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Urteil

OVG 3 B 21.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0705.3B21.16.0A
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Leitsätze
1. Die Tätigkeit in einer Konsularabteilung einer Botschaft lässt sich je nach ihrer Ausgestaltung nicht einer in der Beschäftigungsverordnung genannten Berufsgruppe zuordnen.(Rn.21) 2. Die in § 18 Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) genannten regionalen, wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen sind Regelbeispiele für den übergeordneten Begriff des öffentlichen Interesses.(Rn.23) 3. Den ausländischen Vertretungen wird nicht mehr die Möglichkeit zur Anwerbung eigener Staatsangehöriger im Entsendestaat eingeräumt. Es soll nur noch eine Anwerbung von Arbeitskräften auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich sein, d.h. die Arbeitskräfte müssen (bereits) über einen für die Beschäftigung erforderlichen Aufenthaltstitel verfügen.(Rn.24)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. März 2015 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge abgesehen von den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Tätigkeit in einer Konsularabteilung einer Botschaft lässt sich je nach ihrer Ausgestaltung nicht einer in der Beschäftigungsverordnung genannten Berufsgruppe zuordnen.(Rn.21) 2. Die in § 18 Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) genannten regionalen, wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen sind Regelbeispiele für den übergeordneten Begriff des öffentlichen Interesses.(Rn.23) 3. Den ausländischen Vertretungen wird nicht mehr die Möglichkeit zur Anwerbung eigener Staatsangehöriger im Entsendestaat eingeräumt. Es soll nur noch eine Anwerbung von Arbeitskräften auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich sein, d.h. die Arbeitskräfte müssen (bereits) über einen für die Beschäftigung erforderlichen Aufenthaltstitel verfügen.(Rn.24) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. März 2015 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge abgesehen von den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht durfte den Beklagten nicht zur erneuten Bescheidung über den Antrag des Klägers verpflichten. Der versagende Bescheid ist rechtmäßig, der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheids, mit dem der Beklagte die von dem Kläger begehrte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitszwecken versagt hat, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 – 1 C 31/14 – juris Rn. 9; Urteil vom 14. Mai 2013 – 1 C 17/12 – juris Rn. 13; Urteil vom 16. Juni 2004 – 1 C 20/03 – juris Rn. 11). Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung – wie hier - im Ermessen der Ausländerbehörde steht (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2009 – 1 C 32/08 – juris Rn. 23; Urteil vom 7. April 2009 – 1 C 17/08 – juris Rn. 37; zum Zeitpunkt bei unterbliebener Ermessensentscheidung vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 C 23/94 – juris Rn. 16 ff.). Gemessen daran ist hier das Aufenthaltsgesetz in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3155) anzuwenden. Nach dem hier allein im Streit stehenden § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Hierbei kann – unabhängig von der mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zu beantwortenden Frage, ob es einer Zustimmung durch die Beigeladene bedarf – offen bleiben, ob es sich bei der Tätigkeit, der der Kläger nachgeht, um eine Beschäftigung im Sinne von § 18 Abs. 3 AufenthG handelt, die keine qualifizierte Berufsausbildung erfordert, oder aber um eine Beschäftigung im Sinne von § 18 Abs. 4 AufenthG, die eine qualifizierte Berufsausübung voraussetzt. Es sind weder die Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 3 AufenthG noch die des § 18 Abs. 4 AufenthG gegeben, die zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 AufenthG erfüllt sein müssen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 2008 – 5 Bs 86/08 – juris Rn. 10). Vor diesem Hintergrund ist es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht rechtsfehlerhaft, dass der Beklagte bei der Entscheidung über den klägerischen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken kein Ermessen ausgeübt hat. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Neubescheidung zu, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG darf ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 zugelassen worden ist. Hinsichtlich der Frage, ob eine qualifizierte Berufsausbildung vorliegt, kann auf § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung – BeschV) zurückgegriffen werden, wonach eine qualifizierte Berufsausbildung (nur) dann zu bejahen ist, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt (vgl. dazu im Einzelnen VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 11 S 2516/16 – juris Rn. 4 m.w.N.; Breidenbach, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, Kommentar, § 18 AufenthG Rn. 31). