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Urteil

3 K 3727/23

VG Freiburg (Breisgau) 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFREIB:2025:0401.3K3727.23.00
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Leitsätze
1. Bei der Zustimmung zur Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO (juris: LehrArbZV BW BW) handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt.(Rn.25) 2. Dem Dienstherrn steht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO (juris: LehrArbZV BW BW) eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.(Rn.46) 3. Nach der Vorstellung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers besteht das Leitbild eines unterrichtenden Schulleiters (auch „pädagogischer Schulleiter“).(Rn.57) 4. Die Entscheidung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO (juris: LehrArbZV BW BW), im Fall eines Schulleiters, dem aufgrund von Freistellungen nur eine Unterrichtsverpflichtung von insgesamt vier Wochenstunden verbleibt, ungeachtet der übertragenen Leitungsaufgaben im vollen Umfang an der Mindestunterrichtsverpflichtung von vier Wochenstunden festzuhalten, stellt sich als offensichtlich fehlerhaft und willkürlich dar.(Rn.65) 5. Ein Schulleiter „auf dem Papier“ ohne jegliche Leitungszeit, während die Stellvertretenden Schulleiter als ständige Vertreter oder das erweiterte Leitungsteam alle Leitungsaufgaben wahrnehmen, widerspricht dem Leitbild eines Schulleiters aus §§ 39, 41 SchG (juris: SchulG BW 1983) i. V. m. § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO (juris: LehrArbZV BW BW).(Rn.66)
Tenor
Das Schreiben des Regierungspräsidiums F. vom 13.01.2025 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Zustimmung zur Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO für das Schuljahr 2024/2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Zustimmung zur Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO (juris: LehrArbZV BW BW) handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt.(Rn.25) 2. Dem Dienstherrn steht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO (juris: LehrArbZV BW BW) eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist.(Rn.46) 3. Nach der Vorstellung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers besteht das Leitbild eines unterrichtenden Schulleiters (auch „pädagogischer Schulleiter“).(Rn.57) 4. Die Entscheidung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO (juris: LehrArbZV BW BW), im Fall eines Schulleiters, dem aufgrund von Freistellungen nur eine Unterrichtsverpflichtung von insgesamt vier Wochenstunden verbleibt, ungeachtet der übertragenen Leitungsaufgaben im vollen Umfang an der Mindestunterrichtsverpflichtung von vier Wochenstunden festzuhalten, stellt sich als offensichtlich fehlerhaft und willkürlich dar.(Rn.65) 5. Ein Schulleiter „auf dem Papier“ ohne jegliche Leitungszeit, während die Stellvertretenden Schulleiter als ständige Vertreter oder das erweiterte Leitungsteam alle Leitungsaufgaben wahrnehmen, widerspricht dem Leitbild eines Schulleiters aus §§ 39, 41 SchG (juris: SchulG BW 1983) i. V. m. § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO (juris: LehrArbZV BW BW).(Rn.66) Das Schreiben des Regierungspräsidiums F. vom 13.01.2025 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Zustimmung zur Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO für das Schuljahr 2024/2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Die Klage ist nur zulässig, soweit Gegenstand des Verfahrens das Schuljahr 2024/2025 ist. 1. Der Antrag, das - bereits der äußeren Form nach nicht als Verwaltungsakt ergangene - Schreiben des Regierungspräsidiums F. vom 13.01.2025 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Zustimmung zur Befreiung des Klägers von der Mindestunterrichtsverpflichtung für das Schuljahr 2024/2025 gemäß § 4 Abs. 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO zu erteilen, ist als Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. a) Zunächst ist die Klageerweiterung vom 06.11.2024 auf das aktuelle Schuljahr 2024/2025 in prozessual zulässiger Weise erfolgt. Bei der Klageerweiterung handelt es sich um eine Klageänderung, deren Zulässigkeit sich nach § 91 VwGO richtet (vgl. Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 39. EL 2020, VwGO § 91 Rn. 21). Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage unter anderem dann zulässig, wenn die übrigen Beteiligten - wie hier der Beklagte im Schriftsatz vom 18.12.2024 - in diese einwilligen. b) Die - in der mündlichen Verhandlung sachdienlich formulierte - Klageerweiterung ist als allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) statthaft. Die vom Kläger begehrte Zustimmung des Regierungspräsidiums zur Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung ist kein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Abs. 1 LVwVfG, da es der Zustimmung an einer Außenwirkung fehlt. Innerhalb des Beamtenverhältnisses kommt einer Maßnahme der Behörde nur dann Außenwirkung zu, wenn sie sich in ihrem Regelungsgehalt nicht auf den inneren Bereich beschränkt, sondern unmittelbar auf die Veränderung der persönlichen Rechtsstellung des betroffenen Beamten abzielt. Für die Rechtsnatur ist dabei nicht maßgeblich, ob im Einzelfall individuelle Rechte des Beamten betroffen sind, sondern die Maßnahme ihrem objektiven Sinngehalt nach darauf gerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 02.03.2006 - 2 C 3.05 -, BVerwGE 125, 85 und vom 15.02.1989 - 6 A 2.87 -, BVerwGE 81, 258 ). Behördeninterne Maßnahmen sind unter anderem die an einen Beamten allein in seiner Eigenschaft als Amtsträger und Glied der Verwaltung gerichteten, auf organisationsinterne Wirkung zielenden Weisungen des Dienstherrn sowie die auf die Art und Weise der dienstlichen Verrichtung bezogenen innerorganisatorischen Maßnahmen der Behörde, in deren Organisation der Beamte eingegliedert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1989 - 6 A 2.87 -, BVerwGE 81, 258 m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2016 - 4 S 2527/15 -, juris Rn. 5). Demnach ist der Kläger bei der Zustimmung zur Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO in seiner Eigenschaft als Amtsträger und Glied der Verwaltung betroffen. Die begehrte Maßnahme zielt nicht auf eine unmittelbare Veränderung seiner persönlichen Rechtsstellung, sondern betrifft die Art und Weise seiner dienstlichen Verrichtung. Aus der Zustimmung zur Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung folgt für den Kläger, dass sich seine dienstliche Aufgabenzusammensetzung in der (verbleibenden) Arbeitszeit dahingehend ändert, dass sich seine Unterrichtsverpflichtung reduziert und die Leitungszeit erhöht. Die Änderung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung ist keine Kürzung oder Erhöhung der Arbeitszeit einer Lehrkraft, sondern eine bloße Ausgestaltung der Dienstleistungspflicht im Rahmen der vorgegebenen Arbeitszeit. Die Festlegung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung bei Lehrkräften stellt keine unmittelbare Regelung der Gesamtarbeitszeit dar, sie ist vielmehr - auch bei Schulleitern - in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 20.05.2010 - 1 A 1686/09 -, juris Rn. 39 f.). Durch die Unterrichtsverpflichtung wird die für Lehrer geltende durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit konkretisiert (vgl. zu alldem: BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -, BVerwGE 124, 11 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.10.2011 - 6 A 2173/09 -, juris Rn. 30). Aufgrund der Tatsache, dass sich die (Gesamt-)Arbeitszeit durch eine Erhöhung oder Ermäßigung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung nicht