Urteil
12 K 4432/22
VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2024:0625.12K4432.22.00
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Leitsätze
1. Auch wenn Beförderungsämter einer Laufbahn in Besoldungsgruppen der nächsthöhere Laufbahngruppe hineinragen (hier: Amt des Realschulrektors einer Realschule mit mehr als 360 Schülern, besoldet nach Besoldungsgruppe A 15), ändert dies nichts an der ursprünglichen Zuordnung zu der Laufbahn der jeweiligen Laufbahngruppe (hier: gehobener Dienst).(Rn.45)
2. Einem Realschulrektor einer Realschule mit mehr als 360 Schülern wird daher Mehrarbeit in Höhe des in der Anlage 15 zu § 65 LBesGBW (juris: BesG BW 2010) enthaltenen Stundensatzes für „Beamte des gehobenen Dienstes mit Eingangsamt A 13“ vergütet.(Rn.40)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn Beförderungsämter einer Laufbahn in Besoldungsgruppen der nächsthöhere Laufbahngruppe hineinragen (hier: Amt des Realschulrektors einer Realschule mit mehr als 360 Schülern, besoldet nach Besoldungsgruppe A 15), ändert dies nichts an der ursprünglichen Zuordnung zu der Laufbahn der jeweiligen Laufbahngruppe (hier: gehobener Dienst).(Rn.45) 2. Einem Realschulrektor einer Realschule mit mehr als 360 Schülern wird daher Mehrarbeit in Höhe des in der Anlage 15 zu § 65 LBesGBW (juris: BesG BW 2010) enthaltenen Stundensatzes für „Beamte des gehobenen Dienstes mit Eingangsamt A 13“ vergütet.(Rn.40) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 10.089,59 Euro übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren analog § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. II. Im Übrigen bleibt die Klage, für die gemäß § 54 Abs. 1 BeamtStG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, ohne Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig (dazu unter 1.), aber nicht begründet (dazu unter 2.). 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als allgemeine Leistungsklage statthaft (dazu unter a)). Dass die Klägerin die Klage erhoben hat, ohne vorher erfolglos ein ordnungsgemäßes Vorverfahren zu durchlaufen, steht der Zulässigkeit dieser Klage nicht entgegen (dazu unter b)). a) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Der Anspruch auf Ausgleich von Mehrleistungen (Mehrarbeit, Vorausarbeit, rechtswidrige Zusatzarbeit einschließlich unionsrechtswidriger Zuvielarbeit, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 2018 - 4 S 2069/17 - juris, Rn. 28) in Form der Auszahlung einer Geldsumme als Realakt ist mittels einer Leistungsklage geltend zu machen (vgl. zum Ausgleichsanspruch aus unionsrechtlicher Zuvielarbeit BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2020 - 2 C 8.19 und 2 C 20.19 - jeweils juris, Rn. 9, m. w. N; VG Freiburg, Urteil vom 10. November 2020 - 3 K 599/19 - juris, Rn. 18). Entscheidend dafür spricht die Zielrichtung des einheitlichen – stufenweise auf Freizeit und Geld – gerichteten Ausgleichsanspruchs. Dass der Dienstherr über die Gewährung eines Ausgleichs für Mehrleistungen zu entscheiden hat, begründet allein nicht das Vorliegen einer Regelungswirkung und damit eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 Satz 1 LVwVfG. Arbeitszeitüberschreitende Mehrleistungen sind grundsätzlich durch Dienstbefreiung auszugleichen. Der entsprechende Anspruch des Beamten auf einen zeitlichen Ausgleich für Mehrleistungen ist dabei ein im öffentlichen Recht begründeter Anspruch nicht-vermögensrechtlicher Art zur Erhaltung der durch § 67 LBG und die Vorschriften der Arbeitszeitverordnung geschützten Arbeitskraft des Beamten. Nur dann, wenn der Ausgleich von Mehrleistungen aus von dem berechtigten Beamten nicht zu vertretenden Gründen ausgeschlossen ist, ist ein finanzieller Ausgleich geboten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 2018 - 4 S 2069/17 - juris, Rn. 36, m. w. N.). Die aufgelaufenen Ansprüche wandeln sich in solche auf finanziellen Ausgleich um. Damit betrifft der Ausgleich von Mehrleistungen vorrangig nicht den Status des Beamten, sondern den Dienstbetrieb, der durch Dienstpläne zu organisieren ist. Die Ausgestaltung solcher internen Abläufe einer Behörde – hier der Schule – hat keinen Regelungscharakter (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2020 - 2 C 8.19 - juris, Rn. 11, und - 2 C 20.19 - juris, Rn. 13). b) Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass das gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG grundsätzlich erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist. So ist nach dieser Bestimmung vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Allerdings war vorliegend gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 in Verbindung mit § 75 Satz 1 und 2 VwGO, dessen Anwendung auch im Dienstrecht statthaft ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 20.19 - juris, Rn. 35 f.), das erfolglose Durchlaufen des Vorverfahrens vor Klageerhebung ausnahmsweise entbehrlich, weil das Regierungspräsidium Karlsruhe ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist sachlich über den Antrag der Klägerin auf Zahlung in Höhe von hier noch streitigen 2.206,33 Euro entschieden hat. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 (erstmals) hinreichend eindeutig einen Antrag auf finanziellen Ausgleich ihrer Mehrleistungen beim Regierungspräsidium Karlsruhe gestellt. Ihr stand insbesondere kein Wahlrecht zwischen Antrag und Widerspruch zu, da das Regierungspräsidium Karlsruhe über ihren Leistungsanspruch nicht von sich aus entscheiden musste (vgl. zum Ausgleichsanspruch aus unionsrechtlicher Zuvielarbeit BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 20.19 - juris, Rn. 11). Die ablehnende Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe ist aber erst mit Schreiben vom 25. Mai 2023 im gerichtlichen Verfahren erfolgt und damit nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 VwGO, die hier maßgeblich ist, da eine Frist- und Aussetzung nach § 75 Satz 3 VwGO durch die erkennende Kammer nicht erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1991 - 1 C 42.88 - juris, Rn. 10). Die verfrühte Klageerhebung am 21. Dezember 2022 führt zu keinem anderen Ergebnis. Eine verfrühte, also vorzeitige Untätigkeitsklage ist zwar unzulässig, der Mangel ist aber durch Zeitablauf bis zur gerichtlichen Sachentscheidung heilbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1966 - I C 24.63 - juris, Rn. 16; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 75, Rn. 8). Ob infolge der Ablehnung eines Vornahmeantrags noch ein Vorverfahren durchzuführen ist, hängt davon ab, ob die Untätigkeitsklage im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes beziehungsweise wie hier der Gewährung der begehrten Leistung bereits zulässig ist oder nicht (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 75, Rn. 24). Ist die Klage bei Erlass des Verwaltungsakts noch nicht zulässig, muss ein Vorverfahren durchgeführt werden – anderenfalls könnte ein Kläger durch die frühzeitige Erhebung der Untätigkeitsklage die in § 68 VwGO vorgesehene Durchführung eines Vorverfahrens umgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2018 - 7 C 21.16 - juris, Rn. 12). Ist die Klage hingegen zu diesem Zeitpunkt zulässig, muss kein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 75, Rn. 24; VG Stuttgart, Urteil vom 26. September 2023 - 6 K 2949/21 - juris, Rn. 28; a. A. Porsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 75, Rn. 23, m. w. N.). Letzteres ist hier, wie bereits oben ausgeführt, der Fall. Die Durchführung eines Vorverfahrens war überdies entbehrlich, weil sich das Regierungspräsidium Karlsruhe im gerichtlichen Verfahren jedenfalls im Hinblick auf seine ablehnende Entscheidung letztlich vorbehaltlos zur Sache eingelassen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - juris, Rn. 38, und vom 2. September 1983 - 7 C 97.81 - juris, Rn. 8; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. Februar 2010 - 1 K 2179/09 - juris, Rn. 19 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hält in ständiger Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinaus ein Vorverfahren für entbehrlich, wenn den genannten Zwecken des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder sie nicht mehr erreicht werden können (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 - juris, Rn. 24, m. w. N.). Das Widerspruchsverfahren kann seinen Zweck nicht mehr erreichen, wenn feststeht, dass der Widerspruch unabhängig von der Begründung keinen Erfolg haben würde. Daher wird es regelmäßig nicht entbehrlich sein, wenn Ausgangs- und Widerspruchsbehörde nicht identisch sind oder gar unterschiedlichen Rechtsträgern angehören. Auch wird das Widerspruchsverfahren regelmäßig durchzuführen sein, wenn die Widerspruchsbehörde einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum wahrzunehmen hat. In diesen Fällen geht deren Nachprüfung inhaltlich über die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hinaus (§ 114 Satz 1 VwGO). Im Übrigen, wenn – wie hier – diese Voraussetzungen gerade nicht gegeben sind, kommt es vor allem auf den Inhalt der vorgerichtlichen Erklärungen des Beklagten an. Ergibt dessen Gesamtwürdigung, dass er sich endgültig darauf festgelegt hat, das Rechtsschutzbegehren abzulehnen, ist ein Widerspruchsverfahren sinnlos. Hat der Betroffene Klage erhoben, ohne dass ihm der Beklagte hierzu Anlass gegeben hat, kann dieser das Widerspruchsverfahren entbehrlich machen, wenn er sich im Klageverfahren vorbehaltlos zur Sache einlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - juris, Rn. 36 ff.). Dies ist hier der Fall. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat sich jedenfalls im Hinblick auf seine ablehnende Entscheidung letztlich vorbehaltlos zur Sache eingelassen und mehrfach und eindeutig im gerichtlichen Verfahren zum Ausdruck gebracht, dass es einen weitergehenden als den gewährten Anspruch nicht anerkennt. 2. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen weitergehenden Anspruch auf finanziellen Ausgleich ihrer geleisteten Vorgriffs- und Mehrarbeitsstunden. Da Ausgleichszahlungen für arbeitszeitüberschreitende Mehrleistungen zu den Besoldungsbestandteilen zählen (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 und 6 LBesGBW), dürfen sie nach § 3 Abs. 1 LBesGBW nur gewährt werden, soweit sie im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg geregelt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Mai 2018 - 4 S 2069/17 - juris, Rn. 36). Entsprechende Regelungen enthalten § 65 und § 71 LBesGBW. Hiernach hat die Klägerin nach ihrem Eintritt in den Ruhestand zwar einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich der Vorgriffsstunden und der geleisteten Mehrarbeit dem Grunde nach. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Die Klägerin hat jedoch der Höhe nach keinen weitergehenden als den bereits erfüllten Anspruch auf finanziellen Ausgleich. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat zu Recht den Mehrarbeitsvergütungsstundensatz für „Beamte des gehobenen Dienstes mit Eingangsamt A 13“ der Anlage 15 zu § 65 LBesGBW (dazu unter a)) und abzugeltende Stunden in einem Umfang von 349 Stunden (dazu unter b)) der Berechnung zugrunde gelegt. a) Die Klägerin ist entgegen ihrer Ansicht nicht nach dem Mehrarbeitsvergütungsstundensatz für „Beamte des höheren Dienstes“ der Anlage 15 zu § 65 LBesGBW zu vergüten, auch wenn sie zuletzt ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 innehatte. Die von der Klägerin eingeschlagene Laufbahn als Realschullehrerin ist der Laufbahngruppe des gehobenen Diensts zugeordnet (dazu unter aa)). Auch wenn Beförderungsämter einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahngruppe hineinragen, ändert dies nichts an der ursprünglichen Zuordnung zu der Laufbahn der jeweiligen Laufbahngruppe, sodass die Klägerin auch nach ihrer Beförderung zur Realschulrektorin einer Realschule mit mehr als 360 Schülern, besoldet nach A 15, der Laufbahn des gehobenen Diensts zugehörig ist (dazu unter bb)). aa) Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kultusministeriums über die Laufbahnen seines Geschäftsbereichs (Laufbahnverordnung Kultusministerium - LVO-KM) vom 10. Januar 2012, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2023 (GBl. S. 52), wird die Laufbahnbefähigung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 LBG für die Lehrerlaufbahnen nach Maßgabe der vom Kultusministerium nach § 35 Abs. 3 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) und § 16 Abs. 2 LBG erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erworben. Ausweislich der aktuellen aufgrund von § 35 Abs. 3 SchG und § 16 Abs. 2 LBG erlassenen Verordnung des Kultusministeriums über den Vorbereitungsdienst und die den Vorbereitungsdienst abschließende Staatsprüfung für das Lehramt Sekundarstufe I (frühere Bezeichnung: Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschule) (Sekundarstufen I - Lehramtsprüfungsordnung - Sek I PO 2014) vom 3. November 2014, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Oktober 2023 (GBl. S. 389, 390), sowie – soweit ersichtlich – auch der Vorgängerregelegungen, erwirbt, wer die Prüfung besteht, die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Schuldiensts. Nichts anderes ergibt sich aus dem Landesbeamten- und -besoldungsgesetz. Denn auch § 20 Abs. 4 LBG ordnet die Laufbahnen der Lehrkräfte an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real- und Sonderschulen ausdrücklich der Laufbahngruppe des gehobenen Diensts zu. Zwar sind gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LBG der Laufbahngruppe des höheren Diensts die Ämter der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 sowie die Ämter der Landesbesoldungsordnung B zugeordnet, woraus sich in Ansehung von § 18 Abs. 1 LBG ergibt, dass Eingangsamt dieser Laufbahngruppe nach A 13 besoldete Ämter sind; für die Laufbahngruppe des gehobenen Diensts gehören Eingangsämter demnach zur Besoldungsgruppe A 10 (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 18 Abs. 1 LBG). Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 LBG werden im Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg für einzelne Laufbahnen Eingangsämter und Endämter aber abweichend bestimmt, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern. Dies ist dort durch §§ 24, 25 LBesGBW erfolgt, wobei nur besondere Eingangsämter für verschiedene Laufbahnen bestimmt werden, sich aber keine explizite Ausweisung besonderer Endämter findet. Die Festlegung als Eingangsamt ist gemäß § 25 Satz 2 LBesGBW in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen. Diese Vorschrift dient der Rechtsklarheit in den Besoldungsordnungen. Die besondere Kennzeichnung als Eingangsamt in der Besoldungsordnung A verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen des § 25 LBesGBW im Hinblick auf eine Laufbahn als gegeben ansieht und eine entsprechende Anhebung des Eingangsamts vornimmt. Der „Realschullehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen“ wird in der Besoldungsordnung A unter A 13 in der amtlichen Fußnote 1 ausdrücklich mit dem Zusatz „als Eingangsamt“ gekennzeichnet. Dieser Zusatz ist erforderlich, weil die Laufbahn des Realschullehrers nicht zum höheren Dienst zählt, sondern zum gehobenen Dienst, aber wegen der besonderen Ausbildung und der besonderen Anforderungen das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet ist. Würde es sich um Laufbahnen des höheren Dienstes handeln, bedürfte es in Ansehung von § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, § 18 Abs. 1 LBG keiner ausdrücklichen Kennzeichnung „als Eingangsamt“. bb) Auch