Beschluss
5 L 5/17
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt, der Beteiligten aufzugeben, bestimmte Maßnahmen an den Räumlichkeiten des Landgerichtsgebäudes zum Schutz vor Sonneneinstrahlung zu ergreifen. 2 Das Landgericht A-Stadt als Dienststelle des Antragstellers wird seit dem Jahr 2016 saniert. Aus diesem Grund werden die Mitarbeiter der Dienststelle über einen Zeitraum von zunächst geplanten drei Jahren in einem Ausweichgebäude untergebracht. In den Büroräumen dieses Ausweichgebäudes kam es im Sommer 2016 zu großer Hitze. Das Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt (BLSA) lehnte jedoch Maßnahmen zum sommerlichen Wärme- und Blendschutz ab. 3 Mit Bericht vom 6. Oktober 2016 wandte sich die Beteiligte daraufhin an das Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt (im Folgenden: Ministerium) und beklagte den unzureichenden Wärme- und Blendschutz in dem Ausweichgebäude. Sie wies darauf hin, dass die Temperaturen im Sommer über 30 Grad gelegen hätten und sich Fenster wegen des Verkehrslärms nicht öffnen ließen. Sie bitte daher um Prüfung, ob die betroffenen Räume nachträglich mit einer Außenbeschattung versehen werden könnten. 4 lm November 2016 beschlossen der Antragsteller und der Richterrat des Landgerichts A-Stadt, dass die von der Sonneneinstrahlung betroffenen Fenster bis zum 30. April 2017 mit Außensonnenschutz versehen werden sollen, und teilten dies der Beteiligten mit Schreiben vom 30. November 2016 mit. Zur Begründung verwiesen sie auf die Erfahrungen im vorangegangen Sommer und auf die Anforderungen der „Technischen Regeln für Arbeitsstätten Raumtemperatur ASR A35“. Mit Bericht vom 13. Dezember 2016 leitete die Beteiligte das Schreiben vom 30. November 2016 an das Ministerium weiter und erklärte, dass sie der Forderung beitrete. 5 Im Dezember 2016 wurden in den Büroräumen, die keine Außenbeschattung aufweisen, Lamellen ausgetauscht, was nach Auffassung der Beteiligten auch zu einem gewissen Wärmeschutz geführt hat. 6 Mit Schreiben vom 15. März 2017 bekräftigte der Antragsteller die Forderung nach effektiven Sonnenschutzmaßnahmen und teilte der Beteiligten darüber hinaus mit, dass er beabsichtige, das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren einzuleiten. 7 Die Beteiligte teilte dem Antragsteller daraufhin mit, dass der Personalrat nur bei solchen Maßnahmen mitbestimmen könne, die in die Entscheidungskompetenz der Dienststellenleitung falle, die die Maßnahme treffen könne. Dies sei bei der Anschaffung von Sonnenschutz nicht der Fall, da entsprechende Haushaltsmittel fehlten. Die Dienststelle sei bloße Nutzerin der Liegenschaft. Mit dem Lamellenaustausch seien die ihr möglichen Maßnahmen ergriffen worden. 8 Am 6. April 2017 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung vorgetragen, nach § 65 Abs. 1 Nr. 13 PersVG LSA stehe ihm ein Initiativrecht zu. Hinsichtlich der begehrten Maßnahme setze das Haushaltsrecht keine Grenzen, die überschritten würden. Haushaltsvorgaben könnten nicht maßgeblich sein, wenn es um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften gehe. Zudem habe sich die Beteiligte dem Antrag bereits angeschlossen, so dass die Zustimmung gemäß § 61 Abs. 4 Satz 3 PersVG LSA als erteilt gelte. Die Beteiligte könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie keine Möglichkeit habe, die Maßnahmen durchzusetzen. Notfalls müsse sie sich durch das Land in die Lage versetzen lassen. 9 Der Antragsteller hat beantragt, 10 der Beteiligten aufzugeben, die Räumlichkeiten im Ausweichgebäude des Landgerichts A-Stadt, A-Straße, A-Stadt, gemäß § 3 ArbeitsstättenVO i. V. m. Ziff. 3.5 des Anhangs Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten 11 nach § 3 Abs. 1 im Bereich der Fenster, Oberlichter und Glaswände mit geeigneten Wärmeschutzvorrichtungen zu versehen. 