OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 1586/22

Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2023:0510.6L1586.22.00
24Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis rechtfertigen ein Einschreiten. Solange nicht offensichtlich ist, dass die materielle Legalität vorliegt, bleiben Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis rechtfertigen ein Einschreiten. Solange nicht offensichtlich ist, dass die materielle Legalität vorliegt, bleiben Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich.(Rn.15) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 1566/22 am 13.12.2022 erhobenen Klage der Antragstellerin gegen Ziffer I. 2. des Bescheids des Antragsgegners vom 15.11.2022 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Antragstellerin, einer Veranstalterin von Sportwetten, auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle in ... Großrosseln, ..., durch die Beigeladene abgelehnt (Ziffer I. 1.) und ihr zugleich aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass spätestens mit Ablauf des 31.12.2022 in den Räumlichkeiten der Wettvermittlungsstelle der Beigeladenen keine Sportwetten mehr an sie vermittelt werden (Ziffer I. 2.). Der gegen die Anordnung in Ziffer I. 2. des Bescheids des Antragsgegners gerichtete Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da die Klage gegen die von dem Antragsgegner insoweit getroffene Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29.10.2020 – GlüStV 2021 – keine aufschiebende Wirkung hat. Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist allerdings unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgebliche Bedeutung zu. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung; umgekehrt kommt dem öffentlichen Interesse am Vollzug regelmäßig der Vorrang zu, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hingegen als offen, ist eine von der Vorausbeurteilung der Hauptsache unabhängige Folgenabwägung vorzunehmen, wobei auch die gesetzgeberische Entscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs mit zu berücksichtigen ist. Ausgehend davon überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da nach Maßgabe der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von dem Antragsgegner in Ziffer I. 2. des Bescheids vom 15.11.2022 getroffenen Anordnung bestehen. Die dagegen gerichtete Klage der Antragstellerin wird daher aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. 1. Die Anordnung in Ziffer I. 2. des angefochtenen Bescheids ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin zunächst nicht schon deshalb rechtswidrig, weil sie entgegen § 37 Abs. 1 SVwVfG inhaltlich nicht hinreichend bestimmt wäre. Hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt, wenn sich sein Regelungsgehalt durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt. Vgl. BVerwG, u. a. Urteile vom 20.10.2021, 6 C 8.20, BVerwGE 174, 1, und vom 26.10.2017, 8 C 14.16, ZfWG 2018,139, jeweils m.w.N. Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügt die Anordnung des Antragsgegners, dass die Antragstellerin dafür Sorge zu tragen hat, dass spätestens mit Ablauf des 31.12.2022 in den Räumlichkeiten der Wettvermittlungsstelle der Beigeladenen in 66352 Großrosseln, Bremerhof 66, keine Sportwetten mehr an sie vermittelt werden. Sowohl aus der Formulierung des Bescheidtenors selbst als auch aus der für die Antragstellerin ohne Weiteres erkennbaren Intention des Antragsgegners wird hinreichend deutlich, dass die Vermittlung sämtlicher Sportwetten durch die von der Beigeladenen betriebene Wettvermittlungsstelle an die Antragstellerin unterbunden werden soll, etwa durch Kündigung des mit der Beigeladenen geschlossenen Wettvermittlungsvertrages oder durch Entzug der zur Verfügung gestellten Software oder Terminals zur Wettvermittlung. Dass der Antragstellerin dabei nicht konkret vorgegeben wird, auf welche Weise sie der Anordnung nachzukommen hat, steht deren hinreichender Bestimmtheit nicht entgegen. Derartige Vorgaben sind im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot nicht zwingend erforderlich. Vielmehr ist es zulässig, dass die Behörde im Verwaltungsakt zunächst nur das Ziel eines Gebots festlegt, von der Bestimmung des