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Urteil

10 K 2634/09

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2011:1025.10K2634.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am ..... 1944 geborenen Kläger wendet sich gegen eine Verfügung, mit der er zum 01. März 2008 wegen Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitig zur Ruhe gesetzt worden ist, und begehrt überdies, zu diesem Zeitpunkt aus einem anderen Grund, nämlich wegen Dienstunfähigkeit, vorzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden. 3 Es folgt der berufliche Werdegang des Klägers. 4 Mit Schreiben vom 03. September 2007 wandte sich die Leiterin des I1. C. an das Gesundheitsamt des Kreises H. : Der Kläger werde seit dem 01. Februar 1993 beim I1. C. als Mitarbeiter für Haushaltsangelegenheiten eingesetzt. Ab dem 07. März 2007 sei er wegen eines Bandscheibenvorfalls dienstunfähig erkrankt gewesen. Am 05. Juni 2007 habe er seinen Dienst im Rahmen eines Eingliederungsverfahrens wieder angetreten. Es sei vorgesehen gewesen, ihn zunächst 18 Tage lang für 4 Stunden täglich und weitere 12 Tage lang für 5 Stunden täglich zu beschäftigen. Danach habe die volle Arbeitskraft wiederhergestellt sein sollen. Der Kläger habe das Eingliederungsverfahren jedoch am 18. Juni 2007 aufgrund einer Achillessehnenruptur abbrechen müssen. Seither sei er wieder dienstunfähig erkrankt. Wann er seinen Dienst wieder aufnehmen werde, sei nicht abzusehen. Es werde daher um amtsärztliche Untersuchung und Stellungnahme zu der Frage gebeten. ob der Kläger noch dienstfähig sei. 5 Ergänzend hierzu teilte die Vorsteherin des I1. C. dem Gesundheitsamt des Kreises H. unter dem 09. November 2007 mit, dass der derzeitige Aufgabenbereich des Klägers (u.a.) Tätigkeiten wie die Mitarbeit bei der Anmeldung und Pflege von Dienstkraftwagen, die Verwaltung von Dienstwaffen und Diensthunden sowie die Möbelbeschaffung umfasse, die häufig mit Heben und Tragen schwerer Gegenstände sowie mit Arbeitsplatzbegehungen und Fahrtätigkeiten verbunden seien. Am Standort C. sei künftig auch ein Einsatz in einem anderen Arbeitsbereich als Mitarbeiter mit reinen Bürotätigkeiten vorstellbar. 6 Daraufhin erstattete die Amtsärztin Dr. U. unter dem 10. Dezember 2007 folgendes Gutachten: Sie habe den Kläger am 19. Oktober 2007 untersucht und darüber hinaus die vorhandenen Befund- und Entlassungsberichte ausgewertet. Der Kläger leide an chronischen Rückenbeschwerden bei Fehlhaltung und Verschleiß der Wirbelsäule sowie an Kniebeschwerden. Im März 2007 habe er einen Bandscheibenvorfall erlitten, der mit gutem Ergebnis behandelt worden sei. Einige Wochen nach Beginn der Wiedereingliederung in den Dienstbetrieb habe er dann eine Achillessehnenruptur erlitten, die operativ versorgt worden sei. Im Zuge der anschließenden stationären Rehabilitation sei es kontinuierlich zu einer Besserung der Beschwerden im linken Bein und der Rückenbeschwerden gekommen. Nach dem aktuellen Beschwerdebild könne der Kläger weiter Dienst tun. Er könne jedoch nicht mehr in seinem jetzigen Aufgabenbereich eingesetzt werden und müsse auch im Übrigen von belastenden Tätigkeiten, z.B. mittelschwerem und schwerem Heben, freigestellt werden. Mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit sei innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen. Sie erscheine auch innerhalb eines längeren Zeitraums nicht wahrscheinlich. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselhaltung könne er aber nach wie vor vollschichtig ausüben. 7 Am 02. Januar 2008 beantragte der Kläger seinen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand mit Wirkung vom 01. März 2008 "aus persönlichen Gründen". 8 Mit Bescheid vom 23. Januar 2008 versetzte die C1. N. den Kläger unter Bezugnahme auf seinen Antrag vom 02. Januar 2008 "gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz" mit Ablauf des Monats Februar 2008 vorzeitig in den Ruhestand. - Die in dem Bescheid genannte Vorschrift des § 42 Abs. 4 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz - BBG - (in der bis zum Ablauf des 11. Februar 2009 geltenden Fassung) lautet: "Der Beamte auf Lebenszeit kann auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat." - Der Bescheid vom 23. Januar 2008 und die entsprechende Urkunde wurden dem Kläger am 28. Februar 2008 durch die Vorsteherin des I1. C. gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. 9 Am 04. März 2008 ging beim I1. C. ein unter dem 25 Februar 2008 gefertigtes Schreiben des Klägers ein: In seinem Schreiben vom 02. Januar 2008 habe er den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand aus persönlichen Gründen beantragt. Aufgrund verschlechterter Werte hinsichtlich seines Gesundheitszustands strebe er nunmehr eine Anerkennung und Entlassung aus gesundheitlichen Gründen an. In den letzten Wochen seien nämlich vermehrt erhebliche Beschwerden bei der Durchblutung des linken Beins aufgetreten, insbesondere bei längerem Sitzen in unveränderter Stellung, längerem Stehen, beim Führen von Kraftfahrzeugen und auch bei normalen Gehvorgängen. Sein Arzt habe ihn daher nach erneuter Untersuchung am 25. Februar 2008 für die Zeit vom 25. Februar bis zum 29. Februar 2008 krank geschrieben. Der Arzt habe im Übrigen auch eine Arthrose und Abnutzungserscheinungen im Bereich des Hüftgelenks festgestellt. Zudem sei eine Schädigung des Nervs am linken Bein nicht auszuschließen. Er bitte daher um Prüfung, ob aufgrund seines aktuellen Gesundheitszustands nicht doch ein Ausscheiden aus dem Dienst aus gesundheitlichen Gründen mit Wirkung vom 01. März 2008 im Nachhinein anerkannt werden könne. - Dem Schreiben war die Kopie eines Befundberichts der Facharztes für Orthopädie Dr. I2. (H. ) vom 25. Februar 2008 beigefügt. 10 Mit Schreiben vom 08. Juni 2008 wandte der Kläger sich an die P2. L. - Service-Center Versorgung -: Er bitte um Mitteilung des Sachstands bzgl. seines mit Schreiben vom 25. Februar 2008 erhobenen Einspruchs. Sein Gesundheitszustand entspreche nach wie vor den mit Schreiben vom 25. Februar 2008 gemachten Angaben. 11 Mit Bescheid vom 03. März 2009 lehnte die C1. N. eine nachträgliche Änderung des in der Zurruhesetzungsverfügung vom 23. Januar 2008 enthaltenen Zurruhesetzungsgrundes ab: Der Rechtsgrund für die Zurruhesetzung werde durch den Antrag bestimmt. Der vom Kläger unter dem 02. Januar 2008 gestellte Zurruhesetzungsantrag könne nach den Gesamtumständen sowie nach Treu und Glauben nur so gedeutet werden, dass er wegen Erreichens der Altersgrenze gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 BBG zur Ruhe gesetzt werden sollte. Diesen Antrag habe er auch nicht wirksam wieder zurückgenommen. Entsprechendes sei nämlich allenfalls bis zum Eintritt in den Ruhestand möglich. Vorliegend sei das Schreiben des Klägers vom 25. Februar 2008 aber erst am 04. März 2008 und damit nach Eintritt in den Ruhestand beim I1. C. eingegangen. 