Urteil
3 K 91.18 A
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:1120.VG3K91.18A.00
21Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Zweistufigkeit des Asylverfahrens (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4.16 -, juris Rn. 18 f.) steht der Änderung einer Unzulässigkeitsentscheidung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Termin zur mündlichen Verhandlung in einen materiellen Ablehnungsbescheid nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger bereits durch das Bundesamt nach Maßgabe von § 25 AsylG persönlich angehört worden war und sich der angegriffene Bescheid nicht darauf beschränkte, die formalen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu verneinen.
Eine entsprechende Klageänderung auf materielle Flüchtlingsanerkennung ist unter diesen Umständen sachdienlich.Die Zweistufigkeit des Asylverfahrens (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4.16 -, juris Rn. 18 f.) steht der Änderung einer Unzulässigkeitsentscheidung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Termin zur mündlichen Verhandlung in einen materiellen Ablehnungsbescheid nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger bereits durch das Bundesamt nach Maßgabe von § 25 AsylG persönlich angehört worden war und sich der angegriffene Bescheid nicht darauf beschränkte, die formalen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu verneinen.
Eine entsprechende Klageänderung auf materielle Flüchtlingsanerkennung ist unter diesen Umständen sachdienlich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klageänderung ist nach § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Denn die Beklagte hat in diese eingewilligt (Alt. 1). Sie ist auch sachdienlich (Alt. 2), da mit ihr nach Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung und Ablehnung des Schutzgesuches eine umfassende gerichtliche Prüfung der materiellen Anerkennungsvoraussetzungen ermöglicht wird. Die Zweistufigkeit des Asylverfahrens (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4.16 -, juris Rn. 18 f.) steht dem nicht entgegen. Denn der Kläger ist bereits durch das Bundesamt nach Maßgabe von § 25 AsylG persönlich angehört worden. Der angegriffene Bescheid vom 1. Februar 2018 hat sich auch nicht darauf beschränkt, die formalen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zu verneinen. Vielmehr ist in seinen Gründen im Ergebnis eine umfassende Gesamtwürdigung des klägerischen Vorbringens unter Einbeziehung der Ereignisse vor seiner erstmaligen Ausreise aus dem Iran im Jahre 2010 vorgenommen worden. Deshalb wird dem Kläger hier durch die nachträgliche Änderung der Unzulässigkeitsentscheidung keine der gerichtlichen Prüfung vorgelagerte Stufe des behördlichen Asylverfahrens abgeschnitten. Die danach nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter zu entscheiden hat, bleibt ohne Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes vom 1. Februar 2018 in der zu Protokoll des Gerichts erklärten Fassung ist, soweit streitgegenständlich, rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) oder subsidiären Schutzes (2.) noch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – (3). Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (4.). 1. a) Nach § 3 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Als Verfolgungshandlung gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den § 3a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris Rn. 19). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Flüchtlings gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sich in Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Richtlinie 2011/95/EU widerspiegeln, dass es den Antragstellern obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substanziiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. März 1983 – BVerwG 9 C 68.81 –, juris Rn. 5; und vom 8. Mai 1984 – BVerwG 9 C 141.83 –, juris Rn. 11). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27.85 –, juris Rn. 15 ff). b) Gemessen hieran hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. aa) Das Gericht hat keine Überzeugung davon erlangt, dass der Kläger den Iran vorverfolgt verlassen hat, wobei das Gericht davon ausgeht, dass die im Iran nach der Scharia strafbare Apostasie, also der Abfall vom islamischen Glauben, erst angenommen wird, wenn der Übertritt zu einer anderen Glaubensgemeinschaft endgültig vollzogen ist (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 2. Oktober 2015 – 15 A 1113/12 As –, juris Rn. 52, unter Bezugnahme auf die auf Anfrage erteilte Auskunft des Auswärtiges Amtes vom 25. August 2015; vgl. auch den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. März 2018, Seite 13, der eine Bestrafung wegen Apostasie nur im Zusammenhang mit einer Konversion nennt). Das gilt zunächst mit Blick auf die Ausreise des Klägers aus dem Iran im Jahre 2010 und die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Hinwendung zum Christentum, welche bereits durch die niederländischen Asylbehörden gewürdigt worden war. Allein der Umstand, dass sich der Kläger eigenen Angaben zufolge entschlossen haben will, im Mai 2013 (so die letzte, einem Aktenvermerk des Prozessbevollmächtigten entnommene Datumsangabe im Termin zur mündlichen Verhandlung) freiwillig in den Iran zurückzukehren, deutet darauf hin, dass er tatsächlich keinerlei Verfolgungsfurcht verspürte, zumal er keine wirklich überzeugenden bzw. zwingenden Gründe für seine Rückkehr zu benennen wusste. Dies gilt ungeachtet der wenig glaubhaften Behauptung, dass er die Rückkehr auf dem Luftweg über Amsterdam mit einem gefälschten Pass bewerkstelligt haben will, um einer Befragung durch die iranische Grenzpolizei aus dem Wege zu gehen. Denn nach seinen eigenen Angaben lebte er im Iran im Anschluss jedenfalls nicht im Untergrund, sondern ging einer Beschäftigung nach, stellte den Kontakt zu seiner Exfrau wieder her, suchte ein Krankenhaus auf und beantragte bei der Straßenverkehrsbehörde sogar die Verlängerung seines Führerscheins. Zudem will er sich während dieser Zeit zwar einer latenten „Verfolgung“ durch die eigene Schwiegermutter bzw. Tante ausgesetzt gesehen haben. Zu Übergriffen des iranischen Staates kam es demgegenüber aber ganz offenbar nicht. So stellt sich denn auch seine behauptete erneute Ausreise aus dem Iran im Mai 2014, zumal vor dem Eindruck der im Termin zur mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 91 der Streitakte), die den Kläger in der Business-Class eines Flugzeuges sowie vor verschiedenen Urlaubsmotiven zeigen, eher als touristische Reise denn als erneute Flucht dar. Ob es dem Kläger geglaubt werden kann, dass er sich tatsächlich zwischenzeitlich im Iran aufgehalten hat oder ob es sich bei den vorgelegten Unterlagen (Mietvertrag und Aufnahmebestätigung des Bildungs- und Behandlungszentraums Golestan vom „23.10.2012“) um Fälschungen handelt, kann dahin stehen. bb) Dem Kläger droht keine Verfolgung im Sinne von §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG wegen seiner religiösen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland. (1) Nach der Auskunftslage ist die Situation von Christen und zum Christentum konvertierten Muslimen im Iran allerdings als kritisch einzustufen (vgl. vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. März 2018, Seite 12). Von einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Religion ist auszugehen, wenn unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Schutzsuchenden vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich kann hierbei eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn der Betreffende tatsächlich Gefahr läuft, infolgedessen verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Es ist dem Antragsteller nicht zumutbar, diese Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen zu vermeiden (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 und C-99/11 –, juris Rn. 79 f.). Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland oder einem anderen europäischen Land zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – 1 C 9.03 –, juris Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A –, juris Rn. 37; Hess. VGH, Urteil vom 26. Juli 2007 – 8 UE 3140/05.A –, juris; Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 14 B 06.30315 –, juris). Wann eine Prägung im Sinne einer ernstlichen Glaubensüberzeugung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2011 – OVG 3 N 95.11 – ). Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Dazu sind die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für den angeblichen Wechsel der religiösen Überzeugung vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. März 2012 – A 2 S 1419/11 –, juris Rn. 24). Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. April 2014 – A 3 S 269.15 –, juris Rn. 6). Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf unter anderem im Regelfall erwartet werden, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu seinen inneren Beweggründen für die Konversion machen kann. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung muss für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität bilden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris Rn. 31 und Beschluss vom 25. August 2015 – BVerwG 1 B 40.15 –, juris Rn. 11; vgl. auch EGMR, Urteil vom 19. Dezember 2017 – Nr. 60342/16, A./Schweiz – Rn. 38 ff., 44, abrufbar unter www.hudoc.echr.coe.int/). (2) Hiervon ausgehend ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass seine Furcht vor einer Verfolgung bei Rückkehr in den Iran nunmehr begründet sein könnte. Der Einzelrichter vermochte nach dem im Termin zur mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck keine Überzeugung davon gewinnen, dass der christliche Glaube für den Kläger jemals identitätsprägend war oder zwischenzeitlich identitätsprägend geworden sein könnte. Der Umstand, dass sich der Kläger bereits zwei Wochen nach seinem Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Jahre 2010 in den Niederlanden taufen ließ, trägt alle Anzeichen eines verfahrensangepassten Verhaltens. Denn der Kläger selbst vermag nicht glaubhaft zu erklären, dass es sich hierbei um die konsequente Fortsetzung einer bereits im Iran begonnenen Hinwendung zum Christentum gehandelt haben könnte („Auf Frage, warum er sich bereits nach vierzehn Tagen in Holland habe taufen lassen“ – „Ich bin dort in eine iranische Kirche gegangen und habe gesagt, dass ich getauft werden möchte. Und dann wurde ich getauft. Das war für mich aber noch nicht vollständig“). Die von ihm erwähnte voraufgegangene „Verhaltensänderung“ der eigenen Schwester im Iran bleibt eine plakative Behauptung. Was diese Beobachtung mit Blick auf den eigenen Glauben in ihm ausgelöst haben sollte und warum, bleibt gleichfalls m Dunkeln. Bereits gegenüber dem Bundesamt hatte der Kläger sinngemäß verneint, dass dies irgendwelche Auswirkungen auf sein eigenes Leben im Iran gehabt hätte („Vor meiner ersten Ausreise habe ich nichts Christliches gemacht“). Gegenüber dem Einzelrichter behauptete der Kläger dann erstmals, seine Schwester habe ihm einen Film (auf Nachfrage: über Jesus Christus) gezeigt, der ihn sehr aufgewühlt habe. Das ist wenig glaubhaft. Denn es muss angenommen werden, dass der Kläger diesen Umstand bereits früher erwähnt hätte, wenn es sich hierbei tatsächlich um einen zentralen Moment bei seiner Entscheidung gehandelt hätte, den Glauben zu wechseln. So vermochte er denn auch auf wiederholte Nachfrage nicht genauer und überzeugend zu erklären, worum es in diesem Film gegangen sei („Auf Frage, ob er den Inhalt des Films genauer beschreiben könne“ – „Wenn ich einmal an früher denke, dann konnte mir niemand etwas sagen“ – …. „Auf nochmalige Nachfrage nach dem Inhalt des Films:“ – „Jesus Christus war ein harmloser, unschuldiger Mensch, der niemandem etwas getan hatte. Er wurde wegen uns gekreuzigt. Er hatte sehr viel Kraft, als sie ihn gebunden haben und er rief: Gott sie wissen nicht, was sie tun. Vergib Ihnen. Demjenigen, der ihn verraten hatte, dem gab er als erstes den Wein des Herrn“), ebenso wenig, warum er damals überhaupt die Neigung verspürte, sich diesen Film anzuschauen („Wegen der Veränderung, die ich bei ihr festgestellt hatte. Sie war früher sehr auf Beten und Fasten aus. Im Islam gibt es nur Befehle. So musst du mit dem rechten Fuß die Toilette betreten. Das Christentum ist für mich keine Religion. Es ist Freiheit, es ist Leben“). Es spricht deshalb viel dafür, dass diese Begebenheit nachträglich von dem Kläger erfunden worden ist, ebenso wie seine gesteigerte Behauptung gegenüber dem Einzelrichter, er habe nach seiner Rückkehr in den Iran „bible studies“ besucht. Dass sich der Kläger nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland erneut im März 2015 in der Gemeinde a..., Evangelische Freikirche Berlin e.V. taufen ließ, erweist sich als weiteres Anzeichen für ein verfahrensangepasstes Verhalten. Nach dem Taufverständnis der evangelischen Kirche ist die Taufe nämlich die festliche Aufnahme eines Menschen in die christliche Gemeinde, deren Ritual auf die in der Bibel geschilderte Taufe Jesu durch Johannes den Täufer zurückgeht. Die Taufe ist ein Sakrament, das alle Christen miteinander verbindet und die im Leben eines Menschen einmalig und unwiderruflich ist (vgl. https://www.ekd.de/Taufe-10844.htm, zuletzt abgerufen am 20. November 2018). Wenn der Kläger auf Nachfrage des Einzelrichters zu dieser „Doppeltaufe“ lediglich bekundet, er habe sich in Holland noch nicht vollständig getauft gefühlt, weil er lediglich mit einzelnen Tropfen benetzt worden sei, während er in Deutschland vollständig eingetaucht worden sei, so zeugt dies von einer völligen Unkenntnis der Bedeutung der Taufe („Auf Frage, was denn die Bedeutung der Taufe für ihn sei“ – „Ich wollte so wie Jesus Christus ins Wasser eintauchen und danach wie er wieder herauskommen. Davor war so ein Vakuum in mir.“ „Auf nochmalige Nachfrage, was denn die Bedeutung der Taufe sei:“ – Die Taufe legt Zeugnis ab zwischen den Gläubigen und mir. Das war in Holland noch nicht vollständig.“ – „Auf Frage und Vorhalt der Vertreterin der Beklagten, dass er auch in der Gemeinde ... sehr schnell getauft worden sei und wie er sich auf die Taufe vorbereitet habe:“ – Ich habe mich nicht jedes Mal so vorbereitet. man hat mich gefragt, ob ich ein Christ bin und ob ich getauft werden wollte. Ich habe jeweils Ja gesagt und dann bin ich getauft worden….“). Dass sich der Kläger überhaupt in dieser Gemeinde aufhielt, zeugt gleichfalls davon, dass es ihm vorrangig um die Förderung des eigenen Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland ging. Denn wie der Pfarrer der Iranisch Presbyterianischen Gemeinde R... gegenüber dem Einzelrichter bestätigte, war der Kläger zu diesem Zeitpunkt eigentlich Mitglieder der eigenen Gemeinde. Er wechselte jedoch vorübergehend zur Gemeinde a..., um im Wege des dort angebotenen Kirchenasyls seine Überstellung nach Frankreich zu verhindern. In die Iranisch Presbyterianische Gemeinde kehrte er unmittelbar nach Ablauf der Überstellungsfrist zurück. Dies ist nicht unbedingt Ausdruck einer festen Verwurzelung in einer bestimmten christlichen Gemeinde, sondern des Bestrebens, die verschiedenen Möglichkeiten verschiedener Glaubenszusammenschlüsse bestmöglich für sich nutzbar zu machen. Auch im Übrigen vermittelte der Kläger nicht den Eindruck, er habe eine gefestigte innere Überzeugung und Vorstellung von seinem neuen christlichen Glauben. Der Kläger bejahte die zusammenfassende Frage des Einzelrichters, ob der Aspekt der Freiheit für ihn der zentrale Glaubensinhalt des Christentums sei und erläuterte, dass die Regeln – etwa beim Fasten – weniger streng seien als im Islam. Sodann erklärte er dass es im Christentum bereits eine Sünde sei, wenn man an eine Frau denke, um dann wiederum an anderer Stelle zu bekunden (auf Frage, ob denn der Islam im Vergleich zum Christentum in sexueller Hinsicht liberaler sei), im Iran dürfe man keine Frau anfassen, an sie denken schon, während man hier jede Frau umarmen und ihr die Hand geben dürfe. Insgesamt wirkten die Angaben des Klägers zu den Inhalten seines Glaubens widersprüchlich, konfus und wenig reflektiert. Bei dieser Sachlage kann es dem Kläger auch nicht geglaubt werden, dass er nach seiner Rückkehr in den Iran im Jahre 2013 - unterstellt, es hätte eine solche Rückkehr gegeben - Bibeln verteilt hat, die ihm von seinem Schwager aus der Türkei zugeschickt worden sein sollen. Umso weniger ist vorstellbar, dass er derartige Aktivitäten bei einer neuerlichen Rückkehr in den Iran entfalten könnte. Zwar bekundete Pfarrer R... gegenüber dem Einzelrichter auf Frage, ob der Kläger mit ihm über kirchliche Aktivitäten gesprochen habe, dieser habe ihn zusammen mit einigen Freunden vor zwei Monaten gefragt, wie man Bibeln weiterverbreiten könne. Der zeitliche Zusammenhang mit der gerichtlichen Ladung zur mündlichen Verhandlung im August 2018 ist jedoch