ändert, lehnt die jüngere Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, eine Außenwirkung einer entsprechenden Maßnahme ab (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.10.2011 - 6 A 2173/09 -, juris Rn. 26 ff.; noch von einem Verwaltungsakt ausgehend, wenn ein individueller Antrag auf Reduzierung der Pflichtstundenzahl gestellt wurde: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2005 - 6 A 4527/02 -, juris Rn. 25 sowie Urteil vom 16.03.2004 - 6 A 4402/02 -, juris Rn. 22). Auch der Aspekt, dass die Zustimmung zur Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung eine Änderung der konkreten Aufgabenzusammensetzung des Klägers zur Folge hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Änderung des Aufgabenbereichs eines Beamten, beispielsweise der Entzug einer Aufgabe und die Zuteilung einer anderen Aufgabe, durch eine Organisationsverfügung stellt eine bloße innerorganisatorische Maßnahme dar (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.11.1991 - 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199 und vom 12.02.1981 - 2 C 42.78 -, juris Rn. 17 f. jeweils m. w. N.). In diesem Fall ist zu berücksichtigen, dass sowohl das Leiten der Schule als auch das Erteilen von Unterricht nach §§ 39, 41 SchG i. V. m. § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO zu den Aufgaben eines Schulleiters gehören. c) Der Zulässigkeit der Klage steht schließlich nicht entgegen, dass der Kläger das nach § 54 Abs. 2 BeamtStG grundsätzlich erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt hat. Dieses war im vorliegenden Fall zunächst entbehrlich, da das Regierungspräsidium nicht über den Antrag des Klägers vom 05.06.2024 entschieden hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.2020 - 2 C 20.19 -, BVerwGE 168, 236 ). Auch nach der Ablehnung des Antrags mit Schreiben vom 13.01.2025 war die Durchführung eines Vorverfahrens nicht erforderlich, weil das am Klageverfahren beteiligte Regierungspräsidium, das selbst Widerspruchsbehörde ist, zum Ausdruck gebracht hat, an seiner Rechtsauffassung festzuhalten (vgl. BVerwG, Urteile vom 22.03.2018 - 7 C 21.16 -, juris Rn. 17 ff. und vom 21.12.1995 - 3 C 24.94 -, BVerwGE 100, 221 ; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2023 - 11 S 1036/23 -, juris Rn. 6 f.; Porsch in Schoch/Schneider, 36. EL Februar 2019, VwGO § 75 Rn. 26). d) Der Kläger ist auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, denn er kann geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Der Kläger hat Tatsachen vorgetragen, die eine Verletzung rechtlich geschützter Positionen denkbar und möglich erscheinen lassen (vgl. zu dieser Anforderung im Kontext einer allgemeinen Leistungsklage BVerwG, Urteil vom 27.02.2019 - 6 C 1.18 -, BVerwGE 164, 368 ). Eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer willkürlichen Anwendung des § 4 Abs. 3 Satz 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO bzw. aufgrund einer Verletzung der Fürsorgepflicht nach § 45 BeamtStG erscheint möglich. Der Kläger kann geltend machen, dass ihm eine Wahrnehmung der ihm übertragenen Dienstaufgaben als Schulleiter auch tatsächlich ermöglicht und er vor einer dauernden dienstlichen Überlastung geschützt werden muss. 2. Soweit der Kläger über den Antrag für das aktuelle Schuljahr 2024/2025 hinaus die Feststellung begehrt, dass das Schreiben des Regierungspräsidiums F. vom 13.07.2023 und der Widerspruchsbescheid desselben vom 19.10.2023 rechtswidrig waren, ist dieser (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag unzulässig, da der Kläger kein entsprechendes (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse hat (vgl. dazu, dass die Anforderungen einer solchen Feststellungsklage denen der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechen OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.06.2016 - OVG 1 B 2.14 -, juris Rn. 55 m. w. N.; vgl. auch Marsch in Schoch/Schneider, 44. EL August 2023, VwGO § 43 Rn. 35). a) Das ursprüngliche Begehren des Klägers hat sich mit Ablauf des Schuljahres 2023/2024 erledigt. Der Kläger hat seinen Antrag vom 05.07.2023 auf Zustimmung zur Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung auf das Schuljahr 2023/2024 beschränkt und die entsprechenden Schulstunden in diesem Schuljahr ohne Befreiung erbracht. Der Zeitraum, für den die Befreiung begehrt wurde, ist verstrichen, eine Erfüllung des Anspruchs rückwirkend nicht möglich. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Klägers, der Befreiungsanspruch für das beendete Schuljahr 2023/2024 könne Auswirkungen auf einen eventuellen Ausgleichsanspruch wegen Mehrarbeit haben, denn aus der Ablehnung des Antrags auf Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung durch das Regierungspräsidium könne geschlossen werden, dass implizit auch Mehrarbeit angeordnet worden sei. Eine implizite Anordnung von Mehrarbeit durch den Dienstherrn scheidet jedoch von vornherein aus. Nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 LBesG setzt eine Mehrarbeitsvergütung zwingend voraus, dass die Mehrarbeit schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt wurde. Da sich die Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit, die im Ermessen des Dienstherrn steht, auf konkrete, zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen muss, muss eine Anordnung oder Genehmigung immer von einem entsprechenden Willen des Dienstherrn getragen sein; er muss sich dessen bewusst sein, dass er Mehrarbeit anordnet bzw. genehmigt, und sich mit den besonderen Voraussetzungen hierfür in der konkreten Situation auseinandersetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 28.01.2020 - 4 S 2981/19 -, juris Rn. 10 und vom 13.01.2020 - 4 S 1990/19 -, juris Rn. 9 jeweils m. w. N.). Das kann hier jedoch (gerade) nicht festgestellt werden. b) Dem Kläger fehlt jedoch das erforderliche (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse. Weder kommt ein solches unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr (aa) noch wegen der Vorbereitung eines Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozesses (bb) in Betracht. aa) Ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse wegen einer Wiederholungsgefahr scheidet vorliegend aus. Eine Wiederholungsgefahr ist nur dann gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, der Beklagte werde gegenüber dem Kläger in naher Zukunft auf einen gleichartigen Antrag hin eine gleichartige Entscheidung treffen. Diese Gleichartigkeit ist dann anzunehmen, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert haben und diese Verhältnisse auch noch im Zeitpunkt der zukünftig zu erwartenden Entscheidung vorliegen werden (vgl. zu alldem im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage: BVerwG, Urteil vom 24.02.1983 - 3 C 56.80 -, juris Rn. 15 m. w. N.; Emmenegger in HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, VwGO § 113 Rn. 121; für die Feststellungsklage: von Albedyll in Bader/​Funke-Kaiser/​Stuhlfauth/​von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 43 Rn. 25). Dagegen scheidet das Feststellungsinteresse dann aus, wenn sich die Wiederholungsgefahr für den Einzelfall „realisiert“ hat. Denn die Wiederholungsgefahr begründet ein berechtigtes Feststellungsinteresse gerade deshalb, weil die gerichtliche Feststellung den Beteiligten eine Richtschnur für ihr künftiges Verhalten bieten soll (vgl. entsprechend OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2024 - 12 A 1531/22 -, juris Rn. 11 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.11.2010 - 3 L 91/10 -, juris Rn. 23; VG München, Urteil vom 15.02.2017 - M 9 K 15.5262 -, juris Rn. 25). Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass im Schuljahr 2023/2024 von anderen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen als im Schuljahr 2024/2025 ausgegangen werden könne, scheidet mangels Gleichartigkeit der Sachverhalte bereits tatbestandlich eine Wiederholungsgefahr aus. An einer Gleichartigkeit fehlt es bereits deshalb, weil der Kläger im Schuljahr 2023/2024 abzüglich der Mindestunterrichtsverpflichtung noch einige Stunden verbleibende Leitungszeit hatte und sich die Freistellungen auch aus unterschiedlichen Anrechnungsstunden zusammensetzten. Im aktuellen Schuljahr 2024/2025 verbleiben dem Kläger nach Berücksichtigung der Mindestunterrichtsverpflichtung dagegen für die Leitung der Schule rechnerisch überhaupt keine Wochenstunden mehr und die Freistellung beruht auch allein auf seiner Personalratstätigkeit. Ungeachtet dessen hat sich eine etwaige Wiederholungsgefahr mit der erneuten Ablehnung des klägerischen Antrags auf Zustimmung zur Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung vom 13.01.2025 im - streitgegenständlichen - Schuljahr 2024/2025 realisiert, sodass auch deshalb kein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse mehr für das Schuljahr 2023/2024 gegeben ist. bb) Auch ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt, dass die Weiterführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dazu dienen soll, einen Schadensersatz- oder Entschädigungsprozess vorzubereiten, scheidet aus. Der Kläger ist in einem solchen Fall schutzwürdig, da er „nicht ohne Not um die Früchte des bisherigen Prozesses gebracht werden darf“ (vgl. stRspr; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2014 - 8 B 47.14 -, juris Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.10.1995 - 3 S 1/93 -, juris Rn. 29 m. w. N.). Voraussetzung ist allerdings, dass ein solcher Folgeprozess auch mit hinreichender Sicherheit zu erwarten steht und dass dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 09.03.2005 - 2 B 111.04 -, juris Rn. 7 und 9; Stuhlfauth in Bader/​Funke-Kaiser/​Stuhlfauth/​von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 113 Rn. 69 f. m. w. N.). Hier fehlt es bereits daran, dass der Kläger nicht die ernsthafte Absicht zum Ausdruck gebracht hat, eine Schadensersatzklage anhängig machen zu wollen, wobei auch klar hervorgehen muss, welcher behauptete Schaden in welcher Höhe geltend gemacht werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.1999 - 1 WB 56.98 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.2008 - 1 A 183/07 -, juris Rn. 30 und Beschluss vom 23.01.2003 - 13 A 4859/00 -, juris Rn. 16). Hier hat der Kläger lediglich ausgeführt, dass ein (finanzieller) Ausgleich für den im Schuljahr 2023/2024 geleisteten Unterricht im Umfang der Mindestunterrichtsverpflichtung im Raum stehe, aber nicht, dass tatsächlich eine konkrete Klage beabsichtigt ist und in welcher Höhe ein etwaiger Schaden geltend gemacht werden soll. Ungeachtet dessen wäre ein solcher Prozess zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen der Ablehnung des Antrags auf Zustimmung zur Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung für das Schuljahr 2023/2024 auch offensichtlich aussichtslos. Eine Aussichtslosigkeit kann sich insbesondere aus einem nicht vorhandenen Verschulden ergeben (vgl. Stuhlfauth in Bader/​Funke-Kaiser/​Stuhlfauth/​von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 113 Rn. 70). So liegt der Fall hier: Ein allenfalls in Betracht kommendes fahrlässiges Verhalten des Regierungspräsidiums bei Ablehnung des Antrags auf Zustimmung zur Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung für das Schuljahr 2023/2024 erscheint jedenfalls deshalb fernliegend, weil es um die schwierige, in der Rechtsprechung bislang nicht geklärte Anwendung und Auslegung des § 4 Abs. 3 Satz 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO im Zusammenhang mit einer aufgrund von Freistellungen reduzierten Arbeitszeit eines Schulleiters geht, dem aber - insoweit stellt sich die Situation im Vergleich zum aktuellen Schuljahr 2024/2025 und den unten ausgeführten Erwägungen anders dar - abzüglich der Mindestunterrichtsverpflichtung immerhin noch einige Stunden, die nicht mit den rechnerisch verbliebenen 6,5 Unterrichtsstunden gleichgesetzt werden können, zur Leitung der Schule verblieben sind. II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Schreiben des Regierungspräsidiums vom 13.01.2025 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat jedoch nur einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Zustimmung zur Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO für das Schuljahr 2024/2025 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog, vgl. zur analogen Anwendung bei der allgemeinen Leistungsklage für fehlerhaftes Verwaltungshandeln im Ermessensbereich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.08.2023 - 1 S 1718/22 -, juris Rn. 64 m. w. N.; Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 33. EL August 2017, VwGO § 113 Rn. 196 m. w. N.). Die Klage war daher im Übrigen abzuweisen. Maßgeblich ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts (vgl. allgemein zur Leistungsklage VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.10.2017 - 6 S 931/16 -, juris Rn. 28 und vom 10.03.2020 - 1 S 397/19 -, juris Rn. 31). Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO bedürfen Ausnahmen von der Mindestunterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO der Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde. Die formelle Voraussetzung - ein Antrag des Klägers auf Zustimmung zur Befreiung an die zuständige Behörde - liegt hier vor (1). Materiell-rechtlich kommt dem Regierungspräsidium im Rahmen dieser Vorschrift ein weiter Gestaltungsspielraum zu, da es sich um eine Organisationsentscheidung zum Aufgabenzuschnitt eines Beamten handelt, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist (2). Die Entscheidung, im konkreten Einzelfall des Klägers, dem aufgrund von Freistellungen nur eine Gesamtarbeitszeit von vier Wochenstunden Unterrichtszeit verbleibt, ungeachtet seiner Leitungsaufgaben im vollen Umfang an der Mindestunterrichtsverpflichtung festzuhalten, stellt sich als fehlerhaft dar (3). Das Gericht kann angesichts des weitreichenden Organisationsspielraums des Beklagten aber nicht selbst darüber entscheiden, in welchem Umfang der Kläger von der Mindestunterrichtsverpflichtung zu befreien ist. Diese Entscheidung obliegt dem Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (4). 1. Der Kläger hat mit Schreiben vom 05.06.2024 einen entsprechenden Antrag auf Zustimmung zur Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung für das Schuljahr 2024/2025 bei der nach § 4 Abs. 3 Satz 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO i. V. m. § 34 Abs. 1 SchG zuständigen Behörde, dem Regierungspräsidium, gestellt. 