Urteil
4 S 1028/07
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beihilfe nach §§ 5 Abs.1, 6 Abs.1 Nr.1 BVO ist zu gewähren, wenn die Aufwendungen notwendige und angemessene Leistungen zur Behandlung einer Krankheit sind.
• IVF/ICSI ist bei organisch bedingter Zeugungsunfähigkeit als Behandlung einer Krankheit beihilfefähig; die hierfür bei der Partnerin entstandenen Maßnahmen sind dem erkrankten Beamten zuzurechnen.
• Eine Verwaltungsvorschrift kann keinen gesetzlichen Anspruch auf Beihilfe einschränken; ein genereller Ausschluss der Beihilfefähigkeit für unverheiratete Beamte darf nicht durch untergesetzliche Regelung eingeführt werden.
• Die Entscheidung, Aufwendungen der künstlichen Befruchtung als beihilfefähige Krankheitsbehandlung anzusehen, rechtfertigt keine Übertragung der Systematik der gesetzlichen Krankenversicherung ohne ausdrückliche Regelung.
Entscheidungsgründe
Beihilfe für IVF/ICSI bei unverehelichtem beihilfeberechtigtem Mann • Beihilfe nach §§ 5 Abs.1, 6 Abs.1 Nr.1 BVO ist zu gewähren, wenn die Aufwendungen notwendige und angemessene Leistungen zur Behandlung einer Krankheit sind. • IVF/ICSI ist bei organisch bedingter Zeugungsunfähigkeit als Behandlung einer Krankheit beihilfefähig; die hierfür bei der Partnerin entstandenen Maßnahmen sind dem erkrankten Beamten zuzurechnen. • Eine Verwaltungsvorschrift kann keinen gesetzlichen Anspruch auf Beihilfe einschränken; ein genereller Ausschluss der Beihilfefähigkeit für unverheiratete Beamte darf nicht durch untergesetzliche Regelung eingeführt werden. • Die Entscheidung, Aufwendungen der künstlichen Befruchtung als beihilfefähige Krankheitsbehandlung anzusehen, rechtfertigt keine Übertragung der Systematik der gesetzlichen Krankenversicherung ohne ausdrückliche Regelung. Der Kläger, beihilfeberechtigter Professor (50%-Beihilfeberechtigung), beantragte Beihilfe für Aufwendungen aus einer bei seiner Lebenspartnerin durchgeführten künstlichen Befruchtung (IVF/ICSI). Das Landesamt für Besoldung und Versorgung lehnte ab mit der Begründung, Beihilfe komme nur bei Befruchtung mit Sperma des Ehemanns bzw. bei verheirateten Paaren in Betracht. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage ab und wertete die Verwaltungsvorschrift als Ausschluss für heterologe Befruchtungen bzw. für nicht verheiratete Paare. Der Kläger erhob Berufung mit dem Vorbringen, es liege eine krankheitsbedingte Zeugungsunfähigkeit (OAT-Syndrom) und somit ein Anspruch nach der Beihilfeverordnung vor; die Unterscheidung nach Familienstand verstoße gegen Gleichheitsgrundsätze. Das Land verteidigte die Verwaltungspraxis und verwies auf den Ermessensspielraum der Fürsorgepflicht und praktische Abgrenzungsgründe. • Anwendbare Anspruchsgrundlage sind §§ 5 Abs.1, 6 Abs.1 Nr.1 BVO; maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufwendungen. • Die IVF in Verbindung mit ICSI ist als medizinisch notwendige Leistung zur Behandlung einer krankheitsbedingten Zeugungsstörung anzusehen; die bei der gesunden Partnerin entstandenen Maßnahmen sind wegen der biologischen Zusammenhänge dem erkrankten Mann zuzurechnen. • Die Beihilfevorschriften konkretisieren die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn; Verwaltungsvorschriften dürfen das normative Programm der Beihilfeverordnung jedoch nur auslegen, nicht Leistungsansprüche durch bloße Verwaltungsvorschrift einschränken. • Nr.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 6 BVO schafft keinen wirksamen gesetzlichen Leistungsausschluss für unverheiratete Beamte: Die Vorschrift regelt zwar die Abgrenzung zwischen homologer und heterologer Befruchtung, erfasst aber nicht kraft Verwaltungsvorschrift einen generellen Ausschluss, der dem Gesetzesprogramm der BVO widerspräche. • Die vom Beklagten angeführten systemischen Unterschiede zur gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. §27a SGB V) und praktischen Abgrenzungsprobleme rechtfertigen nicht, durch eine Verwaltungsvorschrift einen gesetzlichen Beihilfeanspruch zu versagen. • Folge: Soweit die Beihilfevorschriften die Voraussetzungen (Notwendigkeit, Angemessenheit, Anlass Krankheit) erfüllen, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Beihilfe, der nicht durch eine Verwaltungsvorschrift aufgehoben werden kann. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Beihilfe für die mit dem Antrag vom 30.07.2004 geltend gemachten Aufwendungen zur künstlichen Befruchtung (IVF/ICSI) zu gewähren; die angefochtenen Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 18.08.2004 und 15.11.2004 werden aufgehoben. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Behandlung eine krankheitsbedingte Zeugungsstörung lindernde, notwendige ärztliche Leistung darstellt und die hierfür angefallenen Aufwendungen dem beihilfeberechtigten Mann zuzurechnen sind. Eine Verwaltungsvorschrift darf keinen weitergehenden Leistungsausschluss für unverheiratete Beamte begründen; der Kläger hat daher Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten in beiden Rechtszügen.