Beschluss
20 A 4760/19.PVB
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0729.20A4760.19PVB.00
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Leitsätze
Der Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) ist nicht verpflichtet, im Hinblick auf einen Initiativantrag des Personalrats, der darauf gerichtet ist, die Arbeitsplätze zur Bearbeitung der eAkte mit 27-Zoll-Monitoren auszustatten, ein Mitbestimmungsverfahren durchzuführen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) ist nicht verpflichtet, im Hinblick auf einen Initiativantrag des Personalrats, der darauf gerichtet ist, die Arbeitsplätze zur Bearbeitung der eAkte mit 27-Zoll-Monitoren auszustatten, ein Mitbestimmungsverfahren durchzuführen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Die C. für B. beabsichtigte, zur Durchführung der Leistungsgewährung nach dem SGB II sukzessive flächendeckend in den gemeinsamen Einrichtungen die elektronische Akte ‑ eAkte ‑ einzuführen, um ihrer nach § 50 Abs. 3 SGB II bestehenden Pflicht zur Bereitstellung von zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nachzukommen. Der Hauptpersonalrat stimmte der Einführung der eAkte zunächst nicht zu und verwies zur Begründung auf eine fachtechnische Stellungnahme des Technischen Beratungsdienstes der C. vom 14. September 2019, derzufolge eine Ausstattung der Arbeitsplätze mit einem 27-Zoll-Monitor zu präferieren sei. Nach dem zuvor in einem Einigungsgespräch eine Einigung erzielt werden konnte, stimmte der Hauptpersonalrat bei der nachfolgenden erneuten Beteiligung der Maßnahme mit der Begründung nicht zu, dass er für die gemeinsamen Einrichtungen nicht die zuständige Personalvertretung sei. Der Vorstand der C. für B. wertete diese Zustimmungsverweigerung als unbeachtlich und nahm eine Zustimmungsfiktion an. Mit der mit Zustimmung des Hauptpersonalrats ergangenen Weisung 201604031 vom 18. April 2016 regelte die C. für B. die fachlichen, organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen der flächendeckenden Einführung der eAkte im Rechtskreis SGB II. Mit Punkt 2.3 dieser Weisung wurde den Geschäftsführungen der gemeinsamen Einrichtungen im Rahmen ihrer Führungsverantwortung sowie unter Beachtung der zentralen Vorgaben und Rahmenbedingungen die Verantwortung für die Gestaltung des Einführungs- und Veränderungsprozesses übertragen. In Punkt 2.3.2 der Weisung wurde festgelegt, dass die B. mit der eAkte unter Nutzung des grundsätzlich mit einem 24-Zoll-Monitor ausgestatteten IT-Standardarbeitsplatzes erfolge. Die Nutzung eines zweiten Bildschirms sei nur unter bestimmten, im Einzelnen näher beschriebenen Voraussetzungen zulässig. Voraussetzung sei insbesondere, dass der Personalrat der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung zugestimmt habe und die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes sowie die Einhaltung arbeitsschutztechnischer und sonstiger Vorschriften beim Einsatz des zweiten Bildschirms an den Arbeitsplätzen in der Verantwortung der jeweiligen Geschäftsführung gewährleistet sei. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 beantragte der Antragsteller, in der Dienststelle spätestens zum Zeitpunkt der Aufschaltung in den Echtbetrieb der eAkte für den Rechtskreis SGB II alle Arbeitsplätze, an denen Beschäftigte mit der eAkte überwiegend arbeiten, mit einem 27-Zoll-Monitor auszustatten. Zur Begründung berief er sich auf ein ihm zustehendes Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nrn. 11 und 16 BPersVG 1974 sowie auf die fachtechnische Stellungnahme des Technischen Beratungsdienstes der C. für B. vom 14. September 2015. Der Beteiligte lehnte am 20. Januar 2017 die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens unter Hinweis darauf ab, dass die Arbeitsplatzausstattung von der Zentrale der C. für B. vorgegeben sei und deshalb für ihn keine Entscheidungskompetenz bestehe, an die ein Beteiligungsrecht des Antragstellers anknüpfen könne. Am 10. Mai 2017 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Da die Ausstattung der Arbeitsplätze mit Monitoren im Rahmen der Einführung der eAkte sowohl nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG 1974 als auch nach § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG 1974 mitbestimmungspflichtig sei, stehe ihm das geltend gemachte Initiativrecht zu. Die begehrte Ausstattung der Arbeitsplätze stelle sich auch als eine Maßnahme des Beteiligten dar. Da er gemäß § 44d Abs. 5 SGB II als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechts zu qualifizieren sei, obliege es ihm, für eine den arbeitsschutzrechtlichen Mindeststandards genügende Ausstattung der Arbeitsplätze zu sorgen. Dies entspreche auch seiner aus § 44d Abs. 5 SGB II folgenden Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion. Von einer Einschränkung der Befugnisse des Beteiligten aus § 50 Abs. 3 SGB II könne nicht ausgegangen werden. Monitore seien bereits nicht zu den zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik im Sinne dieser Bestimmung zu zählen. Zudem würde eine Einschränkung der Befugnisse aufgrund dieser Bestimmung die Arbeitgeberstellung des Beteiligten nach dem Arbeitsschutzgesetz konterkarieren. Nachdem die Verfahrensbeteiligten einen zuvor angekündigten Hilfsantrag für erledigt erklärt hatten, hat der Antragsteller (nur noch) beantragt, " festzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, das Mitbestimmungsverfahren gemäß § 70 Abs. 1 BPersVG i.V.m. § 75 Abs. 1 Nr. 3, 16 [gemeint § 75 Abs. 2 Nrn. 11 und 16] BPersVG durchzuführen in Hinblick auf den Initiativantrag des Antragstellers betreffend die Ausstattung der Arbeitsplätze zur Bearbeitung der eAkte mit 27-Zoll-Monitoren zum Zeitpunkt der Aufschaltung der eAkte." Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Ein Initiativrecht des Antragstellers können nur dort gegeben sein, wo auch ein Mitbestimmungsrecht bestehe. Daran fehle es aber bei dem gestellten Initiativantrag. Monitore unterfielen als Teil der Hardware dem Anwendungsbereich von § 50 Abs. 3 SGB II, so dass es insofern an einer ihm ‑ dem Beteiligten ‑ zustehenden Entscheidungskompetenz fehle. Angesichts dessen könne auch kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers eingreifen. Die Arbeitgeberverantwortung sei durch § 44d Abs. 4 und 5 SGB II nicht allein dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen. Vielmehr werde dieser nur ergänzend zu den Trägern als den eigentlichen Arbeitgebern mit in die Pflicht genommen. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2019 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Dem Beteiligten stehe die Entscheidungsbefugnis für die vom Antragsteller begehrte Maßnahme nicht zu. Zum einen folge dies aus einer unmittelbar gestaltenden Weisung der Zentrale der C. für B. . Durch die in der Dienststelle unmittelbar wirkende Weisung 201604031 der C. für B. vom 18. April 2016 sei den Geschäftsführern der gemeinsamen Einrichtungen und damit auch dem Beteiligten vorgeschrieben, Arbeitsplätze, an denen mit diesem System gearbeitet werde, grundsätzlich mit einem 24-Zoll-Monitor auszustatten. Zum anderen scheide ein Entscheidungsspielraum des Beteiligten auch deshalb aus, weil die Ausstattung mit Monitoren als Teil der Hardware in der gemeinsamen Einrichtungen gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II allein durch die C. für B. unmittelbar zwingend angeordnet werde. Als örtlichem Dienststellenleiter komme deshalb dem Beteiligten keinerlei Handlungsspielraum zu. Dass der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes sei, bleibe insofern ohne Auswirkungen. Die systematischen und teleologischen Gesichtspunkte, aus denen im Anwendungsbereich von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II bestehende Einschätzungs- und Entscheidungsspielräume der C. für B. zugewiesen seien, trügen auch angesichts der Verantwortung für den Arbeitsschutz. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an: Dem angegriffenen Beschluss liege ein unzutreffendes Verständnis des § 50 Abs. 3 SGB II zugrunde. Ungeachtet der nach Einleitung des Beschlussverfahrens ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien Monitore keine von der C. für B. zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Es gehöre zur teleologischen Auslegung des SGB II, dass Entscheidungen über Maßnahmen der Arbeitsplatzgestaltung als organisatorische Angelegenheiten im Sinne von § 44c Abs. 2 Nr. 6 SGB II in den gemeinsamen Einrichtungen selbst zu treffen seien. Die tatsächliche Arbeitsplatzgestaltung könne mit Blick auf die Spezifika der jeweiligen Arbeitsumgebung nur vor Ort adäquat geregelt werden. In den gemeinsamen Einrichtungen seien zwingend die Mindeststandards des Arbeitsschutzrechts zu beachten. Zu diesen zählten bei der Nutzung von IT-Hardware die Einhaltung des Standes der Technik und der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse. Zum