12 Am 13. März 2009 erhob der Kläger Wiederspruch: Sein Schreiben vom 25. Februar 2008 habe er der Vorsteherin der I1. C. in einer ursprünglichen Fassung bereits am 28. Februar 2008 persönlich vorgelegt. Auf deren Bitte hin habe er das Schreiben jedoch noch einmal an sich genommen und sodann überarbeitet sowie etwas moderater formuliert. In Bezug auf das amtsärztliche Gutachten vom 10. Dezember 2007 sei anzumerken, dass er dieses in seiner vollständigen Fassung erst am 17. Februar 2008 auf ausdrückliche telefonische Nachfrage erhalten habe. Zuvor sei ihm von der Vorsteherin des I1. C. lediglich mitgeteilt worden, dass er nach dem Gutachten als gesund einzustufen sei. Zudem sei das amtsärztliche Gutachten fehlerhaft, weil einige seiner Beschwerden - stark herausstehende Überbeine an den Kniegelenken, eine starke Krampfaderbildung am linken Bein und das Vorhandensein sog. Besenreiser - nicht berücksichtigt worden seien. 13 Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2009 wies die C1. N. den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 03. März 2009 unter Wiederholung sowie Vertiefung der bereits im Ausgangsbescheid angestellten Erwägungen als unbegründet zurück und führte überdies aus: Es sei davon auszugehen, dass der Kläger auch Widerspruch gegen die Zurruhesetzungsverfügung vom 23. Januar 2008 erhoben habe. Entsprechendes ergebe sich wohl schon aus seinem am 04. März 2008 beim I1. C. eingegangenen Schreiben vom 25. Februar 2008, jedenfalls aber aus seinem Schreiben vom 08. Juni 2008 an die P2. L. . Dieser Widerspruch sei zulässig. Insbesondere sei er fristgerecht erhoben worden, da die Zurruhesetzungsverfügung nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen sei und der Kläger daher innerhalb eines Jahres habe Widerspruch hiergegen erheben können. Jedoch sei der Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. Januar 2008 ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen, weil der in ihm genannte Zurruhesetzungsgrund dem gestellten Zurruhesetzungsantrag entspreche und der Rechtsgrund der Zurruhesetzung nach Eintritt in den Ruhestand nicht mehr abgeändert werden könne. 14 Daraufhin hat der Kläger am 13. Oktober 2009 Klage erhoben: Bereits bei der Stellung eines Antrags auf Zurruhesetzung mit Schreiben vom 02. Januar 2008 hätte der Beklagten bewusst sein müssen, dass er seine Zurruhesetzung aus gesundheitlichen Gründen wünsche. Dies ergebe sich aus den Gesamtumständen, vor allem daraus, dass er seit März 2007 dienstunfähig erkrankt gewesen sei und auch in dem amtsärztlichen Gutachten vom 10. Dezember 2007 festgestellt werde, er sei nicht mehr in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin zu verrichten. Auch habe man ihm keinen adäquaten Ersatzdienstposten angeboten. Im Übrigen habe er sich schon am 28. Februar 2008 und somit noch vor Eintritt in den Ruhestand gegen den in der Zurruhesetzungsverfügung genannten Zurruhesetzungsgrund gewandt, indem er der Leiterin des I1. C. sein Schreiben vom 25. Februar 2008 übergeben habe. Hierbei habe er auf die begehrte Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit ebenso hingewiesen wie auf die Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Dies hätte der Beklagten Anlass sein müssen, den Zurruhesetzungsgrund dahingehend abzuändern, dass eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit erfolge. Zumindest müsse das Zurruhesetzungsverfahren gemäß § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) wiederaufgegriffen werden bzw. die hinsichtlich des Zurruhesetzungsgrun-des rechtswidrige Zurruhesetzungsverfügung gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen werden, zumal das Verschulden für die fehlerhafte Angabe des Zurruhesetzungs-grund in dem Bescheid vom 23. Januar 2008 eindeutig bei der Beklagten liege. Abgesehen davon stehe ihm ein Anspruch auf Abänderung des Zurruhesetzungs-grundes auch unter Schadensersatzgesichtspunkten zu. 15 Der Kläger beantragt, 16 die Beklagte unter Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung der C1. N. vom 23. Januar 2008, des Bescheides der C1. N. vom 03. März 2009 und des Widerspruchsbescheides der C1. N. vom 29. September 2009 zu verpflichten, ihn - den Kläger - mit Wirkung ab dem 01. März 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Sie wiederholt und vertieft die im Bescheid vom 03. März 2009 und im Widerspruchsbescheid vom 29. September 2009 angestellten Erwägungen. Darüber hinaus erklärt sie: Im Dezember 2007 hätten die Leiterin des I1. C. , S1. H1. -C2. , und die zuständige Personalsachbearbeiterin, A. C3. , den Kläger über den Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens vom 10. Dezember 2007 in Kenntnis gesetzt. Ihm sei bei diesem Gespräch mitgeteilt worden, dass er nach Ansicht der Amtsärztin zumindest eingeschränkt dienstfähig sei und eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit somit nicht in Betracht zu ziehen sei. Im Anschluss hieran habe der Kläger ausdrücklich die Zurruhesetzung aus persönlichen Gründen und gerade nicht wegen Dienstunfähigkeit beantragt. Hiervon sei auch deshalb auszugehen, weil das amtsärztliche Gutachten - für den Kläger erkennbar - gar keinen Anlass gegeben habe, von seiner Dienstunfähigkeit auszugehen. Vielmehr hätte ihm eine reine Bürotätigkeit zugewiesen werden können, die seinen gesundheitlichen Beschwerden Rechnung getragen hätte. Zwar sei einzuräumen, dass er der Leiterin des I1. C. bereits am 28. Februar 2008 ein Schreiben vom 25. Februar 2008 vorgelegt habe, in dem zum Ausdruck komme, dass er sich für Dienstunfähigkeit halte. Nach Erörterung der Sachlage habe er dieses Schreiben jedoch wieder an sich genommen und sodann die Verfügung vom 23. Januar 2008 sowie die Urkunde über die Versetzung in den Ruhestand widerspruchslos entgegengenommen. 20 In der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2011 hat das Gericht S2. D. H1. -C2. und A1. S. C3. als Zeuginnen zu den Begleitumständen der Zurruhesetzung des Klägers im Jahre 2008 vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (ein Heft), die von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge (ein Heft) und die bei der Beklagten über den Kläger geführte Personalakte (zwei Hefte) Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 A. Zum Streitgegenstand ist vorab zu bemerken: 24 Unter Berücksichtigung des im Klageantrag zum Ausdruck kommenden Klagebegehrens (vgl. § 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist im Wege der Auslegung davon auszugehen, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren zwei miteinander verbundene Klagen verfolgt, zum einen eine Anfechtungsklage, soweit er sich gegen die Zurruhesetzungsverfügung vom 23. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2009 - einschließlich des darin festgelegten Zurruhesetzungsgrundes - wendet (dazu nachfolgend I.), und zum anderen eine Verpflichtungsklage, soweit er unter Aufhebung des Bescheides vom 03. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2009 seine vorzeitige Zurruhesetzung aus einem anderen Grund als dem in der Zurruhesetzungsver-fügung aufgeführten begehrt (dazu nachfolgend II.). 