Urteil
2 S 2425/09
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine mündliche Zusage von Verwaltungsmitarbeitern, einen späteren Verwaltungsakt zu unterlassen, ist nach § 38 VwVfG nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt.
• Eine vorhandene, aber nicht nach historischen oder planungsrechtlichen Vorgaben zum Anbau bestimmte Verkehrsfläche ist keine im Rechtssinn vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des KAG (§ 49 Abs. 6 KAG).
• Das Inkrafttreten einer neuen wirksamen Erschließungsbeitragssatzung kann einen zuvor ggf. rechtswidrigen Beitragsbescheid heilen; bei Prüfung ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
• Nach § 23 Abs. 2 KAG 2009 ist für Anbaustraßen und Wohnwege ein gemeindlicher Eigenanteil von 5 % der beitragsfähigen Kosten verbindlich geregelt.
Entscheidungsgründe
Erschließungsbeitrag: Keine Befreiung wegen historischer Straße; neue Satzung heilt Bescheid • Eine mündliche Zusage von Verwaltungsmitarbeitern, einen späteren Verwaltungsakt zu unterlassen, ist nach § 38 VwVfG nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt. • Eine vorhandene, aber nicht nach historischen oder planungsrechtlichen Vorgaben zum Anbau bestimmte Verkehrsfläche ist keine im Rechtssinn vorhandene Erschließungsanlage im Sinne des KAG (§ 49 Abs. 6 KAG). • Das Inkrafttreten einer neuen wirksamen Erschließungsbeitragssatzung kann einen zuvor ggf. rechtswidrigen Beitragsbescheid heilen; bei Prüfung ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. • Nach § 23 Abs. 2 KAG 2009 ist für Anbaustraßen und Wohnwege ein gemeindlicher Eigenanteil von 5 % der beitragsfähigen Kosten verbindlich geregelt. Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Rahmen eines Umlegungsverfahrens zugeteilten Grundstücks in Stuttgart; das Gebiet liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der eine Anbaustraße mit Wendehammer ausweist. Die Beklagte stellte der Klägerin mit Bescheid vom 4.10.2007 einen Erschließungsbeitrag über 28.308,78 EUR in Rechnung und stützte sich auf eine Satzung vom 7.12.2006. Die Klägerin widersprach und machte geltend, ihr sei im Umlegungsverfahren zugesichert worden, sie werde von Erschließungsbeiträgen freigestellt; außerdem sei die betreffende Straße historisch vorhanden, sodass kein Beitrag erhoben werden dürfe. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid auf mit der Begründung, die Satzung sei mangels hinreichender Abwägung bei Festsetzung des Gemeindeanteils nichtig. Die Beklagte legte Berufung ein und erließ zwischenzeitlich am 19.11.2009 eine neue Erschließungsbeitragssatzung, die am 27.11.2009 in Kraft trat und für Anbaustraßen und Wohnwege einen Gemeindeeigenanteil von 5 % vorsieht. • Zur Frage der vorhandenen Erschließungsanlage: Nach § 49 Abs. 6 KAG (entsprechend § 242 BauGB) kommt es nicht auf die bloße tatsächliche Existenz einer Verkehrsfläche an, sondern darauf, ob die Straße nach historischen landes- oder ortsrechtlichen Vorschriften zum Anbau bestimmt war; vorliegend fehlen die erforderlichen Ortsbau- oder Bebauungspläne und die Voraussetzungen einer historischen Anbaustraße sind nicht erfüllt, sodass kein Beitragsausschluss greift. • Zur Zusage im Umlegungsverfahren: Mündliche Zusagen von Verwaltungsmitarbeitern, bestimmte spätere Verwaltungsakte zu unterlassen, sind nach § 38 VwVfG nur bindend, wenn sie schriftlich abgegeben wurden; das vorhandene Schreiben vom 2.8.2004 wahrt zwar die Schriftform, beschränkt die Zusage aber auf die Ersparnis von Grunderwerbskosten durch unentgeltliche Flächenerbringung und stellt keinen umfassenden Verzicht auf Erschließungsbeiträge dar. • Zur Wirksamkeit der Satzung und Heilung des Bescheids: Das Revisionsrechtliche und materielle Recht sind dahin auszulegen, dass das Inkrafttreten einer neuen wirksamen Erschließungsbeitragssatzung (EBS 2009) nach § 23 KAG 2009 einen zuvor eventuell rechtswidrigen Beitragsbescheid rechtmäßig machen kann; die neue Satzung entspricht dem geänderten § 23 KAG und legt für Anbaustraßen und Wohnwege verbindlich 5 % Gemeindeeigenanteil fest. • Zur Vereinbarkeit der Regelung mit höherrangigem Recht: Die Festlegung eines einheitlichen Gemeindeeigenanteils von 5 % durch § 23 Abs. 2 KAG 2009 steht im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums und verletzt weder das Äquivalenzprinzip noch Art. 3 GG; Differenzierungsforderungen zwischen Straßentypen sind dem Gesetzgeber überlassen. • Prozessrechtlich ist auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; durch die Rechtsänderung wurden die Belange der Klägerin ausreichend gewahrt, zumal sie Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und den Prozessfortgang selbst beeinflussen konnte. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Heranziehung der Klägerin zum Erschließungsbeitrag ist rechtmäßig, weil die betroffene Verkehrsfläche keine historische oder nach früheren Vorschriften zum Anbau bestimmte Erschließungsanlage im Rechtssinn darstellt und die im Umlegungsverfahren gegebene schriftliche Erklärung die Klägerin nicht von sämtlichen Erschließungsbeiträgen freistellt. Zudem ist die zwischenzeitlich erlassene und wirksame Satzung von 19.11.2009, die den Gemeindeeigenanteil bei Anbaustraßen und Wohnwegen auf 5 % regelt, mit dem geltenden § 23 KAG 2009 vereinbar und bewirkt, dass ein zuvor möglicherweise rechtswidriger Bescheid durch die neue Rechtslage geheilt wird. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen; eine Revision wurde nicht zugelassen.