aktuellen "Stand der Technik" für Arbeiten mit der eAkte gehöre die Nutzung von 27-Zoll-Monitoren. Die Weisung der C. für B. verenge vor diesem Hintergrund die Spielräume der gemeinsamen Einrichtungen bei der Arbeitsplatzgestaltung, ohne dass dies durch Gründe der effektiven und sicheren Sozialdatenverarbeitung getragen werde. Punkt 3.2.3 der Weisung sei deshalb rechtswidrig und nichtig. Aber selbst wenn mit dem angegriffenen Beschluss davon auszugehen sei, dass Hardware generell unter dem Begriff der zentral verwalteten Verfahren Informationstechnik zu subsumieren sei, erweise sich die Entscheidung als falsch. Im Unterschied zu den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen stehe vorliegend die Frage des Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei der B. mit der eAkte im Zentrum. Mit Blick auf die aus § 44d Abs. 5 SGB II folgenden Stellung des Beteiligten als "Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes" sprächen systematische und teleologische Gesichtspunkte gerade gegen Einschätzungs- und Entscheidungsspielräume der C. für B. bei Fragen der Sicherheit und Gesundheit in der gemeinsamen Einrichtung. Die Gesamtverantwortung des Beteiligten als Arbeitgeber setze voraus, dass er in der Lage sei, tatsächlich die notwendigen Entscheidungen zu treffen, um seine Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz zu erfüllen. § 44d Abs. 5 SGB II verlange deshalb eine enge Auslegung des § 50 Abs. 3 SGB II, um sicherzustellen, dass die gebotenen Maßnahmen vor Ort in der Dienststelle durch die Geschäftsführung getroffen werden könnten. Das beanspruchte Mitbestimmungsrecht bei der Ausstattung von Arbeitsplätzen mit 27-Zoll-Monitoren sei auch nicht dadurch "verbraucht", dass die C. für B. ein Mitbestimmungsverfahren zur Frage der Ausstattung der Arbeitsplätze zur Bearbeitung der eAke durchgeführt habe. Da nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG ("Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz") die Interessenvertretungen der Beschäftigten bei allen Fragen betreffend die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ausgewogen nach den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken zu beteiligen seien, sei allein die von den Beschäftigten der gemeinsamen Einrichtung gewählte Interessenvertretung legitimiert, beteiligungs- und mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten in der Dienststelle wahrzunehmen. Deshalb seien auch aus unionsrechtlichen Gründen Angelegenheiten, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in der gemeinsamen Einrichtung beträfen, in dieser selbst und nicht durch die Stufenvertretung eines anderen Verwaltungsträgers zu regeln. Der Antragsteller beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend führt er im Wesentlichen an: Für das vom Antragsteller geltend gemachte Initiativrecht bestehe kein Raum, weil es ihm ‑ dem Beteiligten ‑ für die begehrte Maßnahme an einer Regelungs- und Entscheidungskompetenz fehle. Die C. für B. sei im Rahmen ihrer Trägerverantwortung gemäß § 50 Abs. 3 SGB II für die Festlegung der informationstechnischen Ausgestaltung der Arbeitsplätze zuständig, an denen mit der eAkte gearbeitet werde. Dort habe sie 24-Zoll-Monitor als Standardausstattung vorgegeben. Angesichts dessen fehle es dem einzelnen Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtungen an einer Befugnis, eine andere flächendeckende Standardausstattung in seiner Dienststelle festzulegen. Dass auch die Nutzung von Hardware vom Wortlaut des § 50 Abs. 3 SGB II erfasst werde und der Hardwareaustausch als Maßnahme der C. für B. im Rahmen ihrer Trägerverantwortung zuzurechnen sei, sei in der Rechtsprechung geklärt und werde vom Antragsteller nicht durchgreifend infrage gestellt. Insbesondere könne aus § 44d Abs. 5 SGB II nichts anderes abgeleitet werden. Diese Vorschrift stelle sowohl die Eigenschaft der Geschäftsführung als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes als auch die einer Dienststellenleitung im personalvertretungsrechtlichen Sinne fest. Diese gleichrangig nebeneinander stehenden Eigenschaften und Verantwortlichkeiten seien mit dem angegriffenen Beschluss bei der systematischen und teleologischen Einordnung im Verhältnis zu § 50 Abs. 3 SGB II zutreffend dahin gewertet worden, dass bei der generellen und flächendeckende Einführung zentral verwalteter Verfahren in den gemeinsamen Einrichtungen allgemeine Erwägung