Urteil
3 K 291.16 A
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0221.3K291.16A.0A
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Leitsätze
1. Hat der Asylsuchende bereits erfolglos in einem sicheren Drittstaat, in diesem Fall der Slowakei, einen Asylantrag gestellt, so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren vorliegen.(Rn.17)
Die Bundesrepublik ist grundsätzlich zuständig, wenn sie nicht rechtzeitig ein Wiederaufnahmegesuch an den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat gestellt hat.(Rn.21)
2. Die Beurteilung der Frage, ob eine Änderung der Sachlage vorliegt, die ein Wiederaufnahmegesuch begründet, hat nach den Maßstäben der Ausgangsentscheidung zu erfolgen. Von einer asylverfahrensrechtlich relevanten Änderung ist regelmäßig nur dann auszugehen, wenn sich die in dem vorangegangenen Verfahren als entscheidungserheblich zugrunde gelegte Sachlage tatsächlich zu Gunsten des Antragstellers verändert hat und sich hieraus eine praktische und nicht nur entfernt theoretische Möglichkeit bzw. Perspektive für eine positive Entscheidung ergibt.(Rn.23)
Die Änderung der Glaubensrichtung begründet eine Wiederaufnahme grundsätzlich nur dann, wenn die Apostasie gefestigt ist und dem Asylsuchenden eine Meinungsführerschaft in Glaubensfragen zukäme.(Rn.24)
3. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich kann grundsätzlich eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn der Betreffende tatsächlich Gefahr läuft, infolgedessen verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Es ist dem Asylsuchenden nicht zumutbar, diese Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen zu vermeiden. Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland oder einem anderen europäischen Land zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben.(Rn.28)
Wann eine Prägung im Sinne einer ernstlichen Glaubensüberzeugung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.(Rn.29)
Nicht ausreichend ist, wenn nach der Befragung noch Zweifel daran bestehen, dass der Asylsuchende ernstlich und nachhaltig zum christlichen Glauben übergetreten ist.(Rn.31)
Tenor
für Recht erkannt:
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Asylsuchende bereits erfolglos in einem sicheren Drittstaat, in diesem Fall der Slowakei, einen Asylantrag gestellt, so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen für ein Wiederaufnahmeverfahren vorliegen.(Rn.17) Die Bundesrepublik ist grundsätzlich zuständig, wenn sie nicht rechtzeitig ein Wiederaufnahmegesuch an den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat gestellt hat.(Rn.21) 2. Die Beurteilung der Frage, ob eine Änderung der Sachlage vorliegt, die ein Wiederaufnahmegesuch begründet, hat nach den Maßstäben der Ausgangsentscheidung zu erfolgen. Von einer asylverfahrensrechtlich relevanten Änderung ist regelmäßig nur dann auszugehen, wenn sich die in dem vorangegangenen Verfahren als entscheidungserheblich zugrunde gelegte Sachlage tatsächlich zu Gunsten des Antragstellers verändert hat und sich hieraus eine praktische und nicht nur entfernt theoretische Möglichkeit bzw. Perspektive für eine positive Entscheidung ergibt.(Rn.23) Die Änderung der Glaubensrichtung begründet eine Wiederaufnahme grundsätzlich nur dann, wenn die Apostasie gefestigt ist und dem Asylsuchenden eine Meinungsführerschaft in Glaubensfragen zukäme.(Rn.24) 3. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich kann grundsätzlich eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn der Betreffende tatsächlich Gefahr läuft, infolgedessen verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Es ist dem Asylsuchenden nicht zumutbar, diese Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen zu vermeiden. Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland oder einem anderen europäischen Land zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben.(Rn.28) Wann eine Prägung im Sinne einer ernstlichen Glaubensüberzeugung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.(Rn.29) Nicht ausreichend ist, wenn nach der Befragung noch Zweifel daran bestehen, dass der Asylsuchende ernstlich und nachhaltig zum christlichen Glauben übergetreten ist.