25 I. Mit seinem am 04. März 2008 beim I1. C. eingegangen Schreiben sowie seiner Eingabe vom 08. Juni 2008 an die P2. L. wollte der Kläger sich zunächst ersichtlich gegen die Zurruhesetzungsverfügung vom 23. Januar 2008 wenden, und zwar mit der Begründung, dass diese hinsichtlich des darin enthaltenen Zurruhe-setzungsgrundes rechtswidrig sei. Die Beklagte hat die Schreiben des Klägers an das I1. C. und die P2. L. in ihrem Widerspruchsbescheid vom 29. September 2009 mithin zu Recht als Widerspruch gegen die Zurruhesetzungsver-fügung interpretiert. Insoweit nimmt das erkennende Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen Bezug, welche die Beklagte auf Seite 6 des Widerspruchsbescheides (von "Zugunsten des Wf. war aber ..." bis "... als Widerspruch gegen eine Zurruhesetzungsverfügung nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 BBG auszulegen.") angestellt hat. 26 Soweit der Kläger das entsprechende Begehren im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiterverfolgt, ist davon auszugehen, dass er sich gegen die Zurruhesetzungsverfügung vom 23. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2009 insgesamt und nicht lediglich gegen den darin festgelegten Zurruhesetzungsgrund wendet. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Überlegung, dass die Beteiligten im Kern (lediglich) um den im Bescheid vom 23. Januar 2008 festgelegten Zurruhesetzungsgrund (Vollendung des 63. Lebensjahres) streiten, wobei der Kläger diesen Grund letztlich gegen denjenigen der Dienstunfähigkeit ausgetauscht sehen will. Die so bestimmte Interessenlage des Klägers kann nicht dazu führen, in seinem Fall etwa eine (isolierte) Klage gegen den in dem Bescheid vom 23. Januar 2008 enthaltenen Zurruhesetzungsgrund für statthaft zu erachten. Entsprechendes wäre allenfalls für den Fall denkbar, dass es sich bei der Festlegung des streitigen Zurruhesetzungsgrundes um eine eigenständige, vom Rest der Zurruhesetzungsverfügung abtrennbare Regelung handeln würde. Nur in diesem Fall könnte der Zurruhesetzunsgrund als Teilelement der Zurruhe-setzungsverfügung isoliert aufgehoben und sodann ggf. im Sinne des Begehrens des betroffenen Beamten "ausgewechselt" werden. Von einer isolierten Angreifbarkeit und Auswechselbarkeit des Zurruhesetzungsgrundes - bei gleichzeitigem Bestand der übrigen Elemente der Zurruhesetzungsverfügung - kann vorliegend jedoch gerade nicht ausgegangen werden. Ob der nach Aufhebung und Auswechselung eines Teilelements eines Verwaltungsaktes verbleibende Teil noch sinnvoll bestehen kann oder ob der Verwaltungsakt mit dem angegriffenen Teil einen die Teilaufhebung hindernden Zusammenhang bildet, bestimmt sich nach dem objektiv zum Ausdruck gebrachten Willen der Behörde. 27 Vgl. dazu etwa den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2000 - 5 A 2025/97 -, abrufbar über juris, m.w.N. 28 Vorliegend kann nicht festgestellt werden, die Beklagte habe die Entscheidung, den Kläger zum 01. März 2008 vorzeitig zur Ruhe zu setzen, losgelöst von einem bestimmten Zurruhesetzungsgrund treffen wollen. Sie hat den Kläger nicht von Amts wegen, sondern auf dessen Antrag und aus einem - nach Auffassung der Beklagten - vom Kläger selbst bestimmten Rechtsgrund, nämlich dem der Vollendung des 63. Lebensjahres, sowie zu einem von ihm bestimmten Zeitpunkt (zum 01. März 2008) zur Ruhe gesetzt. Dementsprechend hat die Beklagte im Entscheidungssatz der Zurruhesetzungsverfügung 29 - dieser lautet: " Auf Ihren Antrag vom 02. Januar 2008 versetze ich Sie gemäß § 42 Absatz 4 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz mit Ablauf des Monats Februar 2008 in den Ruhestand." - 30 die einzelnen Teilelemente der darin enthaltenen Regelung in einer Weise sprachlich miteinander verknüpft, die erkennen lässt, dass diese Elemente im Sinne einer untrennbaren Einheit miteinander in Verbindung stehen sollen. Es kommt hinzu, dass jede Versetzung in den Ruhestand ohnehin nur wegen eines bestimmten gesetzlichen Grundes verfügt werden kann. Das Bundesbeamtengesetz kennt keine von einem gesetzlich geregelten Grund losgelöste, abstrakte Versetzung in den Ruhestand. 31 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2 C 22/06 -, ZBR 2008, 133; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 4 S 1059/09 -, DÖV 2010, 487. 32 Auch aufgrund dieses engen rechtlichen Zusammenhangs zwischen der Zurruhesetzung und ihrem Rechtsgrund muss davon ausgegangen werden, dass die Beklagte diese beiden Teilelemente ihres Bescheides vom 23. Januar 2008 als untrennbare Einheit gewollt hat und die einzelnen Bestandteile des Bescheides mithin gerade nicht isoliert voneinander Bestand haben sollen. Ausgehend hiervon war es dem Kläger verwehrt, sich lediglich gegen ein bestimmtes Teilelement des Bescheides vom 23. Januar 2008 zu wenden, um sodann dessen "Auszuwechselung" zu erreichen. Vielmehr musste er zunächst die gesamte mit Blick auf den Zurruhe-setzungsgrund für rechtswidrig erachtete Zurruhesetzungsverfügung angreifen, um sodann ggf. - in einem zweiten Schritt - seine Zurruhesetzung aus dem gewünschten Grund durchzusetzen. Rechtsschutz gegen die aus Sicht des betroffenen Beamten rechtswidrige Verfügung, mit der er in den Ruhestand versetzt wird, ist dabei grundsätzlich - so auch hier - durch eine auf Aufhebung der Zurruhesetzungs-verfügung gerichtete Anfechtungsklage (vgl. §§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu suchen. 33 Vgl. dazu etwa Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, Loseblatt (Stand: September 2011), § 59 BBG 2009 Rdnr. 0.2, § 47 BBG a.F. Rdnr. 9. 34 Ausgehend hiervon ist das Begehren des Klägers dahin zu verstehen, dass er eine Anfechtungsklage führt, soweit er sich gegen die Zurruhesetzungsverfügung vom 23. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2009 wendet. Denn bei der Ermittlung des Begehrens eines Rechtsschutzsuchenden (vgl. erneut § 88 VwGO) ist im Zweifel zu seinen Gunsten zu unterstellen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen 35 Vgl. z. B. den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 26. Juli 2002 - 4 EO 331/02 -, abrufbar über juris, m.w.N. 36 II. Neben der danach statthaften Anfechtungsklage gegen die Zurruhesetzungs-verfügung vom 23. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2009 führt der Kläger eine gleichfalls statthafte Verpflichtungsklage (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 5 VwGO), mit der er begehrt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2009 zu verpflichten, ihn mit Wirkung ab dem 01. März 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Mit diesem Verpflichtungs-begehren verfolgt er vorliegend seinen am 04. März 2008 beim I1. C. eingegangenen und mit Schreiben an die P2. L. vom 08. Juni 2008 bekräftigten Antrag, ihn - abweichend von dem im Bescheid vom 23. Januar 2008 genannten Zurruhesetzungsgrund - wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, weiter. 