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Urteil

2 S 1946/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.09.2015 - 2 K 4171/14 - geändert. Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen. 2 Sie sind Eigentümer des 1.222 m² großen und mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. ..., Am Schillerwäldle ..., sowie des ihm zugeordneten, 68 m² großen Gartengrundstücks Flst.-Nr. ..., Am Schillerwäldle ..., die beide auf Gemarkung des Stadtteils Hirsau der Beklagten liegen. Für die Grundstücke existiert kein Bebauungsplan. Bei der Straße „Am Schillerwäldle“ handelt es sich um eine Stichstraße, die von der Straße „Bärental“ nach Süden abzweigt und dann nach Osten ansteigend weiter verläuft, wo sie als Sackgasse endet. Die beiden Eckgrundstücke östlich und westlich der Abzweigung werden von der ... GmbH, einem Zulieferbetrieb u.a. für Nutzfahrzeuge und Pkw, als Betriebsgrundstücke genutzt. Südlich der Straße „Am Schillerwäldle“ in ihrem westöstlichen Verlauf liegen die Hanggrundstücke der Kläger und fünf weitere mit Wohnhäusern bebaute Grundstücke sowie östlich an diese anschließend die den Grundstücken zugeordneten Gartengrundstücke, die mit Garagen bebaut sind. Nördlich der Straße „Am Schillerwäldle“ befindet sich in dem bewaldeten Gelände keine Bebauung. Die Wohnbebauung südlich der heutigen Straße „Am Schillerwäldle“ wurde 1957 von der damals selbstständigen Gemeinde Hirsau und der Württembergischen Landsiedlung GmbH geplant mit dem Ziel, im Hinblick auf den nach dem Zweiten Weltkrieg bestehenden Wohnraummangel in dem damals unbebauten Gebiet ursprünglich acht Nebenerwerbswohnstellen, die später auf sieben reduziert wurden, zu schaffen. Dazu wurde ein Siedlungsverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) vom 19.05.1953 eingeleitet, in welchem das damalige Landesamt für Flurbereinigung und Siedlung Baden-Württemberg am 02.05.1957 einen Planprüfungstermin durchführte. In der darüber gefertigten Niederschrift ist u.a. festgehalten, dass die anfallenden Erschließungskosten für Wasser, Kanalisation, Straße und Straßenbeleuchtung die Gemeinde zu übernehmen hat und hierzu einen Zuschuss vom Siedlungsträger in Höhe von 500,-- DM erhält. Anliegergebühren dürften von den Siedlern nicht erhoben werden. Dementsprechend ist im Protokoll der Sitzung des Gemeinderats der Gemeinde Hirsau vom 11.06.1957 ausgeführt, dass Anliegergebühren von den Siedlern nicht erhoben werden. Außerdem entschied sich die Gemeinde im Nachgang zum Planprüfungstermin, für die Siedlerstellen eine gemeinsame mechanische Sammelkläranlage vorzusehen. Parallel zum Siedlungsverfahren wurde ein Ortsbauplan erstellt, der nur die eigentlichen Baugrundstücke umfasste, während die heutige Straße „Am Schillerwäldle“ ausweislich des Lageplans vom 10.07.1957 nicht im Geltungsbereich dieses Ortsbauplans lag. Dieser wurde - aus heute nicht mehr feststellbaren Gründen - vom Gemeinderat jedoch nie beschlossen. Nach den vorliegenden Planunterlagen aus dem Jahre 1957 war eine Fahrbahnbreite von 4,5 m vorgesehen. Ein Lageplan und eine Handskizze weisen eine Straßenbreite von 5 m aus. Zur Straßenentwässerung und zu Beleuchtungsanlagen enthalten die Planunterlagen keine Angaben. In den frühen 1960er Jahren erfolgten dann Ausbaumaßnahmen an der Straße „Am Schillerwäldle“, deren Umfang von den Beteiligten unterschiedlich bewertet wird. 3 Am 21.04.2005 empfahl der Bau- und Umweltausschuss des Gemeinderats der Beklagten dem Gemeinderat zu beschließen, die Straßen „Bärental“ und „Am Schillerwäldle“ entsprechend den ihm vorliegenden Ausbauplänen vom März 2005 auszubauen. Dieser Beschlussempfehlung lag eine Beschlussvorlage (Nr. 2005/0060) zugrunde, in der der Vorschlag zum Straßenausbau u.a. wie folgt begründet wurde: 4 1. Bärental 5 a) Notwendigkeit der Maßnahme 6 Die Straße Bärental stellt die einzige Anbindung zur Firma ... dar. Aufgrund des Anlieferungsverkehrs und der hohen Anzahl von Beschäftigten wird die Straße erheblich belastet. Die bestehende schadhafte Straße wurde nie planmäßig ausgebaut und genügt mit einer Breite zwischen 3,50 m und 5,00 m und einem unzureichenden Unterbau nicht mehr den heutigen Anforderungen. Eine steile nicht mehr standfeste Böschung im Bereich eines Engpasses stellt trotz der eingebauten Leitplanken eine hohe Gefährdung dar. Die Straße muss daher dringend nach heutigen Gesichtspunkten ausgebaut werden. Durch die Baumaßnahme wird eine weitere gewerbliche Entwicklung für diesen Bereich gewährleistet. 7 b) Geplanter Ausbaustandard 8 ...Die Straße erhält nach den Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85) eine durchgehende Fahrbahnbreite von 5,50 m. Dies lässt den Begegnungsverkehr von LKW/LKW bei verminderter Geschwindigkeit zu. Die Straße wird beidseitig durch einen Hochbordstein und ein 0,75 m breites Bankett begrenzt. Die Anlage eines Gehweges ist aufgrund der Bebauung und der Topografie nicht möglich. Im Bereich von Zufahrten und Zugängen bieten sich jedoch Ausweichstellen für Fußgänger. Die Geschwindigkeit wird zur Sicherheit der Fußgänger weiterhin auf 30 km/h begrenzt sein. Auf Grund der Verbreiterung müssen in verschiedenen Bereichen Stützmauern errichtet werden. Die Linienführung und der höhenmäßige Verlauf wird nur geringfügig verändert. Der Straßenoberbau in Asphaltbauweise wird nach RSTO für den Schwerverkehr dimensioniert. 9 2. Schillerwäldle 10 a) Notwendigkeit der Maßnahme 11 Die ca. 200 m lange Erschließungsstraße ist in einem desolaten Zustand und der Straßenoberbau nicht ausreichend dimensioniert und nicht frostsicher. Für den vorhandenen Straßeneinlauf ist die entwässerte Fläche viel zu groß. Die beiden vorhandenen Straßenlampen leuchten den Bereich nur unzureichend aus. 12 b) Geplanter Ausbaustandard 13 Für die untergeordnete Erschließungsstraße ist eine Fahrbahnbreite von 4,75 m ausreichend. Als Randabgrenzung ist bergseitig ein Hochbordstein und talseitig ein Rundbordstein geplant. Die Straßenentwässerung und die Beleuchtung wird erneuert. Die Straße soll asphaltiert und einen Aufbau entsprechend der RSTO erhalten. 14 Am 28.04.2005 beschloss der Gemeinderat der Beklagten „auf einstimmige Empfehlung des Bau- und Umweltausschusses den Ausbau der Straße im Bärental und Schillerwäldle entsprechend den Ausbauplänen vom März 2005“. In der Folgezeit wurde das Vorhaben in zwei Abschnitten realisiert. Zunächst erfolgte der Ausbau der Straße „Bärental“, wobei diese Straße mehrere Monate vollständig gesperrt und eine Umleitungsstrecke u.a. über die Straße „Am Schillerwäldle“ eingerichtet wurde. Danach wurden die Arbeiten an der Straße „Am Schillerwäldle“ von April 2006 bis August 2007 ausgeführt. In den Unterlagen der Beklagten ist als Zeitpunkt der Fertigstellung der Erschließungsanlage der 30.08.2007 vermerkt. 15 Mit Bescheiden vom 29.10.2010 zog die Beklagte die Kläger jeweils als Gesamtschuldner für das Grundstück Flst.-Nr. ... zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 9.930,54 EUR und für das Grundstück Flst.-Nr. ... zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von weiteren 801,04 EUR - jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO - auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) vom 29.07.2010, in Kraft seit dem 14.08.2010, heran. Am 04.11.2010 sprachen der Kläger zu 2. und sein ebenfalls zum Erschließungsbeitrag herangezogener Nachbar, der Kläger zu 2. im Verfahren 2 S 1865/16, bei der Beklagten „als Vertreter der Gesamtanliegerschaft“ vor und monierten zunächst, dass die Gebäude Am Schillerwäldle Nrn. 8, 10, 12 und 14 seit der Erstkanalisation in den 1960er Jahren nur über eine gemeinsame Hausanschlussleitung, welche sich erst auf den Privatgrundstücken verzweige, verfügten und auf Höhe des Gebäudes Nr. 10 an die dort endende öffentliche Kanalisation angeschlossen seien, weshalb es sich anlässlich der Ausbaumaßnahmen angeboten hätte, den öffentlichen Kanal bis zu den Garagen am Ende der Straße zu verlängern und ihnen einen separaten Anschluss an diesen zu ermöglichen. Weiter trugen sie vor, dass sie sich u.a. deshalb gegen die ergangenen Erschließungsbeitragsbescheide wendeten, weil der Erschließungsvorteil durch die Straße „Am Schillerwäldle“ erheblich gemindert sei, denn die Straße sei durch den von der Firma ... GmbH verursachten Pkw- und Lkw-Verkehr stark belastet. Eine weitere Minderung ergebe sich daraus, dass die Grundstücke an der Straße „Am Schillerwäldle“ überhaupt nur unter erheblichen Gefahren zu erreichen seien, weil das Betriebspersonal der Firma ... GmbH, ohne auf den Verkehr zu achten, sich auf der öffentlichen Straße wie auf einem internen Fabrikhof bewege. Die Grundstückseigentümer seien auch nicht bereit, als Lückenbüßer für Fehler der früheren Gemeinde Hirsau bei der Planung des Siedlungsgebiets einzustehen. Es könne den heutigen Eigentümern nicht angelastet werden, dass die Gemeinde es damals unterlassen habe, die Straße „Am Schillerwäldle“ in einen Ortsbauplan einzubeziehen und sich diesen genehmigen zu lassen. Dasselbe gelte für die Tatsache, dass die Gemeinde seinerzeit auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen verzichtet habe. Wenn die Gemeinde damals alles richtig gemacht hätte, könnten heute keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben werden. Außerdem seien die Anlieger der Auffassung, dass ihre Straße ohne den Ausbau der Straße „Bärental“ niemals - jedenfalls nicht in den nächsten 20 Jahren - neu hergestellt worden wäre. Die nunmehr entstandene Beitragsschuld solle deshalb von dem Verursacher des Ausbaus der Straße „Bärental“, der Firma ... GmbH, getragen werden. Unabhängig davon habe keiner der Anlieger der Straße „Am Schillerwäldle“ die Mittel, die geforderten Beträge sofort bzw. überhaupt zu bezahlen. Am 11.11.2010 fand eine weitere Besprechung statt, in der die Beklagte den Kläger zu 2. und den Kläger zu 2. im Parallelverfahren 2 S 1865/16 darüber informierte, dass auf Antrag eine zinspflichtige Stundung oder Ratenzahlung gewährt werden könne und außerdem im Zuge des Straßenausbaus 2006/2007 die öffentliche Kanalisation bis zum Haus Nr. 14 verlängert und für jedes einzelnen Gebäude mit einer Hausanschlussmöglichkeit versehen worden sei. 16 Mit Schreiben vom 11.11.2010, eingegangen bei der Beklagten am 17.11.2010, legten die Kläger Widerspruch gegen die Erschließungsbeitragsbescheide vom 29.10.2010 ein und baten darum, „die Zahlungsfälligkeit bis zu einer Entscheidung auszusetzen ohne finanzielle Nachteile“. Diese Schreiben legte die Beklagte als Anträge auf zinslose Stundung aus, die sie mit Schreiben vom 24.09.2014 zum 30.10.2014 mit der Begründung aufhob, dass dies von der Rechnungsprüfung gefordert werde und aus Gründen der Gleichbehandlung mit den Bewohnern, die ihre Beiträge gezahlt hätten, erforderlich sei. Außerdem wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2014 die Widersprüche der Kläger zurück und führte zur Begründung aus, dass sie gesetzlich verpflichtet sei, zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands satzungsmäßige Erschließungsbeiträge zu erheben. Die Straße „Am Schillerwäldle“ sei nicht beitragsfrei. Es handle sich um keine historische Straße im Sinne der Rechtsprechung, weil im 19. Jahrhundert entlang der heutigen Straße keine Bebauung vorhanden gewesen sei. Die Straße sei auch nicht nach der Rechtslage zwischen dem Inkrafttreten der Württembergischen Bauordnung am 01.01.1873 und dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (BBauG) am 30.06.1961 beitragsfrei hergestellt worden, weil für das Gebiet kein Ortsbau- oder Bebauungsplan aufgestellt worden sei. Die Straße sei mit ihrer Breite von teils 4 m zudem nicht entsprechend der im Ortsbauplanentwurf durchgehend vorgesehenen Straßenbreite von 4,5 m gebaut worden. Unabhängig davon sei sie ohnehin erst nach dem 30.06.1961 endgültig hergestellt worden, da noch im Sitzungsprotokoll des Gemeinderats vom 17.10.1962 festgehalten worden sei, dass die Straße „zur Zeit“ ausgebaut werde. Eine Beitragsfreiheit ergebe sich auch nicht daraus, dass die Siedlungstätigkeit damals aufgrund spezialgesetzlicher Vorschriften des BVFG erfolgt sei. Soweit diese Vorschriften Ausnahmen von den allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen enthalten hätten, habe dies nichts daran geändert, dass erschließungsbeitragsrechtlich für die beitragsfrei hergestellte Straße ein Ortsbauplan erforderlich gewesen sei. Unter der Geltung der Vorschriften des BBauG und des späteren BauGB sei bis zu dem Ausbau aus den Jahren 2006/2007 ebenfalls keine Beitragspflicht entstanden, weil für die Straße auch in diesem Zeitraum kein Bebauungsplan vorgelegen habe. Die Voraussetzungen, unter denen eine Erschließungsanlage nach den bis zum 31.12.1997 geltenden Vorschriften ausnahmsweise ohne Bebauungsplan habe hergestellt werden können, seien ebenfalls nicht erfüllt gewesen. So habe insbesondere die höhere Verwaltungsbehörde nicht zugestimmt und habe die Gemeinde keine Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB getroffen. Auf die Erfüllung der erst nach der Ausbaumaßnahme in den Jahren 2006/2007 entstandenen Beitragspflicht sei auch nicht verzichtet worden. Ein vertraglicher Verzicht liege nicht vor. Nichts anderes folge aus der Beschlusslage des Gemeinderats der damaligen Gemeinde Hirsau aus den 1950er Jahren, wonach „den Siedlern keine Kosten entstehen dürfen“. Diese Zusage sei bereits erfüllt worden, weil die Siedler damals nicht zu den Kosten für die Kanalisation, die Wasserleitungen und den provisorischen Ausbau der Straße herangezogen worden seien. Die damalige Aussage des Gemeinderats biete aber keine Grundlage für die Annahme, dass über die Kosten für eine „Baureifmachung“ der Grundstücke hinaus auch auf Kosten für einen Straßenausbau in den Jahren 2006/2007 im Voraus verzichtet worden sei. Unabhängig davon fehle es an einer rechtlich verbindlichen Willenserklärung der damaligen Gemeinde Hirsau im Außenverhältnis zu den Siedlern, weil die Aussage nur innerhalb einer Gemeinderatssitzung gefallen sei. Eine Abwälzung des Erschließungsbeitrags auf die Firma ... GmbH sei nicht möglich. Es treffe bereits nicht zu, dass die Straße „Am Schillerwäldle“ ohne den Ausbau der Straße „Bärental“ nicht ausgebaut worden wäre. Die Straße „Am Schillerwäldle“ sei auch schon vor der zeitweisen Umleitung des Verkehrs über diese Straße erneuerungsbedürftig gewesen. Die Beklagte könne die Firma ... GmbH nicht über das satzungsrechtlich vorgesehene Maß hinaus in Anspruch nehmen. 17 Am 12.12.2014 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie geltend gemacht haben, ihre Grundstücke lägen in Ermangelung eines Bebauungsplans entweder im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich. Ihr Wohnhaus habe deshalb nur unter der Voraussetzung genehmigt werden dürfen, dass die „Erschließung gesichert“ sei. Da eine Genehmigung erfolgt sei, seien die Gebäude „Am Schillerwäldle“ schon damals erschlossen gewesen. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass erst in den Jahren 2006/2007 eine „erstmalige Herstellung“ der Straße erfolgt sei. Des Weiteren handle es sich um eine bis 1961 vorhandene und damit beitragsfreie bzw. ab 1961 um eine beitragsmäßig verjährte Erschließung, weil die Verjährungsfrist bei Erschließungsbeiträgen mit der Widmung der öffentlichen Straße zum Verkehr beginne. Die Widmung der Straße „Am Schillerwäldle“ sei aber nicht erst mit dem Ausbau in den Jahren 2006/2007 erfolgt. Zudem stelle die Erhebung der Erschließungsbeiträge eine unbillige Härte dar. Die rechtlichen Versäumnisse der früheren Gemeinde Hirsau seien nicht von den heutigen Eigentümern zu tragen. Eine nachträgliche Beitragserhebung sei für den Rechtsfrieden nicht förderlich und für sie existenzgefährdend. 18 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten, hat auf den Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend vorgetragen, dass für den Bereich der Erschließungsanlage kein Ortsbau- oder Bebauungsplan bestehe. Doch habe die Gemeinde eine zur Entstehung der Beitragspflicht führende Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB mit dem Beschluss ihres Gemeinderats vom 28.04.2005 getroffen. Die von den Klägern aus dem Fehlen eines Bebauungsplans gezogenen Konsequenzen seien daher unzutreffend. Im Übrigen stehe eine Bebaubarkeit nach § 34 BauGB der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nicht entgegen. Eine baurechtlich ausreichende Erschließung könne durchaus auch ohne Entstehung der Beitragspflicht gegeben sein. Soweit die Kläger eine unbillige Härte geltend machten, könne dies im Verfahren über die Anfechtung der Beitragsbescheide nicht berücksichtigt werden. 19 Mit Urteil vom 23.09.2015 - 2 K 4171/14 - hat das Verwaltungsgericht den Klagen stattgegeben und die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 29.10.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 13.11.2014 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung seien die §§ 20 ff., 33 ff. KAG i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 29.07.2010. Diese trage jedoch die streitgegenständlichen Erschließungsbeiträge vom 29.10.2010 nicht. Bei der Straße „Am Schillerwäldle“ handle es sich zwar nicht um eine historische Straße, für die keine Beiträge mehr erhoben werden könnten. Im ehemals württembergischen Landesteil, zu dem auch die Beklagte gehöre, sei eine sogenannte historische Straße eine Straße, die bereits vor Inkrafttreten der neuen allgemeinen Bauordnung vom 06.10.1872 am 01.01.1873 vorhanden gewesen sei und dem Anbau innerhalb der geschlossenen Ortslage gedient habe (unter Hinweis u.a. auf Senatsurteil vom 11.03.2010 - 2 S 2425/09 -). Im 19. Jahrhundert habe es in dem Gebiet der Erschließungsanlage „Am Schillerwäldle“ jedoch keine Straße gegeben. Es handle sich auch nicht um eine bei Inkrafttreten des BBauG am 30.06.1961 vorhandene Straße, unabhängig davon, ob und wann sie in bautechnischer Hinsicht die Anforderungen an eine innerörtliche Erschließungsanlage erfüllt habe. Es fehle nämlich jedenfalls an der erforderlichen planerischen Festsetzung. Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des BBauG bereits vorhanden gewesen sei, beantworte sich nach den vormaligen landesrechtlichen oder ortsrechtlichen Vorschriften. Das sei im ehemals württembergischen Landesteil die am 01.01.1873 in Kraft getretene neue allgemeine Bauordnung vom 06.10.1872 bzw. die Novelle der Bauordnung vom 28.07.1910 sowie das Aufbaugesetz vom 18.08.1948. Danach habe eine Straße die Bestimmung zum Anbau und damit den Charakter einer „Baustraße“ nur erhalten, wenn sie nach Maßgabe eines verbindlichen Ortsbauplans, Baulinienplans oder Bebauungsplans ausgebaut worden sei. Nur ein solcher Plan habe einer Straße die Bestimmung zum Anbau vermitteln können. Eine ohne Plan neu hergestellte Straße habe keine Ortsstraße im Rechtssinne werden können, unabhängig von ihrem technischen Ausbauzustand und unabhängig davon, ob an ihr Gebäude errichtet worden seien oder nicht. Vorliegend fehle es an einem solchen Plan, da das Vorhaben der damaligen Gemeinde Hirsau, einen Ortsbauplan für das fragliche Gebiet aufzustellen, nicht über das Entwurfsstadium hinausgelangt sei. Aus welchen Gründen das Planungsverfahren nicht abgeschlossen worden sei, sei unerheblich. Es habe auch keine reichs- oder später bundesrechtlichen Vorschriften gegeben, die bis zum Inkrafttreten des BBauG im Jahre 1961 von dem landesrechtlichen Planungserfordernis befreit hätten. Das BVFG vom 19.05.1953 habe keinen Dispens von landesrechtlichen Planungserfordernissen enthalten. Der Umstand allein, dass die Straße „Am Schillerwäldle“ im Rahmen eines Siedlungsverfahrens nach dem BVFG geplant worden sei, führe ebenfalls nicht dazu, dass sie beim Inkrafttreten des BBauG am 30.06.1961 bereits vorhanden gewesen und damit erschließungsbeitragsfrei sei. Eine Erschließungsbeitragsfreiheit folge insbesondere nicht daraus, dass im Planprüfungstermin vom 02.05.1957 und in der Niederschrift zur Gemeinderatssitzung vom 11.06.1957 festgehalten worden sei, dass von den Siedlern keine „Anliegergebühren“ erhoben werden dürften. Rechtsgrundlage hierfür sei § 64 BVFG i.V.m. § 29 des Reichssiedlungsgesetzes gewesen. Nach letzterem seien alle „Geschäfte und Verhandlungen“, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren dienten, grundsätzlich von allen „Gebühren und Steuern“ des „Reichs, der Bundesstaaten und sonstigen öffentlichen Körperschaften“ befreit gewesen. In dem 1957 durchgeführten Siedlungsverfahren seien Kosten für die Herstellung von Anlagen zur Wasserversorgung und Wasserentsorgung sowie für den Bau der Straße und ihrer Beleuchtung in Höhe von 30.000,-- DM entstanden. Nur diese Kosten hätten der Durchführung des Siedlungsverfahrens gedient und seien deshalb nicht auf die damaligen Siedler umgelegt worden. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Siedlungsverfahren hätten jedoch keinen Ausschluss einer sachlichen Beitragspflicht für den Fall enthalten, dass die Straße künftig durch weitere, ihrerseits kostenverursachende Maßnahmen ausgebaut werde. Die sachliche Beitragspflicht für die Erschließungsanlage „Am Schillerwäldle“ sei auch nicht in der Zeit nach dem Inkrafttreten des BBauG im Jahre 1961 bis zum 30.09.2005 entstanden. Seit dem Inkrafttreten des BBauG im Jahre 1961 habe § 125 Abs. 1 Satz 1 BBauG bzw. BauGB bestimmt, dass die Herstellung der öffentlichen Straßen grundsätzlich einen Bebauungsplan voraussetze, welcher vorliegend nicht existiert habe. Ohne Bebauungsplan hätten solche Anlagen gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG bzw. BauGB grundsätzlich nur mit Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden können. Auch daran fehle es vorliegend. Ohne Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde sei eine Erschließungsanlage nach § 125 Abs. 2 Satz 2 BBauG bzw. BauGB nur dann vom erschließungsrechtlichen Planerfordernis freigestellt, wenn es sich um eine Anlage innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gehandelt habe, für die die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich gewesen sei. Diese Voraussetzung habe eine Straße aber nur dann erfüllt, wenn ihr Verlauf und ihre Ausgestaltung aufgrund der gegebenen Umstände, insbesondere infolge der vorhandenen Bebauung, derart festgelegt gewesen seien, dass auch ein Bebauungsplan nichts daran hätte ändern können. Ein solcher Ausnahmefall habe hier nicht vorgelegen, weil der Bereich nördlich des heutigen Straßenverlaufs unbebaut gewesen sei (und in weiten Teilen nach wie vor unbebaut sei). Darüber hinaus wiesen auch die südlich gelegenen Gebäude auf den „Siedlergrundstücken“ selbst eine erhebliche Entfernung zur heutigen Straße auf. Die örtlichen Verhältnisse seien deshalb nicht so beengt gewesen, dass für eine Ausübung des gemeindlichen Planungsermessens von vornherein kein Raum verblieben wäre. Seit Inkrafttreten der Novelle des BauGB vom 27.08.1997 am 01.01.1998 sei eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nicht mehr erforderlich. Nach der Neufassung des § 125 Abs. 2 BauGB dürften beitragsfähige Erschließungsanlagen hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB (bzw. § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB in der seit dem 20.07.2004 geltenden Fassung) bezeichneten Anforderungen entsprächen. Mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung sei § 125 Abs. 2 BauGB auf alle beitragsfähigen Erschließungsanlagen anzuwenden, für welche die Rechtmäßigkeit der Herstellung am 31.12.1997 noch nicht durch eine erteilte Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde belegt worden sei. Im Rahmen der ihr von § 125 Abs. 2 BauGB auferlegten Planungsentscheidung habe sich die Gemeinde an den planungsrechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB zu orientieren, wobei ihr eine planerische Gestaltungsfreiheit zur Seite stehe. Da es sich bei der Prüfung nach § 125 Abs. 2 BauGB nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handele, sei eine entsprechende Feststellung des Gemeinderats erforderlich (unter Hinweis u.a. auf Senatsurteil vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -). Eine solche Abwägungsentscheidung habe der Gemeinderat der Beklagten weder vor dem 30.09.2005 noch danach getroffen. So habe die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid ausdrücklich erklärt, dass der Gemeinderat keine Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB vorgenommen habe. Insbesondere sei auch in der Sitzung des Gemeinderats vom 28.04.2005 keine Feststellung des Inhalts getroffen worden, dass der Ausbau der Straße „Am Schillerwäldle“ den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB entspreche. Der Gemeinderat habe damals nur „den Ausbau der Straße im Bärental und Schillerwäldle entsprechend den Ausbauplänen vom März 2005“ beschlossen. Eine Feststellung zu § 125 Abs. 2 BauGB und/oder zu § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB sei nicht getroffen worden. Eine solche Feststellung sei auch nicht stillschweigend (mit)beschlossen worden. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob die Entscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB überhaupt stillschweigend getroffen werden könne, obwohl ein Abwägen als Vorgang ein positives Handeln voraussetze, das als solches auch dokumentiert sein müsse. Auch wenn man eine stillschweigende Abwägung im Rahmen des § 125 Abs. 2 BauGB für statthaft hielte, müsse diese jedenfalls inhaltlich stattgefunden haben, wofür vorliegend kein Anhaltspunkt bestehe. Der Niederschrift zu der Sitzung des Gemeinderats vom 28.04.2005 lasse sich nicht entnehmen, dass der Gemeinderat in irgendeiner Hinsicht Belange gegen- und untereinander abgewogen haben könnte. Ausweislich der Niederschrift habe der Bürgermeister lediglich eine Einführung gegeben, ein Sachvortrag sei ausdrücklich nicht gewünscht worden. Nach der Beantwortung einer Nachfrage zweier Stadträte zur Ausschreibung der Bauaufträge sei der einstimmige Beschluss gefasst worden. Eine Abwägung habe der Gemeinderat auch nicht durch die Bezugnahme auf die Beschlussempfehlung seines Bau- und Umweltausschusses vorgenommen. Denn dieser habe in seiner Sitzung vom 21.04.2005 selbst auch keine Entscheidung im Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB getroffen. Der Bau- und Umweltausschuss habe sich nicht ausdrücklich zu § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB verhalten. Die wenigen Wortbeiträge, die seiner Beschlussempfehlung vorangegangen seien, ließen auch keine „konkludente“ Planungsentscheidung erkennen. Eine solche würde voraussetzen, dass die von der Entscheidung betroffenen privaten Belange im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB zumindest ansatzweise behandelt worden wären. Dafür bestehe kein Anhaltspunkt. Hinzu komme, dass der Bau- und Umweltausschuss auch nicht in der Lage gewesen sei, eine § 1 Abs. 7 BauGB genügende Abwägungsentscheidung zu treffen, da ihm das Abwägungsmaterial nicht vollständig vorgelegen habe. Bei der Beschlussfassung über einen Bebauungsplan setze das Abwägungsgebot die Prüfung des Abwägungsmaterials durch das für die Abwägung zuständige Gemeindeorgan voraus. Werde ihm das Abwägungsmaterial vorenthalten oder werde das Material aus anderen Gründen nicht in die Abwägung eingestellt, liege ein Fehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor. Daher seien bei der Beschlussfassung über einen Bebauungsplan die Gemeinderatsmitglieder zur Vorbereitung der ihnen obliegenden Abwägung auf die hierfür relevanten Umstände konkret hinzuweisen und müssten sie bei ihrer Abwägungsentscheidung Zugriff auf die entsprechenden Unterlagen haben. Nichts anderes gelte im Rahmen der nach § 125 Abs. 2 BauGB vorzunehmenden Abwägung. Der Gemeinderat sei auf die für die Abwägung relevanten Umstände konkret hinzuweisen und müsse bei seiner Entscheidung Zugriff auf das Abwägungsmaterial haben. Daran fehle es hier, da dem Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung nur eine Beschlussvorlage zur Verfügung gestanden habe, die zwar Ausführungen zur „Notwendigkeit der Maßnahme“, aber keine Darstellung des Abwägungsmaterials enthalten habe. Insbesondere seien die privaten Belange der Anlieger der Straße „Am Schillerwäldle“ darin nicht thematisiert worden. Der vorliegende Abwägungsausfall sei auch nicht durch eine nachholende Abwägungsentscheidung bis zum 30.09.2005 (vgl. § 49 Abs. 7 KAG) geheilt worden. Bis zum 30.09.2005 - und bis heute - sei daher keine Erschließungsbeitragsschuld entstanden und die Erschließungsbeitragsbescheide seien deshalb rechtswidrig. Eine Erschließungsbeitragsschuld entstehe gemäß dem seit 01.01.2005 grundsätzlich maßgeblichen § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweise und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprächen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 BauGB erfülle und die Anlage öffentlich genutzt werden könne. Vorliegend fehle es an den Anforderungen des § 125 BauGB, da die Beklagte bislang keine Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB getroffen habe. 20 Um den vom Verwaltungsgericht hinsichtlich des Ausbaubeschlusses des Gemeinderats der Beklagten vom 28.04.2005 gerügten Abwägungsmangel ggf. zumindest nachträglich zu heilen, beschloss der Gemeinderat der Beklagten in seiner Sitzung vom 29.10.2015 entsprechend der Beschlussvorlage Nr. 2015/0170, die hinsichtlich der Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme und des geplanten Ausbaustandards der Straße „Am Schillerwäldle“ der Beschlussvorlage Nr. 2005/0060 entspricht, auf Empfehlung des Ortschaftsrats Hirsau und des Bau- und Umweltausschusses der Beklagten Folgendes : 21 1. Die in den Ausbauplänen des Ingenieurbüros ... vom März 2005 vorgesehene Ausbaubreite für die Straße „Am Schillerwäldle“ mit einer Fahrbahnbreite von 4,75 m sowie für die Straße „Bärental“ mit einer Fahrbahnbreite von 5,50 m ist für die Erschließung der Grundstücke und einen gefahrlosen Zu- und Abfahrtsverkehr zu diesen Grundstücken sowie den zu erwartenden Fußgängerverkehr notwendig, aber auch ausreichend. Auch die Erschließung der anliegenden Grundstücke durch Ver- und Entsorgungsfahrzeuge ist bei dem beschlossenen Ausbaustandard gefahrlos möglich. 