augenfällig. Abgesehen davon belegt diese Anfrage des Klägers, dass er in diesem Bereich offenbar bislang unerfahren ist und seine gegenteiligen Behauptungen unzutreffend sein müssen. Denn anderenfalls müsste ihm bekannt sein, über welche Quellen persische Bibeln zu beziehen und auf welchen Wegen diese zu vertreiben wären. Auch sonst zeigte sich Pfarrer R..., was das Engagement und die Präsenz des Klägers in der Gemeinde betrifft, nach dem Eindruck des Einzelrichters eher zurückhalten („Wenn sie mich fragen, wie ich den Kläger erlebe, so muss ich sagen, dass er in der Bibelstunde gute und vertiefte Fragen zu einzelnen Bibelstellen stellt. Ein Anfänger im Glauben würde solche Fragen nicht stellen können. Ich habe auch den Eindruck, dass er stets neu hinzu lernen möchte…“). Auch wenn Pfarrer R... an anderer Stelle bekräftigte, dass er sich nicht für jedes Gemeindemitglied vor Gericht erscheine und er an ihn glaube und das Gefühl habe, dass der Glaube bei dem Kläger sein Leben sei, vermag dies an der vorgenannten Einschätzung nichts zu ändern. Soweit der Kläger schließlich auf seinem seit dem Jahre 2017 bestehenden Instagram-Account (nach seinen Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung habe der bereits im Jahre 2014 eingerichtete Account nach einem Tausch von Bildern „gelöscht“ werden) unkommentiert eine Vielzahl von religiösen Motiven, Jesusbildern, Versen und mystischen Bildern zusammengestellt hat, folgt hieraus kein gefahrerhöhender Umstand. Es gibt keine Erkenntnisse dahingehend, dass einem allein aus formalen bzw. asyltaktischen Gründen zum christlichen Glauben Übergetretenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran allein wegen des formalen Glaubenswechsels oder wegen seiner bisherigen religiösen Betätigung in Deutschland eine asylrechtlich relevante und/oder abschiebungsrelevante Verfolgung drohen könnte. Diese Einschätzung wird vom Bericht des Auswärtigen Amtes vom 8. Dezember 2016 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran bestätigt. Erkennbar beziehen sich die dortigen Aussagen auf solche Konvertiten, die ihren neu aufgenommenen Glauben – und die damit verbundene Abkehr vom Islam – aktiv im Iran ausüben. Der Kläger hat auch keine aktuellen Erkenntnisquellen benannt, die in Abweichung von dieser Rechtsprechung eine verfolgungsrelevante Gefährdung schon bei einem rein formal durch Taufe erfolgten Übertritt zum Christentum als annähernd wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Frage asylrelevanter Verfolgung eines lediglich formal Getauften stellt sich auch dann nicht, wenn er sich öffentlich in sozialen Medien zu seinem – angeblichen – christlichen Glauben bekennt. Nach der Erkenntnismittellage unterscheiden iranische Institutionen bei der Ahndung von Einträgen in sozialen Medien, ob diesen eine ernsthafte Überzeugung des Nutzers oder andere Motive zugrunde liegen. So treffen nach dem Lagebericht vom 8. Dezember 2016 Repressionen nur Konvertiten, die die neue Religion aktiv im Iran ausüben, dagegen nicht nur formal im Ausland Übergetretene. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die iranischen Behörden unterscheiden können, ob ein ernsthafter Abfall vom Islam vorliegt oder nicht. Den iranischen Stellen ist demnach bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland und insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland dauernden Aufenthalt zu finden und hierzu Asylverfahren betreibt, in deren Verlauf bestimmte Asylgründe geltend gemacht werden. Bekannt ist weiter, dass deshalb auch entsprechende Betätigungen stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen oder der Beitritt zu religiösen Exilorganisationen, die häufig, wenn nicht vorwiegend dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen. Auch insoweit geht die ständige Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen (vgl. zum Vorstehenden VG Berlin, Urteil vom 8. Januar 2018 - VG 22.18 A -). 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e mit den in Satz 2 bezeichneten näheren Maßgaben entsprechend. Mit derartigen Konsequenzen hat der Kläger nach den obigen Ausführungen im Falle der Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. 