Beschluss
A 13 S 506/24
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 13. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0812.A13S506.24.00
16Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Wird ein Gehörsverstoß mit der Begründung geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe die im angegriffenen Urteil verwerteten Erkenntnismittel nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt, so verlangt das Darlegungserfordernis eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und ein Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrags sowie die vollständige und schlüssige Darlegung des Sachverhalts, aus dem sich der geltend gemachte Verstoß ergeben soll.(Rn.1)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2024 - A 6 K 4365/23 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein Gehörsverstoß mit der Begründung geltend gemacht, das Verwaltungsgericht habe die im angegriffenen Urteil verwerteten Erkenntnismittel nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt, so verlangt das Darlegungserfordernis eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und ein Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrags sowie die vollständige und schlüssige Darlegung des Sachverhalts, aus dem sich der geltend gemachte Verstoß ergeben soll.(Rn.1) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. Februar 2024 - A 6 K 4365/23 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der Kläger die Voraussetzungen für den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) nicht den Anforderungen von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Artikel 103 Abs. 1 GG gebietet, dass ein Urteil nur auf solche Tatsachen und Beweismittel (einschließlich Presseberichte und Behördenauskünfte) gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Hieraus folgt im gerichtlichen Asylverfahren grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, die Erkenntnismittel, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, in einer Weise zu bezeichnen und in das Verfahren einzuführen, die es den Verfahrensbeteiligten ermöglicht, diese zur Kenntnis zu nehmen und sich zu ihnen zu äußern (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.08.2018 - A 12 S 1364/18 - juris Rn. 3 und vom 09.03.2017 - A 12 S 235/17 - juris Rn. 6; OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 29.01.2024 - 4 LA 2/24 - juris Rn. 3 und vom 08.01.2024 - 9 LA 233/21 - juris Rn. 19). Für eine Einführung in das Verfahren reicht es dabei grundsätzlich aus, dass das Gericht den Beteiligten eine Liste der betreffenden Erkenntnismittel übersendet. Darüber hinaus ist es zulässig, Erkenntnismittel in der Weise in das gerichtliche Verfahren einzuführen, dass die vom Gericht geführte Erkenntnismittelliste auf einer allgemein zugänglichen, den Beteiligten bekannten Internetseite veröffentlicht wird und denjenigen, die nicht über einen Internetzugang verfügen bzw. diesen nicht nutzen wollen, die Liste auf Anforderung gesondert zugeleitet und gleichzeitig angegeben wird, dass und wie die darin aufgeführten Erkenntnismittel beim Gericht eingesehen werden können (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 27.12.2017 - A 4 S 2775/17 - juris Rn. 5, vom 18.09.2017 - A 11 S 2067/17 - juris Rn. 19 und vom 09.03.2017 a. a. O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.01.2024 a. a. O.). Der geltend gemachte Gehörsverstoß ist darzulegen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Darlegen bedeutet nicht nur „bezeichnen“ oder „benennen“, sondern „erläutern“, „erklären“ oder „auf etwas eingehen“ (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 26.03.2019 - 4 B 7.19 - juris Rn. 7 und vom 25.04.2016 - 3 B 56.15 - juris Rn. 2; GK-AsylG § 78 Rn. 557). Dies erfordert grundsätzlich eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und ein Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrags sowie die vollständige und schlüssige Darlegung des Sachverhalts, aus dem sich der geltend gemachte Verstoß ergeben soll (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13.09.2023 - 8 B 57.23 - juris Rn. 2, vom 16.05.2006 - 3 B 117.05 - juris Rn. 2 f. und vom 07.12.1995 - 9 B 377.95 - juris Rn. 2 f.; GK-AsylG a. a. O.). Ausgehend hiervon wird in der Zulassungsschrift schon nicht dargelegt, weshalb das Verwaltungsgericht die im angegriffenen Urteil verwerteten Erkenntnismittel nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt haben soll. In der Zulassungsschrift wird hierzu lediglich Folgendes vorgetragen: Um die hinreichende Gewährung rechtlichen Gehörs sicherzustellen, reicht es in der Regel nicht aus - wenn keiner der Beteiligten widerspricht - wenn das Gericht den Beteiligten eine Liste der von Amts wegen einzuführenden Erkenntnismittel übersendet. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Das Gericht hat dies nicht getan. Und ausweislich des Urteils beruhen die entscheidungserheblichen Feststellungen auf diesen Erkenntnismitteln. Dieses - knappe - Zulassungsvorbringen sichtet und durchdringt den Streitstoff nicht und legt insbesondere nicht schlüssig den Sachverhalt dar, aus dem sich der Gehörsverstoß ergeben soll. Bei Berücksichtigung der Aktenlage, auf die das Zulassungsvorbringen nicht näher eingeht, ist unklar, worauf genau der Kläger den Gehörsverstoß stützt. Nach Aktenlage hat das Verwaltungsgericht in der dem Bevollmächtigten des Klägers am 23.11.2023 zugestellten Terminsverfügung vom 22.11.2023 auf Folgendes hingewiesen: Die in der auf der Internetseite des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (www.vghmannheim.de - Service) veröffentlichten Erkenntnismittelliste Türkei (Stand: 4. Quartal 2023) verzeichneten Erkenntnismittel werden zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Diese können in der Bibliothek des Verwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs zu den üblichen Bürozeiten (diese entnehmen Sie bitte der jeweiligen Homepage) eingesehen werden. Auf Anforderung wird Ihnen die Erkenntnismittelliste zugesandt. Nach der hierüber angefertigten Niederschrift hat der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung am 23.02.2024 bekannt gegeben, „dass die am heutigen Tag auf der Homepage des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verzeichneten Erkenntnisquellen Türkei 1. Quartal 2024 Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung sind“. Will der Kläger die Nichtübersendung „einer Liste der von Amts wegen einzuführenden Erkenntnismittel“ rügen, dringt er damit nach der oben zitierten Rechtsprechung nicht durch. Für eine Einführung von Erkenntnismitteln in das Verfahren reicht es grundsätzlich aus, dass das Gericht den Beteiligten - wie hier geschehen - auf die über die Homepage des Verwaltungsgerichtshofs abrufbare Erkenntnismittelliste hinweist. Die durch das rechtliche Gehör geforderte Möglichkeit, sich sachgerecht und gezielt auf die Verhandlung vorzubereiten, ist schon dann eröffnet, wenn eine Erkenntnismittelliste ohne weiteres zugänglich ist. Im Übrigen hätte der Kläger, wenn er der Meinung ist, ein Verweis auf den Internetauftritt des Verwaltungsgerichtshofs könne eine Übersendung der Erkenntnismittelliste nicht ersetzen, sich beizeiten durch eine entsprechende Rüge oder eine ohne weiteres mögliche Bitte, ihm die genannte Liste zuzusenden, rechtliches Gehör verschaffen können (dazu vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.08.2020 - 9 B 26.19 - juris Rn. 26; GK-AsylG a. a. O. Rn. 644). Bezieht sich hingegen die Rüge des Klägers - was allerdings aus seinem Vorbringen schon nicht hinreichend deutlich hervorgeht - auf die Diskrepanz zwischen der in der Terminsverfügung vom 22.11.2023 bezeichneten „Erkenntnismittelliste Türkei (Stand: 4. Quartal 2023)“ und der aktualisierten Erkenntnismittelliste Türkei mit Stand „1. Quartal 2024“, die nach der Sitzungsniederschrift vom 23.02.2024 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht wurde, so fehlt es an der Bezeichnung eines konkreten Erkenntnismittels, das nicht in beiden vom Verwaltungsgericht genannten Erkenntnismittellisten - insbesondere nicht in der Liste mit Stand „4. Quartal 2023“ - enthalten ist und auf das im angegriffenen Urteil auch nur eine entscheidungserhebliche Feststellung gestützt wird. Ohne eine entsprechende Konkretisierung des Zulassungsvorbringens, die hier fehlt, kann nicht festgestellt werden, ob sich die unterschiedlichen Fassungen der Erkenntnismittelliste Türkei auf die Möglichkeit des Klägers, sich sachgerecht und gezielt auf die Verhandlung vorzubereiten, ausgewirkt haben können (dazu vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 10.06.2021 - 1 BvR 1997/18 - juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.09.2017 a. a. O. Rn. 20; OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 29.01.2024 a. a. O. Rn. 8 f. und vom 08.01.2024 a. a. O. Rn. 25; GK-AsylG a. a. O. Rn. 634). Unabhängig hiervon führt der Kläger im Hinblick auf die Erkenntnismittelliste Türkei mit Stand „1. Quartal 2024“, die nach der Sitzungsniederschrift vom 23.02.2024 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht wurde, auch nicht aus, dass für ihn wegen der Einführung dieser Erkenntnismittelliste erst in der mündlichen Verhandlung keine hinreichende Kenntnisnahmemöglichkeit für die vom Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigten Erkenntnismittel bestanden hat. Die Notwendigkeit eines entsprechenden Vorbringens ergibt sich auch daraus, dass auf der in der Terminsverfügung vom 22.11.2023 in Bezug genommenen Internetseite des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die dort abrufbaren Erkenntnismittellisten in der Regel quartalsweise aktualisiert werden. Da zwischen der Ladung im November 2023 und der mündlichen Verhandlung am 23.02.2024 ein neues Quartal begonnen hat und das Verwaltungsgericht verpflichtet ist, über die Klage des Klägers auf der Grundlage aktueller Erkenntnisse zu entscheiden (dazu vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 09.02.2021 - 2 BvQ 8/21 - juris Rn. 7), hätte der schon erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger damit rechnen können, dass das Verwaltungsgericht - wie geschehen - die inzwischen aktualisierte Erkenntnismittelliste Türkei mit Stand „1. Quartal 2024“ in die mündliche Verhandlung einführt. Überdies wird auch nichts dazu vorgetragen, weshalb der Kläger nicht in der Lage gewesen sein sollte, sich im Rahmen des Zumutbaren rechtliches Gehör zu verschaffen und schon in der mündlichen Verhandlung zu beanstanden, dass ihm die dort eingeführte aktualisierte Erkenntnismittelliste nicht rechtzeitig bekanntgegeben worden ist (dazu vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.08.2020 a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.12.2017 a. a. O. Rn. 6 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.05.2023 - 8 LA 76/22 - juris Rn. 5; GK-AsylG a. a. O. Rn. 644). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.