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Beschluss

6 K 3484/19

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe 1 I. Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet, was im Folgenden dargelegt wird, keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 VwGO, § 114 ZPO). 2 II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist sachdienlich auf die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 10.07.2019 gegen die am selben Tag ergangene Verfügung der Antragsgegnerin in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids des Landratsamts KXXX vom 06.08.2019 gerichtet. In ihrer so bezeichneten „Räumungsverfügung“ vom 10.07.2019 hat die Antragsgegnerin ihre Einweisungsverfügung vom 04.10.2018 mit sofortiger Wirkung aufgehoben (Ziff. 1) und gegenüber dem Antragsteller die Räumung der ihm durch die Einweisung in der Obdachlosenunterkunft „XXX 13“ zugeordneten Räume und seiner Besitztümer in der Abstellkammer angeordnet (Ziff. 2). Für die Räumung wurde eine Frist bis spätestens 24.07.2019, 10:00 Uhr, gesetzt. (Ziff. 3). Für den Fall, dass der Antragsteller die Räumlichkeiten nicht zum genannten Zeitpunkt vollständig geräumt habe, wurde eine Zwangsräumung angedroht (Ziff. 4). Schließlich wurde unter Ziff. 5 der Sofortvollzug der Ziff. 1 und 2 angeordnet. 3 Zum Gegenstand des vorläufigen Rechtsverfahrens hat der (anwaltlich vertretene) Antragsteller nicht den weiteren Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.10.2019 gemacht. Darin wurde die Räumungsverfügung vom 10.07.2019 ausdrücklich aufrechterhalten und für die (bis dato nicht vollzogene) Räumung nunmehr eine (neue) Frist bis zum 18.10.2019, 12:00 Uhr, gesetzt. Ferner wurde darin erneut die Zwangsräumung angedroht und „höchst vorsorglich erneut“ der Sofortvollzug der Ziffern 1 und 2 der Räumungsverfügung vom 10.07.2019 angeordnet. Eine Einbeziehung in den vorläufigen Rechtsschutzantrag ist nach Auffassung der Kammer entbehrlich gewesen. Denn dieser Bescheid enthält letztlich keine den ursprünglichen Ausgangsbescheid vom 10.07.2019 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 06.08.2019 ändernde Regelungen. 4 1.) Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unbegründet. 5 a.) Die die beiden Grundverwaltungsakte in Ziffern 1 und 2 der Verfügung vom 10.07.2019 betreffende Anordnung des Sofortvollzugs im Einzelfall (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) ist formell-rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist besonders angeordnet und in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet worden; auch der Antragsteller hat insoweit nichts eingewendet. Ob das von der Antragsgegnerin im Ausgangsbescheid genannte besondere öffentliche Vollzugsinteresse (Gesundheitsschutz des Mitbewohners des Antragstellers; deshalb Erfordernis, zu dessen Besitztümer gehörende unverpackte bzw. geöffnete und verderbliche Lebensmittel sofort zu entfernen) ausreicht, ist im Rahmen der (an dieser Stelle nur) formell-rechtlichen Prüfung unerheblich. Allerdings ist insoweit ergänzend zu berücksichtigen, dass der Widerspruchsbescheid vom 06.08.2019 (dort Seite 5/6) ausdrücklich weitere Erwägungen zum besonderen Vollzugsinteresse (sofortige Räumung des Zimmers des Antragstellers wegen möglichen Bedarfs an der Einweisung anderer obdachloser Personen) hinzugefügt hat. Selbst wenn – was vorliegend nicht der Fall ist – im Ausgangsbescheid eine besondere Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gefehlt hätte, wäre hier durch den Widerspruchsbescheid eine solche Nachholung noch möglich gewesen. Denn zum Zeitpunkt dessen Wirksamwerdens (Zugang bei der Betreuerin des Antragstellers am 09.08.2019) war der erst am 15.08.2019 bei Gericht eingegangene Eilantrag noch nicht erhoben (vgl. näher dazu VG Freiburg, Beschl. v. 19.11.2002 – 4 K 1668/02 –, Rn. 2, juris). 6 b.) Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung des Sofortvollzugs. Die durch das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer nur summarisch möglichen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu treffende Ermessensentscheidung über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ergibt, dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von den Folgen eines Vollzugs des Bescheids verschont zu bleiben, überwiegt: 7 aa.) Die Verfügung vom 10.07.2019 ist in der Gestalt, die sie durch den gestaltgebenden Widerspruchsbescheid vom 06.08.2019 gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), sehr wahrscheinlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Die mittlerweile am 05.09.2019 erhobene Anfechtungsklage (6 K 3705/19) wird aller Voraussicht nach in der Sache erfolglos bleiben. 