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Urteil

6 K 3258/18

VG Karlsruhe 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2020:0721.6K3258.18.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese auf sich behält.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese auf sich behält. Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. I. Die zulässige, am 20.03.2018 erhobene Anfechtungsklage wahrt insbesondere die von § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO statuierte Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids. Zwar fehlt es an einem aktenkundigen Nachweis über den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2018, da die Akte des Regierungspräsidiums in Verstoß geraten ist. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen, gilt es gemäß § 9 LVwZG allerdings in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Dies war ausweislich des auf dem aktenkundigen Widerspruchsbescheid befindlichen Eingangsstempels des klägerischen Bevollmächtigten der 23.02.2018. II. In der Sache ist die Klage aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 01.07.2016 ist in der Gestalt, welche dieser durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.02.2018 erhalten hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen wasserrechtlichen Erlaubnis und der von der Wasserschutzgebietsverordnung (nachfolgend: WSGVO) erteilten Befreiung beurteilt sich bei der vorliegenden Anfechtungsklage eines Dritten mangels abweichender Regelungen des materiellen Rechts nach dem Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 02.11.2017 – 7 C 25/15 – NVwZ 2018, 986 – juris, Rn. 23), d. h. vorliegend nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids am 23.02.2018. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Kläger eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der dem Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis und Befreiung verlangen kann. Entscheidungserheblich ist allein, ob diese gegen auch den Dritten schützende Vorschriften verstoßen. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts lässt sich grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.07.1987 – 4 C 56.83 – NJW 1988, 434 – juris, Rn. 9; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 27.08.2019 – 13 ME 280/19 – NordÖR 2019, 550 – juris, Rn. 4). Nach Maßgabe dessen kann sich der Kläger vorliegend nicht darauf berufen, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WHG für die Erteilung der streitgegenständlichen wasserrechtlichen Erlaubnis sowie des § 10 Abs. 1 WSGVO für die erteilte Befreiung von § 8 Nr. 1 WSGVO hätten im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorgelegen. Denn diese Regelungen dienen nicht dem Schutz seiner individuellen Interessen [nachfolgend 1.]. Soweit bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis die Belange Dritter nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots im Rahmen des durch § 12 Abs. 2 WHG eröffneten Bewirtschaftungsermessens ermessensgerecht zu beachten und würdigen sind, lässt die wasserrechtlichen Erlaubnis in der Gestalt, welche diese durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat, keine Ermessensfehler erkennen [nachfolgend 2.]. Ebenso erweist sich die von § 8 Nr. 1 WSGVO erteilte Befreiung als ermessensfehlerfrei [nachfolgend 3.]. 1. Gemäß § 12 Abs. 1 WHG sind die Erlaubnis und die Bewilligung zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden. § 3 Nr. 10 WHG definiert schädliche Gewässerveränderungen als Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. In Anwendung der vorstehenden Maßgaben kommt der Regelung des § 12 Abs. 1 WHG keine drittschützende Wirkung zu. Denn sie lässt – auch unter Berücksichtigung der Legaldefinition der schädlichen Gewässerveränderungen in § 3 Nr. 10 WHG – individuell geschützte private Interessen Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen nicht hinreichend deutlich erkennen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.06.2019 – 3 S 2801/18 – NVwZ-RR 2020, 194 – juris, Rn. 56; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 27.08.2019 – 13 ME 280/19 – NordÖR 2019, 550 – juris, Rn. 5 m. w. N.; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 12.04.2018 – 3 A 16.15 – NVwZ 2018, 1233 – juris, Rn. 18 ff., wo die Interessen der Träger der öffentlichen Wasserversorgung im Fall der Befreiung von einer Wasserschutzgebietsverordnung [beiläufig] im Rücksichtnahmegebot verortet werden). Etwas anderes gilt auch nicht für den – vorliegend gegebenen – Fall, dass die einem Dritten erteilte wasserrechtliche Erlaubnis von einem Träger der öffentlichen Wasserversorgung angefochten wird. Zwar ist die öffentliche Wasserversorgung in der Definition der schädlichen Gewässerveränderungen (§ 3 Nr. 10 WHG) explizit benannt. Auch werden den Trägern der öffentlichen Wasserversorgung durch § 50 WHG und den ergänzenden § 44 WG BW spezifische Pflichten in Bezug auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auferlegt. Sowohl die Definition des § 3 Nr. 10 WHG – und über diese der Erlaubnistatbestand des § 12 Abs. 1 WHG – als auch § 50 WHG und § 44 WG BW knüpfen gleichwohl explizit an die Interessen der Allgemeinheit und nicht die individuellen Interessen der Träger der öffentlichen Wasserversorgung an. So nennt § 3 Nr. 10 WHG eine Beeinträchtigung der öffentlichen Wasserversorgung lediglich als Beispiel für eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit. Entsprechend definiert § 50 WHG in seinem ersten Absatz die öffentliche Wasserversorgung als eine solche, die der Allgemeinheit dient, und qualifiziert diese als Aufgabe der – ebenfalls gemeinwohlbezogenen – Daseinsvorsorge. Schließlich lässt sich den einschlägigen Rechtsakten auch keine Grundlage dafür entnehmen, dass die Träger der öffentlichen Wasserversorgung aufgrund der ihnen obliegenden Aufgaben befugt wären, die auf die öffentliche Wasserversorgung bezogenen Interessen der Allgemeinheit geltend zu machen. Denn das liefe auf eine Prozessstandschaft hinaus, welche als Ausnahme vom Grundsatz des subjektiven Rechtsschutzes gemäß § 42 Abs. 2 VwGO einer expliziten Regelung bedürfte. Eine solche ist weder ersichtlich noch seitens des Klägers behauptet worden. Aus denselben Gründen entfaltet auch der Befreiungstatbestand des § 10 Abs. 1 und 2 WSGVO keine Schutzwirkung zugunsten des Klägers (so auch BVerwG, Urt. v. 12.04.2018 – 3 A 16.15 – NVwZ 2018, 1233 – juris, Rn. 16 ff. zu dem § 10 Abs. 1 WSGVO entsprechenden § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG), obwohl das Wasserschutzgebiet für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen des Klägers festgesetzt wurde. Denn § 1 Abs. 1 WSGVO stellt explizit klar, dass die Festsetzung im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung und damit im Interesse der Allgemeinheit erfolgt. Eine umfassende Schutzwirkung der Wasserschutzgebietsverordnung zugunsten der individuellen Interessen des Klägers ist dem nicht zu entnehmen. Ebenso wenig lässt § 10 Abs. 1 und 2 WSGVO selbst – anders als zum Beispiel die Betretensregelung in § 3 Abs. 1 WSGVO – individuell geschützte Interessen des Klägers und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis allerdings stets auf mögliche Beeinträchtigungen Dritter Bedacht zu nehmen. Denn in § 13 Abs. 1 Halbs. 2 WHG kommt das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme zum Ausdruck und führt dazu, dass ein von einer wasserrechtlichen Erlaubnis Betroffener einen Anspruch auf ermessensgerechte Beachtung und Würdigung seiner Belange geltend machen kann. Diese Belange werden im Rahmen des durch § 12 Abs. 2 WHG eingeräumten Bewirtschaftungsermessens jedoch nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots geschützt. Dieses verlangt, dass Dritte in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2018 – 3 A 16.15 – NVwZ 2018, 1233 – juris, Rn. 19; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.03.2016 – 20 A 2978/11 – NWVBl. 2016, 393 – juris, Rn. 44). Das trifft auch dann zu, wenn die zu erlaubende Gewässerbenutzung lediglich eine von mehreren Ursachen für eine Beeinträchtigung darstellt. Bei der Entscheidung über die Einräumung der Befugnis zu einer Gewässerbenutzung durch Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis sind die ursächlich mit dieser Gewässerbenutzung verbundenen Nachteile entscheidungserheblich. Für das Bestehen des Ursachenzusammenhangs reicht es aus, dass die Gewässerbenutzung für den Eintritt der Nachteile mitursächlich ist. Die Frage, ob bei der Einräumung der Befugnis zur Gewässerbenutzung überhaupt Veranlassung zur Rücksichtnahme bestehen kann, beurteilt sich danach, ob zwischen dem Eintritt der Nachteile und der Gewässerbenutzung ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht. Allerdings ist ein solcher Ursachenbeitrag rechtlich nur relevant, wenn sein Gewicht es rechtfertigt, gerade (auch) der Gewässerbenutzung die Nachteile als Folgewirkung zuzurechnen. Die praktische Bedeutung des Ursachenbeitrags darf nicht so gering sein, dass er die Nachteile bei wertender Betrachtung nicht wirklich spürbar beeinflusst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.03.2016 – 20 A 2978/11 – NWVBl. 2016, 393 – juris, Rn. 46 ff. m. w. N.). Eine Beeinträchtigung in diesem Sinne ist zu erwarten, wenn diese aufgrund der Sach- und Rechtslage beim Erlass des Erlaubnisbescheids nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich und ihrer Natur nach auch annähernd voraussehbar ist. Dabei ist nicht an abstrakte, allgemein geltende Erwägungen anzuknüpfen, sondern von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung konkrete Anhaltspunkte bestehen, die bei objektiver Betrachtung eine wasserwirtschaftliche Entwicklung erwarten lassen, bei der die Belastungsgrenze für das Gewässer überschritten wird. Eine bloß entfernte Möglichkeit oder Besorgnis ist dabei ebenso wenig ausreichend, wie eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Es genügt, dass eine annähernde Voraussehbarkeit besteht, also überwiegende Gründe für das Auftreten einer schädlichen Gewässerveränderung sprechen. Bei alldem muss der anzulegende Wahrscheinlichkeitsmaßstab immer auch in Relation zum quantitativen und qualitativen Ausmaß des von der beabsichtigten Gewässerbenutzung ausgehenden Gefährdungspotentials gesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2017 – 7 B 5.17 – juris, Rn. 17 ff.; OVG Niedersachsen, Urt. v. 14.12.2016 – 13 LC 48/14 – DVBl 2017, 514 – juris, Rn. 71; Pape in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 92. EL Februar 2020, § 12 WHG, Rn. 28 ff.; Schendel/Scheier in Giesberts/Reinhardt, BeckOK Umweltrecht, 54. Edition, Stand: 01.04.2020, § 12 WHG, Rn. 5). Der Kläger sieht seine Belange dadurch beeinträchtigt, dass infolge der geplanten Grundwassernutzung das Dargebot an Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung nicht mehr ausreiche respektive ein Standort für die Förderung von Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung entfalle [nachfolgend a)], diese zu einer Erhöhung der PFC-Belastung im durch den Kläger geförderten Grundwasser führe [nachfolgend b)] und die geplante Grundwassernutzung