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Beschluss

8 S 304/13

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung kann anzuordnen sein, wenn der Widerspruchsführer durch Verletzung nachbarschützender Abstandsflächenvorschriften gefährdet wird. • Eine im Baulastenbuch eingetragene Abstandsflächenbaulast verschiebt fiktiv die zu berücksichtigende Grundstücksgrenze und ist bei Abstandsflächenberechnungen zu berücksichtigen. • Eine Befreiung von Abstandsflächenvorschriften setzt besondere Voraussetzungen des § 56 Abs. 5 LBO voraus; die bloß erschwerte Bebaubarkeit infolge einer vom Grundstückseigentümer selbst verursachten Baulast begründet keine offenbar nicht beabsichtigte Härte im Sinne dieser Vorschrift.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bei Verstoß gegen Abstandsflächen durch Baulast verschobene Grenze • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung kann anzuordnen sein, wenn der Widerspruchsführer durch Verletzung nachbarschützender Abstandsflächenvorschriften gefährdet wird. • Eine im Baulastenbuch eingetragene Abstandsflächenbaulast verschiebt fiktiv die zu berücksichtigende Grundstücksgrenze und ist bei Abstandsflächenberechnungen zu berücksichtigen. • Eine Befreiung von Abstandsflächenvorschriften setzt besondere Voraussetzungen des § 56 Abs. 5 LBO voraus; die bloß erschwerte Bebaubarkeit infolge einer vom Grundstückseigentümer selbst verursachten Baulast begründet keine offenbar nicht beabsichtigte Härte im Sinne dieser Vorschrift. Der Antragsteller ist Eigentümer eines unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücks. Das Landratsamt Esslingen erteilte der Beigeladenen eine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben, gegen die der Antragsteller Widerspruch einlegte. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs versagt; hiergegen wandte sich der Antragsteller mit Beschwerde. Auf dem Baugrundstück der Beigeladenen ist eine Abstandsflächenbaulast zugunsten des Antragstellers in einer Breite von 4 m eingetragen. Das Bauvorhaben rückt zur realen Grundstücksgrenze so nahe, dass die nach LBO erforderliche Mindesttiefe der Abstandsfläche auf dem Baugrundstück nicht eingehalten zu sein scheint, bezogen auf die baulastbedingt verschobene fiktive Grenze besteht nur noch etwa 1 m Abstand statt der vorgeschriebenen 2,50 m. Das Landratsamt hat zugleich eine Befreiung von den Abstandsflächenvorschriften ausgesprochen. • Zulässigkeit und Erfolg der Beschwerde: Die Beschwerde war fristgerecht und begründet; der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist unter Änderung des angefochtenen Beschlusses zu gewähren, weil das Interesse des Antragstellers an Verhinderung vollendeter Tatsachen überwiegt (§§ 80a, 80 VwGO i.V.m. § 212a BauGB). • Verletzung der Abstandsflächenvorschriften (§§ 5, 7 LBO): Die eingetragene Abstandsflächenbaulast führt zu einer fiktiven Verschiebung der Grundstücksgrenze; bei Berücksichtigung dieser fiktiven Grenze unterschreitet das Bauvorhaben die nach § 5 Abs.7 Satz2 und § 5 Abs.2 Satz1 LBO erforderliche Mindesttiefe von 2,50 m, sodass die nachbarschützende Wirkung der Vorschriften verletzt ist. • Rechtswidrigkeit der Befreiung von Abstandsflächen mögliche Rechtsansicht: Eine Befreiung von der Baulast selbst ist nicht möglich; eine Befreiung von den Abstandsflächenvorschriften setzt die Voraussetzungen des § 56 Abs.5 Satz1 LBO voraus (allgemeines Wohl oder offenbar nicht beabsichtigte Härte), die hier nicht ersichtlich sind. • Kein Härtefall durch Baulast: Die bloß erschwerte Bebaubarkeit infolge einer vom Eigentümer selbst zugelassenen Baulast begründet keine atypische, offenbar nicht beabsichtigte Härte i.S.v. § 56 Abs.5 Satz1 Nr.2 LBO. Die Baulast wurde bewusst begründet; deren bestehende Verbindlichkeit kann nur durch förmlichen Verzicht der Behörde beseitigt werden (§ 71 LBO). • Kostenfestsetzung und Streitwert: Die Kostenentscheidung erfolgte nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO; der Streitwert wurde wegen der Verhinderung vollendeter Tatsachen auf 7.500 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers hatte Erfolg: Die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 09.10.2012 wurde angeordnet, weil die Baugenehmigung voraussichtlich gegen die nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften (§§ 5, 7 LBO) verstößt, insbesondere unter Berücksichtigung einer im Baulastenbuch eingetragenen 4 m breiten Abstandsflächenbaulast die erforderliche Mindesttiefe nicht eingehalten wird. Eine durch das Landratsamt ausgesprochene Befreiung von den Abstandsflächenvorschriften erscheint nach dem derzeitigen Erkenntnisstand rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 56 Abs.5 LBO nicht vorliegen und die bloße Erschwerung der Bebaubarkeit infolge einer vom Eigentümer selbst herbeigeführten Baulast keine offenbar nicht beabsichtigte Härte begründet. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen Antragsgegner und Beigeladener je zur Hälfte verteilt; der Streitwert wurde auf 7.500 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.