37 B. Mit dem vorstehend genannten Inhalt sind die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage, gegen deren Verbindung im vorliegenden Verfahren keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestehen 38 - vgl. zur Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen in entsprechend gelagerten Fällen etwa die Urteile des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 02. November 1999 - 7 L 3645/97 - und des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 24. Oktober 2007 - 6 E 912/07 -, beide abrufbar über juris -, 39 nicht nur statthaft, sondern auch im Übrigen zulässig. 40 Namentlich fehlt es nicht an der ordnungsgemäßen Durchführung der insoweit jeweils notwendigen Vorverfahren. Vor allem hat der Kläger nicht nur gegen den Bescheid der Beklagten vom 03. März 2009, mit dem die (nachträgliche) Änderung des Zurruhesetzungsgrundes abgelehnt wurde, form- und fristgerecht Widerspruch erhoben, sondern auch gegen die Zurruhesetzungsverfügung vom 23. Januar 2008. Insoweit nimmt das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Erwägungen Bezug, welche die Beklagte auf den Seiten 5 (von "Die Zurruhesetzungsverfü-gung der C1. N. vom 23. Januar 2008 ...") bis 6 (bis "Die Einlegung des Widerspruchs gegen die Zurruhesetzungsverfügung der C1. N. vom 23. Januar 2008 - Pers Ri 453 - Z 2231 - war somit fristgemäß.") ihres Widerspruchsbescheids vom 29. September 2009 angestellt hat. 41 Dem Kläger fehlt für die beiden Klagen auch nicht das notwendige Rechtsschutzinteresse. Zwar kann ein Beamter durch eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, die er selbst beantragt hat und die entsprechend seines Antrags erfolgt ist, nicht in seinen Rechten verletzt werden. 42 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. September 1996 - 2 B 98/96 -, NVwZ, 1997, 581. 43 Ob die Zurruhesetzung vorliegend "antragsgemäß" erfolgt ist und nachträglich noch eine Änderung des Zurruhesetzungsgrundes erfolgen konnte oder sogar musste, steht zwischen den Beteiligten aber gerade in Streit. Die erstrebte Änderung des rechtlichen Grundes der vorzeitigen Zurruhesetzung würde dem Kläger auch einen konkreten rechtlichen Vorteil bringen, denn bei der von ihm begehrten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit entfiele gemäß § 14 Abs. 3 Satz 6 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) eine Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BeamtVG. 44 Vgl. zu entsprechenden Fallkonstellationen etwa Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 10. März 2009 - 8 K 1883/08 -, abrufbar über juris. 45 C. Die danach zulässigen Klagen sind nicht begründet. 46 I. Die Anfechtungsklage ist unbegründet, weil die Zurruhesetzungsverfügung vom 23. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2009 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 47 Der Kläger wendet gegen die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung ein: Er habe bereits mit seinem Antrag vom 02. Januar 2008 seine vorzeitige Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit und nicht - wie von der Beklagten angenommen - wegen Vollendung des 63. Lebensjahres begehrt. Dies habe er gegenüber der Leiterin der I1. C. , der Zeugin H1. -C2. , auch noch einmal am 28. Februar 2008 vor Entgegennahme des Zurruhesetzungsbescheides und damit auch vor Eintritt in den Ruhestand deutlich gemacht. Mit diesem Einwand kann er nicht durchdringen. 48 Allerdings ist dem Kläger zuzugeben, dass der Fassung des Antrags auf vorzeitige Zurruhesetzung besondere Bedeutung zukommt. Ein solcher Antrag bestimmt nämlich den Rechtsgrund, aus dem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand zu treten wünscht und legt damit zugleich verbindlich den Gegenstand der vom Dienstherrn zu treffenden Statusentscheidung fest. Erfüllt der Beamte die gesetzlichen Voraussetzungen, kann er in den Ruhestand versetzt werden, ansonsten ist der Antrag abzulehnen. Der Dienstherr kann die Versetzung in den Ruhestand nicht aus einem anderen als dem im Antrag genannten Grund verfügen. Erforderlichenfalls muss er den betreffenden Beamten auf rechtliche Hindernisse hinweisen und ihn zur Klarstellung oder Änderung auffordern. 49 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2 C 22/06 -, a.a.O. 50 Stimmt der in der Zurruhesetzungsverfügung genannte Rechtsgrund der Zurruhesetzung mit demjenigen überein, der im Antrag des Beamten auf vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand genannt ist, so ist die Zurruhesetzungsverfügung (hinsichtlich des darin enthaltenen Zurruhesetzungsgrundes) rechtmäßig ergangen. Der im Zurruhe-setzungsantrag genannte Zurruhesetzungsgrund kann in diesem Fall auf die Erhebung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die noch nicht bestandskräftige Zurruhesetzungsverfügung hin nicht mehr geändert werden. Denn es entspricht dem Grundsatz der größtmöglichen Rechtsbeständigkeit von Akten, die - wie die Versetzung in den Ruhestand - den beamtenrechtlichen Status bestimmen, dass ein dafür maßgeblicher Antrag nur bis zum Ergehen, also bis zur Bekanntgabe des den Status bestimmenden Verwaltungsakts zurückgenommen oder geändert werden kann. Nach diesem Zeitpunkt ist dies nicht mehr möglich, nicht einmal im Zusammenhang mit der Erhebung von Rechtsbehelfen. 51 Vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Januar 2010 - 4 S 1059/09 -, a.a.O., sowie die Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. April 2010 - 13 K 7900/09 -, abrufbar über juris, und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März 2009 - 8 K 1883/08 -, a.a.O. 52 Ist die vorzeitige Zurruhesetzung dagegen aus einem ganz anderen als dem im Zurruhesetzungsantrag genannten Rechtsgrund erfolgt, so ist die Zurruhesetzungs-verfügung rechtswidrig und, soweit sie noch nicht bestandskräftig geworden ist, auf Widerspruch und Anfechtungsklage des betroffenen Beamten hin aufzuheben. Gleiches dürfte für die Fälle zu gelten haben, in denen der Beamte einen hinsichtlich des Zurruhesetzungsgrundes unbestimmten Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung gestellt und der Dienstherr es pflichtwidrig unterlassen hat, rechtzeitig auf eine Klarstellung hinzuwirken. 53 Vgl. dazu Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 25. Januar 2011 - 5 K 1000/10 -, abrufbar über juris, sowie Plog/Wiedow, a.a.O., § 47 BBG a.F. Rdnr. 9. 54 Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Vielmehr entspricht der in der Zurruhesetzungsverfügung der Beklagten vom 23. Januar 2008 genannte Zurruhe-setzungsgrund dem Antrag des Klägers auf vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand vom 02. Januar 2008 (dazu nachfolgend 1.). Der Kläger hat den mit seinem Antrag vom 02. Januar 2008 verbundenen Zurruhesetzungsgrund auch nicht in der Zeit zwischen der Antragstellung und dem Ergehen der Zurruhesetzungsverfügung wirksam abgeändert (dazu nachfolgend 2.). 55 1. In der Zurruhesetzungsverfügung der Beklagten vom 23. Januar 2008 wird als Zurruhesetzungsgrund derjenige des § 42 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes (in der bis zum Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 05. Februar 2009 geltenden Fassung - künftig: "BBG a.F." -) genannt. Nach dieser Vorschrift kann der Beamte auf Lebenszeit auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 63. Lebensjahr vollendet hat. 56 Es ist davon auszugehen, dass der Kläger, der das 63. Lebensjahr am 19. März 2007 vollendet hatte, mit seinem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vom 02. Januar 2008 zugleich (konkludent) erklärt hat, dass seine Zurruhesetzungsverfügung aus dem in § 42 Abs. 4 Nr. 2 BBG a.F. genannten Grund erfolgen solle. 