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Urteil

2 K 655/15

VG Sigmaringen 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2017:0510.2K655.15.00
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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Zufahrtsbaulast. 2. Ein öffentliches Interesse an einer Baulast gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 LBO-BW besteht dann nicht mehr, wenn bei ihrem Wegfall kein baurechtswidriger Zustand entsteht. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn das ursprünglich geplante und von der Baulast abhängige Bauvorhaben wegen Erlöschens der hierfür erteilten Baugenehmigung nicht mehr realisiert werden darf. 3. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass eine Zufahrtsbaulast generell die Erschließung jedweder Bauvorhaben auf dem begünstigten Grundstück ermöglichte. Ein solcher Rechtssatz stünde im Widerspruch zu dem sich aus Art. 14 GG ergebenden Recht des Eigentümers des belasteten Grundstücks, über Art und Umfang bewilligter Belastungen bestimmen zu können.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, den Verzicht auf die am 14.04., 04.05., 17.06.2010 übernommene Baulast (Baulastenblatt Nr. 740 des Baulastenverzeichnisses) zu erklären, und verurteilt, diese zu löschen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Zufahrtsbaulast. 2. Ein öffentliches Interesse an einer Baulast gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 LBO-BW besteht dann nicht mehr, wenn bei ihrem Wegfall kein baurechtswidriger Zustand entsteht. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn das ursprünglich geplante und von der Baulast abhängige Bauvorhaben wegen Erlöschens der hierfür erteilten Baugenehmigung nicht mehr realisiert werden darf. 3. Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass eine Zufahrtsbaulast generell die Erschließung jedweder Bauvorhaben auf dem begünstigten Grundstück ermöglichte. Ein solcher Rechtssatz stünde im Widerspruch zu dem sich aus Art. 14 GG ergebenden Recht des Eigentümers des belasteten Grundstücks, über Art und Umfang bewilligter Belastungen bestimmen zu können. Die Beklagte wird verpflichtet, den Verzicht auf die am 14.04., 04.05., 17.06.2010 übernommene Baulast (Baulastenblatt Nr. 740 des Baulastenverzeichnisses) zu erklären, und verurteilt, diese zu löschen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Begehren der Klägerin, die zur Begründung des Hauptantrages - Löschung der Baulast - deren fehlende Bestimmtheit und damit Nichtigkeit geltend macht, ist gemäß §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO sachdienlich dahin auszulegen, dass es auch den Verzicht der Beklagten auf die Baulast wegen Wegfalls eines öffentlichen Interesses an ihrem Fortbestand, mithin ein im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgendes Klageziel (dazu nachfolgend 1. Buchst. a) umfasst. Denn mit einem Verzicht der Baurechtsbehörde, der die Baulast nach § 71 Abs. 3 Satz 1 LBO zum Erlöschen bringt, korrespondiert ebenfalls ein Anspruch auf Löschung entsprechender Eintragungen im Baulastenverzeichnis. Der erkennbar gegen den Bestand der Baulast gerichtete Angriff der Klägerin bezieht daher im Fall der bisherigen Wirksamkeit auch das Erlöschen der Baulast durch Verzicht als ein Minus mit ein. Die so verstandene Klage ist zulässig (1.) und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (2.). 1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Verpflichtungs- (a) bzw. Leistungsklage (b) statthaft und auch ansonsten zulässig (c). a) Die bei sachdienlicher Auslegung auf Erklärung des Verzichts auf die Baulast gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß §§ 42 Abs. 1 Alt. 2, 75 VwGO statthaft. Der Verzicht der Baurechtsbehörde auf eine Baulast stellt einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.04.2013 - 8 S 304/13 -, juris; Urteile vom 27.02.1989 - 5 S 3256/88 -, NJW 1990, 268, vom 11.12.1986 - 8 S 1282/86 -, n.v., und vom 22.12.1982 - 3 S 1595/82 -, VBlBW 1983, 336). Die Verpflichtungsklage ist abweichend von § 68 VwGO als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, da die Beklagte einen entsprechenden Antrag der Klägerin ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht sachlich beschieden hat. Ein auf den Verzicht gerichteter Antrag gegenüber der Beklagten liegt vor. Das mit Schreiben vom 14.05.2014 an die Beklagte herangetragene Begehren, die Baulast zu löschen, war nach dem Vorstehenden auch aus Sicht der Beklagten so auszulegen, dass es die Löschung aus allen Rechtsgründen - d.h. wegen von Beginn an bestehender Unwirksamkeit wie auch infolge eines von der Baurechtsbehörde zu erklärenden Verzichts - umfasste; in diesem Sinne hat die Beklagte das Schreiben auch tatsächlich verstanden und mit Bescheid vom 21.05.2014 ausgeführt, ein Verzicht auf die Baulast könne wegen des fortbestehenden öffentlichen Interesses nicht erklärt werden. Über diesen Antrag ist ohne zureichenden Grund bis heute nicht entschieden worden. Denn den ablehnenden Bescheid vom 21.05.2014 hat die Beklagte auf den hiergegen eingelegten Widerspruch - und unter Bezugnahme auf den Bedenkenerlass des Regierungspräsidiums - gemäß § 49 Abs. 1 LVwVfG widerrufen und dem eingeleiteten Widerspruchsverfahren damit die Grundlage entzogen (vgl. zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens durch Rücknahme oder Widerruf des angegriffenen Verwaltungsakts