Beschluss
PL 15 S 1773/08
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Aufbau eines Netzes von Fachkräften für Arbeitssicherheit in Landesdienststellen unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach §79 Abs.1 Satz1 Nr.8 LPVG.
• Der Personalrat kann dieses Mitbestimmungsrecht im Wege eines Initiativantrags nach §70 Abs.1 LPVG geltend machen, sofern die Dienststelle die beantragte Maßnahme überhaupt treffen kann.
• Das Land ist Arbeitgeber der im Landesdienst stehenden Lehrkräfte und trägt insoweit die Verantwortung für einen gleichwertigen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutz nach §16 ASiG; Regelungen zur Kostenverteilung entheben das Land nicht von dieser Verpflichtung.
Entscheidungsgründe
Initiativrecht des Personalrats: Aufbau von Fachkräften für Arbeitssicherheit unterliegt Mitbestimmung • Der Aufbau eines Netzes von Fachkräften für Arbeitssicherheit in Landesdienststellen unterfällt dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach §79 Abs.1 Satz1 Nr.8 LPVG. • Der Personalrat kann dieses Mitbestimmungsrecht im Wege eines Initiativantrags nach §70 Abs.1 LPVG geltend machen, sofern die Dienststelle die beantragte Maßnahme überhaupt treffen kann. • Das Land ist Arbeitgeber der im Landesdienst stehenden Lehrkräfte und trägt insoweit die Verantwortung für einen gleichwertigen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutz nach §16 ASiG; Regelungen zur Kostenverteilung entheben das Land nicht von dieser Verpflichtung. Der Personalrat beantragte per Schreiben vom 13.12.2006 beim für Schulen zuständigen Dienstherrn (Land) die Einrichtung landesweit acht vollzeitbeschäftigter Fachkräfte für Arbeitssicherheit für Schulen, ergänzt durch vier Lehrkräfte mit Teilfreistellung. Die Landesbehörde lehnte eine Zuständigkeit ab und verwies auf die Zuständigkeit und Kostenlast der Schulträger nach SchG und Schullastenausgleich. Der Personalrat erhob daraufhin ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren und verlangte Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die beantragte Maßnahme dem Mitbestimmungsrecht nach §79 Abs.1 Nr.8 LPVG und dem Initiativrecht nach §70 Abs.1 LPVG unterliegt und verpflichtete die Landesdienststelle zur Fortführung des Verfahrens. Das Land (weitere Beteiligte) beschwerte sich mit der Begründung, die Bestellung von Fachkräften liege ausschließlich in der Zuständigkeit der Schulträger; Zuständigkeitsfragen würden Mitbestimmung ausschließen. Der Senat wies die Beschwerde zurück und ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach Landespersonalvertretungsgesetz statthaft und formgerecht erhoben. • Mitbestimmungstatbestand: §79 Abs.1 Satz1 Nr.8 LPVG erfasst Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen sowie sonstigen Gesundheitsschädigungen; dieser weit gefasste Tatbestand umfasst organisatorische und personelle Entscheidungen, also auch den Aufbau von Fachkräften für Arbeitssicherheit. • Initiativrecht: §70 Abs.1 LPVG gewährt dem Personalrat ein volles Initiativrecht für mitbestimmungspflichtige Maßnahmen, das zur Erzwingung eines Verfahrens auch über die Einigungsstelle befugt macht. • Zuständigkeit der Dienststelle: Ein Initiativrecht setzt voraus, dass die Dienststelle die beantragte Maßnahme mit rechtsverbindlicher Wirkung treffen kann. Das Verwaltungsgericht und der Senat stellten fest, dass das Land als Arbeitgeber der im Landesdienst stehenden Lehrkräfte die Verantwortung für deren Arbeitsschutz trägt und die Maßnahme daher in den Verantwortungsbereich der Landesdienststelle fallen kann. • Arbeitsschutzrechtliche Verpflichtung: Nach §16 ASiG sind öffentliche Arbeitgeber verpflichtet, einen den Grundsätzen des Arbeitssicherheitsgesetzes gleichwertigen Arbeitsschutz zu gewährleisten; dies trifft das Land gegenüber seinen Lehrkräften unabhängig von interner Kostenzuordnung. • Zweiarbeitgeber-Struktur: Das Vorhandensein unterschiedlicher Arbeitgeber (Land und Schulträger) im Schulbereich schließt die Zuständigkeit des Landes nicht aus; eine Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber ist arbeitsrechtlich vorgesehen (§8 ArbSchG) und praktikabel. • Aufgabenbereich der Fachkräfte: Die Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit umfasst nicht nur rein technische Fragen, sondern auch an Lehrtätigkeiten anschließende Belange; daher ist ihre Bestellung nicht ausschließlich Sache der Schulträger. • Kostenfrage: Die Entscheidung über die Kostenlast bleibt unberührt; Kostenregelungen entziehen dem Land nicht seine Fürsorgepflicht und Verpflichtung zum Arbeitsschutz. Die Beschwerde der Landesdienststelle wurde zurückgewiesen und der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts bestätigt. Der Personalrat hat ein Initiativrecht nach §70 Abs.1 LPVG für den beantragten Aufbau von Fachkräften für Arbeitssicherheit, weil es sich um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme nach §79 Abs.1 Satz1 Nr.8 LPVG handelt und das Land als Arbeitgeber der im Landesdienst stehenden Lehrkräfte für den arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutz verantwortlich ist. Die Zuständigkeitsregelungen der Schulträger und Bestimmungen zur Kostenverteilung führen nicht dazu, das Land von seiner Verpflichtung zu entbinden oder das Mitbestimmungsrecht auszuschließen. Die Landesdienststelle ist verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren fortzuführen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.