zur konkreten Ausgestaltung dieser Verfahren nicht der lokalen Einflussnahme unterlägen. Die in diesem Zusammenhang vom Antragsteller angesprochene fehlende demokratische Legitimation des Hauptpersonalrats bei der C. für B. rechtfertige kein anderes Ergebnis. Auch wenn der Personalrat nicht durch Beschäftigte in den gemeinsamen Einrichtungen gewählt worden sei, war seine Befassung mit der flächendeckenden Einführung der eAkte die verfassungsrechtlich legitimierte Beteiligung der Personalvertretung, was von der Rechtsprechung bereits bestätigt worden sei. Unionsrechtliche Gründe, die gegen die Verneinung eines Mitbestimmungsrechts des Antragstellers sprechen, seien nicht ersichtlich und vom Antragsteller lediglich behauptet, aber nicht ansatzweise näher konkretisiert worden. Die Verfahrensbeteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Anhörung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Aufgrund des Einverständnisses der Verfahrensbeteiligten kann über die Beschwerde ohne mündliche Anhörung entschieden werden (§ 108 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) ‑ im Folgenden: BPersVG 2021 ‑ i. V. m. §§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG). Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Der Beteiligte ist nicht verpflichtet, im Hinblick auf den Initiativantrag des Antragstellers betreffend die Ausstattung der Arbeitsplätze zur Bearbeitung der eAkte mit 27-Zoll-Monitoren zum Zeitpunkt der Aufschaltung der eAkte ein Mitbestimmungsverfahren durchzuführen. Maßgeblich für die Entscheidung ist das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) in der Fassung der Änderung durch Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) ‑ im Folgenden: BPersVG 1974 ‑. Da Gegenstand des Begehrens des Antragstellers ein konkreter Initiativantrag ist, ist das Bundespersonalvertretungsgesetz in der Fassung anzuwenden, die bei Stellung des Initiativantrags galt. Etwas anderes könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn in der Zeit danach eingetretenen Rechtsänderungen Rückwirkung beizumessen ist, woran es vorliegend aber fehlt. Ausgehend davon findet für die Entscheidung das Bundespersonalvertretungsgesetz in der zuvor genannten Fassung Anwendung, weil diese bei Stellung des Initiativantrags am 20. Dezember 2016 galt. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 BPersVG 1974 kann der Personalrat beim Leiter der Dienststelle eine Maßnahme beantragen, die nach § 75 Abs. 3 Nrn. 1 bis 6 und 11 bis 17 BPersVG 1974 seiner Mitbestimmung unterliegt, wobei er die Maßnahme schriftlich vorzuschlagen hat. Mit dieser als Initiativrecht bezeichneten Befugnis hat der Personalrat die Möglichkeit, Maßnahmen, die er im Interesse der Angehörigen der Dienststelle oder der Dienststelle selbst für geboten hält, von sich aus einzuleiten. Dieses Initiativrecht verwirklicht den das Personalvertretungsrecht insgesamt beherrschenden Grundsatz der gleichberechtigten Partnerschaft zwischen Dienststelle und Personalvertretung dahingehend, dass es dem Personalrat hinsichtlich der Einleitung derjenigen mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen, auf die es sich erstreckt, den gleichen Rang wie der Dienststelle gibt. Das Initiativrecht erweitert die gesetzlichen Mitbestimmungsbefugnisse des Personalrat jedoch nicht, sondern setzt ihn lediglich in den Stand, seinen Mitbestimmungsrechten nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Personalvertretungsgesetzes von sich aus Geltung zu verschaffen, indem er insoweit eigene Anträge stellt. Das Initiativrecht ermöglicht somit, wie sich aus seiner gesetzlichen Anknüpfung an die Mitbestimmung ergibt, lediglich die Ausübung von Mitbestimmungsrechten in aktiver Form. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. November 1983 ‑ 6 P 28.82 ‑, PersR 1984, 64 = PersV 1985, 473 = ZBR 1984, 151, und ‑ 6 P 12.83 ‑, PersV 1985, 475. Im konkreten Fall beruft sich der Antragsteller auf ihm zustehende Mitbestimmungsrechte aus § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG 1974 bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen und aus § 75 Abs. 3 Nr. 16 BPersVG 1974 bei der Gestaltung der Arbeitsplätze. Zu Gunsten des Antragstellers kann unterstellt werden, dass die von ihm begehrte Ausstattung der Arbeitsplätze zur Bearbeitung der eAkte mit 27-Zoll-Monitoren zum Zeitpunkt der Aufschaltung der eAkte grundsätzlich in den Anwendungsbereich dieser