57 Dies ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus dem Wortlaut seines Antragsschreibens vom 02. Januar 2008. Denn hierin hat er (lediglich) angegeben, dass er zum 01. März 2008 "aus persönlichen Gründen" in den Ruhestand versetzt werden wolle. Eine Zurruhesetzung aus "persönlichen Gründen" kennt das Bundesbeamtengesetz indessen nicht. 58 Vgl. zu den im Bundesbeamtengesetz abschließend aufgeführten Gründen für eine vorzeitige Zurruhesetzung etwa Plog/Wiedow, a.a.O., § 47 BBG a.F. Rdnr. 7.0. 59 Mithin lässt der Antrag seinem Wortlaut nach offen, ob der Kläger wegen Erreichens der Altersgrenze von 63 Jahren oder aus anderen Gründen - z.B. wegen Dienstunfähigkeit - in den Ruhestand treten wollte. In einem solchen Fall ist der Antrag nach Treu und Glauben so auszulegen, wie er gemeint und vom Empfänger zu verstehen war. Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Kommt materiell-rechtlich nur ein Grund in Betracht, so ist im Zweifel dieser gemeint. 60 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2 C 22/06 -, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 4 S 1059/09 -, Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 25. Januar 2011 - 5 K 1000/10 - und Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 10. März 2009 - 8 K 1883/08 -, jeweils a.a.O., sowie Plog/Wiedow, a.a.O., § 47 BBG a.F. Rdnr. 7.0. 61 Vorliegend ergibt sich aus den näheren Umständen des Einzelfalls, dass der Kläger mit seinem Antrag vom 02. Januar 2008 erklären wollte und auch erklärt hat, aus dem in § 42 Abs. 4 Nr. 2 BBG a.F. bestimmten Grund in den vorzeitigen Ruhestand eintreten zu wollen: 62 a) Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Zeuginnen H1. -C2. und C3. bekundet, den Kläger im Dezember 2007 bei ihm zu Hause aufgesucht zu haben, um mit ihm seine weitere dienstliche Verwendung zu besprechen. Dabei sei ihm zunächst durch die Zeugin H1. -C2. das amtsärztliche Gutachten vom 10. Dezember 2007 vorgelesen worden. Danach habe sie ihm erläutert, dass sie ihn - mit gewissen Einschränkungen - weiterhin für dienstfähig erachte und er mithin alsbald wieder seinen Dienst anzutreten haben werde. Weiter sei ihm erklärt worden, dass man den im amtsärztlichen Gutachten festgestellten gesundheitlichen Beschränkungen Rechnung tragen und ihm einen entsprechenden Arbeitsplatz einrichten wolle. Es habe seinerzeit im I1. C. eine erhebliche Personalunterdeckung bestanden, so dass es unproblematisch möglich gewesen wäre, ihn auf einem anderen Dienstposten unterzubringen. Konkret sei geplant gewesen, ihn im Sachgebiet B (Abgabenerhebung) des I1. einzusetzen. Einen bestimmten Dienstposten habe man zu dieser Zeit noch nicht im Auge gehabt, angesichts der Personalsituation im I1. C. hätte ein solcher aber ohne weiteres gefunden werden können. Der Kläger habe in dem Gespräch im Dezember 2007 jedoch eher den Eindruck vermittelt, sich nicht mehr auf einem neuen Arbeitsplatz einarbeiten zu wollen. Es sei daher auch ganz konkret über Möglichkeiten gesprochen worden, ihn zur Ruhe zu setzen. Dabei sei er darüber belehrt worden, dass er seine vorzeitige Zurruhesetzung wegen Erreichens der Altersgrenze beantragen könne. Hierzu sei ihm auch empfohlen worden, vorab eine Versorgungsauskunft einzuholen. 63 Die übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen H1. -C2. und C3. mit dem vorstehend zitierten Inhalt sind glaubhaft. Ihre Schilderungen erscheinen lebendig und detailreich. Zugleich haben sie aber - was für sie spricht - auch jeweils deutlich gemacht, wenn sie sich einmal an einen bestimmten Umstand wegen der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr genau erinnern konnten. Auch passen ihre Darstellungen ohne weiteres zu den übrigen Erkenntnissen, insbesondere zum Inhalt der beigezogenen Akten. Weiterhin sind die Zeuginnen nach dem persönlichen Eindruck, den sie in der mündlichen Verhandlung hinterlassen haben, glaubwürdig. Es bestehen zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie ein eigenes - z.B. wirtschaftliches Interesse - am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben könnten oder ein Dritter Einfluss auf das Aussageverhalten der Zeuginnen ausgeübt hätte. Das erkennende Gericht folgt daher der Darstellung der Zeuginnen H1. -C2. und C3. . 64 Ist danach davon auszugehen, dass der Kläger im Dezember 2007 darüber belehrt wurde, dass man ihn nicht für dienstunfähig erachte, seinen alsbaldigen Dienstantritt auf einem neuen geeigneten Dienstposten erwarte und zudem eine vorzeitige Zurruhesetzung lediglich wegen Erreichens der Altersgrenze in Betracht komme, so kann der nur kurze Zeit nach Führung dieses Gesprächs beim Dienstherrn eingegangene Antrag auf Zurruhesetzung "aus persönlichen Gründen" nur so interpretiert werden, dass nunmehr - gleichsam als Konsequenz aus dem zuvor geführten Gespräch - der Eintritt in den Ruhestand wegen Vollendung des 63. Lebensjahres gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 BBG a.F. gewünscht werde. Dies gilt umso mehr, als der Kläger zum Zeitpunkt der Stellung des Zurruhesetzungsantrags, d.h. im Januar 2008, nicht mehr dienstunfähig erkrankt war, sondern nach glaubhafter Bekundung der Zeuginnen zu dieser Zeit (lediglich) aufgrund ihm gewährten Erholungsurlaubs nicht im Dienst war. 65 b) Es kommt hinzu: Nach den bei Eingang des Zurruhesetzungsantrags des Klägers vorhandenen Erkenntnissen zu dessen Gesundheitszustand konnte er seine vorzeitige Zurruhesetzung mit Aussicht auf Erfolg ohnehin nur aus dem in § 42 Abs. 4 Nr. 2 BBG a.F. genannten Grund, d.h. wegen Vollendung des 63. Lebensjahres, betreiben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Zurruhesetzung aus anderen Gründen lagen - ausgehend von der damaligen Sachlage - nicht vor. Weder war bei ihm eine Schwerbehinderung im Sinne von § 42 Abs. 4 Nr. 1 BBG a.F. festgestellt worden, noch waren die Voraussetzungen für eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit (§§ 42 Abs. 1, 43, 44 BBG a.F.) gegeben. Zur Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit bestimmt § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F., dass der Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen ist, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Maßstab für die Prüfung, ob ein Beamter dienstunfähig im Sinne dieser Vorschrift ist, ist das funktionelle Amt im abstrakten Sinne - hier also das Amt eines A2. - bei einer bestimmten Behörde ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten. Prüfungsmaßstab ist also nicht der derzeit oder zuletzt innegehabte Dienstposten, d.h. das konkrete Amt im funktionellen Sinne, so dass es für die Feststellung der Dienstunfähigkeit nicht schon ausreicht, dass der Beamte den Pflichten dieses Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist. Vielmehr liegt Dienstunfähigkeit erst dann vor, wenn der Beamte die Pflichten keines seinem statusrechtlichen Amt - hier dem eines A2. - zugeordneten Dienstpostens innerhalb der Behörde mehr erfüllen kann, der frei ist oder ohne Beeinträchtigung der sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung für ihn freigemacht oder durch organisatorische Änderung eingerichtet werden kann. 66 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73/08 -, BVerwGE 133, 297; Plog/Wiedow, a.a.O., § 42 BBG a.F. Rdnr. 4. 