Beschluss
10 S 1266/13
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
41mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
41 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist nur zulässig, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.
• Während eines anhängigen Strafverfahrens, das die Entziehung der Fahrerlaubnis betreffen kann, darf die Fahrerlaubnisbehörde den zugrunde liegenden Sachverhalt nach § 3 Abs. 3 StVG nicht berücksichtigen; dies gilt auch für vorbereitende Maßnahmen wie die Anforderung eines Gutachtens.
• Wird ein Gutachten unberechtigt während eines solchen Verfahrens angeordnet und verweigert der Betroffene deshalb, darf die Behörde den Schluss auf Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV nicht ziehen.
• Nach Einstellung des Strafverfahrens kann die Behörde den Vorfall erneut aufgreifen und rechtmäßig ein Gutachten anfordern.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Gutachtensanordnung während anhängigem Strafverfahren führt zur Wiederherstellung aufschiebender Wirkung • Eine Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist nur zulässig, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. • Während eines anhängigen Strafverfahrens, das die Entziehung der Fahrerlaubnis betreffen kann, darf die Fahrerlaubnisbehörde den zugrunde liegenden Sachverhalt nach § 3 Abs. 3 StVG nicht berücksichtigen; dies gilt auch für vorbereitende Maßnahmen wie die Anforderung eines Gutachtens. • Wird ein Gutachten unberechtigt während eines solchen Verfahrens angeordnet und verweigert der Betroffene deshalb, darf die Behörde den Schluss auf Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV nicht ziehen. • Nach Einstellung des Strafverfahrens kann die Behörde den Vorfall erneut aufgreifen und rechtmäßig ein Gutachten anfordern. Der Antragsteller, seit 1993 mehrfach wegen Trunkenheitsfahrten auffällig, hatte bereits 2007 die deutsche Fahrerlaubnis entzogen bekommen und 2008 eine slowakische Fahrerlaubnis erhalten. Am 03.01.2013 wurde er in alkoholisiertem Zustand gegenüber seiner Lebensgefährtin gewalttätig; daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr ein. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Antragsteller am 22.01.2013 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf; die Frist lief vor Abschluss des Strafverfahrens ab. Der Antragsteller legte kein Gutachten vor. Mit Verfügung vom 11.04.2013 entzog das Landratsamt die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 FeV und ordnete sofortige Vollziehbarkeit an. Der Antragsteller widersprach und beantragte vorläufigen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab. Der Verwaltungsgerichtshof änderte diese Entscheidung und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her. • Rechtsgrundlagen: § 3 Abs. 1, 3 und 4 StVG, §§ 11, 13, 46 FeV sowie § 11 Abs. 8 FeV für Schluss auf Nichteignung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. • Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens: Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV kann ein MPG angeordnet werden, wenn Tatsachen Alkoholmissbrauch begründen; dies umfasst auch nicht-straßenverkehrsbezogene Alkoholauffälligkeiten unter bestimmten Umständen. • Formelle und materielle Rechtmäßigkeit: Der Schluss auf Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV setzt voraus, dass die Gutachtensanordnung zum Zeitpunkt ihres Erlasses rechtmäßig war; eine nachträgliche Heilung unberechtigter Anordnungen ist nicht möglich. • Berücksichtigungsverbot während Strafverfahrens: § 3 Abs. 3 StVG verbietet der Fahrerlaubnisbehörde, einen Sachverhalt zu berücksichtigen, der Gegenstand eines anhängigen Strafverfahrens ist, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt; dies umfasst auch vorbereitende Maßnahmen wie Gutachtensanordnungen. • Anwendung auf den Fall: Zum Zeitpunkt der Gutachtensanordnung war das Ermittlungsverfahren wegen § 316 StGB anhängig und eine Entziehung nach § 69 StGB denkbar; damit war § 3 Abs. 3 StVG einschlägig und die Anordnung unzulässig. • Verhältnismäßigkeit: Das Anordnen des Gutachtens während des noch offenen Strafverfahrens war unverhältnismäßig, weil der Betroffene andernfalls vorsorglich erhebliche Untersuchungslasten hinnehmen müsste und die Frist vor Abschluss des Strafverfahrens ablief. • Folgen: Wegen der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Gutachtensanordnung durfte die Behörde aus der Gutachtensverweigerung keinen Nachteil ziehen; die Entziehung, die sich entscheidend auf diese Verweigerung stützt, ist deshalb rechtswidrig. • Rechtsfolgen nach Einstellung: Nach der förmlichen Einstellung des Strafverfahrens am 11.04.2013 kann die Behörde den Vorfall erneut prüfen und eine neue, rechtmäßige Aufforderung zur Vorlage eines MPG erlassen, die dann auch im Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden kann. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.05.2013 wurde aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehungsverfügung des Landratsamts vom 11.04.2013 wiederhergestellt. Begründend stellte der Senat fest, dass die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, zum Zeitpunkt ihres Erlasses wegen des anhängigen Ermittlungsverfahrens rechtswidrig war, da § 3 Abs. 3 StVG die Berücksichtigung des Sachverhalts und damit auch vorbereitende Maßnahmen untersagt. Weil die Entziehung der Fahrerlaubnis maßgeblich auf der unberechtigten Gutachtensverweigerung beruhte, konnte die Behörde hieraus nicht den Schluss auf Nichteignung ziehen. Die Maßnahme war ferner unverhältnismäßig, da der Betroffene andernfalls vor Abschluss des Strafverfahrens erhebliche Belastungen hätte tragen müssen. Dem Antragsteller wurde daher vorläufig Rechtsschutz gewährt; die Behörde kann jedoch nach förmlichem Abschluss des Strafverfahrens eine neue, rechtmäßige Gutachtensanforderung stellen.