(Rn.31) für Recht erkannt: Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2017 verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Über die Klagen hat gemäß § 76 Abs. 1 AsylG infolge des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 27. Januar 2017 der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden. 1. Die Klagen richten sich mit dem Hauptantrag gegen die hier noch erfolgte Entscheidung des Bundesamtes, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Jedenfalls seit Inkrafttreten von § 29 AsylG in der Fassung des Art. 6 Nr. 7 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939 [1946]) handelt es sich hierbei der Sache nach um eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG, die einen gesonderten, der materiellrechtlichen Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen vorgelagerten Streitgegenstand darstellt. Hiergegen ist als statthafte Rechtsschutzform die isolierte Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4.16 -, juris, Rn. 16 f.). Die auch im Übrigen zulässigen Klagen sind jedoch unbegründet. Die beiden Bescheide des Bundesamtes vom 21. Juni 2016 sind mit diesem Tenorierungspunkt rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage der Entscheidung ist § 71a Abs. 1 Hs. 1 AsylG. Stellt danach der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a Asyl), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. a) Bei den Asylanträgen der Kläger handelt es sich um Zweitanträge im vorgenannten Sinne. Denn die Slowakische Republik ist als Mitglied der Europäischen Union sicherer Drittstaat nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 GG, für den die unionsrechtlichen Bestimmungen der hier noch anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. L 50/1 – nachfolgend: Dublin-II-VO) gelten. b) Die Kläger haben, wie nach der Auswertung der slowakischen Dokumente im gerichtlichen Verfahren zweifelsfrei feststeht, das dort betriebene Asylverfahren erfolglos abgeschlossen. Nach der auszugsweisen Übersetzung und Zusammenfassung der von den Klägern vorgelegten Unterlagen suchten sie im November 2011 vor den Mitarbeitern der Polizei in H um Asyl nach. Dabei machten sie geltend, zu den Zeugen Jehovas konvertiert zu sein. Zudem habe der Kläger eine hohe berufliche Stellung beim Koordinierungsamt für wirtschaftliche Fragen des iranischen Innenministeriums inne. Seine guten Kontakte zu einem EU-Staat seien unerwünscht. Das Migrationsamt des Innenministeriums der Slowakischen Republik (Migrationsamt) lehnte die Schutzgesuche mit zwei Bescheiden vom 20. Februar 2012 (MU-554-47 / PO-Ž-2011 und MU-555-26 / PO- Ž -2011) ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei ein hochgestellter iranischer Beamter gewesen, der mit einem - am 29. Dezember 2010 in der Botschaft des Iran in Wien erneuerten - Reisepass im Zeitraum Oktober 2010 bis Juni 2011 vier Mal zwischen dem Iran und der Slowakei hin- und hergereist sei. Aus diesem Grunde müsse davon ausgegangen werden, dass diese Reisen, ebenso wie die Ausreise der Familie aus dem Iran, mit Genehmigung des iranischen Staates erfolgt seien. Dass die Klägerin bei ihrem letzten Flug in den Iran durch den Geheimdienst für 24 Stunden festgehalten und befragt worden sein will, jedoch trotz angeblichen Entzugs des Rückreiseticket wieder habe ausreisen können, müsse bezweifelt werden. Auszuschließen sei in Anbetracht dieser Zusammenhänge auch, dass aus dem Glaubensübertritt zu den Zeugen Jehovas in der Slowakei (Flüchtling "sur place") eine Gefährdung folge. Iranische Stelle hätten keine Kenntnis von dem vermeintlichen Glaubensübertritt. Abgesehen davon seien von staatlicher Verfolgung im Iran nur "opinion leaders" christlicher Gemeinden, nicht aber übliche Konvertiten bedroht. Hierzu füge sich, dass es nach den Kenntnissen des slowakischen Migrationsamtes zur freiwilligen Rückkehr von Konvertiten in den Iran gekommen sei. Die hiergegen gerichteten Klagen wies das Regionalgericht Bratislava durch Urteile vom 13. Juni 2012 – U 554-47 / PO-Ž-2011 – MU-555-26 / PO-Ž-2011, bestätigt durch Urteile des Obersten Gerichts der Slowaktischen Republik vom 24. Oktober 2012, zurück. Der anwaltlich vertretene Kläger stellte sodann im Juli 2013 einen weiteren Asylantrag, mit dem er u.a. auf seine aktive Mitarbeit bei den Zeugen Jehovas verwies. Mit Beschluss vom 25. September 2013 - MU-885-234 / PO-Ž-2012 - lehnte das Innenministerium der Slowakischen Republik diesen weiteren Antrag ab. c) Zwar ist die Beklagte für die Durchführung des Zweitverfahrens zuständig geworden, da sie innerhalb der Frist von Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO kein Wiederaufnahmegesuch an die Slowakische Republik gerichtet hat. d) Es liegen jedoch keine Wiederaufgreifensgründe vor. Nach § 51 Abs. 1 VwVfG ist Voraussetzung für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens, dass sich nachträglich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (Nr. 3). Solche Wiederaufgreifensgründe liegen nach der zutreffenden Bewertung des Bundesamtes nicht vor. Die Beurteilung der Frage, ob eine Änderung der Sachlage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorliegt, hat nach den Maßstäben der Ausgangsentscheidung zu erfolgen. Von einer asylverfahrensrechtlich relevanten Änderung ist danach nur dann auszugehen, wenn sich die in dem vorangegangenen Verfahren als entscheidungserheblich zugrunde gelegte Sachlage tatsächlich zu Gunsten des Antragstellers verändert hat und sich hieraus eine praktische und nicht nur entfernt theoretische Möglichkeit bzw. Perspektive für eine positive Entscheidung ergibt (vgl. Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz – Stand: Mai 2015, § 71, Rn. 206). Das ist hier nicht der Fall. Nach den oben wiedergegebenen Gründen des Bescheides des Migrationsamtes vom 20. Februar 2012 - MU-554-47 / PO-Ž-2011 - beruhte die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Slowakei auf mehreren, zum Teil selbstständig tragenden Gründen. Schon nach dem eigenen Vorbringen der Kläger kann mit Blick auf den Asylgrund der Apostasie danach keine relevante Änderung eingetreten sein, weil sie allein ihre zwischenzeitliche Hinwendung zu einer anderen Glaubensrichtung innerhalb der christlichen Religion geltend machen. Der Frage, welcher christlichen Glaubensgemeinschaft die Kläger angehören, kam im slowakischen Asylverfahren indessen zu recht keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Geht man zu Gunsten der Kläger davon aus, dass eine Änderung der Sachlage jedenfalls insoweit eingetreten sein könnte, als mit der behaupteten Lossagung von der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas erstmals eine ernsthafte bzw. endgültige Lossagung vom Islam verbunden gewesen sein könnte bzw. die Kläger zu 3. und 4. infolge fortschreitenden Alters und vollzogener Taufe in der Bundesrepublik Deutschland überhaupt erstmals einen eigenen Glauben zu entwickeln in der Lage waren, so würde sich nichts anderes ergeben. Denn in diesem Falle bliebe es dabei, dass den Klägern, namentlich den Klägern zu 3. und 4., nach den Maßstäben im slowakischen Asylverfahren jedenfalls keine Meinungsführerschaft in Glaubensfragen zukäme. Aus dem Vorstehenden folgt auch, dass die in der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Taufurkunden, pfarramtlichen Bescheinigungen sowie die Auszüge aus den verschiedenen Gemeindebriefen keine neuen Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sein können. Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG liegen ersichtlich nicht vor. 2. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch der Kläger auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG besteht gleichfalls nicht. Sie werden durch Nr. 2 des Bescheidtenors daher nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. a) Gemäß § 60 Absatz 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, im Folgenden: EMRK) ergibt. Nach der hier allein in Betracht kommenden Bestimmung des Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Solches haben die Kläger im Falle einer Rückkehr in den Iran infolge ihres geltend gemachten Abfalls vom islamischen Glauben indessen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. aa) Von einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Religion ist nach den zu §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a; 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG entwickelten und auf Prüfung der Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots im vorliegenden Zusammenhang übertragbaren Grundsätzen auszugehen, wenn unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Schutzsuchenden vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich kann hierbei eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn der Betreffende tatsächlich Gefahr läuft, infolgedessen verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Es ist dem Antragsteller nicht zumutbar, diese Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen zu vermeiden (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 - Rn. 79 f.; zitiert nach juris). Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland oder einem anderen europäischen Land zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 – BVerwG 1 C 9.03, Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. November 2012 – 13 A 1999/07.A, Rn. 37; Hess. VGH, Urteil vom 26. Juli 2007 – 8 UE 3140/05.A; Bay. VGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 – 14 B 06.30315; zitiert jeweils nach juris). In besonderer Weise gilt dies, wenn der Schutzsuchende - wie hier - nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahren im Sinne von § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG im Bundesgebiet einen weiteren Asylantrag mit der Behauptung stellt, er habe seine religiöse Überzeugung ein weiteres Mal geändert. Er muss dann auch dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, der behauptete Glaubenswechsel sei nur vorgeschoben, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. März 2012 - A 2 S 1419/11 -, Rn. 24; zit. nach juris). Wann eine Prägung im Sinne einer ernstlichen Glaubensüberzeugung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2011 – OVG 3 N 95.11 -). Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Dazu sind die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für den angeblichen Wechsel der religiösen Überzeugung vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. März 2012 – A 2 S 1419/11, Rn. 24; zit. nach juris). Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. April 2014 - A 3 S 269.15 -, juris, Rn. 6). Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen allgemein, die sich in Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Richtlinie 2011/95/EU wiederspiegeln, dass es den Antragstellern obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substanziiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 -, NVwZ 1985, 36 [37] und vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 321.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 41). Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985, a.a.O., und Beschluss vom 21. Juli 1989 - BVerwG 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, S. 349). bb) Gemessen hieran ist das Gericht nicht überzeugt davon, dass die Furcht der Kläger vor einer Verfolgung im Iran wegen ihrer Religion begründet ist. Denn es verbleiben ernsthafte Zweifel daran, dass sie ernstlich und nachhaltig zum christlichen Glauben übergetreten sind. Die Glaubwürdigkeit der Kläger zu 1 und 2 ist bereits im Ausgangspunkt infolge ihrer gesteigerten Angaben im Verfahren erschüttert. Bei ihrer Asylantragstellung im Oktober 2013 verschwiegen sie noch den Umstand, dass sie bereits erfolglos ein Asylverfahren in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union durchlaufen hatten, indem sie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. Oktober 2013 von einem Asylerstverfahren sprachen. Mit Blick auf die anwaltliche Vertretung unterliegt es keinem Zweifel, dass sich die Kläger über die Bedeutung dieser Erklärung im Klaren waren und damit bewusst die Unwahrheit vortragen ließen. Erst nach Bekanntwerden des Eurodac-Treffers reagierten sie in ihrer Anhörung, indem sie einräumten, dass sie bereits in der Slowakei um Asyl nachgesucht hatten. Allerdings machten die Kläger zu 1 und 2 noch immer keine vollständig zutreffenden Angaben, da sie ungeachtet des in der Slowakei über einen langen Zeitraum in mehreren Instanzen betriebenen Asylverfahrens behaupteten, es sei ihnen lediglich mündlich und ohne weitere Begründung die Ablehnung ihrer Schutzgesuche verkündet worden. Die umfangreichen Unterlagen aus ihrem Verfahren legten sie erst vor, nachdem sie durch das Bundesamt zur Abgabe der Zustimmungserklärung aufgefordert worden waren und sie damit rechnen mussten, dass eine Anfrage bei den slowakischen Behörden die tatsächlichen Verhältnisse offenbar lassen werden würde. Dieses Verhalten wirkt verfahrensangepasst. Nach Vorlage dieser Unterlagen und Kenntnis von der Sachverhaltsfeststellung der slowakischen Asylbehörden steht auch fest, dass weite Teile der gegenüber dem Bundesamt gemachten Angaben gleichfalls nicht der Realität entsprechen. Denn danach hat die gesamte Familie, wie sich aus dem Tatbestand der Entscheidung des slowakischen Migrationsamtes vom 20. Februar 2012 ergibt und jedenfalls von der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, spätestens seit Oktober 2010 dauerhaft und legal in der Slowakei gelebt. Der Kläger, Geschäftsführer der K GmbH, reiste in der Folgezeit noch in vier Fällen mit seinem iranischen Reisepass zwischen der Slowakei und dem Iran hin und her. Die Ersteinreise des Klägers selbst in die Slowakei erfolgte bereits im März 2008, wo er sich über längere Zeiträume aufhielt, und er verfügte dort über eine Aufenthaltserlaubnis. Es trifft dementsprechend nicht zu, dass - wie die Kläger in ihren getrennten Anhörungen vor dem Bundesamt im Ergebnis übereinstimmend schilderten - die Familie den Iran im Herbst 2011 fluchtartig verlassen musste, weil der Kläger bei einer Dienstbesprechung unbewusst ein Bibelzitat verwendete und er deshalb von Mitarbeitern des iranischen Geheimdienstes von der Arbeitsstelle abgeholt und verhört worden ist. Ebenso wenig entspricht es der Realität, dass die Familie gleichsam bei der von einem Schlepper organisierten Durchreise durch die Slowakei in Richtung Schweden oder Deutschland aufgehalten ("festgenommen") worden wäre. Ungeachtet dessen beharrte der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung gegenüber dem Einzelrichter darauf, dass er in der Slowakei bis zum Jahre 2011 keinen Lebensmittelpunkt gehabt ("Im Jahr 2010 habe ich 1 ½ Monate in der Slowakei gelebt. Ich habe dort eine Reise hin gemacht.") und die Familie allenfalls kurzfristig zu Besuch gekommen sei (Auf Frage, ob seine Familie während der gesamten Zeit im Iran gelebt habe: "Sie haben mich ab und zu für 1 ½ Wochen besucht. Ansonsten haben sie aber im Iran gelebt"). Unabhängig hiervon ist die in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemachte Abwendung von den Zeugen Jehovas und Hinwendung zur christlichen Religion in der Glaubensrichtung der evangelischen (Frei-)Kirche nicht schlüssig und wirkt verfahrensangepasst. Dieser Eindruck entsteht bereits durch die zeitlichen Zusammenhänge. Nachdem das Oberste Slowakische Gericht im Oktober 2012 das Rechtsmittel der Kläger gegen die erstinstanzliche Entscheidung im