12 Die Beteiligte hat beantragt, 13 den Antrag abzulehnen. 14 Sie hat ergänzend ausgeführt, für die begehrte Maßnahme mit einem Kostenvolumen von ca. 200.000 Euro sei nicht sie, sondern das Bau- und Liegenschaftsmanagement zuständig. 15 Mit Beschluss vom 4. Mai 2017 - 17 B 5/17 MD - hat das Verwaltungsgericht Magdeburg den Antrag des Antragstellers, der Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, die Räumlichkeiten im Ausweichgebäude des Landgerichts A-Stadt im Bereich der Fenster, Oberlichter und Glaswände nach den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung mit geeigneten Wärmeschutzvorrichtungen zu versehen, abgelehnt. Die dagegen bei dem beschließenden Fachsenat erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg (OVG LSA, Beschl. v. 11.07.2017 - 5 M 6/17 -). 16 Mit Beschluss vom 13. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht Magdeburg den Antrag des Antragstellers mit der Begründung abgelehnt, die im Antrag vom 30. November 2016 begehrten baulichen Maßnahmen zum Schutz vor Sonneneinstrahlung seien nicht vom Initiativrecht des Antragstellers umfasst. Das Initiativrecht setze mit Blick auf den dienststellenbezogenen Aufbau der Personalvertretung und der Zuordnung des Personalrats zu seiner Dienststelle voraus, dass die beantragte Maßnahme in die Entscheidungskompetenz der Dienststellenleitung falle, die sie treffen solle. Eine Abkehr von diesen, in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsätzen sei nicht geboten. Die Dienststellenleitung könne nicht über das Initiativrecht dazu gezwungen werden, sich über Kompetenzvorschriften hinwegzusetzen. Das gelte auch dann, wenn dem Personalrat dadurch die Möglichkeit verwehrt sei, Maßnahmen durchzusetzen, die - wie der Antragsteller im vorliegenden Fall meint - der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften dienten. Der Personalrat könne das Antragsrecht insoweit ausnutzen, bei seiner Dienststelle innerhalb deren Zuständigkeitsbereichs auf die Einhaltung rechtlicher Vorschriften zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen einzuwirken. So könne er bei der Dienststelle beantragen, gegenüber der vorgesetzten bzw. einer anderen zuständigen Behörde für Lösungen zur Einhaltung des Arbeitsschutzes und der Verhütung von Gesundheitsschäden einzutreten. Nach diesen Maßstäben scheitere das vom Antragsteller für sich in Anspruch genommene Initiativrecht daran, dass für die fraglichen Baumaßnahmen nicht die Beteiligte, sondern das Bau- und Liegenschaftsmanagement zuständig sei. Die entsprechenden Zuständigkeitsregelungen habe die Beteiligte im Schriftsatz vom 11. April 2017 im Einzelnen ausgeführt, so dass auf diese verwiesen werden könne. Die Richtigkeit dieser Ausführungen habe auch der Antragsteller nicht in Abrede gestellt. 17 Stehe dem Antragsteller somit kein Initiativrecht zu, so sei auch nicht zu dessen Gunsten die Zustimmungsfiktion nach § 61 Abs. 4 Satz 3 PersVG LSA eingetreten. Auch aus der Erklärung der Beteiligten in dem Bericht an das Ministerium für Justiz und Gleichstellung vom 13. Dezember 2016, sie „trete der Forderung der hiesigen Personalvertretung bei" lasse sich eine Zustimmungsfiktion oder gar ein Anerkenntnis der Forderung des Antragstellers nicht ableiten. Es handele sich schon nicht um eine Erklärung gegenüber dem Antragsteller, sondern gegenüber einem Dritten. Im Übrigen sei die Äußerung in dem Bericht ersichtlich darauf beschränkt, das Anliegen des Antragstellers zu unterstützen. Allein aus dem hier in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestand des § 65 Abs. 1 Nr. 13 PersVG LSA lasse sich - ohne Eingreifen einer Zustimmungsfiktion und ohne eines für die begehrten Baumaßnahmen bestehenden Initiativrechts - kein Anspruch auf Durchführung bestimmter Maßnahmen zum Gesundheitsschutz ableiten. 