2. Dem Beklagten steht bei der Entscheidung über einen Antrag auf Zustimmung zur Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 Lehrkräfte-Arbeitszeit eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu, die nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Grundsätzlich hat ein Beamter kein Recht, ein bestimmtes Aufgabengebiet beizubehalten oder in einem ganz bestimmten Arbeitsgebiet beschäftigt zu werden; auch Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs, insbesondere eine Vorgesetzten- oder Leitungsfunktion, kommt keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.11.2000 - 2 B 42.00 -, juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199 ; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.01.2010 - 5 ME 215/09 -, juris Rn. 5). Daraus folgt, dass ein Beamter auch keinen Anspruch darauf hat, sich sein gewünschtes Amt im konkret-funktionellen Sinne auf dem Klageweg gleichsam „zusammenzustellen“ (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 24.11.2020 - 3 A 45/18 -, juris Rn. 57). Der Dienstherr bestimmt vielmehr innerhalb der für Beamte geltenden Arbeitszeit den Umfang der regelmäßigen Unterrichtsverpflichtung der Lehrer in Wahrnehmung einer ihm zustehenden Einschätzungsprärogative (BVerwG, Urteil vom 28.01.2004 - 2 C 19.03 -, juris Rn. 13 m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2005 - 6 A 4527/02 -, juris Rn. 43). Diese Einschätzung des Dienstherrn ist nur in sehr engen Grenzen gerichtlich nachprüfbar. Sie darf nicht offensichtlich fehlerhaft, insbesondere nicht willkürlich sein (vgl. zu diesem Maßstab: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2005 - 6 A 4527/02 -, juris Rn. 43; ähnlich zur Festsetzung der Regelstundenzahl einer Lehrkraft: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12.03.2024 - 5 LB 68/22 -, juris Rn. 50; vgl. zum Maßstab der Willkür auch BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 - 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, 199 ). 3. Nach den ausgeführten Maßstäben stellt sich die Entscheidung des Beklagten, den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung für das Schuljahr 2024/2025 in vollem Umfang abzulehnen, als offensichtlich fehlerhaft und willkürlich dar. Zwar ergibt sich dies nicht daraus, dass gegen personalvertretungsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde (a), wohl aber daraus, dass es dem Leitbild eines Schulleiters gemäß §§ 39, 41 SchG i. V. m. § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO grundlegend widerspricht, wenn - wie im Fall des Klägers - ausschließlich zugunsten der Mindestunterrichtsverpflichtung entschieden wird, ohne zu berücksichtigen, ob überhaupt (ausreichende) Arbeitszeit für die Wahrnehmung der übertragenen Schulleitungsaufgaben verbleibt (b). a) Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit bzw. Willkür der Entscheidung ergibt sich nicht daraus, dass gegen personalvertretungsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde. aa) Entgegen den Ausführungen des Klägers liegt kein Verstoß gegen die Freistellungsvorschrift des § 45 LPVG vor. Der Kläger, der ein Gesamtdeputat von 27 Wochenstunden Unterrichtsverpflichtung hat, wurde nach § 45 Abs. 1 LPVG für seine Tätigkeit im Hauptpersonalrat im Umfang von 14 Wochenstunden von seiner Unterrichtsverpflichtung freigestellt und für seine Tätigkeit im Bezirkspersonalrat im Umfang von neun Wochenstunden. Dies führt nach § 7 Abs. 2 und Abs. 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO zur Reduzierung der individuell festgesetzten wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung, hier auf die verbleibenden vier Wochenstunden. Damit besteht kein Konflikt zur Mindestunterrichtsverpflichtung von vier Unterrichtswochenstunden nach § 4 Abs. 3 Satz 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO. Es stellt sich vielmehr die Frage, wie die verbleibenden vier Wochenstunden zu verteilen sind, sodass im vorliegenden Fall lediglich eine Kollision von Mindestunterrichtsverpflichtung und Leitungszeit besteht. bb) Damit kommt auch kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot gemäß § 6 Abs. 1 LPVG in Betracht. Auch Art. 9 Abs. 3 GG ist nicht verletzt. Nach § 6 Abs. 1 LPVG dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Da dem Kläger im beantragten Umfang Freistellungen nach § 45 Abs. 1 LPVG für die Personalratstätigkeiten gewährt wurden, ergibt sich vorliegend weder eine Behinderung noch eine Benachteiligung des Klägers. Dass die Nichtgewährung der Befreiung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO eine Benachteiligungshandlung i. S. v. § 6 Abs. 1 LPVG darstellt, ist zwar grundsätzlich denkbar. Eine Benachteiligungshandlung ist jede objektive Schlechterstellung oder Zurücksetzung einer Person, die Aufgaben nach dem Personalvertretungsgesetz wahrnimmt, gegenüber vergleichbaren Beschäftigten (vgl. Mitsch in Leuze/​Wörz/​Bieler, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, 33. Lfg. Juli ​2024, LPVG § 6 Rn. 22 m. w. N.). Es bestehen vorliegend aber für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte Schulleiter, die Personalratsmitglieder sind, und „sonstige Schulleiter“ bei der Befreiung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO ungleich behandeln würde. Der Beklagte hat dazu ausgeführt, dass die Entscheidung über die Ausnahme von der Mindestunterrichtsverpflichtung ohne Ansehung der Personalratstätigkeit getroffen werde. Allgemein bestehe eine restriktive Entscheidungspraxis. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte die nicht zu beanstandende Rechtsansicht vertritt, dass allein eine Personalratstätigkeit für sich genommen keinen Anspruch auf Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung begründet. b) Eine offensichtliche Fehlerhaftigkeit der Entscheidung bzw. ihre Willkür ergibt sich jedoch daraus, dass die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 13.01.2025 die Wahrnehmung der übertragenen Leitungsaufgaben durch den Kläger nicht entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten in den Blick nimmt und darüber hinaus dem in §§ 39, 41 SchG i. V. m. § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO verankerten Leitbild eines Schulleiters widerspricht. Die getroffene Entscheidung macht es dem Kläger unmöglich, die ihm übertragenen Leitungsaufgaben innerhalb der für ihn geltenden Arbeitszeitregelungen zu erfüllen. Hierfür fehlt es an einem sachlichen Grund. Der Beklagte hat nicht berücksichtigt, dass ein Ausnahmetatbestand im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO vorliegt und den ihm in der Folge eingeräumten Spielraum grundlegend verkannt. aa) Nach der Vorstellung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers besteht das Leitbild eines unterrichtenden Schulleiters (auch „pädagogischer Schulleiter“). Dem Schulleiter kommt somit eine Doppelrolle zu: Zum einen ist er Leiter der Schule, zum anderen ist er Lehrkraft der Schule, er erteilt also selbst auch Unterricht, vgl. §§ 39, 41 SchG i. V. m. § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO. (1) Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SchG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO ist es Aufgabe des Schulleiters, die Schule zu leiten und zu verwalten. Nach § 39 Abs. 1 SchG ist für jede Schule ein Schulleiter zu bestellen, der zugleich Lehrer an der Schule ist. Ihm obliegen zahlreiche Aufgaben und Verantwortlichkeiten gemäß § 41 SchG. Daneben hat der Schulleiter nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO auch Unterricht zu erteilen; er ist also nicht lediglich organisatorischer Verwalter der Schule. Die Mindestunterrichtsverpflichtung eines Schulleiters bestimmt sich in der Folge nach § 4 Abs. 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO. Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, dass die Unterrichtstätigkeit von Schulleitern ein elementares Element einer zeitgemäßen Schul- und Unterrichtsentwicklung sei und diese eine direkte Interaktion mit den Schülerinnen und Schülern sowie eine bessere Kenntnis der aktuellen Herausforderungen ermögliche, ist dies vor dem Hintergrund dieses Leitbilds eines Schulleiters grundsätzlich nicht zu beanstanden. In der Begründung zur Lehrkräfte-ArbeitszeitVO (vgl. LT-Drs. 15/5183, S. 12) wurde die Bedeutung der Mindestunterrichtsverpflichtung vom Verordnungsgeber nachdrücklich betont: „An der Mindestunterrichtsverpflichtung soll festgehalten werden. Um seinen Aufgaben, zum Beispiel bei der Bewertung von Unterricht oder der Erstellung von Dienstlichen Beurteilungen gerecht werden zu können, müssen Schulleiterinnen und Schulleiter über ein Mindestmaß an Unterrichtspraxis verfügen.