wenn Beförderungsämter einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahngruppe hineinragen, ändert dies nichts an der ursprünglichen Zuordnung zu der Laufbahn der jeweiligen Laufbahngruppe. Im vorliegenden Fall besteht die Besonderheit, dass die besoldungsrechtliche Spannweite der Laufbahn der Realschullehrer anknüpfend an das auf Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 3 LBG abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 LBG geregelte Eingangsamt, hier A 13, nach oben „verschoben“ ist. Beförderungsämter verlassen damit zwangsläufig die der Laufbahngruppe des gehobenen Diensts zugeordneten Besoldungsgruppen. Gleichwohl aber bleiben die Schulleiterämter der Realschullehrer (Amt des Realschulrektors einer Realschule mit mehr als 360 Schülern in Besoldungsgruppe A 15) Ämter des gehobenen Diensts (vgl. Jerxen, in: BeckOK BeamtenR BW, 29. Ed. 1. April 2024, LBG, § 14, Rn. 8; vgl. zum Bundesrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2011 - OVG 4 B 69.09 - juris, Rn. 20; vgl. zum dortigen Landesrecht: Thüringer OVG, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 2 ZKO 683/16 - juris, Rn. 14). Denn eine Laufbahn bleibt die gleiche Laufbahn, auch wenn Spitzenämter in Besoldungsgruppen einer höheren Laufbahngruppe hineinragen. Daher ist vorliegend die Laufbahn des Realschullehrers weiterhin dem gehobenen Dienst zugeordnet, auch wenn Beamte dieser Laufbahn im Wege der Beförderung in Besoldungsgruppen eingeordnet werden können, die der nächsthöheren Laufbahngruppe zugehören wie hier das nach A 15 besoldete Amt der Klägerin. Dass damit zwei Beamte, die beide mit A 15 besoldet werden, unterschiedlichen Laufbahngruppen zugehören, begegnet keinen Bedenken. Denn das Amt im statusrechtlichen Sinne ist nicht nur durch die Besoldungsgruppe, sondern zudem durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe und die verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. September 2020 - 4 S 1326/20 - juris, Rn. 13). Dieses Ergebnis entspricht auch der ausdrücklichen Unterscheidung im Landesbeamtengesetz zwischen Beförderung (Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Grundgehalt, § 20) und dem Erwerb der Laufbahnbefähigung durch Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn (§ 22). Dass die Klägerin allerdings einen Laufbahnwechsel in den höheren Dienst vollzogen hätte, ist nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht. Daran, dass die Mehrarbeitsvergütungsstundensätze in Anlage 15 zu § 65 LBesGBW für „Mehrarbeit im Schuldienst“ an die Laufbahngruppe, der der Beamte angehört (beim gehobenen Dienst nochmal differenziert nach dem Eingangsamt), anknüpfen und nicht – wie wohl die Klägerin im Ergebnis fordert – an die Besoldungsgruppe, gibt es von Seiten der Kammer im Lichte des Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG nichts zu erinnern. Dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung seinen ihm im Besoldungsrecht zustehenden weiten Gestaltungsspielraum (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 - juris, Orientierungssatz 1b und Rn. 52, m. w. N.) überschritten hätte, ist nicht erkennbar. b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nichtanrechnung des Überstundenausgleichs für die Tage vom 15. April bis 2. Mai 2019. Sie hatte vor ihrer Zurruhesetzung durch Dienstbefreiung 275 Stunden Mehrarbeit ausgeglichen. Entgegen ihrer Ansicht hat das Regierungspräsidium Karlsruhe zu Recht den 15. April 2019 als Beginn ihres Stundenabbaus zugrunde gelegt. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin tatsächlich in dem Zeitraum vom 15. April bis 2. Mai 2019 „Dienst“ geleistet hat und gegebenenfalls von ihrer ursprünglichen Absicht, ab dem 15. April 2019 ihre Überstunden durch Befreiung von der Dienstpflicht auszugleichen, wie gegenüber dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit der Email ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. April 2019 angekündigt, Abstand genommen hat. Ebenso kann offenbleiben, ob es einen Erlass eines den Anspruch auf Gewährung von Freizeitausgleich für Mehrarbeit bescheidenden Verwaltungsakts bedarf (vgl. verneinend VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14. Oktober 2008 - 12 K 128/08 - juris, Rn. 16; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, , Urteil vom 7. Mai 2009 - 1 A 2652/07 - juris, Rn. 27 ff; hilfsweise die Kenntnis genügen lassend: VG Berlin, Urteil vom 13. September 2018 - 36 K 432.17 - juris, Rn. 25, m. w. N). Denn der Geltendmachung des Anspruchs der Klägerin auf finanzielle Abgeltung steht der – auch im öffentlichen Recht anwendbare (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - juris, Rn. 31) – Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegen. Denn die Klägerin hat ihren zuständigen Vorgesetzen nicht (rechtzeitig) informiert, dass sie ihren ursprünglich mitgeteilten Beginn ihres Überstundenabbaus um zwei Wochen verschiebt und in dieser Zeit noch Dienst leistet. Vielmehr machte sie dies erstmals im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 22. Mai 2023 geltend und damit über vier Jahre später. Entscheidend für die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung ist, dass sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2018 - 3 B 24.18 - juris, Rn. 20, m. w. N.). Ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) stellt dann eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn es einen bei dem Anspruchsgegner geschaffenen Vertrauenstatbestand verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - 5 C 12.08 - juris, Rn. 16). So liegt der Fall hier. Die Gewährung der Dienstbefreiung, insbesondere die Festlegung der zeitlichen Lage und anderer Details, steht in der organisatorischen Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn, der sich dabei allerdings wesentlich an den berechtigten Wünschen des Beamten zu orientieren hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Januar 2006 - 6 A 4767/03 - juris, Rn. 68). Auch im Hinblick auf ein etwaiges schuldhaftes unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst darf ein Beamter nicht ohne Rücksprache mit dem Dienstherrn selbst entscheiden, wann er Dienst leistet und wann nicht. So darf auch ein Beamter, dessen Anspruch auf Urlaub oder Dienstbefreiung der Sache nach unbestritten ist, dem Dienst nicht einfach fernbleiben. Er bedarf vielmehr stets der ausdrücklichen Zustimmung seines zuständigen Vorgesetzten, ehe er sich von den ihm während der betreffenden Zeit regelmäßig übertragenen dienstlichen Aufgaben entbunden wissen und seinem Dienst fernbleiben darf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 2000 - 1 DB 20.00 - juris Rn. 13, m. w. N.). Nichts anderes kann im umgekehrten Fall gelten. Zwar wurde der Klägerin wohl in einem Gespräch am 21. Februar 2019 signalisiert, dass sie selbst entscheiden könne, ob und wann sie zwecks Abbaus von Überstunden keinen Dienst mehr leisten wolle. Dies entband sie aber insbesondere vor dem Hintergrund des besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses nicht davon – wie auch zunächst mit Email vom 10. April 2019 geschehen – ihren Dienstherrn rechtzeitig über einen Antritt der Dienstbefreiung jedenfalls zu informieren, um diesem die Möglichkeit zu geben, gegebenenfalls erforderliche den Dienst organisierende Maßnahmen zu treffen. Wie aus der Email des Vertreters des Staatlichen Schulamts Karlsruhe vom 11. April 2019 ersichtlich, in der dieser von der Gesamtlehrerkonferenz zum TOP „Vorüberlegungen zum Schuljahr 2019/20“ berichtet, wurden auch entsprechende organisatorische Maßnahmen im Hinblick auf die angekündigte Dienstbefreiung der Klägerin zum 15. April 2019 getätigt. In dieser Gesamtlehrerkonferenz am 10. April 2019 hat sie darüber hinaus erneut ihren Willen zum Ausdruck gebracht, ab dem 15. April 2019 Überstunden abzubauen. Der Klägerin wurde mit Schreiben vom 11. April 2019 der „jetzt eingeleitete Überstundenabbau durch Freizeitausgleich“ auch – jedenfalls konkludent – bestätigt, sodass sie mit Erhalt dieses Schreibens und unter Berücksichtigung der vorangegangenen Gespräche und der Aussagen des Vertreters des Staatlichen Schulamts Karlsruhe an der Gesamtlehrerkonferenz am 10. April 2019 Kenntnis hatte, dass ihrem Antrag – jedenfalls tatsächlich – zugestimmt wurde, auch wenn ihre Ankündigung mit Email vom 10. April 2019, die als Antrag auf Dienstbefreiung zwecks Überstundenausgleich, ausgelegt werden könnte, nicht förmlich beschieden wurde. Indem sie nunmehr für den Zeitraum vom 15. April bis zum 2. Mai 2019 die Gewährung einer finanziellen Abgeltung für die nicht abgebauten Überstunden begehrt, setzt sie sich in Widerspruch zu diesem Verhalten, das die Geltendmachung des bestehenden Anspruchs verbietet. Die Mitteilung der Klägerin auf Gewährung von Überstundenausgleich durch Dienstbefreiung in der Email vom 10. April 2019 und die damit übereinstimmende Aussage auf der Gesamtlehrerkonferenz am 10. April 2019 und das anschließende „Schweigen“ zu diesem Sachverhalt von über vier Jahren hat bei dem Regierungspräsidium Karlsruhe für sich genommen auch ein schützenswertes Vertrauen in oben genannten Sinne dahingehend begründet, dass es davon ausgehen durfte, dass die Klägerin ab dem 15. April 2019 keinen Dienst mehr verrichtet hat, auch wenn es an einer förmlichen Dienstbefreiung gefehlt haben mag. III. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung und der darauf basierenden Verfahrenseinstellung auf § 161 Abs. 2 Satz 1 und im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO, nachdem die Klägerin mit dem streitigen Teil ihrer Klage erfolglos geblieben ist. Die Kostenentscheidung richtet sich hinsichtlich des erledigten Teils der Klage vorliegend nicht vorrangig nach der speziellen Regelung des § 161 Abs. 3 VwGO. Denn die Klägerin durfte jedenfalls aufgrund der verfrühten Klageerhebung vor Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO nicht mit einer Erfüllung ihrer Ansprüche vor Klageerhebung rechnen (vgl. Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, § 161 VwGO, Rn. 39). Ist der Rechtsstreit – wie vorliegend teilweise aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen aufgrund der Gewährung der begehrten Leistung – in der Hauptsache teilweise erledigt, ist insoweit nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es entspricht vorliegend – unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands – billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, obwohl das Regierungspräsidium Karlsruhe ihrem Begehren insoweit abgeholfen hat. Die Kammer berücksichtigt bei der Ausübung des billigen Ermessens den Rechtsgedanken des § 156 VwGO. Nach dieser Bestimmung fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Diese Voraussetzungen liegen – entsprechend – vor. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat die Ansprüche der Klägerin in Höhe von 10.089,59 Euro sachlich nicht bestritten, sondern „sofort“ mit Schriftsatz vom 12. Januar 2023, mithin alsbald nach Kenntnisnahme von der Klagebegründung, hier drei Wochen nach Zustellung der Klageschrift, eine Befriedigung der Ansprüche der Klägerin angekündigt. Ausweislich der Verwaltungsakte hat das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Schreiben vom 23. Januar 2023 das Landesamt für Besoldung und Versorgung um finanzielle Abgeltung des Arbeitszeitsguthabens in Höhe von 349 Unterrichtsstunden gebeten, woraufhin wohl auch eine Auszahlung in Höhe von 10.089,59 Euro erfolgte. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat auch keine Veranlassung zur Klageerhebung am 21. Dezember 2022 gegeben. Veranlassung zur Klage gibt der Beklagte, wenn ein vernünftiger Kläger annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (BVerwG, Urteil vom 17. August 2017 - 5 A 2.17 D - juris, Rn. 47). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr hat das Regierungspräsidium Karlsruhe im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens mehrfach signalisiert, dass der Klägerin ein entsprechender Anspruch dem Grunde nach zustehe und es teilweise im Hinblick auf die Höhe noch weiterer Ermittlung bedürfe. Bloße Nichtleistung genügt nur bei eindeutiger Fälligkeit; im Regelfall muss der Kläger anfragen oder anmahnen (Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 156, Rn. 3). Hier hat die Klägerin über Jahre ihren Anspruch in keiner Weise gegenüber dem Regierungspräsidium Karlsruhe geltend gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung davon ausgehen musste, sie werde ohne Klage nicht zu ihrem Recht kommen, liegen damit nicht vor. Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wird gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO abgesehen. IV. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob, auch wenn Beförderungsämter einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahngruppe hineinragen, dies nichts an der ursprünglichen Zuordnung der Laufbahn zur jeweiligen Laufbahngruppe ändert, hat Auswirkungen über den Einzelfall hinaus und kann in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden. BESCHLUSS Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG in Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 22. Dezember 2022 auf 12.295,92 Euro festgesetzt. BESCHLUSS Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird angesichts der Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin abgelehnt. Die Beteiligten streiten um die Höhe von Ausgleichszahlungen für Vorgriffsstunden und Mehrarbeit. Die Klägerin war bis zu ihrer Zurruhesetzung mit Ablauf des 31. Juli 2019 Beamtin des beklagten Lands und zuletzt im Amt einer Realschulrektorin (Besoldungsgruppe A 15) tätig. Im Jahr 2018 wies die Klägerin das Staatliche Schulamt Karlsruhe darauf hin, dass ihr aus Vorjahren noch ein Ausgleich für eine große Anzahl an Mehrarbeitsstunden zustehe. Aus einem Aktenvermerk des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19. März 2019 geht hervor, dass der Klägerin ein jährliches Regeldeputat auszugleichen sei. Die Klägerin wünsche zu diesem Zweck den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben. Ihr sei in einem Gespräch am 21. Februar 2019 mitgeteilt worden, dass dies nicht möglich sei. Sie könne zwecks Abbaus von Überstunden ab dem Ende der Fastnachtsferien keinen Dienst mehr oder nur noch mit verminderter Stundenanzahl Dienst tun. Diese Entscheidung bleibe ihr überlassen. Für Mehrarbeitsstunden, die so nicht abgebaut würden und Vorgriffsstunden bestehe die Möglichkeit, die Auszahlung zu beantragen. Diese Auszahlung sei grundsätzlich möglich. Voraussetzung hierfür sei aber die Vorlage einer sauberen Dokumentation, die für die Zeit, als die Klägerin noch Konrektorin gewesen sei, noch nicht vorliege. Der Klägerin sei versprochen worden, dass man sie dabei unterstütze, alle Stunden ausbezahlt zu bekommen. Mit Email vom 10. April 2019 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Vertretung an und teilte mit, dass sich die Klägerin dazu entschieden habe, mit Beginn der Osterferien 2019 die sofortige und vollständige Freistellung zum Abbau ihrer Mehrarbeit (sogenannte „Bugwelle“) in Anspruch zu nehmen. Mit Schreiben vom 11. April 2019 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Klägerin mit, dass ihr ohne Zweifel fünf Vorgriffsstunden zustünden, die aufgrund ihres Eintritts in den Ruhestand nicht mehr durch eine entsprechende Absenkung des Deputats zurückgewährt werden könnten. Es werde um einen formlosen schriftlichen Antrag gebeten, dass die Rückgewährung durch Ausgleich in Geld erfolgen solle. Darüber hinaus werde ihr auch nach dem jetzt eingeleiteten Überstundenabbau durch Freizeitausgleich noch ein Anspruch auf Vergütung von Mehrarbeit zustehen. Die genaue Höhe müsse noch bestimmt werden. Es seien beim Staatlichen Schulamt Karlsruhe weitere Unterlagen angefordert worden. Sobald diese Unterlagen vorlägen und geprüft worden seien, werde man sich mit ihr in Verbindung zwecks Besprechung der Abrechnung setzen. Mit Email vom 11. April 2019 teilte der Vertreter des Staatlichen Schulamts Karlsruhe mit, dass er am Tag zuvor bei der Gesamtlehrerkonferenz gewesen sei, in der die Klägerin mitgeteilt habe, dass sie ab Montag, dem 15. April 2019 nicht mehr an der Schule sein werde, da sie einen Teil ihrer „Überstunden“ abbauen werde. Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 erinnerte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Klägerin an die Stellung des Antrags auf Rückgewährung von fünf Vorgriffstunden durch Ausgleich in Geld. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 beantragte die Klägerin beim Regierungspräsidium Karlsruhe unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 11. April 2019, die ihr zustehenden fünf Vorgriffstunden durch Ausgleich in Geld zurückzugewähren. Leider sei eine Aufklärung und Feststellung des weiteren Anspruchs auf Vergütung von Mehrarbeit nach Beendigung des Überstundenabbaus und Eintritt in den Ruhestand bisher nicht erfolgt. Sie beantrage weiterhin, den Umfang ihrer Mehrarbeit festzustellen, der durch den Überstundenabbau durch Freizeitausgleich bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand nicht mehr abgebaut habe werden können und ihr für diese Mehrarbeitsstunden Mehrarbeitsvergütung oder anderweitige Besoldung zu gewähren. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 erhob die Klägerin beim Landesamt für Besoldung und Versorgung jeweils Widerspruch gegen die bisher unterbliebene Rückgewährung von fünf Vorgriffstunden durch Ausgleich in Geld und gegen die unterbliebene Vergütung von Mehrarbeit im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden (Deputatstunden bezogen auf ein Schuljahr). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 teilte die Klägerin dem Regierungspräsidium Karlsruhe mit, dass es sich bei den Anträgen im Schreiben vom 19. Dezember 2022 um Leistungs- beziehungsweise Feststellungswidersprüche im Sinne des § 54 Abs. 2 BeamtStG gehandelt habe. Diese würden klarstellend nochmals erhoben. Am 21. Dezember 2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, trotz Eintritts in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2019 und der damit eingetretenen Unmöglichkeit des weiteren Abbaus der Vorgriffs- und der Mehrarbeitsstunden seien ihr trotz Geltendmachung bisher weder die noch nicht abgebauten fünf Vorgriffstunden noch die nicht abgebauten mindestens 15 Mehrarbeitsstunden durch Ausgleich in Geld zurückgewährt beziehungsweise vergütet worden. Unter Berücksichtigung ihres Eintritts in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2019 sei die Klage nach § 75 VwGO zulässig. Die Klägerin beantragte, den Beklagten zu verurteilen, ihr fünf Vorgriffstunden durch Ausgleich in Geld zurückzugewähren, die bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2019 nicht mehr abgebaut werden konnten und den Beklagten weiter zu verurteilen, ihr Mehrarbeit im Umfang von mindestens 15 Wochenstunden (Deputatstunden bezogen auf ein Schuljahr) durch Ausgleich in Geld zurückzugewähren oder zu vergüten, die bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Juli 2019 nicht mehr durch Freizeitausgleich abgebaut werden konnten. Der Beklagte trat der Klage insoweit entgegen, dass die Voraussetzungen von § 75 VwGO nicht vorlägen. Die Klägerin habe erst mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 die Ausgleichszahlungen beantragt. Das Bestehen der Ansprüche sei nie in Abrede gestellt und in dieser Sache auch keine Ausgangs- oder Widerspruchsentscheidung getroffen worden. Es werde beabsichtigt, den Sachverhalt anhand der Akten aufzuarbeiten und die Ansprüche der Klägerin, soweit diese bestünden, zu befriedigen. Daraufhin wurde mit Beschluss vom 6. Februar 2023 im Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens mit dem Recht des jederzeitigen Wiederanrufs der Sache angeordnet. Mit Schreiben vom 19. April 2023 rief der Beklagte das Verfahren wieder an und teilte mit, dass die Ansprüche der Klägerin für Vorgriffsstunden und Mehrarbeit zwischenzeitlich erfüllt worden seien. Daraufhin erklärte die Klägerin den Rechtstreit in Höhe von 10.089,59 Euro für erledigt und begründet die Klage im Übrigen wie folgt: Das Regierungspräsidium Karlsruhe habe insgesamt 624 abzugeltende Bugwellenstunden ermittelt und sodann für den Stundenabbau „ab Mitte April“ elf Wochen zu 25 Stunden, mithin insgesamt 275 Stunden in Abzug gebracht. Tatsächlich sei sie aber erst ab 2. Mai 2019 nicht mehr im Dienst gewesen. Wegen der sehr kurzfristigen Erkenntnis des Beklagten im April 2019, dass sie unverzüglich eine Freistellung anzutreten habe, um noch möglichst viele Mehrarbeitsstunden vor ihrem Eintritt in den Ruhestand abzubauen, sei ihr mit Blick auf die erforderliche ordnungsgemäße Übergabe der Dienstgeschäfte sowie der Gewährleistung der Abschlussprüfung eine