67 Gemessen hieran konnte die fortbestehende Dienstfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Stellung des Zurruhesetzungsantrags im Januar 2008 nicht zweifelhaft sein. Zwar wurde in dem amtsärztlichen Gutachten vom 10. Dezember 2007 festgestellt, dass der Kläger nicht mehr für seinen derzeitigen Dienstposten, also das (bisherige) Amt im konkret-funktionellen Sinne, geeignet war, da die Tätigkeit im Bereich Haushaltsangelegenheiten, die dem Kläger damals zugewiesen war, mit einer deutlichen Beanspruchung des Bewegungsapparates verbunden war. Jedoch führte die Amtsärztin Dr. U. in dem Gutachten weiter aus, dass der Kläger nach wie vor vollschichtig in einem Bereich arbeiten könne, in dem leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselhaltung auszuüben seien. Dafür, dass diese Feststellungen der Amtsärztin fehlerhaft sein könnten, fehlt jeder Anhaltspunkt. Es ist nicht zu erkennen, dass ihr Gutachten offen erkennbare Mängel aufweist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder ihr Gutachten unauflösbare Widersprüche enthält. Außerdem wurde es nachvollziehbar und hinreichend detailliert begründet. Es ist auch nichts für eine fehlende Unparteilichkeit oder Sachkunde der Amtsärztin erkennbar. Abweichendes folgt auch nicht aus dem im weiteren Verlauf des Verfahrens vom Kläger eingeholten Befundbericht des Facharztes für Orthopädie Dr. I2. (H. ) vom 25. Februar 2008. Abgesehen davon, dass dieser dem Dienstherrn zum Zeitpunkt des Eingangs des Zurruhesetzungsantrags noch nicht vorlag, vermag das erkennende Gericht einen signifikanten Widerspruch zwischen dem (insgesamt wesentlich ausführlicheren) amtsärztlichen Gutachten und dem (in der Benennung der konkreten gesundheitlichen Einschränkungen etwas genaueren) privatärztlichen Befundbericht nicht zu erkennen. Auch enthält der privatärztliche Bericht keinerlei Äußerung dazu, dass und aus welchen konkreten Gründen der Kläger dauerhaft dienstunfähig sein soll. Ohnehin käme in diesem Zusammenhang der Einschätzung des mit den besonderen Anforderungen des öffentlichen Dienstes vertrauten Amtsarztes grundsätzlich ein höherer Beweiswert als einer privatärztlichen Bescheinigung zu. 68 Vgl. zur Bedeutung von amts- und privatärztlichen Äußerungen im Zurruhe-setzungsverfahren z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Februar 2004 - 6 B 2059/03 -, abrufbar über juris, m.w.N. 69 Soweit er mit seinem Schreiben vom 25. Februar 2008 und seinem gegen den Bescheid vom 03. März 2009 erhobenen Widerspruch darüber hinaus einige gesundheitliche Einschränkungen (z.B. starke Krampfaderbildung oder das Vorhandensein sog. Besenreiser) geltend gemacht hat, die in dem privatärztlichen Bericht vom 25. Februar 2008 nicht thematisiert worden sind, fehlt es bereits an geeigneten Nachweisen, so dass dem schon aus diesem Grund nicht weiter nachzugehen ist. 70 Festzuhalten bleibt danach, dass der Kläger im Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand lediglich für seinen bisherigen Dienstposten nicht mehr geeignet war, den Bewegungsapparat weniger stark belastende Tätigkeiten aber nach wie vor (vollschichtig) ausüben konnte. 71 Dass in der Behörde, in welcher der Kläger seinerzeit beschäftigt wurde, dem I1. C. , kein dem Amt eines A2. entsprechender Dienstposten vorhanden gewesen wäre, der den beim Kläger vorhandenen gesundheitlichen Einschränkungen entsprochen hätte, ist zudem nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat die Zeugin H1. -C2. in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt: 72 "Es bestand meinerseits die Absicht, ihn in unserem Sachgebiet B, Abgabenerhebung, einzusetzen. Ich hatte damals zwar noch keinen ganz konkreten Dienstposten für ihn im Auge, es war aber so, dass wir damals eine ganz kolossale Personalunterdeckung hatten. Es wäre also letztlich überhaupt kein Problem gewesen, für ihn eine adäquate und vor allem auch sinnvolle Tätigkeit im Hauptzollamt C. zu finden." 73 Ferner hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt: 74 "Ein geeigneter Dienstposten lässt sich (...) auch unter Berücksichtigung bestimmter gesundheitlicher Beschwerden in der Regel finden. Es existiert zum Beispiel auch höhenverstellbares Mobiliar, das eine Ausstattung von Büros ermöglicht, die Beschwerden des Bewegungsapparates Rechnung trägt." 75 Die vorstehend zitierten Ausführungen, denen die Klägerseite nicht substanziiert entgegengetreten ist, zeigen, dass im Zeitpunkt der Stellung des Zurruhesetzungsan-trags beim I1. C. Dienstposten vorhanden waren, die dem Amt des Klägers im abstrakt-funktionellen Sinne entsprachen, und diese Dienstposten auch so beschaffen waren bzw. eingerichtet werden konnten, dass den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers Rechnung getragen werden konnte. Dass dem Kläger kein konkreter Dienstposten angeboten wurde, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Entscheidend ist allein, dass nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin H2. -C2. ein adäquater Dienstposten aufgrund der seinerzeitigen Personalsituation im I1. C. ohne weiteres im Sachgebiet B der Behörde hätte gefunden werden können. Eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit kam nach alledem im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf vorzeitige Zurruhesetzung nicht in Betracht. Die insoweit maßgeblichen Umstände sind dem Kläger im Übrigen anlässlich des im Dezember 2007 geführten Gesprächs auch mitgeteilt worden. 76 Kam danach - für den Kläger ohne weiteres erkennbar - im Zeitpunkt der Stellung des Zurruhesetzungsantrags eine vorzeitige Zurruhesetzung einzig wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 BBG a.F. in Betracht, so kann sein Antrag vom 02. Januar 2008 nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass eben dieser Zurruhesetzungsgrund gewünscht wurde. Dies gilt umso mehr, als der Kläger im Zusammenhang mit seinem Antrag vom 02. Januar 2008 auch (noch) kein ärztliches Attest oder sonstige Unterlagen vorgelegt hat, die dem Dienstherrn Anlass hätte geben können und müssen, beim Kläger nachzufragen, aus welchem Grund er in den Ruhestand versetzt werden wolle. 77 2. Der unter dem 02. Januar 2008 aus dem Rechtsgrund des § 42 Abs. 4 Nr. 2 BBG a.F. gestellte Zurruhesetzungsantrag ist auch nicht in der Zeit zwischen Antragstellung und Bekanntgabe der Zurruhesetzungsverfügung wirksam geändert worden. 