Mitbestimmungstatbestände fallen kann und deshalb auch zum Gegenstand eines Initiativantrags nach § 70 Abs. 1 Satz 1 BPersVG 1974 gemacht werden kann. Das Initiativrecht des Personalrats auf der Grundlage von § 70 Abs. 1 Satz 1 BPersVG 1974 besteht allerdings nicht schon dann, wenn die in Rede stehende Angelegenheit nach Maßgabe eines der dort genannten Tatbestände an sich mitbestimmungspflichtig ist. Vielmehr setzt es voraus, dass der Leiter der Dienststelle, bei dem der Personalrat gebildet ist, die beantragte Maßnahme mit im Rechtsverkehr verbindlicher Wirkung überhaupt treffen kann. Das heißt insbesondere, dass der Leiter der Dienststelle für die beantragte Maßnahme im Rahmen seiner Zuständigkeiten entscheidungsbefugt sein muss. Denn das Personalvertretungsrecht wird von dem Grundsatz der Partnerschaft von Dienststellenleiter und Personalrat geprägt. Nach diesem Grundsatz erstreckt sich der Aktionskreis des Personalrats grundsätzlich auf diejenigen seiner Beteiligung unterliegenden Angelegenheiten der Dienststelle, über die der Leiter der Dienststelle zu entscheiden beabsichtigt bzw. zu entscheiden hätte. Ein Initiativantrag des Personalrats kann sich deshalb nur auf das beziehen, was seiner Mitbestimmung unterläge, wenn es der Leiter der Dienststelle von sich aus veranlassen würde. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 1980 ‑ 6 P 77.78 ‑, Buchholz 238.3A § 68 BPersVG Nr. 2 = PersV 1980, 278 = ZBR 1981, 70, und vom 22. Februar 1991 ‑ 6 PB 9.90 ‑, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. März 2010 ‑ PL 15 S 1773/08 ‑, PersR 2010, 455; OVG S.‑A., Beschluss vom 8. August 2019 ‑ 5 L 5/17 ‑, PersR 2019, Nr. 12, 46 = PersV 2019, 461. Ausgehend von diesen Erwägungen greift hier das vom Antragsteller geltend gemachte Initiativrecht nicht durch, weil der Beteiligte nicht befugt ist zu entscheiden, dass die Arbeitsplätze zur Bearbeitung der eAkte mit 27-Zoll-Monitoren zum Zeitpunkt der Aufschaltung der eAkte ausgestattet werden. Dies folgt schon daraus, dass der Beteiligte hinsichtlich der Monitorausstattung der Arbeitsplätze zur Bearbeitung der eAkte durch die für ihn unmittelbar wirkende Anweisung der C. für B. in Gestalt der Weisung Nr. 201604031 vom 18. April 2016 gebunden ist und ihm insoweit kein Entscheidungsspielraum verbleibt. Interne Weisungen, die im hierarchischen Verwaltungsaufbau von einer übergeordneten Dienststelle an eine nachgeordnete Dienststelle ergehen, berühren zwar regelmäßig nicht die Entscheidungsbefugnis des Dienststellenleiters der nachgeordneten Dienststelle und damit auch die Beteiligungsbefugnis der bei ihr gebildeten Personalvertretung. Der Dienststellenleiter der nachgeordneten Verwaltungsebene, der eine strikte Weisung der übergeordneten, weisungsbefugten Dienststelle befolgt, trifft vielmehr auch in einem solchen Fall seine Entscheidungen innerhalb der Dienststelle und nach außen eigenverantwortlich. Anders liegt es aber dann, wenn sich das Handeln der übergeordneten Dienststelle nicht in einer internen Weisung erschöpft, sondern die übergeordnete Dienststelle die Entscheidung im Wege des Selbsteintritts an sich zieht und eine unmittelbar gestaltende Anordnung erlässt, sodass es keines weiteren Ausführungsaktes auf der nachgeordneten Verwaltungsebene bedarf. In solchen Fällen besteht kein Raum für eine eigenständige Entscheidung des Leiters der nachgeordneten Dienststelle, an welche ein Beteiligungsrecht der bei ihr gebildeten Personalvertretung anknüpfen kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 2009 ‑ 6 PB 29.08 ‑, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 107 = PersR 2009, 332 = ZTR 2009, 339, vom 19. September 2012 ‑ 6 P 3.11 ‑, Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 8 = NVwZ-RR 2013, 50 = PersR 2013, 34 = PersV 2013, 148 = ZfPR 2013, 98, und vom 26. Juli 2021 ‑ 5 PB 11.20 ‑, juris. Diese für Weisungen im hierarchischen Verwaltungsaufbau herausgearbeiteten rechtlichen Maßstäbe sind auch im Verhältnis der C. für B. zu einer gemeinsamen Einrichtung anzuwenden. Denn wenn die Weisung einer übergeordneten Dienststelle in einem hierarchisch gegliederten Verwaltungsaufbau die Entscheidungszuständigkeit des Leiters einer nachgeordneten Dienststelle und damit auch die Beteiligungsbefugnis der bei ihr gebildeten Personalvertretung nicht aufhebt, solange nicht die übergeordnete Dienststelle die Entscheidung im Wege des Selbsteintritts an sich zieht, muss dies erst recht