im Übrigen auch nicht erforderlich sei [nachfolgend c)]. Entgegen der Auffassung des Klägers wurden diese Gesichtspunkte im Rahmen der Erteilung der streitgegenständlichen wasserrechtlichen Erlaubnis indes nicht ermessensfehlerhaft gewürdigt. Vielmehr waren die geltend gemachten Beeinträchtigungen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch schon nicht hinreichend wahrscheinlich respektive nicht von rechtlicher Relevanz. a) Für eine Beeinträchtigung der mengenmäßigen Grundwasserentnahme des Klägers über dessen Tiefbrunnen und insoweit namentlich den Tiefbrunnen 1 infolge der geplanten Grundwasserentnahme lagen im maßgeblichen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vor. Denn allein die Variationsbreite der jährlich über den Tiefbrunnen 1 geförderten Grundwassermenge – 661.000 m³ im Jahr 2015, 758.000 m³ im Jahr 2016 und 758.781 m³ im Jahr 2017 – übersteigt die genehmigte Entnahmemenge von 8.000 m³ um ein Vielfaches. Darüber hinaus lässt sich der gutachterlichen Stellungnahme der Ingenieursgesellschaft ... vom 13.01.2016 sowie deren weiterer Auswertung vom 23.06.2016 entnehmen, dass sich die Zuspeisungswahrscheinlichkeiten hinsichtlich des Tiefbrunnens 1 im Fall der geplanten Grundwasserentnahme – zudem unter Einbeziehung der Entnahmen des Beregnungsbrunnens am Sportplatz ... im Umfang von 7.000 m³ – überhaupt nur im Umfang von unter 5 % verändern, d. h. die Speisung dieses Tiefbrunnens mit Grundwasser weitestgehend unverändert bleibt. Schließlich kommt auch das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg in einer Stellungnahme vom 26.02.2016 zu dem Ergebnis, dass gegen die geplante Grundwassernutzung keine hydrologischen Bedenken bestehen. Diese Einschätzung hat das Landesamt mit Stellungnahme vom 02.07.2020 nochmals dahingehend bekräftigt, dass sich aus hydrologischer Sicht nicht erkennen lasse, dass dem Kläger durch die geplante Grundwasserentnahme die Möglichkeit genommen wird, die wasserrechtliche Erlaubnis für die betriebenen Tiefbrunnen in vollem Umfang auszuschöpfen. Ebenso wenig lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch überwiegende Gründe dafür vor, dass der geplante Beregnungsbrunnen des Beigeladenen Planungen des Klägers beeinträchtigt, im Bereich der geplanten Grundwasserentnahme einen weiteren Tiefbrunnen zur Förderung von Grundwasser für die öffentliche Wasserversorgung zu errichten. Denn derartige Planungen waren nicht einmal zum Schluss der mündlichen Verhandlung in einer Weise finalisiert, dass diese über den unter Ziffer I. 2. d. b) des angegriffenen Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids auf den Fall einer notwendigen Erhöhung der Grundwasserentnahme für die öffentliche Wasserversorgung konkretisierten Widerrufsvorbehalts hinaus hätten Beachtung finden müssen. Der Kläger, welcher ausweislich der vorliegenden Akten erstmals im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung darauf hinwies, dass angesichts der erheblichen Belastung des geförderten Trinkwassers mit PFC die Bohrung eines weiteren Brunnens erforderlich sein könne, konkretisierte diese Erwägung weder in Gestalt der zur Widerspruchsbegründung vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme des ... vom 21.09.2016 noch während des weiteren behördlichen Verfahrens. Vielmehr wird in der benannten gutachterlichen Stellungnahme ausgeführt, dass die Niederbringung eines neuen Brunnens (lediglich) eine Option für einen erforderlichen Ersatzwasserbezug sei. Auch sei der Bereich bei dem geplanten Beregnungsbrunnen zwar grundsätzlich eine Option für einen möglichen Tiefbrunnen 6, die Frage nach einem möglichen Standort habe bislang aber noch nicht abschließend beantwortet werden können, weil sich der Bau einer neuen Messstelle im Vorfeld des Tiefbrunnens 5 verzögere, deren Messergebnisse zunächst abzuwarten seien. Diese Ausführungen lassen nicht nur offen, ob und – bejahendenfalls – zu welchem Zeitpunkt der Kläger einen weiteren Tiefbrunnen zum Zweck der öffentlichen Wasserversorgung niederbringen wollte. Ebenso wenig lässt sich diesen entnehmen, dass ein solcher Tiefbrunnen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Bereich des geplanten Beregnungsbrunnens niedergebracht werden soll. Vielmehr geht aus dem Umstand, dass der Kläger eine diesbezügliche Entscheidung bis zum Vorliegen spezifischer Messergebnisse zurückstellte, hervor, dass auch aus seiner Sicht die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Niederbringung in diesem Bereich noch nicht geklärt waren. Dafür, dass im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung die Niederbringung eines weiteren Tiefbrunnens im Bereich des geplanten Beregnungsbrunnens nicht beachtlich wahrscheinlich war, spricht schließlich auch, dass selbst im Zeitpunkt der etwa zweieinhalb Jahre später durchgeführten mündlichen Verhandlung seitens des Klägers noch kein – zwischen den Beteiligten unstreitig erforderliches – hydrologisches Gutachten angestoßen wurde, um zu klären, ob angesichts des südlich gelegenen Siedlungsgebiets ... in diesem Bereich überhaupt ein Wasserschutzgebiet zum Schutz eines weiteren Tiefbrunnens ausgewiesen werden könnte. Vielmehr gab der auf Seiten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom ... erschienene Vertreter an, dass noch viele offene Fragen bestünden und zunächst das Einzugsgebiet eines solchen Tiefbrunnens definiert werden müsse; es sei nicht einmal abschließend entschieden worden, ob ein weiterer Tiefbrunnen alternativ oder kumulativ zu dem bestehenden Tiefbrunnen 1 angedacht sei. Unbeschadet des Umstands, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch, letztlich aber auch zum Schluss der mündlichen Verhandlung, die Planung eines weiteren Tiefbrunnens nicht hinreichend finalisiert war, lagen auch keine überwiegenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der geplante Beregnungsbrunnen einen weiteren Tiefbrunnen des Klägers in demselben Bereich ausschlösse. Entgegen dem klägerischen Vortrag lässt sich ein grundsätzlicher Konflikt dieser beiden Grundwassernutzungen namentlich nicht der Stellungnahme des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg vom 26.02.2016 entnehmen, wie im Übrigen auch das Landesamt in seiner Stellungnahme vom 02.07.2020 klarstellt. Denn die in der Stellungnahme vom 26.02.2016 getroffene Aussage, je nach Art und Anzahl zukünftiger weiterer geplanter Ersatzwassererschließungen könne es zu veränderten hydrologischen Situationen und Einschätzungen, d. h. zu Bedenken gegen die geplante Grundwasserentnahme kommen, schließt zwar – was auf dieser Abstraktionsebene aber auch kaum möglich sein dürfte – etwaige Nutzungskonflikte nicht kategorisch aus, macht solche aber nicht nur von der Anzahl, sondern auch von der Art künftiger weiterer Grundwassernutzungen abhängig. Insbesondere die Art bzw. der Umfang einer etwaigen Grundwasserförderung des Klägers im Bereich des streitgegenständlichen Beregnungsbrunnens ist in Anbetracht der noch ausstehenden hydrologischen Untersuchungen sowie der Einlassung des Klägers, es sei noch nicht geklärt, ob ein weiterer Tiefbrunnen alternativ oder kumulativ zum bestehenden Tiefbrunnen 1 angedacht werde, aber weitestgehend offen. b) Der Kläger sieht seine Belange ferner dadurch beeinträchtigt, dass sich die PFC-Konzentration in dem von ihm geförderten Grundwasser infolge der geplanten Grundwassernutzung erhöht. Ein derartiges Szenario hält er zum einen dahingehend für möglich, dass der Tiefbrunnen 1 aufgrund veränderter Zuspeisungswahrscheinlichkeiten Grundwasser aus anderen, stärker PFC-belasteten Bereichen anzieht, und zum anderen die geplante Grundwasserentnahme eine neue PFC-Fahne anzieht oder PFC in tiefere Schichten verlagert, aus denen der Tiefbrunnen 1 Grundwasser fördert [nachfolgend aa)]. Darüber hinaus sieht er die Gefahr, dass sich die PFC-Konzentrationen in dem vom Tiefbrunnen 1 geförderten Grundwasser dadurch erhöht, dass der Beigeladene das von ihm geförderte Grundwasser auf PFC-belastete Felder ausbringt [nachfolgend bb)]. aa) Soweit der Kläger eine Erhöhung der PFC-Belastung im Rohwasser des von ihm betriebenen Tiefbrunnens 1 durch die geplante Grundwasserentnahme als solche geltend macht, ist zwar auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung gegebenen Erkenntnisquellen prognostisch davon auszugehen, dass es zu einer derartigen Erhöhung kommen wird [nachfolgend (1)]. Letztere ist aber nicht nur im Verhältnis zu der bereits bestehenden PFC-Belastung im Rohwasser des klägerischen Tiefbrunnens von derart geringem Gewicht, dass die geplante Grundwasserentnahme die bestehende PFC-Belastung nicht spürbar beeinflusst [nachfolgend (2)]. Unbeschadet dessen war auch deshalb nicht von einer rechtlich relevanten Beeinträchtigung klägerischer Belange auszugehen, weil der Kläger das über den Tiefbrunnen 1 geförderte Grundwasser im maßgeblichen Zeitpunkt ohnehin filtern musste [nachfolgend (3)]. (1) Zu der Frage, ob und in welchem Umfang sich die PFC-Belastung im Rohwasser des Tiefbrunnens 1 durch die geplante Grundwasserförderung des Beigeladenen prognostisch erhöhen wird, liegt der Kammer eine gutachterliche Stellungnahme der Ingenieursgesellschaft ... vom 20.09.2017 vor. Diese kommt im Rahmen einer – als extrem unwahrscheinlich bezeichneten – Worst-Case-Betrachtung, welche annimmt, dass dem Tiefbrunnen 1 infolge der geplanten Grundwasserentnahme 8.000 m³ weniger PFC-unbelastetes und stattdessen 8.000 m³ maximal PFC-belastetes Grundwasser zufließen, zu dem Ergebnis, dass die PFC-Quotientensumme im Rohwasser des Tiefbrunnens 1, welche im Zeitraum von Mitte 2014 bis Anfang 2017 im Jahresmittel bei etwa 2,1 lag, um 0,12 auf 2,22 steigen wird. Die parallel hierzu in den Blick genommene PFOA-Konzentration im Rohwasser des Tiefbrunnens 1 soll sich ausweislich dieser Stellungnahme vor dem Hintergrund einer gemessenen PFOA-Belastung von 0,2 bis 0,4 µg/l respektive einer im Untersuchungszeitpunkt prognostizierten PFOA-Belastung ohne die geplante Grundwassernutzung von 0,4 bis 0,5 µg/l infolge der geplanten Grundwassernutzung um maximal 0,0025 µg/l, d. h. um maximal 0,6 % erhöhen. Die Ergebnisse dieser aus Sicht der Kammer plausiblen und in sich schlüssigen gutachterlichen Stellungnahme werden seitens des Klägers nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Vielmehr räumte der auf Seiten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom ... erschienene Vertreter ein, dass gegen die Stellungnahme keine fachlichen Einwände bestünden. Soweit er in diesem Zusammenhang anmerkte, dass gleichwohl Unsicherheiten beispielsweise in Gestalt von Extremwerten blieben und zu berücksichtigen sei, dass es sich um ein extrem empfindliches System handele, sind hiermit nach Auffassung der Kammer lediglich Umstände angesprochen, die einer gutachterlichen Betrachtung wie derjenigen vom 20.09.2017 immanent sind. Insoweit ist es auf der Grundlage der vorstehend dargelegten Maßgaben im Rahmen einer wasserrechtlichen Prognoseentscheidung gerade nicht erforderlich, das Ausmaß einer möglichen Beeinträchtigung mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Vielmehr bedarf es einer Betrachtung am Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Nichts anderes gilt hinsichtlich des klägerischen Einwands, das von der Ingenieursgesellschaft ... im Rahmen der gutachtlichen Stellungnahme zugrunde gelegte Grundwassermodell sei dem Kläger nicht bekannt, weshalb er dieses nicht nachvollziehen könne. Denn durchgreifende Bedenken an der fachlichen Validität des seitens der Ingenieursgesellschaft im Auftrag der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg bearbeiteten Grundwassermodells zur PFC-Problematik im Raum ... sind hiermit nicht dargetan. Dem klägerischen Vortrag sind schließlich keine Erkenntnisse zu entnehmen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nahelegen, dass die PFC-Belastung im Rohwasser des Tiefbrunnens 1 infolge der geplanten Grundwassernutzung in einem anderen Umfang belastet wird. Der Kläger nimmt in diesem Zusammenhang vor allem auf seine betrieblichen Erfahrungen Bezug, welche er seit dem Sommer 2013 gesammelt hat, als im zur Trinkwassergewinnung genutzten Grundwasser in erhöhten Konzentrationen PFC festgestellt wurden. Insofern zieht er namentlich aus dem Umstand, dass die PFC-Belastung im Rohwasser seiner Tiefbrunnen 1 und 5 jeweils zunahm, nachdem die Fördermenge dieser Tiefbrunnen erhöht wurde, den Schluss, dass ein Zusammenhang der PFC-Belastung mit der Fördermenge bestehe, weshalb die geplante Grundwassernutzung des Beigeladenen ein Risiko für die öffentliche Wasserversorgung darstelle. Abgesehen davon, dass die in Bezug genommenen Erfahrungswerte weder – namentlich im Fall des Tiefbrunnens 5 – den räumlichen Bereich der geplanten Grundwassernutzung betreffen noch hinsichtlich der quantitativen Änderung der Fördermenge – diejenige des Tiefbrunnens 1 wurde von 380.000 m³ im Jahr 2014 auf 661.000 m³ im Jahr 2015 gesteigert und diejenige des Tiefbrunnens 5 umfasste nach dessen Reaktivierung 700.000 m³ im Jahr 2015 – mit der geplanten Grundwassernutzung vergleichbar sind, folgen aus diesen keine Erkenntnisse über den Umfang einer prognostisch zu erwartenden Beeinflussung der PFC-Belastung im Rohwasser des Tiefbrunnens 1. Dass es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinflussung kommen wird, ist auch das Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme vom 20.09.2017. (2) Die demnach annähernd voraussehbare Erhöhung der PFC-Belastung im Rohwasser des Tiefbrunnens 1 durch die geplante Grundwassernutzung ist nach der Überzeugung der Kammer im Verhältnis zu der bereits bestehenden PFC-Belastung von derart geringem Gewicht, dass diese bei wertender Betrachtung nicht spürbar ist. In der Folge verletzt die streitgegenständliche Erlaubnis nicht das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot, da klägerische Belange durch die geplante Grundwassernutzung des Beigeladenen schon nicht in qualifizierter Weise betroffen sind. Keiner Entscheidung bedarf in diesem Zusammenhang, ob die im Rahmen der Worst-Case-Betrachtung berechnete Erhöhung der PFC-Quotientensumme von 2,1 auf 2,22 im Jahresmittel, d. h. um 5,7 % als eine spürbare Beeinflussung anzusehen ist, wenngleich gegen eine Spürbarkeit in diesem Sinne spricht, dass die bestehende Quotientensumme von 2,1 im Jahresmittel bereits deutlich über dem Grenzwert von 1,0 liegt, so dass das Rohwasser des Tiefbrunnens 1 ohne dessen Aufbereitung ohnehin nicht im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung nutzbar wäre. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an. Denn die Worst-Case-Betrachtung, welcher die Annahme zugrunde liegt, dass dem Tiefbrunnen 1 statt 8.000 m³ PFC-unbelasteten 8.000 m³ maximal, d. h. mit einer Quotientensumme vom 12,143 belastetes Grundwasser zufließen, beschreibt auch nach Auffassung des Verfassers der gutachterlichen Stellungnahme eine extrem unwahrscheinliche Entwicklung, da die Betrachtung die in der gutachterlichen Stellungnahme der Ingenieursgesellschaft ... vom 13.01.2016 in Bezug auf den Tiefbrunnen 1 prognostizierte Änderung der Zuspeisungswahrscheinlichkeiten von unter 5 % (bewusst) unberücksichtigt lässt. Dementsprechend ist die vorgenommene Worst-Case-Betrachtung geeignet, den maximal vorstellbaren Einfluss der geplanten Grundwassernutzung auf die PFC-Quotientensumme zu beschreiben. Sie liefert aber keine Erkenntnisse über diejenigen Einflüsse, von denen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen ist. Eine nach den wasserrechtlichen Maßgaben vorzunehmende Real-Case-Betrachtung ist nach den Angaben des in der mündlichen Verhandlung erschienen Verfassers der gutachterlichen Stellungnahme vom 20.09.2017 allerdings gegeben, wenn die in der gutachterlichen Stellungnahme vom 13.01.2016 prognostizierte Änderung der Zuspeisungswahrscheinlichkeiten im Rahmen der Bestimmung des Zuflusses von maximal, d. h. mit einer Quotientensumme vom 12,143 belasteten Grundwassers Berücksichtigung findet. Auf der Grundlage dieser Annahme, dass lediglich 5 % der dem Tiefbrunnen 1 infolge der geplanten Grundwassernutzung anderweitig zufließenden 8.000 m³ Grundwasser eine maximale PFC-Belastung aufweisen, ist von einem Anstieg der Quotientensumme von 2,1 auf 2,104 im Jahresmittel auszugehen. Eine Beeinflussung in vergleichbarer Größenordnung prognostiziert zudem die in der gutachterlichen Stellungnahme vom 20.09.2017 vorgenommene Real-Case-Betrachtung der PFC-Spezies PFOA, ausweislich derer die PFOA-Belastung im Rohwasser des Tiefbrunnens 1 infolge der geplanten Grundwassernutzung voraussichtlich um 0,0025 µg/l, d. h. um 0,6 % steigen wird. In diesem Zusammenhang gab der Verfasser der gutachterlichen Stellungnahme vom 20.09.2017 in der mündlichen Verhandlung zudem an, dass die PFC-Spezies PFOA deshalb exemplarisch untersucht worden sei, weil diese nicht nur die höchste Toxizität und den geringsten Geringfügigkeitsschwellenwert aufweise, sondern darüber hinaus im Untersuchungsgebiet am stärksten verbreitet sei. Die in der gutachterlichen Stellungnahme vom 20.09.2017 in Bezug auf PFOA dargestellten Ergebnisse gelten nach seinen Angaben aber ebenso für die anderen im Untersuchungsgebiet vorherrschenden PFC-Spezies (PFBA, PFPeA, PFHxA und PFHpA). Die auf der Grundlage der maßgeblichen Real-Case-Betrachtungen prognostisch zu erwartenden Einflüsse begründen nach der Überzeugung der Kammer keine spürbare Beeinflussung klägerischer Belange. So sieht sich der Kläger – was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt – in Gestalt der seit Sommer 2013 in seinem Fördergebiet vorherrschenden PFC-Belastung zwar einer beträchtlichen Problemstellung gegenüber. Vor dem Hintergrund der im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung bereits bestehenden respektive auch ohne die geplante Grundwassernutzung zu erwartenden PFC-Belastung im Rohwasser des Tiefbrunnens 1 (eine Quotientensumme von 2,1 im Jahresmittel und eine Konzentration der vor Ort am stärksten verbreiteten PC-Spezies PFOA zwischen 0,4 und 0,5 µg/l) sowie der zugrunde zu legenden Geringfügigkeitsschwellenwerte von 0,3 µg/l für PFOA, PFHpA und PFPeA, von 0,1 µg/l für PFHxA und 0,7 µg/l für PFBA bzw. von ≤ 1,0 mit Blick auf die PFC-Quotientensumme (vgl. die im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden vorläufigen GFS-Werte für das Grundwasser und Sickerwasser aus schädlichen Bodenveränderungen und Altlasten des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg vom 17.06.2015, welche erst durch Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg vom 21.08.2018 aktualisiert wurden, wobei allein der Geringfügigkeitsschwellenwert für PFOA – von 0,3 µg/l aus 0,1 µg/l – gesenkt wurde) ist die infolge der geplanten Grundwassernutzung zu erwartende Erhöhung von 0,004 in der Quotientensumme respektive von 0,0025 µg/l im Fall der exemplarisch betrachteten PFC-Spezies PFOA von derart geringem Gewicht, dass dieser bei wertender Betrachtung keine rechtliche Relevanz zukommt. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass sich die PFC-Belastung – namentlich mit Blick auf den Tiefbrunnen 5 – nach Erlass des Widerspruchsbescheids verstärkt habe und zudem in naher Zukunft weitere Verschärfungen der PFC-Grenzwerte zu erwarten seien, verfängt er hiermit nicht. Denn hierbei handelt es sich um Umstände, welche in die zum maßgeblichen Zeitpunkt anzustellende Prognose nicht eingestellt werden konnten und dementsprechend die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Erlaubnis nicht berühren. Ebenso wenig ist dem hierauf bezogenen Einwand des Klägers zu folgen, anhand späterer Entwicklungen der tatsächlichen Gegebenheiten könne sich zeigen, dass die ursprüngliche Prognose unzutreffend gewesen sei. Denn damit würden die voraussichtlichen Einflüsse der geplanten Grundwassernutzung letztlich doch einer ex post-Betrachtung unterzogen, welche nach der Systematik der wasserrechtlichen Vorschriften aber einem etwaigen behördlichen Widerrufsverfahren vorbehalten ist, zumal die tatsächlichen Entwicklungen nach Erlass des Widerspruchsbescheids ersichtlich unabhängig von der noch nicht realisierten Grundwassernutzung durch den Beigeladenen eingetreten sind. (3) Unbeschadet der vorstehenden Erwägungen ist in Anbetracht der zu erwartenden marginalen Erhöhung der PFC-Belastung im Rohwasser des Tiefbrunnens 1 eine Beeinflussung klägerischer Belange auch deshalb nicht beachtlich wahrscheinlich, weil das Rohwasser des Tiefbrunnens 1 aufgrund der bestehenden PFC-Belastung ohnehin aufbereitet werden muss, um der öffentlichen Wasserversorgung zugeführt werden zu können. Dementsprechend führt der Kläger in seinem Schriftsatz vom 08.06.2020 aus, das über den Tiefbrunnen 1 geförderte Grundwasser werde seit dem Jahr 2014 durch eine Nanofiltrationsanlage praktisch vollständig gereinigt, so dass die im Netzwasser vorhandenen PFC-Konzentrationen allein davon abhingen, wie hoch die PFC-Konzentrationen im – zur Herbeiführung der Zielwasserhärte und -mineralisierung – beigefügten Rohwasser des Tiefbrunnens 5 seien. Hieraus folgt, dass im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung jedenfalls eine Beeinflussung der PFC-Konzentrationen im Netzwasser des Klägers nicht beachtlich wahrscheinlich war. Da eine Beeinflussung der PFC-Konzentrationen im Rohwasser des Tiefbrunnens 5 durch die geplante Grundwassernutzung weder seitens des Klägers vorgetragen wurde noch sonst ersichtlich war, wäre eine Beeinträchtigung klägerischer Belange lediglich für den Fall anzunehmen gewesen, dass die mit der geplanten Grundwassernutzung prognostisch verbundene Erhöhung der PFC-Belastung im Rohwasser des Tiefbrunnens 1 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entweder aus technischen Gründen nicht hätte herausgefiltert werden oder der Kläger die Frachtbeschränkungen nicht hätte einhalten können, welche ihm mit Blick auf das infolge der Filtration erzeugte Konzentratwasser im maßgeblichen Zeitpunkt auferlegt waren. Für beides bietet der klägerische Vortrag keine hinreichenden Anhaltspunkte. Namentlich soweit der Kläger anknüpfend an die im Schreiben des ... vom 13.11.2018 benannte – und nach seiner Auffassung verbindliche – Frachtbegrenzung von maximal 0,36 g PFOA pro Tag geltend macht, diese Frachtbeschränkung könne überschritten werden, wenn die Konzentration im Rohwasser des