Asylverfahren zurückgewiesen hatte, stellten die Kläger durch ihren damaligen Rechtsanwalt einen Folgeantrag. Noch im Juli 2013 machten sie gegenüber dem Migrationsamt der Slowakischen Republik ihre aktive Arbeit bei den Zeugen Jehovas geltend. Der Klägerin wurde noch im gleichen Monat eine Bescheinigung des Zweibüros der Zeugen Jehovas mit einem auf diesem Schreiben aufgebrachten Stempel mit der Ortsangabe Berlin ausgestellt, wonach sie mit der örtlichen Gemeinde der Zeugen Jehovas Berlin-Persisch verbunden sei und sich aktiv am Predigtdienst der Gemeinde beteilige. Dies deutet nicht darauf hin, dass sich die Kläger bereits in der Slowakei wegen ernsthafter Meinungsverschiedenheiten von dieser Organisation losgesagt hätten. Im Gegenteil scheint die Klägerin mit den Klägern zu 3. und 4. in die Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel eingereist zu sein, gegenüber deutschen Behörden auch weiterhin ihre Zugehörigkeit zu dieser Organisation geltend zu machen. So räumte die Klägerin gegenüber dem Einzelrichter denn auch ein, dass der Kläger zu 3. zunächst sowohl weiterhin zu dem Bibelkreis der Zeugen Jehovas, parallel dazu aber auch bereits in die persische Bibelstunde der evangelisch-lutherischen St. Marien Gemeinde bei Pfarrer Dr. M gegangen sei. Dieses Verhalten wirkt eher wie der Versuch einer Auswechslung des Asylgrundes bzw. wie ein Wechsel der die Familie unterstützenden sozialen Gruppe nach dem Fortzug aus der Slowakei denn als das Ergebnis eines Ringens um den "wahren Glauben". Der Vortrag der Kläger, sie hätten durch intensives Studium der Heiligen Schrift die Fehlinterpretationen der Zeugen Jehovas erkannt, wirkt dagegen lebensfremd und gekünstelt. Daran vermag auch die pfarramtliche Bescheinigung des Pastors Dr. M vom 12. Januar 2015 nichts zu ändern. Darin heißt es allerdings, der Kläger zu 3. sei im Spätsommer 2013 in der persischen Bibelstunde und im Gottesdienst erschienen und habe durch eine unglaubliche Bibelkenntnis und tiefgehende theologische Fragen beeindruckt, die auf Verbindungen zu den Zeugen Jehovas hingewiesen hätten. Bei seinem nachfolgenden Besuch der Klägerin in der Aufnahmeeinrichtung habe ihm diese in englischer Sprache erzählt, wie sie aufgrund eines vertieften Studiums der Heiligen Schrift zur Erkenntnis gekommen sei, dass die Lehren der Zeugen Jehovas an vielen Punkten der Heiligen Schrift widersprächen und sie darum nun eine Kirche suche, in der die Bibel nicht so verdreht werde. Sie habe dabei so gute und tiefgründige Argumente angeführt, dass er sich gefragt habe, wie viele Pastoren wohl dazu in der Lage wären, die Lehren der Zeugen Jehovas von der Heiligen Schrift her so fundiert zu widerlegen. Sodann habe der Kläger auf dem Handy angerufen. Die Klägerin habe ihm hierauf das Telefon gereicht und auch der Kläger habe sodann begonnen, ihm "eine längere Predigt zu halten", der er habe entnehmen können, wie intensiv auch er sich mit biblischen Fragen befasst habe. Trotz des in der Folgezeit durch die Zeugen Jehovas ausgeübten massiven Drucks – es sei auf höherer Ebene geplant gewesen, den Kläger zu 3 zum Vollzeitmissionar weiter auszubilden – sie die Familie den Weg in die Gemeinde gegangen und habe bereits im November 2013 nach einem Intensivtaufunterricht auf Englisch getauft werden können. Für die hiermit bescheinigte, außergewöhnlich tiefe Verwurzelung der Kläger im christlichen Glauben und für ihre herausragende Sachkenntnis in Fragen der christlichen Religion fehlt es indessen an einem nachvollziehbaren realen Hintergrund. Der Kläger will sich bereits im Iran nach dem Erlebnis einer wundersamen Heilung dem christlichen Glauben zugewandt und mit der Bibel in einer Art und Weise beschäftigt haben, dass er unbewusst und unbedacht im Herbst des Jahres 2011 im Iran in einer Dienstbesprechung Bibelzitate äußerte. Wie oben dargelegt, kann sich dies jedoch nicht in der wie von ihm geschilderten Weise abgespielt haben, da die Familie zu dieser Zeit längst dauerhaft in der Slowakei lebte. Unerklärlich bleibt auch, wieso sich die Kläger in der Slowakei erst im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer dortigen Asylantragstellung Ende des Jahres 2011 den Zeugen Jehovas zuwandten. Denn jedenfalls für die Person des Klägers hätte es bei der geltend gemachten Hinwendung zum Christentum bereits im Herkunftsland und Jahre zuvor nahe gelegen, sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt seit dem Jahre 2008 einer christlichen Gemeinde in B anzuschließen, wo die repressionsfreie Ausübung seines neuen Glaubens möglich gewesen wäre. Dies indessen tat der Kläger nicht. Wenig überzeugend bekundete er auf entsprechende gerichtliche Frage des Einzelrichters im Termin zur mündlichen Verhandlung hierzu lediglich, dass man gelegentlich zur Kirche gegangen sei ("Wir sind schon hin und wieder zur Kirche gegangen im Rahmen unserer Reisen, aber nicht täglich. Aber erst nach unserem