gelten, wenn eine Weisung gegenüber einer Dienststelle erfolgt, die wie die gemeinsame Einrichtung nicht in den Geschäftsbereich der mehrstufigen Verwaltung der anweisenden C. für B. eingebunden, sondern dieser gegenüber rechtlich eigenständig ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Oktober 2014 ‑ 6 P 15.13 ‑, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 123, und vom 26. Juli 2021 ‑ 5 PB 11.20 ‑, a. a. O. Bei der von der der C. für B. erlassene Weisung Nr. 201604031 vom 18. April 2016 handelt es sich um eine unmittelbar wirkende Anordnung für die Geschäftsführungen der gemeinsamen Einrichtungen, die diesen hinsichtlich der Monitorausstattung der Arbeitsplätze zur Bearbeitung der eAkte keinen eigenen Regelungsspielraum lässt, sondern die maßgebliche Entscheidung selbst abschließend trifft. Unter Nr. 2.3.2 schreibt die Weisung verbindlich vor, dass mit der Einführung der eAkte SGB II alle Arbeitsplätze, an denen mit diesem System gearbeitet wird, grundsätzlich mit einem 24-Zoll-Monitor ausgestattet werden. Eine Ausstattung mit 27-Zoll-Monitoren ist in der Weisung nicht vorgesehen. Die Regelungen der Weisung stellen für die Geschäftsführungen der gemeinsamen Einrichtungen eine verbindliche Festlegung dar, welche Ausstattung mit Monitoren zulässig ist. Möglichkeiten für den einzelnen Geschäftsführer einer gemeinschaftlichen Einrichtung zu einer von der Weisung abweichenden Monitorausstattung sind nicht eröffnet. Angesichts dessen schließt die Weisung der C. für B. eine Entscheidung des Beteiligten aus, die Arbeitsplätze zur Bearbeitung der eAkte mit 27-Zoll-Monitoren auszustatten. Der Einwand des Antragstellers, die Regelung unter Nr. 2.3.2 der von der C. für B. erlassenen Weisung Nr. 201604031 vom 18. April 2016 sei rechtswidrig und nichtig, greift nicht durch. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Stand der Technik im Sinne von § 4 Nr. 3 ArbSchG und § 3a Abs. 1 ArbStättV zwingend die Ausstattung eines Arbeitsplatzes zur Bearbeitung der eAkte mit 27-Zoll-Monitoren verlange. Monitore dieser Größe mögen zwar Vorzüge aufweisen. Dass der vorgesehene Einsatz von 24-Zoll-Monitoren aber aus Gründen des Arbeitsschutzrechts von vornherein ausgeschlossen ist, ist nicht erkennbar und lässt sich auch den vom Antragsteller benannten Regelwerken nicht entnehmen. An einer Entscheidungsbefugnis zur Ausstattung der Arbeitsplätze zur Bearbeitung der eAkte mit 27-Zoll-Monitoren fehlt es dem Beteiligten im Weiteren auch deshalb, weil gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II für die Entscheidung über die Ausstattung der Arbeitsplätze zur Bearbeitung der eAkte in den gemeinsamen Einrichtungen allein die C. für B. zuständig ist. Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II nutzen die gemeinsamen Einrichtungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die C. zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass auch die Nutzung der Hardware in den gemeinsamen Einrichtungen dem Begriff der "Verfahren der Informationstechnik" unterfällt und damit, soweit die C. für B. die Hardware zentral verwaltet und vorgibt, die Entscheidungsbefugnis über den Einsatz von Hardware in den gemeinsamen Einrichtungen in ihrer Trägerverantwortung liegt. Vom Wortlaut des § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II wird die Nutzung von Hardware erfasst. Für ein die Hardware einbeziehendes Begriffsverständnis der "Verfahren der Informationstechnik" im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II spricht im Ergebnis auch der systematische Zusammenhang, in den diese Regelung gestellt ist. Der Annahme, dass der Begriff der zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II auch die von der C. vorgehaltene Hardware erfasst, steht die in den Gesetzesmaterialien dokumentierte Entstehungsgeschichte der Norm nicht entgegen. Vgl. dazu im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2017 ‑ 5 P 2.16 ‑, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 127 = PersV 2017, 374 = ZfPR 2017, 98. Entsprechend seiner systematischen Stellung und nach dem in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 17/1555 S. 31) zum Ausdruck gebrachten Zweck ist § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II dahingehend auszulegen, dass solche Verfahren der Informationstechnik von der C. verpflichtend zur Nutzung vorgegeben werden können, die zur einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, zur