Tiefbrunnens 1 in einem Zeitraum mit ohnehin hohen Rohwasserkonzentrationen infolge der geplanten Grundwassernutzung auch nur wenig weiter steige, benennt er hiermit keine Umstände, welche im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vorgelegen haben und in die Prognoseentscheidung einzustellen gewesen wären. Denn jedenfalls in diesem Zeitpunkt galt ausweislich der wasserrechtlichen Erlaubnis des Landratsamts ... vom 21.12.2001 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 06.03.2014 noch eine Frachtbegrenzung von 1,07 g/Tag für die Summe aus PFOS und PFOA sowie von 3,57 g/Tag für die Summe aller PFC. Dass im maßgeblichen Zeitpunkt auch eine Überschreitung dieser Grenzwerte infolge der prognostischen Erhöhung der PFC-Belastung im Rohwasser des Tiefbrunnens 1 aus Sicht des Klägers zu befürchten, geschweige denn auf der Grundlage konkreter Anhaltspunkte überwiegend wahrscheinlich war, ist weder dargetan noch angesichts der Geringfügigkeit der zu erwartenden Erhöhung ersichtlich. Vielmehr gab der auf Seiten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom ... erschienene Vertreter an, die genauen Frachtwerte seien ihm zwar nicht erinnerlich, man habe sich insoweit aber nicht an der Obergrenze bewegt. Ebenso wenig ist der Umstand, dass die wasserrechtliche Erlaubnis des Klägers für die Entsorgung des Konzentratwassers bis zum 31.12.2026 befristet ist, in diesem Zusammenhang von Bedeutung, da die streitgegenständliche wasserrechtliche Erlaubnis des Beigeladenen bereits mit Ablauf des Monats Juni 2026 endet. bb) Eine Erhöhung der PFC-Belastung im Rohwasser des Tiefbrunnens 1 war im maßgeblichen Zeitpunkt entgegen der Auffassung des Klägers auch insofern nicht überwiegend wahrscheinlich, als das im Rahmen der geplanten Grundwassernutzung geförderte Grundwasser dazu bestimmt ist, auf Ackerflächen im Einzugsgebiet des Tiefbrunnens 1 ausgebracht zu werden. (1) Die Ausbringung des über den streitgegenständlichen Beregnungsbrunnen geförderten Grundwassers auf Ackerflächen ist bei wertender Betrachtung schon nicht adäquat kausal für eine seitens des Klägers befürchtete Auswaschung von PFC aus dem Ackerboden in das Grundwasser. Denn die Bewässerung der Ackerflächen des Beigeladenen erfolgt unabhängig von der geplanten Grundwassernutzung, was bereits der Umstand verdeutlicht, dass die betreffenden Ackerflächen auch während des gerichtlichen Verfahrens mit Wasser aus anderweitigen Bezugsquellen bewässert worden sind. In diesem Sinne ist auch der Einwand der Beklagten zu verstehen, die Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen sei kein wasserrechtlicher Tatbestand. Denn diese erfolgt unabhängig von der streitgegenständlichen Erlaubnis. (2) Unbeschadet dessen waren weder im maßgeblichen Zeitpunkt noch zum Schluss der mündlichen Verhandlung konkrete Anhaltspunkte gegeben, welche darauf hindeuten, dass der seitens des Klägers befürchtete Auswaschungseffekt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintritt. Ausweislich der Stellungname des Landratsamts ... (Landwirtschaftsamt) vom 04.10.2018 werden landwirtschaftliche Kulturen entsprechend ihres Wasserbedarfs bewässert, so dass hierbei kein Wasser ins Grundwasser versickert. Eine Auswaschung aus mit PFC belasteten Flächen ins Grundwasser ist daher nach Angaben des Landwirtschaftsamts allein über den Niederschlag im Rahmen der Grundwasserneubildung und nicht über Beregnungswasser möglich. Diese aus Sicht der Kammer nachvollziehbare Einschätzung des Landwirtschaftsamts vermag der Kläger nicht substantiell in Zweifel zu ziehen. Vielmehr wies er im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung selbst darauf hin, dass eine pflanzenbedarfsgerechte und sachgerechte Bewässerung nur dazu diene, die erhöhte Verdunstung während Trockenzeiten auszugleichen, und keine zusätzliche Grundwasserneubildung generiere. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang nicht zuletzt in der mündlichen Verhandlung auf Negativbeispiele einer landwirtschaftlichen Bewässerung in Wasserschutzgebieten hinweist, um eine fachgerechte Bewässerung durch den Beigeladenen in Zweifel zu ziehen, vermag er hiermit ebenfalls nicht zu überzeugen. Dafür, dass der Beigeladene seine Ackerflächen entgegen seinen Angaben in der Antragsergänzung vom 03.04.2017 über das pflanzenbedarfsgerechte Maß hinaus bewässert, bestand im maßgeblichen Zeitpunkt kein konkreter Anhaltspunkt. Ein solcher ist unbeschadet dessen auch seitens des Klägers bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht dargetan worden, obwohl der Beigeladene – wie an anderer Stelle bereits ausgeführt – seine Ackerflächen in der Zwischenzeit bewässert hat. Ebenso wenig verfangen schließlich die Einwände des Klägers, die Notwendigkeit der seitens des Beigeladenen praktizierten Frostschutzberegnung sei generell in Frage zu stellen sowie ein Auswaschungseffekt sei jedenfalls in dem Fall zu befürchten, dass es nach der Beregnung zu verstärkten Niederschlagsereignissen komme, weil der Boden dann bereits mit Wasser gesättigt sei. Denn zum einen setzt im Fall verstärkter Niederschlagsereignisse der Niederschlag den maßgeblichen Ursachenbeitrag für eine etwaige Auswaschung von PFC in das Grundwasser, hinter welchen eine pflanzenbedarfsgerechte Bewässerung bei wertender Betrachtung zurücktritt. Zum anderen gehen die von dem Kläger für die Frostschutzberegnung veranschlagten 1.000 m³/ha in drei Frostnächten ersichtlich an dem vorliegenden Fall vorbei. Denn auf der Grundlage dieser Annahme, hätte der Beigeladene bei einer Beregnungsfläche von ca. 7 ha sein jährliches Förderungskontingent von 8.000 m³ in annähernd drei Nächten aufgebraucht. Für ein derart sachwidriges Verhalten des Beigeladenen bestehen – wie bereits ausgeführt – keine Anhaltspunkte. (3) Schließlich war im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung selbst dann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Beeinträchtigung klägerischer Belange auszugehen, wenn eine fachgerechte Beregnung zu einem Auswaschungseffekt führte und letzterer der geplanten Grundwassernutzung durch den Beigeladenen zurechenbar wäre. Die durch den Widerspruchsbescheid geänderte streitgegenständliche Erlaubnis benennt die Schläge, welche mit dem geförderten Grundwasser bewässert werden dürfen, explizit in einer Positivliste, während andere Schläge erst bewässert werden dürfen, wenn der Beigeladene nachweist, dass diese keine erhöhte PFC-Belastung aufweisen. Durch diese Regelung wird nach Auffassung der Kammer (redundant) sichergestellt, dass eine Auswaschung von PFC in das seitens des Klägers geförderte Grundwasser infolge einer Beregnung von Ackerflächen des Beigeladenen nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Insofern weist der Kläger zwar zutreffend darauf hin, dass der in der Positivliste aufgeführte Schlag 37 ausweislich der zum maßgeblichen Zeitpunkt entscheidungsrelevanten Plandarstellung der Beklagten über den berechneten Belastungswert zur Gegenüberstellung mit dem Geringfügigkeitsschwellenwert vom 13.01.2017 noch keiner Untersuchung zugeführt war. Auch dürfte sein Einwand zutreffen, dass die in der benannten Plandarstellung grau schraffierten Schläge westlich der Bahnlinie einer eingeschränkten Untersuchung unterzogen worden waren, zumal die im gerichtlichen Verfahren seitens der Beklagten vorgelegte Plandarstellung mit Stand vom 25.06.2020 in Gestalt der Schläge 37, 57, 82, 88, 110, 111, 113, 117, 118 und 394 zehn Flächen aufweist, welche in der Positivliste enthalten sind, den mit Blick auf die Quotientensumme geltenden Grenzwert von ≤ 1,0 aber nicht einhalten. Diesen Umständen kommt gleichwohl keine durchschlagende Bedeutung zu. Denn sämtliche benannte Schläge sind west-südwestlich der Tiefbrunnen des Klägers gelegen, während die Anströmrichtung des Grundwassers im Einzugsgebiet der Tiefbrunnen ausweislich der gutachtlichen Stellungnahmen des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg vom 02.07.2020 und der Ingenieursgesellschaft ... vom 13.01.2016 von Südosten nach Nordwesten bzw. bei hohen Grundwasserständen von Süd-Südosten nach Nord-Nordwesten verläuft, so dass etwaige ausgewaschene PFC jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in das Einzugsgebiet der klägerischen Tiefbrunnen gelangten. Insofern teilte der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg zudem mit, dass eine wesentliche Änderung der Anströmrichtung in diesem Bereich sehr unwahrscheinlich sei. Ebenso wenig verfangen die weiteren in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwände des Klägers. Soweit er die Möglichkeit einer parzellenscharfen Beregnung der PFC-unbelasteten Schläge des Beigeladenen insbesondere aufgrund des Zuschnitts einiger Schläge in Zweifel zieht, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn wie den Stellungnamen des Landratsamts ... (Landwirtschaftsamt) vom 25.10.2017 und 04.10.2018 zu entnehmen ist, erfolgt der Anbau der von dem Beigeladenen verwendeten Sonderkulturen derart, dass an allen Seiten der Parzellen ein Vorgewende bzw. Grünstreifen von zwei bis acht Metern liegt, welcher die leichte Abtrift im Rahmen der von dem Beigeladenen in seinem Antrag vom 23.11.2015 angegebenen Bewässerungsmethoden abfängt. Dieser fachlichen Einschätzung des Landwirtschaftsamtes hat der Kläger nichts Substantielles entgegenzusetzen. Gegenteilige Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Kläger schließlich in der mündlichen Verhandlung anmerkte, der Widerspruchsbescheid sehe keine Regelung für den Fall vor, dass ein in der Positivliste benannter Schlag nachträglich eine erhöhte PFC-Belastung aufweist, ist hiermit keine tatsächliche Entwicklung beschrieben, welche im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung überwiegend wahrscheinlich war, zumal der klägerische Vortrag keine konkreten Anhaltspunkte für eine nachträgliche Erhöhung der PFC-Konzentrationen im Boden benennt. Vielmehr hat das Regierungspräsidium einer derartigen Entwicklung mit dem konkretisierten Widerrufsvorbehalt unter Ziffer I. 2. d. a) der streitgegenständlichen Erlaubnis in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. c) Hinsichtlich der seitens des Klägers benannten Einwände, welche die Erforderlichkeit der geplanten Grundwassernutzung durch den Beigeladenen in Zweifel ziehen, vermag die Kammer eine qualifizierte Beeinträchtigung klägerischer Belange ebenfalls nicht zu erkennen. Denn die damit angesprochenen Fragen, inwieweit der Beigeladene die von der wasserrechtlichen Erlaubnis umfassten Fördermengen zu Beregnungszwecken tatsächlich benötigt oder seinen Wasserbedarf auf andere Weise decken kann, stellen ersichtlich keine Belange des Klägers dar und berühren diese vor dem Hintergrund einer nicht beachtlich wahrscheinlichen bzw. rechtlich irrelevanten Beeinträchtigung seiner Belange durch die geplante Grundwassernutzung auch nicht. Unbeschadet dessen sind dem klägerischen Vortrag auch keine Einwände zu entnehmen, welche den aus Sicht der Kammer durch Stellungnahmen des Landratsamts ... (Landwirtschaftsamt) vom 13.04.2016, 25.10.2017, 22.01.2018 und 04.10.2018 nachvollziehbar bestätigten Wasserbedarf des Beigeladenen substantiell in