3. Der weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach §§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG besteht gleichfalls nicht. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der EMRK ergibt. Aus der insoweit allein in Betracht kommenden Bestimmung des Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, vermögen die Kläger nach den obigen Ausführungen nichts zu ihren Gunsten herzuleiten. Darüber hinaus besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Derartige ernsthafte Gefahren, die sich unter bestimmten Umständen aus der zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ausländers aufgrund von Erkrankungen ergeben können, sind nicht ersichtlich. Zwar hat der Kläger unmittelbar nach Asylantragstellung ein ärztliches Attest des Facharztes für Innere Medizin H... vom 2. Juli 2014 vorgelegt, wonach dieser an einer Depression, posttraumatischen Belastungsstörung, Somatisierungsstörung und an einem Reizdarmsyndrom leide. Aktuelle Atteste über eine fortdauernde psychologische Behandlung oder medikamentöse Therapie hat der Kläger jedoch nicht vorgelegt und sich auch sonst nicht weiter auf gesundheitliche Einschränkungen berufen. Abgesehen davon ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass diese Erkrankungen im Iran nicht behandelbar wären. 4. Die Abschiebungsandrohung entspricht den §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. Die unter Ziffer 6 des Bescheids bestimmte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung hat der Kläger nicht zum Gegenstand seiner Klage gemacht. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es mit Blick auf den in der Generalprozesserklärung der Beklagten vom 24. März 2016 in der Fassung vom 27. Juni 2017 erklärten Verzicht auf Kostenfestsetzungsanträge zur Geltendmachung der Pauschale nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO i. V. mit Ziffer 7002 der Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegenüber unterliegenden Asylklägern nicht. Der im Jahre 1984 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und stammt aus B.... Mitte Dezember 2010 suchte er um internationalen Schutz in den Niederlanden nach. Zur Begründung berief er sich auf seine Konversion zum christlichen Glauben, die er zwei Wochen später durch den formalen Akt der Taufe in einer christlichen Gemeinde in Apeldoorn vollzog. Das Schutzbegehren blieb erfolglos, ebenso wie ein im September 2012 in den Niederlanden gestellter Folgeantrag. Frankreich überstellte den Kläger im Juni 2013 im Rahmen des Dublin-Regimes zurück in die Niederlande. Von dort will der Kläger eigenen Angaben zufolge mit einem gefälschten Pass auf dem Luftweg zunächst in den Iran zurückgekehrt sein. Im Juni 2014 suchte er erneut um internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nach. Dabei gab er an, den Iran erneut Ende Mai 2014 auf dem Luftweg über Malaysia, Sri Lanka, die Malediven und Dubai verlassen zu haben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ordnete im November 2014 seine Abschiebung nach Frankreich an. Das hiergegen gerichtete vorläufige Rechtsschutzbegehren blieb erfolglos (VG Berlin, Beschluss vom 20 November 2014 - VG 23 L 845.14 A -). Das Bundesamt hob den Bescheid nach Ablauf der Überstellungsfrist im Juli 2015 auf und hörte den Kläger im Dezember 2016 zu seinen Verfolgungsgründen an. Der Kläger erklärte unter Bezugnahme auf eine Bescheinigung der Iranisch Presbyterianischen Gemeinde e.V. vom Juli 2016, er gehe in Deutschland zur Kirche und sündige und lüge nicht. Seit ungefähr August oder September 2010 sei er Christ. Zu diesem Glauben sei er damals durch seine Schwester gekommen, die mit dem Christentum in Kontakt gestanden und bei der er Verhaltensänderungen festgestellt habe. Das habe ihn so sehr bewegt, dass er sich zur Konversion entschlossen habe. In den Iran sei er im Jahre 2013 deshalb zurückgekehrt, weil er nach seinem gescheiterten Versuch, über Frankreich nach England weiterzureisen, einfach müde gewesen sei. Er habe hierzu einen gefälschten Pass benutzt, obwohl die Polizei nicht auf der Suche nach ihm gewesen sei. Er habe zunächst Kontakt mit seiner Exfrau in A...aufgenommen, die ihn allerdings damit bedroht habe, ihren Eltern von seiner Rückkehr zu erzählen. Er sei dann zurück in seine Heimatstadt gegangen und habe