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Urteil

A 2 S 1419/11

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG wegen Landwegeinreise. • Ein nachträglicher Glaubenswechsel, der nach unanfechtbarer Ablehnung früherer Anträge geltend gemacht wird, unterliegt der Regelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG und wird regelmäßig unter Missbrauchsverdacht gestellt. • Behaupteter Glaubenswechsel ist nur dann schutzbegründend, wenn er glaubhaft und nicht vorrangig mit Blick auf eine Flüchtlingsanerkennung erfolgt ist. • Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG besteht hier nicht.
Entscheidungsgründe
Kein Asylschutz nach Landwegeinreise und unglaubhafter Glaubenswechsel • Die Berufung ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG wegen Landwegeinreise. • Ein nachträglicher Glaubenswechsel, der nach unanfechtbarer Ablehnung früherer Anträge geltend gemacht wird, unterliegt der Regelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG und wird regelmäßig unter Missbrauchsverdacht gestellt. • Behaupteter Glaubenswechsel ist nur dann schutzbegründend, wenn er glaubhaft und nicht vorrangig mit Blick auf eine Flüchtlingsanerkennung erfolgt ist. • Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG besteht hier nicht. Der Kläger, ein aus Bagdad stammender Iraker kurdischer Herkunft, reiste 2000 auf dem Landweg nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag 2001 ab, später wurde die frühere Schutzfeststellung widerrufen; vorangegangene Klagen blieben erfolglos. 2007 und 2009 stellte der Kläger Folgeanträge, zuletzt mit dem Vorbringen, er sei inzwischen zum Christentum übergetreten und 2010 getauft worden. Er behauptet ferner, in seiner Heimat wegen Religion oder regionaler Gefahren bedroht zu sein. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage 2010 ab; das Gericht hielt den Taufübertritt zwar für glaubhaft, sah aber keine hinreichende Verfolgungsgefahr und verwies auf den Ausschluss des Asylgrundrechts wegen Landwegeinreise. Der Kläger legte Berufung ein; das Berufungsverfahren beinhaltete Beweisaufnahme durch Vernehmung des Pfarrers. • Zulässigkeit und Ergebnis: Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; der Kläger hat weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 2–7 AufenthG). • Ausschluss Asylgrundrecht: Nach Art. 16a Abs. 2 GG steht dem Anerkennungsanspruch als Asylberechtigter entgegen, dass der Kläger auf dem Landweg in die Bundesrepublik gelangt ist; Nachbarstaaten gelten als sichere Drittstaaten. • Nachfluchtgründe und § 28 Abs. 2 AsylVfG: Der geltend gemachte Glaubenswechsel ist nach unanfechtbarer Ablehnung früherer Anträge erst nachträglich entstanden; § 28 Abs. 2 AsylVfG stellt solche Nachfluchtgründe regelhaft unter Missbrauchsverdacht. Der Kläger hätte gute Gründe vortragen müssen, die den Verdacht widerlegen. • Glaubhaftigkeit des Glaubenswechsels: Der Senat hält den innerlichen Übertritt zum Christentum für nicht glaubhaft. Vortrag und Aussagen des Klägers sowie die Vernehmung des Pfarrers lassen erkennen, dass der Kläger das Christentum eher als Teil westlicher Kultur und Werte versteht statt als Gewissensentscheidung. • Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG): Mangels glaubhaftem innerlichem Übertritt kann keine Verfolgung wegen Religion festgestellt werden; zudem ist nicht ersichtlich, dass Dritte im Irak Kenntnis von der Taufe hätten oder eine konkrete Gefahr durch Familienangehörige besteht. • Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 7 AufenthG): Ein Abschiebungsverbot wegen bewaffnetem Konflikt (§ 60 Abs. 7 S.2) scheidet mangels Individualisierung oder extrem hoher Gefährdung in der Heimatregion aus. Auch ein nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 7 S.1) ist nicht gegeben, da keine erhebliche konkrete individuelle Gefahr festgestellt wurde. • Verfahrenskosten und Rechtsmittel: Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wurde nicht zugelassen (§ 154 Abs.1 VwGO, § 132 Abs.2 VwGO). Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, weil er auf dem Landweg eingereist ist und damit Art. 16a Abs. 2 GG den Anspruch ausschließt. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG kommt nicht in Betracht, weil der behauptete Glaubenswechsel nicht als glaubhaft innerliche Gewissensentscheidung akzeptiert wurde und die Nachfluchtregelung des § 28 Abs. 2 AsylVfG die Anspruchsgrundlage zusätzlich belastet. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2–7 AufenthG sind nicht feststellbar, da weder eine individualisierte Verfolgungsgefahr noch eine außergewöhnlich hohe generelle Gefährdung in der Heimatregion nachgewiesen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.