Beendigung ihrer Diensttätigkeit vor dem 2. Mai 2019 nicht möglich gewesen. Im streitgegenständlichen Zeitraum vom 15. April 2019 bis 30. April 2019 sei sie täglich in der Schule gewesen. Unter Berücksichtigung der Pfingstferien vom 11. bis 21. Juni 2019 habe sie daher nur im Umfang von zehn Wochen und zwei Tagen (2. und 3. Mai 2019) Stundenabbau betreiben können. Damit habe sie insgesamt 260 anstatt 275 Stunden ab ihrer Freistellung zum Stundenabbau abbauen (zehn Wochen x 25 Stunden + (25 Stunden pro Woche: fünf x zwei)) können. Damit seien insgesamt 364 Stunden und nicht lediglich 149 [gemeint wohl 349] Stunden abzugelten. Damit seien ihr auch die weiteren 25 Stunden [gemeint wohl 15] zu vergüten. Der Abgeltung der Bugwellenstunden seien als Mehrarbeitsvergütung der Betrag von 28,91 Euro zugrunde gelegt worden. Dies entspreche der Mehrarbeitsvergütung für Beamte des gehobenen Diensts mit Eingangsamt A 13. Sie habe allerdings als Realschulrektorin ein statusrechtliches Amt der Besoldungsgruppe A 15 bekleidet, welches dem höheren Dienst zugeordnet sei. Vor diesem Hintergrund müsse auch der Mehrarbeitsvergütungssatz des höheren Diensts zum Zeitpunkt ihres Eintritts in den Ruhestand in Höhe von 33,78 Euro in Ansatz gebracht werden. Die Mehrarbeitsvergütung sei nach Maßgabe des Stundensatzes für das zuletzt ausgeübte Statusamt zu zahlen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihre Mehrarbeitsstunden ausschließlich in ihrer Tätigkeit in der Schulleitung begründet gewesen seien und nichts mit dem Eingangsamt ihrer ursprünglichen Laufbahn zu tun gehabt hätten. So seien die Mehrarbeitsstunden beispielsweise für übergeordnete Tätigkeiten für das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg als auch für die Kultusministerkonferenz entstanden. Es wäre wenig nachvollziehbar, wenn sie für diese übergeordneten, verantwortungsvollen Tätigkeiten, für welche Mehrarbeitsvergütung zu beanspruchen sei, nicht entsprechend des tatsächlichen ausgeübten Statusamts, das Ursache für die Befassung mit diesen Aufgaben gewesen sei, vergütet werde, sondern nach dem Mehrarbeitsvergütungssatz für das Grundamt ihrer Laufbahn. Die Klägerin beantragt zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 12.295,92 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 10.089,59 Euro brutto zu zahlen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für erforderlich zu erklären. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und erwidert, nach seinen Kenntnissen habe die Klägerin ab Montag, den 15. April 2019 (Beginn der Osterferien) offiziell keinen Dienst mehr versehen, so dass tatsächlich ein Abbau über elf Wochen stattgefunden habe. So habe sie in der letzten Gesamtlehrerkonferenz am 10. April 2019 dem Kollegium mitgeteilt, dass sie ab 15. April 2019 nicht mehr an der Schule sein werde, da sie einen Teil ihrer Überstunden abbauen werde. Auch ihr Prozessbevollmächtigter habe per Email am 10. April 2019 mitgeteilt, dass seine Mandantin sich dazu entschieden hätte, mit Beginn der Osterferien die sofortige und vollständige Freistellung zum Abbau ihrer Mehrarbeit in Anspruch zu nehmen. Er habe daher davon ausgehen müssen, dass die Klägerin sich an ihre Zusagen halte und folglich auch keinen Dienst mehr wahrgenommen habe. Sollte sie dennoch in den Osterferien und danach an der Schule gewesen sein, so sei sie jedoch aufgrund der oben genannten Absprachen von ihrer Dienstleistungspflicht befreit gewesen, so dass sie dort keine Dienstaufgaben mehr wahrnehmen habe können. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung habe den korrekten Mehrarbeitsvergütungssatz von 28,91 Euro zu Grunde gelegt. Bei den Stundensätzen für die Abgeltung eines Arbeitszeitkontos bestehe kein Ermessensspielraum, da es sich um gesetzlich festgelegte Beträge handele. Der Vergütungssatz richte sich nach der Laufbahngruppe und dem Eingangsamt. Eine Beförderung in dieser Laufbahn führe nicht zu einem Laufbahnwechsel. Die Laufbahn für das Lehramt an Realschulen sei eine Laufbahn des gehobenen Diensts. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 LBG könne das Land von den in Satz 2 vorgesehen Eingangsämtern der einzelnen Laufbahngruppen absehen. In Anlage 1 zum Landesbesoldungsgesetz sei unter A 13 bei Realschullehrern mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen der Hinweis Eingangsamt aufgeführt. Daraus ergebe sich, dass die Laufbahn der Realschullehrkraft nicht dem höheren Dienst, sondern dem gehobenen Dienst angehöre. Deutlich werde dies auch in den Nachfolgeregelungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Dort erwerbe, wer die Prüfung bestehe, die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Schuldienstes für das Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschule beziehungsweise Sekundarstufe I (§ 28 WHRPO II 2014, Sek I PO 2014). Der Klägerin stehe daher kein weitergehender Zahlungsanspruch zu. Mit Schreiben vom 14. September 2023 beziehungsweise vom 19. September 2023 erklärten die Beteiligten den Verzicht auf mündliche Verhandlung. Der Kammer hat die Verfahrensakte des Beklagten vorgelegen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akte und die Gerichtsakte verwiesen.