Beschluss
A 4 S 2775/17
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen angeblicher Versagung rechtlichen Gehörs ist unbegründet, wenn der Beteiligte die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Rüge- und Verfahrensmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat.
• Gerichte müssen die Erkenntnismittel, auf die sie ihr Urteil stützen wollen, so in das Verfahren einführen, dass die Beteiligten hiervon Kenntnis nehmen und sich äußern können; dies kann etwa durch Übersendung oder Veröffentlichung einer Liste geschehen.
• Auf offenkundige Tatsachen, die allen Beteiligten bekannt sind, darf das Urteil auch ohne ausdrückliche Einführung der Erkenntnismittel gestützt werden.
• Wenn in der Ladung irrtümlich auf eine falsche oder nicht mitgesandte Erkenntnismittelliste verwiesen wurde, besteht in der Regel eine Rügepflicht spätestens in der mündlichen Verhandlung.
• Fehlt der Kläger in der mündlichen Verhandlung und macht somit nicht geltend, dass ihm relevante Erkenntnismittel nicht bekannt gemacht wurden, kann er sich nicht erfolgreich auf einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör berufen.
Entscheidungsgründe
Versagung des rechtlichen Gehörs bei nicht erfolgter Rüge durch Partei • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen angeblicher Versagung rechtlichen Gehörs ist unbegründet, wenn der Beteiligte die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Rüge- und Verfahrensmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat. • Gerichte müssen die Erkenntnismittel, auf die sie ihr Urteil stützen wollen, so in das Verfahren einführen, dass die Beteiligten hiervon Kenntnis nehmen und sich äußern können; dies kann etwa durch Übersendung oder Veröffentlichung einer Liste geschehen. • Auf offenkundige Tatsachen, die allen Beteiligten bekannt sind, darf das Urteil auch ohne ausdrückliche Einführung der Erkenntnismittel gestützt werden. • Wenn in der Ladung irrtümlich auf eine falsche oder nicht mitgesandte Erkenntnismittelliste verwiesen wurde, besteht in der Regel eine Rügepflicht spätestens in der mündlichen Verhandlung. • Fehlt der Kläger in der mündlichen Verhandlung und macht somit nicht geltend, dass ihm relevante Erkenntnismittel nicht bekannt gemacht wurden, kann er sich nicht erfolgreich auf einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör berufen. Der Kläger begehrte Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, mit dem eine Abschiebungsanordnung bestätigt wurde. Die Abschiebung bezog sich auf Italien, in der Ladung und den dem Kläger übersandten Materialien waren jedoch Erkenntnismittel zum Herkunftsland Gambia enthalten. Das Verwaltungsgericht stützte seine Feststellungen zur Situation in Italien im Wesentlichen auf Entscheidungen anderer Gerichte, ohne alle diese Entscheidungen selbst in der Verhandlung einzuführen. Der Kläger wurde zur mündlichen Verhandlung geladen, erschien jedoch nicht. Er rügte im Zulassungsantrag, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die für die Entscheidung herangezogenen Erkenntnismittel nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden seien. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte, ob hierin ein zulassungsfähiger Gehörsverstoß liegt. • Anforderungen an Gehör: Nach Art. 103 Abs. 1 GG darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten hätten äußern können; daher ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, die beabsichtigten Erkenntnismittel zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen. • Form der Einführung: Es genügt in der Regel, den Beteiligten eine Liste der Erkenntnismittel zu übersenden; auch die Veröffentlichung einer solchen Liste auf einer allgemein zugänglichen Internetseite ist zulässig, sofern Betroffene auf Anforderung eine Abschrift erhalten und Einsicht möglich ist. • Gerichtsentscheidungen als Erkenntnismittel: Andere Gerichtsentscheidungen dürfen in das Verfahren eingeführt werden, soweit sie nicht nur rechtliche Schlussfolgerungen, sondern auch tatsächliche Feststellungen enthalten. • Rügepflicht des Beteiligten: Nach dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität muss der Rechtsuchende alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um einen Gehörsverstoß zu verhindern oder zu beseitigen; insbesondere besteht bei Verweis auf eine irrtümliche oder fehlende Erkenntnismittelliste in der Ladung in der Regel eine Rügepflicht spätestens in der mündlichen Verhandlung. • Anwendung auf den Fall: Der Kläger erschien nicht zur mündlichen Verhandlung und hat folglich nicht geltend gemacht, dass ihm die für Italien relevanten Erkenntnismittel nicht bekannt gemacht wurden. Hätte er oder sein Vertreter an der Verhandlung teilgenommen, wäre die Möglichkeit bestanden, das Gericht auf den Fehler hinzuweisen und eine Unterbrechung oder Vertagung zu bewirken. • Rechtliche Folge: Weil der Kläger seine Rüge- und Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat, ist ein geltend gemachter Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht hinreichend substantiiert und begründet den Zulassungsanspruch nicht. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass zwar für gerichtliche Entscheidungen im Asylverfahren Transparenz über die verwendeten Erkenntnismittel erforderlich ist und diese grundsätzlich in das Verfahren einzuführen sind, der geltend gemachte Gehörsverstoß hier jedoch nicht zur Zulassung der Berufung führt, weil der Kläger die prozessualen Rüge- und Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt hat. Hätte der Kläger oder sein Anwalt in der mündlichen Verhandlung auf die fehlende bzw. falsche Erkenntnismittelliste hingewiesen, hätte das Gericht die Gelegenheit gehabt, die relevanten Erkenntnismittel ordnungsgemäß einzuführen oder die Verhandlung zu unterbrechen. Mangels rechtzeitig erhobener Rüge kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG berufen.