“ Ausgehend von diesem Grundsatz der „Doppelrolle“ eines Schulleiters ist in der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO vorgegeben, dass bei einer Kollision von Leitungszeit und Mindestunterrichtsverpflichtung eines Schulleiters (zunächst) zulasten der Leitungszeit zu entscheiden ist, da die über das Deputat des Schulleiters hinausgehende Leitungszeit nach § 4 Abs. 5 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO auf andere Lehrkräfte übertragen werden kann und auch soll. Insoweit ist der Ansicht des Klägers, dass bei einer Kollision beider Aufgabenbereiche aufgrund der Befreiungsmöglichkeit von der Mindestunterrichtsverpflichtung (zwingend) zulasten der Leitungszeit zu entscheiden sei, in dieser Pauschalität nicht zu folgen. Dies bestätigt auch die Verordnungsbegründung (vgl. LT-Drs. 15/5183, S. 7): „Mit der Regelung zur Unterrichtsverpflichtung des Schulleiters in § 3 [Anmerkung: nunmehr § 4] wird die bereits bestehende Regelung in die Form einer Rechtsverordnung überführt. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden. [...] Die Summe aus der Leitungszeit des Schulleiters (Absatz 2) und seiner Mindestunterrichtsverpflichtung (Absatz 3) kann die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung des Schulleiters nach § 2 nicht übersteigen. Darüberhinausgehende Wochenstunden werden nach Absatz 5 auf andere Lehrkräfte, die mit Schulleitungsaufgaben betraut werden, übertragen.“ Auf der anderen Seite hat der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 3 Satz 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO eine sachlich nicht weiter eingegrenzte Ausnahmemöglichkeit von der Mindestunterrichtsverpflichtung vorgesehen. (2) Soweit das Regierungspräsidium davon ausgeht, dass bereits keine atypische Situation beim Kläger vorliege, die aber Voraussetzung für eine entsprechende Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO sei, kann dem nicht gefolgt werden. § 4 Abs. 3 Satz 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO fordert seinem Wortlaut nach eine „Ausnahme“. Eine solche Ausnahmesituation liegt nach Auffassung des Gerichts hier jedoch vor. Sie ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass bei einer reduzierten Gesamtunterrichtsverpflichtung eines Schulleiters aufgrund von personalvertretungsrechtlichen Freistellungen § 4 Abs. 3 Satz 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO bereits nicht einschlägig sein kann. Der Beklagte legt der Norm ein Verständnis zu Grunde, das sich so nach Auffassung des Gerichts vor dem Hintergrund des Normgefüges nicht bestätigen lässt. Der Beklagte geht davon aus, dass eine Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung nur bei „spezifischen Herausforderungen innerhalb des schulischen Kontextes“ möglich sei, zum Beispiel bei besonderen Anforderungen von Schulen mit sozialem Brennpunkt, bei der Umsetzung umfangreicher Schulentwicklungsmaßnahmen oder wenn der Konrektor schwer erkrankt sei. Dagegen stehe die „Personalratstätigkeit […] außerhalb des Anwendungsbereichs von § 4 Abs. 3 S. 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO“ (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 18.12.2024). Über § 7 Abs. 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO i. V. m. Ziff. V VwV Anrechnungsstunden und Freistellungen sind der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO jedoch Freistellungen aufgrund Personalratstätigkeit nicht fremd, sondern vom Verordnungsgeber ausdrücklich gesehen und auch geregelt worden. Die genannte Verwaltungsvorschrift ist auch gleichzeitig mit der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO erlassen worden (vgl. Anlage zur Lehrkräfte-ArbeitszeitVO, LT-Drs. 15/5183, S. 16 ff.). Freistellungen aufgrund einer Personalratstätigkeit stehen deshalb nicht insgesamt „außerhalb“ der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO und können einen Ausnahmefall begründen. bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen, dass der Schulleiter eine Doppelrolle wahrnimmt und die Lehrkräfte-ArbeitszeitVO sowohl eine Delegation der Leitungszeit als auch eine Ausnahme von der Mindestunterrichtsverpflichtung zulässt, stellt sich die vorliegende Entscheidung des Beklagten, die im vollen Umfang zulasten der Leitungszeit und uneingeschränkt zugunsten der vollen Mindestunterrichtsverpflichtung von vier Wochenstunden ergangen ist, als offensichtlich fehlerhaft und willkürlich dar. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass die Anträge aus dem Schuljahr 2023/2024 und dem Schuljahr 2024/2025 mit der wortgleichen Begründung abgelehnt wurden, obwohl der maßgebliche Unterschied darin besteht, dass dem Kläger im Schuljahr 2024/2025 nach Berücksichtigung der Mindestunterrichtsverpflichtung formal überhaupt keine Arbeitszeit zur Wahrnehmung der Schulleitungsaufgabe mehr verbleibt. Dieser Sachverhalt, der im Antrag in Anbetracht der verbleibenden Wochenstunde für die Leitungszeit zunächst noch anders dargestellt war, war dem Regierungspräsidium wegen des anhängigen Gerichtsverfahrens zum Zeitpunkt der Antragsablehnung vom 13.01.2025 auch bekannt. (1) Zunächst muss an dieser Stelle nicht entschieden werden, ob ein Unterricht erteilender und damit grundsätzlich anwesender Schulleiter mit null Wochenstunden Leitungszeit rein rechtlich überhaupt denkbar ist. Eine solche Konstellation, d. h. ein Schulleiter ausschließlich „auf dem Papier“ ohne jegliche Leitungszeit, während die Stellvertretenden Schulleiter als ständige Vertreter oder das erweiterte Leitungsteam alle Leitungsaufgaben wahrnehmen, widerspricht jedenfalls dem genannten Leitbild eines Schulleiters aus §§ 39, 41 SchG i. V. m. § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO und ferner auch dem Leitbild eines Stellvertretenden Schulleiters als ständigem Vertreter nach § 42 SchG. Der Beklagte hat schriftsätzlich den Standpunkt vertreten, dass eine Entscheidung zu Lasten der Leitungszeit deshalb möglich sei, da es keine Schulleitungsaufgaben gebe, die zwingend dem Kläger vorbehalten seien. Im Vertretungsfall könnten alle Schulleitungsaufgaben auch von den beiden Stellvertretern übernommen werden. Hieran hat er im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten. Der Standpunkt erweist sich auch als fehlerhaft. Leitungszeit kann zwar nach § 4 Abs. 5 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO auf andere Lehrkräfte übertragen werden. Die Delegation von Leitungsaufgaben hat aber Grenzen: Zu den nicht delegierbaren Aufgaben eines Schulleiters gehören zum Beispiel die Beurteilung der Lehrkräfte (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2 SchG) sowie der Vorsitz in der Schulkonferenz, Gesamtlehrerkonferenz und gegebenenfalls Klassenkonferenz sowie die Zuständigkeit für Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (vgl. dazu: Reip in Ebert u. a., Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, SchG § 41 Rn. 4). Außerdem behält der Schulleiter selbst im Fall der Aufgabendelegation eine nicht delegierbare Führungsverantwortung (vgl. Lambert/Müller/Sutor, Schulgesetz Baden-Württemberg, 2008, § 41 SchG Ziff. 2). Damit ist zwar lediglich eine generelle Delegation, nicht aber eine Vertretung im Fall der Abwesenheit ausgeschlossen (vgl. Reip in Ebert u. a., Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, SchG § 41 Rn. 4), vorliegend handelt es sich jedoch nicht um einen „Vertretungsfall in Abwesenheit“, schließlich ist der Schulleiter an der Schule tätig. Andererseits sieht § 42 Abs. 1 Satz 1 SchG vor, dass der Stellvertretende Schulleiter der ständige und allgemeine Vertreter des Schulleiters ist. Der Stellvertretende Schulleiter ist nicht nur ein Abwesenheitsvertreter