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Tätigkeit des Klägers als konsularischer Mitarbeiter bei der l... Botschaft eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne von § 18 Abs. 4 AufenthG erfordert, wofür allerdings angesichts seiner Angaben zum Besuch einer Diplomatenschule in L... nach dem Abitur während eines Zeitraumes von nur sechs Monaten wenig spricht, handelt es sich nicht um eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, die durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG zugelassen worden ist. Die Tätigkeit des Klägers in der Konsularabteilung der Botschaft von L... lässt sich, wie die Beigeladene zutreffend festgestellt hat, gerade nicht einer in der Beschäftigungsverordnung genannten Berufsgruppe zuordnen. Insbesondere ist § 4 Nr. 1 BeschV nicht erfüllt. Danach kann die Zustimmung erteilt werden für leitende Angestellte und andere Personen, die zur Ausübung ihrer Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen, eines im Inland ansässigen Unternehmens für eine qualifizierte Beschäftigung in diesem Unternehmen. Abgesehen davon, dass zweifelhaft ist, ob die Botschaft des Staates L. mit einem im Inland ansässigen Unternehmen gleichgesetzt werden kann, erfüllt die Tätigkeit des Klägers nicht die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift. Nach den Stellenbeschreibungen der Botschaft übt er keine leitende Tätigkeit aus und muss zur Ausübung seiner Tätigkeit nicht über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen. Zwar hält die Botschaft für die Ausübung der Tätigkeit eine in L... durchlaufene Hochschulausbildung und fundierte Kenntnisse des l... Rechts für erforderlich. Kontaktaufnahmen mit l... Behörden, die Ausstellung von amtlichen Dokumenten und die Vornahme von Beglaubigungen sind jedoch typische Aufgaben eines sachbearbeitenden Mitarbeiters einer Auslandsvertretung und erfordern keine Spezialkenntnisse im Sinne von § 4 BeschV. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Kläger für eine rechtliche Beratung und eine Beratung über Investitionsvoraussetzungen Spezialkenntnisse benötigt. Zum einen kann er keine hierauf bezogene Ausbildung vorweisen. Nach eigenen Angaben hat er den Beruf des Diplom-Klimaanlageninstallateurs erlernt und war in der Bundesrepublik im Studiengang Technische Informatik eingeschrieben; der Besuch der Diplomatenschule nach dem Abitur war auf ein halbes Jahr begrenzt. Zudem spricht das Bruttoentgelt von 2.000,00 Euro bei einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden dagegen, dass der Kläger in der Konsularabteilung als „Spezialist“ im Sinne von § 4 Nr. 1 BeschV eingesetzt wird (vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2007 – 24 CS 07.31 – juris Rn. 19). Nichts anderes folgt daraus, dass nach Angaben der Botschaft für die Tätigkeit ein besonderes Vertrauensverhältnis erforderlich ist und die Stelle nur mit Zustimmung des l... Außenministeriums besetzt werden kann, weil allein dieser Umstand nicht die Annahme rechtfertigt, es seien Spezialkenntnisse erforderlich. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vor. Danach kann im begründeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. Die Vorschrift ist trotz ihrer Eingliederung in § 18 Abs. 4 AufenthG eine eigenständige Anspruchsgrundlage (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2011 – OVG 2 S 60.10 – juris Rn. 2). Anzuwenden ist sie nur auf andere als die in der Beschäftigungsverordnung aufgeführten Tätigkeiten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2011 – OVG 2 S 60.10 – juris Rn. 2), weil anderenfalls das Regelungsinstrumentarium der Beschäftigungsverordnung greift und nicht umgangen werden soll. Aus ihrer Aufnahme in § 18 Abs. 4 AufenthG wird in der Rechtsprechung geschlossen, dass sie nur auf Beschäftigungen bezogen ist, die eine qualifizierte Berufsausbildung erfordern (OVG Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 2008 – 5 Bs 86/08 – juris Rn. 9 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2011 – OVG 2 S 60.10 – juris Rn. 2). Dies kann letztlich offen bleiben, weil die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht erfüllt sind. Die in der Vorschrift genannten regionalen, wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen sind Regelbeispiele für den übergeordneten Begriff des öffentlichen Interesses (vgl. Bodenbender, in: GK-AufenthG, § 18 Rn. 13). Da das öffentliche Interesse nur in begründeten Einzelfällen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen kann, muss es über das Interesse des einzelnen Betriebs an einem bestimmten ausländischen Arbeitnehmer hinausgehen. Nicht jeder ausländische Arbeitnehmer, der durch seine Arbeit einem Unternehmen nützt, erfüllt dieses Kriterium. Anderenfalls würde der Normalfall zum Ausnahmefall, was der Begrenzungsfunktion des Gesetzes widerspräche (vgl. VGH München, Beschluss vom 22. Februar 2007 – 24 CS 07.31 – juris Rn. 20; OVG Münster, Beschluss vom 17. November 2006 - 18 B 613/06 – juris Rn. 5 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 24. August 1994 - 11 S 806/93 – juris Rn. 27). Hier spricht gegen ein öffentliches Interesse an der Beschäftigung des Klägers in der Konsularabteilung der Botschaft bereits Nummer 5.4.1 der Protokollrichtlinien des Auswärtigen Amtes vom 1. Januar 2013. Danach wird den ausländischen Vertretungen die Möglichkeit zur Anwerbung eigener Staatsangehöriger im Entsendestaat nicht mehr eingeräumt. Es soll nur noch eine Anwerbung von Arbeitskräften auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich sein, d.h. die Arbeitskräfte müssen (bereits) über einen für die Beschäftigung erforderlichen Aufenthaltstitel verfügen. Hiermit übereinstimmend hat das Auswärtige Amt in der im vorliegenden Verfahren abgegebenen Stellungnahmebetont, die Zustimmung zur Beschäftigung des Klägers werde daran geknüpft, dass er über einen Aufenthaltstitel verfüge, mithin das allgemeine Regelungsinstrumentarium des Aufenthaltsgesetzes und der Beschäftigungsverordnung eingehalten wird. Unterstellt man, dass die Tätigkeit des Klägers keine qualifizierte Berufsausbildung erfordert, so muss – mangels einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und L., die die Beschäftigung des Klägers ohne die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorsieht, – nach § 18 Abs. 3 AufenhG die Erteilung der Zustimmung zu einer Aufenthaltserlaubnis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 42 für diese Beschäftigung zulässig sein, d.h. in der Beschäftigungsverordnung muss im Hinblick auf die von dem Gesetzgeber bezweckte Steuerung einer Migration gering Qualifizierter geregelt sein, in welchen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden darf, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt (vgl. auch Stiegeler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage, § 18 AufenthG Rn. 16; Hailbronner; Ausländerrecht, § 18 AufenthG Rn. 30). An einer derartigen Regelung fehlt es hier. Die Tätigkeit des Klägers als Sachbearbeiter in der Konsularabteilung der Botschaft fällt unter keine der in der Beschäftigungsverordnung aufgeführten Beschäftigungen, bei denen die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erteilen kann. Stehen die nicht erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen des § 18 Abs. 3, Abs. 4 AufenthG der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis mithin entgegen, kommt es auf die Frage, inwieweit eine Beschäftigung des Klägers nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV zustimmungsfrei ist, nicht mehr entscheidungserheblich an. Angesichts dessen kann auch offen bleiben, ob sich § 9 BeschV als zu Teil 2 gehörige Vorschrift allein auf die Zuwanderung von Fachkräften bezieht. Dass der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus einem anderen Grund beanspruchen könnte, ist weder ersichtlich noch dargelegt und war auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf den Anwendungsbereich von § 18 Abs. 3, Abs. 4 AufenthG, § 9 BeschV zuzulassen. Der 1977 geborene Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Arbeitszwecken. Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im November 2004 erhielt der Kläger zunächst eine Aufenthaltserlaubnis zum Besuch eines studienvorbereitenden Sprachkurses, danach eine bis zum 15. November 2008 befristete Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken. Nach der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen gewährte ihm der Beklagte am 27. September 2007 eine bis zum 26. September 2008 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug. Nachdem der Beklagte den Kläger wegen der Trennung der Eheleute und fehlender Nachweise zum Studienfortschritt zu der beabsichtigten Versagung der beantragten Verlängerung angehört hatte, erklärten die Eheleute, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen zu haben. Dem Kläger wurde am 13. August 2009 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug erteilt, die der Beklagte schließlich bis zum 8. August 2013 verlängerte. Ab Mai 2011 lebten die Eheleute ihren übereinstimmenden Angaben zufolge endgültig getrennt, im Februar 2012 wurde die Ehe geschieden. Der Kläger ist Vater eines 2012 geborenen Kindes, das die französische Staatsangehörigkeit besitzt und mit seiner Mutter in Frankreich lebt. Mit seinem Antrag auf Verlängerung der bis zum 8. August 2013 gültigen Aufenthaltserlaubnis legte der Kläger einen zum 1. Mai 2013 mit der L... Botschaft in Berlin geschlossenen Arbeitsvertrag vor. Danach sollte er als Ortskraft in der Konsularabteilung mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden und einem monatlichen Bruttogehalt von 1.200,00 Euro beschäftigt werden. Die Verantwortung für die „sozialen Ausgaben und Steuer“ hatte er selbst zu übernehmen. Die Botschaft beschrieb die Tätigkeit des Klägers unter dem 2. Juli 2013 als „Service für l... Bürger, Anrufe