78 Allerdings ist eine Änderung der Erklärung des betroffenen Beamten zum Zurruhesetzungsgrund während des vorstehenden Zeitraums, also bis zur Bekanntgabe der Zurruhesetzungsverfügung, grundsätzlich beachtlich. Ob der Beamte den von ihm gewünschten Rechtsgrund der vorzeitigen Zurruhesetzung ändern will, ist auch in diesem Zusammenhang durch Auslegung seiner Erklärungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nach Treu und Glauben zu ermitteln. 79 Vgl. zu entsprechenden Fallkonstellationen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Januar 2011 - 5 K 1000/10 -, a.a.O. 80 Gemessen hieran kann von einer durch den Dienstherrn zu beachtenden Änderung des gewünschten Zurruhesetzungsgrundes während des hier interessierenden Zeitraums nicht ausgegangen werden: 81 Die Zeugin C3. hat bekundet, dass der Kläger im Januar oder Februar 2008 - an den genauen Zeitpunkt könne sie sich nicht mehr erinnern - bei ihr telefonisch eine Kopie des amtsärztlichen Gutachtens vom 10. Dezember 2007 angefordert und daraufhin auch erhalten habe. Dann habe er sich am 25. Februar 2008 erneut telefonisch gemeldet. Bei diesem Telefonat sei zunächst ein Termin für die Übergabe der Zuruhesetzungsverfügung nebst entsprechender Urkunde sowie die Durchführung einer Abschiedsfeier für den 28. Februar 2008 vereinbart worden. Sodann habe der Kläger ihr - der Zeugin C3. - mitgeteilt, dass er sich für dienstunfähig halte und auch ein Attest hierzu vorlegen werde. Am 28. Februar 2008 sei der Kläger bei ihr - der Zeugin C3. - im Dienstzimmer erschienen und habe ihr einen ärztlichen Bericht übergeben. Dann sei man zusammen ins Dienstzimmer der Zeugin H1. -C2. gegangen. 82 In Bezug auf die weiteren Geschehnisse des 28. Februar 2008 haben die Zeuginnen H1. -C2. und C3. dann übereinstimmend bekundet, dass der Kläger - im Dienstzimmer der Zeugin H1. -C2. - ein Schreiben vom 25. Februar 2008 vorgelegt habe, in dem er (u.a.) das amtsärztliche Gutachten vom 10. Dezember 2007 kritisiert habe. Über den Inhalt des Schreibens habe man sodann gesprochen. Es seien dabei einige in dem Schreiben geschilderte Umstände als sachlich falsch kritisiert worden, so etwa die Behauptung, er - der Kläger - habe das amtsärztliche Gutachten nie zu Gesicht bekommen. Der Kläger habe das Schreiben dann wieder an sich genommen, weil er es noch einmal habe umzuformulieren wollen. Danach habe die Zeugin H1. -C2. den Kläger gefragt, wie weiter verfahren werden solle. Darüber hinaus habe sie ihn gefragt, ob er die Urkunde überhaupt noch entgegennehmen wolle oder die Zurruhesetzung verschoben werden solle. Der Kläger habe dann erklärt, er wolle keine Verschiebung, sondern heute auf jeden Fall seine Urkunde haben. Daraufhin habe man ihm sowohl die Zurruhesetzungsverfügung als auch die zugehörige Urkunde ausgehändigt. 83 Nach dem Vortrag des Klägers handelte es sich bei dem der Zeugin C3. übergebenen ärztlichen Bericht um jenen, der unter dem 25. Februar 2008 durch Dr. I2. ausgestellt worden war (vgl. dazu bereits die Ausführungen unter 1.). Das Schreiben, das am 28. Februar 2008 den Zeuginnen H1. -C2. und C3. übergeben wurde, ist nach den Angaben des Klägers weitgehend identisch mit demjenigen, das am 04. März 2008 beim I1. C. eingegangen ist. Die letztgenannte Fassung des Schreibens sei lediglich um einige Vorwürfe bzw. Schärfen in der Formulierung, die sich noch in der ersten Fassung befunden hätten, bereinigt worden. 84 Angesichts der von den Zeuginnen H1. -C2. und C3. - wiederum glaubhaft - bekundeten Umstände, lässt sich eine wirksame Änderung des Zurruhe-setzungsgrundes noch vor Bekanntgabe der Zurruhesetzungsverfügung nicht feststellen. Allerdings hat sich der Kläger durch seine am 25. Februar 2008 gegenüber der Zeugin C3. abgegebene Erklärung, er halte sich für dienstunfähig, sowie durch die Übergabe eines Attests und des unter dem 25. Februar 2008 gefertigten Schreibens in einen gewissen Widerspruch zu seinem Zurruhesetzungsantrag vom 02. Januar 2008 gesetzt, mit dem er - wie unter 1. ausgeführt - noch seine Zurruhesetzung wegen Erreichens der Altersgrenze des § 42 Abs. 4 Nr. 2 BBG a.F. begehrt hatte. Der Dienstherr musste mithin angesichts des vorstehend genannten Verhaltens des Klägers am 25. und 28. Februar 2008 in Erwägung ziehen, dass er möglichweise den gewünschten Rechtsgrund seiner Zurruhesetzung noch vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zurruhesetzungsverfügung auswechseln wollte. In dieser Situation traf den Dienstherrn eine Pflicht, auf eine klarstellende Äußerung des Klägers zu dem angestrebten Zurruhesetzungsgrund - Dienstunfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. oder Erreichen der Altersgrenze gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 BBG a.F. - hinzuwirken. 85 Vgl. zu derartigen Fällen erneut das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Januar 2008 - 5 K 1000/10 -, a.a.O. 86 Eben diese Pflicht hat der Dienstherr gegenüber dem Kläger aber auch erfüllt, indem die Zeugin H1. -C2. als Leiterin des I1. C. den Kläger ausdrücklich zur Stellungnahme dazu aufgefordert hat, wie weiter verfahren werden und ob die Zurruhesetzung ggf. verschoben werden solle. Auf das Klarstellungsverlangen seiner Vorgesetzten hin hat der Kläger sodann erklärt, er wolle in jedem Fall am 28. Februar 2008 seine Zurruhesetzungsverfügung entgegennehmen. Diese Äußerung wiederum konnte nur so verstanden werden, dass es dem Kläger darum ging, unter allen Umständen zu dem angestrebten Zeitpunkt, d.h. mit Ablauf des 29. Februar 2008, in den Ruhestand zu treten. Zu diesem Zeitpunkt kam jedoch auch unter Berücksichtigung des vorgelegten ärztlichen Berichts vom 25. Februar 2008 erkennbar nur eine Zurruhesetzung wegen Erreichens der Altersgrenze des § 42 Abs. 4 Nr. 2 BBG a.F. in Betracht. Aus den bereits oben unter 1. genannten Gründen vermag nämlich das vom Kläger beigebrachte privatärztliche Attest die Feststellungen der Amtsärztin Dr. U. vom 10. Dezember 2007, wonach er weiterhin (mit den aufgeführten Einschränkungen) Dienst tun könne, nicht in Zweifel zu ziehen. Im Gegenteil ist ein relevanter Widerspruch zwischen der amtsärztlichen und der privatärztlichen Äußerung nicht erkennbar. Auch ist nicht ersichtlich, dass die privatärztliche Bescheinigung gegenüber dem amtsärztlichen Gutachten in dem hier interessierenden Zusammenhang grundlegend neuen Gesichtspunkte enthalten hätte. Aus Sicht der Zeuginnen H1. -C2. (als Leiterin des I1. ) und C3. (als zuständiger Personalsachbearbeiterin) bestand mithin nach der Klarstellung des Klägers, er wolle plangemäß seine Zurruhesetzungsverfügung am 28. Februar 2008 entgegennehmen, kein hinreichender Anlass mehr anzunehmen, er wolle aus einem anderen als dem ursprünglich beantragten Grund, nämlich dem des § 42 Abs. 4 Nr. 2 BBG a.F., zur Ruhe gesetzt werden. Weitere Belehrungen, Hinweise oder Klarstellungsbemühungen waren daher im Anschluss an die Erklärung des Klägers, er wolle die Verfügung entgegennehmen, nicht mehr geboten. 87 Vgl. allgemein zu den Belehrungs- und Beratungspflichten des Dienstherrn gegenüber dem Beamten den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06. März 2002 - 2 B 3/02 -, Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 120. 