des Schulleiters, sondern sein ständiger Vertreter, der unabhängig von der tatsächlichen Verhinderung des Schulleiters zur Vertretung befugt ist, wobei sich die Vertretung auch nicht nur auf einzelne Zuständigkeitsbereiche bezieht, sondern allgemein ist (vgl. so Reip in Ebert u. a., Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, SchG § 42 Rn. 1; Lambert/Müller/Sutor, Schulgesetz Baden-Württemberg, 2008, § 42 SchG, Ziff. 1 und Ziff. 2; a. A. Hohlfelder/Bosse, Schulrecht Baden-Württemberg, 13. Aufl. 2005, § 42 SchG). Vorliegend gibt es zwei Konrektoren an der Schule, die nach der jedenfalls zunächst geäußerten Ansicht des Beklagten alle - auch die nicht mehr delegierbaren - Leitungsaufgaben des Schulleiters wahrnehmen könnten. Eine solche allgemeine „Vertretung“ des Schulleiters, der selbst aber an der Schule noch Unterricht gibt, durch den ständigen Vertreter, widerspricht allerdings dem Leitbild eines Stellvertretenden Schulleiters, dessen Funktion es nach § 42 Abs. 2 Satz 1 SchG ist, den Schulleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu „unterstützen“ (vgl. dazu auch Reip in Ebert u. a., Schulrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2017, SchG § 42 Rn. 4; Lambert/Müller/Sutor, Schulgesetz Baden-Württemberg, 2008, § 42 SchG Ziff. 2) und nicht de facto zu ersetzen. (2) Jedenfalls in der konkreten Situation des Klägers ist im Rahmen der Entscheidung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO die „Zuweisung“ einer Leitungszeit von null Wochenstunden bei Beibehaltung der vollen Mindestunterrichtsverpflichtung im Umfang von vier Wochenstunden offensichtlich fehlerhaft und willkürlich. Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Aufgabenverteilungsplans für das Schuljahr 2024/2025 (vgl. Anlage 4 zur Klageerweiterung vom 06.11.2024), der auch in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, nimmt der Kläger ungeachtet der mittlerweile erfolgten Delegation von weiteren Aufgaben auf die beiden Konrektoren nach wie vor zahlreiche Leitungsaufgaben wahr (zum Beispiel Personalangelegenheiten, Konferenzen und Dienstbesprechungen). Die Beklagtenvertreter haben dazu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Verantwortung in den vom Kläger aufgezählten Bereichen zwar bei diesem liege, dass aber die Durchführung der Aufgaben weiter delegierbar sei. Andererseits gab auch der Beklagtenvertreter zu bedenken, dass ein Schulleiter dennoch zum Beispiel die Personalverantwortung trage - aus dieser komme er nur „schwer raus“ - und auch Konferenzen nicht voll delegieren könne. Vor dem Hintergrund, dass auch im Fall der Aufgabendelegation eine nicht delegierbare Führungsverantwortung besteht, kann aus Sicht des Gerichts die vom Beklagten zugrunde gelegte Leitungszeit von letztlich „null Wochenstunden“ im Rahmen der Entscheidung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO keinen Bestand haben. Die Führungsverantwortung beinhaltet unter anderem, dass der Schulleiter die Aufgabendurchführung überwachen und kontrollieren können muss sowie für die Personen, auf welche die Aufgaben übertragen wurden, auch ansprechbar ist, was entsprechend Zeit benötigt. Wird einem Beamten - wie hier - eine Leitungsaufgabe übertragen, sind auch die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten heranzuziehen, damit er diese möglichst sachgerecht innerhalb der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen wahrnehmen kann. 4. Aufgrund des bereits ausgeführten weiten Organisationsermessens ist es Aufgabe des Beklagten, den konkreten Umfang der Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung in dem noch verbleibenden - zugegeben geringen - Spielraum zu bestimmen. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht den Beklagten nicht verurteilen, dem Kläger die Zustimmung zur vollständigen Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung oder im Umfang einer bestimmten Stundenzahl zu erteilen. Es ist Sache des Beklagten, das im konkreten Fall bestehende Spannungsverhältnis der Verteilung der Arbeitszeit zwischen Leitungszeit und Unterrichtszeit angemessen zu regeln. a) Es wird vom Regierungspräsidium im Rahmen der erneuten Entscheidung über den Antrag des Klägers zu berücksichtigen sein, inwiefern diesem eine weitere Aufgabendelegation tatsächlich (noch) möglich ist. Das Regierungspräsidium hat dem Kläger in seinem Schreiben vom 13.01.2025 erneut aufgetragen, die weitere Delegation von Aufgaben zu prüfen. Dabei ist aus Sicht des Gerichts zu berücksichtigten, dass der Kläger die vom Regierungspräsidium in der Klageerwiderung vom 10.01.2024 erwähnten fakultativen Aufgaben (z. B. Übernahme von Prüfungsvorsitzen für das LLPA, Aufnahme von Praktikanten) im Schuljahr 2024/2025 bereits weiter delegiert bzw. insgesamt aufgegeben hat. Auf der anderen Seite hatte der Kläger bereits in der Klagebegründung vom 19.12.2023 und auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass eine weitere Delegation von Aufgaben auf das Schulleitungsteam nicht mehr möglich sei und er andere Lehrkräfte um Unterstützung gebeten habe, die dieser Bitte jedoch nicht entsprochen hätten. Jedenfalls die pauschal gehaltene Ausführung des Klägers, dass (alle) andere Lehrkräfte seine Bitte abgeschlagen hätten, ist aus Sicht des Gerichts nicht ausreichend, um eine fehlende weitere Delegationsmöglichkeit abschließend festzustellen. b) Aus Sicht des Gerichts bietet sich jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden mit einer ganz erheblich reduzierten Gesamtzeit eines Schulleiters aufgrund von Anrechnungsstunden eine Orientierung an dem Rechtsgedanken des § 4 Abs. 3 Satz 2 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO an. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO ermäßigt sich bei teilzeitbeschäftigten Schulleitern die nach Satz 1 mindestens zu leistenden Unterrichtswochenstunden entsprechend dem Beschäftigungsumfang. Offenbleiben kann insofern, ob § 4 Abs. 3 Satz 2 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO auf den hiesigen Fall analog anzuwenden ist (aa), jedenfalls aber ist bei der Entscheidung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO der Rechtsgedanke des § 4 Abs. 3 Satz 2 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO zu berücksichtigen (bb). aa) Voraussetzung für eine Analogie ist neben der Vergleichbarkeit der Sachverhalte das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. Aus Sicht des Gerichts bestehen Zweifel an einer planwidrigen Regelungslücke, denn der Verordnungsgeber hat - was § 7 Abs. 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO zeigt - die Kollision von Freistellungen und Unterrichtsverpflichtung gesehen und erlaubt auch eine vollständige Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung. Die zeitgleich erlassene Verwaltungsvorschrift „VwV Anrechnung und Freistellungen“ zeigt mit Ziff. V. auch, dass die Kollision von Unterrichtsverpflichtung und Freistellung aufgrund einer Personalratstätigkeit vom Verordnungsgeber erkannt wurde. Dennoch wurde in § 4 Abs. 