22 2. Der Gemeinderat stellt deshalb fest, dass nach § 125 Abs. 2 BauGB eine Abwägung der wechselseitigen öffentlichen und privaten Interessen und Belange im Sinne von § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB stattgefunden hat. Die öffentlichen und privaten Belange wurden gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. 23 3. Die vorgenannten Straßen werden auf der Basis der Pläne des Ingenieurbüros ... vom März 2005 ausgebaut. 24 Der Beschlussfassung ging eine Erläuterung durch den Oberbürgermeister der Beklagten voraus, dass die Baumaßnahmen „Am Schillerwäldle“ und „Bärental“ aus baufachtechnischer Sicht notwendig gewesen seien, weil sich beide Straßen in einem für den aufzunehmenden Verkehr unzureichenden Zustand befunden hätten. Die vorgeschlagene Ausbaubreite der Straße „Am Schillerwäldle“ sei wesentlich geringer als die Straße im „Bärental“. Bei der Straße „Bärental“ müsse der Zufahrtsverkehr zur Firma ... mit Lkws berücksichtigt werden. Bei der Straße „Am Schillerwäldle“ als untergeordneter Erschließungsstraße reiche eine Ausbaubreite aus, bei der ein Begegnungsverkehr mit geringer Geschwindigkeit möglich sei. Auf einen Gehweg könne verzichtet werden, da der Fußgängerverkehr und damit der Zugang zu den Häusern auch so gefahrlos möglich sei. Damit käme man auch den Interessen der Anwohner auf einen kostengünstigen, nur im erforderlichen Ausmaß zu tätigenden Ausbau der Straße entgegen. Stadtrat M., bereits 2005 Mitglied des Gemeinderats, verwies darauf, dass man sich schon bei der damaligen Beschlussfassung mit dem Ausbaustandard und auch den Interessen der Anwohner auseinandergesetzt habe. Es habe seinerzeit auch eine Ortsbesichtigung stattgefunden. Damals wie heute sehe er den gewählten Ausbau als erforderlich und angemessen zur Aufnahme des Verkehrs an. Das Interesse der Anwohner, auch unter Beitragsgründen möglichst gering belastet zu werden, sei gegeben. 25 Auf den von der Beklagten am 21.10.2015 gestellten und am 19.11.2015 begründeten Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 04.10.2016 - 2 S 2135/15 - die Berufung gegen das am 02.10.2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme, es fehle mangels Dokumentation des Abwägungsvorgangs und Darstellung des Abwägungsmaterials an einer wirksamen Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Beklagten nach § 125 Abs. 2 BauGB, zugelassen. 26 Am 19.10.2016 hat die Beklagte die Berufung wie folgt begründet: Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, es habe keine ausreichende Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB stattgefunden. Der Bau- und Umweltausschuss der Beklagten habe am 09.04.2005 eine Ortsbesichtigung im Rahmen einer Rundfahrt durchgeführt und sich mit dem Ausbau der Straßen „Bärental“ und „Am Schillerwäldle“ befasst. Bereits bei der seinerzeitigen Beschlussfassung habe sich der Gemeinderat mit dem Ausbaustandard und auch mit den Interessen der Anwohner auseinandergesetzt. Damals wie heute sei der gewählte Ausbau als erforderlich und angemessen zur Aufnahme des Verkehrs angesehen worden. Das Interesse der Anwohner, auch unter Beitragsgründen möglichst gering belastet zu werden, sei berücksichtigt worden, wie sich aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 29.10.2015 ergebe. Dass sich schon 2005 der Ortschaftsrat, der Bau- und Umweltausschuss und schließlich der Gemeinderat mit dem geplanten Ausbau befasst hätten, dieser ausführlich erläutert und erörtert worden sei und die wechselseitigen Belange abgewogen worden seien, ergebe sich aus den Beschlussvorlagen und aus den Niederschriften über die Sitzungen der Gremien. Am 29.10.2015 habe sich der Gemeinderat nochmals mit dem Ausbau der Straßen beschäftigt und das Bauprogramm beraten. Der Beratungsvorlage und dem Beschluss hätten Lagepläne zugrunde gelegen, aus denen die Modalitäten des Ausbaus, insbesondere auch die Breite und der Aufbau der Straße sowie deren Ausdehnung ersichtlich gewesen seien. Damit sei die Erschließungsanlage genau bezeichnet worden, für die die Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB getroffen worden sei. Außerdem seien die wechselseitigen Interessen ordnungsgemäß und ausreichend abgewogen worden. Die Abwägungsentscheidung entspreche den Vorgaben des erkennenden Senats (unter Hinweis auf Senatsbeschluss vom 18.12.2007 - 2 S 1657/06 -). Im Übrigen sei nach der Senatsrechtsprechung für eine Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB kein bestimmtes förmliches Verfahren vorgesehen (unter Hinweis auf Senatsurteil vom 14.12.2004 - 2 S 191/03 -). Dem Gemeinderat der Beklagten sei immer bewusst und klar gewesen, welche Straßenstrecke zur Abwägung angestanden habe und anschließend habe abgerechnet werden sollen. Vorsorglich habe der Gemeinderat der Beklagten nochmals unter dem 29.10.2015 eine Abwägungsentscheidung gefasst und den Ausbau sowohl der Länge als auch der Breite nach beschlossen und gebilligt. Spätestens mit diesem Beschluss sei den Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB genügt worden. Eine erstmalige endgültige Herstellung der Straße sei erst durch die Baumaßnahmen in den Jahren 2006/2007 erfolgt. Die in den Planentwürfen aus den 1950er Jahren enthaltene Ausbaubreite sei bis dahin nicht erreicht gewesen und habe lediglich bei 4 m bis 4,5 m gelegen. Die Straßenentwässerung sei über einen Straßeneinlauf erfolgt, das übrige Wasser sei über das Bankett und die Böschung abgelaufen. Nur auf der bebauten Straßenseite habe es eine Abgrenzung zwischen der Straße und den Grundstücken durch einen Bordstein gegeben. Die Straßenbeleuchtung habe weder bezüglich der Lichtpunkthöhe noch hinsichtlich der Abstände heutigen Anforderungen entsprochen. Der Straßenaufbau habe ursprünglich nur 30 cm (aufgrund späterer Setzungen: gemessene 25-28 cm) betragen. Der vorhandene Ausbau habe daher weder den früheren Entwürfen noch den Planungen von 2005 genügt und nicht den bereits in den 1960er Jahren geforderten beitragsauslösenden Ausbaustandard aufgewiesen. Den unzureichenden Ausbauzustand belegten Lichtbilder vom Mai 2005 und eine Straßenbestandsuntersuchung vom März 2005. Eine endgültige Herstellung der Straße lasse sich auch nicht aus einem privatrechtlichen Kaufvertrag, in dem von Erschließungskosten die Rede sei, oder aus den Unterlagen des Landratsamtes Calw aus dem Jahre 1969 zu einem damals zur Genehmigung gestellten Erweiterungsbauvorhaben entnehmen. Soweit dort der Begriff „Straße“ Verwendung finde, könne daraus nicht auf eine vollständig ausgebildete und gewidmete Erschließungsanlage geschlossen werden. Vielmehr ergebe sich aus diesen Unterlagen, dass es gerade an einer planungsrechtlichen Grundlage gefehlt habe. Ein plangemäßer Ausbau sei folglich erst nach 2005 erfolgt. Eine Verjährung der Erschließungsbeitragsschuld sei auch nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht anzunehmen, da die dafür erforderliche Vorteilslage vorliegend mangels plangemäßen Ausbaus, d.h. einer „fertigen“ Erschließungsanlage, gefehlt habe. 27 Die Beklagte beantragt, 28 das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.09.2015 - 2 K 4171/14 - zu ändern und die Klagen abzuweisen. 29 Die Kläger beantragen, 30 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 31 Sie verteidigen das angegriffene Urteil. Entgegen der Auffassung der Beklagten beinhalte der Gemeinderatsbeschluss vom 29.10.2015 keine ausreichende Abwägung und könne daher zu keiner Heilung führen. Wenn wie vorliegend die Baumaßnahmen bereits durchgeführt worden sei, bedürfe es nicht nur der Statuierung des jetzigen Zustandes, sondern einer nachvollziehbaren, im Einzelnen dargelegten Erörterung und Abwägung des öffentlichen und privaten Interesses. Eine solche Abwägung habe nicht stattgefunden. Vielmehr sei das Ergebnis bereits vorbestimmt gewesen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung ergebe sich auch nicht aus der Beschlussvorlage. So sei in dieser bereits nicht ausgeführt, welche Fahrbahnbreite die Straße vor dem Ausbau gehabt habe, sondern lediglich, dass die vorgesehene und nunmehr realisierte Fahrbreite von 4,75 m ausreichend für den Anliegerverkehr sei. Dies sei auch zuvor der Fall gewesen. Aus subjektiver Sicht der Kläger sei die Straße beim Ausbau auch nicht erheblich verbreitert, sondern lediglich ein talseitiger Bordstein angebracht worden. Einen aufzunehmenden Verkehr gebe es nicht, da die Straße in einen Feldweg münde und bis in den oberen Bereich lediglich von den Anwohnern befahren werde. Der Austausch der Lampen habe zu keiner besseren Beleuchtungssituation geführt. Der nicht frostsichere Ausbau der Straße werde bezweifelt. Die im Gemeinderatsbeschluss zur Rechtfertigung der Erschließung genannten Punkte seien allesamt widerlegt. Die Grundstücke seien nicht mehr zu erschließen gewesen, da sie bereits erschlossen gewesen seien. Der Ausbau habe zu keinen Verbesserungen geführt. Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich nicht, dass die Planungsleitlinien des § 1 Abs. 6 BauGB im Einzelnen berücksichtigt und in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt worden seien. So sei durch den Gemeinderat nicht berücksichtigt worden, dass und in welchem Umfang Beeinträchtigungen durch die Firma ... ausgingen und sich der Zufahrtsverkehr allenfalls im Bereich der Straße „Bärental“ bzw. im unteren Bereich der Straße „Am Schillerwäldle“ abspiele. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB und die darin genannten allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohnung seien nicht berücksichtigt. Auch habe die Gemeinde nicht im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB dargelegt, dass Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft berücksichtigt worden seien, zumal die Grundstück der Kläger direkt an den Wald angrenze und die Straße in einen Feldweg münde. Allenfalls könnten die Belange der Versorgung bzw. Entsorgung nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB berücksichtigt worden sein. Doch sei nicht nachvollziehbar, weshalb dies im alten Zustand nicht möglich gewesen sei. Hinsichtlich Ver- bzw. Entsorgung hätten sich keine Änderungen ergeben. Ein Abwägungsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB sei nicht ersichtlich. Es fehle bereits an einer Ermittlung der relevanten Belange. Diese seien nicht in Erwägung gezogen und auch nicht gewichtet worden. Ein Abwägungsfehler liege auch in dem vorbestimmten Ergebnis. Die Anforderungen an die Abwägung beträfen sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis. Vorliegend sei von einem Abwägungsausfall, zumindest aber von einem Abwägungsdefizit auszugehen. Des Weiteren habe es sich bei der Straße „Am Schillerwäldle“ bereits vor dem Umbau um eine endgültig hergestellte Erschließungsanlage gehandelt. Vergleiche man die frühere mit der jetzigen Anlage, sei nicht erkennbar, dass es sich um eine andere Erschließungsanlage handle, da die Straße weder in ihrer Breite noch Qualität verändert worden sei. Aus dem Lageplan von 1957 ergebe sich, dass die Straße bereits damals mit einer Breite von 5,20 m und nicht nur mit einer Breite von 4 m bis 4,50 m ausgebildet gewesen sei. Auf den beigefügten Lichtbildern aus den 1970er und 1980er Jahren sei zu erkennen, dass sowohl eine Entwässerung als auch eine ausreichende Beleuchtung vorhanden gewesen seien. Lediglich zum abschüssigen Gelände hin (Wildpark) habe es keinen Randstein gegeben. Aufgrund der Straßenneigung sei die Entwässerung aber zur Bebauung hin erfolgt. Die Straße habe sich in einem ordentlichen Zustand befunden, der Sanierungsbedarf sei erst durch die Umleitung zugunsten der Firma ... entstanden. Außerdem würden im notariellen Kaufvertrag betreffend den Kläger zu 2. im Parallelverfahren 2 S 1865/16 bereits Erschließungskosten erwähnt. Aus dem Schriftverkehr mit dem Landratsamt Calw im Jahre 1969 ergebe sich, dass das Landratsamt von einer gewidmeten und vollständig ausgebildeten Straße ausgegangen sei. Das gelte offenbar auch für die Beklagte, die die Widmung nachzuweisen habe. Der Erhebung von Erschließungsbeiträgen stehe auch der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Treuwidrig sei eine Abgabenerhebung nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einen dann, wenn es aufgrund einer Pflichtverletzung der Gemeinde unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheine, den Bürger mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren. Zum anderen könne auch auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden, insbesondere die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren. Diese sei nach erstmaliger Herstellung der Straße vorliegend überschritten. Schließlich sei die Heranziehung der Kläger zu Erschließungsbeiträgen deshalb treuwidrig, weil die Beklagte, als das Baugebiet „Am Schillerwäldle“ einschließlich der dazugehörigen Zufahrtsstraße im Zuge eines Ansiedlungsprogramms für Flüchtlinge und Vertriebene in den 1960er Jahren auf sämtliche Erschließungskostenbeiträge, die bereits entstanden gewesen seien oder zukünftig entstehen würden, verzichtet habe. An diese Zusage sei die Beklagte auch gegenüber den Klägern gebunden. 32 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Akten des Verwaltungsgerichts und die Akten der Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 33 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen zu Unrecht stattgegeben und die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 29.10.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 13.11.2014 aufgehoben. Diese sind nämlich rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 34 Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung sind, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, die §§ 20 ff., 33 ff. KAG i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 29.07.2010, die am 14.08.2010 in Kraft getreten ist. Im Hinblick auf die satzungsrechtlichen Grundlagen sind keine formellen oder materiellen Fehler für den Senat ersichtlich und wurden von den Klägern auch nicht geltend gemacht. 35 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der Straße „Am Schillerwäldle“ um eine historische oder eine bei Inkrafttreten des BBauG am 30.06.1961 vorhandene Straße handeln würde. Dass die Planung der Straße im Rahmen eines Siedlungsverfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz erfolgte, ändert hieran nichts. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, suspendiert das BVFG (vgl. § 64 BVFG i.V.m. § 29 Reichssiedlungsgesetz - RSiedlG) zwar Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren dienen, von Gebühren und Steuern, nicht aber vom Planungserfordernis (vgl. Senatsurteil vom 08.11.2001 - 2 S 978/00 -, juris Rn. 22 ff. zur entsprechenden Rechtslage im badischen Landesteil). Ebenso ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es nach dem Inkrafttreten des BBauG bis zum 30.09.2005 für die zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht notwendige Herstellung einer öffentlichen Straße eines Bebauungsplans oder der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde bedurfte, aber all diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben waren. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils (UA S. 10-13) wird insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. 36 Seit dem 01.01.1998 ist eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nicht mehr erforderlich und dürfen beitragsfähige Erschließungsanlagen nach § 125 Abs. 2 BauGB hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB (bzw. seit dem 20.07.2004: § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB) genannten Anforderungen entsprechen. Entgegen der im angefochtenen Urteil vom 23.09.2015 vertretenen Auffassung lag schon zum damaligen Zeitpunkt eine den Anforderungen des § 125 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB genügende Planungsentscheidung der Beklagten in Form des Gemeinderatsbeschlusses vom 28.04.2005 vor. 37 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 20.08.2015 - 2 S 2301/14 -, juris) ist es bei einem Abwägungsbeschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB in rechtlicher Hinsicht unbeachtlich, ob sich in den Akten eine vor Beginn der Baumaßnahmen niedergelegte schriftliche Festlegung des Ergebnisses der Abwägung nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB findet. Zwar mag eine entsprechende Dokumentation aus Nachweisgründen im Interesse der Gemeinde ratsam sein. Das Gesetz begründet jedoch keine derartige Pflicht, denn es schreibt kein bestimmtes förmliches Verfahren vor. Es handelt sich zudem um einen gemeindeinternen Vorgang, der jederzeit nachgeholt werden kann und dann die Herstellungsarbeiten nachträglich legitimiert. Soweit keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass materiell die Herstellung den Anforderungen in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB nicht entspricht, kann eine solche zulässige Nachholung in einem einfachen Gemeinderatsbeschluss erfolgen, mit dem beschlossen wird, der derzeitige Ausbauzustand sei endgültig (vgl. Senatsurteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 -, juris). 38 Vor diesem Hintergrund gehen die ersichtlich ohne Berücksichtigung dieser Rechtsprechung erfolgten Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur „Dokumentationspflicht“ des Abwägungsvorgangs schon in rechtlicher Hinsicht fehl. Sie sind darüber hinaus auch in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass die Beklagte selbst in ihrem Widerspruchsbescheid (S. 6) ausdrücklich erklärt habe, keine Abwägungsentscheidung im Sinne von § 125 Abs. 2 BauGB vorgenommen zu haben, wird übersehen, dass sich diese Ausführungen, wie sich aus der Überschrift (8. Beitragsrechtliche Konsequenzen des Ausbaus in den 1960er Jahren, S. 5) ergibt, allein auf die Frage beziehen, ob hinsichtlich des Ausbauzustands vor den streitgegenständlichen Baumaßnahmen eine (nachträgliche) Abwägungsentscheidung getroffen wurde, welche zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht noch unter Geltung des bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts geführt hätte und der angefochtenen Beitragserhebung nach Landesrecht entgegenstünde. Den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass sich der Niederschrift zur Gemeinderatssitzung keine Abwägung entnehmen lasse und Abwägungsmaterial vorenthalten oder aus anderen Gründen nicht eingestellt worden sei, liegt offenbar allein die Sitzungsniederschrift der Gemeinderatssitzung vom 28.04.2005 zugrunde, ohne hinreichend die dazugehörige Beschlussvorlage des Tiefbauamts vom 31.03.2005 betreffend sowohl die Straße „Bärental“ als auch die Straße „Am Schillerwäldle“ und insbesondere die dazugehörigen Pläne zu berücksichtigen. Eben auf diese Pläne stellte jedoch der Gemeinderat der Beklagten ab, als er den Ausbau der beiden Straßen „entsprechend den Ausbauplänen vom März 2005“ beschloss. Auf die Beschlussvorlage als Basis des Gemeinderatsbeschlusses vom 28.04.2005 wird im Übrigen auch im Widerspruchsbescheid (dort S. 8) ausdrücklich hingewiesen und deren Inhalt - Notwendigkeit des Ausbaus wegen des desolaten Zustands sowie räumlicher und technischer Ausbauumfang (u.a. 4,75 m Fahrbahnbreite ausreichend für diese untergeordnete Erschließungsanlage) - thematisiert. Mit dem Text der Beschlussvorlage, die dezidiert zwischen den beiden Erschließungsanlagen „Bärental“ und „Am Schillerwäldle“ trennt und gesondert auf den an der jeweiligen Erschließungsfunktion orientierten notwendigen Ausbau eingeht, stand dem Gemeinderat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts das notwendige Abwägungsmaterial zur Verfügung. Folglich hatte dieser Kenntnis von den zu berücksichtigenden abwägungserheblichen Belangen. Dies gilt auch für die privaten Belange der Anlieger der Straße „Am Schillerwäldle“, insbesondere deren Interesse an einer möglichst geringen Kostenbelastung durch einen der Erschließungsfunktion der Straße entsprechenden Ausbaustandard. 39 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Kläger stellt das auf der Grundlage dieses Abwägungsmaterials durch den Gemeinderat der Beklagten beschlossene Ausbauprogramm eine Abwägungsentscheidung dar, die inhaltlich den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB genügt. Dabei ist von Folgendem auszugehen: 40 Durch die Bezugnahme des § 125 Abs. 2 BauGB auf § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB sind die in den letzteren Bestimmungen enthaltenen Anforderungen an die Bauleitplanung einschließlich der ihnen vorgegebenen planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gemeindlichen Entscheidung über die Ausgestaltung einer Anbaustraße im unbeplanten Innenbereich mit der Folge, dass diese verwaltungsgerichtlich nur beanstandet werden kann, wenn angenommen werden muss, dass ein Bebauungsplan, setzte er die in Rede stehende Erschließungsanlage fest, wegen Überschreitung der planerischen Gestaltungsfreiheit nichtig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 2.03 -, juris Rn. 21 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 27.04.1990 - 8 C 77.88 -, juris Rn. 11 und vom 03.07.1992 - 8 C 34.90 -, juris Rn. 17). Die wichtigste materiell-rechtliche Bindung, in deren Rahmen sich jede planende Gemeinde bei Ausübung jener Gestaltungsfreiheit und damit auch bei der bebauungsplanersetzenden Planung einer Erschließungsanlage nach § 125 Abs. 2 BauGB halten muss, ist das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 2.03 -, juris Rn. 22). Das Abwägungsgebot bezieht sich dabei sowohl auf das Abwägen als Vorgang, insbesondere also darauf, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet und dass bei dieser Abwägung bestimmte Interessen in Rechnung gestellt werden, als auch auf das Abwägungsergebnis, also auf das, was bei dem Abwägungsvorgang "herauskommt". Daher muss die verwaltungsgerichtliche Prüfung, ob sich die planerische Entscheidung innerhalb der durch das Abwägungsgebot gesetzten Grenzen hält, in entsprechender Anwendung des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB davon ausgehen, dass ein Mangel im Abwägungsvorgang nur dann erheblich ist und deshalb - wie zur Nichtigkeit eines entsprechenden Bebauungsplans - zur Rechtswidrigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage führen kann, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsentscheidung ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 2.03 -, juris Rn. 22 f. m.w.N.). Das Berücksichtigungsgebot ist als solches nur verletzt, wenn ein Belang ungeachtet seiner Berücksichtigungsbedürftigkeit im Rahmen der gemeindlichen Planung einer Anbaustraße im unbeplanten Innenbereich "in die Abwägung" überhaupt "nicht eingestellt" worden ist, ein berücksichtigungsbedürftiger Belang gleichsam schlechthin "übersehen" wurde (BVerwG, Urteil vom 03.07.1992 – 8 C 34.90 –, juris Rn. 18; s.a. Urteil vom 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 <314 f.>). Gemäß § 125 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB obliegt es der Gemeinde, im Rahmen der Ausgestaltung einer Anbaustraße zu bestimmen, welches Gewicht den nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 BauGB berücksichtigungsbedürftigen Belangen im konkreten Einzelfall jeweils als solchen und in ihrem Verhältnis zueinander zukommt. Die planerische Gestaltungsfreiheit ist erst überschritten, wenn "der Ausgleich zwischen den ... berührten ... Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht" (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 <309>), d.h. wenn der Gemeinde unvertretbare Fehlgewichtungen unterlaufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 77.88 -, juris Rn. 14), oder - noch anders ausgedrückt - wenn "die Gewichtung verschiedener Belange in ihrem Verhältnis zueinander ... in einer Weise erfolgt, durch die die objektive Gewichtigkeit eines dieser Belange völlig verfehlt wird" (BVerwG, Urteil vom 03.07.1992 – 8 C 34.90 –, juris Rn. 20; Urteil vom 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 <315>). 41 Dass der Beklagten bei der Fassung des Beschlusses vom 28.04.2005, die Straße „Am Schillerwäldle“ auszubauen, derartige Abwägungsfehler unterlaufen wären, ist nicht erkennbar. Zwar haben sich die Kläger im Berufungsverfahren gegen diesen Gemeinderatsbeschluss nicht ausdrücklich gewandt, sondern lediglich gerügt, der Beschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 29.10.2015 genüge nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB, doch geht der Senat zu ihren Gunsten davon aus, dass diese Rügen auch für den Beschluss vom 28.04.2005 gelten sollen. Soweit die Kläger geltend machen, die Feststellungen in der Beschlussvorlage zur Notwendigkeit der Ausbaumaßnahme seien inhaltlich unrichtig, weil die Straße gar nicht verbreitert worden sei, es keinen aufzunehmenden Verkehr gebe, da sie nur von Anwohnern genutzt werde, und der Austausch der Lampen zu keiner besseren Ausleuchtung geführt habe, ist ein der Sache nach geltend gemachter Fehler beim Abwägungsmaterial schon deshalb nicht erkennbar, weil die Planung nicht von einer (wesentlichen) Verbreiterung der Straße „Am Schillerwäldle“ ausging, der aufzunehmende Anwohnerverkehr bei der Qualifizierung als untergeordnete Erschließungsstraße berücksichtigt wurde und es bei der Planungsabsicht, eine bessere Ausleuchtung herbeizuführen, nicht auf die - subjektive - Einschätzung der Kläger ankommt, ob dies tatsächlich gelungen ist. Im Ergebnis machen die Kläger mit dem Vortrag, der Ausbau der Straße „Am Schillerwäldle“ habe zu keinen Verbesserungen geführt, geltend, dass der Ausbau nicht erforderlich gewesen sei, da ihre Grundstücke bereits erschlossen gewesen seien und die Straße schon früher endgültig hergestellt worden sei, so dass ihre Erschließungsbeitragspflicht entfalle. Damit stellen sie indes nicht das beschlossene Bauprogramm, sondern die Erschließungsbeitragspflicht als solche in Frage, weshalb es sich auch nicht um einen Belang handelt, der zum planerischen Abwägungsmaterial zählt. Soweit die Kläger eine fehlende Berücksichtigung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB rügen und auf die Beeinträchtigungen durch die Firma ... verweisen, haben sie weder dargetan noch ist es für den Senat ersichtlich, inwieweit die Beklagte im Rahmen der Planung der Straße „Am Schillerwäldle“ die Wohnbedürfnisse der Kläger nicht oder mit einer fehlerhaften Gewichtung in die Abwägung eingestellt hätte, zumal sie gerade von einer untergeordneten Erschließungsstraße ausgegangen ist und einen dementsprechenden Ausbaustandard gewählt hat. Dass sie hierbei Belange des Umweltschutzes im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB unberücksichtigt gelassen hätte, ist nicht erkennbar, da, was auch die Kläger nicht geltend machen, kein Ausbau der Straße über den vorhandenen Bestand hinaus auf dem Feldweg oder in den angrenzenden Wald hinein stattgefunden hat. Was die Beeinträchtigungen durch die Firma ... anbelangt, ist auch hier nicht zu erkennen, welche abwägungserheblichen Belange die Beklagte nicht oder mit einer unvertretbaren Fehlgewichtung berücksichtigt hat. Der Gewerbebetrieb der Firma ...-... ist verkehrlich an die Straße „Bärental“ angebunden, die gegenüber der Straße „Am Schillerwäldle“ eine selbstständige Erschließungsanlage darstellt. Ihre Belastung durch den Anlieferungsverkehr und die hohe Zahl der Beschäftigten hat die Beklagte bei der Planung der Straße „Bärental“ in Rechnung gestellt. Einer Berücksichtigung der Nutzung der - separaten - Erschließungsanlage „Im Schillerwäldle“ durch die Firma ... bedurfte es schon mangels geplanter Erschließungsfunktion nicht. Die Nutzung der Straße „Am Schillerwäldle“ während des Ausbaus der Straße „Bärental“ als Umleitung ist für die Straßenplanung selbst ohne Relevanz. Was die Belange der Versorgung und Entsorgung angeht (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB), hat die Beklagte diese einbezogen und eine Erneuerung der Straßenentwässerung und der Beleuchtung geplant. Soweit die Kläger einwenden, diesbezüglich hätten sich keine (verbessernden) Änderungen ergeben, gilt das oben Gesagte. Aber selbst wenn im Abwägungsvorgang die von den Klägern angeführten Fehler gemacht worden wären, fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass diese Fehler im Abwägungsvorgang auf das Ergebnis von Einfluss gewesen wären. 42 Damit bestehen weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Zweifel daran, dass der Gemeinderat bereits in seiner Sitzung vom 28.04.2005 eine ordnungsgemäße planersetzende Abwägungsentscheidung i.S.v. § 125 Abs. 2 BauGB getroffen hat. Auf die erneute Beschlussfassung in der Gemeinderatssitzung am 29.10.2015 kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. 43 Auch die übrigen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 16 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung für die Entstehung der Beitragsschuld - neben der Erfüllung der Anforderungen des § 125 BauGB - sind gegeben. Die Anlage kann öffentlich genutzt werden, denn an ihrer Widmung für den öffentlichen Verkehr bestehen keine Zweifel (vgl. zum Erfordernis der Widmung z.B. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 9 C 27.14 -, juris Rn. 16). Die von den Klägern insoweit angemeldeten Bedenken vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Die streitgegenständliche Erschließungsanlage weist auch sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang auf, und diese entsprechen den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3 KAG, § 4 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung). 44 Eine erstmalige endgültige Herstellung der abgerechneten Erschließungsanlage durch frühere Baumaßnahmen in den 1960er Jahren mit kostenbegrenzender Wirkung ist nicht erfolgt. Die erstmalige endgültige Herstellung der Straße „Am Schillerwäldle“ beruht vielmehr auf den vorliegend abgerechneten Ausbaumaßnahmen. 45 Seit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 ist eine Anbaustraße erschließungsbeitragsrechtlich endgültig hergestellt, wenn sie erstens die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (vgl. § 132 Nr. 4 BauGB) erforderlichen Teileinrichtungen, zweitens die nach dem (formlosen) Bauprogramm erforderlichen flächenmäßigen Teileinrichtungen aufweist und diese drittens dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 -, juris Rn. 19; Senatsurteile vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, juris Rn. 47 und vom 06.02.1997 - 2 S 1966/95 -). Ist eine Anbaustraße insgesamt oder eine ihrer Teilanlagen (etwa die Straßenentwässerung) im oben beschriebenen Sinne bereits durch eine frühere Baumaßnahme endgültig hergestellt worden, ist die Gemeinde gehindert, die Anbaustraße oder die Teilanlage im Zuge eines späteren Ausbaus wieder mit erschließungsbeitragsrechtlicher Auswirkung zu ändern. Berücksichtigungsfähig sind dann vielmehr nicht die Änderungskosten eines späteren Ausbaus, sondern ausschließlich diejenigen Kosten, die durch die erstmalige, seinerzeit bereits endgültige Fertigstellung entstanden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1985 - 8 C 66.84 -, juris Rn. 31; Senatsurteile vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, juris Rn. 47 und vom 06.02.1997 - 2 S 1966/95 -). 46 Eine endgültige Herstellung mit kostenbegrenzender Wirkung durch die in den 1960er Jahren durchgeführten Baumaßnahmen kann allerdings nicht bereits deshalb verneint werden, weil die Herstellung einer Erschließungsanlage die Erfüllung der Voraussetzungen des § 125 BauGB erfordert, die, wie oben dargelegt, erst seit 2005 gegeben sind. Es trifft zwar zu, dass das Entstehen sachlicher Erschließungsbeitragspflichten von einer nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßigen Straßenherstellung abhängt. Für die Beantwortung der hier interessierenden Frage, ob eine Teileinrichtung einer Erschließungsanlage mit kostenbegrenzender Wirkung bereits früher endgültig hergestellt worden ist, spielt die Rechtmäßigkeit der Straßenherstellung nach § 125 BauGB jedenfalls dann keine Rolle, wenn die jetzt ausgebaute Anlage keine in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht neue Anlage, also kein Aliud, darstellt (vgl. Senatsurteile vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, juris Rn. 48, vom 25.10.2001 - 2 S 730/00 - und vom 06.02.1997 - 2 S 1966/95 -). 47 An der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage durch das Vorhandensein sämtlicher zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang, die den Merkmalen der endgültigen Herstellung nach den satzungsrechtlichen Vorgaben entsprechen, fehlt es vorliegend schon deshalb, weil bis zu den Baumaßnahmen 2006/2007 in der Straße „Am Schillerwäldle“ keine durchgehenden Entwässerungseinrichtungen vorhanden waren. Maßgeblich für die Prüfung ist insoweit zunächst die generell im Gemeindegebiet geltende Merkmalsregelung der Erschließungsbeitragssatzung (Senatsurteil vom 20.08.2015 - 2 S 2301/14 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Die Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten sehen seit den 1960er Jahren - und damit auch im Zeitpunkt der ersten Ausbaumaßnahmen im Jahre 1962 - als Merkmal der endgültigen Herstellung einer Anbaustraße das Vorhandensein einer Straßenentwässerung vor. So bestimmte bereits § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung der ehemals selbstständigen Gemeinde Hirsau über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 14.06.1961, in Kraft seit dem 29.06.1961, dass zur endgültigen Herstellung einer öffentlichen zum Anbau bestimmten Straße die Straßenentwässerung gehört. Dass es in der Straße „Am Schillerwäldle“ bis zu den streitgegenständlichen Ausbaumaßnahmen an einer solchen, für die zu entwässernde Fläche hinreichend dimensionierten Straßenentwässerung fehlte, steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der von den Beteiligten vorgelegten und mit diesen in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen sowie ausgiebig erörterten Lichtbilder, des Akteninhalts und nicht zuletzt des eigenen Vortrags der Beteiligten fest. Auf den von der Beklagten vorgelegten, im Mai 2005 und damit im Jahr vor Beginn des Ausbaus gefertigten Lichtbildern ist im oberen Teil der Straße lediglich ein Straßeneinlauf etwa auf Höhe des Gebäudes Nr. 8 zu erkennen. Soweit der Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, er sei sich sicher, dass es zwischen seinem Haus Nr. 14 und dem Haus Nr. 12 einen Straßeneinlauf gegeben habe, der auf den Lichtbildern möglicherweise durch Laub überdeckt und deshalb nicht auszumachen sei, vermag der Senat derartiges nicht zu erkennen. Gegen den vom Kläger zu 2. behaupteten weiteren und für das Vorhandensein von lediglich einem, nämlich den auf den Lichtbildern erkennbaren Straßeneinlauf spricht auch, dass in der Beschlussvorlage Nr. 2005/0060 des Gemeinderats der Beklagten bei der Begründung der Notwendigkeit der Ausbaumaßnahme davon die Rede ist, dass „für den vorhandenen Straßeneinlauf“ die entwässerte Fläche viel zu groß sei. Dieser Befund wird weiter dadurch bestätigt, dass der in der Straße verlegte Kanal zur Überzeugung des Senats erst mit den Ausbaumaßnahmen 2006/2007 bis zum Ende der Straße und damit dem Anwesen der Kläger fortgeführt wurde und zuvor auf Höhe des Gebäudes Nr. 10 endete, so dass auch nur bis dorthin Straßeneinläufe vorhanden sein konnten. Im Rahmen des vor Erlass des Widerspruchsbescheides geführten Gesprächs mit der Beklagten am 04.11.2010 haben der Kläger zu 2. und der Kläger zu 2. im Parallelverfahren 2 S 1865/16 ausweislich des hierüber gefertigten Gesprächsvermerks erklärt, dass die Häuser Nr. 8, 10, 12 und 14 nur über eine gemeinsame Hausanschlussleitung verfügten, welche sich auf den Privatgrundstücken verzweige und auf Höhe des Gebäudes Nr. 10 an die dort endende öffentliche Kanalisation angeschlossen sei. In einem weiteren Gespräch am 11.11.2010 wurden sie von der Beklagten dann darüber informiert, dass im Zuge der Ausbaumaßnahmen 2006/2007 eine Verlängerung der öffentlichen Kanalisation bis zum Gebäude Nr. 14 der Kläger erfolgt und jeweils eine separate Hausanschlussleitung verlegt worden sei. Die Verlegung einer neuen Kanalisation wurde von den Klägern zudem selbst schriftsätzlich eingeräumt und vom Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zunächst auch bestätigt. Soweit der Kläger zu 2. dort dann behauptet hat, es habe doch eine bis ans Ende der Straße reichende und bei den Garagen endende Kanalisation, und zwar nur zur Regenwasserentwässerung, gegeben, an die er Ende der 1980er Jahre Regenwasserrohre angeschlossen habe, überzeugt dies den Senat aufgrund des entgegenstehenden Akteninhalts nicht. Die auf den Lichtbildern, auch den älteren von Klägerseite vorgelegten, erkennbaren Kontrollschächte führen schon deshalb zu keiner anderen Einschätzung, weil es sich hierbei, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, auch um Kontrollschächte für die unstreitig durchgehend vorhandene Frischwasserversorgung gehandelt haben konnte. Die Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben leidet im Übrigen darunter, dass der Kläger zu 2. auf den - nochmaligen - Vorhalt des Inhalts der Gesprächsprotokolle vom 04.11.2010 und 11.11.2010 lediglich erklärt hat, er wisse nicht mehr, was er seinerzeit gesagt habe, und wird zusätzlich durch seine Behauptung „ins Blaue hinein“ erschüttert, die Protokolle könnten ja auch unzutreffend sein. Soweit der Kläger zu 2. in diesem Zusammenhang den Senat aufgefordert hat, sich vor Ort ein Bild zu machen, indem man die Straße aufgräbt und die Entwässerungssituation in Augenschein nimmt, wäre dem, sollte der Hinweis als Beweisanregung zu verstehen sein, nicht näher nachzugehen, denn zur Aufklärung der hier maßgeblichen Situation vor den Ausbaumaßnahmen wäre die Inaugenscheinnahme der heutigen Entwässerungsverhältnisse ungeeignet. Dass die Straße „Am Schillerwäldle“ in Teilbereichen möglicherweise schon vor den abgerechneten Baumaßnahmen kanalisiert war, ist rechtlich ohne Bedeutung. Denn eine Erschließungsanlage oder eine Teilanlage ist nicht schon dann erstmalig hergestellt, wenn lediglich eine Teilstrecke den Anforderungen ihrer endgültigen Herstellung entspricht, sondern erst dann, wenn die Anlage in ihrer gesamten Länge und Breite, also in ihrer gesamten Ausdehnung diesen Anforderungen entspricht (vgl. Senatsurteil vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, juris Rn. 56 unter Hinweis auf Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 128 Rn. 20c). Deshalb wäre es unter keinem Gesichtspunkt entscheidungserheblich, ob bereits vor den abgerechneten Baumaßnahmen eine Teilstrecke in technischer Hinsicht erstmals endgültig hergestellt gewesen ist. 48 Neben der hinreichenden Entwässerung fehlte es vor den Jahren 2006/2007 auch in Bezug auf die Straßenoberfläche an den satzungsrechtlichen Merkmalen der endgültigen Herstellung, da bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Ausbaus im Jahre 1962 eine „den Verkehrserfordernissen entsprechende … Decke“ (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 14.06.1961) deren Befestigung voraussetzte, wie sich schon aus der Regelung über den Erschließungsaufwand ergibt, der neben den Kosten für die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaus auch die Befestigung der Oberfläche umfasst (vgl. § 2 Abs. 2 Buchst. c der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 14.06.1961). Einer Straße, die wie die Straße „Am Schillerwäldle“ nach einer Seite hin keinerlei Befestigung und Begrenzung aufweist, sondern gleichsam ins angrenzende Gelände „ausläuft“, wie es die vorliegenden Lichtbilder belegen und was von den Beteiligten auch nicht bestritten wurde, fehlt es jedoch an der Oberflächenbefestigung, da an der ohne jede Begrenzung ausgeführten Straßenkante die Oberfläche bei auch nur geringfügigen Belastungen jederzeit wegzubrechen oder zudem von der anschließenden Vegetation überwuchert zu werden droht. Auch dies zeigen die vorliegenden Lichtbilder deutlich. 49 Soweit die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 14.06.1961 als Merkmal der endgültigen Herstellung in § 7 Abs. 1 Nr. 2 auch „die etwa vorgesehene“ Beleuchtung benennt, kann in Anbetracht der jedenfalls fehlenden Straßenentwässerung und -begrenzung offenbleiben, ob es angesichts von - nach den Lichtbildern zu schließen - allenfalls vier Straßenlampen auf 200 m Straßenlänge auch hier an der endgültigen Herstellung fehlt. 50 Schließlich ist jedenfalls keine Widmung für den öffentlichen Verkehr (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 14.06.1961) nach Abschluss der Ausbaumaßnahmen des Jahres 1962 erkennbar, beispielsweise in Form eines Gemeinderatsbeschlusses. 51 Die von den Klägern unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung (Urteil vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, juris Rn. 49 ff.) thematisierte Frage, ob es sich um dieselbe Erschließungsanlage oder ein Aliud handelt, stellt sich nach dem Angeführten hier nicht. 52 Schließlich steht auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend: Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, BGBl I 2013, 820) der Beitragserhebung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Diese Rechtsprechung, wonach Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils erhoben werden dürfen, lässt sich wohl schon von vornherein nicht ohne Weiteres auf die hier vorliegende Konstellation übertragen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erging zu einem Rechtsstreit über die Erhebung eines Anschlussbeitrags. Anders als im Anschlussbeitragsrecht dürfte im Erschließungsbeitragsrecht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht in der Regel aber noch keine endgültige tatsächliche Vorteilslage entstanden sein, die ein Vertrauen des Bürgers, irgendwann einmal nicht mehr mit einem Beitrag behelligt zu werden, begründen könnte. Die Situation ist insoweit nicht mit der Lage bei den Anschlussbeiträgen vergleichbar, bei denen eine dauerhafte tatsächliche Vorteilslage regelmäßig bereits mit Vornahme des Anschlusses oder sogar schon bei Bestehen der Anschlussmöglichkeit entsteht (vgl. Senatsurteile vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, juris Rn. 52 und vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 -, juris). Vorliegend fehlte es an dieser endgültigen tatsächlichen Vorteilslage schon deshalb, weil bis zu den streitgegenständlichen Ausbaumaßnahmen jedenfalls die Straßenentwässerung und Oberflächenbefestigung nicht endgültig hergestellt waren, was für die Kläger, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, auch ganz offensichtlich und damit erkennbar war. 53 Aber auch unter Anwendung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze ist hier eine etwaige absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung nicht überschritten. Wie die Kläger zutreffend ausführen, hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze in seiner neueren Rechtsprechung präzisiert und dabei betont, dass durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben die Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und damit die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Erhebung öffentlich-rechtlicher Abgaben sichergestellt werden kann (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11.13 -, BVerwGE 149, 211 sowie Senatsurteil vom 27.01.2015 - 2 S 1840/14 -, juris). Der Geltendmachung eines Beitrags, der den betroffenen Eigentümer in dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verletzt, steht hiernach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Danach kann die Ausübung eines Rechts unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt und die Ausübung des Rechts aufgrund dieser eigenen Pflichtverletzung treuwidrig erscheint. Wie alle Generalklauseln ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung der unzulässigen Rechtsausübung Einfallstor für verfassungsrechtliche Wertungen. Der Begriff der Treuwidrigkeit ist deshalb so auszulegen, dass eine Erhebung von Beiträgen, die dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit widerspräche, ausgeschlossen ist. 54 Treuwidrig ist die Abgabenerhebung