dort gelebt und gearbeitet. Er habe auch Bibeln verteilt, die ihm sein Schwager aus der Türkei geschickt habe. Als er sich zu einem späteren Zeitpunkt wieder in A... aufgehalten habe, sei ein Krankenhausaufenthalt erforderlich geworden. Eine Krankenschwester sei allerdings mit seiner Schwiegermutter bekannt gewesen und habe ihr seinen Aufenthalt in diesem Krankenhaus gemeldet. Über seine Exfrau habe er dann erfahren, dass ihn seine Schwiegermutter mit Tod und Verhaftung bedrohe. Er sei dann aus Angst zu Freunden gegangen und habe seiner Exfrau gesagt, dass er Jesus Christus nicht leugnen werde. Als er genug Geld und die erforderlichen Papiere beisammen gehabt habe, sei er erneut ausgereist. Christ zu sein bedeute für ihn, dass er jetzt frei und von allen Zwängen befreit leben könne. Er rede mit Gott in seiner Muttersprache und müsse dafür nicht extra eine andere Sprache benutzen. Er werde jetzt auch nicht mehr so leicht aggressiv. Mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom August und Dezember 2017 legte der Kläger weitere Unterlagen vor, darunter eine Bescheinigung der Gemeinde auf dem Weg, Evangelische Freikirche Berlin e.V, wonach er dort am 15. März 2015 erneut getauft worden sei. Mit Bescheid vom 1. Februar 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Iran für den Fall der Nichtausreise innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung an. Zur Begründung hieß es, bei dem Schutzbegehren des Klägers handele es sich um einen Zweitantrag. Deshalb sei ein weiteres Asylverfahren nur unter den Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 des Asylverfahrensgesetzes durchzuführen, an denen es jedoch fehle. Der Kläger wiederhole lediglich seine bereits in den Niederlanden geltend gemachten Fluchtgründe. Zudem sei er vollkommen unglaubwürdig, weil die zum Beleg seiner vorgeblichen Rückkehr in den Iran vorgelegten Unterlagen wie die Bescheinigung über einen Krankenhausaufenthalt bereits nach den Datumsangaben falsch seien. Selbst bei unterstellter Rückkehr in den Iran seien seine Angaben widersprüchlich und unglaubhaft. Jedenfalls beruhe seine Hinwendung zum christlichen Glauben nach dem gewonnenen Eindruck nicht auf einer ernsthaften Gewissensentscheidung. Hiergegen hat der Kläger am 14. Februar 2018 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 17. September 2018 hat der Kläger u.a. Ausdrucke seines Instagram-Accounts mit zahlreichen religiösen Bildern und Texten in persischer Sprache vorgelegt, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 64 – 89 der Streitakte verwiesen wird. Die Vertreterin des Bundesamtes hat den Bescheid vom 1. Februar 2018 im Termin zur mündlichen Verhandlung teilweise dahingehend geändert, dass er nunmehr folgende Tenorierung beinhaltet: 1. Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt. 2. Der Antrag auf Asylanerkennung wird abgelehnt. 3. Der subsidiäre Schutzstatus wird nicht zuerkannt. 4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor. 5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle der Einbeziehung des Bescheides in das vorliegende Verfahren endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er in den Iran abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. 6. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wird auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Kläger hat die Klage hierauf mit Einverständnis der Beklagten gegen diesen Bescheid gerichtet. Er beantragt nunmehr (sinngemäß), die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 1. Februar 2018 in der zu Protokoll erklärten Fassung zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person hinsichtlich des Iran Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den geänderten Bescheid. Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich gehört worden. Das Gericht hat ferner den Pfarrer der Iranisch Presbyterianischen Gemeinde e.V. R... informatorisch angehört. Wegen deren jeweiliger Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 20. November 2018 (Bl. 92 f. der Streitakte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Streitakte sowie den elektronischen Bundesamtsvorgang (5...) nebst beigezogenem Ausdruck der elektronischen Ausländerakte des Klägers verwiesen.