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Beschluss

A 12 S 1364/18

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. März 2018 - A 6 K 5665/17 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens zu je einem Viertel. Gründe 1 Der auf den Zulassungsgrund der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Antragsschrift rügt, das Verwaltungsgericht habe eine umfangreiche Erkenntnismittelliste übersandt, es habe jedoch keinen Hinweis erteilt, welche Erkenntnismittel das Gericht verwenden wolle. Die Übersendung einer allgemeinen Erkenntnismittelliste, die - wie hier - das konkrete Verfahren nicht betreffe, sei verfahrensfehlerhaft. Der Fall sei so zu behandeln, als ob überhaupt keine Erkenntnismittelliste übersandt worden wäre. Dies gelte insbesondere dann, wenn ein Erkenntnismittel nur pauschal über die allgemeine Liste eingeführt werde, ohne dass der Inhalt des Erkenntnismittels zusammengefasst werde. Auch soweit das angegriffene Urteil auf den Bescheid der Beklagten verweise, fehle es an einer ordnungsgemäßen Einführung der im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge aufgeführten Erkenntnismittel. Die vom Verwaltungsgericht übersandte Liste enthalte gerade nicht die Erkenntnismittel aus dem angegriffenen Bescheid. 3 Diese Rügen rechtfertigen die Zulassung der Berufung wegen eines Gehörsverstoßes nicht. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, dass ein Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweismittel (einschließlich Presseberichte und Behördenauskünfte) gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Die Verpflichtung zur sach- und zweckgerichteten Gehörsgewährung kann insbesondere nicht mit der Erwägung bestritten werden, das Urteil beruhe auf einer wertenden Erkenntnis und auf einer Überzeugungsbildung, die keines Nachweises und keiner weiteren Darlegung bedürfe; denn nur bei Offenlegung der Erkenntnisquellen über die der Entscheidungsfindung zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände wird den Beteiligten eine effektive Prozessführung ermöglicht und die Gelegenheit eröffnet, durch Vortrag und Anträge auf die Zusammensetzung des Quellenmaterials Einfluss zu nehmen. Hieraus folgt im gerichtlichen Asylverfahren grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, die Erkenntnismittel, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, in einer Weise zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen, die es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht, diese zur Kenntnis zu nehmen und sich zu ihnen zu äußern (vgl. zum Ganzen etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2017 - A 12 S 235/17 - juris Rn. 6). 4 Für eine Einführung in das Verfahren reicht es dabei grundsätzlich aus, dass das Gericht den Beteiligten eine Liste der betreffenden Erkenntnismittel - wie hier - übersendet. Die durch das rechtliche Gehör geforderte Möglichkeit, sich sachgerecht und gezielt auf die Verhandlung vorzubereiten, wird danach hinreichend eröffnet, wenn eine Erkenntnismittelliste übersandt wird, in der die Erkenntnismittel etwa nach Themen aufbereitet und im Übrigen nach Datum, Autor und Adressat aufgeführt sind, der nähere Inhalt der Unterlagen aber nicht angegeben ist (vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 13.01.1994 - 12 UZ 2930/93 - juris Rn. 6). Auf die thematische Einordnung der Erkenntnismittel kann aber auch verzichtet werden, wenn der Inhalt der jeweiligen Unterlage stichwortartig bezeichnet ist oder die thematische Zuordnung auf sonstige Weise erfolgt, etwa durch eine gesonderte Zusatzliste oder die zusätzliche Einführung von Entscheidungen desselben oder eines anderen Gerichts, die auf diesen Erkenntnismitteln aufbauen (vgl. dazu Berlit in GK-AsylG, Lfg. 115, März 2018, § 78 Rn. 338). Allgemein lässt sich sagen: Je größer die Zahl der Erkenntnisse ist, die in einer Liste geführt werden, umso mehr ist eine thematische Untergliederung und eine nähere Verschlagwortung gefordert (vgl. Marx in Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2018, § 13 Rn. 644). 5 1. Diesen Anforderungen genügt die vom Verwaltungsgericht dem Prozessbevollmächtigten der Kläger übersandte Erkenntnismittelliste „Pakistan - Stand Januar 2018“. In dieser Liste werden die einzelnen Erkenntnismittel nach Autor, Datum und Adressat aufgeschlüsselt und im Regelfall wird der Inhalt der Auskunft bzw. der Erkenntnisquelle stichwortartig bezeichnet; teilweise werden die Erkenntnismittel auch noch nach Themen geordnet. 6 Entgegen der Ansicht der Kläger gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor dem Hintergrund der dargestellten Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts nicht, dass das Gericht für jedes Verfahren gesondert aus der Gesamtmenge der zu einem Herkunftsland verfügbaren, jeweils genau bezeichneten Erkenntnismittel diejenigen herausfiltert und durch eine gesonderte, verfahrensbezogene Liste einführt, die (möglicherweise) entscheidungserheblich Verwendung finden werden (so auch Berlit, aaO, § 78 Rn. 339). 