nach dieser neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einen dann, wenn es auf-grund einer Pflichtverletzung der Gemeinde unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren. Zugrunde zu legen ist dabei ein enger Maßstab. Eine solche Unzumutbarkeit kann hier jedoch nicht angenommen werden. Etwaige Pflichtverletzungen der Gemeinde, die im Hinblick auf die Einzelfallumstände den Grund dafür darstellen könnten, dass die Erhebung eines Erschließungsbeitrags hier konkret treuwidrig wäre, haben die Kläger nicht in nachvollziehbarer Weise benannt. Für den Senat bestehen ebenfalls keine diesbezüglichen Anhaltpunkte. Auch die im Rahmen des Siedlungsverfahrens getätigten Äußerungen, den Siedlern würden keine Anliegergebühren abverlangt, lassen keine Pflichtverletzung der Gemeinde erkennen, die die Beitragserhebung unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig erscheinen ließe. Sie konnten daher auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger darauf begründen, von ihnen würden keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben. Es kann dahinstehen, ob, wie das Verwaltungsgericht meint, Rechtsgrundlage für die Nichterhebung der „Anliegergebühren“ § 64 BVFG i.V.m. § 29 des Reichssiedlungsgesetzes gewesen sei, zumal die Gemeinde auf diese Vorschriften nicht ausdrücklich rekurriert hat und nach ihrem damaligen eigenen Satzungsrecht nur Anliegerleistungen bzw. (Anlieger-)Beiträge kannte (vgl. Ortsbausatzung über Anliegerleistungen vom 19.02.1957, in Kraft seit dem 01.04.1957). Es kann auch offen bleiben, ob nicht zuletzt im Hinblick auf die unterschiedlichen Begrifflichkeiten mit den „Anliegergebühren“ überhaupt die Leistungen nach den Ortsbausatzungen der Gemeinde Hirsau über Anliegerleistungen gemeint waren. Denn aus dem Sinn und Zweck des Siedlungsverfahrens sowie den für dieses normierten - auch finanziellen - Erleichterungen folgt, dass diese Privilegierungen nur den (originären) Siedlern zugutekommen sollten, um deren schnelle und kostensparende Ansiedlung zu forcieren, nicht aber deren Rechtsnachfolgern oder späteren Erwerbern der ehemaligen Siedlungsstellen wie den Klägern, die folglich auch kein geschütztes Vertrauen darauf entwickeln konnten, nicht mehr zu Erschließungskosten herangezogen zu werden. Im Ergebnis zutreffend ist das Verwaltungsgericht daher zu dem Schluss gelangt, die gesetzlichen Bestimmungen zum Siedlungsverfahren hätten keinen Ausschluss einer sachlichen Beitragspflicht für den Fall enthalten, dass die Straße künftig durch weitere, ihrerseits kostenverursachende Maßnahmen ausgebaut werde. Selbst wenn die Siedler damals zu Anliegerleistungen für die, wie ausgeführt, nicht endgültig hergestellte Straße herangezogen worden wären, wäre die nunmehrige Belastung der Kläger nicht treuwidrig, denn im Erschließungsbeitragsrecht gibt es in diesem Zusammenhang keinen Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragsheranziehung (vgl. Senatsurteile vom 28.02.2002 – 2 S 2327/01 –, juris Rn. 36, vom 08.11.2001 - 2 S 978/00 -, vom 25.10.2001 - 2 S 730/00 - und vom 19.11.1992 - 2 S 1908/90 -, ESVGH 43, 153 (Leitsatz); im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 18.03.1988 - 8 C 92.87 - , BVerwGE 79, 163 und vom 26.02.1992 - 8 C 70.89). Die Beklagte wäre nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, ihren Beitragsanspruch "auszuschöpfen" und für die in den Jahren 2006/2007 durchgeführten Baumaßnahmen, durch die erstmals eine Erschließungsanlage im Rechtssinne entstanden ist, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Soweit in privatrechtlichen Grundstückskaufverträgen möglicherweise abweichende Regelungen oder missverständliche Formulierungen enthalten sind, bleibt dies ohne Auswirkung auf die öffentlich-rechtliche Erschließungsbeitragspflicht. Soweit die Kläger außerdem aus der Verwendung des Begriffs „Straße“ in den von der Beklagten vorgelegten Baugenehmigungsunterlagen des Landratsamtes Calw aus dem Jahre 1969 Abweichendes, insbesondere die Feststellung einer „vollständig ausgebildeten“ Straße ableiten wollen, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, überhaupt nicht mit einem Erschließungsbeitrag belastet zu werden, konnte bei den Grundstückseigentümern letztlich auch deshalb nicht entstehen, da sie wussten, dass ihre Straße nicht vollständig kanalisiert und durch Bordsteine o.ä. abgegrenzt war und insoweit ein Provisorium darstellte, womit ihnen zudem klar sein musste, dass die Gemeinde die Erschließung ihrer Grundstücke nicht kostenfrei würde durchführen können. 55 Darüber hinaus kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum anderen auch auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden. Zu denken ist etwa an die Regelung in § 53 Abs. 2 VwVfG, wonach eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu laufen beginnt, wenn ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unanfechtbar wird. Diese Vorschrift ist hier zwar nicht unmittelbar anwendbar. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12.704 -, juris Rn. 22) - und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB) -, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes übernommen werden (s. Senatsurteil vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, juris Rn. 57). Überträgt man dies auf den vorliegenden Fall, ist zwar seit der in den 1960er erfolgten - zumindest provisorischen - Herstellung der Straße „Am Schillerwäldle“ ein sogar noch längerer Zeitraum verstrichen. Da die im Jahre 2010 abgerechnete Anlage aber erst im Jahr 2005 planerisch festgesetzt sowie 2006/2007 technisch hergestellt worden ist, ist seit dem Entstehen der - auch für die Beteiligten erkennbaren - Vorteilslage nur ein relativ kurzer Zeitraum verstrichen, der noch nicht einmal annähernd die Höchstgrenze von 30 Jahren erreicht. 56 Infolge des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht sind die Kläger als Eigentümer der durch die Erschließungsanlage unstreitig erschlossenen Grundstücke Flst.-Nr. ... und Flst.-Nr. ... dem Grunde nach zu Recht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen worden. Gegen die Höhe der Erschließungsbeiträge haben die Kläger keine Einwände erhoben. Dass der Beklagten insoweit Fehler unterlaufen wären, ist auch für den Senat nicht ersichtlich. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. 58 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 59 Beschluss vom 21. Juni 2017 60 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.731,58 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG). 61 Der Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 33 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Klagen zu Unrecht stattgegeben und die Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 29.10.2010 und deren Widerspruchsbescheid vom 13.11.2014 aufgehoben. Diese sind nämlich rechtmäßig und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 34 Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung sind, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, die §§ 20 ff., 33 ff. KAG i.V.m. der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 29.07.2010, die am 14.08.2010 in Kraft getreten ist. Im Hinblick auf die satzungsrechtlichen Grundlagen sind keine formellen oder materiellen Fehler für den Senat ersichtlich und wurden von den Klägern auch nicht geltend gemacht. 35 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der Straße „Am Schillerwäldle“ um eine historische oder eine bei Inkrafttreten des BBauG am 30.06.1961 vorhandene Straße handeln würde. Dass die Planung der Straße im Rahmen eines Siedlungsverfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz erfolgte, ändert hieran nichts. Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, suspendiert das BVFG (vgl. § 64 BVFG i.V.m. § 29 Reichssiedlungsgesetz - RSiedlG) zwar Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren dienen, von Gebühren und Steuern, nicht aber vom Planungserfordernis (vgl. Senatsurteil vom 08.11.2001 - 2 S 978/00 -, juris Rn. 22 ff. zur entsprechenden Rechtslage im badischen Landesteil). Ebenso ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es nach dem Inkrafttreten des BBauG bis zum 30.09.2005 für die zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht notwendige Herstellung einer öffentlichen Straße eines Bebauungsplans oder der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde bedurfte, aber all diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben waren. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils (UA S. 10-13) wird insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. 36 Seit dem 01.01.1998 ist eine Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde nicht mehr erforderlich und dürfen beitragsfähige Erschließungsanlagen nach § 125 Abs. 2 BauGB hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB (bzw. seit dem 20.07.2004: § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB) genannten Anforderungen entsprechen. Entgegen der im angefochtenen Urteil vom 23.09.2015 vertretenen Auffassung lag schon zum damaligen Zeitpunkt eine den Anforderungen des § 125 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB genügende Planungsentscheidung der Beklagten in Form des Gemeinderatsbeschlusses vom 28.04.2005 vor. 37 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 20.08.2015 - 2 S 2301/14 -, juris) ist es bei einem Abwägungsbeschluss nach § 125 Abs. 2 BauGB in rechtlicher Hinsicht unbeachtlich, ob sich in den Akten eine vor Beginn der Baumaßnahmen niedergelegte schriftliche Festlegung des Ergebnisses der Abwägung nach § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB findet. Zwar mag eine entsprechende Dokumentation aus Nachweisgründen im Interesse der Gemeinde ratsam sein. Das Gesetz begründet jedoch keine derartige Pflicht, denn es schreibt kein bestimmtes förmliches Verfahren vor. Es handelt sich zudem um einen gemeindeinternen Vorgang, der jederzeit nachgeholt werden kann und dann die Herstellungsarbeiten nachträglich legitimiert. Soweit keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass materiell die Herstellung den Anforderungen in § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB nicht entspricht, kann eine solche zulässige Nachholung in einem einfachen Gemeinderatsbeschluss erfolgen, mit dem beschlossen wird, der derzeitige Ausbauzustand sei endgültig (vgl. Senatsurteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 -, juris). 38 Vor diesem Hintergrund gehen die ersichtlich ohne Berücksichtigung dieser Rechtsprechung erfolgten Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur „Dokumentationspflicht“ des Abwägungsvorgangs schon in rechtlicher Hinsicht fehl. Sie sind darüber hinaus auch in tatsächlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstellt, dass die Beklagte selbst in ihrem Widerspruchsbescheid (S. 6) ausdrücklich erklärt habe, keine Abwägungsentscheidung im Sinne von § 125 Abs. 2 BauGB vorgenommen zu haben, wird übersehen, dass sich diese Ausführungen, wie sich aus der Überschrift (8. Beitragsrechtliche Konsequenzen des Ausbaus in den 1960er Jahren, S. 5) ergibt, allein auf die Frage beziehen, ob hinsichtlich des Ausbauzustands vor den streitgegenständlichen Baumaßnahmen eine (nachträgliche) Abwägungsentscheidung getroffen wurde, welche zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht noch unter Geltung des bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts geführt hätte und der angefochtenen Beitragserhebung nach Landesrecht entgegenstünde. Den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass sich der Niederschrift zur Gemeinderatssitzung keine Abwägung entnehmen lasse und Abwägungsmaterial vorenthalten oder aus anderen Gründen nicht eingestellt worden sei, liegt offenbar allein die Sitzungsniederschrift der Gemeinderatssitzung vom 28.04.2005 zugrunde, ohne hinreichend die dazugehörige Beschlussvorlage des Tiefbauamts vom 31.03.2005 betreffend sowohl die Straße „Bärental“ als auch die Straße „Am Schillerwäldle“ und insbesondere die dazugehörigen Pläne zu berücksichtigen. Eben auf diese Pläne stellte jedoch der Gemeinderat der Beklagten ab, als er den Ausbau der beiden Straßen „entsprechend den Ausbauplänen vom März 2005“ beschloss. Auf die Beschlussvorlage als Basis des Gemeinderatsbeschlusses vom 28.04.2005 wird im Übrigen auch im Widerspruchsbescheid (dort S. 8) ausdrücklich hingewiesen und deren Inhalt - Notwendigkeit des Ausbaus wegen des desolaten Zustands sowie räumlicher und technischer Ausbauumfang (u.a. 4,75 m Fahrbahnbreite ausreichend für diese untergeordnete Erschließungsanlage) - thematisiert. Mit dem Text der Beschlussvorlage, die dezidiert zwischen den beiden Erschließungsanlagen „Bärental“ und „Am Schillerwäldle“ trennt und gesondert auf den an der jeweiligen Erschließungsfunktion orientierten notwendigen Ausbau eingeht, stand dem Gemeinderat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts das notwendige Abwägungsmaterial zur Verfügung. Folglich hatte dieser Kenntnis von den zu berücksichtigenden abwägungserheblichen Belangen. Dies gilt auch für die privaten Belange der Anlieger der Straße „Am Schillerwäldle“, insbesondere deren Interesse an einer möglichst geringen Kostenbelastung durch einen der Erschließungsfunktion der Straße entsprechenden Ausbaustandard. 39 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Kläger stellt das auf der Grundlage dieses Abwägungsmaterials durch den Gemeinderat der Beklagten beschlossene Ausbauprogramm eine Abwägungsentscheidung dar, die inhaltlich den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB genügt. Dabei ist von Folgendem auszugehen: 40 Durch die Bezugnahme des § 125 Abs. 2 BauGB auf § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB sind die in den letzteren Bestimmungen enthaltenen Anforderungen an die Bauleitplanung einschließlich der ihnen vorgegebenen planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der gemeindlichen Entscheidung über die Ausgestaltung einer Anbaustraße im unbeplanten Innenbereich mit der Folge, dass diese verwaltungsgerichtlich nur beanstandet werden kann, wenn angenommen werden muss, dass ein Bebauungsplan, setzte er die in Rede stehende Erschließungsanlage fest, wegen Überschreitung der planerischen Gestaltungsfreiheit nichtig wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 2.03 -, juris Rn. 21 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteile vom 27.04.1990 - 8 C 77.88 -, juris Rn. 11 und vom 03.07.1992 - 8 C 34.90 -, juris Rn. 17). Die wichtigste materiell-rechtliche Bindung, in deren Rahmen sich jede planende Gemeinde bei Ausübung jener Gestaltungsfreiheit und damit auch bei der bebauungsplanersetzenden Planung einer Erschließungsanlage nach § 125 Abs. 2 BauGB halten muss, ist das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 2.03 -, juris Rn. 22). Das Abwägungsgebot bezieht sich dabei sowohl auf das Abwägen als Vorgang, insbesondere also darauf, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet und dass bei dieser Abwägung bestimmte Interessen in Rechnung gestellt werden, als auch auf das Abwägungsergebnis, also auf das, was bei dem Abwägungsvorgang "herauskommt". Daher muss die verwaltungsgerichtliche Prüfung, ob sich die planerische Entscheidung innerhalb der durch das Abwägungsgebot gesetzten Grenzen hält, in entsprechender Anwendung des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB davon ausgehen, dass ein Mangel im Abwägungsvorgang nur dann erheblich ist und deshalb - wie zur Nichtigkeit eines entsprechenden Bebauungsplans - zur Rechtswidrigkeit der Herstellung der Erschließungsanlage führen kann, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsentscheidung ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urteil vom 26.11.2003 - 9 C 2.03 -, juris Rn. 22 f. m.w.N.). Das Berücksichtigungsgebot ist als solches nur verletzt, wenn ein Belang ungeachtet seiner Berücksichtigungsbedürftigkeit im Rahmen der gemeindlichen Planung einer Anbaustraße im unbeplanten Innenbereich "in die Abwägung" überhaupt "nicht eingestellt" worden ist, ein berücksichtigungsbedürftiger Belang gleichsam schlechthin "übersehen" wurde (BVerwG, Urteil vom 03.07.1992 – 8 C 34.90 –, juris Rn. 18; s.a. Urteil vom 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 <314 f.