18 Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 22. Juni 2017 bei dem beschließenden Fachsenat Beschwerde eingelegt, die er damit begründet, das Verwaltungsgericht habe das Initiativrecht des Antragstellers aus § 65 Abs. 1 Nr. 13 PersVG LSA zu Unrecht verneint. Die begehrte Maßnahme habe entgegen der erstinstanzlichen Auffassung innerdienstlichen Charakter und falle nicht in die Zuständigkeit des Bau- und Liegenschaftsmanagements BLSA. Zwar behaupte die Beteiligte, dass die Zuständigkeit des BLSA für die Baumaßnahme mit einem Volumen von 200.000 Euro als sog. kleine Baumaßnahme gegeben sei, jedoch werde dies nicht näher begründet. Sie argumentiere vielmehr allein dahingehend, dass die Mittel für die Bauunterhaltung im Haushaltsplan für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung nicht eingestellt seien. Dieser Umstand könne aber nicht dazu führen, dass die Vornahme notwendiger Maßnahmen zum Gesundheitsschutz im Sinne von § 65 Abs. 1 Nr. 13 PersVG LSA keinen innerdienstlichen Charakter hätten. Wäre dies der Fall könnte sich die Dienststelle allein unter Verweis auf nicht ausreichend vorhandene Haushaltsmittel gesetzlichen Verpflichtungen entziehen. Anders sei die Rechtslage nur dann zu bewerten, wenn der Landesgesetzgeber eine gesetzliche Zuständigkeit des BLSA auch für die Instandhaltung und damit Durchführung sämtlicher Baumaßnahmen der Liegenschaften im Geschäftsbereich des Ministeriums für Justiz und Gleichstellung bestimmt hätte. Eine solche gesetzliche Aufgabenzuweisung an das BLSA sei jedoch nicht gegeben. Der innerdienstliche Charakter ergebe sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass die Beteiligten mit dem Land eine Nutzungsvereinbarung über die streitgegenständliche Ausweichimmobilie geschlossen habe. Sie habe deshalb über diese Nutzungsvereinbarung die konkrete Einflussmöglichkeit, das Land zu veranlassen, die sich aus der Arbeitsstättenverordnung ergebenden Verpflichtungen einzuhalten und die entsprechenden Maßnahmen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang sei maßgeblich auch die Frage zu klären, ob die vom Bundesverfassungsgericht aus dem Demokratieprinzip heraus entwickelte Schutzzweckgrenze auch dann zur Anwendung kommen könne, wenn die beteiligte Dienstelle selbst ihre gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung der Maßnahme gegenüber einem Dritten, hier dem Ministerium, anerkannt habe. Er sei der Auffassung, dass dem Demokratieprinzip der Vorrang eingeräumt werden müsse. 19 Der Antragsteller beantragt, 20 den Beschluss des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 4. Mai 2017 abzuändern und festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, die Räumlichkeiten im Ausweichgebäude des Landgerichts A-Stadt, A-Stadt, gemäß § 3 ArbStättVO i. V. m. Ziff. 3.5 des Anhangs Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1 im Bereich der Fenster, Oberlichter und Glaswände mit geeigneten Wärmeschutzvorrichtungen zu versehen. 21 Die Beteiligte hat keine weitere Stellungnahme abgegeben, aber mit Schriftsatz vom 4. Juni 2019 darauf hingewiesen, dass in der Interimsunterkunft bis September 2018 an sämtlichen zur Ost-, Süd- und Westseite zeigenden Fenstern Sonnenschutzfolien angebracht worden seien. Der Antragsteller hat dennoch die Hauptsache nicht für erledigt erklärt, sondern mit Schriftsatz vom 9. Juli 2019 ausgeführt, dass diese Maßnahme den Wärmeeintrag in die Arbeitsräume entgegen den nicht ansatzweise substantiierten Behauptungen der Dienststelle nicht nennenswert reduziert habe, sodass die von der Dienststelle vorgenommene Maßnahme den Anforderungen des Blend- und Wärmeschutzes nach § 3 ArbStättV i. V. m. Ziffer 3.5 des Anhangs „Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten“ nach wie vor nicht genüge. 