Urteil
11 S 266/13
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bauliche Natursteinreihen, die in ihrem Zusammenwirken seitlichen Druck des Erdreichs abfangen, sind als Stützmauer bauliche Anlage i.S.d. LBO.
• Die örtliche Bauvorschrift, die Stützmauern auf eine Höhe von 1 m begrenzt, ist durch § 74 Abs.1 Nr.1 LBO gedeckt und hinreichend bestimmt; die Gesamthöhe ist an der Schnittlinie mit der Geländeoberfläche zu messen.
• Zur Anordnung des teilweisen Abbruchs einer im Widerspruch errichteten Anlage genügt § 65 Satz 1 LBO, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
• Eine kommunale Vorschrift, die der Baubehörde ein generelles Ermessen zur Festsetzung konkreter Geländehöhen einräumt, ist nicht durch § 74 Abs.3 Nr.1 LBO gedeckt; die Anordnung von Geländeangleichungen bedarf eigener Ermächtigungsgrundlage.
• Eine Verunstaltung i.S.v. § 11 Abs.1 LBO liegt nur vor, wenn ein grob unangemessener, das ästhetische Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters verletzender Zustand vorliegt; auffällige, aber nicht grob unangemessene Geländemodellierungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Abbruch von Natursteinreihen als unzulässige Stützmauer gem. § 65 LBO • Bauliche Natursteinreihen, die in ihrem Zusammenwirken seitlichen Druck des Erdreichs abfangen, sind als Stützmauer bauliche Anlage i.S.d. LBO. • Die örtliche Bauvorschrift, die Stützmauern auf eine Höhe von 1 m begrenzt, ist durch § 74 Abs.1 Nr.1 LBO gedeckt und hinreichend bestimmt; die Gesamthöhe ist an der Schnittlinie mit der Geländeoberfläche zu messen. • Zur Anordnung des teilweisen Abbruchs einer im Widerspruch errichteten Anlage genügt § 65 Satz 1 LBO, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. • Eine kommunale Vorschrift, die der Baubehörde ein generelles Ermessen zur Festsetzung konkreter Geländehöhen einräumt, ist nicht durch § 74 Abs.3 Nr.1 LBO gedeckt; die Anordnung von Geländeangleichungen bedarf eigener Ermächtigungsgrundlage. • Eine Verunstaltung i.S.v. § 11 Abs.1 LBO liegt nur vor, wenn ein grob unangemessener, das ästhetische Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters verletzender Zustand vorliegt; auffällige, aber nicht grob unangemessene Geländemodellierungen genügen nicht. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohngrundstücks innerhalb des Bebauungsplans Weiherwiesen-Feder. Auf dem Grundstück wurden in der Südost-Ecke mehrere aufgeschichtete Natursteinreihen auf einer vorhandenen Mauer sowie eine Geländeaufschüttung angelegt; die Gesamthöhe der Anlage überschritt nach Behördenfeststellung deutlich 2 m. Die Gemeinde beanstandete, dass Stützmauern nur bis 1 m zulässig seien und forderte Abbau der aufgesetzten Steinreihen und Änderung des Geländes im Verhältnis 1:2. Der Kläger widersprach, hielt die Maßnahme für keine Aufschüttung und focht die Rechtsgrundlagen an. Das Verwaltungsgericht hob die Geländeanordnung auf, bestätigte jedoch die Abbruchanordnung der Natursteinreihen als Verstoß gegen die örtlichen Bauvorschriften. Im Berufungsverfahren bestätigte der VGH, gestützt auf ein Sachverständigengutachten, dass die Natursteinreihen als einheitliche Stützmauer wirken und die Abbruchanordnung rechtmäßig ist, nicht hingegen die Anordnung zur Geländeanpassung. • Ermächtigung für teilweisen Abbruch: § 65 Satz 1 LBO erlaubt Abbruch einer im Widerspruch errichteten Anlage, wenn nicht anders rechtmäßige Zustände herstellbar sind. • Bauliche Einordnung: Die Natursteinreihen sind eine einheitliche bauliche Anlage (§ 2 Abs.1 LBO) und dienen nach Sachverständigengutachten stützend der Sicherung des Böschungssprungs, somit Stützmauer. • Satzungsrechtliche Höhenbegrenzung: Die örtliche Vorschrift, Stützmauern auf 1 m zu begrenzen, ist durch § 74 Abs.1 Nr.1 LBO gedeckt, hinreichend bestimmbar und verhältnismäßig; Bezugspunkt ist der Schnitt mit der Geländeoberfläche. • Anwendung der Höhenregel: Bei zusammenwirkenden Steinreihen ist die Gesamthöhe der Anlage zu messen; hier überschreitet die Mauer die zulässige Höhe, eine Befreiung kommt nicht in Betracht, weil die Aufschüttung selbst das Erfordernis der Stützmauer verursacht hat. • Ermessen der Behörde: Die Behörde hat nach § 65 Satz 1 LBO ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt; Abwägung der relevanten Interessen erfolgte im Rahmen gerichtlicher Kontrolle ohne Rechtsfehler. • Unwirksame Ermächtigung für Geländeanpassung: Die von der Gemeinde herangezogene Regelung, die der Behörde ein allgemeines Verlangen nach Abgrabung/Auffüllung einräumt (Nr. II.9.2.1), fehlt die eigene Ermächtigungsgrundlage in der LBO (§ 74 Abs.3 Nr.1 LBO deckt nur Regeln zur Höhenlage zur Vermeidung überschüssigen Bodenaushubs, nicht eine Eingriffsermächtigung). • Tatbestandlich kein Verunstaltungsfall i.S.v. § 11 Abs.1 LBO: Die Geländeaufschüttung mag auffällig sein, erreicht aber nicht die Schwelle der groben Unangemessenheit eines Zustand, der das ästhetische Empfinden des gebildeten Durchschnittsbetrachters verletzt; daher war die Anordnung zur Geländeveränderung rechtswidrig. • Kostenentscheidung: Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; der Kläger trägt die Kosten des durch Sachverständigengutachten entstandenen abtrennbaren Teils, da er in diesem Teil unterliegt. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen. Die Abbruchanordnung hinsichtlich der aufgeschichteten Natursteinreihen ist rechtmäßig, weil diese in ihrem Zusammenwirken eine Stützmauer darstellen und die zulässige Höhe von 1 m nach den örtlichen Bauvorschriften überschreiten; § 65 Satz 1 LBO berechtigt zum teilweisen Abbruch, wenn keine andere zumutbare Wiederherstellung baurechtsmäßiger Zustände möglich ist. Dagegen ist die Anordnung zur Änderung der Geländeaufschüttung nicht ausreichend durch die geltend gemachten Satzungs- oder Landesbauordnungsnormen gedeckt und insbesondere keine Verunstaltung i.S.d. § 11 Abs.1 LBO nachgewiesen; diese Regelung war rechtswidrig aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden im Wesentlichen gegeneinander aufgehoben; die durch das gerichtliche Sachverständigengutachten entstandenen, abtrennbaren Kosten hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.