Gewährleistung einer höheren Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie zur einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung bereitgehalten werden. Ziel des § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist es, die Geschäftsprozesse der Arbeitsverwaltung (wie insbesondere Leistungserbringung und Vermittlung) durch einheitliche IT-Verfahren zu fördern und zu optimieren. Um die notwendige Einheitlichkeit der IT-Verfahren zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber deshalb angeordnet, dass die gemeinsamen Einrichtungen diese Verfahren nutzen müssen, soweit sie von der C. für B. in ihrer Verantwortung zentral verwaltet werden. Dies gebietet eine umfassende Entscheidungszuständigkeit der C. für B. auch für den Einsatz von und die Ausstattung der gemeinsamen Einrichtungen mit entsprechender Hardware. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2017 ‑ 5 P 2.16 ‑, a. a. O. Für die Anwendung der von der C. "zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik" und die Möglichkeit, auf einen gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen, ist es auch erforderlich, flächendeckend identische Hardware einzusetzen, so dass den gemeinsamen Einrichtungen keine Entscheidungsbefugnis bezüglich der Auswahl und der zeitlichen Reihenfolge des Austauschs von Hardware verbleibt. Dem Sinn und Zweck der Vorschrift wird nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn es bei der umfänglichen Entscheidungsbefugnis der C. für B. verbleibt. Soweit es bei der Ausstattung der gemeinsamen Einrichtungen mit Hardware Einschätzungsspielräume geben sollte - etwa dahin, welche Geräte in welchem Umfang und in welcher Zeit erforderlich sind -, sind diese auf der Grundlage einer zweckorientierten Auslegung des § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II, wie sie sich auch aus der systematischen Stellung der Norm erschließt, nicht den Geschäftsführungen der gemeinsamen Einrichtungen, sondern der C. für B. zur Ausfüllung zugeordnet. Dies folgt aus der ihr vom Gesetz zugewiesenen Verantwortlichkeit für die Einheitlichkeit und Sicherheit der zu nutzenden IT-Verfahren. Sie hat durch ihre zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik einen gemeinsamen zentralen Datenbestand zu erstellen, auf den die gemeinsamen Einrichtungen zugreifen müssen (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Sie trägt die Verantwortung dafür, dass die zentral verwalteten Fachanwendungen einheitlich angewandt und, was etwa bei der Einführung neuer Systeme besonders bedeutsam ist, von allen gemeinsamen Einrichtungen gleichermaßen eingesetzt werden können. Sie ist nach § 50 Abs. 3 Satz 3 SGB II die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 67 Abs. 9 SGB X. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2017 ‑ 5 P 2.16 ‑, a. a. O. Mit der vorgenannten, der C. vom Gesetzgeber zugewiesenen Trägerverantwortung für die Verarbeitung und Übermittlung von Sozialdaten korrespondiert ihre Befugnis, Spielräume bei der Hardwareausstattung im Interesse insbesondere der Sicherheit der Datenübermittlung und darüber hinaus auch der haushaltswirtschaftlichen Effizienz zu nutzen. Eine Zuweisung von Entscheidungsspielräumen an die gemeinsamen Einrichtungen im Hinblick auf die Auswahl von Hardware in einzelnen gemeinsamen Einrichtungen wäre zumindest geeignet, die nach dem Sinn und Zweck des § 50 Abs. 3 SGB II gebotene und von der C. zu verantwortende Einheitlichkeit und Sicherheit bei der Anwendung der Informationstechnik zu gefährden. Eine Begrenzung des Begriffs der "Verfahren der Informationstechnik", die dazu führt, die mit der Trägerverantwortung der C. korrespondierenden Entscheidungsbefugnisse bei der Verwendung von Hardware einzuschränken und den gemeinsamen Einrichtungen ein Mitspracherecht im Hinblick auf die Auswahl und den Einbau der Hardware einzuräumen, ist mithin aus teleologischen Gründen weder geboten noch zulässig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2017 ‑ 5 P 2.16 ‑, a. a. O. Gemessen an diesen Maßstäben des § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II steht dem Beteiligten als Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung kein Entscheidungsspielraum im Hinblick auf die vom Antragsteller begehrte Ausstattung der Arbeitsplätze zur Bearbeitung der eAkte mit 27-Zoll-Monitoren zum Zeitpunkt der Aufschaltung der eAkte zu. Die Ausstattung der Arbeitsplätze mit den vorgesehenen 