22 Zur Ergänzung der Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen. II. 23 Die gemäß § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 87 Abs. 1 ArbGG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. 24 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den von dem Antragsteller gegen die Beteiligte geltend gemachten Anspruch, das Ausweichgebäude des Landgerichts A-Stadt auf der Grundlage des § 3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) i. V. m. Ziffer 3.5 des Anhangs „Anforderungen und Maßnahmen für Arbeitsstätten“ mit Wärmeschutzmaßnahmen zu versehen, abgelehnt. § 3 ArbStättV enthält Bestimmungen zur Gefährdungsbeurteilung und gibt dem Arbeitgeber u. a. auf, entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften der Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen (§ 3 Abs. 1 Satz 4 ArbStättV). Ziffer 3.5 bestimmt, dass Arbeitsräume, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben müssen (Absatz 1). Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte müssen während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung des spezifischen Nutzungszwecks eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben (Absatz 2). Zudem müssen Fenster, Oberlichter und Glaswände unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der Art der Arbeitsstätte eine Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen (Absatz 3). 25 Wie der Fachsenat bereits in seinem Beschluss vom11. Juli 2017 - 5 M 6/17 - ausgeführt hat, besteht der geltend gemachte Feststellungsanspruch des Antragstellers schon deshalb nicht, weil die vom Antragsteller begehrten baulichen Maßnahmen nicht von seinem Initiativrecht gemäß § 61 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 65 Abs. 1 Nr. 13 PersVG LSA umfasst sind. Hieran hält der Senat fest. 26 Gemäß § 61 Abs. 4 Satz 1 PersVG LSA kann der Personalrat eine Maßnahme, die seiner Mitbestimmung unterliegt, schriftlich bei der Dienststelle beantragen. Mit dieser als Initiativrecht bezeichneten Befugnis hat die Personalvertretung die Möglichkeit, Maßnahmen, die sie im Interesse der Angehörigen der Dienststelle oder der Dienststelle selbst für geboten hält, von sich aus einzuleiten und deren Regelung gegebenenfalls im Verfahren vor der Einigungsstelle gegen den Willen der Dienststelle durchzusetzen. Dieses Initiativrecht verwirklicht den das Personalvertretungsrecht insgesamt beherrschenden Grundsatz der gleichberechtigten Partnerschaft zwischen Dienststelle und Personalvertretung dahingehend, dass es der Personalvertretung hinsichtlich der Einleitung derjenigen mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen, auf die es sich erstreckt, den gleichen Rang wie der Dienststelle einräumt (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 01.11.1983 - BVerwG 6 P 28.82 -, juris Rn. 19 ff.). Im konkreten Fall beruft sich der Antragsteller auf § 65 Abs. 1 Nr. 13 PersVG LSA, wonach der Personalrat bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen mitbestimmt. Diese Vorschrift ist weit zu verstehen und umfasst alle Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit. Die Personalvertretung kann derartige Maßnahmen selbst anstoßen, indem sie von ihrem Initiativrecht gemäß § 61 Abs. 4 PersVG LSA Gebrauch macht (vgl. Schneider , in: Bieler/Vogelgesang/Plaßmann/Kleffner, Kommentar zum PersVG LSA, § 65 Rn. 143, 144). Insofern ist dem Antragsteller darin zu folgen, dass auch die von ihm geforderten Wärmeschutzmaßnahmen als dem Gesundheitsschutz dienend grundsätzlich dem Initiativrecht des Personalrates gemäß § 61 Abs. 4 Satz 1 PersVG LSA unterfallen können. 