Entscheidung Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden worden ist. Die bereits am 02.09.2019 erhobene Klage des Klägers gegen Ziffer I 1. d) der der Beigeladenen erteilten Erlaubnis vom 31.07.2019 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 18.08.2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, die Klage sei bereits mangels Klagebefugnis unzulässig. Das im notariellen Tauschvertrag erteilte Einverständnis der Beigeladenen sei allein zivilrechtlicher Natur. Im Übrigen werde das vom Kläger geltend gemachte Recht auf Entnahme unverschmutzten Quellwassers nicht beeinträchtigt, da ihm mit Bescheid vom 18.12.2019 die Erlaubnis zur Entnahme an einer Stelle vor der hier angegriffenen Einleitung aus dem Rohr zum RÜ Nr. 150 oder dem dort vorhandenen Ableitungsgraben erteilt worden sei. Die Zulässigkeit der Klage unterstellt, sei sie zudem unbegründet. Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 WHG seien erfüllt. Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 18.01.2022 - 3 S 2908/20 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zugelassen. Der Beschluss ist dem Kläger am 08.02.2022 zugestellt worden. Am 09.02.2022 hat der Kläger die Berufung begründet. Er trägt im Wesentlichen vor, die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis sei ermessensfehlerhaft, weil sein konkurrierendes Entnahmebegehren nicht berücksichtigt worden sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. August 2020 - 4 K 3933/19 - zu ändern und Ziffer I 1. d) der vom Landratsamt Ravensburg unter dem 31.07.2019 der Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, Gegenstand der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis sei ausschließlich die Einleitung von Mischwasser in die ..., nicht aber die Einleitung und Zuleitung von Quellwasser und Abwasser am Schachtbauwerk. In das nach §§ 12, 57 Abs. 1 WHG eröffnete Bewirtschaftungsermessen seien Interessen des Klägers nicht einzustellen gewesen. § 94 Abs. 1 WG sei nicht anzuwenden gewesen, da keine konkurrierenden Anträge vorgelegen hätten. Der Kläger habe erst im März 2019 eine wasserrechtliche Genehmigung beantragt. Zudem fehle es an einer Konkurrenzsituation, da dem Antrag des Klägers in der ursprünglichen Form ein zwingender Versagungsgrund gemäß § 12 Abs. 1 WHG entgegengestanden habe. Die begehrten Nutzungen stünden auch nicht in einem Konkurrenzverhältnis. Jedenfalls seien die Gewässerbenutzungen wie genehmigt nebeneinander, jedoch nicht durch ein Innenrohr, möglich. Die Beigeladene hat sich im Berufungsverfahren nicht schriftsätzlich geäußert. Dem Senat liegen die einschlägigen Verwaltungsakten des Landratsamts Ravensburg (1 Band) sowie dessen Akten zum Antrag des Klägers auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis (1 Band) und die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zum Verfahren 4 K 3933/19 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gewechselten Schriftsätze mit Anlagen und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.