entgegennehmen“, und gab als Qualifikation „Fachschule“ an. Das Auswärtige Amt stimmte der Beschäftigung des Klägers als Ortskraft bei der Botschaft von L... bis zum 8. August 2013 mit Verbalnote Nummer 0349/2013 vom 2. April 2013 zu und wies darauf hin, dass eine darüber hinausgehende Beschäftigung unter anderem von der Vorlage eines gültigen Aufenthaltstitels, der den allgemeinen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt gestatte, abhängig sei. Unter dem 21. November 2013 teilte die L... Botschaft mit, dass der Kläger dort weiterhin als Mitarbeiter der Konsularabteilung (u.a. mit Beglaubigungen) beschäftigt sei und seit dem 1. November 2013 ein Bruttogehalt von 2.000,00 Euro beziehe, wobei er die alleinige Verantwortung für Steuern und Sozialabgaben trage. Unter dem 22. Dezember 2013 beschrieb die Botschaft die Tätigkeit des Klägers u.a. dahingehend, dass er deutsche Investoren hinsichtlich der Investitionsvoraussetzungen in L... sowie der Rechtslage für ausländische Investoren berate, amtliche Dokumente und Beglaubigungen nach l... Recht ausstelle sowie Kontakte zu l... Staatsangehörigen habe. Für diese Tätigkeit müsse der Stelleninhaber über eine in L... absolvierte Hochschulausbildung verfügen und fundierte Kenntnisse des l... Rechts besitzen. Es sei ein besonderes Vertrauensverhältnis zur Leitung der Vertretung erforderlich. Der Kläger erfülle diese Voraussetzungen und genieße aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit uneingeschränktes Vertrauen. Nachdem die beigeladene Bundesagentur für Arbeit wegen bevorrechtigt zur Verfügung stehender Arbeitnehmer ihre Zustimmung versagt hatte, lehnte der Beklagte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 2. Dezember 2013 ab und drohte dem Kläger die Abschiebung an. Auf die erneute Anfrage des Beklagten hin hielt die Beigeladene an ihrer Auffassung fest, weil kein Tatbestand der Beschäftigungsverordnung erfüllt sei. Unter dem 29. April 2014 teilte das Auswärtige Amt mit, dass der Kläger seit dem Ablauf der bis zum 8. August 2013 erteilten Zustimmung ohne Genehmigung des Auswärtigen Amts beschäftigt und eine Genehmigung nur im Zusammenhang mit einem Aufenthaltsrecht aus einem anderen Grund als zum Zweck einer Beschäftigung erteilt werde. Mit seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, dass er für die Ausübung einer Beschäftigung keine Zustimmung der Beigeladenen benötige. Seine Tätigkeit in der Konsularabteilung erfordere fundierte Kenntnisse des l... Rechts und ein besonderes Vertrauensverhältnis zur Leitung. Deswegen komme eine Beschäftigung vorrangig berechtigter Arbeitnehmer nicht in Betracht. Seinen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen aus seinem fortbestehenden Beschäftigungsverhältnis komme er nach. Dem ist der Beklagte mit der Begründung entgegengetreten, dass sich der Kläger nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV berufen könne, weil die Vorschrift den Besitz eines Aufenthaltstitels voraussetze und nicht dessen erstmalige Erteilung zur Ausübung einer Beschäftigung ermögliche. Die Beigeladene hat erklärt, dass sie die Zustimmung nicht erteilen könne, weil kein Verordnungstatbestand erfüllt sei. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass der Kläger unternehmensbezogene Spezialkenntnisse besitze. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 2. Dezember 2013 mit Urteil vom 31. März 2015 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf § 31 Abs. 1 AufenthG könne sich der Kläger nicht berufen, da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mindestens drei Jahre bestanden habe. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 AufenthG seien erfüllt. Die Beschäftigungsausübung sei gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV ohne Zustimmung der Beigeladenen zulässig. Der Kläger habe bei Antragstellung über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt und sich mehr als drei Jahre ununterbrochen erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten. Unerheblich sei, dass die Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug gemäß § 27 Abs. 5 AufenthG zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt habe. Dies zeige unter anderem § 9 Abs. 3 Satz 1 BeschV, der die Berücksichtigung von Zeiten eines Aufenthalts nach § 16 AufenthG, in denen ebenfalls kraft Gesetzes die Beschäftigungsausübung erlaubt sei (vgl. § 16 Abs. 3 AufenthG), regele. Der Umstand, dass die Aufenthaltserlaubnis des Klägers mittlerweile erloschen sei, stehe seinem Bescheidungsanspruch nicht entgegen, weil der Beklagte ein Entfallen der Anspruchsvoraussetzungen nicht durch eine verzögerte Entscheidung herbeiführen dürfe. Der angefochtene Bescheid sei wegen Ermessensausfalls fehlerhaft und erfordere mangels Ermessensreduzierung auf Null eine Neubescheidung. Zur Begründung seiner von dem Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. März 2015 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.