27 Allerdings setzt die erfolgreiche Ausübung des Initiativrechts - wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen darstellt - voraus, dass die Dienststelle für die beantragte Maßnahme im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Entscheidung befugt ist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 13.08.2009 - 5 L 24/06 - und - 5 L 25/06 -; BVerwG, Beschl. v. 22.02.1991 - BVerwG 6 PB 9.90 -, juris; VGH BW, Beschl. v. 11.03.2010 - PL 15 S 1773/08 -, juris, [m. w. N.]). Denn als „Maßnahme“ im Sinne des Personalvertretungsrechts wird im Allgemeinen jede Handlung oder Entscheidung der Dienststelle angesehen, mit der diese in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit regelt, sofern hierdurch der Rechtsstand der Beschäftigten oder eines einzelnen Beschäftigten berührt wird. Das Wesen der Mitbestimmung besteht nämlich darin, der Personalvertretung hinsichtlich der sachlichen Gegenstände, an denen ihr ein Mitbestimmungsrecht gesetzlich eingeräumt ist, nicht nur einen institutionellen Einfluss einzuräumen, sondern sie gleichberechtigt an der Entschließung teilhaben zu lassen, ob und welche Maßnahmen die Dienststelle ergreift, die diese sachlichen Gegenstände berühren. Dafür reicht es aus, dass die Dienststelle die Maßnahme als ihre eigene - also eigenverantwortlich - durchführen will. An einer eigenen Regelung der Dienststelle fehlt es hingegen, wenn sie rechtlich oder tatsächlich lediglich in Sachzusammenhänge einbezogen ist, ohne selbst handelnd in diese einzugreifen (BVerwG, Beschl. v. 12.07.1984 - BVerwG 6 P 14.83 -, juris Rn. 18). 28 Die wechselseitige Zuordnung von Dienststelle und Personalvertretung wird u. a. durch § 71 Abs. 1 PersVG LSA festgehalten, wonach der Personalrat - nur - an den Maßnahmen beteiligt wird, für die die Dienststelle, bei der er gebildet ist, zuständig ist. Diese im Zusammenhang mit der Regelung der Zuständigkeit des Personalrats im Verhältnis zu der des Gesamtpersonalrats und der Stufenvertretungen stehende Vorschrift bringt entgegen der Auffassung des Antragstellers den für das Personalvertretungsrecht insgesamt geltenden Grundsatz der Entscheidungszuständigkeit zum Ausdruck. Ein Initiativantrag des Personalrats kann sich daher ebenfalls nur auf das beziehen, was seiner Mitbestimmung unterläge, wenn es der Dienststellenleiter von sich aus veranlassen würde. Das Initiativrecht erweitert die gesetzlichen Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung nicht, sondern setzt die Personalvertretung lediglich in den Stand, ihren Mitbestimmungsrechten von sich aus Geltung zu verschaffen, indem sie insoweit eigene Anträge stellt (BVerwG, Beschl. v. 25.10.1983 - BVerwG 6 P 22.82 -, BVerwGE 68, 137). 29 Von diesen Grundsätzen ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen (vgl. UA S. 4, 2. Absatz), sodass letztlich dahinstehen kann, ob die zitierten Entscheidungen zur Begründung dieser Grundsätze einschlägig sind. Es hat jedenfalls im Folgenden zu Recht geprüft, ob die Beteiligte für das Anbringen von Wärmeschutzmaßnahmen zuständig ist oder zumindest einen bestimmenden Einfluss auf die von dem Antragsteller begehrte Entscheidung hat, und diese Frage zutreffend verneint. Denn für die Entscheidung über die in Rede stehenden Baumaßnahmen ist der Landesbetrieb Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt (BLSA) zuständig. 30 Der Landesbetrieb „Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt“ (Landesbetrieb BLSA) wurde auf der Grundlage des Gesetzes zur Neuordnung der staatlichen Hochbau- und Liegenschaftsverwaltung (GVBl. LSA 2011, 872) zum 1. April 2012 als rechtlich unselbständiger abgesonderter Teil der Landesverwaltung gemäß § 26 LHO gegründet. Die Aufgaben des staatlichen Hochbaus sowie des Liegenschafts- und Immobilienmanagements wurden zusammengeführt. Der Landesbetrieb BLSA ist als zentraler Immobiliendienstleister grundsätzlich für die Vermögens- und Liegenschaftsverwaltung sowie die Durchführung der Hochbaumaßnahmen im Ressortbau (vgl. Kapitel 20 03 des jeweiligen Haushaltsplans) bzw. im Hochschulbau des Landes Sachsen-Anhalt zuständig. Ein zentrales Anliegen des