88 Der Zurruhesetzungsantrag und die Zurruhesetzungsverfügung stimmen danach hinsichtlich des Rechtsgrundes der Zurruhesetzung überein. Die Verfügung ist somit in Bezug auf den darin enthaltenen Zurruhesetzungsgrund rechtmäßig ergangen. Zudem sind keine Verstöße gegen die in § 47 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BBG a.F. enthaltenen Vorschriften über die Form und die Bekanntgabe der Zuruhesetzungs-verfügung erkennbar. Auch im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich oder substanziiert geltend gemacht, dass die Zurruhesetzungsverfügung mit einem durchgreifenden rechtlichen Mangel behaftet wäre. Die Anfechtungsklage kann daher keinen Erfolg haben. 89 II. Darüber hinaus ist auch die Verpflichtungsklage unbegründet. Die Versagung einer Abänderung des in der Zurruhesetzungsverfügung vom 23. Januar 2008 genannten Zurruhesetzungsgrundes durch den Bescheid vom 03. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn er hat keinen dahingehenden Anspruch (§ 113 Abs. 5 VwGO). 90 Ein solcher Anspruch ist - unabhängig von der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - durch § 47 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BBG a.F. ausgeschlossen. Diese Vorschrift (und nicht § 59 Satz 3 BBG in der seit dem 12. Februar 2009 geltenden Fassung) ist hier anwendbar. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Beamte die (nachträgliche) Abänderung des Grundes seiner Zurruhesetzung begehrt, nämlich der Eintritt des Beamten in den Ruhestand, der hier mit Ablauf des 29. Februar 2008 erfolgte. 91 Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in derartigen Fällen etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 4 S 1059/09 -, a.a.O., sowie Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 25. Januar 2011 - 5 K 1000/10, a.a.O. 92 § 47 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BBG a.F. bestimmt, dass die Versetzung in den Ruhestand bis zum Beginn des Ruhstandes zurückgenommen werden kann. Diese Regelung dient zum einen dem Vertrauensschutz des in den Ruhestand versetzten Beamten, zum anderen im allgemeinen Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Damit erweist sie sich als Gegenstück zur Ämterstabilität, die aus ähnlichen Gründen den Widerruf und die Rücknahme der Ernennung von den allgemeinen Vorschriften ausnimmt und an spezielle, im Beamtengesetz geregelte Voraussetzungen knüpft. Die einmal verfügte Versetzung des Beamten in den Ruhestand soll nicht wieder in Frage gestellt werden. Ausgehend von dem so bestimmten Sinn und Zweck des § 47 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BBG a.F. ist die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass die Versetzung in den Ruhestand nachträglich, d.h. nach Beginn des Ruhestandes, nicht mehr aufgehoben bzw. geändert werden kann, insbesondere nicht durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens. Dass § 47 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BBG a.F. nur von der Rücknahme spricht, steht dieser (weiten) Auslegung angesichts des genannten Sinns und Zwecks der Vorschrift nicht entgegen. Der Ausschluss der Aufhebbarkeit der Zurruhesetzungsverfügung erstreckt sich darüber hinaus auch auf den Zurruhesetzungsgrund als unselbständigen Teil der Zurruhesetzungsverfügung. Wie bereits ausgeführt kann jede Versetzung in den Ruhestand nur wegen eines bestimmten gesetzlichen Grundes verfügt werden. Das Bundesbeamtengesetz kennt keine von einem gesetzlichen Grund losgelöste, abstrakte Versetzung in den Ruhestand. Aufgrund dieser Verknüpfung von Zurruhesetzung und Zurruhesetzungsgrund steht § 47 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BBG a.F. nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand nicht nur der Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung insgesamt entgegen, sondern auch einem "Austausch" des Zurruhesetzungsgrundes. 93 Vgl. zum Vorstehenden: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2007 - 2 C 22/06 -, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 4 S 1059/09 -, Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 09. April 2008 - 5 LA 177/07 -, Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 25. Januar 2011 - 5 K 1000/10, Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2010 - 13 K 7900/09 -, Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 10. März 2009 - 8 K 1883/08 -, sämtlich a.a.O. 94 Aus diesen Grundsätzen ergibt sich für den Fall des Klägers: Da er mit Ablauf des 29. Februar 2008 aus dem von ihm erklärten Rechtsgrund des § 42 Abs. 4 Nr. 2 BBG a.F. in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist und die entsprechende Zurruhesetzungsverfügung - wie vorstehend unter I. festgestellt - auch rechtlichen Bestand hat, konnte er ab dem 01. März 2008 eine Änderung des in der Zurruhe-setzungsverfügung enthaltenen Rechtsgrundes der Zurruhesetzung nicht mehr verlangen. Dies gilt insbesondere auch, soweit er eine nachträgliche Änderung dieses Grundes im Wege einer (teilweisen) Rücknahme der Zurruhesetzungsverfü-gung (§ 48 VwVfG) oder eines Wiederaufgreifens des Zurruhesetzungsverfahrens (§ 51 VwVfG) erreichen will. Das am 04. März 2008 beim I1. C. eingegangene Schreiben des Klägers, seine unter dem 08. Juni 2008 an die P2. L. gerichtete Eingabe und die im Anschluss an den Bescheid der Beklagten vom 03. März 2009 erhobenen Rechtsbehelfe können damit, soweit darin jeweils eine (nachträgliche) Änderung des in der Verfügung vom 23. Januar 2008 genannten Zurruhesetzungs-grundes begehrt wird, keinen Austausch dieses Grundes mehr bewirken. 95 Der Kläger kann eine Auswechselung des Zurruhesetzungsgrundes auch nicht im Wege des Schadensersatzes erreichen. Ein Schadensersatzanspruch steht ihm schon deshalb nicht zu, weil dies eine Pflichtverletzung des Dienstherrn im Zusammenhang mit dem Zurruhesetzungsverfahren und der Festlegung des Zurruhe-setzungsgrundes voraussetzen würde. 96 Vgl. zu entsprechenden Fallkonstellationen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2010 - 2 K 5662/09 -, abrufbar über juris. 97 Eine solche Pflichtverletzung ist aber nach dem oben unter I. 1. und I. 2. im Einzelnen geschilderten und rechtlich gewürdigten Ablauf des Zurruhesetzungsverfahrens nicht einmal im Ansatz erkennbar. 98 Der Kläger kann einen Austausch des Zurruhesetzungsgrundes schließlich nicht im Wege eines sog. Herstellungsanspruchs verlangen. Dabei kann offen bleiben, ob die Grundsätze des im Sozialrecht entwickelten Herstellungsanspruchs im Beamtenrecht überhaupt Anwendung finden können. Voraussetzung für einen Herstellungsanspruch des genannten Inhalts wäre nämlich ebenfalls eine Pflichtverletzung des Dienstherrn, die hier aber nicht erkennbar ist. 99 Vgl. zur Anwendung der Grundsätze des Herstellungsanspruchs in Fallkonstellationen der hier vorliegenden Art das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 25. Januar 2011 - 5 K 1000/10 -, a.a.O. 100 D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).