>). Gemäß § 125 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB obliegt es der Gemeinde, im Rahmen der Ausgestaltung einer Anbaustraße zu bestimmen, welches Gewicht den nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 BauGB berücksichtigungsbedürftigen Belangen im konkreten Einzelfall jeweils als solchen und in ihrem Verhältnis zueinander zukommt. Die planerische Gestaltungsfreiheit ist erst überschritten, wenn "der Ausgleich zwischen den ... berührten ... Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht" (BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 <309>), d.h. wenn der Gemeinde unvertretbare Fehlgewichtungen unterlaufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 77.88 -, juris Rn. 14), oder - noch anders ausgedrückt - wenn "die Gewichtung verschiedener Belange in ihrem Verhältnis zueinander ... in einer Weise erfolgt, durch die die objektive Gewichtigkeit eines dieser Belange völlig verfehlt wird" (BVerwG, Urteil vom 03.07.1992 – 8 C 34.90 –, juris Rn. 20; Urteil vom 05.07.1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 <315>). 41 Dass der Beklagten bei der Fassung des Beschlusses vom 28.04.2005, die Straße „Am Schillerwäldle“ auszubauen, derartige Abwägungsfehler unterlaufen wären, ist nicht erkennbar. Zwar haben sich die Kläger im Berufungsverfahren gegen diesen Gemeinderatsbeschluss nicht ausdrücklich gewandt, sondern lediglich gerügt, der Beschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 29.10.2015 genüge nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB, doch geht der Senat zu ihren Gunsten davon aus, dass diese Rügen auch für den Beschluss vom 28.04.2005 gelten sollen. Soweit die Kläger geltend machen, die Feststellungen in der Beschlussvorlage zur Notwendigkeit der Ausbaumaßnahme seien inhaltlich unrichtig, weil die Straße gar nicht verbreitert worden sei, es keinen aufzunehmenden Verkehr gebe, da sie nur von Anwohnern genutzt werde, und der Austausch der Lampen zu keiner besseren Ausleuchtung geführt habe, ist ein der Sache nach geltend gemachter Fehler beim Abwägungsmaterial schon deshalb nicht erkennbar, weil die Planung nicht von einer (wesentlichen) Verbreiterung der Straße „Am Schillerwäldle“ ausging, der aufzunehmende Anwohnerverkehr bei der Qualifizierung als untergeordnete Erschließungsstraße berücksichtigt wurde und es bei der Planungsabsicht, eine bessere Ausleuchtung herbeizuführen, nicht auf die - subjektive - Einschätzung der Kläger ankommt, ob dies tatsächlich gelungen ist. Im Ergebnis machen die Kläger mit dem Vortrag, der Ausbau der Straße „Am Schillerwäldle“ habe zu keinen Verbesserungen geführt, geltend, dass der Ausbau nicht erforderlich gewesen sei, da ihre Grundstücke bereits erschlossen gewesen seien und die Straße schon früher endgültig hergestellt worden sei, so dass ihre Erschließungsbeitragspflicht entfalle. Damit stellen sie indes nicht das beschlossene Bauprogramm, sondern die Erschließungsbeitragspflicht als solche in Frage, weshalb es sich auch nicht um einen Belang handelt, der zum planerischen Abwägungsmaterial zählt. Soweit die Kläger eine fehlende Berücksichtigung der allgemeinen Wohnverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB rügen und auf die Beeinträchtigungen durch die Firma ... verweisen, haben sie weder dargetan noch ist es für den Senat ersichtlich, inwieweit die Beklagte im Rahmen der Planung der Straße „Am Schillerwäldle“ die Wohnbedürfnisse der Kläger nicht oder mit einer fehlerhaften Gewichtung in die Abwägung eingestellt hätte, zumal sie gerade von einer untergeordneten Erschließungsstraße ausgegangen ist und einen dementsprechenden Ausbaustandard gewählt hat. Dass sie hierbei Belange des Umweltschutzes im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB unberücksichtigt gelassen hätte, ist nicht erkennbar, da, was auch die Kläger nicht geltend machen, kein Ausbau der Straße über den vorhandenen Bestand hinaus auf dem Feldweg oder in den angrenzenden Wald hinein stattgefunden hat. Was die Beeinträchtigungen durch die Firma ... anbelangt, ist auch hier nicht zu erkennen, welche abwägungserheblichen Belange die Beklagte nicht oder mit einer unvertretbaren Fehlgewichtung berücksichtigt hat. Der Gewerbebetrieb der Firma ...-... ist verkehrlich an die Straße „Bärental“ angebunden, die gegenüber der Straße „Am Schillerwäldle“ eine selbstständige Erschließungsanlage darstellt. Ihre Belastung durch den Anlieferungsverkehr und die hohe Zahl der Beschäftigten hat die Beklagte bei der Planung der Straße „Bärental“ in Rechnung gestellt. Einer Berücksichtigung der Nutzung der - separaten - Erschließungsanlage „Im Schillerwäldle“ durch die Firma ... bedurfte es schon mangels geplanter Erschließungsfunktion nicht. Die Nutzung der Straße „Am Schillerwäldle“ während des Ausbaus der Straße „Bärental“ als Umleitung ist für die Straßenplanung selbst ohne Relevanz. Was die Belange der Versorgung und Entsorgung angeht (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB), hat die Beklagte diese einbezogen und eine Erneuerung der Straßenentwässerung und der Beleuchtung geplant. Soweit die Kläger einwenden, diesbezüglich hätten sich keine (verbessernden) Änderungen ergeben, gilt das oben Gesagte. Aber selbst wenn im Abwägungsvorgang die von den Klägern angeführten Fehler gemacht worden wären, fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, dass diese Fehler im Abwägungsvorgang auf das Ergebnis von Einfluss gewesen wären. 42 Damit bestehen weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Zweifel daran, dass der Gemeinderat bereits in seiner Sitzung vom 28.04.2005 eine ordnungsgemäße planersetzende Abwägungsentscheidung i.S.v. § 125 Abs. 2 BauGB getroffen hat. Auf die erneute Beschlussfassung in der Gemeinderatssitzung am 29.10.2015 kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. 43 Auch die übrigen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. § 16 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung für die Entstehung der Beitragsschuld - neben der Erfüllung der Anforderungen des § 125 BauGB - sind gegeben. Die Anlage kann öffentlich genutzt werden, denn an ihrer Widmung für den öffentlichen Verkehr bestehen keine Zweifel (vgl. zum Erfordernis der Widmung z.B. BVerwG, Urteil vom 09.12.2015 - 9 C 27.14 -, juris Rn. 16). Die von den Klägern insoweit angemeldeten Bedenken vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Die streitgegenständliche Erschließungsanlage weist auch sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang auf, und diese entsprechen den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3 KAG, § 4 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung). 44 Eine erstmalige endgültige Herstellung der abgerechneten Erschließungsanlage durch frühere Baumaßnahmen in den 1960er Jahren mit kostenbegrenzender Wirkung ist nicht erfolgt. Die erstmalige endgültige Herstellung der Straße „Am Schillerwäldle“ beruht vielmehr auf den vorliegend abgerechneten Ausbaumaßnahmen. 45 Seit Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 ist eine Anbaustraße erschließungsbeitragsrechtlich endgültig hergestellt, wenn sie erstens die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm (vgl. § 132 Nr. 4 BauGB) erforderlichen Teileinrichtungen, zweitens die nach dem (formlosen) Bauprogramm erforderlichen flächenmäßigen Teileinrichtungen aufweist und diese drittens dem jeweils für sie aufgestellten technischen Ausbauprogramm entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13.94 -, juris Rn. 19; Senatsurteile vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, juris Rn. 47 und vom 06.02.1997 - 2 S 1966/95 -). Ist eine Anbaustraße insgesamt oder eine ihrer Teilanlagen (etwa die Straßenentwässerung) im oben beschriebenen Sinne bereits durch eine frühere Baumaßnahme endgültig hergestellt worden, ist die Gemeinde gehindert, die Anbaustraße oder die Teilanlage im Zuge eines späteren Ausbaus wieder mit erschließungsbeitragsrechtlicher Auswirkung zu ändern. Berücksichtigungsfähig sind dann vielmehr nicht die Änderungskosten eines späteren Ausbaus, sondern ausschließlich diejenigen Kosten, die durch die erstmalige, seinerzeit bereits endgültige Fertigstellung entstanden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.1985 - 8 C 66.84 -, juris Rn. 31; Senatsurteile vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, juris Rn. 47 und vom 06.02.1997 - 2 S 1966/95 -). 46 Eine endgültige Herstellung mit kostenbegrenzender Wirkung durch die in den 1960er Jahren durchgeführten Baumaßnahmen kann allerdings nicht bereits deshalb verneint werden, weil die Herstellung einer Erschließungsanlage die Erfüllung der Voraussetzungen des § 125 BauGB erfordert, die, wie oben dargelegt, erst seit 2005 gegeben sind. Es trifft zwar zu, dass das Entstehen sachlicher Erschließungsbeitragspflichten von einer nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßigen Straßenherstellung abhängt. Für die Beantwortung der hier interessierenden Frage, ob eine Teileinrichtung einer Erschließungsanlage mit kostenbegrenzender Wirkung bereits früher endgültig hergestellt worden ist, spielt die Rechtmäßigkeit der Straßenherstellung nach § 125 BauGB jedenfalls dann keine Rolle, wenn die jetzt ausgebaute Anlage keine in erschließungsbeitragsrechtlicher Hinsicht neue Anlage, also kein Aliud, darstellt (vgl. Senatsurteile vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, juris Rn. 48, vom 25.10.2001 - 2 S 730/00 - und vom 06.02.1997 - 2 S 1966/95 -). 47 An der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage durch das Vorhandensein sämtlicher zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang, die den Merkmalen der endgültigen Herstellung nach den satzungsrechtlichen Vorgaben entsprechen, fehlt es vorliegend schon deshalb, weil bis zu den Baumaßnahmen 2006/2007 in der Straße „Am Schillerwäldle“ keine durchgehenden Entwässerungseinrichtungen vorhanden waren. Maßgeblich für die Prüfung ist insoweit zunächst die generell im Gemeindegebiet geltende Merkmalsregelung der Erschließungsbeitragssatzung (Senatsurteil vom 20.08.2015 - 2 S 2301/14 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Die Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten sehen seit den 1960er Jahren - und damit auch im Zeitpunkt der ersten Ausbaumaßnahmen im Jahre 1962 - als Merkmal der endgültigen Herstellung einer Anbaustraße das Vorhandensein einer Straßenentwässerung vor. So bestimmte bereits § 7 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung der ehemals selbstständigen Gemeinde Hirsau über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 14.06.1961, in Kraft seit dem 29.06.1961, dass zur endgültigen Herstellung einer öffentlichen zum Anbau bestimmten Straße die Straßenentwässerung gehört. Dass es in der Straße „Am Schillerwäldle“ bis zu den streitgegenständlichen Ausbaumaßnahmen an einer solchen, für die zu entwässernde Fläche hinreichend dimensionierten Straßenentwässerung fehlte, steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der von den Beteiligten vorgelegten und mit diesen in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen sowie ausgiebig erörterten Lichtbilder, des Akteninhalts und nicht zuletzt des eigenen Vortrags der Beteiligten fest. Auf den von der Beklagten vorgelegten, im Mai 2005 und damit im Jahr vor Beginn des Ausbaus gefertigten Lichtbildern ist im oberen Teil der Straße lediglich ein Straßeneinlauf etwa auf Höhe des Gebäudes Nr. 8 zu erkennen. Soweit der Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, er sei sich sicher, dass es zwischen seinem Haus Nr. 14 und dem Haus Nr. 12 einen Straßeneinlauf gegeben habe, der auf den Lichtbildern möglicherweise durch Laub überdeckt und deshalb nicht auszumachen sei, vermag der Senat derartiges nicht zu erkennen. Gegen den vom Kläger zu 2. behaupteten weiteren und für das Vorhandensein von lediglich einem, nämlich den auf den Lichtbildern erkennbaren Straßeneinlauf spricht auch, dass in der Beschlussvorlage Nr. 2005/0060 des Gemeinderats der Beklagten bei der Begründung der Notwendigkeit der Ausbaumaßnahme davon die Rede ist, dass „für den vorhandenen Straßeneinlauf“ die entwässerte Fläche viel zu groß sei. Dieser Befund wird weiter dadurch bestätigt, dass der in der Straße verlegte Kanal zur Überzeugung des Senats erst mit den Ausbaumaßnahmen 2006/2007 bis zum Ende der Straße und damit dem Anwesen der Kläger fortgeführt wurde und zuvor auf Höhe des Gebäudes Nr. 10 endete, so dass auch nur bis dorthin Straßeneinläufe vorhanden sein konnten. Im Rahmen des vor Erlass des Widerspruchsbescheides geführten Gesprächs mit der Beklagten am 04.11.2010 haben der Kläger zu 2. und der Kläger zu 2. im Parallelverfahren 2 S 1865/16 ausweislich des hierüber gefertigten Gesprächsvermerks erklärt, dass die Häuser Nr. 8, 10, 12 und 14 nur über eine gemeinsame Hausanschlussleitung verfügten, welche sich auf den Privatgrundstücken verzweige und auf Höhe des Gebäudes Nr. 10 an die dort endende öffentliche Kanalisation angeschlossen sei. In einem weiteren Gespräch am 11.11.2010 wurden sie von der Beklagten dann darüber informiert, dass im Zuge der Ausbaumaßnahmen 2006/2007 eine Verlängerung der öffentlichen Kanalisation bis zum Gebäude Nr. 14 der Kläger erfolgt und jeweils eine separate Hausanschlussleitung verlegt worden sei. Die Verlegung einer neuen Kanalisation wurde von den Klägern zudem selbst schriftsätzlich eingeräumt und vom Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zunächst