24-Zoll-Monitoren stellt sich als eine von der C. für B. für die gemeinsame Einrichtung vorgegebene verbindliche Nutzung eines von der C. im konkreten Fall "zentral verwalteten Verfahrens der Informationstechnik" im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II dar. Entgegen der Auffassung des Antragstellers führt eine teleologische Auslegung des SGB II nicht dazu, dass sämtliche Entscheidungen über Maßnahmen der Arbeitsplatzgestaltung als organisatorische Angelegenheiten im Sinne von § 44c Abs. 2 Nr. 6 SGB II in den gemeinsamen Einrichtungen selbst zu treffen sind. Insofern ist dem Antragsteller zwar zuzugestehen, dass nach der genannten Bestimmung die Trägerversammlung unter anderem über die Arbeitsplatzgestaltung in der gemeinsamen Einrichtung entscheidet. Diese Entscheidungsbefugnis der Trägerversammlung wird allerdings durch die Vorgaben begrenzt, die sich aus § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II ergeben. Aufgrund dessen muss die Trägerversammlung bei ihren Entscheidungen über die Arbeitsplatzgestaltung stets vorrangig den Anforderungen Rechnung tragen, die sich daraus herleiten, dass ‑ so wie hier ‑ ein "zentral verwaltetes Verfahren der Informationstechnik" im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der gemeinsamen Einrichtung zur Anwendung kommt. Für die vorliegend in Rede stehende Monitorausstattung der Arbeitsplätze zur Bearbeitung der eAkte bedeutet dies, dass § 44c Abs. 2 Nr. 6 SGB II der Trägerversammlung nicht die Möglichkeit eröffnet, eine Arbeitsplatzgestaltung vorzusehen, die von der C. für B. vorgegebene Ausstattung der Arbeitsplätze mit 24-Zoll-Monitoren abweicht. Soweit sich aus § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II keine Vorgaben für die Arbeitsplatzgestaltung ergeben, kommt die Entscheidungsbefugnis der Trägerversammlung aus § 44c Abs. 2 Nr. 6 SGB II hingegen uneingeschränkt zur Anwendung. In diesem Rahmen kann dann auch die Arbeitsplatzgestaltung unter Berücksichtigung der Spezifika der jeweiligen Arbeitsumgebung vor Ort adäquat geregelt werden. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, dass der Beteiligte gemäß § 44d Abs. 5 Halbs. 2 SGB II die Funktion des Arbeitgebers im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes innehat. Dieser Umstand rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die dargestellte, sich aus § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II ergebende Verteilung der Verantwortlichkeiten und Entscheidungsbefugnisse zwischen der C. für B. und den gemeinsamen Einrichtungen schlägt auch auf die Verantwortlichkeit für den Arbeitsschutz durch. Aufgrund dessen obliegt die Vornahme von arbeitsschutzrechtlich erforderlichen Gefährdungsbeurteilungen und Bewertungen für diejenigen Angelegenheiten, die dem Anwendungsbereich von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II unterfallen, der C. für B. . Diesen Verpflichtungen ist die C. für B. im Zusammenhang mit der Entscheidung für die Einführung von 24-Zoll-Monitoren auch nachgekommen. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Einwand des Antragstellers, aufgrund von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG ("Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz") sei allein er als die von den Beschäftigten der gemeinsamen Einrichtung gewählte Interessenvertretung legitimiert, beteiligungspflichtige Angelegenheiten in der Dienststelle wahrzunehmen, die die Sicherheit und Gesundheit der dort tätigen Beschäftigten beträfen. Mit seinem Vorbringen trägt der Antragsteller dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass der bei der C. für B. bestehende Hauptpersonalrat mit der Frage der Monitorausstattung der Arbeitsplätze zur Bearbeitung der eAkte befasst war und seinerseits über eine hinreichende Legitimation verfügt, in einer derartigen Angelegenheit die Interessen aller Beschäftigten ‑ einschließlich der in der Dienststelle des Beteiligten tätigen ‑ wahrzunehmen, die mit einem "zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik" im Sinne von § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II arbeiten. Vgl. in diesem Zusammenhang auch: OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2017 ‑ 20 A 523/16.PVB ‑, NZA-RR 2017, 676 = ZfPR online 2018, Nr. 1, 5; BAG, Beschluss vom 20. Juni 2018 ‑ 7 ABR 39/16 ‑, NZA 2019, 54 = PersV 2018, 467 = ZfPR online 2018, Nr. 12, 5. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.