Mittels jedoch absieht bzw. dieses dem sachkundigen Betroffenen selbst überlässt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.10.2021, 6 C 8.20, a.a.O., und vom 27.05.1983, 7 C 41.80, NVwZ 1984, 239 2. Die streitgegenständliche Anordnung hält auch im Übrigen einer materiell-rechtlichen Überprüfung stand. a) Ihre Rechtsgrundlage findet die getroffene Anordnung in § 9 Abs. 1 GlüStV 2021. Nach Satz 1 der Vorschrift hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder auf seiner Grundlage begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Der Antragsgegner als die nach § 14 Abs. 1 des Saarländischen Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20.06.2012, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.02.2023 (Amtsbl. I S. 314) –AG GlüStV 2021-Saar– zuständige Behörde kann nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Darunter fällt unzweifelhaft auch die gegenüber der Antragstellerin in Ziffer I. 2. des angefochtenen Bescheids getroffene Anordnung, dafür Sorge zu tragen, dass spätestens mit Ablauf des 31.12.2022 in den Räumlichkeiten der Wettvermittlungsstelle der Beigeladenen in 66352 Großrosseln, Bremerhof 66, keine Sportwetten mehr an sie vermittelt werden. b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, da es für die von der Beigeladenen betriebene Wettvermittlungsstelle an einer Erlaubnis fehlt. Eine solche ist erforderlich, da es sich bei Sportwetten um öffentliches Glücksspiel handelt und ihre Vermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Satz 3 und 4, 21a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 erlaubnispflichtig ist. Der Antragsgegner hat die Erteilung der Erlaubnis nach §§ 4 Abs. 1, 11 Abs. 5 AG GlüStV 2021-Saar mit Bescheid vom 15.11.2022 gegenüber der Antragstellerin als Veranstalterin für Sportwetten abgelehnt. Diese formelle Illegalität kann der Antragstellerin auch – anders als früher – grundsätzlich entgegengehalten werden, da inzwischen Erlaubnisse nach § 4a GlüStV 2021 an Sportwettveranstalter vergeben wurden und dem folgend auch Erlaubnisse für die Vermittlung von Sportwetten erlangt werden können. Zur früheren Rechtslage vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 15.06.2016, 8 C 5.15, NVwZ 2017, 326 c) Der Antragsgegner hat das ihm gemäß § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 eröffnete Entschließungs- und Auswahlermessen auch fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere verpflichtete der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Antragsgegner nicht, von der gegenüber der Antragstellerin getroffenen, ersichtlich auf die Verhinderung des Vermittelns unerlaubten Glücksspiels gerichteten Anordnung abzusehen und den formell illegalen Betrieb der Wettermittlungsstelle der Beigeladenen auf zeitlich unabsehbare Zeit zu dulden. Dies wäre nur der Fall, wenn die formell illegale Tätigkeit der Beigeladenen die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllte und dies für den Antragsgegner offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar wäre. Denn dann wäre die streitgegenständliche Anordnung nicht mehr zur Gefahrenabwehr erforderlich. Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigen dagegen ein Einschreiten. Solange nicht offensichtlich ist, dass die materielle Legalität vorliegt, bleiben Maßnahmen zur Gefahrenabwehr erforderlich. Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 16. 05.2013, 8 C 40.12, NVwZ 2013, 1481; ebenso VG B-Stadt, u.a. Beschluss vom 12.01.2023, 4 L 320/22, m.w.N., zitiert nach juris Dies zugrunde legend ist der Antragsgegner bei seiner die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Wettvermittlungsstelle der Beigeladenen ablehnenden Entscheidung in Ziffer I. 1. des angefochtenen Bescheids zu Recht davon ausgegangen, dass die Wettvermittlungsstelle der Beigeladenen nicht erlaubnisfähig ist. aa) Der Erlaubniserteilung steht die Vorschrift des § 11 Abs. 6 Nr. 6 AG GlüStV 2021-Saar entgegen. Danach darf die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle nur erteilt werden, wenn zusätzlich zu den Erfordernissen nach § 4 AG GlüStV 2021-Saar eine baurechtliche Genehmigung über die Nutzung der Räume als Wettvermittlungsstelle (Vergnügungsstätte) und