auch bestätigt. Soweit der Kläger zu 2. dort dann behauptet hat, es habe doch eine bis ans Ende der Straße reichende und bei den Garagen endende Kanalisation, und zwar nur zur Regenwasserentwässerung, gegeben, an die er Ende der 1980er Jahre Regenwasserrohre angeschlossen habe, überzeugt dies den Senat aufgrund des entgegenstehenden Akteninhalts nicht. Die auf den Lichtbildern, auch den älteren von Klägerseite vorgelegten, erkennbaren Kontrollschächte führen schon deshalb zu keiner anderen Einschätzung, weil es sich hierbei, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, auch um Kontrollschächte für die unstreitig durchgehend vorhandene Frischwasserversorgung gehandelt haben konnte. Die Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben leidet im Übrigen darunter, dass der Kläger zu 2. auf den - nochmaligen - Vorhalt des Inhalts der Gesprächsprotokolle vom 04.11.2010 und 11.11.2010 lediglich erklärt hat, er wisse nicht mehr, was er seinerzeit gesagt habe, und wird zusätzlich durch seine Behauptung „ins Blaue hinein“ erschüttert, die Protokolle könnten ja auch unzutreffend sein. Soweit der Kläger zu 2. in diesem Zusammenhang den Senat aufgefordert hat, sich vor Ort ein Bild zu machen, indem man die Straße aufgräbt und die Entwässerungssituation in Augenschein nimmt, wäre dem, sollte der Hinweis als Beweisanregung zu verstehen sein, nicht näher nachzugehen, denn zur Aufklärung der hier maßgeblichen Situation vor den Ausbaumaßnahmen wäre die Inaugenscheinnahme der heutigen Entwässerungsverhältnisse ungeeignet. Dass die Straße „Am Schillerwäldle“ in Teilbereichen möglicherweise schon vor den abgerechneten Baumaßnahmen kanalisiert war, ist rechtlich ohne Bedeutung. Denn eine Erschließungsanlage oder eine Teilanlage ist nicht schon dann erstmalig hergestellt, wenn lediglich eine Teilstrecke den Anforderungen ihrer endgültigen Herstellung entspricht, sondern erst dann, wenn die Anlage in ihrer gesamten Länge und Breite, also in ihrer gesamten Ausdehnung diesen Anforderungen entspricht (vgl. Senatsurteil vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, juris Rn. 56 unter Hinweis auf Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 128 Rn. 20c). Deshalb wäre es unter keinem Gesichtspunkt entscheidungserheblich, ob bereits vor den abgerechneten Baumaßnahmen eine Teilstrecke in technischer Hinsicht erstmals endgültig hergestellt gewesen ist. 48 Neben der hinreichenden Entwässerung fehlte es vor den Jahren 2006/2007 auch in Bezug auf die Straßenoberfläche an den satzungsrechtlichen Merkmalen der endgültigen Herstellung, da bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Ausbaus im Jahre 1962 eine „den Verkehrserfordernissen entsprechende … Decke“ (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 14.06.1961) deren Befestigung voraussetzte, wie sich schon aus der Regelung über den Erschließungsaufwand ergibt, der neben den Kosten für die Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaus auch die Befestigung der Oberfläche umfasst (vgl. § 2 Abs. 2 Buchst. c der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 14.06.1961). Einer Straße, die wie die Straße „Am Schillerwäldle“ nach einer Seite hin keinerlei Befestigung und Begrenzung aufweist, sondern gleichsam ins angrenzende Gelände „ausläuft“, wie es die vorliegenden Lichtbilder belegen und was von den Beteiligten auch nicht bestritten wurde, fehlt es jedoch an der Oberflächenbefestigung, da an der ohne jede Begrenzung ausgeführten Straßenkante die Oberfläche bei auch nur geringfügigen Belastungen jederzeit wegzubrechen oder zudem von der anschließenden Vegetation überwuchert zu werden droht. Auch dies zeigen die vorliegenden Lichtbilder deutlich. 49 Soweit die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 14.06.1961 als Merkmal der endgültigen Herstellung in § 7 Abs. 1 Nr. 2 auch „die etwa vorgesehene“ Beleuchtung benennt, kann in Anbetracht der jedenfalls fehlenden Straßenentwässerung und -begrenzung offenbleiben, ob es angesichts von - nach den Lichtbildern zu schließen - allenfalls vier Straßenlampen auf 200 m Straßenlänge auch hier an der endgültigen Herstellung fehlt. 50 Schließlich ist jedenfalls keine Widmung für den öffentlichen Verkehr (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 14.06.1961) nach Abschluss der Ausbaumaßnahmen des Jahres 1962 erkennbar, beispielsweise in Form eines Gemeinderatsbeschlusses. 51 Die von den Klägern unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung (Urteil vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, juris Rn. 49 ff.) thematisierte Frage, ob es sich um dieselbe Erschließungsanlage oder ein Aliud handelt, stellt sich nach dem Angeführten hier nicht. 52 Schließlich steht auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend: Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 -, BGBl I 2013, 820) der Beitragserhebung im vorliegenden Fall nicht entgegen. Diese Rechtsprechung, wonach Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach der Erlangung des Vorteils erhoben werden dürfen, lässt sich wohl schon von vornherein nicht ohne Weiteres auf die hier vorliegende Konstellation übertragen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erging zu einem Rechtsstreit über die Erhebung eines Anschlussbeitrags. Anders als im Anschlussbeitragsrecht dürfte im Erschließungsbeitragsrecht vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht in der Regel aber noch keine endgültige tatsächliche Vorteilslage entstanden sein, die ein Vertrauen des Bürgers, irgendwann einmal nicht mehr mit einem Beitrag behelligt zu werden, begründen könnte. Die Situation ist insoweit nicht mit der Lage bei den Anschlussbeiträgen vergleichbar, bei denen eine dauerhafte tatsächliche Vorteilslage regelmäßig bereits mit Vornahme des Anschlusses oder sogar schon bei Bestehen der Anschlussmöglichkeit entsteht (vgl. Senatsurteile vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, juris Rn. 52 und vom 10.07.2014 - 2 S 2228/13 -, juris). Vorliegend fehlte es an dieser endgültigen tatsächlichen Vorteilslage schon deshalb, weil bis zu den streitgegenständlichen Ausbaumaßnahmen jedenfalls die Straßenentwässerung und Oberflächenbefestigung nicht endgültig hergestellt waren, was für die Kläger, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, auch ganz offensichtlich und damit erkennbar war. 53 Aber auch unter Anwendung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze ist hier eine etwaige absolute zeitliche Obergrenze der Beitragserhebung nicht überschritten. Wie die Kläger zutreffend ausführen, hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze in seiner neueren Rechtsprechung präzisiert und dabei betont, dass durch die Anwendung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben die Einhaltung des rechtsstaatlichen Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit und damit die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Erhebung öffentlich-rechtlicher Abgaben sichergestellt werden kann (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 20.03.2014 - 4 C 11.13 -, BVerwGE 149, 211 sowie Senatsurteil vom 27.01.2015 - 2 S 1840/14 -, juris). Der Geltendmachung eines Beitrags, der den betroffenen Eigentümer in dem rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verletzt, steht hiernach der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Danach kann die Ausübung eines Rechts unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt und die Ausübung des Rechts aufgrund dieser eigenen Pflichtverletzung treuwidrig erscheint. Wie alle Generalklauseln ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben in der Ausprägung der unzulässigen Rechtsausübung Einfallstor für verfassungsrechtliche Wertungen. Der Begriff der Treuwidrigkeit ist deshalb so auszulegen, dass eine Erhebung von Beiträgen, die dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit widerspräche, ausgeschlossen ist. 54 Treuwidrig ist die Abgabenerhebung nach dieser neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum einen dann, wenn es auf-grund einer Pflichtverletzung der Gemeinde unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls nicht mehr zumutbar erscheint, den Bürger mit der Abgabenerhebung zu konfrontieren. Zugrunde zu legen ist dabei ein enger Maßstab. Eine solche Unzumutbarkeit kann hier jedoch nicht angenommen werden. Etwaige Pflichtverletzungen der Gemeinde, die im Hinblick auf die Einzelfallumstände den Grund dafür darstellen könnten, dass die Erhebung eines Erschließungsbeitrags hier konkret treuwidrig wäre, haben die Kläger nicht in nachvollziehbarer Weise benannt. Für den Senat bestehen ebenfalls keine diesbezüglichen Anhaltpunkte. Auch die im Rahmen des Siedlungsverfahrens getätigten Äußerungen, den Siedlern würden keine Anliegergebühren abverlangt, lassen keine Pflichtverletzung der Gemeinde erkennen, die die Beitragserhebung unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig erscheinen ließe. Sie konnten daher auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger darauf begründen, von ihnen würden keine Erschließungsbeiträge mehr erhoben. Es kann dahinstehen, ob, wie das Verwaltungsgericht meint, Rechtsgrundlage für die Nichterhebung der „Anliegergebühren“ § 64 BVFG i.V.m. § 29 des Reichssiedlungsgesetzes gewesen sei, zumal die Gemeinde auf diese Vorschriften nicht ausdrücklich rekurriert hat und nach ihrem damaligen eigenen Satzungsrecht nur Anliegerleistungen bzw. (Anlieger-)Beiträge kannte (vgl. Ortsbausatzung über Anliegerleistungen vom 19.02.1957, in Kraft seit dem 01.04.1957). Es kann auch offen bleiben, ob nicht zuletzt im Hinblick auf die unterschiedlichen Begrifflichkeiten mit den „Anliegergebühren“ überhaupt die Leistungen nach den Ortsbausatzungen der Gemeinde Hirsau über Anliegerleistungen gemeint waren. Denn aus dem Sinn und Zweck des Siedlungsverfahrens sowie den für dieses normierten - auch finanziellen - Erleichterungen folgt, dass diese Privilegierungen nur den (originären) Siedlern zugutekommen sollten, um deren schnelle und kostensparende Ansiedlung zu forcieren, nicht aber deren Rechtsnachfolgern oder späteren Erwerbern der ehemaligen Siedlungsstellen wie den Klägern, die folglich auch kein geschütztes Vertrauen darauf entwickeln konnten, nicht mehr zu Erschließungskosten herangezogen zu werden. Im Ergebnis zutreffend ist das Verwaltungsgericht daher zu dem Schluss gelangt, die gesetzlichen Bestimmungen zum Siedlungsverfahren hätten keinen Ausschluss einer sachlichen Beitragspflicht für den Fall enthalten, dass die Straße künftig durch weitere, ihrerseits kostenverursachende Maßnahmen ausgebaut werde. Selbst wenn die Siedler damals zu Anliegerleistungen für die, wie ausgeführt, nicht endgültig hergestellte Straße herangezogen worden wären, wäre die nunmehrige Belastung der Kläger nicht treuwidrig, denn im Erschließungsbeitragsrecht gibt es in diesem Zusammenhang keinen Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragsheranziehung (vgl. Senatsurteile vom 28.02.2002 – 2 S 2327/01 –, juris Rn. 36, vom 08.11.2001 - 2 S 978/00 -, vom 25.10.2001 - 2 S 730/00 - und vom 19.11.1992 - 2 S 1908/90 -, ESVGH 43, 153 (Leitsatz); im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 18.03.1988 - 8 C 92.87 - , BVerwGE 79, 163 und vom 26.02.1992 - 8 C 70.89). Die Beklagte wäre nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, ihren Beitragsanspruch "auszuschöpfen" und für die in den Jahren 2006/2007 durchgeführten Baumaßnahmen, durch die erstmals eine Erschließungsanlage im Rechtssinne entstanden ist, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Soweit in privatrechtlichen Grundstückskaufverträgen möglicherweise abweichende Regelungen oder missverständliche Formulierungen enthalten sind, bleibt dies ohne Auswirkung auf die öffentlich-rechtliche Erschließungsbeitragspflicht. Soweit die Kläger außerdem aus der Verwendung des Begriffs „Straße“ in den von der Beklagten vorgelegten Baugenehmigungsunterlagen des Landratsamtes Calw aus dem Jahre 1969 Abweichendes, insbesondere die Feststellung einer „vollständig ausgebildeten“ Straße ableiten wollen, ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, überhaupt nicht mit einem Erschließungsbeitrag belastet zu werden, konnte bei den Grundstückseigentümern letztlich auch deshalb nicht entstehen, da sie wussten, dass ihre Straße nicht vollständig kanalisiert und durch Bordsteine o.ä. abgegrenzt war und insoweit ein Provisorium darstellte, womit ihnen zudem klar sein musste, dass die Gemeinde die Erschließung ihrer Grundstücke nicht kostenfrei würde durchführen können. 55 Darüber hinaus kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum anderen auch auf die Wertungen allgemeiner Verjährungsvorschriften zurückgegriffen werden. Zu denken ist etwa an die Regelung in § 53 Abs. 2 VwVfG, wonach eine Verjährungsfrist von 30 Jahren zu laufen beginnt, wenn ein Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers unanfechtbar wird. Diese Vorschrift ist hier zwar nicht unmittelbar anwendbar. Die darin zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers auf die längste im Zivilrecht vorgesehene Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 197 BGB) zu beschränken (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12.704 -, juris Rn. 22) - und zwar unabhängig vom Entstehen des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 2 und 3 Nr. 2 BGB) -, kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausfüllung des Treuwidrigkeitstatbestandes übernommen werden (s. Senatsurteil vom 20.03.2015 - 2 S 1327/14 -, juris Rn. 57). Überträgt man dies auf den vorliegenden Fall, ist zwar seit der in den 1960er erfolgten - zumindest provisorischen - Herstellung der Straße „Am Schillerwäldle“ ein sogar noch längerer Zeitraum verstrichen. Da die im Jahre 2010 abgerechnete Anlage aber erst im Jahr 2005 planerisch festgesetzt sowie 2006/2007 technisch hergestellt worden ist, ist seit dem Entstehen der - auch für die Beteiligten erkennbaren - Vorteilslage nur ein relativ kurzer Zeitraum verstrichen, der noch nicht einmal annähernd die Höchstgrenze von 30 Jahren erreicht. 56 Infolge des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht sind die Kläger als Eigentümer der durch die Erschließungsanlage unstreitig erschlossenen Grundstücke Flst.-Nr. ... und Flst.-Nr. ... dem Grunde nach zu Recht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen worden. Gegen die Höhe der Erschließungsbeiträge haben die Kläger keine Einwände erhoben. Dass der Beklagten insoweit Fehler unterlaufen wären, ist auch für den Senat nicht ersichtlich. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. 58 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 59 Beschluss vom 21. Juni 2017 60 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.731,58 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG). 61 Der Beschluss ist unanfechtbar.