Zweifel ziehen. Namentlich die seitens des Klägers im gerichtlichen Verfahren behaupteten Widersprüche zwischen den zu bewässernden Ackerflächen und der erlaubten Fördermenge wurden durch die Stellungnahme des Landwirtschaftsamts vom 04.10.2018 aufgelöst. Ebenso wenig ist vor dem Hintergrund, dass der Beigeladene im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seit zwei Jahren eine projektbasierte Filteranlage zur Aufbereitung seines Beregnungswassers nutzt, an der Erforderlichkeit der geplanten Grundwassernutzung zu zweifeln. Denn abgesehen davon, dass diese Möglichkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch nicht bestand, hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass das Projekt nur noch bis Ende des Jahres 2020 läuft und dessen Verlängerung derzeit ungewiss ist. 3. Mit seinem gegen die streitgegenständliche Befreiung von § 8 Nr. 1 WSGVO gerichteten Vortrag, der Beigeladene habe keinen Antrag auf diese Befreiung gestellt und mangels Erforderlichkeit der geplanten Grundwassernutzung habe der Beigeladene an dieser auch kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 WSGVO, macht der Kläger ebenfalls ersichtlich keine eigenen Belange geltend. Soweit er darüber hinaus vorträgt, die Gefahr einer sonstigen nachteiligen Veränderung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 WSGVO liege vor, da eine Erhöhung der PFC-Quotientensumme auch nach Auffassung der Widerspruchsbehörde nicht ausgeschlossen werden könne, ist der Kläger darauf zu verweisen, dass – wie vorstehend bereits ausgeführt – die im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Erhöhung der PFC-Belastung im Rohwasser des Tiefbrunnens 1 weder als spürbar noch – angesichts der seitens des Klägers ohnehin durchzuführenden Aufbereitung des geförderten Grundwassers – als Beeinträchtigung seiner Belange anzusehen war. Auch im Übrigen gilt mit Blick auf die Ausübung des im Rahmen einer Befreiung nach § 10 Abs. 1 und 2 WSGVO eröffneten behördlichen Ermessens sowie hinsichtlich des hierbei zu beachtenden drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme nichts anderes als im Rahmen des § 12 Abs. 2 WHG (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.2018 – 3 A 16.15 – NVwZ 2018, 1233 – juris, Rn. 16 ff.). III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Insofern entsprach es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, nachdem dieser keinen eigenen Sachantrag gestellt, sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt und den Prozess auch sonst nicht wesentlich gefördert hat. Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). B E S C H L U S S Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 27.07.2018 gemäß § 52 Abs. 1 GKG sowie in Anlehnung an Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 auf EUR 15.000,00 festgesetzt. Angesichts der vorliegenden Drittanfechtungskonstellation sowie des Umstands, dass der Kläger im Ergebnis allgemeinwohlbezogene Interessen geltend macht, orientiert sich die Kammer hierbei zudem an Nr. 2.2.2 respektive an den Nrn. 6.2, 11.2, 19.2 und 34.2.5 des Streitwertkatalogs. Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis der Beklagten. Er ist als öffentlich-rechtlicher Zweckverband mit Sitz in ... organisiert und übernimmt die Aufgabe der Wasserversorgung (Trink- und Brauchwasser) seiner Mitgliedsgemeinden, der Städte ..., ..., ... und .... Zu diesem Zweck betreibt der Kläger – neben dem mit einer Nanofiltrationsanlage zur Verringerung der Härte im Trinkwasser ausgestatteten Wasserwerk ..., mehreren Hochbehältern und einem 32,5 km weiten Versorgungsnetz – fünf Tiefbrunnen, von denen sich die Tiefbrunnen 1 bis 3 im Gemeindegebiet der Beklagten, Gemarkung ..., befinden, während die Tiefbrunnen 4 und 5 im Gemeindegebiet der Stadt ..., ..., liegen. Für das Einzugsgebiet der Tiefbrunnen 1 bis 4 wurde mit Verordnung der Beklagten zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage des Wasserversorgungsverbandes ..., Sitz ..., vom 15.05.2002 ein Wasserschutzgebiet festgesetzt. Seit dem 01.01.2020 obliegt den Stadtwerken ... mit Unterstützung der Stadtwerke ... GmbH die Verwaltung des Klägers. Bereits im November 2017 übernahmen die Stadtwerke ... GmbH die technische Betriebsführung für den Kläger, welche unter anderem den Betrieb des Wasserkraftwerks ..., Wartungsarbeiten sowie die betriebsüblichen Tätigkeiten wie Bereitschaftsdienst und Überwachung der Wasserqualität umfasst. Unter dem 23.11.2015 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten eine „wasserrechtliche Zulassung zur Wasserentnahme zum Zwecke der Bewässerung“, welche – ausweislich der weiteren Spezifizierungen im Antragsformular – die Entnahme und Ableitung von Grundwasser auf dem Grundstück FlSt.-Nr. 2462/2 der Gemarkung ... im Umfang von 25 l/s, 120 m³/Tag und 8000 m³/Jahr umfassen sollte. Als Beregnungsarten sind in dem Antragsformular „Frostschutzberegnung“, „Regner im Verband“ und „Tropfbewässerung“ angegeben. Beregnungsumfang, -gebiet und Pflanzengruppen werden dahingehend konkretisiert, dass auf dem Grundstück FlSt.-Nr. 2462/2 der Gemarkung ..., welches eine Größe von 20 ha aufweise, 6 ha mit Obst/Beerenobst und 4 ha mit Gemüse bestellt würden, wovon aufgrund von Fruchtfolge pro Jahr maximal 8 ha bewässert würden. In einem dem Antrag beigefügten Erläuterungsbericht ist ferner ausgeführt, der beantragte Brunnen sei aufgrund der Belastung der bisherigen Beregnungsbrunnen mit per- und polyfluorierten Chemikalien (nachfolgend: PFC) erforderlich, um die Existenz des landwirtschaftlichen Betriebs aufrechtzuerhalten. Geplant sei eine elektrische Unterwasserpumpe mit Pumpsteuerung. Unter Berücksichtigung der natürlichen Bodenfeuchte bzw. des Niederschlags erfolge eine Beregnung im März und April in Form einer Frostschutzberegnung, um die Erdbeerblüten zu schützen, im Zeitraum von April bis Juli bei Trockenheit, während der Ernte sowie nach der Aussaat und Bepflanzung von Jungpflanzen und schließlich in der Zeit von August bis Oktober nach der Bepflanzung mit Grünpflanzen. Die 6 ha Erdbeeren würden als Dammkultur mit Tropfenbewässerung angebaut, wobei für die Neupflanzung und Frostberegnung Überkronen-Kleinregner verwendet würden. Die Hauptmenge der Bewässerung liege hier in der Zeit von März bis Oktober bei ca. 100-150 l/m². Die 4 ha Gemüse bzw. Salat würden ausschließlich mit Überkronen-Kleinregnern bewässert. Die Hauptmenge der Bewässerung liege hier in der Zeit von April bis August bei ca. 100 l/m². Etwa 120 m östlich des Grundstücks FlSt.-Nr. 2462/2 befindet sich auf dem Grundstück FlSt.-Nr. 2437/2 ein zum Sportplatz ... gehörender Brunnen zur Förderung von Grundwasser. Mit Schreiben vom 02.06.2016 teilte der Kläger der Beklagten unter Verweis auf eine Stellungnahme des .... (Standort ...) vom 11.05.2016 mit, die Verbandsversammlung habe am 30.05.2016 einstimmig den Beschluss gefasst, dem Antrag des Beigeladenen nicht zuzustimmen, da negative Auswirkungen auf das von dem Kläger geförderte Trinkwasser nicht ausgeschlossen werden könnten. Bei dem von ihm betriebenen Tiefbrunnen 1 handele es sich um den einzigen tatsächlich genutzten Tiefbrunnen innerhalb des Wasserschutzgebietes, da die Tiefbrunnen 2 bis 4 aufgrund derzeit erhöhter PFC-Gehalte nicht zur Trinkwasserversorgung genutzt würden. Die Fördermenge des Tiefbrunnens 1 sei deshalb von ca. 380.000 m³ im Jahr 2014 auf 661.000 m³ im Jahr 2015 erhöht worden; die restliche Menge werde aus dem weiter östlich gelegenen, wenig mit PFC belasteten Tiefbrunnen 5 gewonnen. Allerdings weise auch der Tiefbrunnen 1 mit einer Summenkonzentration von 1,3 µg/l derzeit eine immer noch sehr hohe PFC-Belastung auf, über deren Herkunft bislang keine gesicherten Belege vorlägen. Vor diesem Hintergrund könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Tiefbrunnen 1 nach Inbetriebnahme des beantragten Beregnungsbrunnens Wasser aus stärker PFC-belasteten Bereichen beiziehe und deshalb die PFC-Konzentrationen im Rohwasser des Tiefbrunnens 1 ansteige. Auch können nicht ausgeschlossen werden, dass durch den Betrieb des beantragten Beregnungsbrunnens im Vorfeld des Tiefbrunnens 1 PFC-belastetes Wasser nicht nur beigezogen, sondern eventuell auch in Tiefen verlagert werde, aus denen möglicherweise der Tiefbrunnen 1 Grundwasser entnehme. Des Weiteren könnten bei einer unsachgemäßen Beregnung im Boden vorhandene PFC-Belastungen in das Grundwasser ausgewaschen werden, was ebenfalls Auswirkungen auf die PFC-Belastung im Rohwasser des Tiefbrunnens 1 habe, da sich ein Teil der Beregnungsflächen in dessen Einzugsgebiet befänden. Schließlich werde aufgrund anderer Möglichkeiten, wie beispielsweise des Zukaufs von Trinkwasser, eine Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen bezweifelt. Mit Bescheid vom 01.07.2016 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen zum einen auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen befristet bis zum 31.06.2026 und unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die wasserrechtliche Erlaubnis zum Bau und Betrieb eines Brunnens auf dem Grundstück FlSt.-Nr. 2462/2 der Gemarkung ... für die Beregnung/Bewässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen sowie zum anderen die Befreiung von § 8 Nr. 1 WSGVO. Nach den beigefügten Nebenbestimmungen ist die geförderte Wassermenge durch einen geeichten Wasserzähler zu erfassen (Nebenbestimmung 6) und unmittelbar neben dem Wasserzähler ein Zapfhahn anzuordnen, um Wasserproben entnehmen zu können (Nebenbestimmung 7). Die monatlich entnommenen Wassermengen sind schriftlich festzuhalten und zusammen mit der Angabe der Jahresfördermenge bis zum 15.01. des darauffolgenden Kalenderjahres der Beklagten vorzulegen (Nebenbestimmung 10). Jährlich zu Beginn sowie anschließend alle zwei Monate ist bis zum Ende der Beregnungssaison eine Probe des geförderten Grundwassers auf PFC zu analysieren und das Ergebnis der Beklagten, dem Kläger sowie dem Landratsamt ... zuzusenden; bei steigenden PFC-Konzentrationen sind monatliche Untersuchungen vorzunehmen (Nebenbestimmung 8). Flächen mit erhöhten PFC-Gehalten sind von der Bewässerung/Beregnung auszuschließen; das Gleiche gilt für Flächen mit Eluatwerten (Quotientensumme) im Bodenbereich zwischen null und 30 cm von größer eins (Nebenbestimmung 9). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, eine von ihr in Auftrag gegebene modelltechnische Auswertung vom 13.01.2016 habe ergeben, dass eine Beeinflussung des Entnahmebereichs des Tiefbrunnens 1, welche der genehmigte Beregnungsbrunnen theoretisch bewirken könne, sehr gering sei. Rechnerisch ergäben sich durch den Betrieb des Beregnungsbrunnens des Beigeladenen und des Beregnungsbrunnens des Sportplatzes ... kleine Bereiche mit Differenzen in den Zuspeisungswahrscheinlichkeiten von unter 4% bzw. unter 5%. Da die Entnahmemengen der beiden Brunnen ungefähr in der gleichen Größenordnung lägen, müsse die mögliche Beeinflussung der Zuspeisungswahrscheinlichkeiten durch den Beregnungsbrunnen des Beigeladenen wesentlich unter 4% bzw. 5%, vermutlich unter 2% bzw. 2,5% liegen. Das Landesamt für Geologie, Bergbau und Rohstoffe habe eine von der Beklagten in Auftrag gegebene modelltechnische Auswertung bestätigt; es bestünden bei Eignung des erkundeten Grundwassers keine Bedenken gegen die beantragte Grundwasserentnahme. Die PFC-Konzentration im Tiefbrunnen 1 sei im Jahr 2015 im Mittel höher als im Jahr 2014 gewesen, obwohl im Jahr 2014 ca. 36% mehr Grundwasser gefördert worden sei als im Folgejahr. Dementsprechend sei durch die erlaubte Jahresentnahmemenge des Beregnungsbrunnens im Umfang von 8.000 m³ keine Erhöhung der PFC-Konzentration im Tiefbrunnen 1 zu erwarten. Vielmehr sei es eine Verbesserung, wenn zukünftig im Einzugsgebiet dieses Tiefbrunnens mit PFC-freiem Wasser bewässert werde. Im Einzugsbereich des erlaubten Beregnungsbrunnens befänden sich auch keine PFC-Belastungsflächen. Auch eine am 23.06.2016 erfolgte zusätzliche Auswertung der Modellierung vom 13.01.2016 durch die beauftragte Ingenieurgesellschaft habe ergeben, dass infolge der – ohnehin in geringem Umfang – zu erwartenden Verlagerung der Zuspeisungswahrscheinlichkeiten keine Erhöhung der PFC-Belastung im Tiefbrunnen 1 anzunehmen sei, da der Bereich, in welchem sich die Zuspeisungswahrscheinlichkeiten erhöhten, unkritisch sei. Bei der Befreiung von § 8 Nr. 1 WSGVO seien neben dem Wohl der Allgemeinheit auch die öffentlichen Belange der Landwirtschaft berücksichtigt worden, welche unter anderem darin bestünden, auch zukünftig einwandfreie Nahrungsmittel zu produzieren. Hierfür sei die Bewässerung mit PFC-unbelastetem Wasser eine wichtige Voraussetzung, wobei die Bewässerung selbst keiner wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfe. Da mit diesem Wasser zudem ausschließlich PFC-unbelastete Flächen bewässert würden, sei die Befürchtung unbegründet, die Bewässerung könne eine Verschlechterung der PFC-Grundwassersituation bewirken, so dass nach Abwägung aller Belange auch aus wasserwirtschaftlicher bzw. wasserrechtlicher Sicht ein berechtigtes Interesse an der Befreiung zu bejahen sei. Eine Verschlechterung der derzeitigen Situation des Klägers werde nicht gesehen. Von diesem vorgeschlagene Nebenbestimmungen seien in die Entscheidung aufgenommen worden. Unter dem 20.07.2016 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten gegen die Erlaubnis Widerspruch erheben, welchen er mit Schreiben vom 28.09.2016 unter Verweis auf eine weitere Stellungnahme des ... vom 21.09.2016 damit begründete, die von ihm zu gewährleistende Trinkwasserversorgung erfolge momentan allein aus den Tiefbrunnen 1 und 5. Vor allem der Tiefbrunnen 1 sei von Flächen umgeben, die erheblich mit PFC belastet seien. Vor diesem Hintergrund sei zur Gewährleistung einer sicheren Wasserversorgung geplant, ggfs. einen weiteren Brunnen zu bohren und in Betrieb zu nehmen. Eine Redundanz der Trinkwasserversorgung bestehe nicht. Auch sei die für die Erlaubniserteilung erforderliche Sachverhaltsermittlung nicht erfolgt, was angesichts der amtsbekannten erheblichen Gefahr durch die PFC-Belastung des Grundwassers in besonderer Weise angezeigt gewesen sei. Zahlreiche Ackerflächen des Beigeladenen seien nicht auf eine PFC-Belastung überprüft worden. Ebenso sei zu überprüfen, ob das durch den erlaubten Beregnungsbrunnen zu fördernde Trinkwasser tatsächlich keine PFC-Belastung aufweise. Dies sei zu bezweifeln, da der Beregnungsbrunnen des benachbarten Sportplatzes nicht PFC-unbelastet sei und die Untersuchungsergebnisse aus den wenigen Mess-/Entnahmestellen der näheren Umgebung über drei Jahre alt seien. Schließlich sei seitens der Beklagten nicht ermittelt worden, ob der Beigeladene in dem Umfang über PFC-unbelastete Ackerflächen verfüge, für den die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist. Es sei unklar, wo sich die im Antrag des Beigeladenen bezeichneten Grundstückflächen von 20 ha befänden, da dieser allein das Grundstück angegeben habe, auf welchem der Brunnen niedergebracht werden solle. Wäre nur eine geringere Fläche für den beabsichtigten Obst- und Gemüseanbau geeignet, stelle sich die Frage, ob der Beregnungsbrunnen überhaupt erforderlich bzw. eine geringere Entnahmemenge ausreichend sei. Das der Beklagten nach § 12 Abs. 2 WHG zustehende Bewirtschaftungsermessen habe diese allenfalls ansatzweise ausgeübt, obwohl sie darauf hingewiesen worden sei, dass ein weiterer Tiefbrunnen für die öffentliche Trinkwasserversorgung erforderlich sein könne. Angesichts der umfangreich mit PFC belasteten Flächen in der Umgebung mache es Sinn, einen solchen Brunnen am Standort des erlaubten Beregnungsbrunnens zu errichten, zumal dort auf die vorhandene Infrastruktur zurückgegriffen werden könne. Die hieran anknüpfende Frage, ob bei einer zusätzlichen Grundwasserentnahme das Wasserangebot ausreichend sei, habe die Beklagte überhaupt nicht berücksichtigt, so dass von einem Ermessensausfall auszugehen sei. Des Weiteren erschließe sich nicht, welches öffentliche Interesse aus wasserwirtschaftlicher Sicht für eine private Grundwassernutzung spreche. Die von der Beklagten zudem angeführten öffentlichen Belange der Landwirtschaft seien nicht aufgeklärt worden. Insofern sei zunächst aufzuklären gewesen, ob es wirtschaftlich nicht sinnvoller sei, auf den erlaubten Brunnen zu verzichten und stattdessen die bestehende Wasserversorgung des Beigeladenen aufzurüsten. Ein etwaiges wirtschaftliches Delta sei sodann mit den Erfordernissen der öffentlichen Wasserversorgung ins Verhältnis zu setzen. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass er (der Kläger) gesetzlich zur Nutzung ortsnaher Wasservorkommen verpflichtet sei und zudem sicherstellen müsse, dass Wasser in guter Qualität und ausreichender Menge bereitstehe. Mit Schreiben vom 03.04.2017 übermittelte der Beigeladene der Beklagten einen Lageplan der für die Bewässerung vorgesehenen Schläge. Beregnet würden lediglich ca. 7 ha pro Jahr, während der Rest Wechselflächen für eine gute Fruchtfolge umfasse. PFC-belastete Schläge würden nicht beregnet, da in Obst und Gemüse Rückstände gefunden worden seien. Die Beregnungsmenge erfolge stets in kleinen Gaben, wobei lediglich der Horizont von null bis vier cm feucht gehalten werde. Unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen änderte das Regierungspräsidium Karlsruhe die wasserrechtliche Erlaubnis vom 01.07.2016 mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2017 (richtigerweise 16.02.2018) dahingehend ab, dass das geförderte Brunnenwasser nur zur Beregnung/Bewässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen verwendet werden darf, die keine erhöhten PFC-Gehalte aufweisen, wobei von einem erhöhten Wert auszugehen ist, wenn die Quotientensumme im Eluat (im Bodenbereich von null bis 30 cm) größer eins ist (Ziffer 1). Ferner wurde der Widerrufsvorbehalt dahingehend neu gefasst, dass die Erlaubnis ohne Anspruch auf Entschädigung jederzeit widerrufen oder eingeschränkt werden kann, insbesondere wenn (a) sich zukünftig Veränderungen ergeben sollten, welche die Sicherstellung der Gewinnung von Trinkwasser für die öffentliche Wasserversorgung gefährden könnten, oder (b) bei einer zulässigen notwendigen Erhöhung der Grundwasserentnahme für die öffentliche Wasserversorgung das begrenzte Dargebot an unbelastetem Wasser nicht für beide Zulassungen ausreicht und der Vorrang der öffentlichen Wasserversorgung zu beachten ist (Ziffer 2). Schließlich änderte die Widerspruchsbehörde die Nebenbestimmung 9 dahingehend, dass in Gestalt einer Positivliste östlich der Bahn die Schläge 7, 8, 10, 31, 311, 3101, 3100 und westlich der Bahn die Schläge 57, 63, 82, 83, 88, 37, 110, 111, 113, 117, 118, 119 und 394 mit dem zugelassenen Brunnen beregnet bzw. bewässert werden dürfen. Die Beregnung bzw. Bewässerung weiterer Schläge ist nur zulässig, wenn der Beigeladene dies der Beklagten anzeigt und für die betreffenden Flächen nachweist, dass auf diesen keine erhöhten PFC-Gehalte vorliegen. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, eine Besorgnis der Beeinträchtigung der öffentlichen Wasserversorgung bestehe nicht. Vor Erlass des Widerspruchsbescheids habe die von der Beklagten beauftragte Ingenieurgesellschaft am 27.09.2017 die Situation auf der Grundlage des fortgeschriebenen PFC-Transportmodells sowie nach den neusten Werten noch einmal beurteilt. Auch dieses Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass sich durch die erlaubte Grundwasserentnahme keine relevanten Auswirkungen auf die PFC-Konzentration am Tiefbrunnen 1 des Klägers ergäben. Selbst bei der – sehr unrealistischen – Annahme, dass diesem Tiefbrunnen die gesamte von dem erlaubten Beregnungsbrunnen aus dem Einzugsgebiet des Tiefbrunnens 1 entnommene Wassermenge von 8000 m³/Jahr ersatzweise aus dem Bereich mit der höchsten PFC-Belastung zuströme, erhöhe sich die Quotientensumme dort lediglich von 2,1 um 0,12 auf 2,22, was im Bereich der jährlichen Schwankungen liege und mit der vorhandenen Aufbereitungsanlage des Tiefbrunnens problemlos herausfilterbar sei. Auch mögliche Risiken einer Tiefenverlagerung seien in diesem Szenario abgebildet, da unterstellt werde, dass die höchsten im Oberboden des Gebiets gemessenen Eluatwerte direkt dem Tiefbrunnen zuströmten. Im Übrigen sei auch das von dem Kläger konsultierte ... in seiner Stellungnahme vom 11.05.2016 zu dem Ergebnis gekommen, der Beregnungsbrunnen des Beigeladenen begegne bei Erlass von bestimmten Auflagen, welche die Beklagte in ihrer wasserrechtlichen Erlaubnis sämtlich umgesetzt habe, keinen Bedenken. Auch sei der Sachverhalt hinreichend ermittelt. So habe die Beklagte im November 2017 auf Anregen des Regierungspräsidiums erneut Messungen sowohl am Sportplatzbrunnen als auch an der benachbarten Messstelle „P 2 ZV ...“ vorgenommen, welche keine PFC-Belastung ergeben hätten. Ein Vergleich der von dem Beigeladenen vorgelegten Liste der zu bewässernden Schläge mit einem Plan mit parzellenscharfer Darstellung der PFC-belasteten Flächen habe ergeben, dass lediglich zwei der zur Bewässerung vorgesehenen Schläge bei einer Untersuchung im Januar 2017 eine Quotientensumme größer eins im Eluat aufgewiesen hätten. Diese Schläge seien folglich nicht in die mit dem Widerspruchsbescheid festgesetzte Positivliste aufgenommen worden. Es sei ferner auch von der Erforderlichkeit des erlaubten Brunnens auszugehen. Ausweislich zweier Stellungnahmen des Landwirtschaftsamtes vom 13.04.2016 und 22.01.2018 entspreche die beantragte Wassermenge nicht nur den pflanzenbaulichen Erfordernissen des Beigeladenen. In einer Stellungnahme vom 25.10.2017 bestätige des Landwirtschaftsamt zudem die Möglichkeit einer parzellenscharfen Beregnung der Schläge des Beigeladenen. Auch gebe es nach der Einschätzung des Landwirtschaftsamtes keine zumutbaren Alternativen zum Bau des erlaubten Beregnungsbrunnens. So sei dem Beigeladenen ein Wasserbezug über die öffentliche Wasserversorgung nicht möglich, weil die Wasserversorger dies ablehnten. In Ermanglung unbelasteter Brunnen im Umkreis des Beigeladenen komme auch eine Verbundlösung mit anderen Landwirten nicht in Betracht. Der Einsatz eines Aktivkohlefilters verursache Investitionskosten in Höhe von 100.000 bis 150.000 EUR sowie laufende Kosten von ca. 40.000 EUR im Jahr, während sich die Kosten für den erlaubten Brunnen auf lediglich 60.000 EUR beliefen. Schließlich sei auch die Befreiung von § 8 Nr. 1 WSGVO rechtmäßig. So habe der Beigeladene nicht nur ein berechtigtes Interesse an der Erschließung von Grundwasser. Auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten und der im vorliegenden Widerspruchsbescheid vorgenommenen Konkretisierungen sei auch nicht zu besorgen, dass es zu Verunreinigungen des Grundwassers oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung im betreffenden Bereich komme. Dementsprechend bedürfe auch die für die Niederbringung des Beregnungsbrunnens erforderliche Bohrung ausweislich § 8 Nr. 3 WSGVO keiner Befreiung. Zutreffend sei zwar, dass im Bereich des Wasserschutzgebiets der öffentlichen Wasserversorgung grundsätzlich Vorrang vor anderen Belangen zukomme. Soweit für die Zukunft namentlich nicht ausgeschlossen werden könne, dass es bei der Niederbringung eines weiteren Tiefbrunnens oder einer Erhöhung der Fördermenge im Tiefbrunnen 1 durch den Kläger zu Wechselwirkungen mit dem erlaubten Beregnungsbrunnen kommen könne, sei im vorliegenden Widerspruchsbescheid allerdings explizit ein konkretisierter Widerrufsvorbehalt für derartige Fälle aufgenommen worden. Am 20.03.2018 hat er durch seinen Bevollmächtigten vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben und zur Begründung unter Verweis auf vier weitere Stellungnahmen des ... vom 20.07.2018, 14.09.2018, 01.06.2020 und 06.07.2020 ergänzend und vertiefend vortragen lassen, die Klage sei zulässig, da ihm aus § 13 Abs. 1 Halbs. 