Funke-Kaiser, in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 72 Rn. 5). Der Zulässigkeit der Untätigkeitsklage steht die Mitteilung der Klägerin vom 28.11.2014 nicht entgegen, nachdem sie damit ersichtlich nicht ihren Antrag vom 14.05.2014 zurückgenommen hat. b) Soweit die Klage auf Löschung der Eintragung im Baulastenverzeichnis der Beklagten gerichtet ist, ist sie dagegen als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die Löschung einer im Baulastenverzeichnis eingetragenen Baulast ist im Wege einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen, da weder die (deklaratorische) Eintragung einer Baulasterklärung in das Baulastenverzeichnis noch die Löschung einer derartigen Eintragung einen Verwaltungsakt darstellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2016 - 5 S 1140/14 -, juris; Urteil vom 10.01.2007 - 3 S 1251/06 -, VBlBW 2007, 225; Urteil vom 01.06.1990 - 8 S 637/90 -, VBlBW 1991, 59). c) Die Klägerin ist als Wohnungseigentümergemeinschaft auch nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.07.2012 - 2 D 27/11.NE -, juris) sowie gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt; denn sie - und nicht die einzelnen Wohnungseigentümer aufgrund ihrer Anteile am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) - ist berechtigt, sich gegen Beeinträchtigungen bzw. Belastungen des gemeinschaftlichen Grundstückseigentums zur Wehr zu setzen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.11.2013 - 7 A 2341/11 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2012 - OVG 2 N 111.10 -, jeweils juris). 2. Die Klage hat auch in der Sache überwiegend Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzicht auf die eingetragene Baulast (a) und auf deren Löschung im Baulastenverzeichnis (b). Soweit die Klage auf Erstattung der Vorverfahrenskosten gerichtet ist, hat sie keinen Erfolg (c). a) Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Erklärung eines Verzichts gemäß § 71 Abs. 3 Satz 2 LBO zu. Nach § 71 Abs. 3 Satz 1 LBO erlischt eine Baulast durch schriftlichen Verzicht der Baurechtsbehörde. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass der Verzicht zu erklären ist, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Voraussetzung eines Verzichtsanspruchs des belasteten Grundstückseigentümers ist zunächst, dass eine wirksam entstandene Baulast vorliegt. Ein öffentliches Interesse in diesem Sinne besteht dann nicht mehr, wenn Bauaufsichtsbelange nicht mehr sicherungsbedürftig oder sicherungsfähig sind. Denn Zweck einer Baulast ist es, Hindernisse auszuräumen, die im Einzelfall einer Bebauung entgegenstehen können. Das öffentliche Interesse an einer aus Anlass eines bestimmten Vorhabens übernommenen Baulast entfällt etwa dann, wenn das durch sie begünstigte Bauvorhaben durch eine Änderung der Sachlage auch ohne Baulast rechtmäßig geworden ist. Andererseits besteht das öffentliche Interesse fort, wenn das begünstigte Bauvorhaben ausgeführt wurde, noch besteht und eine Änderung der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten ist (vgl. zum Ganzen VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.07.2014 - 3 S 899/14 - und vom 24.01.2011 - 8 S 545/10 -; Urteil vom 10.01.2007 - 3 S 1251/06 -; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 23.02.2017 - 1 LA 11/16 -; alle juris; Sauter, LBO, 3. Aufl. (Stand: 43. Lfg. 11/2013), § 71 Rn. 48). Besteht kein öffentliches Interesse mehr, ist der Verzicht zwingend; ein Ermessen steht der Baurechtsbehörde nicht zu (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2011 a.a.O.). Auf ein privates Interesse des Baulastbegünstigten am Fortbestand der Baulast, etwa im Hinblick auf zugrunde liegende privatrechtliche Vereinbarungen kommt es nicht an (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.11.1986 - 7 A 2169/85 -, BauR 1987, 550). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Im Einzelnen gilt Folgendes: Die Baulast ist wirksam entstanden (aa), ein öffentliches Interesse an ihr besteht nicht mehr (bb) und die Klägerin kann den Verzicht beanspruchen (cc). aa) Die streitgegenständliche Baulast ist wirksam übernommen worden. Insbesondere sind Inhalt und Umfang der von den Miteigentümern des belasteten Grundstücks übernommenen Verpflichtung aus der Erklärung heraus hinreichend bestimmbar (vgl. zum Maßstab in Anlehnung an das Bestimmtheitsgebot für Verwaltungsakte nach § 37 Abs. 1 LVwVfG VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2016 - 5 S 1140/14 -, juris, Rn. 39 m.w.N.). Die Übernahmeerklärung, die auf den Bauantrag (Anlegen von Stellplätzen), das Aktenzeichen des Genehmigungsverfahrens (BG - 2009 - 106) und den Lageplan des Ingenieurbüros M. vom 22.10.2009 Bezug nimmt, und die im Original in der Genehmigungsakte niedergelegt ist, genügt den danach zu stellenden Anforderungen (noch). Zwar begegnet die (damalige) Praxis der Baurechtsbehörde der Beklagten, Baulasterklärung und Lageplan nicht zu einer einheitlichen und zusammenhängenden Urkunde zusammenzuführen, im Hinblick auf die erforderliche Rechtssicherheit grundsätzlichen Bedenken. Vorliegend ist jedoch ausschlaggebend, dass die Baugenehmigungsakte, zu der die genehmigten Bauvorlagen einschließlich Lageplan gehören, Lagepläne gleichen Datums bzw. gleicher Urheberschaft aber anderen Inhalts nicht enthält. Damit ist hinreichend deutlich, dass sich die Erklärung allein auf den im Planheft enthaltenen Lageplan beziehen kann. Soweit die Klägerin