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO keine „automatische“ (anteilige) Reduktion der Mindestunterrichtsverpflichtung für notwendig erachtet. bb) Jedenfalls ist aber der in der genannten Bestimmung zum Ausdruck gekommene Rechtsgedanke im Rahmen einer Entscheidung nach § 4 Abs. 3 Satz 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO zu berücksichtigen, denn der Verordnungsgeber geht davon aus, dass bei einem reduzierten Beschäftigungsumfang eines Schulleiters auch seine Mindestunterrichtsverpflichtung entsprechend zu reduzieren ist (bis hin zum möglichen Verzicht auf die Mindestunterrichtsverpflichtung bei unterhälftiger Teilzeit, vgl. LT-Drs. 15/5183, S. 12). Dies steht im Einklang mit dem oben ausgeführten Leitbild eines Schulleiters in §§ 39, 41 SchG i. V. m. § 4 Abs. 1 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO, der bei einer reduzierten Gesamtbeschäftigungszeit trotzdem seinen beiden Aufgabenbereichen gerecht werden muss und auch soll. Vergleichbar stellt sich die Lage beim Kläger dar, der aufgrund der Freistellungen wegen seiner Personalratstätigkeit nur noch in einem stark reduzierten Umfang an der Schule tätig ist, nämlich im Umfang der verbleibenden vier Wochenstunden, soweit es um die Unterrichtsverpflichtung geht (vgl. dazu, dass die normative Festlegung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung der beamtenrechtlichen Wochenarbeitszeit entspricht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2018 - 4 S 2069/17 -, juris Rn. 30 f., 35) bzw. einer entsprechend begrenzten Stundenzahl für die Wahrnehmung der Leitungsaufgaben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO (zur Kostenquote bei Bescheidungsurteilen Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 155 Rn. 3). Die Berufung ist zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil dem hier zugrunde gelegten Verständnis des § 4 Abs. 3 Satz 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Beschluss vom 12.05.2025 Der Streitwert wird gemäß § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt (zweifacher Regelstreitwert für zwei Schuljahre; vgl. zum Auffangwert in einer vergleichbaren Konstellation Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, Streitwertkatalog 2013 Fn. 71). Der Kläger begehrt eine Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung für Schulleiter. Der Kläger ist seit August 2016 Schulleiter des Schulverbunds „J. Schule H.“. Die Schule hat derzeit ca. 1.000 Schüler. Neben dem Kläger gibt es im Schulleitungsteam noch zwei Konrektoren und zwei Abteilungsleiter. Der Kläger ist seit 2019 im Hauptpersonalrat tätig. Im Jahr 2024 wurde er erneut in den Hauptpersonalrat gewählt und hat darüber hinaus die Tätigkeit im Bezirkspersonalrat aufgenommen. Mit E-Mail vom 02.09.2020 beantragte der Kläger erstmals eine Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung aufgrund seiner Tätigkeit im Hauptpersonalrat und als Koordinator „VKL“ (Vorbereitungsklassen) für das Staatliche Schulamt F. Das Regierungspräsidium F. (im Folgenden Regierungspräsidium) lehnte mit Schreiben vom 03.09.2020 eine Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung unter Verweis auf die mögliche Übertragung der Koordinationstätigkeit ab. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30.09.2020 Widerspruch ein. Das Regierungspräsidium hielt mit Schreiben vom 28.10.2022 an der Ablehnung fest. Mit Schreiben vom 05.07.2023 beantragte der Kläger erneut aufgrund seiner Tätigkeit im Hauptpersonalrat und der Vielzahl anderer Anrechnungen eine Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung, nunmehr für das Schuljahr 2023/2024. Ihm stünden abzüglich der Anrechnung von zwölf Wochenstunden für den Hauptpersonalrat und weiteren Anrechnungen (Regelstundenmaßausgleich für Lernen mit Rückenwind sowie Entlastungsstunde aus dem allgemeinen Entlastungskontingent) und der Unterrichtsverpflichtung im Umfang von vier Wochenstunden nur noch 7,5 Wochenstunden für Leitungsaufgaben zur Verfügung. Diesen Antrag lehnte das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 13.07.2023 ab: Sollte der Leitungsanteil zusammen mit dem erweiterten Leitungsteam der Schule nicht ausreichend sein, werde der Kläger gebeten, zu prüfen, ob die Übertragung von Aufgaben auf andere Personen möglich sei. Die Unterrichtstätigkeit von Schulleiterinnen und Schulleitern stelle ein elementares Element einer zeitgemäßen Schul- und Unterrichtsentwicklung dar. Die Schulleitung habe diesbezüglich eine wichtige Vorbildfunktion. Hiergegen legte der Kläger am 21.07.2023 Widerspruch ein: Die Darstellung im Antrag vom 05.07.2023 sei zunächst insofern fehlerhaft, als er für die Tätigkeit im Hauptpersonalrat eine Anrechnung von 13 Wochenstunden erhalte, sodass ihm sogar lediglich 6,5 Wochenstunden für die Schulleitung verblieben. Im Vergleich zum Konrektor (16 Schulleitungsstunden) und der zweiten Konrektorin (20 Schulleitungsstunden) habe er mit Abstand am wenigsten Leitungsstunden zur Verfügung. Für die ordnungsgemäße und gewissenhafte Ausübung der Leitungsrolle sei diese Stundenverteilung unangemessen. Er habe schließlich nach der internen Aufgabenverteilung derart zentrale Führungsaufgaben wie die Personalangelegenheiten, die Personalentwicklung, die Finanzen und Verwaltungsangelegenheiten, die in dieser Zeit nicht mehr zu erledigen und außerdem auch nicht delegierbar seien. Ferner komme auch eine Verletzung von § 6 Abs. 1 LPVG in Betracht, da er durch die Ablehnung des Befreiungsantrags in seiner Personalratstätigkeit gehindert sei. Zwar werde durch die Freistellung die Schulleitungstätigkeit reduziert, nicht aber seine Mindestunterrichtungsverpflichtung. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2023, dem Kläger am 30.10.2023 zugestellt, wies das Regierungspräsidium den Widerspruch zurück. Dem Kläger stünden tatsächlich nach Abzug der Mindestunterrichtsverpflichtung von vier Wochenstunden nur 6,5 Wochenstunden für die Schulleitung zur Verfügung. Es seien aber keine rechtlich tragfähigen Gesichtspunkte erkennbar, die eine Ausnahme von der Unterrichtsverpflichtung rechtfertigen könnten. Es sei unverständlich, weshalb die Schulleitung bei einem gut funktionierenden Leitungsteam an der Schule nicht innerhalb der verbleibenden Zeit möglich sei, zumal die Delegation von Leitungsaufgaben an das restliche Schulleitungsteam sowie andere Kolleginnen und Kollegen denkbar sei. Die aufgezählten, nicht delegierbaren Aufgaben würden über das Jahr verteilt und nicht in wöchentlicher Regelmäßigkeit anfallen. Die vom Kläger beschriebene Situation sei an vielen Schulen im Regierungsbezirk vergleichbar. Der Kläger hätte außerdem der Abgabe der Wochenstunden für die beiden Konrektoren entgegenwirken können, sodass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb die teils vom Kläger mitentschiedene Situation nun zu einer Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung führen solle. Eine Benachteiligung bezüglich der Personalvertretungstätigkeit sei nicht erkennbar, da der Kläger für diese Tätigkeit eine Anrechnung von 13 Wochenstunden erhalte, sodass diesem Arbeitsaufwand adäquat begegnet werde und außerdem die Entscheidung über die Ausnahme von der Mindestunterrichtsverpflichtung ohne Ansehung der Personalratstätigkeit getroffen werde. Die letzte Neuregelung von § 4 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO habe die Leitungszeit von zehn auf elf Wochenstunden erhöht, aber gleichzeitig die Mindestunterrichtsverpflichtung unverändert bei den vier Wochenstunden belassen. Das verdeutliche den Willen des Verordnungsgebers, an der (unveränderten) Mindestunterrichtsverpflichtung festzuhalten. Der Kläger hat am 20.11.2023 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er wegen einer Ermessensreduktion auf Null einen Anspruch auf Zustimmung zur Verringerung der Mindestunterrichtsverpflichtung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO habe. Eine Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung sei bei Vorliegen von besonderen Umständen vorgesehen. Dies sei hier der Fall: Es bestehe eine angespannte Personalsituation an der Schule, denn das gesamte Schulleitungsteam sei an der Grenze seiner Mindestunterrichtsverpflichtung und es bestünden keine Kapazitäten mehr, ihn weiter zu entlasten. Er habe auch andere Lehrkräfte um Unterstützung gebeten, die aber der Bitte nicht entsprochen hätten. Seine Aufgaben fielen entgegen