staatlichen Liegenschafts- und Hochbaumanagements ist dabei die nachhaltige Verbesserung der Bausubstanz der langfristig im Bestand bleibenden Liegenschaften im Ressort und Hochschulbau. Dabei sind landeseigene Gebäude und Liegenschaften durch die Einbindung erneuerbarer Energien und die Senkung des Wärme- und Instandhaltungsstaus klimaneutral zu entwickeln. Im Landesbau soll diesem Auftrag durch eine entsprechende Verstätigung der Bauunterhaltungsmittel, der Haushaltsmittel zur Realisierung von Kleinen Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen sowie der Mittel für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen Rechnung getragen werden (vgl. zum Ganzen z. B. Haushaltsplan 2017/18 Vorwort zum Einzelplan 20 Abschnitt A.). 31 Dem tritt der Antragsteller nicht substantiiert entgegen, wenn er schlicht die von der Beteiligten in ihrem Schriftsatz von 11. April 2017 abgegebene Begründung für unzureichend erachtet. Die von dem Antragsteller geforderte gesetzliche Zuständigkeit des Landesbetriebs Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt ergibt sich im Übrigen aus dem am 29. Dezember 2011 veröffentlichten Gesetz zur Neuordnung der staatlichen Hochbau- und Liegenschaftsverwaltung vom 21. Dezember 2011(GVBl. LSA 2011, 872). Nach Art. 1 § 1 Abs. 5 des Gesetzes zur Einrichtung des Landesbetriebes Bau- und Liegenschaftsmanagement Sachsen-Anhalt obliegt diesem das zentrale Bau- und Liegenschaftsmanagement des Landes Sachsen-Anhalt (Satz 1); er verwaltet die ihm übertragenen Grundstücke unter Berücksichtigung des Landes nach immobilienwirtschaftlichen Grundsätzen (Satz 2). Nach Art. 1 § 2 Abs. 1 des Gesetzes ist dem Landesbetrieb u. a. das Verwaltungsgrundvermögen (vgl. dazu § 2 Abs. 2) vollständig und zur eigenständigen Verwaltung im Rahmen eines Wirtschaftsplans (vgl. § 8) zur Verfügung gestellt worden. Damit ist aber nach Auffassung des Fachsenats eine gesetzliche Aufgabenzuweisung an den BLSA erfolgt, die den Landesbetrieb ermächtigt, eigenverantwortlich zu handeln. Das wiederum hat zur Folge, dass die Nutzung der Gebäude - hier auch des Ausweichgebäudes - durch die einzelnen Dienststellen nur noch auf der Grundlage einer Nutzungsvereinbarung erfolgen kann. Die Dienststelle kann in diesem Rahmen zwar Vorschläge zur Durchführung bestimmter Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen unterbreiten - wie auch im konkreten Fall gegenüber dem Ministerium für Justiz und Gleichstellung geschehen -; sie hat allerdings keinen bestimmenden Einfluss auf die Auswahl und die zeitliche Umsetzung der angeregten Maßnahmen. Die von dem Antragsteller insoweit geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken, die er in der gesetzlichen Aufgabenzuweisung an das Bau- und Liegenschaftsmanagement sieht, teilt der Fachsenat nicht. Dass in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 13 PersVG LSA die personalvertretungsrechtlichen Zurechnungszusammenhänge anders zu beurteilen sind als bei anderen mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen, ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Auch kann dahinstehen, ob etwas Anderes zu gelten hat, wenn die Dienststelle ihre gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung der Maßnahme anerkannt hat; denn ein solches Anerkenntnis hat die Beteiligte nicht dadurch ausgesprochen, dass sie dem Anliegen des Antragstellers gegenüber dem Ministerium „beigetreten“ ist bzw. ihrerseits mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 ausreichenden Blend- und Wärmeschutz für das Ausweichgebäude beantragt hat. 32 2. Einer Kostenentscheidung bedarf es im personalvertretungsrechtlichen Beschluss-verfahren nicht. 33 3. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 78 Abs. 2 PersVG LSA i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Zulassungsgründe vorliegt.