meint, die übernommene Zufahrtsbaulast sei angesichts des vergleichsweise großen Umfangs der nach dem Lageplan vom 22.10.2009 mit einem Fahrrecht belasteten Fläche nicht hinreichend bestimmbar, verfängt dieser Einwand nicht. Hinreichende Bestimmbarkeit erfordert in räumlicher Hinsicht, dass die mit der übernommenen Verpflichtung - hier: Herstellung und Belassung einer befahrbaren Zufahrt - zu belastende Grundstücksfläche, d.h. die genaue Lage der freizuhaltenden Zufahrts- und Abfahrtsflächen eindeutig erkennbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.08.2013 - 7 A 3001/11 -, juris). Das ist hier bei Zugrundelegung des im Maßstab 1:250 gefertigten Lageplans der Fall. Ob die Belastung eines kleineren bzw. schmaleren Teils der Einfahrt für die Zwecke des Vorhabens ausreichend gewesen wäre, ist für die Frage der Bestimmbarkeit hingegen ohne Bedeutung. bb) Ein öffentliches Interesse an der Baulast besteht nicht mehr, da bei ihrem Wegfall kein baurechtswidriger Zustand auf dem Grundstück des Beigeladenen entsteht. Denn das ursprünglich geplante - und von der Baulast abhängige - Vorhaben, nämlich die mit Baugenehmigung vom 17.08.2010 genehmigte Errichtung von Stellplätzen ist nicht erfolgt und kann auch rechtmäßiger Weise nicht mehr erfolgen, da diese Baugenehmigung zwischenzeitlich erloschen ist (vgl. VG Mainz, Urteil vom 08.03.2017 - 3 K 617/16.MZ -, juris, Rn. 29). Nach § 62 Abs. 1 LBO erlischt eine Baugenehmigung nämlich, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen worden ist. Das ist hier nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten der Fall. Ein öffentliches Interesse am Fortbestand der streitgegenständlichen Baulast liegt auch nicht im Hinblick auf den dem Beigeladenen am 04.06.2013 erteilten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses vor. Zwar dürfte die planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit dieses Bauvorhabens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB - hierauf bezieht sich der Vorbescheid - in der Tat davon abhängen, dass die Erschließung (öffentlich-rechtlich, d.h. ggf. durch Baulast) gesichert ist. Die Baulast erfasst jedoch vorliegend nicht die Sicherung der Erschließung dieses Wohnbauvorhabens. Eine Baulastübernahmeerklärung ist eine einseitige Willenserklärung, deren Inhalt entsprechend den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Auslegung zu ermitteln ist. Danach ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Wirklicher Wille ist nicht der innere, nicht zum Ausdruck gebrachte Wille, sondern nur der erklärte Wille. Für die Auslegung des erklärten Willens ist maßgeblich, wie derjenige, für den die Erklärung bestimmt ist, nämlich die Baurechtsbehörde als Adressatin der Baulast (§ 71 Abs. 1 Satz 1 LBO), diese nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstehen durfte („objektiver Empfängerhorizont“, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2016 - 5 S 1140/14 -, juris m.w.N.). In Anwendung dieser Maßstäbe ist die streitgegenständliche Baulast aus der objektivierten Perspektive der Baurechtsbehörde dahin auszulegen, dass sie für das den Anlass zu ihrer Bestellung bildende Vorhaben, d.h. die Errichtung von Stellplätzen auf dem Grundstück des Beigeladenen übernommen werden und nicht auch qualitativ andere Bauvorhaben, die gleichfalls auf eine wegemäßige Erschließung angewiesen sein könnten, ermöglichen sollte. Für dieses Verständnis spricht entscheidend der Wortlaut der Übernahmeerklärung. Gegenstand der übernommenen Verpflichtung ist danach die Schaffung eines begeh- und befahrbaren Zugangs „zu den (...) geplanten Stellplätzen“; dabei bezieht sich das Erklärungsformular an mehreren Stellen ausdrücklich auf den Bauantrag, dessen Aktenzeichen und den zum Baugesuch gehörenden Lageplan. Die Eintragungen im Lageplan wiederum stützen diese Lesart ebenfalls. Denn auf der Darstellung des Grundstücks Flst.-Nr. ... ist eine gestrichelte Linie eingetragen, die als „geplante Grenze“ bezeichnet wird. Dies deutet für die Baurechtsbehörde erkennbar darauf hin, dass eine Aufteilung des Grundstücks beabsichtigt gewesen ist und die für das Grundstück der Klägerin zu bestellende Baulast sich nach dem Willen der Miteigentümer nicht auch auf etwaige andere Vorhaben auf dem abzutrennenden südlichen Grundstück(-steil) beziehen, geschweige denn für dieses eine umfassende und vorhabenunabhängige Erschließung gewährleisten sollte. Diese Auslegung widerspricht auch nicht den u.a. in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgestellten Grundsätzen, wonach eine Baulast, mag sie auch aus Anlass eines bestimmten Bauvorhabens eingeräumt werden, ihrem Wesen nach genereller Natur ist und es für die Beschränkung ihrer Wirkungen auf ein bestimmtes Bauvorhaben - sofern eine solche überhaupt möglich ist - einer eindeutigen Klarstellung bedarf (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2011 - 8 S 545/10 -, a.a.O.; Urteil vom 27.10.2000 - 8 S 1445/00 -, VBlBW 2001, 188; ebenso etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.2008 - 7 A 1838/07 -, juris). Denn eine Beschränkung auf ein bestimmtes Vorhaben in diesem Sinne - hier etwa das mit Baugenehmigung vom 17.08.2010 Genehmigte - steht hier nicht in Rede. In der Tat wäre wohl nicht einzusehen, weshalb die streitgegenständliche Baulast nur die Zufahrt zu den beantragten vier, und nicht etwa auch - bei geänderter Planung - zu drei Stellplätzen decken sollte. Vielmehr geht es vorliegend darum, welchen Inhalt und welche Reichweite die Baulast generell aufweisen sollte, ob sie also nur die Zufahrt zu den konkreten genehmigten Stellplätzen oder auch die umfassende wegemäßige Erschließung des Grundstücks des Beigeladenen ermöglichen sollte. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von derjenigen, über die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 27.10.2000 (- 8 S 1445/00 -, a.a.O.) zu entscheiden hatte; denn dort ging es um die - bejahte - Frage, ob sich eine anlässlich eines Bauvorhabens übernommene Abstandsflächenbaulast auch bei späteren Vorhaben - etwa der Erweiterung des Nachbargebäudes oder seiner Ersetzung durch einen Neubau - Wirkungen entfaltet. Eine qualitative Änderung bzw. Erweiterung des Bezugsobjekts der Baulast erfolgt bei dieser Fallgestaltung also gerade nicht. Auch das OVG Nordrhein-Westfalen weist in seinem Urteil vom 15.05.2008 (- 7 A 1838/07 -, a.a.O., Rn. 79 ff. m.w.N.) darauf hin, dass in Fallgestaltungen, in denen der genaue Umfang der durch die (Zufahrts-)Baulast begründeten Duldungspflichten einer Auslegung bedarf, eine „Vorhabenbezogenheit“ in dem Sinne bestehe, dass Baulasten, die zur Erschließung eines bestimmten Vorhabens übernommen würden, regelmäßig dahin auszulegen seien, dass sie nur für den Verkehr gelten, der durch die typische Nutzung dieses Vorhabens ausgelöst werde. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass eine Zufahrtsbaulast generell die Erschließung jedweder Bauvorhaben auf dem begünstigten Grundstück ermöglichte, wird hingegen in keiner der von der Beklagten angeführten obergerichtlichen Entscheidungen aufgestellt. Ein solcher Rechtssatz stünde auch im Widerspruch zu dem sich aus Art. 14 GG ergebenden Recht des Eigentümers des belasteten Grundstücks, über Art und Umfang bewilligter Belastungen bestimmen zu können. Schließlich handelt es sich bei der streitgegenständlichen Baulast nach den vorangegangenen Ausführungen auch ersichtlich nicht um eine sog. „Vorratsbaulast“, bei der ein öffentliches Interesse möglicherweise schon dann besteht, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass sie in naher Zukunft baurechtliche Bedeutung gewinnen kann (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.2004 - 3 S 1743/03 -, BauR 2005, 1908; Sauter, a.a.O., § 71 Rn. 17 m.w.N.). Die Baulast wurde, wie ausgeführt, nicht „auf Vorrat“ übernommen, sondern diente dem konkreten Vorhaben „Stellplatzbau“. cc) Schließlich kann die Klägerin den Verzicht auf die - ihr Grundstück belastende - Baulast auch verlangen, ohne dass der auch im öffentlichen Recht geltende Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dem entgegenstünde. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass (weiterhin) ein öffentliches Interesse an der Herstellung der für ihre Grundstücksnutzung bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze nach § 37 Abs. 1 Satz 1 LBO besteht. Dieses Interesse ist mit demjenigen am Fortbestand der Baulast indes nicht kongruent. Denn aufgrund des Erlöschens der Baugenehmigung vom 17.08.2010 dürfen die auf dem Grundstück des Beigeladenen ursprünglich geplanten Stellplätze - jedenfalls auf der Grundlage dieser Genehmigung - nicht mehr hergestellt werden. Gleichzeitig ist dieses Grundstück dem Zugriff der Klägerin - im Hinblick auf neue Bauvorhaben entsprechenden Inhalts - entzogen, da es nicht in ihrem Eigentum steht und der Beigeladene kein Interesse mehr daran hat, sein Grundstück für solche Vorhaben zur Verfügung zu stellen; er beabsichtigt vielmehr, dort Stellplätze für ein eigenes Wohnbauvorhaben zu schaffen. Die rein hypothetische Annahme, der Beigeladene könne sein Grundstück in der Zukunft für ein neues Stellplatzvorhaben zugunsten der Klägerin zur Verfügung stellen, das auf eine entsprechende Baulast angewiesen sein könnte, genügt weder im Hinblick auf den Fortbestand des öffentlichen Interesses, noch führt sie zur Treuwidrigkeit des Verzichtsbegehrens. Schließlich stellte sich das Verzichtsbegehren der Klägerin gegenüber der Beklagten auch dann nicht als treuwidrig dar, wenn sie im Verhältnis zum Beigeladenen wegen der bestellten Grunddienstbarkeit zivilrechtlich zur Übernahme einer anderen Baulast - weitergehenden Inhalts - verpflichtet wäre (vgl. zu derartigen Ansprüchen OLG Stuttgart, Urteil vom 20.12.2012 - 13 U 97/12 -; LG Mainz, Urteil vom 02.03.2010 - 101 O 325/08 -; jeweils juris m.w.N.). b) Nachdem die Baulast durch den zu erklärenden Verzicht erlischt (§ 71 Abs. 3 Satz 1 LBO), kann die Klägerin auch ihre Löschung im Baulastenverzeichnis der Beklagten beanspruchen. Denn das Baulastenverzeichnis ist unrichtig, wenn es die erloschene Baulast als bestehend ausweist. Die Ausweisung einer nicht vorhandenen öffentlich-rechtlichen Beschränkung in einem öffentlichen Register, für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit immerhin eine tatsächliche Vermutung streitet, ist eine Eigentumsbeeinträchtigung, deren Beseitigung der Eigentümer aufgrund seines Eigentumsrechts verlangen kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2016 - 5 S 1140/14 -, a.a.O., m.w.N.). c) Soweit die Klage auf Erstattung der Vorverfahrenskosten und Notwendigkeitserklärung (§ 80 Abs. 2 LVwVfG) gerichtet ist, bleibt sie dagegen ohne Erfolg. Denn eine gerichtliche Kostenentscheidung schließt nach § 162 Abs. 1 VwGO die Kosten des Vorverfahrens ein und verdrängt insofern § 80 LVwVfG, wenn sich an ein