Beschluss
6 A 2449/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0211.6A2449.14.00
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Leitsätze
Erfolgloser Antrag einer Justizamtfrau a.D. auf Zulassung der Berufung, die die Än-derung des Zurruhesetzungsgrundes begehrt (Schwerbehinderung statt Erreichen der Antragsaltersgrenze).
Nach dem Beginn des Ruhestands kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden, (wie BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2007 – 2 C 22.06 – und 30. April 2014 – 2 C 65.11 -, juris).
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.017,84 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Justizamtfrau a.D. auf Zulassung der Berufung, die die Än-derung des Zurruhesetzungsgrundes begehrt (Schwerbehinderung statt Erreichen der Antragsaltersgrenze). Nach dem Beginn des Ruhestands kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden, (wie BVerwG, Urteile vom 25. Oktober 2007 – 2 C 22.06 – und 30. April 2014 – 2 C 65.11 -, juris). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.017,84 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Hierzu reicht es nicht, pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu behaupten oder lediglich sein Vorbringen erster Instanz zu wiederholen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch habe, rückwirkend mit Ablauf des Monats Oktober 2013 statt wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt zu werden. Das beklagte Land habe dem Antrag der Klägerin, gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW mit dem Erreichen der vorgezogenen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt zu werden, entsprochen und sie mit Ablauf des 31. Oktober 2013 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Weil im Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns noch kein die Schwerbehinderung der Klägerin feststellender Bescheid vorgelegen habe, sei eine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW nicht möglich gewesen. Ebenso wenig komme nach dem Eintritt der Klägerin in den vorzeitigen Ruhestand eine rückwirkende Auswechselung des Grundes für die Zurruhesetzung in Betracht. Ein solcher Anspruch sei – unabhängig von der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - durch § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung könne die Versetzung in den Ruhestand nur bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Als statusverändernder Verwaltungsakt sei die Zurruhesetzungsverfügung nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die Regelungen der §§ 48, 49, 51 VwVfG NRW fänden keine Anwendung. Dieser im Einzelnen weiter begründeten Wertung des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Soweit die Klägerin meint, wegen ihrer am 20. Januar 2014 und damit nach dem Ruhestandsbeginn förmlich festgestellten Schwerbehinderung einen Anspruch auf eine nur den Zurruhesetzungsgrund betreffende Änderung der Zurruhesetzungsverfügung zu haben, weil diese noch nicht bestandskräftig geworden sei, wiederholt sie lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ihre Auffassung, die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand könne nach seinem Eintritt in den Ruhestand nach den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen zurückgenommen, widerrufen oder das Verfahren wiederaufgegriffen werden, ist weiterhin mit Sinn und Zweck von § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW, wie er vom Bundesverwaltungsgericht durch Auslegung ermittelt worden ist, nicht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die durch § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW auf den Beginn des Ruhestands festgelegte zeitliche Grenze für die Rücknehmbarkeit einer Zurruhesetzungsverfügung nicht allein einen Vertrauensschutz für den in den Ruhestand versetzten Beamten, der auch nach dem Wegfall der für die Zurruhesetzung maßgeblichen Voraussetzungen keine nachträgliche Aufhebung seiner Pensionierung befürchten muss. Sie dient vielmehr auch dem allgemeinen Interesse an der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Die Versetzung in den Ruhestand ist – wie die Ernennung des Beamten – ein statusverändernder Verwaltungsakt, für den die Bestimmungen des Beamtenrechts abschließende Regelungen treffen. § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW schließt daher eine Anwendung der Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über die Aufhebung von Verwaltungsakten und das Wiederaufgreifen des Verfahrens aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65.11 – zur gleichlautenden Bestimmung des § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP sowie Urteil vom 25. Oktober 2007 – 2 C 22.06 – zu § 47 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BBG, beide juris. Entgegen der Ansicht der Klägerin erfasst diese Nichtabänderbarkeit der Zurruhe-setzungsverfügung auch den Grund für die Zurruhesetzung als unselbstständigen Teil der Zurruhesetzungsverfügung. Eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung „als solcher“ einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht möglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die die Klägerin betreffende Zurruhesetzungsverfügung noch nicht bestandskräftig ist. Maßgeblich für den Ausschluss der Rücknahmemöglichkeit ist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW allein der Eintritt des Beamten in den Ruhestand, im Falle der Klägerin der Beginn ihres Ruhestands mit Ablauf des 31. Oktober 2013. Nach diesem Zeitpunkt steht die statusverändernde Wirkung der Zurruhesetzung jeder nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes wegen später festgestellter Schwerbehinderung und damit auch einer solchen Änderung in einem Rechtsbehelfsverfahren entgegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014, a.a.O.; ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 – und Beschluss vom 26. Januar 2010 – 4 S 1059/09 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2012 – 1 Bf 96/11.Z -, sämtlich juris. Soweit das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in der von der Klägerin angeführten Entscheidung, vgl. Urteil vom 22. September 2011 – 2 A 10665/11 -, juris, eine abweichende Auffassung vertreten hat, folgt der Senat dem aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit nicht. Die Entscheidung wurde im Revisionsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014, a.a.O. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Klärung, ob es im Rahmen der Zurruhesetzung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW einer vorherigen förmlichen Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bedarf oder ihr tatsächliches Vorliegen genügt. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig und auch ansonsten offensichtlich, dass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW für die Zurruhesetzung der Klägerin mit Ablauf des 31. Oktober 2013 erfüllt waren und sie vor ihrem Eintritt in den Ruhestand keinen mit dem Vorliegen einer Schwerbehinderung begründeten Zurruhesetzungsantrag gestellt hat. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Zulassungsvorbringen ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist, und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. Daran fehlt es hier. Zudem ist die Frage, ob ein Beamter auch nach seinem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze noch wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt werden kann, wenn diese erst nach Eintritt in den Ruhestand, aber noch vor Bestandskraft des Zurruhesetzungsbescheids förmlich festgestellt worden ist, durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2014 - 2 C 65.11 - im dargestellten Sinne beantwortet worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Da das Begehren der Klägerin nur auf den Austausch des Grundes für ihre Versetzung in den Ruhestand gerichtet ist, besteht ihr wirtschaftliches Interesse in der Differenz zwischen ihren jetzigen Versorgungsbezügen und den entsprechenden Bezügen im Falle ihrer Zurruhesetzung als Schwerbehinderte. In einem solchen Fall ist es angezeigt, sich für die Streitwertfestsetzung an den Empfehlungen zum sog. Teilstatus in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013) zu orientieren und den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus festzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2015 – 6 E 1323/14 -, juris. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).