2 WHG ein Anspruch auf ermessensgerechte Beachtung und Würdigung seiner Belange zukomme. Ausgehend von der festgesetzten maximalen Tagesentnahmemenge spreche zwar tatsächlich wenig dafür, dass ein elementarer Eingriff in das Wasserangebot oder die Wasserqualität durch die erlaubte Grundwasserentnahme erfolge. Das im Tiefbrunnen 1 geförderte Wasser müsse angesichts der zahlreichen PFC-belasteten landwirtschaftlichen Flächen im Einzugsgebiet dieses Tiefbrunnens aber durch eine Umkehrosmose soweit gereinigt werden, dass die PFC aus dem Wasser bis auf die Konzentrationen entfernt würden, die eine Verwendung als Trinkwasser erlaubten. Das verschmutzte Konzentratwasser werde aufgrund einer bis zum 31.12.2026 befristeten wasserrechtlichen Erlaubnis des Landratsamts ... vom 21.12.2011 in den Gewerbekanal eingeleitet, wobei die dafür erforderliche Erlaubnis mit Änderungsbescheid vom 06.03.2014 hinsichtlich der PFC-Fracht (PFC-Summenkonzentration, PFOA und PFOS) eingeschränkt worden sei. Würden diese Werte weiter verschärft, sei die Wasserversorgung konkret gefährdet. Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 13.11.2018 sei er zudem darauf hingewiesen worden, dass der neue Vorsorgewert für die höchstzulässige PFOA-Fracht 0,36 g/Tag betrage, da mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg vom 21.08.2018 der Grenzwert für PFOA gesenkt worden sei. In der Folge sei die zulässige Fracht von PFOA mit der Konsequenz nicht eingehalten worden, dass die Tiefbrunnen 2 bis 4 bis zur Umsetzung von Maßnahmen nicht zum Zwecke der Trinkwassernutzung hätten genutzt werden können. Wenn die Konzentration des Rohwassers aus Tiefbrunnen 1 in einem Zeitraum mit ohnehin schon hohen Rohwasserkonzentrationen infolge des Betriebs des geplanten Beregnungsbrunnens auch nur wenig weiter stiege und gleichzeitig die Entfernungsleistung der Nanofiltrationsanlage nicht optimal sei, könne dies zur Überschreitung der genehmigten Tagesfracht führen. Allein aus Gründen der Frachtbegrenzung sei er gezwungen, zeitnah Maßnahmen zur Reduzierung der PFC-Fracht im Konzentrat zu bewirken. Auch könne die Förderung aus dem Tiefbrunnen 1 angesichts dieser Frachtbegrenzung nicht unbegrenzt erhöht werden. Die Grundwasserförderung sei im Oktober 2013 auf den Tiefbrunnen 1 umgestellt worden, nachdem im Sommer 2013 im zur Trinkwassergewinnung genutzten Grundwasser des Wasserwerks ... PFC in erhöhten Konzentrationen festgestellt worden seien; seither seien die Tiefbrunnen 2 bis 4 als Reservebrunnen betriebsbereit gehalten und hierzu nur kurzzeitig in Betrieb genommen worden. Nachdem die PFC-Summenkonzentration des Netzwassers bis Oktober 2013 zunächst von 1 µg/l auf 0,3 µg/l gesunken sei, habe es in der Folge bis Juni/Juli 2014 einen erneuten Anstieg auf 0,55 µg/l gegeben. Im Jahr 2014 sei vor diesem Hintergrund der zuvor rund 40 Jahre ungenutzte Tiefbrunnen 5 reaktiviert und in Betrieb genommen worden. Das aus dem Tiefbrunnen 1 gewonnene und durch die Nanofiltrationsanlage des Wasserwerks ... zum Großteil von PFC befreite Rohwasser sei von diesem Zeitpunkt an zu einem Drittel mit Rohwasser aus dem Tiefbrunnen 5 angereichert worden, um den gewünschten Härtegrad zu erreichen. Die Summenkonzentration für den Tiefbrunnen 5 sei im ersten Quartal 2018 ebenfalls höher als alle Messwerte seit 2013 gewesen. Das in diesem Tiefbrunnen geförderte Wasser könne daher nur aufgrund der Verdünnung mit gereinigtem Wasser des Tiefbrunnens 1 als Trinkwasser verwendet werden. Sollte die PFC-Konzentration im Rohwasser des Tiefbrunnens 5 weiter steigen, müsse der Anteil von Wasser aus diesem Tiefbrunnen reduziert werden und ein Brunnenneubau, ein Ersatzwasserbezug oder eine Erhöhung der Aufbereitungsleistung erfolgen. Bis zum 28.10.2019 sei die PFC-Summenkonzentration sogar von 0,016 µg/l im Oktober 2013 auf 0,449 µg/l angestiegen. Entsprechendes gelte für die PFOA-Konzentration im Rohwasser des Tiefbrunnens 5, welche von einem Wert unterhalb der Bestimmungsgrenze von 0,001 µg/l auf 0,170 µg/l am 28.10.2019 gestiegen sei. Da seit November/Dezember 2019 eine Teilversorgung durch die Stadtwerke ... erfolge, habe der Wert im Zeitraum zwischen Januar und März 2020 zwischen 0,065 und 0,089 µg/l gelegen. Auch die PFC-Summenkonzentration im Netzwasser, die von Mitte Dezember 2014 bis Anfang April 2015 auf ungefähr 0,04 µg/l gesunken sei, sei bis zum 28.10.2019 wieder auf 0,176 µg/l angestiegen; die PFOA-Konzentration habe zu diesem Zeitpunkt bei 0,062 µg/l gelegen. Infolgedessen habe er die Förderung über den Tiefbrunnen 5 und dementsprechend dessen Verschnittwasseranteil reduziert. Hierdurch sei bis zum 09.12.2019 die PFC-Summenkonzentration im Netzwasser auf 0,128 µg/l und die PFOA-Konzentration auf 0,051 µg/l gesunken. Erst durch den Bezug von Ersatzwasser von den Stadtwerken ... seien diese Werte aber deutlich gesenkt worden. Allerdings seien durch Mitteilung des Umweltbundesamts vom 18.12.2019 die Grenzwerte für PFOA und PFOS für besonders empfindliche Bevölkerungsgruppen (Schwangere, Säuglinge und Kleinkinder) von 0,1 auf 0,05 µg/l gesenkt worden. Infolge geringfügiger Überschreitungen dieser neuen Grenzwerte sei kurz vor Weihnachten 2019 eine Warnung an die Bevölkerung ausgesprochen worden. Durch verschiedene Maßnahmen, zu denen die Fertigstellung einer Ersatzwasserversorgung für den Versorgungsbereich ... durch Netzwasser der Stadtwerke ... zähle, sei eine Reduzierung der PFC-Werte erreicht worden. Durch diese habe er die Fördermenge bei Tiefbrunnen 5 reduzieren können, wodurch die PFC-Summenkonzentration im Zeitraum von Mitte Januar bis Ende März 2020 nur noch zwischen 0,184 und 0,228 µg/l gelegen habe. Hierdurch ergebe sich eindeutig ein Zusammenhang der PFC-Werte mit der Fördermenge; vor diesem Hintergrund laufe die streitgegenständliche Erlaubnis durch die zusätzliche Fördermenge innerhalb des Einzugsgebiets des Tiefbrunnens 1 seiner Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung entgegen. Die Besorgnis der Beeinträchtigung der öffentlichen Wasserversorgung liege bereits dann vor, wenn eine Verschlechterung der Wasserqualität zu befürchten sei. Aus der Tatsache, dass es ihm durch große Anstrengungen gelungen sei, die Trinkwasserversorgung aufrechtzuerhalten, leite die Beklagte ab, dass auch weitere (geringfügige) Erhöhungen der PFC-Konzentrationen unproblematisch zu bewältigen seien. Dies zeuge von einer grundsätzlichen Verkennung der Aufgabe eines öffentlichen Wasserversorgers, welcher auf die Förderung unbelasteten Grundwassers angewiesen sei und nicht primär durch Dritte verunreinigtes Grundwasser aufzubereiten habe. Angesichts der aufgrund der PFC-Belastung letztlich langfristig nicht planbaren Entnahmemengen aus seinen Tiefbrunnen sei jede Grundwasserförderung an anderer Stelle mit der Gefahr verbunden, dass die PFC-Fahne bei einer Verringerung der Entnahmemenge aus seinen Brunnen bei gleichzeitiger Entnahme an anderer Stelle abgelenkt werde und weitere Grundwasserbereiche mit PFC verunreinigt würden. Letztlich könne nur mit Hilfe eines ausdifferenzierten Grundwassermodells die Abklärung versucht werden, welche Auswirkungen mit der Entnahme von Wasser aus dem genehmigten Brunnen verbunden seien. Ein solches benötigte indes mehrere Jahre und bedeute einen unverhältnismäßigen finanziellen Aufwand. Abgesehen hiervon könne auch nach Auffassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens vom 20.09.2017 eine zusätzliche Verschmutzung nicht ausgeschlossen werden. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Werte im Tiefbrunnen 5 erneut anstiegen, wenn – wie vorgesehen – die Versorgung wieder durch eigene Brunnen gewährleistet werde, zumal an bestimmten Grundwassermessstellen bereits wieder erhöhte PFC-Werte festgestellt würden und im Vorfeld des Tiefbrunnens 5 PFC-belastete Flächen lägen. Bereits im Herbst 2019 hätten keine Redundanzen mehr zur Verfügung gestanden; durch die genehmigte Grundwassernutzung werde die eingeschränkte Versorgungssituation aus eigenen Brunnen weiter verschärft, was insbesondere in Zeiten längerer Trockenheit der Fall sei. Auch der Ersatzwasserbezug von den Stadtwerken ... könne nicht als Dauerlösung angesehen werden, da im Fall einer Verschärfung der Grenzwerte oder eines – nicht gänzlich auszuschließenden – Anstiegs der Werte im Netzwasser der Stadtwerke ... kurzfristig überlegt werden müsse, wie die Trinkwasserversorgung aufrechterhalten werden könne. Ausweislich der Mitteilung des Umweltbundesamts vom 18.12.2019 sei davon auszugehen, dass Grenzwerte für PFOA und PFOS noch im Jahr 2020 deutlich abgesenkt würden. Weiter sei davon auszugehen, dass mit der Novellierung der EU-Trinkwasserrichtlinie ein Grenzwert für PFC-Summenkonzentrationen von 0,1 µg/l eingeführt werde. Vor diesem Hintergrund könnten bei entsprechend ungünstigen Verhältnissen auch geringe negative Beeinflussungen der PFC-Konzentration des Grundwassers zu einer Erhöhung der PFC-Konzentration im Netzwasser bzw. dazu führen, dass weitergehende Maßnahmen ergriffen werden müssten. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass ein nachteiliger Einfluss auf Quantität und Qualität des geförderten Grundwassers nicht nur mit Blick auf die gestattete Entnahme des Grundwassers, sondern ebenfalls hinsichtlich der gestatteten Beregnung bzw. Bewässerung der Flächen des Beigeladenen nicht ausgeschlossen werden könne. In der Sache seien dem Antrag des Beigeladenen weder die Flächen, welche tatsächlich bewässert bzw. beregnet werden sollten, zu entnehmen noch setze sich die Beklagte mit der in dem Antrag benannten Bewässerungsart „Regner im Verband“ auseinander. Führe die Ausbringung geförderten Grundwassers zu einer nachteiligen Veränderung des Grundwassers, dürfe bereits die Förderung nicht gestattet werden. Erst nach Erlass der streitgegenständlichen Erlaubnis seien auch westlich der Bahnstrecke gelegene Flächen, welche der Beigeladene bewirtschafte, auf ihre PFC-Belastung untersucht worden. Auffällig sei insoweit jedoch, dass auf den dunkelgrau eingezeichneten Flächen lediglich ganze Zahlen angegeben seien, so dass nicht nachvollziehbar sei, ob diese Flächen derselben Untersuchungstiefe unterzogen worden seien. Abgesehen davon, dass die tatsächlich ermittelten Werte bereits drei Jahre alt seien, sei weiterhin nicht ersichtlich, dass sämtliche landwirtschaftlichen Flächen – unter anderem diejenigen im Zustrom des erlaubten Beregnungsbrunnens – bereits beprobt worden seien. Im Fall des Schlages 37 betreffe dies sogar einen Schlag, welcher in der vom Widerspruchsbescheid festgesetzten Positivliste enthalten sei. Vor diesem Hintergrund könne nicht ausgeschlossen werden, dass Flächen mit erhöhtem PFC-Gehalt beregnet würden und so gegebenenfalls eine Auswaschung der PFC und ein Eintrag in das Grundwasser erfolgen könne, zumal die Beurteilungsgrundlagen für mögliche PFC-Belastungen von Grund- und Sickerwasser mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 21.08.2018 dahingehend fortgeschrieben worden seien, dass sich die als PFC-belastet angesehenen Flächen in Nordbaden um ca. 100 ha vergrößert hätten und auch im vorliegenden Fall weitere Flächen von der Beregnung auszunehmen sein dürften. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang ferner, dass die Form der Beregnung der einzelnen Flächen in der streitgegenständlichen Erlaubnis nicht weiter bestimmt sei und insbesondere eine Bewässerung der Schläge 7 und 10 allenfalls mit einer Tropfbewässerung umsetzbar erscheine. Voraussetzung sei ohnehin, dass eine sachgerechte Bewässerung erfolge. Darüber hinaus seien aber Auswaschungseffekte möglich, wenn es nach der Beregnung zu länger anhaltenden oder stärkeren Niederschlagsereignissen komme, zumal der Boden von beregneten Flächen im Herbst in der Regel stärker wassergesättigt sei als der von nicht beregneten Flächen. Die Notwendigkeit einer Frostschutzberegnung sei aufgrund des damit einhergehenden hohen Wasserverbrauchs von schätzungsweise 1000 m³/ha grundsätzlich zu hinterfragen. Wenn diese Wassermengen auf noch nicht gefrorenen, wassergesättigten Boden träfen, sei zudem mit einer Stoffverlagerung aus dem Oberboden in tiefere Bodenschichten zu rechnen. Zur Gewährleistung einer sicheren Wasserversorgung müsse er daher in absehbarer Zukunft einen weiteren Brunnen bohren und in Betrieb nehmen. Der Umstand, dass die Erforderlichkeit eines weiteren Tiefbrunnens im Bereich der genehmigten Grundwassernutzung erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens dargelegt worden sei, zeige auf, wie sehr die Situation hinsichtlich der PFC-Belastung „im Fluss“ sei. Die verschiedenen Möglichkeiten müssten jedoch noch geprüft und gegeneinander abgewogen werden, bevor eine diesbezügliche Entscheidung gefällt werden könne. Der Bereich des erlaubten Beregnungsbrunnens komme als einzig unbelastetes Gebiet aber grundsätzlich für einen neuen Brunnen in Betracht, so dass die erlaubte Grundwasserentnahme in direkter Konkurrenz zu seiner Tätigkeit als öffentlicher Wasserversorger stehe. Ob in diesem Fall weiterhin unbelastetes Wasser gefördert werden könne, sei nicht geprüft worden. Die von der Beklagten angeführte Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs der streitgegenständlichen Erlaubnis sei vor diesem Hintergrund sicherlich als Einschränkung für diesen möglichen Standort eines Tiefbrunnens 6 zu betrachten. Zu bezweifeln sei darüber hinaus, dass der erlaubte Brunnen für den Betrieb des Beigeladenen erforderlich sei. Klärungsbedürftig sei weiterhin, ob der Beigeladene eine Fläche von 8 ha überhaupt bewässern könne, da in Anbetracht der erforderlichen Fruchtfolge die Fläche erheblich geringer sein dürfte. Auf der Grundlage der von dem Beigeladenen angegebenen Fläche sei der erforderliche Bedarf demgegenüber sehr viel höher als die erlaubte Entnahmemenge. Wie die Begrenzung vor allem der täglichen Entnahmemenge überprüft bzw. überwacht werden solle, sei angesichts dessen nicht ersichtlich. Die Nebenbestimmung 10 zu der streitgegenständlichen Erlaubnis gewährleiste dies jedenfalls nicht. Auch sei nicht erkennbar, wozu der Beigeladene eine Pumpe mit einer Förderleistung von 90 m³/h benötige, welche üblicherweise für eine Gemeinde mit mehreren tausend Einwohnern ausreichend sei. Der Beigeladene habe seinen Betrieb in den vergangenen fünf Jahren offensichtlich unproblematisch fortführen können und verfüge über eine projektfinanzierte Filteranlage. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund er diese nicht weiterhin nutzen könne. Abgesehen hiervon könnten die laufenden Kosten einer Aufbereitungsanlage auch durch mobile Absorberanlagen während der erforderlichen Beregnungszeit erheblich verringert werden. Mit Blick auf die in der streitgegenständlichen Erlaubnis zugleich erteilte Befreiung von § 8 Nr. 1 WSGVO sei bereits nicht ersichtlich, dass der Beigeladene einen dahingehenden Antrag gestellt habe. Ebenso wenig sei ein berechtigtes Interesse des Beigeladenen zu erkennen. Dass keine sonstige nachteilige Veränderung zu besorgen sei, habe die Beklagte nicht geprüft und das Regierungspräsidium Karlsruhe allenfalls angerissen. Letzteres habe allein auf die für den Bau des Brunnens erforderlichen Bohrungen abgestellt. Wenn aber, wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt, eine Erhöhung der Quotientensumme PFC nicht ausgeschlossen werden könne, sei eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers durchaus zu besorgen, so dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nicht vorlägen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 01.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.02.2017 (richtigerweise 16.02.2018) aufzuheben sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie in Ergänzung und Vertiefung der in der angegriffenen Erlaubnis sowie im Widerspruchsbescheid benannten Gründe aus, die dokumentierten Entnahmen aus den Tiefbrunnen 2 bis 4 in den Jahren 2016 (217.381 m³) und 2017 (249.542 m³) zeigten, dass der Kläger in der Lage sei, auch bei höheren PFC-Gehalten des Rohwassers die Trinkwasserversorgung zu gewährleisten. Auch lägen die jährlichen Schwankungen der Entnahmemengen sowohl bezogen auf den Tiefbrunnen 1 als auch mit Blick auf die Gesamtmenge der Tiefbrunnen 1 bis 4 um ein Vielfaches höher als die strittige Entnahme von 8000 m³ pro Jahr. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den Umstand, dass das über den Tiefbrunnen 1 geförderte Grundwasser aufgrund seiner PFC-Belastung ohnehin im Wege einer Umkehrosmose gereinigt werde, sei nicht ersichtlich, wie eine etwaige geringfügige Erhöhung der PFC-Konzentration im Tiefbrunnen 1 infolge der erlaubten Grundwassernutzung durch den Beigeladenen nicht zu bewältigen sei. Soweit der Kläger die gesamte PFC-Problematik im Gebiet Mittelbaden thematisiere, sei dies nicht zielführend, da im vorliegenden Verfahren allein den Auswirkungen der streitgegenständlichen Grundwassernutzung Bedeutung zukomme. Diese Auswirkungen seien über das Grundwassermodell der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg, welches von der Ingenieursgesellschaft kup betreut werde, dargestellt worden. Die Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen sei kein wasserrechtlicher Tatbestand. Lediglich aus Vorsorgegründen sei im Wasserrecht festgelegt, dass nur PFC-unbelastete Flächen bewässert werden dürften. Die PFC-Belastung in den Tiefbrunnen des Klägers sei Folge der PFC-Flächenbelastung und damit unabhängig von der strittigen Grundwasserentnahme durch den Beigeladenen, da eine Bewässerung im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung bereits stattfinde. Eine stärkere Eingrenzung der Beregnungsflächen sei zudem durch den Widerspruchsbescheid erfolgt. Dass eine parzellenscharfe Beregnung dieser Flächen mit den im Antrag des Beigeladenen angegebenen Beregnungsarten möglich sei, gehe aus einer weiteren Stellungnahme des Landwirtschaftsamtes vom 04.10.2018 hervor. Ebenso wenig sei erkennbar, inwieweit der Erlass des Ministeriums vom 21.08.2018 Auswirkungen auf die streitgegenständliche Erlaubnis habe. Dass der Kläger im Bereich des Sportplatzes ... einen eventuell notwendigen weiteren Brunnen errichten wolle, habe dieser erstmals im Widerspruchsverfahren vorgetragen. Es sei aber derzeit ohnehin nicht ersichtlich, dass sich ein grundsätzlicher Konflikt daraus ableiten lasse. Zum einen gebe es nach derzeitigem Wissenstand keine konkreten Betrachtungen bzw. Planungen darüber, ob sich der Standort für einen Wasserversorgungsbrunnen eigne und wo dieser genau zu positionieren sei. Zum anderen schlössen sich die Nutzungen nicht grundsätzlich gegenseitig aus. Auch sei die wasserrechtliche Erlaubnis im Fall eines tatsächlich auftretenden Konflikts jederzeit widerruflich. Die erlaubte Entnahmemenge von 8.000 m³ für einen landwirtschaftlichen Betrieb wie desjenigen des Beigeladenen sei plausibel. Auch stünden ihr geeignete Mittel zur Verfügung, die Entnahme durch den Beigeladenen zu überwachen und gegebenenfalls einzuschreiten, da ausweislich der Nebenbestimmungen zur streitgegenständlichen Erlaubnis die entnommene Wassermenge durch einen geeichten Wasserzähler nachzuweisen und die monatlich entnommene Wassermenge schriftlich festzuhalten sei. Die Höhe der Kosten für Errichtung und Betrieb einer Filteranlage seien vom Landwirtschaftsamt in dessen Stellungnahme vom 04.10.2018 noch einmal konkretisiert worden und übersteige die Kosten für die Errichtung des streitgegenständlichen Brunnens in unverhältnismäßiger Weise. Derzeit könne der Beigeladene im Rahmen eines vom Ministerium für ländlichen Raum Baden-Württemberg finanzierten Pilotprojekts eine Filteranlage nutzen, die ihm unbelastetes Wasser liefere. Das Projekt sei aber zeitlich befristet. Auch sei es aus Sicht des übergreifenden Umweltschutzes nicht verhältnismäßig, Ressourcen in Form von Energie und Rohstoffen, wie sie bei der Aufbereitung mit Aktivkohlefiltern benötigt würden, zu verbrauchen, wenn es hierzu eine einfache Alternative gebe. Vor diesem Hintergrund habe sie ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt, da es auch zu ihren Aufgaben gehöre, im Rahmen der sachgerechten Verteilung der knappen Ressource Wasser die allgemeinwirtschaftlichen und sozialen Belange zu berücksichtigen, zu denen auch landwirtschaftliche Belange wie beispielsweise die Produktion gesunder Lebensmittel zähle. Dass der Beigeladene die Befreiung von § 8 Nr. 1 WSGVO nicht explizit beantragt habe, sei belanglos. Da die beantragte wasserrechtliche Erlaubnis ohne die Befreiung rechtswidrig sei, habe eine Befreiung von Amts wegen erfolgen können. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.07.2020, die Gerichtsakte, die Akte der Beklagten (ein Band) sowie auf das nicht vollständige Replikat der in Verstoß geratenen Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe (ein Band) Bezug genommen.