8 Ein der Verfügung vom 10.07.2019 wegen unterbliebener vorheriger Anhörung der Betreuerin des Antragstellers zunächst formell-rechtlich anhaftender Mangel ist geheilt worden, nachdem die Anhörung im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden war und der Widerspruchsbescheid sich mit den Gründen auseinandergesetzt hatte (§ 45 Abs. 2 LVwVfG). Materiell-rechtlich sind die mit sofortiger Wirkung verfügte Aufhebung der Anfang Oktober 2018 erfolgten Einweisung des Antragstellers in die Obdachlosenunterkunft sowie die zugleich ihm gegenüber ergangene Räumungsanordnung ebenfalls aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Maßgeblicher Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage für die gerichtliche Überprüfung ist insoweit, da es sich weder um Dauerverwaltungsakte handelt, noch materielles Recht sonstige Vorgaben macht, derjenige des Wirksamwerdens des Widerspruchsbescheids am 09.08.2019. Zu diesem Zeitpunkt aber war der Antragsteller nicht mehr obdachlos und eine Obdachlosigkeit stand auch nicht mehr unmittelbar bevor. Obdachlos in polizeirechtlichem Sinne ist derjenige, der nicht Tag und Nacht über eine Unterkunft verfügt, die Schutz vor den Unbilden des Wetters bietet, Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt und insgesamt den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterkunft entspricht. Die Obdachlosigkeit bemisst sich allein nach objektiven Kriterien, so dass es nicht darauf ankommt, worauf sie zurückzuführen ist und insbesondere nicht darauf, ob den Betroffenen an ihrem Eintritt ein Verschulden trifft. Denn für die Frage, ob eine Gefahr oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn der §§ 1, 3 PolG vorliegt, kommt es nach allgemeinen Grundsätzen des Polizeirechts allein darauf an, ob eine Gefahrenlage für die Schutzgüter der polizeilichen Generalklausel besteht. Demgemäß ist die Einweisung in eine Unterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit nicht etwa eine Angelegenheit der sozialrechtlichen Fürsorge (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.09.2019 – 1 S 1698/19 –, Rn. 5, juris; Beschl. v. 21.06.2012 – 1 S 866/12 –, Rn. 3, juris; Beschl. v. 05.03.1996 – 1 S 470/96 –, Rn. 4, juris). 9 Der Antragsteller befand sich ab 14.06.2019 zunächst zur Behandlung im Zentrum für Psychiatrie und ab bzw. seit 01.07.2019 in einer Rehabilitationsklinik. Letztgenannter Aufenthalt war zunächst auf 16 Wochen angelegt und dauert weiterhin bis zum (mindestens) 18.11.2019 fort. Angesichts dieser (lückenlosen) anderweitigen Unterbringung konnte im maßgeblichen Zeitpunkt des Zugangs des Widerspruchsbescheids nicht die Rede davon sein, die notwendigsten Lebensbedürfnisse bzw. Anforderungen des Antragstellers an eine menschenwürdige Unterkunft seien nicht erfüllt. Für seine körperliche Unversehrtheit lag vielmehr seit Mitte Juni 2019 und auch weiterhin keine konkrete Gefahr vor. 10 Angesichts dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Widerspruchsbehörde, die ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheids (vgl. Seite 3) auch ein ihr zukommendes Ermessen erkannt hat, eine fortdauernde Obdachlosigkeit verneinte und die sofortige Aufhebung der im Oktober 2018 erfolgten Einweisung sowie die Räumung der dem Antragsteller zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten wegen des stetigen erneuten Unterbringungsbedarfs anderer Obdachloser bestätigte. Falls der Obdachlose – wie hier – in die Unterkunft eingewiesen worden war und die Einweisung nicht befristet oder die in einer befristeten Einweisung genannte Frist noch nicht abgelaufen ist, bedarf es auch der Aufhebung der Einweisungsverfügung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.02.1996 – 1 S 147/96 –, Rn. 9, juris). Durch die polizeiliche Einweisung in eine gemeindliche Notunterkunft wird kein Besitzstand des Obdachlosen begründet. Der durch polizeiliches Einschreiten geschaffene Zustand darf weder von der Verwaltung noch insbesondere vom Betroffenen als Dauerlösung betrachtet werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.06.2012, a.a.O., Rn. 5). 