OffeneUrteileSuche
Urteil

4 S 2069/17

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

20mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bugwellenstunden sind Arbeitszeitguthaben aus langfristig ungleichmäßiger Verteilung der Unterrichtsverpflichtung und können bei Wegfall des zeitlichen Ausgleichs vergütet werden (§ 71 LBesG). • Bugwellenstunden sind nicht zwangsläufig Mehrarbeit i.S. des § 65 LBesG; ihr Ausgleich hat vorrangig zeitlich zu erfolgen, ein finanzieller Ausgleich tritt bei einem Störfall ein. • Der Dienstherr trägt die Obliegenheit, den rechtzeitigen Zeitausgleich sicherzustellen; scheitert dieser wegen Beendigung des Dienstverhältnisses, entsteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Geld.
Entscheidungsgründe
Vergütung von Bugwellenstunden nach § 71 LBesG bei ausgefallenem Zeitausgleich • Bugwellenstunden sind Arbeitszeitguthaben aus langfristig ungleichmäßiger Verteilung der Unterrichtsverpflichtung und können bei Wegfall des zeitlichen Ausgleichs vergütet werden (§ 71 LBesG). • Bugwellenstunden sind nicht zwangsläufig Mehrarbeit i.S. des § 65 LBesG; ihr Ausgleich hat vorrangig zeitlich zu erfolgen, ein finanzieller Ausgleich tritt bei einem Störfall ein. • Der Dienstherr trägt die Obliegenheit, den rechtzeitigen Zeitausgleich sicherzustellen; scheitert dieser wegen Beendigung des Dienstverhältnisses, entsteht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Geld. Der Kläger, Jahrgang 1949, war als Studiendirektor mit vollem Deputat an einer beruflichen Schule beschäftigt. Über Jahre sammelte er sog. Bugwellenstunden an, weil die Schulleitung ihn zeitweise über sein Regelstundenmaß hinaus einteilte; bis zum Schuljahr 2013/2014 blieben Reststunden bestehen. Er stellte Ende Juli 2014 einen Antrag auf Vergütung bzw. Gutschrift von Mehrarbeitsstunden und ging im Anschluss in den Ruhestand (31.07.2014). Das Regierungspräsidium lehnte die Vergütungsforderung ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, es liege keine vergütungsfähige Mehrarbeit vor; der Senat hingegen änderte die Entscheidung und verurteilte das Land zur Zahlung einer Vergütung in Höhe von 4.049,80 EUR. Das Land musste die Verfahrenskosten tragen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wurde für notwendig erklärt. • Rechtliche Einordnung: Bugwellenstunden sind Arbeitszeitguthaben aus langfristig ungleichmäßiger Verteilung der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung; die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten ergibt sich aus § 67 LBG und der AzUVO bzw. der maßgeblichen VwV für Lehrkräfte. • Abgrenzung Mehrarbeit/Arbeitszeitguthaben: Bugwellenstunden fallen nicht unter die enge Definition der Mehrarbeit des § 65 LBesG/§ 67 LBG, weil sie auf abweichender Unterrichtseinteilung beruhen und regelmäßig nicht durch zwingende dienstliche Verhältnisse als Mehrarbeit angeordnet wurden. • Vorrang des Zeitausgleichs: Arbeitszeitüberschreitende Mehrleistungen sind grundsätzlich durch Dienstbefreiung auszugleichen; eine Vergütung kommt nachrangig in Betracht; bei Bugwellen ist der zeitliche Ausgleich vorgesehen, der Dienstherr hat aber für dessen Gewährleistung zu sorgen. • Anwendbare Norm: § 71 LBesG gewährt bei Wegfall des dienstlichen Zeitausgleichs (Störfall), z.B. durch Ruhestand, Anspruch auf Ausgleichszahlung für Arbeitszeitguthaben; die Vorschrift ist nicht auf besondere Arbeitszeitmodelle beschränkt. • Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt: Die Bugwellenstunden waren als Arbeitszeitguthaben auf Arbeitszeitkonten geführt, langfristig angelegt und der Zeitausgleich scheiterte kausal durch Eintritt des Ruhestands des Klägers. • Höhe der Vergütung: Die Ausgleichszahlung bemisst sich an der anteiligen Besoldung; für über das Vollzeitmaß hinausgehende Stunden sind die Sätze der Mehrarbeitsvergütung heranzuziehen; für den Kläger ergab sich die berechnete Summe, die überwiegend dem beantragten Betrag entsprach. • Verantwortung des Dienstherrn und Gestaltungshinweis: Der Dienstherr muss organisatorisch sicherstellen, dass Zeitausgleich rechtzeitig ermöglicht wird; künftig kann eine gesetzliche bzw. normierte Regelung („Bugwellenmodell") geschaffen werden. Die Berufung des Klägers war erfolgreich: Das beklagte Land wurde verpflichtet, dem Kläger für 3,45 Unterrichtswochenstunden je 39 Unterrichtswochen eine Vergütung zu zahlen (berechnet nach den zum Ruhestandszeitpunkt geltenden Sätzen), sodass ein Zahlungsbetrag von 4.049,80 EUR zu leisten ist. Das Gericht stellte fest, dass die Bugwellenstunden Arbeitszeitguthaben darstellen und der vorrangige Zeitausgleich wegen des Eintritts in den Ruhestand ausgefallen ist, sodass nach § 71 LBesG ein Anspruch auf geldwerten Ausgleich entstanden ist. Die Voraussetzungen der speziellen Mehrarbeitsregelung (§ 65 LBesG) lagen nicht vor, weshalb der Anspruch nicht darauf, sondern auf § 71 LBesG gestützt wurde. Das beklagte Land hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wurde bestätigt.