Widerspruchsverfahren - wie vorliegend - ein gerichtliches Hauptsacheverfahren angeschlossen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 14.05 -, NVwZ 2006, 1294 m.w.N.). Auch die Zuziehungsentscheidung ist in diesem Fall (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) vom Gericht zu treffen. Ob die Klage insoweit (schon) unzulässig, oder (jedenfalls) unbegründet ist, bedarf keiner Entscheidung. Der Klage ist danach im Hauptantrag - mit Ausnahme der auf den Kostenerstattungsausspruch gerichteten Verpflichtungsklage - stattzugeben; einer Entscheidung über den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag bedarf es daher nicht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Beklagte und der Beigeladene, der einen Sachantrag gestellt hat, tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, weil sie unterliegen. Der Klägerin sind trotz der teilweisen Klageabweisung keine anteiligen Kosten aufzuerlegen, weil sie nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Dabei ist ausschlaggebend, dass ihr dabei verfolgtes Begehren - Erstattung von Vorverfahrenskosten und Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten - auf verfahrensrechtlich anderem Weg Erfolg hat. Dieses Begehren beinhaltet nämlich bei sachdienlicher Antragsauslegung eine gerichtliche Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im - durch den Widerruf des ablehnenden Bescheids erledigten - Vorverfahren ist vorliegend auch für notwendig zu erklären, da diese vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte. Insoweit ist ausreichend, dass sich dem Vorverfahren ein gerichtliches Hauptsacheverfahren angeschlossen hat, sei es auch - wie vorliegend - im Wege einer Untätigkeitsklage (vgl. Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 05.03.2008 - 1 OB 14/08 -, juris). Der Klägerin war es wegen der Schwierigkeit der Sache auch nicht zuzumuten, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.07.2014 - 6 B 21.14 -, juris). Die Berufung ist nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vorliegt. Die Klägerin begehrt die Löschung einer im Baulastenverzeichnis der Beklagten eingetragenen Baulast. Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft bestehend aus drei Mit- und Sondereigentümern, ist Eigentümerin des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ... der Gemarkung T.. Das Grundstück wird wegemäßig durch einen von der östlich gelegenen F. Straße abzweigenden Stichweg, Flst.-Nr. ..., erschlossen. Das westlich an dieses Grundstück angrenzende, mit Ausnahme eines Schuppens unbebaute Grundstück Flst.-Nr. ... steht im Eigentum des Beigeladenen, der bis zur Veräußerung seines Mit- und Sondereigentumsanteils im Jahr 2011 auch Mitglied der klagenden Gemeinschaft gewesen ist. Mit Formblatt vom 05.10.2009 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von insgesamt fünf Stellplätzen, davon vier auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... und einem auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... Die Planung sah vor, dass die Zufahrt zu den vier im nordwestlichen Quadranten des Grundstücks Flst.-Nr. ... zu errichtenden Stellplätzen - abzusichern durch Geh-, Fahr- und Leitungsrecht - über das Grundstück Flst.-Nr. ... erfolgt. Ausschnitt aus dem Lageplan vom 22.10.2009, Planheft zum Bauantrag vom 05.10.2009. Mit notarieller Vereinbarung vom 17.11.2009 (UR-Nr. .../2009 W) bewilligten die Mitglieder der klagenden WEG eine Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Flst.-Nr. ... (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht), die das Recht umfasst, auf der in einer Anlage gekennzeichneten Fläche des dienenden Grundstücks (Flst.-Nr. ...) bis zum herrschenden Grundstück und von diesem zurück zu fahren und zu gehen. Die Grunddienstbarkeit wurde am 21.10.2010 in das Grundbuch eingetragen. Im Baugenehmigungsverfahren forderte die Beklagte die Miteigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... zur Übernahme einer Baulast (Geh- und Fahrrecht) auf. Mit von den Miteigentümern - zu ihnen zählte zu diesem Zeitpunkt auch der Beigeladene - am 14.04., am 04.05. und am 17.06.2010 unterzeichneter Erklärung übernahmen diese im Hinblick auf das benannte Bauvorhaben eine Baulast u.a. folgenden Inhalts: „Die Eigentümer (...) haben (...) als Baulast gem. § 71 LBO die Verpflichtung übernommen, einen jederzeit uneingeschränkt begeh- und befahrbaren Zugang von dem Grundstück F. Str. 65, Flst.-Nr. ... zu den auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... geplanten Stellplätzen schaffen zu lassen und dauernd zu belassen.“ Die Baulastübernahmeerklärung nimmt auf einen Lageplan des Ingenieurbüros M. vom 22.10.2009 Bezug. Am 17.06.2010 wurde die Baulastübernahme in das Baulastenverzeichnis der Beklagten eingetragen (Baulastenblatt Nr. 740). Unter dem 17.08.2010 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung. Mit Formblatt vom 28.11.2010 beantragte der Beigeladene die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Stellplätzen und einem Carport auf dem Grundstück Flst-Nr. ... Die Erteilung des Vorbescheids wurde zunächst mit Bescheid der Beklagten vom 18.05.2011 unter Verweis darauf abgelehnt, dass sich das Vorhaben als nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben - Außenbereichsinsel im nicht überplanten Innenbereich - darstelle und öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt seien. An dieser Einschätzung hielt die Beklagte im anschließenden Widerspruchsverfahren jedoch nicht mehr fest und stellte mit Bauvorbescheid vom 04.06.2013 die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens fest. Hiergegen erhob u.a. die Miteigentümerin des Grundstücks Flst.