der Ansicht des Regierungspräsidiums auch ständig und regelmäßig, nicht nur einmalig an. Maßgeblich komme auch die Tätigkeit im Hauptpersonalrat hinzu. Zwar reduziere sich sein Deputat um die 13 Wochenstunden, jedoch sei die Reduktion der verfügbaren Zeit vom Verordnungsgeber bei der Festlegung der Mindestunterrichtsverpflichtung nicht berücksichtigt worden, was einen atypischen Sonderfall begründe. Die Mindestunterrichtsverpflichtung bewirke faktisch, dass entgegen § 45 LPVG nur eine deutlich geringere Freistellung gewährt werde. Die Befreiung sei auch nicht auf unbestimmte Zeit zu erteilen, sondern die Tätigkeit im Hauptpersonalrat sei zeitlich begrenzt bis zu den Wahlen im Frühjahr 2024. Die Nichterteilung der Befreiung stelle auch gleichzeitig eine Verletzung von § 45 LPVG dar. Mit Schreiben vom 05.06.2024 hat der Kläger für das Schuljahr 2024/2025 erneut eine Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung beantragt. Abzüglich der nunmehr 14 Wochenstunden für die Hauptpersonalratstätigkeit sowie weiterer acht Wochenstunden für die Bezirkspersonalratstätigkeit verbleibe ihm abzüglich der Mindestunterrichtsverpflichtung von vier Wochenstunden nur noch eine Leitungszeit von einer Wochenstunde. Mit Schriftsatz vom 06.11.2024 hat der Kläger die Klage im Hinblick auf das Schuljahr 2024/2025 erweitert. Er führt aus, auch nach Beendigung des Schuljahres 2023/2024 habe sich das Klagebegehren nicht erledigt, da eine Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung für das beendete Schuljahr Auswirkungen auf einen Anspruch auf Ausgleich von Mehrarbeitszeit haben könne. Da der Beklagte den Antrag vom 05.06.2024 noch nicht beschieden habe, sei die Untätigkeitsklage geboten und als solche auch zulässig. Die Klageänderung sei auch zulässig, da diese nachträgliche Klagehäufung aufgrund des wesentlich gleichen Streitstoffs sachdienlich sei. Die Situation habe sich inzwischen weiter zugespitzt, da ihm bei einem vollen Deputat von 27 Wochenstunden abzüglich der 14 Anrechnungsstunden für den Hauptpersonalrat und der neun Anrechnungsstunden für den Bezirkspersonalrat unter Einbeziehung der Mindestunterrichtsverpflichtung keine einzige Wochenstunde mehr für die Leitung der Schule verbleibe. Somit sei ihm die Leitung nicht ohne erhebliche, nicht geschuldete Mehrarbeit möglich. Eine Ermessensreduktion auf Null hinsichtlich der Befreiung von der Mindestunterrichtsverpflichtung liege auf der Hand. Die Ausführungen des Beklagten vermittelten den Eindruck, dass dieser fälschlicherweise die Meinung vertrete, er könne keine Befreiungen erteilen, was im Ergebnis zu einem Ermessensausfall führe. Außerdem ergebe sich die Reduktion der Unterrichtsverpflichtung aus dem Rechtsgedanken des § 4 Abs. 3 Satz 2 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO, da die Reduzierung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung bei einer Teilzeitbeschäftigung ähnlich sei wie die Anrechnung aufgrund der Ausübung der Personalratstätigkeit. Allgemein ergebe sich die atypische Situation aus der hier vorliegenden Arbeitsbelastung wegen der Personalratstätigkeit, die zu einer Kollision mit der Mindestunterrichtsverpflichtung führe. Ein weiteres „Abschichten“ der Aufgaben sei nicht mehr möglich, zumal es sich im Wesentlichen um obligatorische Aufgaben handele. Ferner stehe nach wie vor eine Verletzung des Behinderungs- und Benachteiligungsverbots nach § 6 Abs. 1 LPVG sowie der grundrechtlich geschützten Koalitionsfreiheit in Art. 9 Abs. 3 GG in Frage, sodass auch aus diesem Grund die Ausnahme zu erteilen sei. Mit Schreiben vom 13.01.2025 hat das Regierungspräsidium die bis dahin nicht erfolgte Bescheidung des Antrags des Klägers vom 05.06.2024 nachgeholt. Es hat den Antrag abgelehnt und den Kläger erneut darauf hingewiesen, die Übertragung von Aufgaben auf andere Personen zu prüfen. Der Kläger hat daraufhin erklärt, dass die bisherige Untätigkeitsklage für das Schuljahr 2024/2025 nunmehr als Verpflichtungsgegenklage fortgeführt werde. Für die Ansicht des Beklagten, die Ausnahme aus § 4 Abs. 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO beziehe sich nur auf schulische Herausforderungen im schulischen Kontext, lasse sich weder im Wortlaut eine Stütze finden, noch sei aus systematischen Gründen und aus Sinn und Zweck der Regelung eine solche Sichtweise überzeugend. Es komme schließlich bei einer entsprechenden Befreiung nicht zu einer „doppelten Anrechnung“ der Freistellungsstunden, denn insgesamt verringere sich die Dienstzeit nicht. Außerdem ergebe sich aus § 4 Abs. 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO ein Rangverhältnis zwischen Leitungstätigkeit und Unterrichtsverpflichtung, da im Rahmen der Unterrichtsverpflichtung eine Ausnahme geregelt worden sei. Schließlich seien auch das Behinderungsverbot nach § 6 Abs. 1 LPVG und die Koalitionsfreiheit einschlägig, da nicht nur der Schutz bei der Aufgabenwahrnehmung gewährleistet werde, sondern jegliche Erschwerung bzw. Störung der Aufgabenwahrnehmung verhindert werden solle. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Schreiben des Regierungspräsidiums F. vom 13.07.2023 und der Widerspruchsbescheid desselben vom 19.10.2023 rechtwidrig waren, 2. das Schreiben des Regierungspräsidiums F. vom 13.01.2025 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Zustimmung zur Befreiung des Klägers von der Mindestunterrichtsverpflichtung für das Schuljahr 2024/2025 gemäß § 4 Abs. 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte beruft sich auf sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor: Zu der vom Kläger vorgelegten Arbeitsverteilung sei anzumerken, dass die Aufgabenverteilung zwischen dem Kläger und den beiden Konrektoren sachgemäß und typisch sei. Eine besondere Belastung sei nicht zu erkennen. Die Größe des Schulverbunds sei dadurch berücksichtigt worden, dass es zwei Konrektorenstellen gebe. Die Auflistung enthalte auch optionale Aufgaben, die ohne Weiteres verzichtbar seien. Der Personalversorgungsgrad der Schule des Klägers liege bei 98,4 %. Dieser Wert sei unauffällig. Insgesamt liege keine besondere und außergewöhnliche Situation vor, die eine vollständige Befreiung des Klägers von der Mindestunterrichtsverpflichtung begründen ließe. In die sachdienliche Klageänderung werde eingewilligt. Fraglich sei aber, ob sich inzwischen der Klagegegenstand für das Schuljahr 2023/2024 wegen Zeitablaufs erledigt habe. Die Klage sei weiterhin unbegründet. Der Regelungszweck der Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 3 Lehrkräfte-ArbeitszeitVO liege darin, auf spezifische Herausforderungen innerhalb des schulischen Kontextes zu reagieren. Die Mitgliedschaft im Personalrat stelle hingegen keine originär schulbezogene Tätigkeit dar und befinde sich somit außerhalb des Anwendungsbereichs der Lehrkräfte-ArbeitszeitVO. Die Tätigkeit des Klägers im Personalrat werde hinreichend mit den entsprechenden Anrechnungsstunden berücksichtigt, sodass eine Behinderung der Ausübung der Personalratstätigkeit nicht vorliege. Auch sei es Aufgabe des Schulleiters, seine zahlreichen Verpflichtungen so zu organisieren, dass den gesetzlichen Vorgaben entsprochen werde. Eine analoge Anwendung von § 4 Abs. 3 Satz 2 Lehrkräfte-Arbeitszeit-VO, welcher nur Teilzeitbeschäftigte betreffe, scheide schon mangels vergleichbarer Interessenlage aus. Es liege ferner kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nach § 6 Abs. 1 LPVG oder die Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG vor. Das Behinderungsverbot beschränke sich auf die Behinderung der Aufgaben innerhalb der Personalratstätigkeit. Der Kammer liegt ein Band Akten des Regierungspräsidiums F. vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.