Grundrissskizze über die tatsächlich vorhandenen Betriebsräume und -plätze (mit detaillierter Bezeichnung der Betriebsräume) vorgelegt wurden. Daran fehlt es vorliegend, da die Antragstellerin im Rahmen des Antragsverfahrens keine Baugenehmigung vorgelegt hat, die die baurechtliche Zulässigkeit der Nutzung der in Rede stehenden Räumlichkeiten als Wettvermittlungsstelle im Sinne einer Vergnügungsstätte ausweist. Eine solche hat die Untere Bauaufsichtsbehörde des Regionalverbands Saarbrücken vielmehr zwischenzeitlich mit Bescheid vom 12.04.2023 abgelehnt. bb) Das Erfordernis zur Vorlage einer Baugenehmigung als notwendige Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin weder mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 unvereinbar noch verstößt dies gegen höherrangiges Recht. (1) Gegen die in § 11 Abs. 6 Nr. 6 AG GlüStV 2021-Saar statuierte Verpflichtung, eine baurechtliche Genehmigung über die Nutzung der Räume als Wettvermittlungsstelle vorzulegen, bestehen im Grundsatz keine rechtlichen Bedenken. Bei der Anforderung des Nachweises der baurechtlichen Zulässigkeit des Betriebs einer Wettvermittlungsstelle handelt es sich um ein sachgerechtes Kriterium, das den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entspricht. Wie sich aus der Begründung des Gesetzgebers zu § 11 Abs. 6 Nr. 6 AG GlüStV 2021-Saar ergibt, bezweckt diese Regelung die Verhinderung von Antragstellungen „ins Blaue hinein“, indem sichergestellt wird, dass insbesondere öffentliches Baurecht dem beabsichtigten Betrieb der Wettvermittlungsstelle nicht entgegensteht. Vgl. LT-Drs. 16/1525 vom 02.12.2020, S. 16 Dabei ist die Baugenehmigung, die gegenüber dem Antragsgegner insoweit Bindungswirkung entfaltet, als es um die Entscheidung von Fragen geht, deren Beurteilung in die originäre Entscheidungskompetenz der bauaufsichtsrechtlich zuständigen Fachbehörde fällt, generell geeignet, den Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle in räumlicher Hinsicht zu konkretisieren und damit dasjenige Vorhaben zu bezeichnen, in dem der Antragsteller die Wettvermittlungsstelle betreiben will. Nur aus der Baugenehmigung lassen sich überdies der Umfang der Nutzung als Wettvermittlungsstelle, zudem gegebenenfalls Befreiungen und Ausnahmen von bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Vorgaben sowie Vorbehalte und Auflagen ersehen. Zur Zulässigkeit des Erfordernisses der Vorlage einer baurechtlichen Genehmigung als Voraussetzung auch für die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.04.2023, 1 B 09/22, und vom 31.01.2022, 1 A 282/20, jeweils m.w.N. (2) Rechtlich durchgreifende Bedenken gegen die Regelung in § 11 Abs. 6 Nr. 6 AG GlüStV 2021-Saar sind auch nicht etwa deshalb veranlasst, weil diese ausnahmslos die Vorlage einer baurechtlichen Genehmigung zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle als Vergnügungsstätte fordern würde unabhängig davon, ob die Wettvermittlungsstelle baurechtlich als Vergnügungsstätte einzustufen ist oder nicht. Unter Wettvermittlungsstellen sind Räumlichkeiten zu verstehen, in denen für einen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 für Sportwetten erlaubten Veranstalter Sportwetten vermittelt werden (vgl. §§ 3 Abs. 6 GlüStV 2021, 11 Abs. 1 Satz 1 AG GlüStV 2021-Saar). Bei der Beurteilung ihrer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwischen als Läden oder „normalen“ Gewerbebetrieben behandelten „Wettannahmestellen“ einerseits und als Vergnügungsstätten qualifizierten „Wettbüros“ andererseits unterschieden. Eine Vergnügungsstätte ist ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb, der in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet ist. Vgl. dazu u.a. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12.10.2022, 5 S 520/20, und vom 18.09.2018, 3 S 778/18, ferner BayVGH, Beschlüsse vom 23.07.2018, 15 ZB 17.1092, und vom 18.2.2019, 15 ZB 18.690, sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.03.2007, 8 A 10066/07.OVG, jeweils zitiert nach juris Wettvermittlungsstellen fallen danach nur dann unter den Begriff der Vergnügungsstätte, wenn ihre Ausrichtung nicht lediglich darin besteht, Wetten entgegenzunehmen und weiterzuleiten sowie Gewinne auszuzahlen, sondern die Kunden dazu animiert werden sollen, sich in den Räumen aufzuhalten und beispielsweise die Sportereignisse, auf die sie gewettet haben, in Live-Übertragungen zu verfolgen und allein oder gemeinsam mit Gleichgesinnten dem Wettereignis „entgegenzufiebern“. Eine reine Wettannahmestelle kann dagegen -ebenso wie etwa eine herkömmliche Totto-/Lotto-Annahmestelle- nicht als ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb und damit nicht als Vergnügungsstätte qualifiziert werden. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12.10.2022, 5 S 520/20, a.a.O., und vom 18.09.2018, 3 S a.a.O., sowie BayVGH, Beschluss vom 21.05.2015, 15 CS 15.9, zitiert nach juris Davon ausgehend spricht Überwiegendes dafür, die Vorschrift des § 11 Abs. 6 Nr. 6 AG GlüStV 2021-Saar, auch wenn deren Wortlaut auf den ersten Blick dafür sprechen mag, dass die Vorlage einer Baugenehmigung für die Nutzung einer Wettvermittlungsstelle als Vergnügungsstätte notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist, dahingehend auszulegen, dass die Vorlage einer entsprechenden Baugenehmigung nur dann gefordert werden kann, wenn die Wettvermittlungsstelle auch tatsächlich als Vergnügungsstätte und nicht als bloße „Wettannahmestelle“ zu qualifizieren ist. Ein anderweitiges Verständnis der Vorschrift erscheint weder sachgerecht noch dürfte es dem gesetzgeberischen Willen entsprechen. In der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber nämlich ausdrücklich darauf abgestellt, dass durch die Vorlage der Baugenehmigung sichergestellt werden soll, dass insbesondere öffentliches Baurecht dem beabsichtigten Betrieb der Wettvermittlungsstelle nicht entgegensteht. Dieser Intention widerspräche es aber, eine Baugenehmigung für eine Wettvermittlungsstelle als Vergnügungsstätte zu fordern, obwohl eine solche tatsächlich nicht notwendig ist, weil die Wettvermittlungsstelle als bloße „Wettannahmestelle“ betrieben wird. Die gegenteilige Auffassung des Antragsgegners überzeugt nicht. Sie findet weder im Glücksspielstaatsvertrag 2021 noch in dem saarländischen Ausführungsgesetz eine Stütze. Zudem würde die Auffassung des Antragsgegners, worauf die Antragstellerin zu Recht hingewiesen hat, zu dem glücksspielrechtlich unerwünschten Ergebnis führen, dass bei Vorlage einer entsprechenden Baugenehmigung der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle als Vergnügungsstätte erlaubnisfähig wäre, der Betrieb einer bloßen „Wettannahmestelle“ hingegen nicht, obwohl diese schon nach ihrem Nutzungskonzept in deutlich geringerem Maße Anlockeffekte hat und damit ein vergleichsweise geringeres Gefährdungspotenzial beinhaltet. Dass dies im Hinblick auf die Zielsetzungen des Glücksspielrechts, insbesondere das Entstehen von Spiel- und Wettsucht zu verhindern sowie den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten (vgl. § 1 Nr. 1 und Nr. 3 GlüStV 2021), nicht gewollt sein kann, dürfte auf der Hand liegen. (3) Auch wenn es nach dem insoweit gebotenen Verständnis der Vorschrift des § 11 Abs. 6 Nr. 6 AG GlüStV 2021-Saar nicht zwingend der Vorlage einer baurechtlichen Genehmigung für die Nutzung der Wettvermittlungsstelle als Vergnügungsstätte für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zu deren Betrieb bedarf, durfte der Antragsgegner vorliegend gleichwohl die Vorlage einer Baugenehmigung über die Nutzung der in Rede stehenden Räumlichkeiten der als Vergnügungsstätte fordern. Welche Baugenehmigung nach § 11 Abs. 6 Nr. 6 AG GlüStV 2021-Saar als erforderlich anzusehen ist, bestimmt sich nach der aktuellen bzw. beabsichtigten Nutzung sowie der baulichen Ausgestaltung der Wettvermittlungsstelle. Danach ist die (beabsichtigte) Nutzung der Räumlichkeiten der von der Beigeladenen betriebenen Wettvermittlungsstelle rechtlich aber nicht als reine „Wettannahmestelle“, sondern als Vergnügungsstätte einzuordnen. Bereits dem zwischen der I-S GmbH und der Beigeladenen abgeschlossenen Gewerbeuntermietvertrag vom 20.11.2019 ist zu entnehmen, dass die Gebrauchsüberlassung des Gewerbeobjekts 66352 Großrosseln, Bremerhof 66 zur Nutzung als Vergnügungsstätte (Wettbüro) erfolgt. Dem entspricht, dass die Beigeladene mit Bauantrag vom 10.10.2022 für die in Rede stehenden