Asylantrag und unter dem Einfluss der Zeugen Jehovas haben wir uns zum Christentum besonnen."). Das fügt sich nicht zu einem schlüssigen Bild. Auch fehlt es an einem plausibel erläuterten Hintergrund für die Annahme, dass ein iranischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, der offenbar ein hohes Regierungsamt inne hatte, später als Geschäftsmann im europäischen Ausland tätig war und dessen Leben damit nicht ohne Weiteres durch die Beschäftigung mit theologischen Dogmen geprägt war, in dem behaupteten Ausmaß Interesse an Glaubensfragen entwickeln könnte. Bereits im slowakischen Asylverfahren wurde die Ernsthaftigkeit des Abfalls des Klägers vom muslimischen Glauben, wie oben dargelegt, bezweifelt. Erst recht erscheint es unglaubhaft, dass die eben erst und angeblich aus freier Überzeugung der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas beigetretenen, vormals muslimischen Kläger diese Glaubensgemeinschaft wieder verlassen und sich einer anderen christlichen Gemeinschaft angeschossen haben könnten, weil sie ungeachtet möglicher sprachlicher Barrieren durch eigenes Bibelstudium Fehler bei der Auslegung der Bibel bemerkt hatten. Die von dem Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgezählten Beispiele, etwa das von den Zeugen Jehovas zu beachtende Verbot des Feierns von Festen, das darauf zurückgeführt werde, dass auf der Geburtstagsfeier des Königs Herodes auf Bitten einer Tänzerin das Haupt des Johannes des Täufers serviert worden sei, das aber in der Bibel keinen Beleg finde, wirkten als Grund für einen abermaligen Wechsel der Glaubensgemeinschaft wenig überzeugend und nachträglich konstruiert. Eher schon erscheint es nachvollziehbar, dass sich die Kläger dem allumfassenden Machtanspruch dieser Glaubensgemeinschaft, dem sie sich zur Förderung ihres Asylverfahrens in der Slowakei unterworfen hatten, wieder entziehen wollten. Das allerdings ist für sich genommen kein Beleg für die Ernsthaftigkeit ihres Glaubensübertritts. Keine Entsprechung findet die durch Pfarrer Dr. M konstatierte profunde, einem Theologen zur Ehre gereichende Bibelkenntnis der Kläger auch in der vorgelegten Bescheinigung der Pastorin F von den Baptisten Schöneberg vom 20. Januar 2015. Darin heißt es, die Kläger nähmen seit Dezember 2014 an den Gottesdiensten der Gemeinde teil. Sie seien am christlichen Glauben interessiert und wollten mehr über den christlichen Glauben in ihrer Muttersprache verstehen, was anscheinend in der deutschsprachigen evangelisch-lutherischen St. Mariengemeinde ein Problem sei. Sie stellten Fragen über die Bibel und hörten sehr interessiert auf die von ihr gegebenen Antworten, die ich ihnen anhand der Bibel und in ihrer Muttersprache zu geben versuche. Dies klingt eher nach einem fortdauernden Findungsprozess. Vor diesem Hintergrund müssten die pfarramtlichen Bescheinigungen von Pastor Dr. M in weiten Teilen als Gefälligkeitsbestätigung erscheinen. Nach den Bekundungen der ehemaligen Katechetin Frau R im Termin zur mündlichen Verhandlung ist zwar von einem großen Engagement der Kläger zu 1. und 2. in der Kirchengemeinde W auszugehen. Sichere Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit des Glaubensübertritts konnten dem jedoch nicht entnommen werden. Die heute 17- bzw. elfjährigen Kläger zu 3. und 4. sind dem Termin zur mündlichen Verhandlung fern geblieben. Davon, dass sie eigenständige, neben das Vorbringen ihrer Eltern tretende Glaubensgründe geltend machen, kann dementsprechend nicht ausgegangen werden. b) Darüber hinaus besteht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Derartige Gefahren, die sich unter bestimmten Umständen aus der zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ausländers aufgrund von Erkrankungen ergeben können, haben die Kläger schon nicht geltend gemacht. 3. Die Abschiebungsandrohungen entsprechen den §§ 71a Abs. 4, 34 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. Das in Nr. 4 der Bescheide bestimmte Einreise- und Aufenthaltsverbot haben die Kläger nicht zum Gegenstand ihrer Klagen gemacht. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es mit Blick auf den in der Generalprozesserklärung der Beklagten vom 24. März 2016 erklärten Verzicht auf Kostenfestsetzungsanträge zur Geltendmachung der Pauschale nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Verbindung mit Ziffer 7002 der Anlage zum RVG gegenüber unterliegenden Asylklägern nicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBl. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBl. S. 881) zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In ihm sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Beschluss Den Klägern wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin P ohne Ratenzahlung bewilligt. Gründe Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der - wie hier - nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist bereits dann anzunehmen, wenn der Ausgang des Klageverfahrens offen ist (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 166, Rn. 29 m.w.N.). Dies war hier bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung der Fall. Denn bei summarischer Würdigung des Sach- und Streitstandes war jedenfalls mit Blick auf den geltend gemachten Abfall von den Zeugen Jehovas in der Bundesrepublik Deutschland denkbar, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gegeben waren oder jedenfalls ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG mit Blick auf den Iran festzustellen war. Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar. Die Kläger sind eine Familie iranischer Staatsangehörigkeit und stammen aus B. Die Klägerin zu 2. (nachfolgend: Klägerin) reiste eigenen Angaben zufolge im Juli 2013 gemeinsamen mit den Kindern, den im Jahre 1999 bzw. 2005 geborenen Klägern zu 3. und 4., aus der Slowakei in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte Asyl. Der Kläger zu 1. (nachfolgend: Kläger) folgte eigenen Angaben zufolge im Oktober 2013 aus der Slowakei nach. Bei Ihrer Antragstellung gaben die Kläger gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) jeweils an, dass es sich um ein Asylerstverfahren handele und dass sie christlichen Glaubens seien. Das Bundesamt ermittelte für die Klägerin im Juli 2013 und für den Kläger im Oktober 2013 Eurodac-Treffer, die auf ein bereits in der Slowakei geführtes Asylverfahren hinwiesen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom Mai 2014 legten die Kläger u.a. Urkunden der evangelisch-lutherischen Dreieinigkeitskirche zu B vor, nach denen sie im November 2013 getauft worden waren. Bei Ihrer getrennten Anhörung vor dem Bundesamt am 30. Juni 2015 machte der Kläger im Wesentlichen folgende Angaben: Seinen Reisepass habe der Schlepper einbehalten, der die Reise aus dem Iran nach Deutschland organisiert habe. Den Iran habe er im November 2011 gemeinsam mit der Familie verlassen. In der Slowakei seien sie dann aber festgenommen worden und die Familie habe dort ohne Erfolg zwei Asylverfahren mit den gleichen, jetzt geltend gemachten Fluchtgründen betrieben. Zu diesem Verfahren hätten sie allerdings keinerlei schriftliche Unterlagen. Es sei ihnen auch keine Begründung gegeben, lediglich mündlich mitgeteilt worden, dass sie die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung nicht erfüllten. Zu seinen Fluchtgründen gab der Kläger an, er sei im Jahre 2007 im Iran vermeintlich unheilbar an Leukämie erkrankt. Ein Studienfreund, der ihn im Krankenhaus besuchte, habe ihm jedoch Trost gespendet und eine Bibel in persische Sprache geschenkt. Er habe in der Bibel gelesen, dort Liebe und Hoffnung gefunden und seine anschließende Genesung als ein Wunder Gottes empfunden. Nach und nach habe er sich dem christlichen Glauben angeschlossen, jedoch aufgrund seiner herausgehobenen beruflichen Situation im Iran keine Gelegenheit gehabt, sich einer Freikirche anzuschließen können. Als er in einer Dienstbesprechung in November 2011 unbewusst ein Bibelzitat verwendet habe, sei er im Anschluss auf einer Dienststelle des Ettelat verhört worden und es habe eine Hausdurchsuchung gegeben. Hierauf habe man sich zur Flucht entschlossen. Im Jahre 2011 hätten sie in einem slowakischen Flüchtlingsheim die Zeugen Jehovas kennen gelernt, die sich als die wahren Christen bezeichnet hätten. Mit diesen habe man die Bibel studiert, bis sich herausgestellt habe, dass deren Interpretation der Bibel zahlreiche Widersprüche zu deren tatsächlichem Inhalt aufweise. Sie hätten daher bereits in der Slowakei versucht, sich von den Zeugen Jehovas zu lösen, was aber schwierig gewesen sei. Erst durch die Unterstützung der christlichen Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland sei dies gelungen. Hier nehme man regelmäßig an Gottesdiensten in der Gemeinde teil und versuche, nach den christlichen Geboten im Alltag zu leben. Die Klägerin ergänzte, der Kläger habe im November 2011 im Iran Probleme wegen seiner Nähe zum Christentum bekommen, weshalb sie ihre berufliche Stellung als Controllerin in einer Stiftung für Bauwesen habe aufgeben und die Familie den Iran im selben Monat habe verlassen müssen. Davor sei sie – mit Ausnahme von drei Besuchs- bzw. touristischen Reisen nach Dubai bzw. Aserbaidschan – noch nicht im Ausland gewesen. In der Slowakei habe man unter Berufung auf ihre Konversion zum Christentum erfolglos um Asyl nachgesucht. Sie seien der Gemeinde der Zeugen Jehovas in B beigetreten, nachdem deren Gemeindemitglieder im Flüchtlingsheim gesehen hätten, dass sie in der Bibel gelesen hätten. Der Kläger und sie hätten bereits in der Slowakei die Taufe empfangen. Das Bundesamt gab den Klägern in der Folgezeit Gelegenheit, etwaige bei der Entscheidung über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bedeutsame Belange geltend zu machen und erbat deren schriftliche Einwilligung zum Austausch