-Nr. ... D. Widerspruch. Sie machte insbesondere geltend, die Erschließung des Vorhabens sei nicht gesichert, da die zugunsten des Vorhabengrundstücks seinerzeit übernommene Baulast sich nur auf das damalige Vorhaben - die Errichtung der Stellplätze - beziehe. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2014 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Klage wurde nicht erhoben. Ausschnitt aus dem Lageplan zur Bauvoranfrage Mit Anwaltsschreiben vom 14.05.2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Löschung der Baulast, hilfsweise auf Verpflichtung des Beigeladenen, die Baulast nur im tatsächlich eingeräumten Umfang in Anspruch zu nehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die übernommene Baulast sei zu unbestimmt. Es fehle im Lageplan an einer zeichnerischen Eintragung, aus der sich die genaue Lage der von der Baulast umfassten Fläche ergebe. Stattdessen werde die gesamte freie Fläche nördlich des Wohnhauses als (geplantes) Geh, Fahr-, und Leitungsrecht ausgewiesen und mit dem entsprechenden Planzeichen (Nr. 15.5 der Anlage zur PlanZV) gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung genüge den an die Bestimmtheit einer Baulast zu stellenden Anforderungen nach LBO und LBOVVO nicht. Es sei angesichts der vorhandenen Fläche offensichtlich, dass nicht der gesamte gekennzeichnete Freiraum in Anspruch zu nehmen sei. Jedenfalls aber hätten die Mitglieder der WEG einen Anspruch darauf, dass die Baulast nur im eingeräumten Umfang ausgeübt werde. Die Baulast sei vorliegend vorhabenbezogen zu verstehen und beziehe sich allein auf die Errichtung und Nutzung von Stellplätzen. Insbesondere sei zum Zeitpunkt der Baulastübernahme angesichts der damaligen rechtlichen Einschätzung der Beklagten (Außenbereich) eine Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. ... ausgeschlossen gewesen. Dieser Umstand spreche gegen eine weite Auslegung der Baulasterklärung. Mit Schreiben vom 21.05.2014 führte die Beklagte aus, eine Baulast erlösche gemäß § 71 Abs. 3 LBO durch schriftlichen Verzicht der Baurechtsbehörde. Vorliegend könne kein Verzicht erklärt werden, da ein öffentliches Interesse am Bestand der Baulast im Hinblick auf den bestandskräftigen Bauvorbescheid vom 04.06.2013 nach wie vor bestehe. Die Baulast sei auch hinreichend bestimmt, da die Übernahmeerklärung keine spezifische Flächenbeschränkung enthalte, die die im Lageplan eingezeichnete Fläche unterschreite. Die Vorgaben der LBOVVO bezögen sich allein auf baurechtliche (Genehmigungs-)Verfahren, nicht aber auf das Verfahren zur Eintragung der Baulast selbst. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob die Löschung der Baulast überhaupt noch begehrt werden könne, obwohl der - u.a. auf ihr beruhende - Bauvorbescheid vom 04.06.2013 Bestandskraft erlangt habe. Das Schreiben wurde mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Gegen dieses Schreiben erhob die Klägerin am 16.06.2014 Widerspruch, der mit Schreiben vom 18.06.2014 unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrags begründet wurde. Mit Schreiben vom 13.08.2014 teilte das Regierungspräsidium Tübingen der Beklagten mit, es bestünden Bedenken hinsichtlich der Zurückweisung des Widerspruchs. Weder die Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis noch deren Löschung stellten einen Verwaltungsakt dar. Das Löschungsbegehren sei deshalb im Wege einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen, für die es keines Vorverfahrens bedürfte. Es genüge deshalb eine formlose Ablehnung des Antrags. Um Abhilfe werde gebeten. Mit Bescheid vom 13.10.2014 widerrief die Beklagte die Entscheidung vom 21.05.2014 gemäß § 49 Abs. 1 LVwVfG und wiederholte mit weiterem Schreiben vom selben Tag - ohne Anfügung einer Rechtsbehelfsbelehrung - das im Schreiben vom 21.05.2014 Ausgeführte. Daraufhin teilte die Klägerin mit Schreiben vom 28.11.2014 mit, eine Entscheidung über die Frage der Reichweite der Baulast im Rahmen eines Verpflichtungswiderspruchs sei nicht mehr erforderlich. Die Klägerin hat am 06.03.2015 die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Erklärung der Baulastübernahme sei nicht hinreichend bestimmt. Der Lageplan vom 22.10.2009 werde im Text des Baulastenverzeichnisses nicht erwähnt. Es sei deshalb an der Beklagten, nachzuweisen, dass mit der Übernahmeerklärung auch tatsächlich der darin erwähnte Lageplan vorgelegt worden sei. Ein Fehlen des Plans sei nur dann unbeachtlich, wenn die Erklärung auch ohne ihn verständlich sei. Hieran fehle es jedoch vorliegend, da im Text selbst keine Angaben über die Lage der belasteten Flächen enthalten seien. Ungeachtet dessen fehle es aber auch im Lageplan an einer zeichnerischen Eintragung der belasteten Fläche. Die theoretische Durchfahrtsbreite betrage aufgrund der baulichen Gegebenheiten 3,75 m, sodass eine genaue Festlegung notwendig sei. Die Stellplätze auf dem Grundstück des Beigeladenen hätten jeweils nur eine Breite von rund 2,5 m. Auch den Vorgaben des § 4 Abs. 4 Nr. 9 LBOVVO, wonach in einem Auszug aus dem Liegenschaftskataster die Abgrenzung der Flächen, auf denen eine Baulast ruht, zeichnerisch darzustellen sei, genügten die Baulasterklärung und der Plan