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Beschluss

4 S 1059/09

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt darlegbare, substantiierte und spezifische Gründe voraus; bloße Behauptungen genügen nicht. • Ein Antrag des Beamten bestimmt den Rechtsgrund der Versetzung in den Ruhestand und bindet sowohl den Dienstherrn als auch den Beamten; eine später vorgenommene Änderung des Rechtsgrundes ist nach Beginn des Ruhestands ausgeschlossen. • Bei antragsgemäßer, rechtmäßiger und wirksam gewordener Zurruhesetzung steht dem Widerspruchsverfahren nicht die Möglichkeit offen, die rechtliche Grundlage der bereits wirksamen Statusentscheidung zu ändern.
Entscheidungsgründe
Antragsbindung und Unabänderlichkeit der Zurruhesetzungsverfügung nach Beginn des Ruhestands • Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt darlegbare, substantiierte und spezifische Gründe voraus; bloße Behauptungen genügen nicht. • Ein Antrag des Beamten bestimmt den Rechtsgrund der Versetzung in den Ruhestand und bindet sowohl den Dienstherrn als auch den Beamten; eine später vorgenommene Änderung des Rechtsgrundes ist nach Beginn des Ruhestands ausgeschlossen. • Bei antragsgemäßer, rechtmäßiger und wirksam gewordener Zurruhesetzung steht dem Widerspruchsverfahren nicht die Möglichkeit offen, die rechtliche Grundlage der bereits wirksamen Statusentscheidung zu ändern. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 23.10.2006 seine Versetzung in den Ruhestand zum 01.08.2007 "im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen". Das Regierungspräsidium erließ daraufhin am 06.06.2007 eine Verfügung, die den Kläger aufgrund seines Antrags gemäß § 52 Nr. 1 LBG (Altersgrenze) mit Ablauf Juli 2007 in den Ruhestand versetzte. Später wurde dem Kläger rückwirkend zum 04.04.2006 ein Grad der Behinderung von 50% zuerkannt; er begehrte daher nachträglich eine Zurruhesetzung nach § 52 Nr. 2 LBG (Schwerbehinderung) ohne Kürzung der Bezüge. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage auf Abänderung der Rechtsgrundlage ab. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung mit Rügen hinsichtlich Auslegung des Antrags, maßgeblichem Zeitpunkt im Widerspruchsverfahren und Divergenz zu Rechtsprechung des BVerwG. • Zulassungsanforderungen (§ 124a Abs.4 VwGO): Der Kläger hat die erstinstanzliche Entscheidung nicht substantiiert genug angegriffen; es fehlen konkrete, durchdringende Auseinandersetzungen mit den tragenden Begründungsteilen, sodass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit nicht begründet sind. • Bindungswirkung des Antrags: Nach § 52 LBG bestimmt der Antrag des Beamten den Rechtsgrund der Versetzung; die Statusentscheidung ist an den im Antrag genannten Grund gebunden. Die Verfügung vom 06.06.2007 nimmt ausdrücklich Bezug auf den Antrag und stützt die Versetzung auf § 52 Nr. 1 LBG. • Rechtsbeständigkeit statusprägender Akte: Wegen der statusverändernden Wirkung der Zurruhesetzung und des Grundsatzes der Rechtsbeständigkeit kann eine antragsgemäße, rechtmäßige und wirksam gewordene Versetzung nicht nachträglich durch Rücknahme des Antrags oder durch ein Widerspruchsverfahren geändert werden. § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG begrenzt die Rücknahmemöglichkeit auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands. • Auslegung des Antrags: Die Antragserklärung des Klägers zielte erkennbar auf das Ende des Schuljahrs und die Altersgrenze; Hinweise auf eine bereits beantragte oder vorhersehbare Schwerbehinderteneigenschaft lagen nicht substantiiert dar. Die Behörde durfte daher von einer Versetzung wegen Alters ausgehen. • Keine Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung: Das Verwaltungsgericht hat nicht den grundsätzlichen Grundsatz des BVerwG verworfen (Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids), sondern dessen Anwendung im Beamtenstatus unter Berücksichtigung besonderer rechtsbeständigkeitsbezogener Schranken modifiziert; eine abgeleitete Divergenz wurde nicht substantiiert dargelegt. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Streitwert wurde nach dem Teilstatusprinzip auf 2.633,76 EUR festgesetzt; Kostenentscheidung gemäß § 154 Abs. 2 VwGO. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Zur Begründung: Die Verfügung des Regierungspräsidiums vom 06.06.2007 beruhte auf dem wirksamen Antrag des Klägers und war materiell rechtmäßig und zweckmäßig; der Antrag bestimmt den Rechtsgrund der Versetzung und bindet die Statusentscheidung. Eine nach Beginn des Ruhestands vorgenommene Änderung des Rechtsgrundes ist wegen der Rechtsbeständigkeit statusprägender Verwaltungsakte und nach Maßgabe von § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG nicht mehr möglich; ein Widerspruchsverfahren vermag die bereits wirksame antragsgemäße Zurruhesetzung nicht in eine anders begründete Statusentscheidung umzuwandeln. Daher fehlt es an tragfähigen Zulassungsgründen für die Berufung.