7 2. Soweit die Antragsschrift in diesem Zusammenhang zudem einwendet, das Gericht habe hinsichtlich der Frage, ob blutverdünnende Medikamente in Pakistan verfügbar seien, auf den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20.10.2017 Bezug genommen, der Inhalt dieses Lageberichts sei aber jedenfalls auch nicht stichwortartig skizziert worden, wird hiermit ein Gehörsverstoß ebenfalls nicht dargelegt. Die Lageberichte des Auswärtigen Amtes enthalten in aller Regel Ausführungen zur allgemeinen politischen Lage, zu asylrelevanten Tatsachen, zur Menschenrechtslage, zu Rückkehrfragen und in diesem Zusammenhang Ausführungen zur Grundversorgung der Bevölkerung, zum Lebensstandard und zur medizinischen Versorgung. Dieser Aufbau der Lageberichte bzw. die dargestellte Systematik, nach der in aller Regel auch Auskunft zur medizinischen Versorgung im betreffenden Staat erteilt wird, ist allgemein üblich und wird grundsätzlich bei sämtlichen beurteilten Ländern angewendet. Einem Rechtsanwalt muss dies bekannt sein; dementsprechend muss ihm auch präsent sein, dass in den Lageberichten gerade auch Informationen zur medizinischen Versorgung im Heimatland des jeweiligen Asylbewerbers enthalten sind. Vor diesem Hintergrund bestand auf Grundlage der übersandten Erkenntnismittelliste und insbesondere auf Grundlage der in dieser aufgeführten Lageberichte des Auswärtigen Amtes für den Bevollmächtigten der Kläger ausreichend Anlass und Gelegenheit, sich über die Möglichkeiten der medizinischen Behandlung in Pakistan für die von den Klägern geltend gemachten Erkrankungen zu informieren und auf dieser Grundlage zu den entscheidungserheblichen Tatsachen weiter vorzutragen und gegebenenfalls die Einholung weiterer Auskünfte zu der medizinischen Versorgung in Pakistan zu beantragen. 8 Selbst wenn man annimmt, das Verwaltungsgericht hätte auch die Lageberichte des Auswärtigen Amtes thematisch aufarbeiten bzw. deren Inhalt stichwortartig bezeichnen müssen, können sich die Kläger nicht auf eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen. Denn die Verletzung der Garantie des rechtlichen Gehörs kann jedenfalls dann nicht mit Erfolg gerügt werden, wenn der Beteiligte es versäumt, sich unter Einsatz der ihm nach der Prozessordnung zur Verfügung stehenden Mittel rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.12.2017 - A 4 S 2775/17 - juris - zur Rügepflicht bei Einführung einer falschen Erkenntnismittelliste im Asylprozess). Demgemäß ist der Asylkläger jedenfalls bei entsprechendem Anlass gehalten, auf nähere themen- oder fallbezogene Konkretisierung der vom Gericht als möglicherweise entscheidungserheblich bezeichneten, eingeführten Erkenntnismittel hinzuwirken (vgl. etwa Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.07.1993 - Bs VII 93/93 - juris Rn. 4). Hätte danach der Bevollmächtigte der Kläger die „allgemeine“ Einführung der Lageberichte des Auswärtigen Amtes für nicht ausreichend erachtet bzw. eine thematische Aufarbeitung des Inhalts dieser Quellen für erforderlich gehalten, dann hätte er auf nähere Konkretisierung des Inhalts der Lageberichte drängen müssen. Dies ist nicht erfolgt, der Bevollmächtigte hat vielmehr den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen und dementsprechend auch in der mündlichen Verhandlung die von ihm für unzureichend gehaltene Konkretisierung der eingeführten Erkenntnismittel nicht gerügt. 9 3. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger schließlich darauf, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil zur Begründung im Wesentlichen auf den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtling verwiesen, ohne jedoch die im Bescheid in Bezug genommenen Erkenntnismittel nochmals gesondert in das Verfahren eingeführt zu haben. Nimmt das Verwaltungsgericht für tatsächliche Bewertungen der Verfolgungslage im Herkunftsstaat Bezug auf die Gründe des Bundesamtsbescheids, bedarf es - jedenfalls wenn die Erkenntnismittel dem Gericht zur Verfügung standen (BVerfG, Beschluss vom 17.12.1991 - 2 BvR 1041/91 - juris Rn. 16) - nicht der gesonderten Einführung der in diesem Bescheid ausdrücklich bezeichneten Erkenntnismittel (vgl. Berlit, aaO, § 78 Rn. 326). Sie sind schon dadurch hinreichend und erkennbar als mögliche tatsächliche Entscheidungsgrundlage in das gerichtliche Verfahren eingeführt, dass der dem Asylbewerber bekannte Bundesamtsbescheid selbst Gegenstand des Verfahrens ist. Im Übrigen eröffnete die Begründung im Bundesamtsbescheid unter Verweis auf die aufgeführten Erkenntnismittel die Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Danach bestand durch die Angabe konkreter Erkenntnismittel im Bundesamtsbescheid ausreichend die Möglichkeit, durch Vortrag und Beweisanträge auf die Zusammensetzung des Quellenmaterials Einfluss zu nehmen. 10 Dass gemessen an diesen Vorgaben ein Gehörsverstoß durch die Bezugnahme auf den angegriffenen Bescheid vorliegen könnte, legt das Zulassungsvorbringen nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 83b AsylG. 12 Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).