nicht. Eine Bindungswirkung des bestandskräftigen Vorbescheids vom 04.06.2013 bestehe nicht, zumal die Frage der Erschließungssicherung keine nachbarschützende Funktion habe und deshalb im Rahmen eines Nachbarrechtsbehelfs nicht habe überprüft werden können. Zum hilfsweise gestellten Feststellungsantrag wird vorgetragen, es bestehe ein Feststellungsinteresse am Inhalt der durch die Baulast begründeten Rechtsbeziehung zur Beklagten. Die Subsidiarität der Feststellungsklage stehe ihrer Zulässigkeit vorliegend nicht entgegen, da eine Entscheidung über den im Verwaltungsverfahren gestellten Verpflichtungsantrag bzw. -widerspruch nicht ergangen sei. Soweit die Beklagte das Bestehen eines Feststellungsinteresses unter Verweis auf den bestandskräftigen Bauvorbescheid in Abrede stelle, sei festzuhalten, dass sich die beschiedene Bauvoranfrage allein auf das Grundstück des Beigeladenen beziehe, weshalb der Vorbescheid keinen Anspruch auf Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin vermittle. Die streitgegenständliche Baulastübernahme sei entsprechend § 133 BGB schon nach ihrem Wortlaut dahin auszulegen, dass sie sich allein auf die Errichtung von Stellplätzen, nicht jedoch auf die wegemäßige Erschließung des Grundstücks des Beigeladenen beziehe. Soweit in der Rechtsprechung vertreten werde, eine Baulast könne auch für ein anderes als das ursprünglich geplante Vorhaben, anlässlich dessen sie bestellt worden sei, verwandt werden, stehe dies einer solchen Auslegung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Denn jedenfalls könne der Inhalt der Baulast bei einem Vorhabenwechsel nicht geändert werden. Eine solche inhaltliche Änderung (Erschließung statt Stellplatz) stehe hier aber in Rede. Soweit die Beklagte angesichts des Umstands, dass der nordwestlich gelegene Stellplatz auf dem Grundstück des Beigeladenen bauordnungsrechtlich dem Klägergrundstück zugeordnet sei, auf die Arglisteinrede verweise, verkenne sie, dass die Überfahrt des eigenen Grundstück zu diesem Stellplatz ohnehin zulässig sei und deshalb keiner Sicherung durch eine Baulast bedürfe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die zu Lasten des Grundstücks Flst.-Nr. ... im Baulastenblatt Nr. 740 des Baulastenverzeichnisses der Stadt T. eingetragene Baulast zu löschen, hilfsweise, festzustellen, dass diese Baulast nur die Zufahrt zu den Stellplätzen auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... umfasst, sowie die Beklagte zu verpflichten, die Kosten des Vorverfahrens (Widerspruch vom 16.06.2014) zu erstatten und die Zuziehung des Bevollmächtigten in diesem Verfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet, hinsichtlich des Hilfsantrags bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Baulast sei hinreichend bestimmt. Die übernommene Verpflichtung, einen jederzeit begeh- und befahrbaren Zugang zu den Stellplätzen auf dem Grundstück des Beigeladenen zu schaffen, sei vollkommen unmissverständlich. Jedenfalls der Verweis auf den Lageplan vom 22.10.2009 lasse keinen Zweifel am Inhalt der Baulast aufkommen. Auch die betroffene Fläche sei anhand des Lageplans eindeutig zu bestimmen, da sie mit den nach der PlanZV für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte vorgesehenen Planzeichen versehen und grau hinterlegt sei. Ergänzend finde sich darauf der Eintrag „gepl. G-F-L-Recht“. Der Hinweis der Klägerin auf § 4 LBOVVO gehe fehl, da diese Vorschrift lediglich Anforderungen an den Inhalt von Bauvorlagen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens stelle, zur Bestimmtheit von Baulasten jedoch keine Aussage treffe. Die Vorschrift setze das Bestehen einer Baulast voraus und bestimme, wie diese in ein baurechtliches Genehmigungsverfahren einzuführen sei. Dem geltend gemachten Löschungsanspruch stehe womöglich auch die Arglisteinrede entgegen, nachdem der Stellplatz in der nordwestlichen Ecke des Grundstücks des Beigeladenen offenbar dem Grundstück der Klägerin zugeordnet sei. Hinsichtlich des Feststellungsanspruchs fehle es bereits an einem Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 VwGO, da die Feststellung die Rechtsstellung der Klägerin nicht verbessern könne. Denn selbst wenn man die Baulast auf die Stellplatznutzung beschränkt sähe oder sie gar ganz hinweg dächte, würde der Klägerin aufgrund des bestandskräftigen Bauvorbescheids bei Erteilung einer darauf basierenden Baugenehmigung ein Notwegerecht aufgedrängt, soweit nicht ohnehin ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht aufgrund der eingeräumten Dienstbarkeit bestehe. Des entstehenden Fahrzeugverkehrs könne sich die Klägerin daher nicht entledigen. Der Feststellungsantrag sei jedenfalls auch unbegründet, da die Baulast vorliegend nicht vorhaben-, sondern grundstücksbezogen eingeräumt worden sei. Zwar werde in der Übernahmeerklärung insofern eine Verknüpfung zu dem seinerzeit konkret zur Genehmigung anstehenden Vorhaben vorgenommen, als von den „geplanten“ Stellplätzen die Rede sei. Eine eindeutige Einschränkung dahingehend, wie sie nach der zu dieser Frage ergangenen Rechtsprechung (auch) des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg erforderlich sei, finde sich in der Erklärung hingegen nicht. Jedenfalls aber lasse sich der Baulast keine Beschränkung auf eine bestimmte Zweckbindung der Stellplätze entnehmen. Es sei deshalb ohne weiteres möglich, die Stellplätze nunmehr dem auf dem Grundstück des Beigeladenen geplanten Wohnhaus zuzuordnen. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Er schließt sich den Ausführungen der Beklagten an und führt ergänzend aus, die Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis habe rein deklaratorische Bedeutung. Es sei deshalb nicht erforderlich, dass ihr Inhalt sich vollständig aus dem Baulastenverzeichnis ergebe. Vielmehr müsse ein zulässiger Inhalt allein aus der Übernahmeerklärung folgen, was vorliegend angesichts der Bezugnahme auf den Lageplan vom 22.10.2009 der Fall sei. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschränkung der Fläche auf ein kleineres Maß als 3,75 m zwingend gewesen sein solle. Es sei keinesfalls ungewöhnlich, dass eine vorhandene Hof- bzw. Zufahrtsfläche zum Gegenstand einer Zufahrtsbaulast gemacht werde. In der mündlichen Verhandlung am 10.05.2017 wurde die Bauamtsmitarbeiterin K. als amtliche Auskunftsperson informatorisch angehört. Sie hat angegeben, zu ihrer Zuständigkeit habe zum Zeitpunkt der Übernahme der streitgegenständlichen Baulast die bauordnungsrechtliche Beurteilung von Bauvorhaben gehört; in dieser Funktion sei sie auch für die Entgegennahme von Baulasterklärungen zuständig gewesen. Das Baugesuch vom 05.10.2009 (Stellplätze) sei von ihr bearbeitet worden. Zur öffentlich-rechtlichen Sicherstellung der wegemäßigen Erschließung des Vorhabens habe sie eine Baulasterklärung entworfen. Es sei in der Behörde üblich gewesen, sich bei derartigen Übernahmeerklärungen auf die im zugrunde liegenden Bauantrag eingereichten Lagepläne zu beziehen. Anhand des Lageplans habe man die Baulasterklärungen mit den Beteiligten besprochen. Eine Kopie der Erklärung - nicht jedoch des Lageplans - sei diesen ausgehändigt worden. Nur im Ausnahmefall, nämlich dann, wenn sich die Übernahme der Baulast nicht auf ein konkretes Vorhaben bezogen habe, habe man einen eigenen Lageplan anfertigen lassen und ihn an die Übernahmeerklärung angeheftet. Vorliegend sei das nicht der Fall gewesen. Auf Vorhalt des Plans aus dem Planheft zum Bauantrag vom 05.10.2009 hat Frau K. angegeben, das sei der Plan gewesen, der seinerzeit in Bezug genommen wurde. Ihr habe nur dieser Plan vorgelegen. Ob es zuvor schon Gespräche mit den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Übernahme einer Baulast gegeben habe, erinnere sie nicht. Ferner sind die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft B. und deren übrige derzeitige Mitglieder, Frau D. und Herr V., sowie der Beigeladene informatorisch angehört worden. Frau B. hat im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung im Wesentlichen angegeben, das WEG-Grundstück und das Grundstück Flst.-Nr. ... hätten ursprünglich in ihrem und dem Eigentum des Beigeladenen - ihres geschiedenen Ehemanns - gestanden. Im Zuge der Scheidung sei ihm das Eigentum an diesem Grundstück übertragen worden, während jenes zur Bildung von Wohnungseigentum aufgeteilt worden sei. Bei der Teilung habe sich die Notwendigkeit ergeben, für die nunmehr neu entstehenden Wohneinheiten Stellplätze zu schaffen. Das sei der Hintergrund dieses Bauvorhabens gewesen. Im Zuge dessen sei sie mit Frau D. bereits vor Abgabe der streitgegenständlichen Baulasterklärung bei der Baurechtsbehörde (Frau K.) gewesen; damals habe es einen Entwurf der Baulastübernahmeerklärung gegeben, der inhaltlich über das letztlich Erklärte hinausgegangen sei und keinen Bezug zu den geplanten Stellplätzen aufgewiesen habe. Diesen Entwurf habe man abgelehnt, woraufhin Frau K. eine neue Fassung - die nunmehrige - entworfen habe. Die Stellplätze seien nie errichtet worden. Ihr Ex-Ehemann habe in der Folge sein Mit- und Sondereigentum einschließlich eines Stellplatzes in der nordwestlichen Ecke seines Grundstücks an Frau K. verkauft. An dieser Stelle befinde sich seit ca. 20 Jahren ein Schuppen, in dem Frau K. selbst rund sechs Monate nach dem Verkauf provisorisch einige Knochensteine verlegt habe, um ihr Fahrzeug darin abstellen zu können. Herr V. hat angegeben, er habe sein Wohneigentum von Frau K. erworben und stelle sein Fahrzeug in dem Schuppen ab. Der Beigeladene hat bestätigt, dass sich im Zuge der Teilung und des Wohnungsverkaufs die Notwendigkeit der Schaffung von Stellplätzen ergeben und er deshalb einen entsprechenden Bauantrag gestellt habe. Letztlich habe sich jedoch herausgestellt, dass man auf dem WEG-Grundstück selbst habe parken können. Der Beigeladene und die Klägerin haben übereinstimmend erklärt, dass von der Baugenehmigung vom 17.08.2010 bzgl. der damit erlaubten Bebauung des Grundstücks Flst.-Nr. ... kein Gebrauch gemacht, die Stellplätze also nicht errichtet worden seien. Der Bevollmächtigte der Beklagten hat darauf hingewiesen, dass die Geltungsdauer des dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheids für die Errichtung des Wohnhauses zwischenzeitlich abgelaufen sei; über den gestellten Verlängerungsantrag sei noch nicht entscheiden worden. Er gebe zu bedenken, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft offenbar die zu den Wohnungen gehörenden Stellplätze an anderer Stelle veräußert habe. Damit sei ein Zustand geschaffen worden, der den bauordnungsrechtlichen Vorgaben widerspreche. Es stelle sich deshalb als treuwidrig dar, wenn die Klägerin nunmehr die Löschung der Baulast fordere. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgelegten Behördenakten der Beklagten (vier Bände) und den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.