Räumlichkeiten einen Umnutzungsantrag von einem Café mit Wettannahmelokal in ein Wettbüro gestellt hat. Dabei erfolgt nach der dem Bauantrag beigefügten Betriebsbeschreibung der eigentliche Wettvorgang durch Abgabe des Tippscheins an der Kasse oder durch Durchführen der Wette an SB-Terminals, werden die Wettprogramme in Papierform und in Quotendarstellung auf Bildschirmen vorgehalten und werden zum Wetten und Verweilen Tische und Stühle bereitgestellt; zudem können die Kunden die Übertragung von Sportereignissen an TV-Bildschirmen mitverfolgen. Bereits das Bereithalten von Einrichtungsgegenständen sowie von Wettterminals und Monitoren, die der Vermittlung von Live-Wetten dienen, führt zur Aufnahme einer Nutzung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines (künftigen) Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, während dessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und gegebenenfalls seine weiteren Wetten danach ausrichten kann. Die durch die Installation der Terminals und Monitore zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher anders als eine bloße „Wettannahmestelle“ überwiegend der kommerziellen Unterhaltung. Vgl. dazu ausführlich BayVGH, Beschlüsse vom 23.07.2018, 15 B 17.1092, a.a.O., und vom 21.05.2015, 15 CS 15.9, a.a.O. (4) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin wird die Nutzung der von der Beigeladenen betriebenen Wettvermittlungsstelle als Vergnügungsstätte auch nicht bereits von dem am 19.09.1991 erteilten Bauschein des früheren Stadtverbandes Saarbrücken erfasst, mit der die Genehmigung zum „Einbau eines Café`s und Annahmelokals für Pferdewetten“ hinsichtlich der in Rede stehenden Räumlichkeiten erteilt wurde. Die Nutzung als Wettvermittlungsstelle im Sinne eines Wettbüros stellt gegenüber der bisher genehmigten Nutzung vielmehr eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung im Verständnis von § 60 Abs. 1 Landesbauordnung –LBO- dar. Eine solche Nutzungsänderung liegt vor, sobald die jeder Nutzung eigene tatsächliche Variationsbreite überschritten wird und der neuen Nutzung unter städtebaulichen Gesichtspunkten eine andere Qualität zukommt. Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Beschluss vom 14.04.2000, 4 B 28.00, NVwZ-RR 2000, 758, und Urteil vom 18.11.2010, 4 C 10.09, NVwZ 2011, 748 Ein derartiger Qualitätsunterschied besteht vorliegend ersichtlich schon deshalb, weil die genehmigte Nutzung ausweislich der mit Bauantrag vom 15.02.1991 eingereichten Bauvorlagen, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden sind, neben dem Einbau eines Cafés ein Annahmelokal für Pferdewetten nur in dem links des Eingangs liegenden vorderen, ca. 15,53 m² großen Raum des Erdgeschosses des Anwesens 66352 Großrosseln, Bremerhof 66 vorsah, wohingegen nunmehr das gesamte Erdgeschoss mit einer Hauptnutzungsfläche von insgesamt 40,55 m², mithin auch die ehemals als Café genutzten Räume, als Wettbüro genutzt werden sollen. Diese Nutzung ist von der Variationsbreite der bisher genehmigten Nutzung „Café und Annahmestelle für Pferdewetten" zudem auch deshalb nicht mehr gedeckt, weil das Angebot einer Annahmestelle für Pferdewetten sich auf das gewerbsmäßige Vermitteln und Abschließen von Wetten bei öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde (vgl. § 2 Abs. 1 Rennwett- und Lotteriegesetz –RennwLottG-) beschränkt, sich das Angebot von Wettbüros hingegen auf das Vermitteln und den Abschluss von Sportwetten in einer Vielzahl von Sportarten (u.a. Fußball, Handball, Basketball, Eishockey, Tennis, Golf, Kricket, Formel 1, Motorrad, Darts, Rugby, Volleyball, Boxen, Biathlon, Skispringen etc.) erstreckt. Dieser Erweiterung des bisher charakteristischen Nutzungsspektrums kommt aber eine andere städtebauliche Qualität zu. So wird durch das Anbieten auch allgemeiner Sportwetten ein anderer, insbesondere auch größerer Kundenkreis angesprochen als durch das bloße Anbieten von Pferdewetten. Die Attraktivität des Wettbüros wird durch das zusätzliche Anbieten von allgemeinen Sportwetten erheblich gesteigert, was durch die damit einhergehende stärkere Frequentierung des Wettbüros mit den damit verbundenen Begleiterscheinungen (wie etwa Lärm und Verkehr) geeignet ist, baurechtlich ausgleichsbedürftige Spannungen zu begründen, insbesondere auch im Hinblick auf eine Verschlechterung der Gebietsqualität ("Tradingdown-Effekt"). So bereits VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 09.02.2011, 3 L 59/11.NW Ob die frühere Nutzung als Café und Annahmestelle für Pferdewetten dabei ebenfalls als Vergnügungsstätte zu bewerten war, ist vorliegend ohne rechtliche Relevanz. Eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung kann nämlich auch dann vorliegen, wenn die neue Nutzung ebenso wie die bislang genehmigte Nutzung rechtlich als Vergnügungsstätte einzuordnen ist. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.10.2012, 8 S 869/12, zitiert nach juris; ebenso VG des Saarlandes, Urteil vom 07.04.2016, 5 K 168/15, m.w.N. d) Auch im Übrigen sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. aa) Das Ermessen ist bei der gefahrenabwehrrechtlichen Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 1 GlüStV 2021 zum Einschreiten intendiert. Die gesetzliche Bindung des dem Antragsgegner insoweit eingeräumten Ermessens an das legitime Ziel der Spielsuchtvorbeugung und -bekämpfung lässt eine Duldung der Vermittlung eines formell illegalen und materiell nicht erlaubnisfähigen Glücksspiels grundsätzlich nicht zu. Ebenso BayVGH, Beschluss vom 21.03.2023, 23 CS 22.2677, sowie VG B-Stadt, Beschluss vom 12.01.2023, 4 L 382/22, jeweils zitiert nach juris bb) Eine fehlerhafte Störerauswahl kann dem Antragsgegner ebenfalls nicht vorgehalten werden. Der Einwand der Antragstellerin, die Störerauswahl sei deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beigeladene als Betreiberin der Wettvermittlungsstelle der „Gefahrenquelle“ des Wettvermittlungsbetriebes deutlich näherstehe, verfängt schon deshalb nicht, weil die Antragstellerin durch die Entgegennahme der ihr durch die Beigeladene vermittelten Sportwetten selbst Verhaltensstörer ist. Trägt die Antragstellerin damit zumindest in gleichem Maße zu der Störung der Rechtsordnung bei wie die Beigeladene, die die Wettvermittlungsstelle für die Antragstellerin betreibt, ist es im Sinne einer schnellen und effektiven Gefahrenbeseitigung aber gerechtfertigt, auch die Antragstellerin als Veranstalterin der an sie vermittelten Sportwetten vorrangig in Anspruch zu nehmen. 3. Erweist sich danach bereits bei summarischer Prüfung die gegenüber der Antragstellerin unter Ziffer I. 2. des angefochtenen Bescheids getroffene Anordnung als offensichtlich rechtmäßig, kann die Antragstellerin entsprechend der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kein überwiegendes Aussetzungsinteresse bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens geltend machen. Gründe, die es in Abweichung von der gesetzgeberischen Entscheidung in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV 2021, dass Widerspruch und Klage gegen Anordnungen nach § 9 Abs.1 GlüStV 2021 keine aufschiebende Wirkung haben, rechtfertigen könnten, trotz mangelnder Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen, sind nicht gegeben. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die von der Antragstellerin geltend gemachten negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der streitgegenständlichen Anordnung. Dass die Antragstellerin als Sportwettveranstalterin ohne die ihr von der Beigeladenen vermittelten Sportwetten insgesamt in ihrer Existenz gefährdet wäre, ist fernliegend. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Beigeladene, die offenbar an mehreren Standorten Wettvermittlungsstellen betreibt. Dass der Beigeladenen ohne den Weiterbetrieb der streitgegenständlichen Wettvermittlungsstelle ein konkreter Existenzverlust drohen würde, ist auch nicht ansatzweise substantiiert dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen waren gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei bei privaten Sportwettvermittlungen nach der Rechtsprechung der Kammer vgl. u.a. Beschluss vom 23.01.2023, 6 L 717/22; ebenso OVG des Saarlandes, u.a. 1 B 244/16 von einem Hauptsachestreitwert von 15.000 Euro auszugehen ist und der Streitwert im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf die Hälfte des Streitwertes und damit auf jeweils 7.500 Euro festzusetzen ist.