11 Dass der Widerspruchsbescheid hierbei nicht nur die Räumungsanordnung, sondern auch die Aufhebung der Einweisung auf §§ 1 und 3 PolG gestützt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn selbst wenn man für die Aufhebung der Einweisung als richtige Rechtsgrundlage § 49 Abs. 2 Nr.3 LVwVfG ansehen sollte (Widerruf mit Wirkung für die Zukunft, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde), so liegen dessen Voraussetzungen einschließlich einer Wesensgleichheit beider Rechtsgrundlagen hier vor. Dass die ursprünglich hierfür bis zum 24.07.2019 gesetzte Räumungsfrist zu knapp bemessen gewesen wäre, ist weder ersichtlich noch vorgetragen worden. 12 bb.) Die sofortige Vollziehung der damit sehr wahrscheinlich rechtmäßigen Ziffern 1 und 2 des Ausgangsbescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids liegt schließlich auch im besonderen öffentlichen Interesse. Denn die Antragsgegnerin muss für den Fall jederzeit möglicher Obdachlosigkeit anderer Personen die ursprünglich dem Antragsteller zugewiesenen, aber nicht mehr benötigten Räumlichkeiten wieder ohne Verzögerung zur Verfügung haben. 13 c.) Begegnet die Räumungsanordnung keinen rechtlichen Bedenken, ist auch die (kraft Gesetzes vollziehbare) Androhung der Zwangsräumung unter Ziff. 4 der Verfügung rechtlich nicht zu beanstanden. Sie entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 49, 52 Abs. 4 PolG i.V.m. § 27 LVwVG (vgl. etwa auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.06.1991 – 1 S 1268/91 –, Rn. 7, juris). 14 III. Vorsorglich weist die Kammer auf Folgendes hin: 15 Sollte der Antragsteller aus der Rehabilitationseinrichtung entlassen werden, ohne direkt im Anschluss daran die rechtskräftig gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe verbüßen zu müssen, stellt sich angesichts der dann sehr wahrscheinlich wieder gegebenen unfreiwilligen Obdachlosigkeit die Frage einer erneuten Unterbringung. Da der Antragsteller für diesen Fall bereits mitgeteilt hat, eine solche von der Antragsgegnerin zu begehren, wird sich die Frage deren Zuständigkeit stellen. 16 Die polizeiliche Aufgabe der Obdachlosenunterbringung ist von der sachlich zuständigen Ortspolizeibehörde (§§ 66 Abs. 2, 62 Abs. 4 PolG) wahrzunehmen, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Obdachlose tatsächlich aufhält und die Unterbringung begehrt. Darauf, wo wegen des Verlustes der bisherigen Wohnung die Obdachlosigkeit eingetreten ist oder wo der Obdachlose seinen letzten Wohnsitz hatte, kommt es nicht an, wenn der von der Obdachlosigkeit Betroffene sich im Bezirk der dortigen Polizeibehörde tatsächlich nicht mehr aufhält. Es muss diejenige Behörde handeln, in deren Zuständigkeitsbereich die dem polizeirechtlichen Schutz unterstellten Rechtsgüter aktuell gefährdet oder schon verletzt werden und wo der Gefahr auch in aller Regel am effektivsten begegnet werden kann. Dass ein Betroffener dadurch darauf Einfluss nehmen kann, wo er obdachlosenrechtlich unterzubringen ist, ist im Hinblick auf das in Art. 11 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf Freizügigkeit grundsätzlich - bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs – hinzunehmen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.09.2019, a.a.O., Rn. 13). 17 Sollte sich der Antragsteller nach Entlassung aus der Reha-Einrichtung wieder in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin begeben und unfreiwillige Obdachlosigkeit geltend machen, so ist nach Auffassung der Kammer diese die für die Prüfung einer erneuten Unterbringung zuständige Ortspolizeibehörde. Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch gibt es im vorliegenden Fall nicht, im Gegenteil dürfte entsprechend § 242 BGB für eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin sogar gerade sprechen, dass der Antragsteller seit Februar 2018 bei ihr untergebracht war und die Gemeinde nur wegen eines erforderlichen medizinischen Behandlungsbedarfs und nicht wegen sonstiger (etwa privater) Gründe verlassen hat. 18 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.