Beschluss
10 S 2264/16
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Unterlassen von Immissionen gegen den Betreiber einer öffentlichen Einrichtung besteht nur für Immissionen, die der Betreiber durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage zuzurechnen sind.
• Für Störungen aus einer bestimmungswidrigen Nutzung ist der Betreiber nur dann verantwortlich, wenn sich in dem Fehlgebrauch eine mit der Einrichtung verbundene besondere Gefahrenlage verwirklicht.
• Die Anordnung von Verboten und deren Durchsetzung durch Bußgelder sowie ergänzende Maßnahmen können ausreichen, um eine Haftung des Betreibers für vereinzelte, nicht systematische Ruhestörungen auszuschließen.
• Die bloße Abgeschiedenheit eines öffentlichen Grillplatzes begründet noch keine besondere Gefahrenlage, die eine Verantwortlichkeit des Betreibers für nächtliches Abspielen extrem lauter, elektronisch verstärkter Musik begründet.
Entscheidungsgründe
Keine Zurechnung nächtlicher, extrem verstärkter Musik auf öffentlichem Grillplatz • Ein Anspruch auf Unterlassen von Immissionen gegen den Betreiber einer öffentlichen Einrichtung besteht nur für Immissionen, die der Betreiber durch die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage zuzurechnen sind. • Für Störungen aus einer bestimmungswidrigen Nutzung ist der Betreiber nur dann verantwortlich, wenn sich in dem Fehlgebrauch eine mit der Einrichtung verbundene besondere Gefahrenlage verwirklicht. • Die Anordnung von Verboten und deren Durchsetzung durch Bußgelder sowie ergänzende Maßnahmen können ausreichen, um eine Haftung des Betreibers für vereinzelte, nicht systematische Ruhestörungen auszuschließen. • Die bloße Abgeschiedenheit eines öffentlichen Grillplatzes begründet noch keine besondere Gefahrenlage, die eine Verantwortlichkeit des Betreibers für nächtliches Abspielen extrem lauter, elektronisch verstärkter Musik begründet. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses in Freiburg und beanstandet nächtliche Lärmbelästigungen durch extrem verstärkte elektronische Musik von dem städtischen Grillplatz S. in etwa ... m Entfernung. Er verlangt, die Beklagte zu verpflichten, das Entstehen solcher Geräusche zwischen 20:00 und 8:00 Uhr bzw. an Sonn- und Feiertagen ab 14:00 Uhr zu unterlassen. Das Verwaltungsgericht Freiburg wies die Klage ab mit der Begründung, die Art der Lärmerzeugung sei kein Bestandteil der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grillplatzes und daher der Beklagten nicht zuzurechnen. Der Kläger beantragte erfolglos die Zulassung der Berufung; er rügte u. a. Abweichung von Rechtsprechung und Gehörsverletzung. Die Beklagte verwies auf eine Polizeiverordnung, Bußgelder, Hinweisschilder, Presseerklärungen und Maßnahmen zur Erschwernis des Zufahrtsverkehrs als präventive Vorkehrungen. • Rechtliche Maßstäbe: Unterlassungsansprüche gegen Betreiber öffentlicher Einrichtungen richten sich auf Immissionen, die aus der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage herrühren; für sonstige rechtswidrige Nutzungen ist nur bei Verwirklichung einer mit der Einrichtung verbundenen besonderen Gefahrenlage eine Zurechnung möglich (vgl. einschlägige Rechtsprechung). • Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das nächtliche Abspielen elektronisch extrem verstärkter Musik mit der bestimmungsgemäßen Nutzung des Grillplatzes nichts zu tun hat und als Missbrauch anzusehen ist; der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass aus der Ausstattung oder Lage des Platzes eine spezifische Gefahrenlage für den Einsatz solcher Anlagen entsteht. • Die Lage des Grillplatzes und die mögliche fehlende soziale Kontrolle reichen nicht aus, um eine besondere Gefahrenlage zu bejahen; vergleichbare öffentliche Flächen sind gleichermaßen zugänglich und abgelegen, ohne dass daraus grundsätzlich eine Verantwortlichkeit folgt. • Die Beklagte hat wirksame Maßnahmen getroffen: die Polizeiverordnung mit Verbot elektronischer Verstärker, Bußgeldandrohungen, bereits verhängte Bußgelder, Hinweisschilder, Pressehinweise und physische Erschwernisse; diese Maßnahmen haben in der Vergangenheit zu wenigen Störungen geführt und sind daher grundsätzlich geeignet, weitere Ruhestörungen zu verhindern. • Weitere denkbare Schutzmaßnahmen wären unverhältnismäßig oder nicht durchgehend wirkungssicher; der einmalige Rückgriff auf Polizeimaßnahmen bei konkreten Störungen erscheint dem Kläger zumutbar, zumal die Störungen in den letzten Jahren nur wenige Stunden jährlich betrugen. • Die vorgebrachte Divergenz zur früheren Rechtsprechung (u. a. VGH 11.04.1994) greift nicht, weil jener Fall die Fortsetzung einer regulären, zeitlich begrenzten Nutzung betraf, während hier ein von vornherein verbotener Missbrauch zur Debatte steht. • Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet; der Kläger beanstandet lediglich Wertungen des Gerichts, nicht ein Versäumnis, sein Vorbringen zu berücksichtigen, und das angegriffene Urteil stützt sich nicht auf die behauptete Verfahrensverletzung. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23.09.2016 wird abgelehnt. Das Gericht bestätigt, dass die nächtlichen, extrem lauten elektronisch verstärkten Musikimmissionen nicht der Beklagten als Betreiberin des Grillplatzes zuzurechnen sind, weil sie nicht Teil der bestimmungsgemäßen Nutzung sind und der Kläger keinen Nachweis einer besonderen, verliehenen Gefahrenlage erbracht hat. Die ergriffenen ordnungsbehördlichen Maßnahmen einschließlich Verboten, Bußgeldandrohungen, Beschilderung, Pressehinweisen und physischen Erschwernissen sind geeignet und in der Praxis ausreichend wirksam, um eine Verantwortlichkeit der Beklagten auszuschließen. Weitere präventive Maßnahmen wären unverhältnismäßig oder nicht sicher wirksam; der Kläger kann bei konkreten Störungen die Polizei in Anspruch nehmen. Folge: Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger, der Beschluss ist unanfechtbar.