von für die sachgerechte Bearbeitung ihres Asylbegehrens relevanter Angaben und Unterlagen mit den Mitgliedstaaten der Dublin-Verordnung. Die Kläger erklärten gegenüber dem Bundesamt, dass ihre Asylgründe "völlig anders" seien als in der Slowakei, weil sie erst in der Bundesrepublik Deutschland zum wahren Christentum gefunden hätten. Mit Schreiben ihrer nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten vom November bzw. Dezember 2015 stellten sie ihr bisheriges Vorbringen dahingehend richtig, dass sie bereits im Jahre 2007 in der Slowakei eine Gesellschaft gegründet hätten, die Produkte in den Iran exportiert habe. Bereits im Oktober 2008 sei die gesamte Familie aus dem Iran in die Slowakei eingereist und habe dort auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis mit Unterbrechung, zuletzt durchgehend seit Juni 2010, gelebt. Ferner reichten die Kläger die schriftlichen Unterlagen aus ihrem slowakischen Asylverfahren nach. Mit zwei Bescheiden vom 21. Juli 2016 lehnte das Bundesamt die Durchführung von weiteren Asylverfahren ab, stellte fest, dass keine nationalen Abschiebungsverbote vorliegen, forderte die Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung auf und drohte ihnen die Abschiebung in den Iran oder einen anderen zur Aufnahme bereiten Staat an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, es liege kein Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor, da mit dem Abfall vom christlichen Glauben keine wesentlich anderen Umstände als in dem slowakischen Asylverfahren vorgebracht würden. Nationale Abschiebungsverbote seien gleichfalls nicht festzustellen. Der Kläger sei in den Jahren von 2008 bis 2011 mehrfach mit eigenem Reisepass zwischen der Slowakei und dem Iran hin- und hergereist, was bei einem unterstellen Verfolgungsinteresses des iranischen Staates nicht möglich gewesen wäre. Der zwischenzeitliche formale Glaubensübertritt begründe bei einer Rückkehr in den Iran keine Gefahr, zumal auch dem iranischen Staat bekannt sei, dass sich eigene Staatsangehörige in "Feindesland" des Asylgrundes der Apostasie bedienten. Hiergegen haben die Kläger am 3. August 2016 Klagen erhoben. Sie tragen vor, sie hätten sich seit ihrer Einreise in Deutschland hervorragend integriert. Der Kläger übernehme Lektorendienste im Gottesdienst seiner (nach Umzug) im Oktober 2015 neu gefundenen evangelischen Kirchengemeinde Berlin W, beteilige sich mit der ganzen Familie am "Sprachcafé Kontakt" und rede offen über seinen Glauben. Er helfe bei Übersetzungen im nahe gelegenen Flüchtlingsheim. Im November 2016 sei er in den Gemeindekirchenrat gewählt worden. Er übernehme dort u.a. Aufgaben in der Arbeitsgemeinschaft Gemeindeaufbau, mit welcher anderen der Glauben an den dreieinigen Gott auf ehrliche und einladende Weise vermittelt werde und neue Gemeindemitglieder gewonnen werden sollten. Denn die Gemeinde habe im deutschlandweiten Vergleich einen sehr hohen Anteil an konfessionslosen Menschen. Die Klägerin arbeite im Projetteam des Frauen C e.V. und vermittele den geflüchteten Frauen Wissen über die christlichen Fest und Feiertage. Mit diesen Aktivitäten seien die Kläger in zahlreichen Broschüren, Pressemitteilungen und im Internet mit Vor- und Zunamen erwähnt. Sie seien deshalb im Falle einer Rückkehr in den Iran in besonderer Weise gefährdet, zumal sie die Ausübung ihres christlichen Glaubens nicht ausschließlich auf den Kreis ihrer Familie oder der inneren Kirchengemeinde beschränken würden. Sie würden deshalb mit dem Tode bedroht. Die Kläger zu 3 und 4 seien den größten Teil ihres Lebens westlich und christlich erzogen worden und könnten diese Prägung im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht wieder ablegen. Die Kläger haben zuletzt noch beantragt, die beiden Bescheide des Bundesamtes vom 21. Juli 2016 (5683919-439 und 5651591-439) aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung von Nr. 2 der vorgenannten Bescheide zu verpflichten festzustellen, dass hinsichtlich des Iran in ihrer Person nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat den Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2017 nicht wahrgenommen. Das Gericht hat die Asylvorgänge des Bundesamtes 5683919-439 und 5651591-439 sowie Ausdrucke der elektronischen Ausländerakten der Kläger zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Es hat ferner eine auszugsweise Übersetzung bzw. Zusammenfassung des Inhalts der Unterlagen aus dem slowakischen Asylverfahren veranlasst, wegen dessen Inhalts auf die Beiakte zu Bl. 187 der Streitakte verwiesen wird. Die Kläger zu 1. und 2. sind im Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich gehört worden. Wegen ihrer Angaben wie auch der Angaben der im Termin informatorisch angehörten ehemaligen Katechetin der evangelische Kirchengemeine BR der wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21. Februar 2017 (Bl. 208 – 214 der Streitakte) verwiesen.