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Beschluss

11 L 79.14

VG Berlin 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0602.11L79.14.0A
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Leitsätze
1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Unter welchen Voraussetzungen der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zur Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, wird unter Ziffer 9 der Anlage 4 FeV näher bestimmt. Eine „Einnahme von Betäubungsmitteln“ im Sinne dieser Vorschrift liegt bereits bei einem einmaligen Konsumakt vor, denn dies impliziert eine Bereitschaft zum Drogenkonsum, die im Regelfall eine negative Prognose hinsichtlich künftiger Drogenabstinenz rechtfertigt.(Rn.7) 2. Besondere Umstände, die ausnahmsweise dem Schluss von einem Konsum harter Drogen auf die fehlende Fahreignung entgegenstehen, bestehen vor allem dann, wenn infolge des seit dem nachgewiesenen Drogenkonsum verstrichenen Zeitraums eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung infolge Rückkehr zu einem drogenabstinenten Lebensstil nicht ausgeschlossen werden kann, oder wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine lediglich einmalige Einnahme von nicht unmittelbar zur Abhängigkeit führenden Drogen vorlag, etwa infolge unbewusster Einnahme oder wenn erkennbar eine Ausnahmesituation im Sinne eines „einmaligen Ausrutschers“ für den Betroffenen vorlag.(Rn.9) 3. Soweit ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24a StVG anhängig ist, ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht gehindert, diesen Sachverhalt ihrer Entziehungsentscheidung zugrunde zu legen. Das Berücksichtigungsverbot in § 3 Abs. 3 StVG setzt schon nach dem Wortlaut ein anhängiges Strafverfahren voraus. Zudem kommt nur in einem Strafverfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht, während ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht zum Verlust der Fahrerlaubnis führen kann.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Unter welchen Voraussetzungen der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zur Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, wird unter Ziffer 9 der Anlage 4 FeV näher bestimmt. Eine „Einnahme von Betäubungsmitteln“ im Sinne dieser Vorschrift liegt bereits bei einem einmaligen Konsumakt vor, denn dies impliziert eine Bereitschaft zum Drogenkonsum, die im Regelfall eine negative Prognose hinsichtlich künftiger Drogenabstinenz rechtfertigt.(Rn.7) 2. Besondere Umstände, die ausnahmsweise dem Schluss von einem Konsum harter Drogen auf die fehlende Fahreignung entgegenstehen, bestehen vor allem dann, wenn infolge des seit dem nachgewiesenen Drogenkonsum verstrichenen Zeitraums eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung infolge Rückkehr zu einem drogenabstinenten Lebensstil nicht ausgeschlossen werden kann, oder wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine lediglich einmalige Einnahme von nicht unmittelbar zur Abhängigkeit führenden Drogen vorlag, etwa infolge unbewusster Einnahme oder wenn erkennbar eine Ausnahmesituation im Sinne eines „einmaligen Ausrutschers“ für den Betroffenen vorlag.(Rn.9) 3. Soweit ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24a StVG anhängig ist, ist die Fahrerlaubnisbehörde nicht gehindert, diesen Sachverhalt ihrer Entziehungsentscheidung zugrunde zu legen. Das Berücksichtigungsverbot in § 3 Abs. 3 StVG setzt schon nach dem Wortlaut ein anhängiges Strafverfahren voraus. Zudem kommt nur in einem Strafverfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht, während ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht zum Verlust der Fahrerlaubnis führen kann.(Rn.13) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 7. September 2013 (VG 11 K 348.13) gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 23. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 7. August 2013 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. I. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 23. Mai 2013 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie lässt erkennen, dass das Landesamt das öffentliche Interesse, erheblichen Gefahren im Straßenverkehr durch Rauschmittelkonsumenten zu begegnen, als vorrangig gegenüber dem Interesse des Antragstellers, weiterhin ein Kraftfahrzeug zu führen, angesehen hat. II. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben. 1. Bei der Interessenabwägung ist zu Lasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass nach – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglicher – summarischer Prüfung seine Klage unbegründet ist, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig ist und ihn nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gleiches gilt für die Aufforderung, seinen Führerschein binnen fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides abzugeben. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn u.a. Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Die Nichteignung muss im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also bei Erlass des Widerspruchsbescheides am 7. August 2013, vorliegen. Unter welchen Voraussetzungen der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zur Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, wird unter Ziffer 9 der Anlage 4 näher bestimmt. Danach schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (mit Ausnahme von Cannabis) die Eignung stets aus (Ziffer 9.1); auf einen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs kommt es dabei nicht an. Eine „Einnahme von Betäubungsmitteln“ im Sinne dieser Vorschrift liegt bereits bei einem einmaligen Konsumakt vor, denn dies impliziert eine Bereitschaft zum Drogenkonsum, die im Regelfall eine negative Prognose hinsichtlich künftiger Drogenabstinenz rechtfertigt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – OVG 1 S 188.08 –). a. Der Antragsteller konsumierte Kokain. Ein Konsum im Sinne dieser Vorschrift setzt die wissentliche Einnahme der Droge voraus (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 28. Februar 2007 – 1 M 219/06 – juris, Rdnr. 3). Wie sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin in Ulm vom 2. April 2013 ergibt, wurde in der dem Antragsteller am 7. März 2013 entnommenen Blutprobe 120 ng/ml Benzoylecgonin und 64 ng/ml Ecgoninmethylester, beides Abbauprodukte von Kokain, nachgewiesen. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens, die der Antragsteller pauschal aufgeworfen hat, bestehen nicht. Seiner völlig unsubstantiierten Behauptung, keine Drogen eingenommen zu haben, widersprechen auch seine Angaben bei der polizeilichen Kontrolle am 7. März 2013. Danach führte er in einem Behältnis für Kontaktlinsenflüssigkeit Kokain bei sich, das er zuvor von einem ihm unbekannten Mann erworben habe. Zuletzt habe er am 5. März 2013 eine unbestimmte Menge Kokain konsumiert habe. Das Ergebnis der entnommenen Blutprobe ist entgegen der Ansicht des Antragstellers auch verwertbar. Ob ein Verstoß gegen § 81a StPO besteht, wonach die Anordnung einer körperlichen Untersuchung regelmäßig dem Richter obliegt, kann anhand des vorliegenden Akteninhalts nicht abschließend beurteilt werden. Selbst wenn ein Verstoß gegen § 81a StPO vorliegen sollte, führte dies jedoch schon strafprozessual nicht zu einem Verwertungsverbot (vgl. etwa LG Berlin, Beschluss vom 24. Oktober 2008 – 501 Qs 166/08 – juris, Rdnr. 8), erst recht muss dies für den Verwaltungsprozess gelten. Darüber hinaus sind strafprozessuale Beweisverwertungsverbote im Verwaltungsverfahren nur beachtlich, wenn der ihnen zu Grunde liegende strafprozessuale Rechtsfehler sich als außergewöhnlich schwerwiegend darstellt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – OVG 1 S 188.08 –). Auch dies ist hier nicht der Fall. Der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit durch eine zwangsweise Blutentnahme durch einen Arzt ist vielmehr von geringer Intensität und Tragweite, da die nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommene Blutentnahme weder gefährlich noch besonders herabwürdigend ist. b. Unter den vorliegenden Umständen fehlen auch Anhaltspunkte für Abweichungen vom Regelfall, die entsprechend Nr. 3 der Vorbemerkung von Anlage 4 zur FeV für eine ausnahmsweise doch vorhandene Fahreignung sprechen könnten. Besondere Umstände, die ausnahmsweise dem Schluss von einem Konsum harter Drogen auf die fehlende Fahreignung entgegenstehen, liegen hier nicht vor. Solche besonderen Umstände bestehen vor allem dann, wenn infolge des seit dem nachgewiesenen Drogenkonsum verstrichenen Zeitraums eine Wiedererlangung der Kraftfahreignung infolge Rückkehr zu einem drogenabstinenten Lebensstil nicht ausgeschlossen werden kann, oder wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine lediglich einmalige Einnahme von nicht unmittelbar zur Abhängigkeit führenden Drogen vorlag, etwa infolge unbewusster Einnahme oder wenn erkennbar eine Ausnahmesituation im Sinne eines „einmaligen Ausrutschers“ für den Betroffenen vorlag (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – OVG 1 S 188.08 – ). Anhaltspunkte für einen einmaligen Konsum von Kokain aufgrund einer Sondersituation bestehen nicht. Ebenso wenig hat der Antragsteller belegt, mittlerweile langfristig drogenfrei zu leben. Zum Nachweis einer ausreichenden Abstinenz ist nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Zeitspanne von einem Jahr erforderlich (vgl. VGH München, Beschluss vom 25. Januar 2006 – 11 CS 05.1453 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. September 2008 – OVG 1 S 138.08 –), was hier zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides am 7. August 2013 nicht der Fall war, weil er damals erst eine Drogenabstinenz seit dem 17. Juli 2013 durch die Begutachtungsstelle für Fahreignung beim TÜV SÜD nachweisen konnte. Darüber hinaus steht der Annahme eines Ausnahmefalls entgegen, dass der Antragsteller unter der Wirkung von Kokain am Straßenverkehr teilnahm und dadurch andere Verkehrsteilnehmer in erheblicher Weise gefährdete. Dies folgt aus dem bei ihm festgestellten 120 ng/ml Benzoylecgonin im Blut, weil der von der Grenzwertkommission empfohlene Grenzwert von 75 ng/ml deutlich überschritten wurde. Inwiefern dieser von einem fachkundigen Gremium aufgestellte Wert unrichtig sein sollte und auch noch bei 120 ng/ml Benzoylecgonin eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Antragstellers auszuschließen ist, hat dieser völlig unsubstantiiert und damit unzureichend behauptet. Vor diesem Hintergrund kam es auf den Mischkonsum mit Cannabis nicht mehr an, wobei die mögliche Kombination der Rauschwirkungen die Gefahr einer zusätzlichen Beeinträchtigung der Fahreignung erhöht hat. Sonstige Umstände, aus denen sich die Annahme eines Ausnahmefalles ergeben könnte, hat der Antragsteller nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich. c. Der Entziehung der Fahrerlaubnis stand schließlich nicht § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG entgegen. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde bei der Fahrerlaubnisentziehung nicht den Sachverhalt zugrunde legen, der Gegenstand eines noch anhängigen Strafverfahrens ist und in dem die Entziehung nach § 69 des Strafgesetzbuchs (StGB) in Betracht kommt. Mit § 3 Abs. 3 und 4 StVG soll die sowohl dem Strafrichter als auch der Verwaltungsbehörde eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden, dass Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird (vgl. etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Mai 2010 – 10 S 256/10 – juris, Rdnr. 3). Nach § 69 Abs. 1 StGB entzieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, und wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Bei den in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten Vergehen ist dies regelmäßig der Fall. Zwar war bei Erlass des Widerspruchsbescheids am 7. August 2013 ein Verfahren vor dem Amtsgericht Bayreuth offen, weil die Staatsanwaltschaft Bayreuth den Antragsteller am 24. Juli 2013 aufgrund des am 7. März 2013 aufgefundenen Marihuanas wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) und der Fahrt unter Kokaineinfluss am selben Tag wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) angeklagt hatte. Damit war jedoch kein Strafverfahren anhängig, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kam und dessen Sachverhalt die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrem Entziehungsbescheid zu Unrecht berücksichtigt hätte. Soweit im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ein Strafverfahren wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln anhängig war, kam in diesem Strafverfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB offensichtlich nicht in Betracht. Denn ob eine solche Maßregel zur Sicherung und Besserung „in Betracht kommt“, beurteilt sich danach, ob das Strafverfahren eine Straftat zum Gegenstand hat, an deren Begehung die Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB anknüpfen darf (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Dezember 2007 – 12 ME 360/07 – juris, Rdnr. 7). Die Beurteilung, ob eine Entziehung nach § 69 StGB in Betracht kommt, ist aufgrund einer Prognose im Zeitpunkt der Einleitung des Strafverfahrens zu treffen, wobei eine gewisse oder gar überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Entziehung nicht vorliegen muss (vgl. VG München, Beschluss vom 1. August 2008 – M 1 S 08.3407 – juris, Rdnr. 21 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 19. August 2013 – 10 S 1266/13 – juris, Rdnr. 12). Aufgrund des angeklagten unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln schied eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 StGB aus, weil § 29 BtMG nicht von den dort genannten Regeltatbeständen umfasst ist. Auch kam wegen dieser Tat eine Entziehung nach § 69 Abs. 1 StGB nicht in Betracht. Da § 69 StGB den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs bezweckt, erfordert die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit bei Taten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulässt, der Täter werde bereit sein, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (BGH, Beschluss vom 27. April 2005 – GSSt 2/04 – juris, Rdnr. 27). Es müssen sich also aus den konkreten Umständen der Tatausführung im Zusammenhang mit einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter Anhaltspunkte ergeben, dass dieser bereit sei, zur Erreichung seiner Ziele die Sicherheit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Der Große Senat des Bundesgerichtshofs hat in dieser Entscheidung weiter ausgeführt, dass selbst für den Fall eines Transportes von Betäubungsmitteln das Vorliegen einer Zusammenhangstat im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht ohne weiteres angenommen werden kann, weil ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Transporteure von Rauschgift etwa im Falle von Verkehrskontrollen zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen seien, nicht bestehe (Rdnr. 29). Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann nach dem Vorhergesagten nur in Betracht kommen, wenn sich der Täter bei einer vergleichbaren früheren Straftat, etwa auf der Flucht, verkehrsgefährdend verhalten hat, oder wenn aufgrund objektiver Umstände bei der Tat mit alsbaldiger Verfolgung und Flucht zu rechnen war. Aufgrund der konkreten Gesamtumstände der dem Antragsteller vorgeworfenen Tat, eine sehr geringe Menge Marihuana (0,7 Gramm) besessen und die Droge in seinem Fahrzeug transportiert zu haben, war hierfür nichts ersichtlich. Selbst wenn aufgrund des unerlaubten Besitzes von Cannabis eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht gekommen wäre, würde dies nicht zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entziehungsentscheidung führen. Denn nach § 3 Abs. 3 StVG ist während eines offenen Strafverfahrens nicht die behördliche Entziehung der Fahrerlaubnis schlechterdings ausgeschlossen, sondern es ist der Fahrerlaubnisbehörde nur verwehrt, den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, zu berücksichtigen. Gegenstand des gegen den Antragsteller geführten Strafverfahrens nach § 29 BtMG ist, dass er in seinem Fahrzeug Marihuana besessen hat. Diesen Sachverhalt hat die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt, sondern die Entziehung der Fahrerlaubnis im Kern darauf gestützt, dass der Antragsteller Kokain eingenommen hat. Soweit im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 24a StVG anhängig war, weil der Antragsteller unter der Wirkung von Kokain im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt hatte, war die Fahrerlaubnisbehörde nicht gehindert, diesen Sachverhalt ihrer Entziehungsentscheidung zugrunde zu legen. Das Berücksichtigungsverbot in § 3 Abs. 3 StVG setzt schon nach dem Wortlaut ein anhängiges Strafverfahren voraus. Zudem kommt nur in einem Strafverfahren eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht, während ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht zum Verlust der Fahrerlaubnis führen kann (vgl. VGH München, Beschluss vom 5. Juni 2009 – 11 CS 09.873 – juris, Rdnr. 12; VGH Mannheim, Beschluss vom 24. Juli 2007 – 10 S 306/07 – juris, Rdnr. 3). Im vorliegenden Verfahren wurde aufgrund der Einnahme von Kokain und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nur ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Antragsteller geführt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass diese Ordnungswidrigkeit gemeinsam mit der Straftat des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zum Amtsgericht Bayreuth angeklagt wurde. Denn das Führen eines Fahrzeugs unter Kokaineinfluss wurde weiterhin nur als Ordnungswidrigkeit verfolgt, auf das nach wie vor Verfahrensvorschriften des Ordnungswidrigkeitengesetzes Anwendung fanden (§ 83 OWiG). Zwar hat der Antragsteller zutreffend darauf hingewiesen, dass es dem Strafrichter – theoretisch – möglich war, nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises (nach § 265 Abs. 1 StPO, u.U. § 81 OWiG) wegen der Drogenfahrt ein Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 1 StGB zu führen, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommen würde. Solange aber ein solcher Hinweis – wie hier – nicht erteilt wurde, ist weiterhin nur das Ordnungswidrigkeitenverfahren anhängig. Das Berücksichtigungsverbot des § 3 Abs. 3 StVG besteht erst dann, wenn tatsächlich in ein Strafverfahren übergegangen wurde (vgl. VG Saarlouis, Beschluss vom 4. Dezember 2013 – 6 L 1977/13 – juris, Rdnr. 20; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 3 StVG, Rdnr. 16). Denn nur in diesem Fall ist ein Strafverfahren im Sinne von § 3 Abs. 3 StVG anhängig. Damit hindert die bloße Möglichkeit, dass in Zukunft ein Strafverfahren gegen den Betreffenden geführt werden könnte, die Fahrerlaubnisbehörde nicht, aufgrund dieses Sachverhalts die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nach § 47 Abs. 1 FeV hat der Antragsgegner auch ohne Rechtsfehler die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins verfügt. 2. Dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des rechtmäßigen Bescheides kommt der Vorrang gegenüber dem Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben, zu. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen der Beteiligten führt vorliegend dazu, dass das öffentliche Interesse, schwere Sach- und Personenschäden zu vermeiden, die mit Verkehrsunfällen aufgrund einer Drogeneinnahme verbunden sind, das Interesse des Antragstellers überwiegt, vorläufig weiterhin ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. Vor dem Hintergrund, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist und jedenfalls einmal zeitnah zum Kokainkonsum Auto fuhr, braucht nicht erst der Ausgang des Klageverfahrens abgewartet und währenddessen eine weitere Gefährdung für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen werden. Die für den Antragsteller damit verbundenen Beeinträchtigungen haben demgegenüber geringeres Gewicht. Die wirtschaftlichen Nachteile, die für ihn mit der Entziehung der Fahrerlaubnis zweifellos verbunden sind, müssen im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers gefährdeten Rechtsgüter zurücktreten (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 15. November 2004 – 10 S 2194/04 – juris, Rdnr. 12). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG, wobei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Hälfte des Streitwerts für das Klageverfahren anzusetzen ist, der 5.000,- Euro beträgt.